(9)der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.12.2004 sah den nur fakultativen Wegfall der nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag (BGH, aaO, Rn. 10 - dort zur späteren Fassung der BGB-InfoV vom 29.07.2009). Daher ist die Aufnahme dieses Teils der Belehrung nicht schon per se unzulässig.
- bb)Die Belehrung ist vorliegend auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.06.2009 ( XI ZR 156/08 , zitiert nach juris) eine Belehrung als fehlerhaft angesehen, in der im Passus zu verbundenen Geschäften - wie hier - die in § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Verweisung auf § 358 Abs. 1 BGB und damit die Information, dass der Verbraucher bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts auch an den mit diesem verbundenen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, nicht erwähnt wird (BGH, aaO, Rn. 21). Ohne einen Hinweis auf diese Erstreckungswirkung wird - so der Bundesgerichtshof - bei dem Verbraucher angesichts des weiteren Inhalts der Belehrung ein Fehlverständnis geweckt, weil insbesondere durch die zusätzliche Belehrung in Satz 4 über die Umdeutung der Widerrufserklärung nahegelegt wird, dass selbst der gegenüber dem Darlehensgeber erklärte Widerruf des Darlehensvertrages unter Umständen ausschließlich zur Unwirksamkeit des finanzierten Vertrags führen, nicht aber die Bindung an den Darlehensvertrag beseitigen könnte (BGH, wie vor). Der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Wirksamkeit eines vom Verbraucher mit der Bank zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung geschlossenen Darlehensvertrages zu befassen, wobei es sich bei dem Fondsbeitritt und dem zu seiner Finanzierung geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag um verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB handelte (BGH, aaO, Rn. 13). Im vorliegenden Fall liegt jedoch nicht nur unstreitig und evident tatsächlich kein verbundenes Geschäft vor, sondern ist in der Widerrufsbelehrung selbst - und damit auch nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in zu berücksichtigender (Text-)Form (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2017 - XI ZR 106/16 , zitiert nach juris Rn. 14) - in Fettdruck hervorgehoben, dass die Belehrung insoweit nur als erteilt gelten soll, wenn tatsächlich ein verbundenes Geschäft, dessen Voraussetzungen ebenfalls in Fettdruck hervorgehoben und zutreffend dargestellt werden, vorliegt. Daher kann der Hinweis, den der Bundesgerichtshof im dortigen Kontext verbundener Verträge als irreführend angesehen hat, hier schon von vornherein objektiv nicht als geeignet angesehen werden, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (zu diesem Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 , zitiert nach juris Rn. 26). Der angemessen aufmerksame und die Belehrung sorgfältig durchlesende Verbraucher, auf den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14 , zitiert nach juris Rn. 23 f.), nimmt diesen Hinweis vielmehr zur Kenntnis und zum Anlass, den folgenden Abschnitt nur dann als relevant zu betrachten, wenn tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt. Dies ist jedoch - wie ausgeführt - vorliegend unstreitig und evident nicht der Fall.
- cc)Soweit die vorliegende Belehrung zu verbundenen Geschäften bezüglich der Bezeichnung desjenigen, an den sich der Darlehensnehmer bei Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts zu halten habe, darauf hinweist, dass sich der Darlehensnehmer "auch an die A halten" kann, wird der Verbraucher zwar unzutreffend informiert, weil sich der Darlehensnehmer im Falle des verbundenen Geschäfts tatsächlich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 , zitiert nach juris Rn. 26). Dies führt jedoch ebenfalls nicht dazu, dass eine entsprechende Belehrung zu beanstanden wäre (vgl. zu einer gleichlautenden Formulierung etwa BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16 , zitiert nach juris Rn. 16), was sich wiederum daraus ergibt, dass sich der Hinweis in einem hier ersichtlich nicht einschlägigen Abschnitt, für den eine entsprechende Belehrung gerade nicht erteilt werden sollte, befindet (vgl. zur Relevanz der konkreten Vertragsgestaltung auch BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13 , zitiert nach juris Rn. 11).
