Tenor Die 53. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde T1. "Neudarstellung von Konzentrationszonen zur Nutzung der Windenergie", wird insoweit für unwirksam erklärt, als mit der Änderung die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 7. März 2019 entstandenen Mehrkosten. Diese werden der Antragstellerseite auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin wendet sich gegen die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie (im Folgenden: 53. Änderung). Sie plant die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen außerhalb solcher Bereiche, die mit der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung dargestellt sind - konkret in dem ursprünglichen Potentialbereich "C. " (Flächen 3.5 bis 3.9 sowie 3.12 bis 3.15 der Potentialflächenanalyse vom 6. November 2013). Nach eigenen, von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben hat sie entsprechende Nutzungsverträge mit Grundstückseigentümern abgeschlossen, einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag allerdings noch nicht gestellt. Die 53. Änderung stellt insgesamt 2 Konzentrationszonen für die Windenergie mit einer Gesamtfläche von 306,8 ha dar und erweitert damit die aufgrund früherer Planungen (17. Änderung des Flächennutzungsplans) dargestellten Konzentrationszonen um ca. 90 ha. Die 53. Änderung soll die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen. In der Planbegründung wird zusammengefasst ausgeführt, die bisher ausgewiesenen Konzentrationszonen entsprächen nicht mehr den Zielen und energiepolitischen Überlegungen der Antragsgegnerin. Hauptanliegen der 53. Änderung seien dabei, Konzentrationszonen für die Windenergienutzung vor dem Hintergrund der in der Zwischenzeit eingetretenen, geänderten rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen darzustellen und Flächen mit Konzentrationswirkung zur Vermeidung einer "Verspargelung" der Landschaft mit vielen einzelnen Anlagen, die verstreut im gesamten Gemeindegebiet liegen, auszuweisen. Grundlage und Bestandteil der 53. Änderung sei eine Potentialflächenanalyse, in der harte und weiche Tabukriterien neu ermittelt und gewichtet worden seien. Ausgehend hiervon sei für die verbleibenden Flächen (Potentialflächen) in einem weiteren Schritt eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der für und gegen die Ausweisung als Windkraftkonzentrationszone sprechenden Belange vorgenommen worden. Abschließend habe sich der Plangeber versichert, dass die verbleibenden, als Konzentrationszonen ausgewiesenen Bereiche der Nutzung der Windenergie substantiellen Raum gewährleisteten. Der Betrachtung insbesondere der harten und weichen Tabukriterien liege dabei eine "Referenzanlage" mit 100 m Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser von 100 m, mithin einer Gesamthöhe von 150 m zugrunde. Die herangezogene Potentialflächenanalyse der Landschaftsarchitekten L. und C1. legt als harte Tabukriterien Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, Sonderbauflächen Gesundheit/Erholung, Gemeinbedarfsflächen, Dorfgebiete, Grünflächen, Satzungsbereiche nach § 34 BauGB, allgemeine Siedlungsbereiche (ASB), Wohnnutzung im Außenbereich, Satzungsbereiche nach § 35 BauGB und gewerbliche Bauflächen jeweils ohne Schutzabstände, Infrastruktureinrichtungen teilweise mit Abständen, sowie Waldflächen, Naturschutzgebiete, Biotope und Naturdenkmäler sowie Gewässer und Heilquellen zugrunde. Dies führt zu einem Ausschluss von etwa 21 % der Gemeindefläche. Die verbleibenden 79 % werden anhand von weichen Tabuzonen zunächst der Stufe IIa untersucht. Hierzu gehören insbesondere eine Pufferzone von 600 m um die zu den harten Tabukriterien gerechneten Siedlungsflächen. Hinzu kommen FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete und Bereiche zum Schutz der Natur, wodurch weitere 23 % der Gemeindefläche aus der weiteren Betrachtung ausscheiden. Im Anschluss daran werden auf der Stufe IIb weitere weiche Tabukriterien aus Vorsorgegründen einbezogen. Im Hinblick auf Wohnnutzungen im Außenbereich untersucht die Potentialflächenanalyse Schutzabstände von 200, 300, 400 und 450 m und empfiehlt letztlich einen Puffer von 450 m. Hinzu kommt eine Pufferzone zu den unter IIa ausgeschlossenen FFH- und Vogelschutzgebieten, wobei die Potentialflächenanalyse insoweit zur Begründung ausführt: "Rechtliche oder tatsächliche Gründe zur Einhaltung einer generellen Pufferzone zu FFH- und Vogelschutzgebieten gibt es nicht. Unter dem Aspekt der Umweltvorsorge ist die Einhaltung einer Pufferzone insbesondere dann angemessen, wenn das Gebiet dem Schutz windkraftsensibler Fledermausarten oder europäischer Vogelarten dient. ... Aufgrund von Hinweisen der Unteren Landschaftsbehörde und den Standarddatenbögen zur Bedeutung des Raumes als Brut- und Rastgebiete zahlreicher windkraftempfindliche Vogelarten, insbesondere für Kraniche und Gänse, wird vorsorglich ein Schutzabstand von 1.200 m entsprechend den Abstandsempfehlungen des Niedersächsischen Landkreistages berücksichtigt." (Seite 34) Diese Abstände werden um das Vogelschutzgebiet "P. N. " und das auf o... Seite liegende Vogelschutzgebiet "E. " gelegt. Zudem werden weitere Ausschlüsse aufgrund von Erwägungen des Landschafts- und Ortsbilds vorgenommen, darunter insbesondere ein Ausschlussbereich von 2.250 m um die Ortschaft M. zur Erhaltung des dortigen historischen Ortsbildes. Hierdurch und durch weitere Erwägungen hinsichtlich einer Konzentrationswirkung erhöht sich der Anteil der weichen Tabuflächen auf 74 % des Gemeindegebiets, so dass insgesamt mit 828 ha 5 % der Gemeindefläche als Potentialfläche zur Verfügung stehen. Aufgrund einer dann anschließenden Einzelfallprüfung maßgeblich anhand der Kriterien Landschaftsschutz, Überschwemmungsgebiete und artenschutzrechtliches Konfliktpotential gelangt die Potentialflächenanalyse zur Eignung einer Fläche von insgesamt 543 ha, indem die Suchbereiche 1.1 bis 1.3 (E. -Niederung) wegen unüberwindbarer