G i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG besteht nicht zur Durchsetzung von Gefahrenvermeidungsmaßnahmen i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 USchadG. Sie ist wie das Initiativrecht in § 10 USchadG auf die Durchsetzung von Sanierungspflichten i. S. v. § 6 USchadG beschränkt.
RG sein, sofern die dort genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen. 4. § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV ermächtigt nicht zur Untersagung des Betriebs eines genehmigten Windparks wegen einer Gefahr für die Meeresumwelt, wenn der Betrieb durch die Genehmigung gerade im Hinblick auf diese Gefahr legalisiert worden ist; erweist sich die Genehmigung insoweit als von Anfang an rechtswidrig oder aufgrund
träglich eingetretener Umstände fehlerhaft, so muss sie ggf. zunächst
VfG aufgehoben werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Schutzpflicht der Mitgliedstaaten aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, wonach u.a. ein Vorhaben nur dann fortgesetzt werden darf, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr der Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung geschützter Arten ausgeschlossen ist. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
Anhörung des Genehmigungsinhabers angemessene Fristen. Die Genehmigung für das beantragte Vorhaben sei zu erteilen, da keiner der in § 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres (Seeanlagenverordnung) in der zum Genehmigungszeitpunkt am 18. Dezember 2002 geltenden Fassung (im Folgenden: SeeAnlV a. F.) geregelten Versagungsgründe vorliege und deshalb ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung bestehe. Von dem Windpark sei insbesondere keine Gefährdung der Meeresumwelt zu erwarten. Hinsichtlich der Rastvogelpopulation der Seetaucher (Gavia stellata/Gavia arctica) sei eine Prüfung am Maßstab des analog anzuwendenden § 34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen. Es werde aus Gründen der Rechtssicherheit eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, obwohl der Windpark in einem derzeit noch nicht abgegrenzten und formal gemeldeten Schutzgebiet geplant sei. Da es sich um ein etwaiges faktisches Schutzgebiet handele, seien Schutzzweck und daraus abgeleitete Erhaltungsziele bisher noch nicht definiert.
dem Ergebnis der Untersuchungen und des Anhörungstermins wanderten die Seetaucher im Verlauf der Wintermonate von küstennahen Bereichen im Frühling in küstenfernere Bereiche der nördlichen deutschen AWZ, wo sie im März/April die höchsten Dichten aufwiesen und sich Fettreserven für den ab April/Mai folgenden Zug in die arktischen Brutgebiete zulegten. Schutzzweck und Erhaltungsziele könnten mit den Stichworten „Erhalt und Entwicklung der ökologischen Funktionen des Gebiets sowie Vermeidung und Verminderung von negativen Auswirkungen menschlicher Aktivitäten“ in Bezug auf die Seetaucherpopulation beschrieben werden. Für diese Ziele ergäben sich als Umsetzungsgebote der Erhalt dauerhaft ausreichender Fischbestände als Nahrungsgrundlage und der Wasserqualität durch weitgehende Vermeidung von Schadstoffeinträgen sowie die Vermeidung und Verminderung von Scheuchwirkungen von Offshore-Installationen. Letzteres Umsetzungsgebot werde
derzeitigem Wissensstand
teilig beeinträchtigt. Aus Vorsorgegesichtspunkten sei von einem generellen Scheuchabstand der Seetaucher von 2 km zu den Anlagen auszugehen. Dies bedeute einen Lebensraumverlust von ca. 101 km². Ein solcher Flächenverlust führe jedoch nicht ohne weiteres zur Unverträglichkeit. Für die Beurteilung der Erheblichkeit seien verschiedene Kriterien zu bewerten, die jeweils und in der Gesamtschau dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen müssten. Sowohl
einer funktional-artenspezifischen Betrachtung der voraussichtlich vertriebenen Seetaucherexemplare als auch
