Obsah (12)
§ 118§ 113§ 42Art. 19§ 14§ 80§ 15§ 41§ 90a§ 104Art. 21Art. 50Rubrum VERWALTUNGSGERICHT CHEMNITZ IM NAMEN DES VOLKES U R T E I L In der Verwaltungsrechtssache 1. der Partei ... vertreten durch den Gesamtvorstand ... 2. des Herrn ... - Kläger - prozessbevollmächt
gereicht wird.“ Im November 2017 übersandte der Kläger zu
- per Email eine Streckenänderung bezüglich der angemeldeten Demonstration. Der in die Verwaltungsakte der Beklagten eingefügte Ausdruck dieser Email ist handschriftlich um die Wendung „ “ ergänzt worden. Dem Ordnungsamt der Beklagten wurde unter dem
- März 2018 vom Landesamt für Verfassungsschutz ein Bericht zu den aktuellen Erkenntnissen über von Rechts- und Linksextremisten geplante Aktivitäten übermittelt. Danach seien alle drei in der Anmeldung benannten Personen als aktive Rechtsextremisten bekannt. Die Partei „ “ setze die seit mehreren Jahren wiederkehrende Instrumentalisierung des
- Mai mit der Demonstration „Kapitalismus zerschlagen - Für Familie, Heimat, Tradition!“ fort. Seit 2009 hätten entsprechende Demonstrationen überwiegend in Bayern mit ca. 350-850 Teilnehmern stattgefunden. Mit ca. 900 Teilnehmern hätten sich im Jahr 2016 erheblich mehr Rechtsextremisten als die 200 angemeldeten Teilnehmer an der Demonstration in beteiligt. Im Rahmen eines am
- April 2018 beim Ordnungsamt der Beklagten durchgeführten Kooperationsgespräches, an der als Vertreter der Klägerin zu
- Herr G. teilnahm, bekräftigte dieser, dass die angemeldete Teilnehmerzahl bestehen bliebe. Das Kundgebungsmittel „Fackeln“ wurde von Herrn G. als gestrichen bezeichnet. Die Vertreter der Beklagten lehnten die Verwendung von Seenotfackeln, Rauchfackeln, Bengalfackeln oder Nebeltöpfen etc. als Kundgebungsmittel ab. Die Klägerin zu
- wurde aufgefordert, vor der abschließenden Entscheidung der Behörde die genaue Typbezeichnung, den Hersteller und die EU Kennzeichnung der für die Verwendung vorgesehenen Effekte mitzuteilen. Ferner wurde die geplante szenische Darstellung - eine als Bankier verkleidete Person „treibt“ den „normalen Bürger“ mit der Peitsche vor sich her - erörtert. Eine protokollartige Zusammenfassung des Kooperationsgespräches wurde Herrn Gentsch mit Email vom
- April 2018 übermittelt. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten geht nicht hervor, dass ein Überschreiten der Europaflagge Gegenstand des Kooperationsgesprächs war. Auch sonst findet sich - außer im streitgegenständlichen Bescheid - in der Akte der Beklagten kein Hinweis auf ein geplantes Überschreiten der Europaflagge durch Teilnehmer der angezeigten Demonstration. Mit Herrn G. vorab per Email bekannt gemachtem und am
- April 2018 Herrn R. D. zugestelltem Bescheid vom
- April 2018 bestätigte das Ordnungsamt der Beklagten die Versammlungsanzeige für den
- Mai 2018 und benannte darin die Klägerin zu
- als Veranstalter. Unter Ziffer II. des Bescheides, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde, war unter anderem bestimmt: 1.9 Das Mitführen und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere Rauchfackeln (Kategorie T1), als Kundgebungsmittel wird für die Dauer der gesamten Versammlung verboten. 1.10 Das Überschreiten sowie das Beschädigen oder Verbrennen der Fahne der Europäischen Union (vgl. Versammlung zum 01.05.2017 in Gera; Quellen: […]) wird für die angemeldete Versammlung untersagt. Zur Begründung wurde angeführt, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1 gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 24 Sprengstoffgesetz bestimmungsgemäß ausschließlich auf Bühnen und in Theatern zu verwenden seien. Zuwiderhandlungen stellten Ordnungswidrigkeiten dar. Die Auflage diene insbesondere der Unterbindung von Ordnungswidrigkeiten und sei keine unverhältnismäßige Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Pyrotechnik gehe in der Regel mit meist explosiv ablaufenden Verbrennungen einher. Die Verwendung in einer Versammlung berge Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leib und Leben anderer Teilnehmer, den eingesetzten Polizeibeamten oder Dritter. Durch die heißen Temperaturen, die beim Zünden und Abbrennen entstünden, könnten Hautverbrennungen und ähnliche Verletzungen auftreten. Der austretende Rauch könne zu Reizungen der Sinnesorgane und der Mundschleimhaut führen. Zudem könne der Rauch so dicht sein, dass er im Fall einer Panik im dichten Versammlungsgeschehen auch die Fluchtmöglichkeiten einschränke. Hinzu komme, dass eine Versammlung in der Regel so kompakt auftrete, dass ausreichende Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden könnten und dass eine Versammlung - im Gegensatz zu einer Theateraufführung - ein eher unkontrolliertes und unkontrollierbares Geschehen darstelle. Auch das Verbot des Tretens auf die Europaflagge diene der vorbeugenden Bekämpfung einer Ordnungswidrigkeit, hier der Ordnungswidrigkeit der Belästigung der Allgemeinheit