artenschutzrechtlicher Bedenken als Ergebnis der Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden. Es verbleiben sodann größere zusammenhängende Flächen im Bereich der E1. -Niederung (Suchbereiche 3.1 bis 3.10) und der I. -U1. (U. - Suchbereiche 6.2 bis 6.8 und 6.13 und 6.15). In den Anmerkungen ist hierzu vermerkt, dass diese teilweise in Überschwemmungsgebieten lägen und eine Abstimmung mit der Wasserbehörde notwendig sei. Im Übrigen werden für beide Bereiche lösbare artschutzrechtliche Konflikte gesehen sowie noch offene Fragen des Landschaftsschutzes. Insgesamt verbleibe so nach Abschluss der Einzelfallprüfung eine Potentialfläche, die etwa 3,3 % der Gemeindefläche erfasse. Nachdem im weiteren Planungsverlauf größere Teile des Suchbereichs 3 - die sog. C. - aufgrund gesehener Konflikte mit der Landesverteidigung und des Hochwasserschutzes ausgeschlossen wurden, verblieben zur Offenlage noch 2 Vorrangzonen mit einer Gesamtfläche von knapp 307 ha. Im Entwurf der Planbegründung zur Offenlage, die die oben dargestellte Kategorisierung der Potentialflächenanalyse im Übrigen vollständig übernimmt, wird dazu ausgeführt, der Anteil dieser Vorrangflächen an der gesamten Gemeindegebietsfläche entspreche ca. 1,9 % und mache ca. 2,5 % des für die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich geeigneten Außenbereichs aus. Im Anschluss an die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger nimmt die Planbegründung dann eine "Neubestimmung der harten und wiechen Tabubereiche aufgrund neuerer rechtlicher Entwicklungen" vor (S. 28 bis 31 der Planbegründung). Darin geht die Antragsgegnerin zum einen auf die aufgrund der durch die Urteile des erkennenden Gerichts vom 1. Juli 2013 - 2 A 46/12.NE - und vom 22. September 2015 - 2 D 82/13.NE - entstandene Unsicherheit in der Bewertung von Waldflächen als hartes oder weiches Tabukriterium ein und betrachtet die Waldflächen nunmehr abweichend vom ursprünglichen Entwurf hilfsweise als weiches Tabukriterium und führt insoweit aus: "Die Gemeinde nimmt aber eine Hilfsabwägung für den Fall vor, dass sich in einem künftigen Gerichtsverfahren das Ziel 5 des GEP Regierungsbezirk E2. sachlicher Teilabschnitt Nutzung der Windenergie als unwirksam erweist. Für diesen Fall wird der Wald (hilfsweise) in der Abwägung als weiche Tabufläche behandelt. Die Abwägung zu dieser Einstufung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde T1. mit 11 % Waldanteil an der Katasterfläche als "waldarme" Kommune anzusehen ist. Eine Inanspruchnahme von Wald für die Errichtung von Windkraftanlagen käme danach nur in Betracht, wenn an anderer Stelle im Gemeindegebiet nicht genügend Flächen als Konzentrationszonen auszuweisen sind. Diese Bedingungen formuliert zum einen der Landesentwicklungsplan als landesplanerische Vorgabe zum Umgang mit Wald und entspricht zum anderen der Intention der sog. "Umwidmungssperrklausel" des § 1 a BauGB zur Umwidmung/Umnutzung von Wald. Vor diesem Hintergrund der in T1. gefundenen Gebietskulisse ist nicht zu erwarten, dass einer Umwidmung/Umnutzung von Wald durch die zuständigen Behörden zugestimmt wird. Auch möchte die Kommune den geringen Anteil von Wald erhalten und zur Förderung der Entwicklung des Landschaftsbildes möglichst erhöhen." (S. 28 f.) Aufgrund dieser Erwägungen wird im Anschluss eine Waldfläche von ca. 1.470 ha hilfsweise den weichen Tabukriterien zugeordnet und als solche weiter betrachtet. Zugleich wertet die Planbegründung in Abweichung von der Potentialflächenanalyse Abstände von 300 m um jede Wohnstelle im Außenbereich und in der Wohnsiedlungsfläche nunmehr als harte Tabukriterien, so dass sich deren Anteil an der Gesamtgemeindefläche auf 81 % (mit Wald) bzw. 77 % (ohne Wald) erhöht. Ausgehend hiervon errechnet die Planbegründung nunmehr einen Anteil von 9,7 bzw. 7,9 % an der insgesamt nach Abzug der harten Tabukriterien zur Verfügung stehenden Gemeindefläche. Diesen Flächenanteil bewertet sie sodann unter Heranziehung verschiedener Parameter als in der konkreten Situation noch hinreichend, um davon auszugehen, dass der Windenergienutzung substantieller Raum verschafft werde, auch wenn die "Faustregel" von 10 % der Potentialflächen knapp verfehlt werde. Das Verfahren zur Aufstellung der 53. Änderung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In seiner Sitzung vom 22. Februar 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das Verfahren zur 53. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen mit der Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einzuleiten. Im Anschluss wurde das gesamte Gemeindegebiet einer Potentialanalyse unterzogen und auf Grundlage der Ergebnisse dieser Studie der Entwurf der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes erstellt. Dieser Entwurf sah drei Änderungsbereiche (A "C2. I1. ", B "C. " und C "U. ") vor. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Zeitraum vom 16. Juni bis 18. Juli 2014 statt, wobei im Rahmen einer Bürgerversammlung das Plankonzept am 17. Juni 2014 der Öffentlichkeit ergänzend vorgestellt wurde. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis 1. August 2014. Einem Träger - dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Bonn - wurde eine Fristverlängerung zur Stellungnahme bis 5. Februar 2015 gewährt. Aufgrund der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung wurde insbesondere der Änderungsbereich B "C. " nicht weiter als Potentialfläche betrachtet, nachdem die zuständige Untere Wasserbehörde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit der Erwägung ausgeschlossen hatte, diese komme nicht in Betracht, weil andere geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet zur Verfügung stünden. Zudem werde damit den vorgetragenen militärischen Belangen (Tiefflugübungsstrecke für Kampfhubschrauber) Rechnung getragen. Zu dem so modifizierten Plankonzept und dem geänderten Planentwurf wurde in der Zeit vom 22. September 2015 bis 23. Oktober 2015 