Tenor Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über d
§ 14Rdn. 26; Höfer, Betr
AVG § 14 Rdn. 3363). Aufgrund des zwingenden Charakters der §§ 7 ff. BetrAVG ist die Rechtsposition des versicherten Arbeitnehmers -anders als im Regelfall das ähnliche Forderungsrecht eines Bezugsberechtigten aus einer vertraglichen Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. VVG; vgl. dazu: RGZ 123, 44) -bereits vor Eintritt des Sicherungsfalls unentziehbar: Der Arbeitgeber hat weder das bei der Versicherung für fremde Rechnung i.S. der §§ 74 ff. VVG bestehende formelle Verfügungsrecht über die Forderung noch kann er sich der Beitragspflicht entziehen oder gar das Versicherungsverhältnis kündigen; sogar die Verfügungsmacht des Versorgungsberechtigten ist -zu seinem Schutz -derart beschränkt, daß er auf seine Rechte weder verzichten noch sie abtreten kann (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG). Auf der Grundlage dieser gesicherten Rechtsposition besteht schon in dem Zeitpunkt, in dem eine Versorgung oder Versorgungsanwartschaft die sonstigen gesetzlichen Insolvenzschutzvoraussetzungen nach § 7 BetrAVG erfüllt, zwischen dem Versorgungsberechtigten oder -anwärter und dem Pensions-Sicherungs-Verein ein feststellungsfähiges, durch den Eintritt des Insolvenzfalles bedingtes Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO (Blomeyer/
§ 7Rdn. 300; im Ergebnis auch Höfer aa
O § 13 Rdn. 33, 48; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz,
- Aufl. § 2 Rdn. 121; LAG Köln DB 1997, 987 ; vgl. zu einem ähnlichen Fall der Ausfallhaftung auch BAG, Urt. v.
- März 2000 - 3 AZR 99/99 -NV -veröffentlicht in Juris, S. 3).
- Das solchermaßen bereits vor dem Sicherungsfall zwischen den Parteien bestehende bedingte Rechtsverhältnis besteht auch nach dem in der Revisionsinstanz durch die Insolvenzeröffnung erfolgten Eintritt der Bedingung fort: die Insolvenzsicherungspflicht des Beklagten besteht -nach dem Vortrag des Klägers -nunmehr "unbedingt" (vgl. § 7 Abs. 1, 1a BetrAVG).
- Der Kläger hat auch (weiterhin) ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO). a) Ein derartiges Interesse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen ( BGHZ 69, 144 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v.
- Juni 1983 - III ZR 74/82 , NJW 1984, 1118 ). Bei einer positiven Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, daß der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO
- Aufl. § 256 Rdn. 65). Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat den vom Kläger beanspruchten Insolvenzschutz bereits vorprozessual abgelehnt, da er die diesem erteilte Versorgungszusage dem Grunde nach für nicht sicherungsfähig hält; er leugnet seine Einstandspflicht im Sicherungsfall auch weiterhin. Mit der vom Kläger begehrten Feststellung wäre die Insolvenzsicherungspflicht des Beklagten auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachund Streitstandes auch -in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft -abschließend geklärt. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einwandes des Beklagten, der Kläger habe durch die Betriebsaufspaltung und Weggabe vorhandener Sicherheiten der Versorgungszusage rechtsmißbräuchlich eine wesentliche Haftungsgrundlage entzogen. Ferner steht zu erwarten, daß sich der Beklagte -als zumindest partiell beliehener Unternehmer (vgl. dazu: Blomeyer/
§ 14Rdn. 28; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl. § 13 Betr
AVG Rdn. 13) und Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht -schon einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. BGHZ 28, 123 , 126).
- b)Das Rechtsschutzbedürfnis für eine alsbaldige Klärung konnte dem Kläger schon in den Vorinstanzen nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Insolvenz der B. GmbH (neu) nur eine entfernt liegende theoretische Möglichkeit gewesen wäre (vgl. zu diesem Kriterium BAG, Urt. v. 21. März 2000 aaO ). Nach dem Vorbringen des Klägers drohte der Gesellschaft wegen Überschuldung das Insolvenzverfahren; es bestand die naheliegende -mittlerweile Wirklichkeit gewordene -Möglichkeit, daß die Geschäftsleitung der Gesellschaft Insolvenzantrag stellt oder die Versorgungsleistungen an den Kläger einstellt und damit der Sicherungsfall eintritt.
- c)Das Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht nachträglich dadurch entfallen, daß nunmehr infolge des Eintritts des Sicherungsfalles der behauptete Insolvenzsicherungsanspruch gegen den Beklagten im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden könnte. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit langem anerkannt, daß eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, daß im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (st.Rspr.: vgl. BGHZ 28, 123 , 127; BGH, Urt. v. 4. November 1998 - VIII ZR 248/97 , NJW 1999, 639 , 640 m.w.Nachw.). III. Für das im Berufungsverfahren erhobene zweite Hilfsbegehren auf Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten in Bezug auf die behauptete verbindliche Anerkennung der Insolvenzfähigkeit der Versorgungsansprüche im Jahre 1981 für den Fall des Scheiterns der vorgehenden Feststellungsanträge bestehen das Rechtsverhältnis und das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO unzweifelhaft. IV. Da der Rechtsstreit im Hinblick auf die Begründetheit der Feststellungsklage in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungsreif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich nunmehr mit den Einwänden des Klägers gegen die klageabweisende Sachentscheidung des Landgerichts befassen kann. Röhricht Goette Kurzwelly Münke Gehrlein Permalink: https://openjur.de/u/217370.html ( https://oj.is/217370 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 28 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f