§ 118OWi
G. Eine grobe ungehörige Handlung im Sinne dieser Vorschrift liege dann vor, wenn die Handlung in einem so deutlichen Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung stehe, dass sie jeder billig denkende Bürger als eine grobe Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Mitbürger ansehen würde, sie sich also gleichsam als eine Missachtung der durch die Gemeinschaftsordnung geschützten Interessen darstelle. Indem die Europaflagge mit Füßen getreten werde, seien die Belange der Allgemeinheit betroffen. Es bestehe auch die Eignung, die Allgemeinheit zu belästigen. Eine solche Belästigung liege vor, wenn einem Dritten ein nicht geringfügiges Unbehagen zugefügt werde. Grundsätzlich bildeten die Strafgesetze die Grenze der Meinungsäußerungsfreiheit. Unterhalb der strafrechtlichen Schwelle komme der öffentlichen Ordnung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine das Meinungsäußerungsrecht begrenzende Funktion zu. Das sei dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung nicht auf der bloßen Äußerung von Inhalten beruhe, sondern auf besonderen, beispielsweise provokativen und aggressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden Begleitumständen. Beim Betreten der Europafahne handle es sich um keine sachlich differenzierende Kritik, sondern um blanke Verachtung freiheitlich demokratischer Wertvorstellungen. Es sei eine Kampfansage, die verdeutlichen solle, dass es der Klägerin zu 1. grundsätzlich um die
haltige Beseitigung und Zerstörung der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung und ihrer Werte und damit auch, aufgrund der Eingebundenheit der Bundesrepublik Deutschland in den europäischen Wertekanon, um die Beseitigung der europäischen Gemeinschaft und ihrer demokratischen Rechtsordnung gehe. Dies gelte erst recht, weil sich die Bundesrepublik Deutschland im Vertrag von Lissabon verpflichtet habe, die Europaflagge zu achten.
Durchführung der Demonstration hat die Klägerin zu
- am
- Mai 2018 Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflagen Ziffer II. Nr. 1.9 und Nr. 1.10 erhoben. Der Kläger zu
- hat sich dieser Klage mit Zustimmung der Klägerin zu
- mit Schriftsatz vom
- Januar 2019 angeschlossen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom
- Februar 2019 ihre Einwilligung in die Klageänderung erteilt. Die Kläger sehen eine Wiederholungsgefahr, weil sie auch in Zukunft planten, vergleichbare Versammlungen zu veranstalten und sich vorbehielten, eine auf der Straße liegende Fahne der Europäischen Union zu überschreiten und durch den Einsatz von Pyro-Fackeln zusätzliche Aufmerksamkeit zu erzeugen. Zudem resultiere das besondere Interesse an der Feststellung aus der Art des Grundrechtseingriffs. Der Kläger zu
- sieht sich zusätzlich durch den angegriffenen Bescheid in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit beeinträchtigt und hebt in diesem Zusammenhang seine Stellung als stellvertretender Versammlungsleiter hervor. In der Sache habe
Auffassung der Kläger keine Grundlage für die angegriffenen Auflagen bestanden. Ein Verbot von Fackeln sei nur im Einzelfall möglich, etwa wenn ein Klima der Gewaltdemonstration erzeugt werde oder die Fackel eine einschüchternde Meinungskundgebung bewirken solle. Solche Begleitumstände seien in Bezug auf das Tragen von Signalfackeln im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ihr Zweck habe nicht in der Erzeugung einer suggestiven Militanz gelegen. Ziel sei ausschließlich eine erhöhte Aufmerksamkeit für die Versammlung gewesen. Bei Beachtung der Vorgaben des Herstellers entstehe durch das Entzünden von Signalfackeln keine Gefahr für Leib oder Leben anderer. Aufgrund der Weitläufigkeit einer Versammlung unter freiem Himmel sei es auch problemlos möglich, die Signalfackeln in einem Mindestabstand zu Versammlungsteilnehmern, eingesetzten Polizeibeamten und Dritten zu entzünden. Im Rahmen einer Versammlung unter freiem Himmel komme es auch nicht zu einer dichten Rauchbelastung, da sich der Rauch schnell verflüchtigten