dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde. Sie ist Betreiberin einer Gaststätte im Stadtgebiet der Beklagten. Mit einer über „*“ versandten E-Mail vom
Ablauf von drei Wochen
Bekanntgabe dieses Bescheids an den von der Auskunft betroffenen Lebensmittelunternehmer erteilt werden (Ziffer 2). Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Informationen um Auskünfte über nicht zulässige Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis c VIG genannten Rechtsvorschriften, zu denen dem Beigeladenen Zugang zu gewähren sei, handele. Ausschluss- oder Beschränkungsgründe
Zwar seien Informationen, die lebensmittelrechtliche Verstöße beträfen, bei entsprechendem Bekanntwerden durchaus geeignet, die wettbewerbsrechtliche Situation des betroffenen Unternehmers zu beeinträchtigen. Dies sei bei Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG aber unter Berücksichtigung des § 3 Satz 5 VIG unbeachtlich und vom Unternehmen hinzunehmen. Am selben Tag wurde der Klägerin der gegenüber dem Beigeladenen ergangene Bescheid bekanntgegeben und die Informationsherausgabe angekündigt. Zur Begründung ist ausgeführt, es lägen keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe vor. Die Informationseröffnung erfolge
Ablauf von 14 Tagen
Bekanntgabe dieses Bescheids durch Auskunftserteilung inklusive Übermittlung von Kopien der Kontrollberichte
1 Satz 1 VIG, wenn bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei. Dieses Schreiben ging der Klägerin am
dem Verbraucherinformationsgesetz fehle es auch an dem dafür erforderlichen unmittelbaren Produktbezug. 6 Vorliegend seien die Mängellisten, die dem Beigeladenen in Erfüllung der Auskunft übergeben werden sollten, das Ergebnis einer Betriebskontrolle, keiner Lebensmittelkontrolle. Die Vermerke der Kontrollen ließen überwiegend den Bezug auf konkrete Erzeugnisse vermissen. In den Kontrollberichten seien auch keine produktbezogenen, nicht zulässigen Abweichungen festgestellt worden. Des Weiteren würde durch die Übersendung der Mängelberichte der Eindruck erweckt werden, dass die geltend gemachten Mängel noch weiter vorhanden seien. Die Weitergabe der Informationen könne zudem aufgrund gegenläufiger privater Belange
1 Nr. 2 VIG nicht erfolgen. Es gehe hier um eine Übermittlung personenbezogener Daten, weil der Name und die Anschrift des Betriebs veröffentlicht werden würden. Zudem seien die anlässlich der Betriebskontrollen festgestellten Mängel als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt. Auch seien trotz der Größe des Betriebs nur kleinere Beanstandungen erfolgt. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Gesundheitsgefährdung vorgelegen.
4 VIG hätte die Beklagte den Antrag auch als missbräuchlich ablehnen müssen. Die Anfrage solle nicht den Verbraucher informieren, der die Anfrage verfasst habe, sondern die Kontrollergebnisse sollten wie von Anfang an beabsichtigt in eine Internetplattform eingebracht und damit für eine unbegrenzte Anzahl veröffentlicht werden. Die Motivation des Dritten sei nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentscheidungen zu helfen, getragen. Der eigentliche Zweck sei das Erlangen von vermeintlich skandalträchtigen Informationen zur Weitergabe an * zur Veröffentlichung im Internet. Hierdurch solle eine Diffamierungskampagne geführt werden. Die Erteilung der Auskunft führe zu einer Rechtsverletzung bei der Klägerin. Durch die Informationsweitergabe werde die Klägerin faktisch beeinträchtigt, ihren Betrieb gewinnbringend auszuüben. Die Herausgabe von Kontrollergebnissen sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG, weil durch die Veröffentlichung durch einen privaten Dritten die durch den Staat herausgegebene Information nicht mehr zeitlich begrenzt werde. Es sei der Klägerin unzumutbar, sich auf unbestimmte Zeit nicht rehabilitieren zu können und hierdurch Gäste und Umsatz zu verlieren. Dies könne existenzbedrohend sein, obwohl die Mängel, welche seinerzeit in den Mängelberichten festgehalten worden seien, längst beseitigt seien. Daneben liege ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum in Form des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin vor. Eine dauerhafte negative Eintragung im Internet, verursacht durch die Beklagte, sei ein besonders schwerer Eingriff in dieses Grundrecht. Zudem wäre die Herausgabe entsprechender Informationen auch europarechtswidrig. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 setze für eine Information der Öffentlichkeit den hinreichenden Verdacht voraus, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen könne. Vorliegend bestehe aber keine Gesundheitsgefährdung. Die Klägerin beantragt: Der Bescheid der Beklagten vom 7.2.2019 (...) wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Informationsgewährung an den Beigeladenen sei rechtmäßig. Die Vorschriften des VIG würden nicht durch § 40 Abs. 1a LFGB als speziellere Vorschrift verdrängt werden, weil sie nicht denselben Sachverhalt regelten. Während § 2 Abs. 1 VIG den Fall einer antragsgebundenen Informationsgewährung zum Gegenstand habe, betreffe § 40 LFGB die aktive staatliche Informationsgewährung. Wie der Einzelne mit den gewonnenen Erkenntnissen umgehe, werde im VIG nicht geregelt. Die etwaige Veröffentlichung auf einer privaten Internetplattform könne von der zuständigen Behörde mangels Rechtsgrundlage nicht verwaltungsrechtlich geregelt werden und stelle insofern allenfalls eine zivilrechtliche Problematik für den Beigeladenen dar. Nahezu sämtliche Einlassungen der Klägerin hinsichtlich der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Informationsgewährung seien durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Ausführungen seien auf den hier zu beurteilenden Fall vollumfänglich anzuwenden. Des Weiteren umfasse die beabsichtigte Informationsgewährung den im VIG vorgesehenen Zeitraum von nicht mehr als fünf zurückliegenden Jahren. Auch werde im VIG nicht danach unterschieden, ob es sich um wesentliche oder geringfügige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handle. Letztlich handle es sich auch bei den beiden letzten Betriebskontrollen um lebensmittelrechtliche Kontrollen, weil diese Kontrollen im Rahmen der Zuständigkeiten des Amtes für Verbraucherschutz und Marktwesen durchgeführt worden seien und daher, sofern von Betriebskontrollen gesprochen werde, diese immer eine lebensmittelrechtliche Kontrolle darstellten. Mit Schriftsatz vom 10. April 2019 und 24. April 2019 entgegnete der Bevollmächtigte der Klägerin, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 29. September 2017 die Revision gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen habe. Im Hinblick darauf werde wegen Vorgreiflichkeit die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Zudem sei mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs so nicht ergangen wäre, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 zu § 40 LFGB vorgelegen hätte.
diesem Grundsatzurteil sei § 40 Abs. 1a LFGB mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt gewesen sei. Der Gesetzgeber habe dieser Rechtsprechung durch eine neue Regelung Rechnung getragen und insbesondere eine Löschpflicht der Kontrollergebnisse
sechs Monaten vorgeschrieben. Die Beklagte könne diese rechtlichen Anforderungen an eine behördliche Veröffentlichung nicht einfach dadurch umgehen, indem sie die Veröffentlichung an Privatpersonen „auslagere“. Es könne und dürfe nicht sein, dass die Beklagte zum Teil mehrere Jahre alte Kontrollberichte kommentarlos an Private übersende, welche diese dann auf der von */* betriebenen Plattform einstellten, ohne dass die Beklagte dann noch eine Möglichkeit hätte, auf den dadurch in Gang gesetzten öffentlichen Kommunikationsprozess einzuwirken. In jedem Fall liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG vor, die begehrte Auskunft allenfalls im Rahmen einer Akteneinsicht zu gewähren. Darauf entgegnete die Beklagte mit Schriftsatz vom
denen ein Antrag nicht über ein Online-Portal gestellt werden dürfe. Eine Verweigerung der Informationsgewährung allein aufgrund einer potentiellen anschließenden Veröffentlichung sei unvereinbar mit dem Zweck des VIG. Auch bei einer über „*“ gestellten Anfrage sei bereits unsicher, ob der jeweilige Antragsteller die übermittelten Kontrollberichte überhaupt veröffentlichen werde. Eine automatisierte Veröffentlichung erfolge nicht, der Antragsteller müsse aktiv tätig werden. Die von der Klägerin begehrte einschränkende Auslegung des VIG würde dazu führen, dass allein die hypothetische Veröffentlichung den Informationsanspruch ausschließe. Mit Schreiben vom
dem Verbraucherinformationsgesetz über den Gaststättenbetrieb der Klägerin stattgegeben wurde. 2. Die Klage ist als Drittanfechtungsklage zulässig. a) Die Klägerin ist
GO klagebefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nicht die Klägerin, sondern der Beigeladene, jedoch kann die Klägerin auf der Grundlage ihres Klagevorbringens die mögliche Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht
seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor.
