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Hessischer VGH, Beschluss vom 08.05.2019 - 8 B 961/19

Obsah (5)§ 130§ 146Art. 19Art. 21Art. 5

Verpflichtung einer Rundfunkanstalt zur Ausstrahlung eines Hörfunk-Wahlwerbespots der NPD. Allein die Zuschreibung krimineller Neigungen stellt kein - was für die Annahme einer Verletzung der Menschen

Achtungsanspruchs als Mensch dar. Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom

  1. Mai 2019 - 1 L 1544/19 .F - abgeändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den von der Antragstellerin beim Antragsgegner am
  2. Mai 2019 eingereichten Hörfunk-Wahlwerbespot anlässlich der Europawahl 2019 auf den bereits vom Antragsgegner festgelegten Sendeplätzen am
  3. Mai 2019, am
  4. Mai 2019 sowie an einem weiteren, vom Antragsgegner zu bestimmenden Sendeplatz vor der Europawahl, die am
  5. Mai 2019 abgehalten wird, zu senden. Der Antragsgegner hat die Kosten

erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf je 45.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin - eine nicht verbotene politische Partei - begehrt im Wege

einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin - einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt - die Ausstrahlung eines Werbespots im Hörfunk der Antragsgegnerin zu den aus dem Tenor ersichtlichen Terminen anlässlich der Europawahl 2019. Auf der Grundlage der "Grundsätze der ARD-Rundfunkanstalten und

Deutschlandradios für die Zuteilung von Sendezeiten an Parteien und sonstige politische Vereinigungen anlässlich der Europawahl am

  1. Mai 2019" beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots im Hörfunk zum Zwecke der Wahlwerbung für die anstehende Europawahl. Mit Bescheid vom
  2. April 2019 wies der Antragsgegner der Antragstellerin für die Ausstrahlung eines Hörfunk-Wahlwerbespots jeweils eine Sendezeit am
  3. Mai, am
  4. Mai und am
  5. Mai 2019 zu. Am
  6. Mai 2019 begehrte die Antragstellerin die Ausstrahlung ihres Wahlwerbespots mit folgendem Wortlaut: "Seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung werden Deutsche fast täglich zu Opfern...An dieser Stelle ist dieser Spot leider zensiert. Jetzt gilt es zu handeln und Schutzzonen für unsere Sicherheit zu schaffen. Denn diese Sicherheit ist in Gefahr. Viele Städte und Stadtteile sind inzwischen zu No-Go-Areas für uns Deutsche geworden. Das wollen wir nicht hinnehmen. Sagt A... A..., NPD-Parteivorsitzender. Weil der Staat wegsieht oder nicht mehr in der Lage ist zu handeln, hat die NPD mit ihrer "Schutzzonen-Kampagne" selbst die Initiative ergriffen. Wir reden nicht nur, wir sind da, wo der Bürger uns braucht. Schutzzonen sind Orte, an denen sich Deutsche sicher fühlen sollen. Doch nicht nur bei uns auf den Straßen, auch in der Politik muss etwas geschehen. Der NPD-Europaabgeordnete B... B... setzt sich seit Jahren für die Sicherung der europäischen Außengrenzen ein. Die Einwanderungspolitik der EU stürzt Deutschland und Europa ins Chaos. Ich vertrete seit fünf Jahren deutsche Interessen in Europa und gedenke dies auch künftig zu tun, damit Europa und Deutschland wieder sichere Schutzzonen werden. Zur Europawahl gibt es keine Prozenthürde. Jede Stimme für B... B... zählt. Wir schaffen Schutzzonen für uns Deutsche. NPD wählen." Der Antragsgegner lehnte die Ausstrahlung dieses Werbespots noch am selben Tag ab, weil dieser den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid

Antragsgegners vom

  1. Mai 2019 Bezug genommen. Die Antragstellerin suchte am
  2. Mai 2019 gegen die Ablehnung der Ausstrahlung ihres Wahlwerbespots beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom
  3. Mai 2019 (- 1 L 1544/19 .F -) hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der engen verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Ablehnung eines Wahlwerbespots erfülle der streitgegenständliche Spot evident und zweifelsfrei den Straftatbestand der Volksverhetzung i. S. d. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, weil die fragliche Bevölkerungsgruppe aller seit 2015 nach Deutschland gekommenen und in Deutschland lebenden Migranten in ihrer Menschenwürde angegriffen werde. Ihnen werde ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie würden als minderwertige Wesen dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angegriffenen Beschluss. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am
  4. Mai 2019 zugestellt worden, worauf sie noch am selben Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben hat. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Werbespot den Straftatbestand