könne. Im Überschreiten der Europaflagge könne keine ungehörige Handlung erblickt werden. Die Gemeinschaftsordnung, welche ohnehin nicht Bestandteil der öffentlichen Ordnung sei, umfasse auch die Versammlungs- und die Meinungsfreiheit. Versammlungen und Meinungsäußerungen zu unbequemen Themen, wie zum Beispiel EU-Kritik, seien nicht nur von den Grundrechten der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch von der Wertordnung der Europäischen Union umfasst. Das Überschreiten einer auf der Straße liegenden Europaflagge sei als Ausdruck einer Ablehnung der hinter dieser Symbolik stehenden Institution und ihrer Politik von der Versammlungsfreiheit gedeckt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber die Europaflagge gerade nicht unter den Schutz des § 90a StGB gestellt habe. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass durch die Aktion an die Bücherverbrennung der NS-Zeit erinnert werde oder gegen einen - wie auch immer gearteten - Wertekanon verstoßen werde. Das Betreten der Europaflagge sei ein legitimes Mittel, um Kritik an der Politik der Europäischen Union zu veranschaulichen. Überdies sei nicht ersichtlich, welche Allgemeinheit
Auffassung der Beklagten belästigt würde, da bei der letzten Bundestagswahl eine die Europäische Union ablehnende Partei stärkste Kraft in Sachsen geworden sei. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Auflagen Nr. 1.9 und 1.10 des Bescheids der Beklagten vom
- April 2018 rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Klagen seien unzulässig, weil es den Klägern an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Es sei weder vorgetragen noch absehbar, dass die Kläger im Zuständigkeitsbereich der Beklagten weitere Versammlungen durchführen möchten, weshalb eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Bis zum
- Februar 2019 hätten keine neuen Versammlungsanmeldungen der Kläger vorgelegen. Im Übrigen liege kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, da die Auflagen lediglich die Modalitäten zur Durchführung der Versammlung beträfen. Auch in der Sache könnten die Klagen keinen Erfolg haben. Zwar könnten pyrotechnische Gegenstände durch ihre Leuchtkraft zusätzliche Aufmerksamkeit für eine Versammlung herbeiführen. Dies könne das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit aber nicht überlagern. Im Bereich der straße, der straße und der straße sei eine räumliche Enge gegeben, die dem Einsatz der untersagten Gegenstände entgegengestanden habe. Den Klägern sei es möglich gewesen, die erwünschte Aufmerksamkeit durch andere Mittel, wie Megaphon und Trommeln, zu erzielen. Aus der provokanten Art und Weise der Missachtung der EU-Flagge - dem Mit-Füßen-Treten - ergebe sich die Ordnungswidrigkeit
§ 118OWi
G, welche die Auflage unter Nr. 1.10 rechtfertige. Die Beteiligten haben - die Klägerin zu
- mit Schreiben vom
- August 2018, die Beklagte mit Schreiben vom
- Juli 2018 und der Kläger zu
- mit Schreiben vom
- Februar 2019 - jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten (eine Heftung Bl. 1 bis 53 zzgl. Deckblatt und Postzustellungsurkunde) verwiesen. Gründe Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage der Klägerin zu
- hat teilweise, diejenige des Klägers zu
- keinen Erfolg. I. Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin zu
- ist zulässig, hingegen ist die Klage des Klägers zu
- unzulässig.
- Die Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage
§ 113Abs. 1 Satz 4 Vw
GO analog liegen in Bezug auf die Klägerin zu 1. vor. Der angegriffene Verwaltungsakt hat sich erledigt und die Klägerin zu 1. besitzt sowohl die Klagebefugnis, als auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit.
- a)Mit dem Ende der Durchführung des Aufzuges am 1. Mai 2018 hat sich der Bescheid vom 25. April 2018 auf sonstige Weise erledigt i. S. d. § 43 Abs. 2 VwVfG (hier wie sonst: i. V. m. § 1 SächsVwVfZG). Die Regelungswirkung, insbesondere der angegriffenen Auflagen, betraf ausschließlich die für den 1. Mai 2018 angemeldete Demonstration unter dem Thema „Kapitalismus zerschlagen - Für Familie, Heimat, Tradition!“, so dass aus den Auflagen mit Beendigung der Veranstaltung keine fortwirkenden Rechte oder Verpflichtungen bestehen.
- b)Die Klägerin zu 1. besitzt die Klagebefugnis
§ 42Abs. 2 Vw
GO, welche für die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich ist (vgl. Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 35. EL September 2018, § 113 Rn. 147).
