Achtungsanspruchs als Mensch dar. Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf je 45.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin - eine nicht verbotene politische Partei - begehrt im Wege
einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin - einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt - die Ausstrahlung eines Werbespots im Hörfunk der Antragsgegnerin zu den aus dem Tenor ersichtlichen Terminen anlässlich der Europawahl 2019. Auf der Grundlage der "Grundsätze der ARD-Rundfunkanstalten und
Deutschlandradios für die Zuteilung von Sendezeiten an Parteien und sonstige politische Vereinigungen anlässlich der Europawahl am
Antragsgegners vom
GB erfülle. Der Wahlwerbespot beziehe sich nicht auf alle seit 2015 ins Bundesgebiet eingereisten Migranten, sondern nur auf die kriminellen. Selbst wenn alle seit 2015 eingereisten Ausländer gemeint wären, läge mangels Bevölkerungsgruppe i. S. d. § 130 StGB keine Volksverhetzung vor. Jedenfalls könne der Antragstellerin keine verwerfliche Gesinnung angelastet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeschrift. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung
Beschlusses
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
Antragsgegners bestätigt, dieser Werbespot erfülle den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Am 26. April 2019 hatte auch das OVG Rheinland-Pfalz eine Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss
Verwaltungsgerichts Mainz zurückgewiesen, in dem dieses die Weigerung
ZDF, eine Fernseh-Fassung
Wahlwerbespots in der Fassung vom
Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 69, 257 <269>) ausreichend befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfülle (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2019 - 1 BvQ 36/19 -, juris). Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie
zuvor vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geführten Verfahrens mit dem Geschäftszeichen 1 L 1436/19.F, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Die gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung
Prüfungsumfangs
Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist
GO zugeschnitten sind, die der Antragstellerin auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hier nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie
4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin reduziert ist (st. Rspr.
Senats, vgl. nur Beschluss vom
Ersten Senats, Beschluss vom
amtlichen Beschlussumdrucks ausführt - aus dem bevorstehenden Termin für die Europawahl und der durch Zeitablauf drohenden Vereitelung
geltend gemachten Rechts aufgrund der zugeteilten Sendezeiten, da der nächste mitgeteilte Ausstrahlungstermin bereits auf den morgigen Tag fällt. Die Antragstellerin hat entgegen der Ansicht
Verwaltungsgerichts auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat gemäß § 3 Nr. 6
Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom
beim Antragsgegner am
GB. Grundsätzlich ist es dem Intendanten der Rundfunkanstalt zwar nicht verwehrt, Wahlwerbespots darauf hin zu überprüfen, ob sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen. Zur Zurückweisung eines Wahlwerbespots ist er vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung
1 Satz 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG allerdings nur dann befugt, wenn der Wahlwerbespot evident gegen die allgemeinen Strafgesetze verstößt und dieser Verstoß nicht leicht wiegt. Nach der Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 4. Januar 2008, - 8 B 17/08 - , juris, dort aber fälschlicherweise als Urteil bezeichnet), ist die Prüfungsbefugnis der Rundfunkanstalten hinsichtlich der Ausstrahlung von Wahlwerbespots politischer Parteien allerdings stark eingeschränkt. Der Senat hat dazu in dem genannten Beschluss Folgendes ausgeführt: "Abgesehen davon, dass sie (gemeint sind die Rundfunkanstalten, Anm.