dieser Vorschrift entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort aufgezählten Belange berührt werden. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Veröffentlichung von Informationen über (inzwischen beseitigte) Mängel im Betrieb der Klägerin zu einer Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Art. 12 Abs. 1 GG führt (vgl. VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 – RN 5 S 19.189 – juris Rn. 26; VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 – W 8 S 17.1396 – juris Rn. 21). b) Vor der Klageerhebung musste auch nicht erfolglos ein Vorverfahren
GO durchgeführt werden. Ein Vorverfahren wäre hier
GO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) unstatthaft gewesen. Nichts anderes ergibt sich aus § 5 Abs. 5 VIG, wonach ein Vorverfahren abweichend von § 68 VwGO auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Zwar wird mit dieser Vorschrift das eigentliche Entfallen des Vorverfahrens
GO (wieder) aufgehoben, sodass es im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 VIG bei dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens auch im Falle einer Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde verbleibt. Allerdings sollte damit dem Landesgesetzgeber nicht die Möglichkeit genommen werden, die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens für den landesrechtlichen Anwendungsbereich des VIG zu regeln. Insofern ist § 5 Abs. 5 VIG keine sonstige abweichende Regelung in einem anderen Gesetz i.S.v. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO, die unberührt bleibt und als Bundesrecht einer landesgesetzlichen Regelung vorginge. Denn mit § 5 Abs. 5 VIG sollte gerade nicht verbindlich auch auf Landesebene angeordnet werden, dass ein Vorverfahren stattzufinden hat. Dies zeigt sich bereits daran, dass sich die Vorschrift des § 5 Abs. 5 VIG dem Wortlaut
explizit auf die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens bei Entscheidungen durch oberste Bundesbehörden beschränkt ist, wohingegen für Entscheidungen durch oberste Landesbehörden keine Regelung getroffen worden ist (anders noch bei der Vorgängerregelung, siehe hierzu ausführlich VG Ansbach, U.v. 18.3.2014 – AN 1 K 13.01466 – juris Rn. 133ff.). Damit wird deutlich, dass es dem Landesgesetzgeber unbenommen bleiben sollte, mit einer landesgesetzlichen Regelung im Anwendungsbereich des VIG das Entfallen eines Vorverfahrens anzuordnen. Dies hat der Landesgesetzgeber in Bayern mit Art. 15 Abs. 2 AGVwGO getan.
1 VIG ist nicht durch andere Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 VIG ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 40 LFGB stellt schon deshalb keine vorrangige, die Anwendung des § 2 Abs. 1 VIG ausschließende Rechtsvorschrift dar, weil sie nicht denselben Sachverhalt regelt. Während § 2 Abs. 1 VIG den Fall einer antragsgebundenen Informationsgewährung zum Gegenstand hat, betrifft § 40 LFGB die aktive staatliche Informationsgewährung. Der individuelle Auskunftsanspruch einerseits und die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit andererseits sind völlig verschiedene Arten der Informationsgewährung, bei denen auch hinsichtlich der wettbewerblichen Auswirkungen mit Blick auf die Intensität und Reichweite der gewährten Information gravierende Unterschiede bestehen (vgl. OVG NW, U.v. 12.12.2016 – 13 A 846/15 – juris Rn. 75ff.). Hieran ändert nichts, dass der Auskunftbegehrende gegebenenfalls eine Veröffentlichung der Auskunft beabsichtigt. Zum einen ist mit der erteilten Auskunft nicht zugleich entschieden, dass die von der Auskunft umfassten behördlichen Unterlagen rechtmäßig veröffentlicht werden dürfen. Dies wäre der Klärung in einem zivilrechtlichen Gerichtsverfahren vorbehalten. Zum anderen besteht zudem ein Unterschied zwischen einer eigenen behördlichen Veröffentlichung und einer Veröffentlichung behördlicher Dokumente durch einen Privaten, z.B. auf dessen privater Internetseite. b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des VIG bestehen keine. Insbesondere wird dadurch weder Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Insoweit schließt sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Februar 2017 an, auf welche hier ausdrücklich verwiesen wird (BayVGH, U.v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 58ff.). Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen und vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris) ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis. In dem genannten Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass § 40 Abs. 1a LFGB mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit die Information der Öffentlichkeit nicht zeitlich befristet ist. Diese zu § 40 LFGB ergangene Entscheidung ist jedoch nicht auf die hier streitgegenständliche Informationserteilung auf Grundlage des VIG übertragbar. Wie bereits oben festgestellt, ist das aktive staatliche Informationshandeln nicht mit dem „Jedermannsrecht“ auf Gewährung von Informationen
dem VIG zu vergleichen. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass der Anwendungsbereich des VIG mit der Informationsherausgabe an den jeweiligen Auskunftsberechtigten endet. Die Frage, wie der Antragsteller dann mit den ihm erteilten Informationen umgeht, ist nicht mehr Gegenstand der auf Grundlage des VIG getroffenen Entscheidung. Daher können auch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in oben genannter Entscheidung, die maßgeblich auf die
teiligen Auswirkungen für die betroffenen Lebensmittelunternehmer abstellt, welche sich gerade aus der Veröffentlichung der Informationen ergeben, nicht auf vorliegenden Fall übertragen werden. Ebenso verstoßen die maßgeblichen Normen des VIG auch nicht gegen Europarecht. Insbesondere entfaltet Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 keine Sperrwirkung für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation unterhalb der Gefahrenschwelle (BayVGH, B.v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 61 mit Verweis auf EuGH, U.v. 11.4.2013 – C-636/11 – juris). c) Der Beigeladene ist hier, zwischen den Beteiligten unstreitig, als natürliche Person Berechtigter des Anspruchs auf Informationszugang