§ 42Abs. 2 Vw
GO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Klägerin zu
- war im Bescheid vom
- April 2018 als Veranstalterin der Versammlung benannt. Als Inhaltsadressatin des an den Versammlungsleiter, Herrn D., zugestellten Bescheides ist sie klagebefugt (vgl. zur Klagebefugnis des Adressaten einer belastenden Anordnung: BVerwG, Urt. v.
- März 1988, 1 A 23.85 , BVerwGE 79, 110 -118, Rn. 20, zit.
juris). Soweit aus der Anzeige vom
- Mai 2017 nicht ohne weiteres hervorging, dass nicht der Kläger zu 2., sondern die Klägerin zu
- die Versammlung anzeigt, berührt dies die Klagebefugnis der Klägerin zu
- bereits wegen der Adressierung des Bescheides nicht. Zudem hat es sich ausweislich des handschriftlichen Vermerks zum Email-Austausch vom November 2017 für die Beklagte aus den Umständen ergeben, dass es sich bei der Anzeige vom
- Mai 2017 um eine Versammlungsanzeige der Klägerin zu
- gemäß § 14 Abs. 1 SächsVersG handelt, in der gemäß § 14 Abs. 2 SächsVersG Herr D. als für die Leitung des Aufzuges verantwortliche Person angegeben wurde. So ist auch Herr G. als Vertreter der Klägerin zu
- im Kooperationsgespräch aufgetreten. Bestätigt wird die der Klägerin zu
- zuzurechnende Anmeldung dadurch, dass beide Kläger im hier geführten Verfahren nicht die Adressierung des Bescheides an die Klägerin zu 1., sondern nur dessen inhaltliche Ausgestaltung bemängelt haben. c) Die Klägerin zu
- hat ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Auflagen. Das berechtigte Interesse resultiert hier aus der Eigenart des Bescheides vom
- April 2018 als Verwaltungsakt, der typischerweise erledigt ist, bevor ein gerichtliches Hauptsacheverfahren zu seiner Überprüfung eingeleitet und durchgeführt werden kann. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage
§ 42Abs. 1 Vw
GO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird
§ 113Abs. 1 Satz 4 Vw
GO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sich das Anliegen des Klägers - wie hier - in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Art. 19Abs.
4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013, 8 C 20.12 , Rn. 23, juris). Dies ist bei versammlungsrechtlichen Auflagenbescheiden der Fall. Diese werden wegen der Rücksichtnahme auf aktuelle Gefahrenprognosen und mögliche kurzfristig angemeldete konkurrierende Veranstaltungen regelmäßig nur wenige Tage vor einer Versammlung/einem Aufzug erlassen, auch wenn die Anzeige
§ 14Abs. 1 Sächs
VersG bereits längere Zeit, hier etwa ein Jahr, zuvor erfolgt ist. Mit dem Ende des Termins der angemeldeten Versammlung enden - wie oben dargestellt - grundsätzlich auch die Regelungswirkungen der verfügten Auflagen, so dass Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG) eintritt. Der Zeitraum zwischen Erlass des Auflagenbescheids und Erledigung genügt nicht, die Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) auszuschöpfen, geschweige denn einen Widerspruchsbescheid als Voraussetzung einer zulässigen Anfechtungsklage (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO) zu erlangen. Ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren zur Überprüfung solcher versammlungsrechtlicher Bescheide im Rahmen der Anfechtungsklage ist daher typischerweise ausgeschlossen. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Wiederholungsgefahr kommt es daher nicht an. 2. Die Unzulässigkeit der Klage des Klägers zu 2. beruht auf seiner fehlenden Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger zu 2. war nicht Adressat des versammlungsrechtlichen Auflagenbescheids. Als Drittem kommt ihm weder aus seiner Stellung als stellvertretender Versammlungsleiter (
- a)noch aus seiner Teilnahme an der Veranstaltung (
- b)eine Klagebefugnis zu.
- a)Das Sächsische Versammlungsgesetz sieht den „stellvertretenden Versammlungsleiter“ nicht vor. Neben der Person, die für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll (§ 14 Abs. 2 SächsVersG) bzw. dem Leiter des Aufzuges (§ 19 Abs. 1 SächsVersG) sind lediglich Ordner (§ 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; § 18 Abs. 1, Abs. 2; § 8 Abs. 1 SächsVersG) als Hilfskräfte des Leiters vorgesehen. Als „stellvertretender Versammlungsleiter“ wäre der Kläger nur bei Ausfall des Herrn D. in die Position des Versammlungsleiters eingerückt. Ein solcher Ausfall des Herrn D. am 1. Mai 2018 ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- b)Einzelne Teilnehmer einer Versammlung besitzen grundsätzlich keine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen versammlungsrechtliche Auflagenbescheide. Eine Ausnahme liegt hier nicht vor.