§ 130St

GB erfülle. Der Wahlwerbespot beziehe sich nicht auf alle seit 2015 ins Bundesgebiet eingereisten Migranten, sondern nur auf die kriminellen. Selbst wenn alle seit 2015 eingereisten Ausländer gemeint wären, läge mangels Bevölkerungsgruppe i. S. d. § 130 StGB keine Volksverhetzung vor. Jedenfalls könne der Antragstellerin keine verwerfliche Gesinnung angelastet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeschrift. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung

Beschlusses

Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom

  1. Mai 2019 - 1 L 1544/19 .F-4 im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den von der Antragstellerin beim Antragsgegner am 2 Mai 2019 eingereichten Hörfunk-Werbespot (Anlage K-1 zur Antragschrift) am
  2. Mai 2019, am
  3. Mai 2019 sowie auf einem weiteren, vom Antragsgegner zu bestimmenden Sendeplatz vor der Europawahl am
  4. Mai 2019 auszustrahlen. Der Antragsgegner beantragt - sinngemäß -, die Beschwerde zurückzuweisen und verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Ausstrahlung eines bereits am
  5. April 2019 beim Antragsgegner eingereichten Hörfunkwahlwerbespots hatte dieser am
  6. April 2019 ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, der Werbespot erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung. Dieser zunächst zur Ausstrahlung vorgesehene Wahlwerbespot hatte folgenden Wortlaut: "Seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung werden Deutsche fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner. Migration tötet. Jetzt gilt es zu handeln und Schutzzonen für unsere Sicherheit zu schaffen. Denn diese Sicherheit ist in Gefahr. Viele Städte und Stadtteile sind zu No-Go-Areas für uns Deutsche geworden. Das wollen wir nicht hinnehmen. Sagt A... A..., NPD-Parteivorsitzender. Weil der Staat wegsieht oder nicht mehr in der Lage ist zu handeln, hat die NPD mit ihrer "Schutzzonen Kampagne" selbst die Initiative ergriffen. Wir reden nicht nur, sondern sind da, wo der Bürger uns bracht. Schutzzonen sind Orte, an denen sich Deutsche sicher fühlen sollen. Doch nicht nur bei uns auf den Straßen, auch in der Politik muss etwas geschehen. Der NPD-Europaabgeordnete B... B... setzt sich seit Jahren für die Sicherheit der europäischen Außengrenzen ein. Die Einwanderungspolitik der EU stürzt Deutschland und Europa ins Chaos. Ich vertrete seit fünf Jahren deutsche Interessen in Europa und gedenke dies auch künftig zu tun, damit Europa und Deutschland wieder sichere Schutzzonen werden. Zur Europawahl gibt es keine Prozenthürde. Jede Stimme für B... B... zählt. Migration tötet - wir retten Leben. NPD wählen." Einen von der Antragstellerin auf Verpflichtung zur Ausstrahlung gerichteten Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom
  7. April 2019 (1 L 1436/19.F) abgelehnt und die Auffassung

Antragsgegners bestätigt, dieser Werbespot erfülle den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Am 26. April 2019 hatte auch das OVG Rheinland-Pfalz eine Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss

Verwaltungsgerichts Mainz zurückgewiesen, in dem dieses die Weigerung

ZDF, eine Fernseh-Fassung

Wahlwerbespots in der Fassung vom

  1. April 2019 zu senden, als rechtmäßig bestätigt. Die gegen diesen Beschluss von der Antragstellerin beim Bundesverfassungsgericht beantragte einstweilige Anordnung wurde mit Beschluss vom
  2. April 2019 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verwaltungsgerichte hätten sich mit dem Aussagegehalt

Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 69, 257 <269>) ausreichend befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfülle (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2019 - 1 BvQ 36/19 -, juris). Wegen der weiteren Einzelheiten

Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie

zuvor vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geführten Verfahrens mit dem Geschäftszeichen 1 L 1436/19.F, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Die gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung

Prüfungsumfangs

Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist

§ 146Abs. 4 Satz 1 Vw

GO zugeschnitten sind, die der Antragstellerin auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hier nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie

Art. 19Abs.