Senats) wegen
Entscheidungsmonopols
Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG und wegen
Parteienprivilegs nicht befugt sind, die Ausstrahlung einer Wahlsendung wegen verfassungsfeindlicher Äußerungen zu verweigern, sind sie auch im Übrigen nur dann zur Zurückweisung von Wahlwerbespots berechtigt, wenn ein Verstoß gegen allgemeine Strafgesetze "evident ist und nicht leicht wiegt", wenn also nicht zweifelhaft ist, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung
vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt; in Zweifelsfällen sind zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlspots zur Ausstrahlung freizugeben (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u. a. - BVerfGE 47 S. 198 ff. = NJW 1978 S. 1043 ff. = juris Rdnrn. 86 ff. und 102 ff.). Das ergibt sich u. a. aus dem Zweck der Wahlpropaganda, den Bürger mit den von den einzelnen Parteien vertretenen Grund4 und Zielvorstellungen vertraut zu machen. Denn wenn einzelne programmatische Äußerungen aus Wahlsendungen herausgenommen oder abgeändert würden, bestünde die Gefahr, dass die Wähler über die wahren Ziele und Absichten einer Partei irregeführt würden. Die administrativ präventive Prüfungsbefugnis
Intendanten im Vorfeld von Wahlen ist auch eine andere als die Prüfungsbefugnis der Strafgerichte. Da Wahlpropaganda im Hörfunk und Fernsehen heute zu den wichtigsten Mitteln im Wahlkampf gehört, sind administrativen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt besonders enge Grenze gezogen. Die dem Intendanten abverlangte Entscheidung muss auch regelmäßig sehr schnell, oftmals innerhalb weniger Stunden getroffen werden, so dass bei der Überprüfung der Wahlspots auf der Verwaltungsebene die rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien nicht in gleicher Weise gewährleistet sind wie im strafgerichtlichen Verfahren. Auch die Verwaltungsgerichte sind in der Regel 4 wie auch vorliegend 4 auf eine nur summarische Prüfung im Eilverfahren beschränkt. Die präventive Prüfungsbefugnis im administrativen Bereich reicht
halb nicht so weit wie die der Strafgerichte, die dadurch auch unberührt bleibt. Daraus folgt, dass den Intendanten bei der Prüfung der von den Parteien in eigener Verantwortung und lediglich mit den technischen Mitteln
Senders auszustrahlenden Werbespots von Verfassungs wegen eine deutliche Zurückhaltung auferlegt ist, die nur bei evidenter, handgreiflicher Strafbarkeit eine Zurückweisung zulässt." Bei der rechtlichen Bewertung ist zudem zu beachten, dass der Schutz der Meinungsfreiheit unabhängig davon besteht, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 , 1 BvR 1980/91 , 1 BvR 102/92 , 1 BvR 221/92 -, juris). Meinungen verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf oder verletzend formuliert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 -, juris). Geschützt sind damit - in den Schranken
G, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010 4 1 BvR 369/04 -, juris, m. w. N.). Vor diesem Hintergrund liegt ein dem Anspruch der Antragstellerin auf Ausstrahlung ihres Hörfunk-Wahlwerbespots allenfalls entgegenstehender evidenter Verstoß gegen die Strafnorm
GB (Volksverhetzung) nicht vor. Diese Norm stellt u. a. unter Strafe, wenn in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe oder Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird. Es kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche Wahlwerbespot geeignet ist, den öffentlichen Frieden im Sinne dieser Norm zu stören, soweit in ihm die Behauptung aufgestellt wird, weil der Staat wegsehe oder nicht mehr in der Lage sei zu handeln, habe die NPD mit ihrer "Schutzzonenkampagne" selbst die Initiative ergriffen. Denn durch die Propagierung sog. Schutzzonen, die durch Mitglieder oder Sympathisanten der Antragstellerin gesichert würden, könnte das Gewaltmonopol
Staates in Frage gestellt und dem eigenmächtigen und gewaltsamen Vorgehen gegen Teile der Bevölkerung das Wort geredet werden (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 - zu dem von der Antragstellerin zur Ausstrahlung vorgesehenen Fernseh4Wahlwerbespot, der im Gegensatz zum hier streitgegenständlichen Hörfunk-Wahlwerbespot noch den Begriff "Messermänner" und die Aussage "Migration tötet" sowie Bilder von Personen in uniformähnlicher Ausrüstung enthielt). Jedenfalls beinhaltet der streitgegenständliche Hörfunk-Wahlwerbespot keinen Angriff auf die Menschenwürde i. S.
