solvenzschutz für Versorgungsanwärter ist zwischen dem
AVG vorgesehenen Rechenweg und der dabei zugrunde zu legenden Vollrente zu unterscheiden. Die maßgebliche Vollrente richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen.
soweit ist der Pensions-Sicherungs-Verein an die Zusage der Arbeitgeberin gebunden. Soweit jedoch Abweichungen vom Rechenweg des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG vereinbart wurden, spielt dies für die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins nach § 7 Abs. 2 BetrAVG keine Rolle (im Anschluss an BAG
solvenzschutzes eines Versorgungsanwärters
drei Schritten zu berechnen ist. Zunächst ist die fiktive Vollrente nach den getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Da der Eintritt der
solvenz rechnerisch ebenso zu behandeln ist wie ein vorzeitiges Ausscheiden des Versorgungsanwärters aus dem Arbeitsverhältnis, ist die fiktive Vollrente
einem zweiten Schritt ratierlich zu kürzen.
einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob der dargestellte Mindestschutz gewährleistet ist. 4. Da die Berechnungsgrundsätze des § 7 Abs. 2
Verbindung mit § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 BetrAVG nicht disponibel sind, kommt es im
solvenzfall für den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer auf die Rechtsprechung des BAG (18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 ) zur Abgrenzung zwischen einer einheitlichen und einer nichteinheitlichen Rentenzusage nicht an. Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2018 - 9 Ca 822/18 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden
solvenzsicherungsanspruchs. Der am 19 geborene Kläger war seit dem
krafttreten der Versorgungsordnung vom 1.8.1996 das
krafttreten dieser Versorgungsordnung bereits
den Kreis der Versorgungsberechtigten gemäß § 1 der bisherigen M -Versorgungszusage i. d. F. vom 1.1.1987 aufgenommen waren, aber nicht unter Abs. 1 fallen, erhalten zusätzlich zur Bausteinrente nach dieser Versorgungsordnung eine Besitzstandsrente aus der MIELE-Versorgungszusage für die bis zum 31.7.1996 abgeleistete Dienstzeit. Die Besitzstandsrente errechnet sich durch Multiplikation des Dienstzeitfaktors gemäß Ziffer 3 mit der fiktiven Altersrente gemäß Ziffer 4. Für die monatlichen Rentenbausteine kommt nur das ab dem 1.8.1996 bezogene versorgungsfähige Einkommen
Betracht. Die Versorgungsordnung 1996 wurde durch Betriebsvereinbarung vom
halts der Versorgungsordnungen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Über das Vermögen der W GmbH wurde am 26. Februar 2016 das
solvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte stellte dem Kläger unter dem 12. April 2017 einen Anwartschaftsausweis aus. Er errechnete einen Betrag
Höhe von 418,28 €, für den er eintrittspflichtig sei. Wegen der konkreten Berechnung wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Kläger hat Berechnungen der Firma M GmbH zu seiner voraussichtlichen Altersrente gemäß der Versorgungsordnung 2008 zu den Gerichtsakten gereicht. Die erste Berechnung datiert auf den
die fiktive Vollrente einfließende Besitzstandsrente 241,65 € beträgt. Die unterschiedlichen Ergebnisse bei der Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Altersrente des Klägers erklären sich daraus, dass der Beklagte den vollen Betrag von 638,12 € ratierlich um den Zeitwertfaktor gekürzt hat, während die Firma M GmbH die Besitzstandsrente von der ratierlichen Kürzung ausgenommen hat. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte nehme zu Unrecht eine zweifache Kürzung der Besitzstandsrente vor. Die Höhe der Besitzstandsrente sei bereits nach dem Zeitwertverfahren ermittelt worden. Daher sei es nicht vertretbar, das Zeitwertverfahren nochmals anzuwenden. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des entsprechenden Versorgungsfalls eine Altersrente
Höhe von 499,17 € brutto pro Monat zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die ratierliche Berechnung bei Versorgungsanwärtern sei im
solvenzfall zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Beklagte das Zeitwertverfahren auf die Besitzstandsrente erneut angewandt. Unter Bezugnahme auf einen Hinweis, den die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichtes den Parteien
einem Parallelverfahren gegeben hat, trägt der Kläger vor, vorliegend sei keine einheitliche Altersversorgung gegeben. Den Versorgungsordnungen sei zu entnehmen, dass die Besitzstandsrente nicht erneut gekürzt werden dürfe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2018 zum Aktenzeichen 9 Ca 822/18 abzuändern und festzustellen, dass ihm mit Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen
Höhe von 499,17 € monatlich von dem Beklagten zu zahlen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich weiterhin auf die gesetzliche Regelung zum
solvenzschutz, die zwingend vorschreibe, dass die Vollrente um den Zeitwertfaktor zu kürzen sei. Hinzu komme, dass keine von § 2 BetrAVG abweichende Festlegungen getroffen worden seien. Es könne nicht angenommen werden, dass zwei gesonderte Rentenstämme vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung des Klägers, die Berufungserwiderung des Beklagten und die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. Gründe I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe von § 66 Abs.1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine höhere
solvenzsicherung als von ihm berechnet zu gewähren. Diese beträgt mithin 418,28 € monatlich.
solvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers eröffnet wurde, war er noch bei ihr beschäftigt und dementsprechend nicht Versorgungsempfänger, sondern Versorgungsanwärter. Der
solvenzschutz für Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger ist unterschiedlich ausgestaltet. Nach § 7 Abs. 1 BetrAVG kommt es bei den Versorgungsempfängern, abgesehen von den Fällen des Versicherungsmissbrauchs im Sinne des § 7 Abs. 5 BetrAVG, ohne Einschränkung auf die getroffenen Versorgungsvereinbarungen an. Dagegen beschränkt § 7 Abs. 2 BetrAVG die
solvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und enthält keine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen (BAG 15. Juli 2008 - 3 AZR 669/06 ). Die Berechnungsgrundsätze des § 7 Abs. 2
Verbindung mit § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 BetrAVG stehen nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- und Tarifpartner (BAG 15. Juli 2008 - 3 AZR 669/06 ). Demgemäß ist beim
solvenzschutz für Versorgungsanwärter zwischen dem
AVG vorgesehenen Rechenweg und der dabei zugrunde zu legenden Vollrente zu unterscheiden. Die maßgebliche Vollrente richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen.
soweit ist der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein an die Zusage der Arbeitgeberin gebunden. Soweit jedoch Abweichungen vom Rechenweg des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG vereinbart wurden, spielt dies für die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins nach § 7 Abs. 2 BetrAVG keine Rolle (BAG
solvenzschutzes eines Versorgungsanwärters
drei Schritten zu berechnen ist. Zunächst ist die fiktive Vollrente nach den getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Da der Eintritt der
solvenz rechnerisch ebenso zu behandeln ist wie ein vorzeitiges Ausscheiden des Versorgungsanwärters aus dem Arbeitsverhältnis, ist die fiktive Vollrente
einem zweiten Schritt ratierlich zu kürzen.
einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob der dargestellte Mindestschutz gewährleistet ist. Eine andere Vorgehensweisebei bei der Berechnung des
solvenzschutzes eines Anwartschaftsberechtigten ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom
zwischen ungünstigere Berechnungsgrundsätze
Kraft gesetzt worden seien. Ein zeitanteilig errechneter und aufrechterhaltener Versorgungsbesitzstand sei bei einem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht wie eine ggf. zeitanteilig zu kürzende Festrentenzusage zu behandeln, die erst mit dem Erreichen des Versorgungsfalles
voller Höhe erdient sei. Der im Rahmen einer Ablösung von Versorgungsregelungen auf den Ablösungsstichtag garantierte Teilbetrag stehe dem Arbeitnehmer unabhängig von weiterer Betriebstreue zu. Zu berücksichtigen ist, dass der 3. Senat
einer späteren Entscheidung klar gestellt hat, dass die Besitzstandsrente nicht gekürzt wird, wenn die Berechnung wie dargestellt erfolgt.
dem Urteil vom
Höhe von 84,11 € nicht nochmals mit dem Zeitwertfaktor 0,687563" gekürzt werden dürfe. Diese Formulierung sei irreführend. Die Besitzstandsrente selbst werde nicht gekürzt. Sie stelle einen Rechnungsposten bei der Ermittlung der erreichbaren Anwartschaft dar. Erst der Gesamtbetrag werde gekürzt. 2. Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger eine höhere
solvenzsicherung als 418,28 € zu gewähren. Die
dem ersten Schritt zu ermittelnde fiktive Vollrente beträgt 638,12 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: (volle) Besitzstandsrente zum 31.12.1996 241,65 € + Rentenbausteine bis zum 31.12.2007 155,07 € + fiktive Rentenbausteine bis zur festen Altersgrenze 241,40 €. Die Vollrente ist
einem zweiten Schritt ratierlich zu kürzen. Der Zeitwertfaktor beträgt vorliegend 0,655476. Die Einstandspflicht des Beklagten beläuft sich somit auf 418,28 € (= 638,12 € x 0,655476). Dieser Betrag unterschreitet den garantierten Besitzstand nicht (dritter Prüfungsschritt). Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die Berechnungen der Firma M GmbH. Die Vorlage der Berechnungen durch den Kläger gibt zu dem Hinweis Anlass, dass sie
wesentlichen Punkten bis auf kleine Rundungsabweichungen mit den Berechnungen des Beklagten übereinstimmen. Zu der hier maßgeblichen Frage, ob der Gesamtbetrag der fiktiven Vollrente im
solvenzfall einer ratierlichen Kürzung zu unterziehen ist, treffen die Berechnungen der Firma M GmbH keine Aussage, weil sie den
solvenzfall nicht berücksichtigen.
einem
einem Parallelfall ergangenen Beschluss hingewiesen hat, nicht an.
dem Urteil macht das BAG Ausführungen zu der zeitratierlichen Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG außerhalb eines
solvenzfalls. Sei von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpfe die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gelte auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden sei (Rn. 22). Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten könne
einer Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die
AVG vorgesehene Berechnung vorgenommen werde (Rn. 23). Hierauf kommt es im Streitfall nicht an, weil - wie ausgeführt - für den
solvenzfall gilt, dass die Berechnungsgrundsätze des § 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 BetrAVG nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- und Tarifpartner stehen. Hiervon ausgehend hat das BAG die Frage, ob von einer einheitlich zu betrachtenden Altersversorgung auszugehen ist,
dem Urteil vom
der Versorgungsordnung (BAG
dem vom BAG
der Entscheidung vom
der Präambel zur Versorgungsordnung 1987 ist von einer "einheitlichen Versorgungszusage" die Rede. Gleiches gilt für die Präambel zur Versorgungsordnung 1996. Dort wird zudem von "der Rente" gesprochen. Weiter ist ausgeführt, dass die Summe aller Rentenbausteine die Bemessungsgrundlage für die spätere Versorgungsleistung sei.
1 der Versorgungsordnung 1996 wird die Wartezeit für alle Leistungsarten einheitlich bestimmt.
ist
Übereinstimmung mit der Präambel geregelt, dass die Summe aller monatlichen Rentenbausteine die monatliche Altersrente ergibt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemä? 72a ArbGG wird hingewiesen. Permalink: https://openjur.de/u/2173751.html ( https://oj.is/2173751 ) Verweise Volltext Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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