4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin reduziert ist (st. Rspr.

Senats, vgl. nur Beschluss vom

  1. November 2016, - 8 B 2681/16 - juris; BVerfG,
  2. Kammer

Ersten Senats, Beschluss vom

  1. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rdnr. 21 ff., Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
  2. Aufl., § 146 Rdnr. 33). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht auf Seite 5, dritter Absatz,

amtlichen Beschlussumdrucks ausführt - aus dem bevorstehenden Termin für die Europawahl und der durch Zeitablauf drohenden Vereitelung

geltend gemachten Rechts aufgrund der zugeteilten Sendezeiten, da der nächste mitgeteilte Ausstrahlungstermin bereits auf den morgigen Tag fällt. Die Antragstellerin hat entgegen der Ansicht

Verwaltungsgerichts auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat gemäß § 3 Nr. 6

Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom

  1. Oktober 1948 (GVBl. S. 123, ber. S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Oktober 2016 (GVBl. S. 178) - HRG - i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG sowie § 5 Abs. 1 ParteiG einen Anspruch auf Ausstrahlung

beim Antragsgegner am

  1. Mai 2019 eingereichten Hörfunk-Wahlwerbespots anlässlich der Europawahl 2019 am
  2. Mai 2019, am
  3. Mai 2019 sowie an einem weiteren, vom Antragsgegner zu bestimmenden Sendeplatz vor der Europawahl. Diesem Recht der Antragstellerin auf eine eigenverantwortliche Ausstrahlung ihres Hörfunk-Wahlwerbespots kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegengehalten, der Werbespot erfülle den Straftatbestand

§ 130Abs. 1 Nr. 2 St

GB. Grundsätzlich ist es dem Intendanten der Rundfunkanstalt zwar nicht verwehrt, Wahlwerbespots darauf hin zu überprüfen, ob sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen. Zur Zurückweisung eines Wahlwerbespots ist er vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung

Art. 21Abs.

1 Satz 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG allerdings nur dann befugt, wenn der Wahlwerbespot evident gegen die allgemeinen Strafgesetze verstößt und dieser Verstoß nicht leicht wiegt. Nach der Rechtsprechung

Bundesverfassungsgerichts, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 4. Januar 2008, - 8 B 17/08 - , juris, dort aber fälschlicherweise als Urteil bezeichnet), ist die Prüfungsbefugnis der Rundfunkanstalten hinsichtlich der Ausstrahlung von Wahlwerbespots politischer Parteien allerdings stark eingeschränkt. Der Senat hat dazu in dem genannten Beschluss Folgendes ausgeführt: "Abgesehen davon, dass sie (gemeint sind die Rundfunkanstalten, Anm.

Senats) wegen

Entscheidungsmonopols

Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG und wegen

Parteienprivilegs nicht befugt sind, die Ausstrahlung einer Wahlsendung wegen verfassungsfeindlicher Äußerungen zu verweigern, sind sie auch im Übrigen nur dann zur Zurückweisung von Wahlwerbespots berechtigt, wenn ein Verstoß gegen allgemeine Strafgesetze "evident ist und nicht leicht wiegt", wenn also nicht zweifelhaft ist, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung

vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt; in Zweifelsfällen sind zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlspots zur Ausstrahlung freizugeben (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u. a. - BVerfGE 47 S. 198 ff. = NJW 1978 S. 1043 ff. = juris Rdnrn. 86 ff. und 102 ff.). Das ergibt sich u. a. aus dem Zweck der Wahlpropaganda, den Bürger mit den von den einzelnen Parteien vertretenen Grund4 und Zielvorstellungen vertraut zu machen. Denn wenn einzelne programmatische Äußerungen aus Wahlsendungen herausgenommen oder abgeändert würden, bestünde die Gefahr, dass die Wähler über die wahren Ziele und Absichten einer Partei irregeführt würden. Die administrativ präventive Prüfungsbefugnis