GB. Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Achtungsanspruch
Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt
Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (zu allem: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, juris). Wenn die Antragstellerin "Schutzzonen" für Deutsche propagiert, die sie definiert als "Orte, an denen sich Deutsche sicher fühlen sollen", und viele Städte und Stadtteile als "No-Go-Areas für Deutsche" ansieht, liegt unter Anwendung
vorbeschriebenen objektiven Maßstabs darin dem Wortlaut nach die politische Forderung nach mehr Sicherheit im öffentlichen Raum für deutsche Staatsbürger. Dass diese "Schutzzonen" ausschließlich von Deutschen oder gar ausschließlich von Deutschen ohne Migrationshintergrund aufgesucht werden dürften und ausländischen Mitbürgern ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten abgesprochen würde, lässt sich dem Wortlaut bei objektiver Würdigung nicht entnehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung
ersten Satzes
Hörfunk-Wahlwerbespots, der nach seinem Wortlaut zwar einen Kausalzusammenhang zwischen "willkürlicher Grenzöffnung" und "seither unkontrollierter Massenzuwanderung" und dem Umstand, dass seitdem "Deutsche fast täglich zu Opfern" würden, herstellt, aber keine Täter benennt. Selbst wenn man diese Aussagen über ihren Wortlaut hinaus als politische Forderung dahingehend verstehen wollte, dass zum Schutz der deutschen Staatsbürger vor Straftaten der seit 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländer "Schutzzonen" errichtet werden sollten, läge hierin zwar möglicherweise ein Angriff auf die Ehre der nach 2015 in die Bundesrepublik eingereisten Ausländer, da sie pauschal als Straftäter verunglimpft würden, aber noch keine Verletzung der Menschenwürde. Denn die Menschenwürde ist nicht schon immer dann angegriffen, wenn durch eine Äußerung die Ehre oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen tangiert ist (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 - juris). Die Zuschreibung krimineller Neigungen stellt kein 4 was für die Annahme einer Verletzung der Menschenwürde erforderlich wäre, s. o. 4 Absprechen
Achtungsanspruchs als Mensch dar. Überdies kann nicht mit der erforderlichen Evidenz festgestellt werden, dass die im streitgegenständlichen Hörfunk-Wahlwerbespot getätigten Aussagen sich gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe oder gegen Teile der Bevölkerung i. S.
GB wenden. Selbst wenn ein objektiver Hörer
Hörfunk-Wahlwerbespots ihn so verstehen müsste, dass aufgrund der vermehrten Einwanderung von Ausländern ab 2015 deutsche Staatsbürger vermehrt Opfer von Straftaten aller oder einiger der ab 2015 eingereisten Ausländer geworden seien, unterfiele dieser Personenkreis nicht dem Schutzbereich
GB. Zwar kommen die in Deutschland lebenden Ausländer als hinreichend abgrenzbarer und damit vom Tatbestand
GB geschützter Teil der Bevölkerung in Betracht (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 4 StR 129/11 - juris m. w. N, v. Heintschel-Heinegg in: BeckOK StGB, Stand: 01.02.2019, § 130 StGB, Rn 15.4, m. w. N. aus der Rspr.). Anders verhält es sich jedoch mit dem sinngemäß bezeichneten Personenkreis der "ab 2015 eingereisten (kriminellen) Ausländer". Denn dieser Personenkreis ist - was Voraussetzung für die Bejahung
Tatbestandsmerkmals "Teil der Gesellschaft" wäre - nicht im erforderlichen Maße abgrenzbar, weil die Abgrenzung nur durch Merkmale möglich wäre, die nur durch eine nähere Betrachtung einzelner Personen festgestellt werden könnte (vgl. v. Heintschel-Heinegg, a.a.O. Rn 15.2, m. w. N.). Ein Bevölkerungsteil i.S.
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am
Rundfunkrechts für die Einräumung von Sendezeiten ein Streitwert von 15.000,00 € vorgeschlagen wird; wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ist nach Nr. 1.5 dieses Streitwertkataloges trotz
nur vorläufigen Charakters
vorliegenden Verfahrens eine Halbierung dieses Streitwertes nicht vorzunehmen. Da drei Sendezeiten in Streit stehen, ist der Streitwert zu verdreifachen. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2173479.html ( https://oj.is/2173479 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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