trägliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar. Rubrum SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der ... vertreten durch den Landesvorsitzenden - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Görlitz vertreten durch den Oberbürgermeister Untermarkt 6/8, 02826 Görlitz - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - wegen Abhängung von Wahlplakaten; Antrag
GO hier: Beschwerde hat der
kommen würde, die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom
StrG befugt sind. Vielmehr verfolgen die für die Wahlwerbung geltenden Vorschriften des Abschnitts 4 der Sondernutzungssatzung denselben Schutzzweck.
Satz 1 SNS können zur Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten Anordnungen getroffen werden. Die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten beziehen sich jedoch nicht auf den Inhalt der Wahlwerbung, sondern zielen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ab. Denn gemäß § 17 Abs. 2 SNS ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs hinreichend berücksichtigt wird. Diese Erlaubnis ist
3 SNS zu versagen, wenn trotz Nebenbestimmungen nicht sichergestellt werden kann, dass überwiegende öffentliche Interessen wie zum Beispiel die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs geschützt werden können oder wenn Beschädigungen der öffentlichen Straße auf Grund des Werbeträgers oder des Informationsstandes zu befürchten sind. Der angefochtene Bescheid vom 14. Mai 2019 ist jedoch wegen unterbliebener Anhörung rechtswidrig, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem
VwVfZG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein solches Anhörungsverfahren wurde von der Antragsgegnerin vor dem gerichtlichen Eilverfahren nicht durchgeführt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Anders als die Antragsgegnerin meint, war eine vorherige Anhörung der Antragstellerin nicht
VfG entbehrlich. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie
den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Die vorherige Gefahr im Verzug besteht, wenn durch die vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (BVerwG, Urt. v.
dem Versuche, einen ihrer Vertreter telefonisch zu erreichen, mehrfach gescheitert waren, problemlos per Fax unter kurzer Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden können.
vollziehbare Gründe, weshalb ein dadurch bedingter Aufschub des Bescheiderlasses um wenige Stunden nicht möglich gewesen sein soll, wurden von der Antragsgegnerin nicht benannt und sind hier auch nicht ersichtlich. Der Zweck der Anordnung, eine von den Plakaten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beseitigen, hätte weiterhin erreicht werden können. Der Anhörungsmangel ist auch nicht im erstinstanzlichen Anordnungs- oder im Beschwerdeverfahren mit heilender Wirkung
geholt worden.
VfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt
nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten
geholt wird.
VfG können Handlungen
VfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt werden. Unterbleibt die
VfG erforderliche Anhörung, tritt eine Heilung nur ein, soweit die Anhörung
träglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen regelmäßig keine
trägliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar (BVerwG, Urt. v.
träglich - eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die vorgebrachten Argumente zum Anlass nimmt, die ohne vorherige Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken (HessVGH, Urt. v. 6. Mai 2015 - 6 A 493/14 -, juris Rn. 38). Das gerichtliche Verfahren bietet keine solche vollwertige Gelegenheit, da das Gericht, insbesondere wenn es wie hier gemäß § 114 Satz 1 VwGO bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen beschränkt ist. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist,
ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nur, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Anders als die Behörde kann das Gericht folglich keine (eigenen) Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen. Eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme besteht folglich nur dann, wenn die Behörde auch auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens das
holt, was sie bei Anhörung vor der belastenden Entscheidung hätte veranlassen müssen. Dazu muss sie dem Betroffenen deutlich machen, er könne zu der Verwaltungsentscheidung Stellung nehmen und sie werde auf Grundlage seiner Argumente erneut entscheiden (so auch: NdsOVG, Beschl. v.
holung des Anhörungsverfahrens dienen soll. Das Vorbringen des Antragsgegnerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Verteidigung ihres Bescheids. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederherzustellen bzw. anzuordnen, bleibt ohne Erfolg, weil die ausstehende Anhörung noch
geholt werden kann (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 , § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5, 43.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp-Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. zu § 164) und entspricht der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2173524.html ( https://oj.is/2173524 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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