1 Satz 1 VIG.
dieser Vorschrift hat
Maßgabe dieses Gesetzes „jeder“ Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, U.v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 25ff.).
dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht einmal darauf an, dass die Behörde die festgestellten Abweichungen dann auch zum Anlass genommen hat, konkrete Maßnahmen gegen den Unternehmer einzuleiten (VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 – RN 5 K 14.1110 – juris Rn. 50).
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 47) die bloße Feststellung von Abweichungen in einem naturwissenschaftlichanalytischen Sinne (sog. „Beanstandungen“). Vielmehr bedarf es zusätzlich einer juristischwertenden Einordnung, d.h. einer rechtlichen Subsumtion der Kontrollergebnisse durch die zuständige Behörde (so auch VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 – W 8 S 17.1396 – juris Rn. 31; VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 – RN 5 K 14.1110 – juris Rn. 51f.; vgl. auch BT-Drs. 17/7374, S. 15 ). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. In den streitgegenständlichen Kontrollberichten ist jeweils zuerst ausgeführt, welche Feststellungen im Rahmen der Kontrolle in bestimmten Räumlichkeiten getroffen wurden. In einem zweiten Schritt wurden dann die einzelnen Feststellungen den konkreten lebensmittelrechtlichen Vorschriften, von denen
Ansicht der Beklagten in unzulässiger Weise abgewichen wurde, zugeordnet. Mit dieser Zuordnung wurde die erforderliche juristische Subsumtion vorgenommen, dass die naturwissenschaftlichanalytischen Feststellungen von bestimmten gesetzlichen Vorgaben abweichen.
Auffassung der Kammer muss die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ auch keinen Produktbezug aufweisen. Zunächst enthält die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG – anders als beispielsweise § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG – bereits ihrem Wortlaut
keine Beschränkung auf produktbezogene Informationen. Zudem würde eine derart weitgehende Einschränkung auch dem oben dargestellten Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen, gerade zuwiderlaufen. Denn damit bliebe der komplette Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln aus dem Anwendungsbereich des VIG ausgeklammert. Es besteht jedoch auch ein Interesse des Verbrauchers an Informationen darüber, ob Betriebe beispielsweise bei der Herstellung von Lebensmitteln die gesetzlich vorgeschriebenen Hygienevorschriften einhalten, unabhängig davon, ob im Einzelfall die produzierten Lebensmittel selbst bereits
teilig beeinflusst worden sind (so auch BayVGH, U.v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 36ff.; B.v. 6.7.2015 – 20 ZB 14.977 – juris Rn. 4 jeweils mit Verweis auf die Gesetzesbegründung; VG Würzburg, B.v.8.1.2018 – W 8 S 17.1396 – juris Rn. 30; VG Ansbach, U.v. 18.3.2014 – AN 1 K 13.1466 – juris Rn. 173ff.).