- aa)Es besteht grundsätzlich nicht die Möglichkeit, dass Versammlungsteilnehmer durch einen versammlungsrechtlichen Auflagenbescheid in eigenen Rechten verletzt sind. Versammlungsteilnehmer - hier der Kläger zu 2. - können sich an einem von einem anderen - hier der Klägerin zu 1. - veranstalteten Aufzug nur in dem Rahmen anschließen, wie er vom Veranstalter vorgegeben ist bzw. wie er für den Veranstalter gilt. Hiervon geht auch § 14 Abs. 1 SächsVersG aus, wonach derjenige, der die Absicht hat, einen Aufzug zu veranstalten, dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzuzeigen hat. Der Veranstalter gibt damit den Kundgebungsrahmen in inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht vor, was auch die zu verwendenden Kundgebungsmittel einschließt. Wenn ein Veranstalter bspw. einen Schweigemarsch allein durch die A-Straße anmeldet, haben die Teilnehmer an diesem Aufzug kein Recht, im Rahmen dieser angemeldeten Versammlung mit Trillerpfeifen und Sprechchören von der A-Straße in die B-Straße einzubiegen. Dementsprechend hat der vom Veranstalter bestimmte Leiter des Aufzuges (§ 14 Abs. 2 SächsVersG) für die Einhaltung des vom Veranstalter bestimmten Rahmens - als ordnungsgemäßen Ablauf des Aufzuges - zu sorgen, wobei er zur Unterstützung ehrenamtliche Ordner heranziehen kann (§ 19 Abs. 1 SächsVersG). Die Teilnehmer sind gemäß § 19 Abs. 2 SächsVersG verpflichtet, die Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen. Wird ein versammlungsrechtlicher Auflagenbescheid gemäß § 15 Abs. 1 SächsVersG erlassen, richtet sich dieser an den Veranstalter und grenzt den von diesem vorgegebenen Rahmen weiter ein. Im (regelmäßigen) Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 80Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Vw
GO obliegt es dem Veranstalter zu entscheiden, ob er diese Beschränkung hinnimmt oder vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) in Anspruch nimmt. Hier wird auch besonders deutlich, dass dem einzelnen (potentiellen) Teilnehmer nicht die Möglichkeit zusteht, die Beschränkungen selbst anzugreifen. Akzeptiert nämlich der Veranstalter die Auflagen - und sei es nur um der reibungsloseren Vorbereitung der Demonstration willen mit der Absicht,
folgend eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben -, würde der erfolgreich um Eilrechtsschutz
suchende potentielle Teilnehmer dem Veranstalter einen Aufzug aufzwingen, den jener so nicht mehr vorbereiten und durchführen will. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Auflagen im Hinblick auf den zeitlichen und örtlichen Kundgebungsrahmen, als auch hinsichtlich der Auflagen im Hinblick auf Kundgebungsinhalt und Kundgebungsmittel. Diese Sichtweise engt auch die verfassungsrechtlich verbürgte Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 23 SächsVerf) nicht ein. Der Einzelne ist frei darin, die Einladung des Veranstalters zu einem Aufzug in dem vom Veranstalter vorgegebenen bzw. in dem für diesen geltenden Rahmen anzunehmen oder dies nicht zu tun und ggf. eine eigene konkurrierende Demonstration zu veranstalten, in der er den zeitlichen und örtlichen Kundgebungsrahmen, den Kundgebungsinhalt und die Kundgebungsmittel selbst bestimmt. bb) Soweit in Einzelfällen eine Klagebefugnis von Versammlungsteilnehmern angenommen wird (vgl. Peters in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, S. 311; BayVGH, Urt. v.
- März 2010, 10 B 09.1102 , Rn. 24, juris), betrifft dies nur Fälle, in denen der Einzelne in individueller und besonderer Weise aus der Masse der Versammlungsteilnehmer herausragt, die versammlungsrechtliche Auflage spezifisch in diese Position eingreift und den Teilnehmer dadurch in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) beschränkt. Die vom Kläger zu
- angegriffenen Auflagen Nr. 1.9 und Nr. 1.10 des Bescheids vom
- April 2018 treffen diesen nicht in spezifischer Weise, so dass dahinstehen kann, ob der Kläger zu
- - etwa als Redner - in besonderer Weise aus der Masse der Teilnehmer des Aufzugs vom
- Mai 2018 herausragte. II. Die Klage der Klägerin zu
- ist nur insoweit begründet, als sie die Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 1.10 festgestellt wissen will. Die Auflage Nr. 1.9 ist hingegen nicht rechtswidrig.
- Die Beklagte hat die Auflage Nr. 1.9 auf § 15 Abs. 1 SächsVersG gestützt, dessen Voraussetzungen hier vorlagen.
