Tenor Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 3. April 2019 gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Strzyz wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe I. Der Beklagte wurde mit Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart - Notarsenat - vom 9. März 2018 aus dem Amt als Notar entfernt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 14. Februar 2019 hat der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Strzyz festgestellt, dass Richter am Bundesgerichtshof Offenloch im vorliegenden Verfahren von der Ausübung des Richteramts gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, § 3 BDG, § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sei, da er während seiner Tätigkeit im Ministerium der Justiz und für Europa an der Entscheidung über die Durchführung des gegen den Beklagten gerichteten Disziplinarverfahrens mitgewirkt habe. Mit demselben Beschluss wurde der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 3. April 2019 hat der Beklagte die Richter abgelehnt, die an dem Beschluss vom 14. Februar 2019 mitgewirkt haben. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach allgemeiner Lebenserfahrung sei anzunehmen, dass Gespräche zwischen diesen fünf Richtern und Richter am Bundesgerichtshof Offenloch stattgefunden hätten, dass sich die fünf Richter bei ihm über den Sachverhalt erkundigt hätten und dass sich Richter am Bundesgerichtshof Offenloch über die Meinung des Klägers geäußert und dadurch das Richtergremium stark beeinflusst habe. Die abgelehnten Mitglieder des Notarsenats haben dienstliche Äußerungen abgegeben, die den Beteiligten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gegeben worden sind. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Mai 2019 geantwortet und unter anderem um Verlängerung der Äußerungsfrist gebeten. II. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. 1. Einer Verlängerung der Äußerungsfrist zu den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedurfte es nicht. Der Beklagte hat sich zu diesen Stellungnahmen in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2019 dahingehend geäußert, dass damit die "Hauptfrage" geklärt sein dürfte, ob Gespräche über seinen Fall mit Richter Offenloch stattgefunden haben. Eine andere Frage wurde aber durch das hier zur Entscheidung stehende Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 3. April 2019 nicht aufgeworfen. Soweit sich der Beklagte, wie von ihm angekündigt, noch zu weiteren Einzelheiten aus dem PKH-Beschluss vom 14. Februar 2019 äußern möchte und um Beantwortung einer Frage zur Notarpraxis durch die Mitglieder des Notarsenats Dr. Brose-Preuß und Dr. Strzyz bittet, besteht kein Zusammenhang zu dem im Schriftsatz vom 3. April 2019 angegebenen Ablehnungsgrund. 2. Der vom Beklagten geltend gemachte Ablehnungsgrund liegt nicht vor.
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