die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Zugleich erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvorgänger erhoben während der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwände gegen die vorgesehene Nutzungsplanung. Dabei rügte sie im Wesentlichen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einordnung von harten und weichen Tabukriterien, insbesondere die Behandlung von Waldflächen, sowie den Umgang mit den militärischen Bedenken und den Einwänden hinsichtlich des Überschwemmungsschutzes. Bei zutreffender Abwägung hätte der Änderungsbereich B "C. " beibehalten werden müssen. Die Untere Wasserbehörde des Kreises N1. -M1. habe die erforderliche konkrete Betrachtung nach § 78 Abs. 3 WHG nicht vorgenommen, sondern pauschal auf anderweitig zur Verfügung stehende Flächen abgestellt. Im Übrigen sei diese Stellungnahme widersprüchlich, da für den Suchbereich A, der ebenfalls in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liege, solche Einwände nicht erhoben worden seien. Auch sei nicht ersichtlich, dass die jederzeit durch innerdienstliche Weisungen abänderbare Hubschraubertiefflugstrecke den gesamten hier in Rede stehenden Bereich erfasse und auch nicht verlegt werden könne. Eine schriftliche Stellungnahme hierzu sei nicht erfolgt, vielmehr werde Bezug genommen auf ein Abstimmungsgespräch zwischen der Bundeswehr, der Antragsgegnerin und der Nachbarkommune S. . Im Übrigen könne nicht davon gesprochen werden, dass mit einer Ausweisung von 2,3 % der Potentialflächen (Gemeindegebiet abzüglich harter Tabukriterien) der Windenergienutzung substantiell Raum verschafft werde. In seiner Sitzung vom 24. Februar 2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die im Laufe des Planungsverfahrens eingegangenen Einwände und Stellungnahmen auf der Grundlage einer umfangreichen Abwägungsmatrix und unter Hinweis auf die frühere Abwägung zu den im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen und im Anschluss die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte die beschlossene 53. Änderung am 10. Mai 2016 aus. Die Bezirksregierung E2. genehmigte sie am 22. August 2016. Diese Genehmigung machte die Antragsgegnerin am 5. September 2016 aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung ihres Bürgermeisters vom 2. September 2016 im Amtsblatt der Gemeinde öffentlich bekannt. Der Bekanntmachungstext enthält neben der Kopie des Genehmigungsbescheides den Zusatz: Der räumliche Geltungsbereich der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes "Neudarstellung von Konzentrationszonen zur Nutzung der Windenergie" der Gemeinde T1. umfasst das gesamte Gemeindegebiet von T1. ." Einen Hinweis auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält die Bekanntmachung ebenso wenig wie einen Übersichtsplan. Am 1. September 2017 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf ihr Vorbringen im Aufstellungsverfahren, ein an die Antragsgegnerin gerichtetes Rügeschreiben vom 1. September 2017 und führt ergänzend aus: Die 53. Änderung des Flächennutzungsplans leide an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht 72 Flächen als gesetzlich geschützte Biotope von vornherein aus der weiteren Betrachtung ausgeblendet. Solche Biotope könnten keine harten Tabuzonen darstellen. Hiergegen spreche insbesondere die Möglichkeit einer Befreiung nach § 67 BNatSchG. Aus den gleichen Gründen könnten auch Naturschutzgebiete nicht als harte Tabukriterien gewertet werden, wie es die Antragsgegnerin getan habe. Gleichfalls abwägungsfehlerhaft sei der Umgang mit den im Gemeindegebiet vorhandenen Waldflächen. Selbst wenn es zulässig sein sollte, mit der Antragsgegnerin Waldgebiete zunächst als harte Tabukriterien und hilfsweise als weiche zu werten, fehle es hier an der erforderlichen näheren Untersuchung der einzelnen im Gemeindegebiet vorhandenen Waldflächen. Grundsätzlich sei aber zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung bisher nur eine alternative Wertung, ob ein bestimmter Belang als hartes oder weiches Tabukriterium gewertet werden solle, zulasse, nicht jedoch die hier erfolgte Hilfsabwägung. Diese sei vielmehr bereits grundsätzlich unzulässig. Die Gemeinde habe sich entscheiden müssen, ob Wald ein hartes oder ein weiches Tabukriterium sein solle. Gleichfalls abwägungsfehlerhaft sei die Einzelfallbetrachtung der Potenzialfläche B "C. ". Die Lage im Überschwemmungsgebiet vermöge den Ausschluss nicht zu rechtfertigen. Dies ergebe sich bereits aus dem aktuellen Windenergieerlass und dem Landesentwicklungsplan 2017 (Ziel 7.4-6). Danach könne eine Windenergieanlage im Überschwemmungsgebiet nur in Einzelfällen ausgeschlossen werden. Eine solche Einzelfallbetrachtung habe hier nie stattgefunden. Insofern habe die Antragsgegnerin so verfahren müssen wie die Nachbarkommune S. , die in Überschwemmungsgebieten unter Verweis auf nachfolgende Genehmigungsverfahren Vorrangzonen dargestellt habe. Auch im Hinblick auf die angeführten militärischen Belange könne auf das Beispiel der Nachbargemeinde verwiesen werden. Diese habe sich dafür entschieden, Tiefflugstrecken weder als hartes noch als weiches Tabukriterium zu werten. Entsprechend habe die Antragsgegnerin im Einzelfall das städtebauliche Ziel, der Nutzung von Windenergie ausreichend Raum zu geben, mit den Belangen der Landesverteidigung abwägen müssen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil eine militärische Notwendigkeit, gerade in diesem Bereich flächendeckend Hubschraubertiefflugübungsflüge durchzuführen, nicht erkennbar sei. Dass keine geänderten Flächenzuschnitte oder alternative Übungsrouten für Tiefflüge im Gemeindegebiet oder in Nachbarkommunen vorhanden seien, sei nicht hinreichend plausibel gemacht worden. Ausweislich der Aufstellungsvorgänge sei nicht zu erkennen, dass alternative Flugrouten seitens der Bundeswehr überhaupt ernsthaft geprüft und näher in Erwägung gezogen worden seien. Solche gebe es indes ohne Weiteres, wie etwa der von ihr beauftragte