1 VIG kann jedoch der Zugang zu Informationen u.a.
1 Satz 1 Nr. 1 VIG – wie hier – nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Denn
dem Willen des Gesetzgebers sollen festgestellte Rechtsverstöße nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fallen, weil an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht ( BT-Drs. 16/5404 S. 12 ; BayVGH, U.v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 55ff.). g) Weiter kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die Beklagte den Antrag des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich hätte ablehnen müssen.
der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG ist ein missbräuchlich gestellter Antrag abzulehnen. Dies ist
Satz 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt. Ziel dieser Vorschrift ist es, den informationspflichtigen Stellen eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren zu ermöglichen ( BT-Drs. 16/5404, S. 12 ). Der Auskunftsanspruch ist demnach ausgeschlossen, wenn mit dem Antrag ein anderes Ziel als die begehrte Informationsgewährung verfolgt wird. Letztlich schützt die Vorschrift aber allein das allgemeine Interesse an einer funktionierenden Verwaltung, gesteht der Klägerin aber kein subjektives Abwehrrecht zu, eine sie betreffende Auskunftserteilung zu verhindern (BayVGH, U.v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 32). Darüber hinaus greift der Einwand der Klägerin auch in der Sache nicht durch. Die Klägerin macht geltend, die Anfrage solle vorliegend nicht den Verbraucher informieren, der die Anfrage verfasst habe, sondern die Kontrollergebnisse sollten, wie von Anfang an beabsichtigt, in eine Internetplattform eingebracht und damit für eine unbegrenzte Anzahl an Personen veröffentlicht werden. Die Motivation des Dritten sei nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentscheidungen zu helfen, getragen. Der eigentliche Zweck sei das Erlangen von vermeintlich skandalträchtigen Informationen zur Weitergabe an * zur Veröffentlichung im Internet. Vorliegend ist aufgrund eines dem Beigeladenen möglicherweise drohenden zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens fraglich, ob zwingend angenommen werden kann, dass der Beigeladene die gewährten Informationen an einen Dritten zur Veröffentlichung weiterleiten bzw. die begehrten Kontrollberichte unmittelbar selbst ins Internet einstellen würde. So hat der Beigeladene selbst ausgeführt, dass auch bei einer über „*“ gestellten Anfrage bereits unsicher sei, ob der jeweilige Antragsteller die übermittelten Kontrollberichte überhaupt veröffentlichen werde. Eine automatisierte Veröffentlichung erfolge nicht, der Antragsteller müsse aktiv tätig werden. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Informationserlangung und damit auch der Antrag auf Zugang zu den Informationen nicht rechtsmissbräuchlich sind. Ob und gegebenenfalls in welcher Form eine Veröffentlichung anschließend trotz zunächst bestehender Absicht tatsächlich erfolgt, ist offen und könnte von der Klägerin ohnehin mit Hilfe zivilgerichtlichen Rechtsschutzes unterbunden werden, sofern eine derartige Veröffentlichung unzulässig ist. Auf diese Rechtsschutzmöglichkeit muss sich die Klägerin hier verweisen lassen. h) Auch gegen die von der Beklagten beabsichtigte Art des Informationszugangs für den Beigeladenen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Vorliegend hat der Beigeladene mit seinem Antrag vom
. Von diesem Begehren des Beigeladenen musste die Beklagte nicht durch Informationsgewährung auf andere Art abweichen, weil hierfür kein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist. Soweit die Klägerin einwendet, dass in jedem Fall ein wichtiger Grund im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG vorliege, die begehrte Auskunft allenfalls im Rahmen einer Akteneinsicht zu gewähren, greift sie mit diesem Einwand nicht durch. Allein die theoretisch mögliche oder gar derzeit beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung der Kontrollberichte durch den Beigeladenen stellt keinen wichtigen Grund dar, bereits die begehrte Art des Informationszugangs abzulehnen, weil mit der Herausgabe der Kontrollberichte, wie oben festgestellt, gerade nicht zugleich entschieden ist, dass der Beigeladene diese auch weitergeben oder gar veröffentlichen darf.
dem die Klägerin mithilfe der Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschutzes eine gegebenenfalls rechtswidrige Veröffentlichung verhindern könnte, besteht daher auch kein Anlass, einen wichtigen Grund anzunehmen und die grundsätzlich bestehende gesetzliche Wahlfreiheit bezüglich der Art des Informationszugangs zu beschränken. i) Schließlich sind auch keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken bezüglich des dem Beigeladenen in vorliegendem Fall konkret gewährten Informationszugangs ersichtlich. Insbesondere steht die Informationsgewährung im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. auch hierzu ausführlich BayVGH, U.v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 58ff.).
der Art der Informationsgewährung bzw. ob ein solcher Antrag als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Es bedarf somit einer obergerichtlichen Klärung, um diesen Zustand der Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Permalink: https://openjur.de/u/2174002.html ( https://oj.is/2174002 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.