- g)Die Verständlichkeit und Deutlichkeit der Belehrung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass im Anschluss an die Widerrufsbelehrung unter der Überschrift "Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist" eine Befristung der Bindung der Kläger an ihr Angebot vereinbart worden ist. Die Regelung einer Bindungsfrist ist nicht geeignet, Verwirrung zur Frage der Widerrufsfrist aufkommen zu lassen. Die Ausführungen stehen am Ende des Darlehensantrags und sind ohne weiteres erkennbar kein Bestandteil der auf den beiden vorherigen Seiten erteilten Widerrufsbelehrung. Sie sind auch inhaltlich nicht geeignet, bei dem Darlehensnehmer falsche Vorstellungen über den Lauf der gesondert geregelten Widerrufsfrist zu erwecken (OLG Köln, OLG Köln, Urteil vom 31.01.2019 - 12 U 191/16 , Rn. 38 - 39, juris; Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 98/16 ; Beschluss vom 27.08.2018 - 12 U 46/18 , juris, Rn. 10-13; Beschluss vom 27.04.2016 - 13 U 186/15; Beschluss vom 06.03.2017 - 12 U 182/16, Beschluss vom 30.09.2015 - 13 W 33/15 , zitiert nach juris Rn. 7; Hinweisbeschluss vom 30.03.2017 - 12 U 134/16 ). Ersichtlich wird damit eine von der Widerrufsfrist unabhängige Frage geregelt, indem die Vertragsparteien von der in den §§ 145 , 148 , 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit Gebrauch machten, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden. Der Formulierung ist deutlich zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit Annahme durch die Bank endet, wogegen die Widerrufsbelehrung in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann. Die Vereinbarung einer Bindungsfrist dient klarstellend grundsätzlich den Interessen beider Vertragsteile, im Antragsverfahren allerdings vorwiegend dem Interesse des offerierenden Verbrauchers. Mit einer solchen Regelung machen die Parteien Gebrauch von ihrer nach §§ 145 , 148 , 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Regelungskompetenz. Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend (so LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2016 - 325 O 42/16 , zitiert nach juris Rn. 23-26), wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145 , 148 , 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (im Ergebnis wie hier daher auch LG Hamburg, Urteile vom 21.04.2017 - 330 O 69/16 , zitiert nach juris Rn. 20 und vom 21.06.2017 - 329 O 264/16 , zitiert nach juris Rn. 21).
- h)Der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation steht es schließlich auch nicht entgegen, dass die Finanzierungsbedingungen unter Zif. 31 ein Aufrechnungsverbot enthalten, welches wegen seiner offenen Formulierung als unwirksam zu bewerten sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16 , zitiert nach juris Rn. 19). Eine für sich betrachtet gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb als undeutlich oder verwirrend zu bewerten, weil die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle eine inhaltlich nicht ordnungsgemäße Formulierung enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16 , zitiert nach juris Rn. 25), weshalb eine etwaige Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbotes keine Auswirkung auf die Ordnungsgemäßheit der Belehrung haben kann (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2018 - 6 U 245/17 , zitiert nach juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2019 - 12 U 90/18 , zitiert nach juris Rn. 23-27; Beschluss vom 18.10.2018, 4 U 90/18 , zitiert nach juris Rn. 8). Der BGH hat sich demgemäß richtigerweise dazu entschieden, der Problematik, dass die Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis von einem Widerruf abhalten könnte, dadurch zu begegnen, dass das Aufrechnungsverbot unter Umständen als unwirksam zu bewerten ist, ohne aber eine diesbezügliche Belehrungspflicht zu postulieren bzw. bei einem unterlassenen Hinweis auf die Unwirksamkeit eines Aufrechnungsverbotes einen Belehrungsfehler anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16 , zitiert nach juris Rn. 20-22), was allerdings bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Klägerinnen die Konsequenz hätte sein müssen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 17). 2. Die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts sieht der Senat bei der vorliegend festzustellenden Rückführung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist kurz vor dem Termin zur Berufungsverhandlung unter Abwägung aller relevanten Umstände dieses Einzelfalles als nicht gegeben an. Die Frage würde nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zur Unwirksamkeit des Widerrufs aber auch dahinstehen können. 3. Mit dem zuletzt gestellten Antrag zu 2. hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann sich weder aus § 280 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2017 - XI ZR 523/15 , zitiert nach juris Rn. 22) noch aus § 286 BGB ergeben. Die Voraussetzungen eines Verzögerungsschadens (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/17, zitiert nach juris Rn. 23 ff.; Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 442/16 , zitiert nach juris Rn. 29) liegen - unbeschadet der Unwirksamkeit des Widerrufs - angesichts der mit dem Widerrufsschreiben lediglich erklärten Aufforderung zur Abrechnung (s. Anlage K2) nicht vor. 4. Die einseitig gebliebenen (Teil-)Erledigungserklärungen der Klägerinnen einschließlich der ebenfalls als Teilerledigungserklärung zu behandelnden Erklärung, der ursprüngliche Klageantrag zu 4. sei in dem zuletzt gestellten Antrag zu 2. aufgegangen, waren entsprechend dem