Gutachter herausgearbeitet habe. Letztlich könne der Zielkonflikt nur in einem Genehmigungsverfahren geklärt werden, da erst in diesem Verfahrensstadium die genauen Anlagenstandorte und Anlagenhöhen feststünden und damit erst zu diesem Zeitpunkt verlässlich beurteilt werden könne, welchen Einfluss die konkrete Windenergieanlage auf eine Tiefflugstrecke habe. Schließlich sei die vorliegende Flächennutzungsplanung auch in ihrem Ergebnis fehlerhaft, sie schaffe der Windenergienutzung nicht substantiell Raum. Der von der Antragsgegnerin angenommene Wert von 7,9 % der möglichen Flächen beruhe auf einer fehlerhaften Bestimmung harter Tabukriterien. Die angestellte Hilfsüberlegung, ausgehend von dem im LEP für den gesamten Regierungsbezirk E2. vorgegebenen Wert von 10.500 ha Vorrangflächen entfalle aufgrund der Größe des Gemeindegebietes auf ihren Bereich nur ein Anteil von 267 ha, könne so nicht überzeugen, weil nicht jede Gemeinde im Regierungsbezirk E2. dasselbe Potential für eine Windenergienutzung besitze. Die Antragstellerin beantragt, die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde T1. für unwirksam zu erklären, soweit damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei unbegründet, weil durchgreifende Abwägungsfehler nicht vorlägen bzw. geltend gemacht worden seien. Weder der Umgang mit gesetzlich geschützten Biotopen und Naturschutzgebieten noch die Behandlung der Überschwemmungsgebiete sei abwägungsfehlerhaft. Naturschutzgebiete seien trotz der theoretischen Möglichkeit einer Befreiung nach § 67 BNatSchG als harte Tabukriterien zu werten, weil in Nordrhein-Westfalen im Gegensatz zu anderen Bundesländern eine restriktive Praxis bei der Gebietsausweisung bestehe, so dass im Regelfall nicht davon auszugehen sei, dass eine Befreiung oder eine Ausnahme für eine Windenergieanlage erteilt werden könne. Einen solchen Fall habe es ausweislich des Windenergieerlasses 2018 in Nordrhein-Westfalen tatsächlich auch noch nicht gegeben. Die Antragstellerin habe auch keine Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde oder ein vergleichbares Dokument vorgelegt, das eine andere Bewertung der in Rede stehenden Flächen rechtfertigen könne. Die wasserrechtliche Begründung für den Ausschluss des Änderungsbereiches B sei nicht zu beanstanden. Die Untere Wasserbehörde habe in ihrer Stellungnahme unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilen werde. Hieran sei sie, die Antragsgegnerin, letztlich gebunden gewesen. Ein anderer Umgang mit diesem Gebiet wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Stellungnahme offensichtlich fehlerhaft gewesen wäre. Dafür seien jedoch weiterhin keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Letztlich aus gleichen Gründen sei die Ausweisung aufgrund der geltend gemachten militärischen Belange nicht in Betracht gekommen. Insoweit habe sich die zuständige Bundeswehrverwaltung ebenfalls eindeutig geäußert, dies habe sie, die Antragsgegnerin, hinnehmen müssen, zumal sich die Bundeswehr an anderer Stelle (Änderungsbereiche C und A) kooperativ und entgegenkommend verhalten habe. Man bewege sich hier im Bereich der weichen Tabukriterien, die disponibel seien und der planerischen Abwägung der Kommune offenstünden. Der von der Antragstellerin gezogene Vergleich mit der Nachbarkommune S. gehe deshalb ins Leere. Unabhängig davon habe diese das entsprechende Flächennutzungsplanänderungsverfahren ohnehin nicht zum Abschluss gebracht. Das von der Antragstellerin vorgelegte Privatgutachten rechtfertige keine andere Bewertung. Mit einer entsprechenden Möglichkeit habe sich die Abwägung ausführlich befasst und die für die letztlich getroffene Entscheidung maßgeblichen Belange ausreichend dokumentiert. Schließlich sei auch der Umgang mit den im Gemeindegebiet vorhandenen Waldflächen nicht zu beanstanden. In der planerischen Ausgangssituation sei es zulässig gewesen, dass sie Waldflächen grundsätzlich mit Blick auf den Gebietsentwicklungsplan als hartes Ausschlusskriterium gewertet, sich jedoch unter dem Eindruck der I2. -Entscheidung des 10. Senats des OVG NRW zu einer Hilfsbetrachtung als weiches Tabukriterium veranlasst gesehen habe. Die Gründe, warum sie Wald auch als weiches Tabukriterium nicht einer Einzelfallbetrachtung öffnen wolle, habe sie hinreichend dargelegt. Insbesondere die bestehende Waldarmut sei ein ausreichendes Kriterium, um in diesem Zusammenhang die Herausnahme der Waldflächen zu rechtfertigen. Weitergehende Einzelfallbetrachtungen seien weder erforderlich noch konkret praktikabel. Entgegen der Annahme der Antragstellerin habe sie auch eine vollständige und echte Alternativprüfung durchgeführt. Schließlich bleibe es dabei, dass nach allen herangezogenen Parametern die Änderungsplanung der Nutzung von Windenergie hinreichend Raum eröffne. Die vom VG Hannover angeführte Zielmarke von 10 % sei in kaum einer Kommune Nordrhein-Westfalens zu erreichen. Von der bisher in der Rechtsprechung anerkannten Untergrenze von 3,4 % der theoretisch zur Verfügung stehenden Flächen sei sie, die Antragsgegnerin, weit entfernt. Dies zeige schließlich auch ein Vergleich mit den Zielwerten im Energieatlas NRW, der für T1. ein Potenzial zwischen 332 und 337 ha annehme. Mit 309 ha bleibe die Planung nur unwesentlich darunter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Gründe Der Antrag ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig. Er ist analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Möglicher Gegenstand einer statthaften prinzipalen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog ist auch (dann allerdings allein) die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, juris Rn. 10 ff., und vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, BRS 71 Nr. 33 = juris Rn. 13 ff. Das trifft auf die streitgegenständliche 53. Änderung zu. Nach dem Inhalt der Planurkunde zielt die Antragsgegnerin mit der Darstellung von Vorrangflächen/ Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie für ihr gesamtes Gemeindegebiet auf die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Antragstellerin hat im Hinblick auf den damit von vornherein nur beschränkt zulässigen Verfahrensgegenstand auch einen auf diese Rechtsfolge beschränkten Sachantrag gestellt. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (analog) antragsbefugt. Die 53. Änderung kann sie in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzen. Die Antragstellerin macht mit der Antragsbegründung substantiiert geltend und kann nach dem geschilderten Regelungsgehalt der 53. Änderung auch geltend machen, ihr würden durch die 53. Änderung konkrete und konkret gesicherte Nutzungsmöglichkeiten und -absichten auf Grundstücken außerhalb der dargestellten Vorrangflächen genommen. Insoweit hat sie nach eigener Darstellung Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge mit Grundstückseigentümern in Nachfolge der C3. T1. GbR geschlossen, aber noch keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge gestellt. Diese Nutzungsinteressen betreffen den von der Antragsgegnerin letztlich ausgenommenen Suchbereich "C. ". Bedenken hinsichtlich der Antragsbefugnis hat auch die Antragsgegnerin nicht erhoben. Schließlich fehlt der Antragstellerin auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die von ihr (derzeit) geplanten Nutzungen für Windenergieanlagen im Bereich der C. auch bei Feststellung der Unwirksamkeit der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes jedenfalls nicht ohne Weiteres für diese Nutzung zur Verfügung stünden, weil auch die dann formal Geltung beanspruchende 17. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich keine Vorrangzone darstellt, die (planungs-)rechtliche Situation also insoweit unverändert bliebe. Dies lässt ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin im gegebenen Zusammenhang schon deshalb nicht entfallen, weil die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung der 53. Änderung selbst von einem Anpassungsbedarf des bestehenden Flächennutzungsplans an geänderte Anforderungen der Rechtsprechung ausgeht. Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Hinblick auf die 53. Änderung für die Antragstellerin offensichtlich sinnlos wäre. Unbeschadet dessen ist auch nicht auszuschließen, dass eine nach Maßgabe nachfolgender Ausführungen erfolgende erneute Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB andere oder größere oder auch nur für die Antragstellerin konkret geeignetere Vorrangzonen darstellen wird. Allgemein dazu auch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 -, juris Rn. 14 ff. Einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss hat der Rat der Antragsgegnerin im Übrigen bereits am 6. März 2019 gefasst. B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die 53. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie ist unwirksam. I. Die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes leidet bereits an einem durchgreifenden Bekanntmachungsfehler. Die Bekanntmachung vom 5. September 2016 genügt rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. Rechtsnormen sind in einer Weise der Öffentlichkeit bekanntzumachen, dass sich die Betroffenen in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Dezember 2017- 7 D 100/15 .NE -, juris, Rn. 35 ff. m. w. N., und vom 21. Januar 2019 - 10 A 23/17 -. Für Flächennutzungspläne sieht § 6 Abs. 5 BauGB die ortsübliche Bekanntmachung ihrer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde vor. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es erforderlich, dass den Adressaten der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich der Darstellungen, die Rechtsnormqualität haben, hinreichend deutlich gemacht wird. Werden Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie dargestellt, gehört wegen der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich der gesamte Außenbereich der Gemeinde zum räumlichen Geltungsbereich. An einem diesen räumlichen Geltungsbereich verdeutlichenden Hinweis fehlt es in der Bekanntmachung der 53. Änderung. Die in die Bekanntmachung aufgenommene Formulierung, die 53. Änderung gelte für das gesamte Gemeindegebiet, reicht hierfür nicht aus. In der Bekanntmachung ist zwar von Konzentrationszonen die Rede, doch ist ihr weder deren Lage zu entnehmen noch ist der Begriff der Konzentrationszone durch einen Hinweis auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB oder auf andere Weise erläutert. Damit ist der Bekanntmachung insbesondere nicht zu entnehmen, auf welche konkreten Bereiche des Gemeindegebiets sich die Ausschlusswirkung und damit der unmittelbare Normcharakter beziehen. Hierzu wäre zumindest eine (zeichnerische) Darstellung der Vorrangzonen letztlich zwingend gewesen. Im Übrigen ist auch der Begriff der Konzentrationszone nicht ohne Weiteres verständlich, zumal er im Gesetz nicht verwendet wird und sich lediglich zur verkürzenden Darstellung des Regelungssystems des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Rechts- und Planungspraxis etabliert hat. Er ist daher nicht geeignet, aus sich heraus eine hinreichende Information der Normadressaten über den Rechtscharakter und den Geltungsbereich der fraglichen Darstellung des 53. Änderung des Flächennutzungsplans sicherzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2019- 10 D 23/17 .NE -, und vom 6. Dezember 2017- 7 D 100/15 .NE -, juris Rn. 43 (insoweit noch offengelassen). Vor diesem Hintergrund mag offenbleiben, ob auch der in der Bekanntmachung fehlende Hinweis, dass mit ihr die 53. Änderung in Kraft treten soll, zu einem (weiteren) durchgreifenden Bekanntmachungsmangel führt. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben aber mit Recht insoweit Bedenken erhoben, weil sich diese Rechtsfolge wegen der von § 6 Abs. 5 BauGB angeordneten Bekanntmachung nur der Genehmigung des Flächennutzungsplanes - und nicht des Planes selbst - nicht ohne weiteres für potentiell Betroffene ergeben könnte. 