Rubrum BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 45/19 - In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Stadt Zittau zu verpflichten, die von ihr abgehängten Wahlplakate der Antragstellerin mit der Aufschrift „Migration tötet!“ unverzüglich wieder an ihren ursprünglichen Standorten aufzuhängen, Antragstellerin: N... Partei Deutschlands (N...) - Landesverband Sachsen -, ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., ... - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter ..., ..., ... gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 24. Mai 2019 einstimmig beschlossen: Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1. Die Antragstellerin ist der Landesverband einer Partei des rechtsextremen Spektrums, die mit einem Wahlvorschlag zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) zugelassen ist. Sie begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Stadt Zittau im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, drei von dieser im Wege der unmittelbaren Ausführung nach dem sächsischen Polizeigesetz beseitigte Wahlplakate unverzüglich wieder an ihren alten Standorten aufzuhängen. 2. Das verfahrensgegenständliche Wahlplakat ist im Querformat gehalten. Es zeigt in seinem rechten Drittel das Emblem der Partei in weiß-rot vor einem roten Hintergrund sowie - ebenfalls in weiß - den Schriftzug „Widerstand - jetzt -“. Die rechten zwei Drittel des Plakates enthalten einen schwarz-grauen Hintergrund, auf dem in hellgrau die Namen verschiedener deutscher Großstädte erkennbar werden, die durch Kreuzsymbole voneinander separiert werden. Diese nehmen erkennbar Bezug auf Orte, an denen es nach Medienberichten zu Übergriffen oder Tötungen durch „Migranten“ gekommen ist. Vor diesem Hintergrund findet sich der in weiß gehaltene Schriftzug „MIGRATION TÖTET!“ sowie darüber (in rot) die kleiner gedruckte Überschrift „STOPPT DIE INVASION:“. 3. Im Verlauf des 16. Mai 2019 teilte die Stadt Zittau der Antragstellerin mit, dass der kommunale Ordnungsdienst am Vormittag desselben Tages drei Wahlplakate des oben genannten Typus auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel entfernt habe, da die dort getroffenen Aussagen nach Auffassung einzelner Gerichte den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten. 4. Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 lehnte das zuständige Verwaltungsgericht einen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Wahlplakat dem unbefangenen Betrachter allein durch seinen Wortlaut den Eindruck vermittele, dass sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer potentielle Straftäter von Tötungsdelikten seien. Dieser Eindruck werde durch die grafische Unterlegung des Textes mit Orten, an welchen es zu Tötungsdelikten, mutmaßlich durch Täter mit Migrationshintergrund, gekommen sei, noch verstärkt. Indem sämtliche Ausländer als potentielle Schwerststraftäter dargestellt würden, werde ihnen ihr Recht, als gleichwertige Persönlichkeiten im Gemeinwesen zu leben, zweifelsfrei abgesprochen. Der Slogan „Migration tötet!“ schüre Ängste vor Migranten und impliziere, dass der deutsche Staat nicht willens und in der Lage sei, seine Bürger vor ausländischen Straftätern zu schützen. Durch die im kriegerischen Jargon formulierte Aufforderung „Stoppt die Invasion“ und „Widerstand - jetzt“ würden die Bürger unverhohlen dazu aufgefordert, sich nun selbst gegen die Migration und einreisende Ausländer zu wehren. Hierdurch werde das Gewaltmonopol des Staates in Frage gestellt, indem dieser nicht als schutzwillig bzw. schutzfähig dargestellt und damit der Einzelne als zum Widerstand berechtigt dargestellt werde. 5. Eine gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2019 zurück. Der Senat teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich vorliegend um einen Angriff auf die Menschenwürde der Gruppe der Migranten handele, da diese als unterwertige Wesen gebrandmarkt würden. Auf den Punkt gebracht würde behauptet, dass sämtliche in der Bundesrepublik lebenden Migranten potentielle Straftäter von Tötungsdelikten seien. Den Gruppenmitgliedern werde ein aggressives Verhalten von Invasoren zugeschrieben, was nur den Schluss zulasse, dass es sich bei ihnen um feindlich-aggressiv gesinnte Menschen handele. 6. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt die Antragstellerin die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Verwaltungsgerichte hätten die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts verkannt und dem Plakat daher zu Unrecht einen volksverhetzenden Inhalt beigemessen; jedenfalls überwiege das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Nutzung der Plakate angesichts der kurzen verbleibenden Dauer und der Bedeutung der Sichtwerbung für den Wahlkampf gegenüber denkbaren Gegeninteressen. II. 1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>). Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr). 2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Zwar ist der Ausgang eines gegebenenfalls noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens offen; die gebotene Folgenabwägung fällt unter Beachtung des anzulegenden strengen Maßstabs aber zu Lasten der Antragstellerin aus.
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