§ 15Abs. 1 Sächs
VersG kann die zuständige Behörde die unter freiem Himmel stattfindende Versammlung oder den Aufzug von bestimmten Beschränkungen abhängig machen, wenn
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2008, 6 C 21/07 , BVerwGE 131, 216 -234, Rn. 13 [zit.
juris]). Es kann dahinstehen, ob die Annahme der Beklagten, mit der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie T 1 außerhalb des Verwendungszweckes des § 3 Abs. 1 Nr. 6 SprengG gehe immer die Begehung einer Ordnungswidrigkeit
§ 41Abs. 1 Nr. 12a, § 24 Abs. 1 Satz 2 Spreng
G einher, zutreffend ist. Der Beklagten ist zumindest beizupflichten, dass die allgemeine Angabe in der Versammlungsanzeige, „handelsübliche Signalfackeln“ als Hilfsmittel einsetzen zu wollen,
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und Dritter begründete. Die Darstellung der Beklagten, dass Pyrotechnik mit meist explosiv ablaufenden Verbrennungen einhergehe und ein pyrotechnischer Gegenstand einen pyrotechnischen Satz enthalte, bei dessen vorsätzlich ausgelöster chemischer Zustandsveränderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen, entspricht im Wesentlichen der Legaldefinition von pyrotechnischen Gegenständen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG. Es ist auch zutreffend, dass die heißen Temperaturen, die beim Zünden und beim Abbrennen entstehen, Hautverbrennungen und ähnliche Verletzungen hervorrufen und der austretende Rauch zu Reizungen der Sinnesorgane und der Mundschleimhaut führen können. Ebenfalls zutreffend ist, dass eine Versammlung in der Regel kompakt auftritt und damit für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen erforderliche Sicherheitsabstände kaum einzuhalten sind. Schließlich ist der Beklagten zu folgen, dass eine Versammlung im Freien gegenüber einer Theateraufführung ein eher unkontrolliertes und unkontrollierbares Geschehen darstellt und überwachendes Feuerwehrpersonal nicht in gleicher Weise wie in einem Theater zur Verfügung steht (vgl. VG Ansbach, Urt. v.
- November 2017, AN 4 K 16.02167 , Rn. 77, juris). Aus dem danach bestehenden hohen Verletzungspotential von Pyrotechnik (vgl. OVG NRW, Beschl. v.
- Dezember 2016, 15 B 1525/16 , Rn. 13, juris) und dem dynamischen Geschehen einer öffentlichen Versammlung - hier sogar in der mobilen Form eines Aufzuges - resultierte die erhebliche unmittelbare Gefahr für Leib und Leben sowohl für die Teilnehmer der Versammlung als auch für die Polizeibeamten, die zu deren Schutz abgestellt wurden, sowie unter Umständen auch für unbeteiligte Dritte (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Beschl. v.
- Oktober 2018, 5 L 1338/18 .NW, Rn. 12, juris). Dies gilt ungeachtet davon, dass Signalfackeln und ähnliche Gegenstände in der Regel den Kategorien T 1 oder P 1 unterfallen und damit zu den Gegenständen zählen, „von denen eine geringe Gefahr ausgeht“ (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 3a SprengG). Der Einwand der Klägerin zu 1., dass beim Entzünden von Signalfackeln unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers eine Gefahr für die Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und Dritte ausgeschlossen sei, führt zu keiner anderen Bewertung. Hierbei kann die Kammer offen lassen, ob im Einzelfall für den Zeitraum des Entzündens, des Abbrennens und des Erkaltens von pyrotechnischen Gegenständen im mobilen Geschehen eines Aufzuges Bedingungen geschaffen werden können, welche die störungsfreie Einhaltung der Gebrauchsanweisung sicherstellen. Die Beklagte konnte eine etwaige Möglichkeit, anlässlich des konkreten Aufzuges vom
- Mai 2018 zumindest zeitweise pyrotechnische Gegenstände gefahrlos einzusetzen, nicht in ihre Entscheidung
§ 15Abs. 1 Sächs
VersG zugunsten der Klägerin zu
- einstellen. Die Klägerin zu
- ist der Aufforderung aus dem Kooperationsgespräch, die von ihr zur Verwendung vorgesehenen pyrotechnischen Gegenstände zu konkretisieren, nicht
gekommen und hat auch sonst nicht mitgeteilt, auf welche Art und Weise pyrotechnische Gegenstände sicher eingesetzt werden sollen. Für die Beklagte waren daher zur Zeit des Erlasses der Verfügung keine Umstände erkennbar, die das grundsätzlich bestehende hohe Verletzungspotential von Pyrotechnik senken und die daraus resultierende erhebliche unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Anwesenden beseitigen. 2. Zur Begründung der Auflage Nr. 1.10 konnte § 15 Abs. 1 SächsVersG jedoch nicht herangezogen werden. Diese Auflage war rechtswidrig und hat die Klägerin zu 1. in ihren Rechten verletzt.