Intendanten im Vorfeld von Wahlen ist auch eine andere als die Prüfungsbefugnis der Strafgerichte. Da Wahlpropaganda im Hörfunk und Fernsehen heute zu den wichtigsten Mitteln im Wahlkampf gehört, sind administrativen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt besonders enge Grenze gezogen. Die dem Intendanten abverlangte Entscheidung muss auch regelmäßig sehr schnell, oftmals innerhalb weniger Stunden getroffen werden, so dass bei der Überprüfung der Wahlspots auf der Verwaltungsebene die rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien nicht in gleicher Weise gewährleistet sind wie im strafgerichtlichen Verfahren. Auch die Verwaltungsgerichte sind in der Regel 4 wie auch vorliegend 4 auf eine nur summarische Prüfung im Eilverfahren beschränkt. Die präventive Prüfungsbefugnis im administrativen Bereich reicht

halb nicht so weit wie die der Strafgerichte, die dadurch auch unberührt bleibt. Daraus folgt, dass den Intendanten bei der Prüfung der von den Parteien in eigener Verantwortung und lediglich mit den technischen Mitteln

Senders auszustrahlenden Werbespots von Verfassungs wegen eine deutliche Zurückhaltung auferlegt ist, die nur bei evidenter, handgreiflicher Strafbarkeit eine Zurückweisung zulässt." Bei der rechtlichen Bewertung ist zudem zu beachten, dass der Schutz der Meinungsfreiheit unabhängig davon besteht, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 , 1 BvR 1980/91 , 1 BvR 102/92 , 1 BvR 221/92 -, juris). Meinungen verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf oder verletzend formuliert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 -, juris). Geschützt sind damit - in den Schranken

Art. 5Abs. 2 GG - grundsätzlich auch ausländerfeindliche und rechtsextremistische Meinungen (vgl. BVerf

G, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010 4 1 BvR 369/04 -, juris, m. w. N.). Vor diesem Hintergrund liegt ein dem Anspruch der Antragstellerin auf Ausstrahlung ihres Hörfunk-Wahlwerbespots allenfalls entgegenstehender evidenter Verstoß gegen die Strafnorm

§ 130Abs. 1 Nr. 2 St

GB (Volksverhetzung) nicht vor. Diese Norm stellt u. a. unter Strafe, wenn in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe oder Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird. Es kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche Wahlwerbespot geeignet ist, den öffentlichen Frieden im Sinne dieser Norm zu stören, soweit in ihm die Behauptung aufgestellt wird, weil der Staat wegsehe oder nicht mehr in der Lage sei zu handeln, habe die NPD mit ihrer "Schutzzonenkampagne" selbst die Initiative ergriffen. Denn durch die Propagierung sog. Schutzzonen, die durch Mitglieder oder Sympathisanten der Antragstellerin gesichert würden, könnte das Gewaltmonopol

Staates in Frage gestellt und dem eigenmächtigen und gewaltsamen Vorgehen gegen Teile der Bevölkerung das Wort geredet werden (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 - zu dem von der Antragstellerin zur Ausstrahlung vorgesehenen Fernseh4Wahlwerbespot, der im Gegensatz zum hier streitgegenständlichen Hörfunk-Wahlwerbespot noch den Begriff "Messermänner" und die Aussage "Migration tötet" sowie Bilder von Personen in uniformähnlicher Ausrüstung enthielt). Jedenfalls beinhaltet der streitgegenständliche Hörfunk-Wahlwerbespot keinen Angriff auf die Menschenwürde i. S.

§ 130Abs. 1 Nr. 2 St

GB. Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Achtungsanspruch

Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt

Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Oktober 1992 - 1 BvR 698/89 -, juris). Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. März 2003 - 1 BvR 426/02 -, juris). Es ist erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  3. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, juris). Maßgeblich für die Beurteilung ist weder die subjektive Absicht

sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (zu allem: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, juris). Wenn die Antragstellerin "Schutzzonen" für Deutsche propagiert, die sie definiert als "Orte, an denen sich Deutsche sicher fühlen sollen", und viele Städte und Stadtteile als "No-Go-Areas für Deutsche" ansieht, liegt unter Anwendung

vorbeschriebenen objektiven Maßstabs darin dem Wortlaut nach die politische Forderung nach mehr Sicherheit im öffentlichen Raum für deutsche Staatsbürger. Dass diese "Schutzzonen" ausschließlich von Deutschen oder gar ausschließlich von Deutschen ohne Migrationshintergrund aufgesucht werden dürften und ausländischen Mitbürgern ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten abgesprochen würde, lässt sich dem Wortlaut bei objektiver Würdigung nicht entnehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung

ersten Satzes

Hörfunk-Wahlwerbespots, der nach seinem Wortlaut zwar einen Kausalzusammenhang zwischen "willkürlicher Grenzöffnung" und "seither unkontrollierter Massenzuwanderung" und dem Umstand, dass seitdem "Deutsche fast täglich zu Opfern" würden, herstellt, aber keine Täter benennt. Selbst wenn man diese Aussagen über ihren Wortlaut hinaus als politische Forderung dahingehend verstehen wollte, dass zum Schutz der deutschen Staatsbürger vor Straftaten der seit 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländer "Schutzzonen" errichtet werden sollten, läge hierin zwar möglicherweise ein Angriff auf die Ehre der nach 2015 in die Bundesrepublik eingereisten Ausländer, da sie pauschal als Straftäter verunglimpft würden, aber noch keine Verletzung der Menschenwürde. Denn die Menschenwürde ist nicht schon immer dann angegriffen, wenn durch eine Äußerung die Ehre oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen tangiert ist (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 - juris). Die Zuschreibung krimineller Neigungen stellt kein 4 was für die Annahme einer Verletzung der Menschenwürde erforderlich wäre, s. o. 4 Absprechen

Achtungsanspruchs als Mensch dar. Überdies kann nicht mit der erforderlichen Evidenz festgestellt werden, dass die im streitgegenständlichen Hörfunk-Wahlwerbespot getätigten Aussagen sich gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe oder gegen Teile der Bevölkerung i. S.

§ 130St

GB wenden. Selbst wenn ein objektiver Hörer

Hörfunk-Wahlwerbespots ihn so verstehen müsste, dass aufgrund der vermehrten Einwanderung von Ausländern ab 2015 deutsche Staatsbürger vermehrt Opfer von Straftaten aller oder einiger der ab 2015 eingereisten Ausländer geworden seien, unterfiele dieser Personenkreis nicht dem Schutzbereich

§ 130St

GB. Zwar kommen die in Deutschland lebenden Ausländer als hinreichend abgrenzbarer und damit vom Tatbestand

§ 130St

GB geschützter Teil der Bevölkerung in Betracht (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 4 StR 129/11 - juris m. w. N, v. Heintschel-Heinegg in: BeckOK StGB, Stand: 01.02.2019, § 130 StGB, Rn 15.4, m. w. N. aus der Rspr.). Anders verhält es sich jedoch mit dem sinngemäß bezeichneten Personenkreis der "ab 2015 eingereisten (kriminellen) Ausländer". Denn dieser Personenkreis ist - was Voraussetzung für die Bejahung

Tatbestandsmerkmals "Teil der Gesellschaft" wäre - nicht im erforderlichen Maße abgrenzbar, weil die Abgrenzung nur durch Merkmale möglich wäre, die nur durch eine nähere Betrachtung einzelner Personen festgestellt werden könnte (vgl. v. Heintschel-Heinegg, a.a.O. Rn 15.2, m. w. N.). Ein Bevölkerungsteil i.S.

§ 130StGB liegt dann nicht vor, wenn er nicht ohne komplexe, einzelfallbezogene Nachforschungen abgrenzbar ist (KG Berlin, Urteil vom 26. November 1997 -

(5)1 Ss 145/94 (30/94) -, juris, zu einer Äußerung gegen Asylbewerber, die zu Unrecht Leistungen beziehen, Heintschel-Heinegg, a. a. O. Rn 15.2, m. w. N. aus der Rspr). Derartige Nachforschungen wären aber erforderlich, um die ab 2015 eingereisten Ausländer von der übrigen Bevölkerung abzugrenzen. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt Nummer 37.4

Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am

  1. Mai/
  2. Juni 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt z.B. bei Hug in: Kopp, VwGO,
  3. Aufl. 2018, Anh 164 Rn 14), wonach im Bereich

Rundfunkrechts für die Einräumung von Sendezeiten ein Streitwert von 15.000,00 € vorgeschlagen wird; wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ist nach Nr. 1.5 dieses Streitwertkataloges trotz

nur vorläufigen Charakters

vorliegenden Verfahrens eine Halbierung dieses Streitwertes nicht vorzunehmen. Da drei Sendezeiten in Streit stehen, ist der Streitwert zu verdreifachen. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2173479.html ( https://oj.is/2173479 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.