insoweit gestellten Hilfsantrag als Antrag auf Feststellung der Teilerledigung zu behandeln. Dieser Antrag ist unproblematisch zulässig. Er hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil ein Fall der Teilerledigung nicht vorliegt. Die Erledigung eines Sachantrages setzt voraus, dass er ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist. Daran fehlt es. Die in der Berufungsbegründung formulierten Klageanträge zu 2. und 4. waren von Anfang an unzulässig. Das ergibt sich hinsichtlich des auf Feststellung eines Negativsaldos gerichteten Antrages zu 2. daraus, dass die Beklagte sich des dort bezeichneten Anspruchs nicht berühmt hat - auch konnte der Antrag nicht dahin ausgelegt werden, er richte sich auf die Feststellung, ab dem Widerruf keine vertraglichen Leistungen mehr zu schulden, da ein solcher Antrag bereits zu Zif. 1. ausdrücklich formuliert worden war (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 , zitiert nach juris Rn. 14-17; vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15 , zitiert nach Rn. 16; vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16 , zitiert nach juris; vom 09.01.2018, XI ZR 402/16 , zitiert nach juris Rn. 14). Auch der auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Antrag zu 4. war unzulässig, weil es sich beim Annahmeverzug nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt und der Ausnahmefall der Beantragung einer Verurteilung Zugum-Zug nicht vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2000 - XII ZR 41/98 , juris-Rn. 22 ff.). Dementsprechend war auch der erste Hilfsantrag insoweit unzulässig, als mit ihm ebenfalls die Feststellung von Annahmeverzug begehrt wurde. Im Übrigen waren die für erledigt erklärten Anträge zulässig, aber unbegründet. Dies ergibt sich daraus, dass der von den Klägerinnen erklärte Widerruf, aus dem sie ihre Ansprüche herleiten, aus den unter Zif. 1 dargestellten Gründen als unwirksam zu bewerten ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf folgenden Erwägungen (§§ 39 Abs. 1, 40 , 43 , 45 Abs. 1 Satz 3, 47 , 63 Abs. 2 Satz 1 GKG): - bis zum 21.11.2018: Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf zuzüglich Nennwert der Grundschuld; - ab dem 22.11.2018: 19.651,15 € zuzüglich des Kosteninteresses (vgl. MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91a Rn. 88 mwN) bezüglich der einseitig für erledigt erklärten Anträge auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung und auf (negative) Feststellung des zum Stichtag zu zahlenden Höchstbetrags. IV. Die Zulassung der Revision beruht auf der Annahme grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, in der im Passus zu verbundenen Geschäften die in § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Verweisung auf § 358 Abs. 1 BGB nicht erwähnt wird, auch in einem Fall wie dem vorliegenden als fehlerhaft anzusehen ist, erscheint vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08 , klärungsbedürftig. Während etwa die Oberlandesgerichte München (Entscheidung vom 09.11.2015 - 19 U 4833/14 , zitiert nach juris Rn. 43 iVm der Verfügung vom 30.04.2015 - 19 U 4833/14 , zitiert nach juris Rn. 17) und Hamburg (Urteil vom 10.02.2016 - 13 U 139/15 , zitiert nach juris Rn. 18) davon ausgehen, dass eine vorsorglich erteilte Belehrung inhaltlich insgesamt zutreffend sein muss, beurteilt der erkennende Senat dies vorliegend aus den oben unter II. näher ausgeführten Gründen etwas differenzierter. In der Überzeugung von der Richtigkeit dieses Ansatzes sieht sich der Senat überdies dadurch bestärkt, dass auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 28.11.2017 ( XI ZR 432/16 , zitiert nach juris) eine Belehrung zu den Folgen des Widerrufs beim verbundenen Geschäft nicht beanstandet hat, obwohl diese zu der Frage, an wen sich der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs zu halten hat - wie im Übrigen vorliegend auch - von der damals geltenden Rechtslage abwich. Ferner besteht grundsätzliche Bedeutung zu der Frage, ob die Formulierung "jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" außerhalb von Fernabsatzgeschäften als Verunklarung der Belehrung zum Fristbeginn (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16 , zitiert nach juris Rn. 24; Beschluss vom 26.06.2018 - XI ZR 141/17 , zitiert nach juris Rn. 14) bewertet werden kann, wenn durch die Information, dass die Frist mit Erhalt des Angebots (oder des Vertrages, ggf. in Abschrift etc.) "mit der Annahmeerklärung der Bank" zu laufen beginnt, jeglicher Unklarheit über den Tag des Vertragsschlusses vorgebeugt wird. Am 29.04.2019 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 21.03.2019 - 12 U 68/18 - wegen dreier Schreibfehler dahingehend berichtigt, dass es auf S. 4 im 2. Absatz "Sache" heißt statt "Sacge" (1. Zeile nach dem fettgedruckten Absatz), "Dies gilt nicht, wenn..." statt "Dies gilt nichtm wenn" (3. Zeile nach dem fettgedruckten Absatz) und im 4. Absatz "Bindungsfrist" statt "Bindefrist" (fettgedruckte Zwischenüberschrift). Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 26.03.2019 zurückgewiesen, denn der dritte Spiegelstrich der auf S. 3 des Urteils wiedergegebenen Widerrufsbelehrung lautet ausweislich Anlage K1 (Kopie der Widerrufsbelehrung) tatsächlich "und die Informationen" statt, wie von der Beklagten vorgebracht, "und die Information"; ebenso wenig ist auf Anlage K1 ein Fettdruck der Konjunktion "und" erkennbar. Permalink: https://openjur.de/u/2174268.html ( https://oj.is/2174268 ) Volltext Druckansicht Zitate 41 Zitiert 1 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.