- a)Das Überschreiten der Europaflagge, welches o. g. zentrale Rechtsgüter nicht gefährdet hätte, hätte auch keine Gefahr für die Unversehrtheit der Rechtsordnung (
- aa)oder die öffentliche Ordnung (
- bb)dargestellt. Es kann daher dahinstehen, ob zur Zeit des Erlasses des Bescheids vom 25. April 2018 Umstände erkennbar waren, die auf ein beabsichtigtes Überschreiten der Flagge der Europäischen Union hindeuteten - aus der Akte der Beklagten gehen solche jedenfalls nicht hervor.
- aa)Das Überschreiten der Europaflagge verwirklicht weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit und beeinträchtigt daher nicht die Unversehrtheit der Rechtsordnung. aaa) Der strafrechtliche Schutz von Flaggen erstreckt sich nicht auf die Europaflagge.
(1)Ein Verunglimpfen des Staates und seiner Symbole
§ 90aAbs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 St
GB wird durch ein Überschreiten der Europaflagge nicht verwirklicht, weil der durch § 90a StGB gewährte Schutz vor Verunglimpfung (Abs. 1 Nr. 2) oder vor beschimpfendem Unfug (Abs. 2) nur den Flaggen der Bundesrepublik und ihrer Länder gilt. Die Europaflagge ist weder mit der Bundesflagge (Art. 22 Abs. 2 GG) noch mit der Flagge eines Landes der Bundesrepublik Deutschland identisch. Sie ist die Flagge einer Internationalen Organisation, des Europarats, und einer supranationalen Organisation, der Europäischen Union. Die Europaflagge ist
der Resolution
(55)32 des Minister-Komitees des Europarates vom 9. Dezember 1955 das Emblem des Europarates. Sie wurde ab 1986 auch von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, später von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union genutzt. In der zum Vertrag von Lissabon abgegebenen Erklärung 52 zu den Symbolen der Europäischen Union erklären sechszehn Mitgliedsstaaten - darunter die Bundesrepublik Deutschland -, dass u. a. die Europaflagge für sie auch künftig als Symbol die Zusammengehörigkeit der Menschen in der Europäischen Union und ihre Verbundenheit zu dieser zum Ausdruck bringt. Durch diese Protokollerklärung wurde die Europaflagge aber nicht in den Rang der Bundesflagge gehoben.
(2)Die Europaflagge ist ebenfalls nicht Schutzgut des § 104 StGB (Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten).
§ 104St
GB ist u. a. der beschimpfende Unfug an bestimmten, ursprünglich öffentlich angebrachten Flaggen eines ausländischen Staates verboten. Der Schutz des § 104 StGB betrifft daher nur Flaggen von Staaten. Die Europaflagge ist keine Flagge eines Staates, sondern - wie dargestellt - einer Internationalen Organisation und einer supranationalen Organisation. bbb) Das Überschreiten der Europaflagge verwirklicht auch nicht den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 118 OWiG.
§ 118Abs. 1 OWi
G handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Eine grob ungehörige Handlung liegt vor, wenn sich das Tun oder Unterlassen bewusst nicht in die für das gedeihliche Zusammenleben der jeweiligen Rechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfügt und dadurch im deutlichen Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht (Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG,
- Aufl. 2018, § 118 Rn. 6). An sich erlaubte Verhaltensweisen werden in der Regel nicht deshalb zu grob ungehörigen Handlungen, weil sie die Empfindungen anders Denkender, insbesondere moralisch-religiöse Wertvorstellungen, verletzen (Senge a. a. O. Rn. 7). Ein Anspruch auf Achtung von politischen oder religiösen Überzeugungen besteht nur, soweit positive Verbotsnormen ehrkränkende Angriffe gegen Personen oder Einrichtungen, gegen den Staat, gegen Kirchen oder Religion verbieten (so bereits zur Vorgängervorschrift: RG, Urt. v.
- Juni 1889, RGSt 19, 294 [297]). Es handelt sich beim Verbot von grob ungehörigen Handlungen um eine ursprünglich nur „bubenhaften Straßenunfug verbietende“ Norm (RG a. a. O. [296]). Das Überschreiten der Europaflagge ist - wie dargestellt - nicht durch eine besondere Verbotsnorm untersagt. Die von der Beklagten mit der Auflage Nr. 1.10 untersagte symbolhafte Geste bringt weder ein Gewaltpotential zum Ausdruck (vgl. hierzu: OLG Oldenburg, Beschl. vom
- September 2015, 2 Ss [OWi] 163/15, Rn. 20, juris) noch berührt sie das Schamgefühl in besonderer Weise (hierzu: VG Leipzig, Beschl. v.