2. Die 53. Änderung ist zudem, worauf hier mit Blick auf ein etwaiges ergänzendes Verfahren ergänzend hingewiesen sei, unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ist öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung darf keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von Stellungnahmen zu der Planung abzuhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013- 4 BN 28.13 -, juris, Rn. 7. So war es aber hier. Die Bekanntmachung enthielt mit dem Zusatz, dass Stellungnahmen bei der Antragsgegnerin schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden könnten, eine Formulierung, die geeignet war, einzelne Bürger von einer Beteiligung im Aufstellungsverfahren abzuhalten. § 3 Abs. 2 BauGB schreibt diese Form nicht vor, sodass zum Beispiel auch eine Stellungnahme per E-Mail zulässig ist. Die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 - juris, Rn. 9, wonach die Formulierung, Bedenken und Anregungen könnten "schriftlich oder zur Niederschrift" vorgetragen werden, nicht dem Gesetz widerspreche, weil es notwendig sei, dass die Argumente, die für oder gegen eine Überarbeitung der Bauleitplanung sprächen, schriftlich niedergelegt würden, dürfte die Abgrenzung zu lediglich mündlich vorgetragenen Argumenten im Blick gehabt haben und ist angesichts der inzwischen weit verbreiteten elektronischen Übertragungswege überholt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2019 - 10 D 23/17 .NE -. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ausweislich des Umgangs mit Einwänden und Bedenken letztlich auch mündliche Erörterungen im Rahmen der Behörden- und Trägerbeteiligung ausreichen lassen. Zugleich hat sie ausweislich der Aufstellungsvorgänge tatsächlich per E-Mail eingegangene Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit für berücksichtigungsfähig gehalten. 3. Darüber hinaus hätte die Antragsgegnerin nach den - offenbar - im Anschluss an die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgten Änderungen den Flächennutzungsplan nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auslegen müssen. Dies gilt schon deshalb, weil sie ausweislich der Abwägungsmatrix den Flächenzuschnitt der Vorranggebiete - wenn auch nur in geringem Umfang - verändert hat. Auf entsprechenden Einwand aus der Öffentlichkeit hat sie die Vorrangzone (wohl in der U. ) verkleinert, um einen zusätzlichen Abstand von 25 m zu einem geplanten und genehmigten Altenteiler zu schaffen. Eine solche Änderung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes, die sich im Umkehrschluss auch auf die Größe des ausgeschlossenen Gemeindegebiets auswirkt, löst aber grundsätzlich die Pflicht zur erneuten Offenlage aus. Vgl. (für Bebauungspläne) BVerwG, Beschluss vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 2 B 1625/17 .NE -, BauR 2018, 1821 ; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand März 2018, § 4a Rn. 5. Eine in der Rechtsprechung erwogene Ausnahme, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 2 B 1625/17 .NE -, BauR 2018, 1821 , m. w. N. lag hier schon deshalb nicht vor, weil im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung verschiedentlich ähnliche Wünsche geäußert und abschlägig beschieden worden waren. Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich aus den Aufstellungsvorgängen allerdings nicht sicher erkennen lässt, ob der Plangeber diese in der Abwägung konstatierte Planänderung auch tatsächlich vorgenommen hat. Ein (reines) Offenlegungsexemplar der 53. Änderung hat der Senat in den Aufstellungsvorgängen nicht aufgefunden, die ausgefertigte Planurkunde enthält allerdings den Hinweis, dass sie öffentlich ausgelegt worden sei (Hervorhebung durch den Senat). Es ist damit zumindest nicht ausgeschlossen, dass die verlautbarte Änderung tatsächlich nicht vorgenommen würde. Dies ließe zwar einen formellen Mangel entfallen, führte aber auf einen durchgreifenden materiellen Mangel, weil der Plan im Ergebnis nicht (vollständig) dem Willen des Plangebers entspricht. Unbeschadet dessen ist es vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung jedenfalls nicht unproblematisch, dass die Antragsgegnerin nach Durchführung des Verfahrens des § 3 Abs. 2 BauGB umfangreiche und grundlegende Änderungen an ihrem öffentlich gemachten Gesamtplanungskonzept vorgenommen hat. Auch wenn sich dies nicht auf die eigentlichen Darstellungen der 53. Änderung ausgewirkt hat, hat der Plangeber gleichwohl das dahinterstehende Plankonzept durch die Neuordnung harter und weicher Tabus mit einem Anstieg des Anteils harter Tabuflächen von 21 % auf 77 % bzw. 81 % durchaus fundamental geändert. Angesichts der Bedeutung, die die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung diesem Gesamtkonzept für die Rechtmäßigkeit der Planung beimisst, spricht aus Sicht des Senats alles dafür, dass jedenfalls solch grundlegende Neuorientierungen Gegenstand einer (erneuten) Offenlage sein müssen. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die abschließend zu beantwortende und beteiligungsrelevante Frage, ob mit der Planung der Windenergienutzung substantiell Raum verschafft wird. Das hierfür aus Sicht des Plangebers vorrangig zu betrachtende Flächenverhältnis zu den nach Abzug der harten Kriterien verbleibenden Teilen des Gemeindegebietes veränderte sich hier von max. 2,3 % auf bis zu 9,7%. Hinzu kommt, dass sich zumindest die Antragstellerin mit der Frage des ausreichenden Flächenanteils auf der Basis des Plankonzepts der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung intensiv auseinander gesetzt hatte. B. Mit Blick auf ein möglicherweise beabsichtigtes Heilungsverfahren ist darüber hinaus festzustellen, dass die 53. Änderung in der vorliegenden Form auch durchgreifende materielle Fehler enthält, die für sich genommen zu ihrer Gesamtunwirksamkeit führen. Sie weist Abwägungsmängel auf, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 18. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen genügt die der Planung der 53. Änderung zugrunde liegende Abwägung des Rates nicht. Bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung verlangt das Abwägungsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebietes erstreckt. Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 9. Die Ausarbeitung eines Planungskonzepts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt. Sie vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen), und in Zonen, in denen Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen sie aber nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, nicht aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen). Auf der ersten Stufe des Planungsprozesses muss sich die Gemeinde zunächst den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitern würde. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Harte Tabuzonen scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind so einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) von vornherein entzogen. Schon diese rechtliche Einbettung schließt es aus, den Gemeinden hierbei einen Beurteilungsspielraum im Sinne eines der gerichtlichen Prüfung entzogenen Exekutivvorbehalts bei Auswahl und Bewertung der von ihr herangezogenen harten Tabukriterien zuzubilligen. Dass die rechtliche Unmöglichkeit, an bestimmten Stellen des Gemeindegebiets Windenergieanlagen zu errichten, einem - möglicherweise einem Beurteilungsspielraum ähnlichen - planerischen Ermessen unterliegen könnte, ist ebenso wenig zu erkennen wie eine praktische Notwendigkeit hierfür. Der planenden Gemeinde bleibt es unbenommen, ganz, weitestgehend oder jedenfalls in Zweifelsfällen auf diese Kategorie zu verzichten und erst auf der zweiten oder dritten Planungsebene als ein der Abwägung unterliegendes Ausschlusskriterium zu berücksichtigen. a. A. aber wohl OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 A 2/16 -, ZNER 2018, 550 = juris Rn. 94 ff.; wie hier OVG NRW, Urteil vom 6. März 2018 - 2 D 95/15 .NE -, DVBl. 2018, 950 = juris Rn. 173 ff., m. w. N. Andererseits ist es ihr (auch) durch diese Vorgabe aber grundsätzlich nicht verwehrt, ihrer Planung realistische, stringente und hinreichend zurückhaltende Szenarien hinsichtlich der in ihrem Gemeindegebiet zu erwartenden Art und dem Umfang der Nutzung der Windenergie zugrundezulegen und hierauf aufbauend etwa Schutzabstände zu definieren. Der Einräumung eines - der gerichtlichen Nachprüfung auch auf Plausibilität und Folgerichtigkeit von vornherein entzogenen - Beurteilungsspielraums bedarf sie hierbei bei einer sachgerechten Handhabung ebenfalls nicht. In diesem Sinne ist wohl auch die Begrifflichkeit in OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 A 2/16 -, ZNER 2018, 550 = juris Rn. 94 ff., der Sache nach zu verstehen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Ihre Ermittlung und ihre Bewertung sind aber gleichwohl der Ebene der Abwägung zuzuordnen. Weiche Tabuzonen sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft. Der Rat muss die Entscheidung, eine Fläche als weiche Tabuzone zu bewerten, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass damit eine gesetzliche Privilegierung und damit den Eigentümern eine an sich gesicherte Nutzungsoption ohne Einzelfallprüfung entzogen wird, rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen. Diese Forderung ist mit dem abschließenden Abwägungsparameter rückgekoppelt, dass, je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen am Ende ausfallen, umso mehr das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 6, vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 11 ff., vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, BVerwGE 137, 74 = juris Rn. 45, und vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, BRS 73 Nr. 94 = juris Rn. 15, sowie Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, BRS 74 Nr. 112 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2012 - 8 A 252/10 -, NuR 2013, 146 = juris Rn. 52. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich eine weitergehende gerichtliche Prüfung des Planungsprozesses erübrigen würde, wenn und soweit die Flächennutzungsplanung der Windenergie im Ergebnis substantiellen Raum einräumt. Damit würde die grundlegende, vom Gesetzgeber ausweislich der §§ 214 , 215 BauGB anerkannte Unterscheidung zwischen Mängeln des Abwägungsvorgangs und Mängeln des Abwägungsergebnisses aufgehoben. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Prüfungsraster ergibt sich vielmehr, dass die (erst) auf der 4. Stufe erfolgende Überprüfung, ob für die Nutzung der Windenergie substantiell Raum geschaffen wurde, einem ordnungsgemäßen Abwägungsprozess nachzufolgen hat, ihn aber nicht ersetzt. In diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2018 - 2 D 95/15 .NE -, DVBl. 2018, 950 = juris Rn. 62; Thür. OVG, Urteil vom 8. April 2014 - 1 N 676/12 -, juris Rn. 109. Der Rat muss demgemäß unabhängig von der Bewertung des Ergebnisses seiner Rechtfertigungspflicht bezüglich der Wahl der weichen Tabus im oben genannten Umfang nachkommen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabuzonen auf der Stufe der Abwägung (tatsächlich) in die Planung eingestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 14. Dies ist im Übrigen schon deshalb geboten, weil unabhängig von dem Endergebnis jede Bestimmung von Tabukriterien, wie bereits angesprochen, durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB konkret eröffnete und ihre Antragsbefugnis begründende Nutzungsoptionen für einzelne Eigentümer ausschließt. Dies lässt sich im Regelfall aber nicht allein damit rechtfertigen, dass einer ausreichend großen Zahl anderer Eigentümer diese Nutzungsoption erhalten bleibt. Nach Abzug der harten und der weichen Tabuzonen bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so genannte Potentialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, das heißt, die öffentlichen Belange, die gegen die Darstellung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone für die Windenergienutzung sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, ihr an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 10, und Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, juris Rn. 8. Das Abwägungsergebnis ist schließlich darauf zu prüfen, ob mit der Planung der Windenergienutzung substantiell Raum gegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich diese Frage beantworten lässt, den Tatsachengerichten vorbehalten und verschiedene Modelle gebilligt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2010- 4 B 68.09 -, juris, Rn. 6 f., sowie Urteile vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561 , und vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 18, dabei jedoch eine gewisse Priorität für einen Flächenvergleich dergestalt erkennen lassen, dass der prozentuale Anteil der ausgewiesenen Vorrangflächen zu der nach Abzug der harten Tabukriterien verbleibenden Außenbereichsfläche als aussagekräftiger Ansatzpunkt gewertet werden kann. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 18 f.; dazu auch Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013 (im Folgenden: Windenergieanlagen), Rn. 93 ff., 100 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 - 10 D 82/13 .NE -, ZfBR 2016, 52 = juris Rn. 79, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 4 BN 49.15 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 A 2/09 -, NuR 2011, 794 = juris Rn. 60. Für die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl unter Abwägungsgesichtspunkten sind die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Plangebers waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der Begründung, die dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügen ist, ergänzt durch die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690 , vom 20. November 2012 - 8 A 252/10 -, juris Rn. 56, vom 5. Juli 2017 - 7 D 105/14 .NE -, BauR 2017, 1653 = juris Rn. 39 f., vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12 .NE -, BRS 81 Nr. 46 = juris Rn. 39 ff., und vom 22. September 2015 - 10 D 82/13 .NE -, ZfBR 2016, 52 = juris Rn. 45. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angegriffene 53. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin wegen Abwägungsmängeln unwirksam. Ihr liegt kein im vorgenannten Sinne schlüssiges, auf die Nutzung der Windenergie bezogenes gesamträumliches Planungskonzept zugrunde, weil der Rat der Antragsgegnerin Teile des Außenbereichs zu Unrecht den harten Tabukriterien zugeordnet hat, die Wahl der weichen Tabus zumindest teilweise nicht hinreichend begründet hat und ihm auch auf der dritten Stufe eine fehlerfreie Bewertung und Gewichtung der im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigenden Belange nicht gelungen ist. Ausgehend hiervon spricht schließlich Überwiegendes dafür, dass die Planung im Ergebnis der Windenergienutzung nicht den erforderlichen substantiellen Raum verschafft, jedenfalls ist aber die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit dieser Frage defizitär. I. Die vom Plangeber vorgenommene Auswahl der harten Tabukriterien weist in Teilen beachtliche Mängel auf. 1. Fehlerhaft hat der Rat der Antragsgegnerin zunächst die Waldflächen im Stadtgebiet weiterhin grundsätzlich als harte Tabuzonen angesehen. Dass es sich bei Waldflächen weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen - etwa wegen beachtlicher Ziele der Raumordnung und/oder der Landesplanung - um der Windenergienutzung von vornherein nicht offenstehende Teile des Außenbereichs handelt, ist inzwischen nicht nur gefestigte Rechtsprechung aller drei Bausenate und auch des für das Immissionsschutzrecht zuständigen 8. Senats des erkennenden Gerichts, sondern wird in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich einheitlich so vertreten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. September 2015 - 10 D 82/13 .NE, ZfBR 2016, 52 = juris Rn. 53, vom 6. Dezember 2017- 7 D 100/15 .NE -, BauR 2018, 468 = juris Rn. 52 ff., und vom 6. März 2018 - 2 D 95/15 .NE -, DVBl. 2018, 950 = juris Rn. 98; sowie (der Sache nach) Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, NWVBl. 2017, 473 , 475; Thür. OVG, Urteil vom 8. April 2014 - 1 N 676/12 -, juris Rn. 93; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794 = juris Rn. 69; Nds. OVG, Urteile vom 23. Januar 2014 - 12 KN 285/12 -, juris Rn. 19, vom 14. Mai 2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654 , vom 3. Dezember 2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 , 473, und vom 13. Juli 2017 - 12 KN 206/15 -, DVBl. 2017, 1302 , 1305 f.; Gatz, Windenergieanlagen, Rn. 76; Tyczewski, BauR 2014, 934, 944; a. A. noch Hess. VGH, Urteil vom 17. März 2011 - 4 C 883/10 .N -, juris Rn. 41 m. w. N. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann insoweit auf die Entscheidungsgründe insbesondere der rechtskräftigen Urteile des erkennenden Gerichts vom 22. September 2015 - 10 D 82/13 .NE - und vom 6. März 2018 - 2 D 95/15 .NE - Bezug genommen werden. Vgl. im Übrigen auch OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17 .NE -. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Landesregierung allein in NRW inzwischen knapp 100 Windenergieanlagen in Waldbereichen errichtet oder genehmigt wurden, Vgl. etwa Neue Westfälische vom 6. März 2019, S. 4, also auch in tatsächlicher Hinsicht keine grundsätzlichen Hinderungsgründe mehr angenommen werden. Dass dadurch mit insgesamt 5,5 ha (entspricht etwa 600 m² pro Anlage) zugleich nur ein relativ geringer Anteil von Waldflächen in Anspruch genommen worden ist, ist ein weiteres Indiz gegen harte Ausschlüsse zum Waldschutz und dürfte im Gegenteil eine pauschale Anwendung auch auf der zweiten Abwägungsebene grundsätzlich problematisch erscheinen lassen. Vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 A 2/16 -, ZNER 2018, 550 = juris Rn. 91 ff.
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