- Juni 2014, 1 L 398/14 , Rn. 15, juris). Das gedeihliche Zusammenleben der Rechtsgemeinschaft wird durch die theatralisch zum Ausdruck gebrachte Missachtung der europäischen Zusammenarbeit - vorrangig im Rahmen der Europäischen Union - nicht beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob § 118 OWiG überhaupt ein Verhalten sanktionieren kann, welches dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfällt oder ob die Vorschrift sonst verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (ebenso offen gelassen: BVerfG Beschl. v.
- Juni 2014, 1 BvR 980/13 , Rn. 26, juris). bb) Durch das Überschreiten der Europaflagge wird auch die öffentliche Ordnung nicht i. S. d. § 15 Abs. 1 SächsVersG gefährdet. Die öffentliche Ordnung erfasst die ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung
den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v.
- Juni 2014, 1 BvR 980/13 , Rn. 25, juris). Mit der durch Überschreiten/Betreten/Betrampeln der Europaflagge bezeugten Missachtung der europäischen Zusammenarbeit werden die unerlässlichen Voraussetzungen des geordneten menschlichen Zusammenlebens nicht berührt. Insoweit ist festzuhalten, dass die Klägerin zu
- durch öffentlichkeitswirksame Handlungen von ihrer
Art. 21Abs.
1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Befugnis, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, Gebrauch macht. Die durch die Auflage Nr. 1.10 verbotene Szene würde dabei den Rahmen der geistig-argumentativen Auseinandersetzung nicht verlassen. Sie wäre auch nicht auf ein schlechterdings verfassungswidriges und damit den sozialen und ethischen Anschauungen widersprechendes Ziel gerichtet. Zwar hat die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die Europäische Union durch Art. 23 GG Verfassungsrang. Art. 23 GG ist aber nicht von der „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst.
Art. 50
EUV ist zudem ein Austritt der Bundesrepublik aus der Europäischen Union zulässig. Da in Europa demokratische Staaten mit individuellen Freiheitsrechten für ihre Bürger existieren, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, ist die Interpretation der Beklagten, das Überschreiten der Europaflagge sei eine blanke Verachtung freiheitlich demokratischer Wertvorstellungen, für die Kammer nicht
vollziehbar. b) Die Auflage Nr. 1.10 des Bescheids hat auch die Rechte der Klägerin zu
- aus Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 SächsVerf verletzt (vgl. zum Erfordernis der Rechtsverletzung im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage: BVerwG, Urt. v.
- März 1982, 1 C 157.79 , BVerwGE 65, 167 -174, Rn. 26, zit.
juris). Mit der Auflage Nr. 1.10 wurde der Klägerin zu
- der Einsatz eines zulässigen Kundgebungsmittels untersagt. Der angegriffene Bescheid hat bereits präventiv die ggf. auch noch im Demonstrationsgeschehen erfolgende Willensbildung in Bezug auf eine Zuwiderhandlung unterbunden.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte obsiegt im Prozessrechtsverhältnis zum Kläger zu
- vollständig und im Prozessrechtsverhältnis zur Klägerin zu
- zur Hälfte. In Bezug auf den gesamten Rechtsstreit unterliegt sie damit in Höhe von einem Viertel und hat mit diesem Anteil auch die Gerichtskosten zu tragen. Das hälftige Unterliegen der Klägerin zu
- in ihrem Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten stellt sich ebenfalls als ein Unterliegen zu einem Viertel in Bezug auf den gesamten Rechtsstreit dar, so dass sich dieselbe Konsequenz hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt. Der Kläger zu
- unterliegt in seinem Prozessrechtsverhältnis, welches die Hälfte des Gesamtrechtsstreits darstellt, vollständig, so dass er die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen haben nur die Klägerin zu
- und die Beklagte, soweit sie in den jeweiligen Prozessrechtsverhältnissen Erfolge erzielen konnten. Die Klägerin zu
- hat daher gegen die Beklagte einen Ersatzanspruch in Höhe der Hälfte ihrer notwendigen Auslagen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin zu
- einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer in diesem Prozessrechtsverhältnis angefallenen notwendigen Auslagen und gegen den Kläger zu
- einen Anspruch auf Ersatz aller in jenem Prozessrechtsverhältnis angefallenen notwendigen Auslagen. In Bezug auf den Gesamtrechtsstreit stellt sich dies als Ersatzanspruch zu einem Viertel gegen die Klägerin zu
- und zu ein halb gegen den Kläger zu
- dar.
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
- Da Gründe i. S. d. § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO bzw. i. S. d. § 134 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO nicht vorliegen, waren weder die Berufung noch die Revision zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/2173289.html ( https://oj.is/2173289 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.