einer Flächenbetrachtung, die den durch das Vorhaben voraussichtlich bewirkten Habitatverlust in Bezug zu dem maßgeblichen Schutzgebiet setze, sei das Vorhaben mit dem Schutzzweck und den Erhaltungszielen des etwaigen Schutzgebiets vereinbar und als verträglich zu bewerten. An dieser Bewertung ändere sich auch nichts, wenn man etwaige kumulative Auswirkungen bereits realisierter oder genehmigter Projekte berücksichtige. Wegen der Einzelheiten der von der Beklagten vorgenommenen Verträglichkeitsprüfung wird auf S. 48 bis 55 des Genehmigungsbescheids vom
der Verordnung der dauerhaften Erhaltung und Wiederherstellung des Meeresgebietes in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für bestimmte dort vorkommende Arten, insbesondere für Sterntaucher (Gavia stellata) und Prachttaucher (Gavia arctica). Die Verordnung ist mittlerweile durch die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“ vom
teiligen Auswirkungen auf die dort vorhandene Schweinswalpopulation zu vermeiden. Das BfN werde als gemäß § 58 BNatSchG zuständige Behörde aufgefordert, entsprechende Gefahrenabwehrmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes zu ergreifen. Mit Bescheid vom
SchG für die Gefahrenabwehr bei Seeanlagen zuständig. Fachrechtliche Bestimmungen gingen dem Umweltschadensgesetz immer vor, wenn sie dem Anspruchsniveau des Umweltschadensgesetzes entsprächen oder weitergehende Anforderungen stellten. Dies sei bei den Vorschriften des Seeanlagenrechts hinsichtlich der Pflicht zur Vermeidung von Biodiversitätsschäden und der entsprechenden Überwachung von Windparks der Fall. Am
Auffassung des Gerichts für die begehrten Maßnahmen nicht zuständig.“ Zuständig sei vielmehr allein das BSH
AnlV, der eine andere Bestimmung i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sei.
G die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr eines drohenden bzw. zur Sanierung eines eingetretenen Umweltschadens bei der zuständigen Behörde zu beantragen und die Ablehnung dieses Antrags gerichtlich überprüfen zu lassen. Die bestandskräftige Genehmigung stehe dem nicht entgegen, weil bei der Genehmigungserteilung die den Umweltschaden begründenden Gesichtspunkte weder zutreffend erkannt noch bewältigt worden seien. Es sei ein Umweltschaden im Sinne des § 19 BNatSchG und des Unionsumweltrechts zu befürchten. Denn durch den Windpark fielen relevante Habitatbereiche des Vogelschutzgebiets für die dort wertgebenden Arten Stern- und Prachttaucher weg und es komme zu einer Störung dieser Arten i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. 6. Mit Bescheid vom 1. August 2014 lehnte das BSH die Anträge ab. Maßgebliche Rechtsgrundlage sei § 16 SeeAnlV. Der Kläger sei jedoch als anerkannter Umweltverband nicht antragsbefugt. Soweit er sich auf das Umweltschadensgesetz berufe, sei
SchG nicht das BSH, sondern das BfN zuständig. Die Antragsbefugnis lasse sich auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 2 UmwRG i. V. m. § 11 USchadG stützen. Anerkannte Umweltverbände könnten einen Antrag auf Tätigwerden gemäß § 10 USchadG nur zur Durchsetzung von Sanierungspflichten stellen und danach gemäß § 11 Abs. 2 USchadG Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Ein solches Beteiligungsrecht bestehe bei der Gefahrenabwehr jedoch nicht. Die Anträge des Klägers seien außerdem unbegründet. Die Errichtung des Windparks führe zu keiner Gefahr für die Seetaucherpopulation in dem maßgeblichen Gebiet. Wegen der Feststellungswirkung der Genehmigung vom 18. Dezember 2002 dürfe dem Träger des Vorhabens nicht entgegengehalten werden, das Vorhaben sei nicht mit Rechtsvorschriften vereinbar, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen gewesen seien, solange die Wirksamkeit der Genehmigung andauere. Eine Rücknahme der Genehmigung auf der Grundlage des § 48 VwVfG komme nicht in Betracht. Das BSH habe ohne Rechtsverstoß angenommen, dass der Windpark ... nicht zu einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Populationen der Stern- und Prachttaucher führe. Auch ein Widerruf
VfG scheide aus. Zwar sei durch die
trägliche Ausweisung des Naturschutzgebiets „Östliche Deutsche Bucht“ eine Rechtsvorschrift geändert worden, jedoch habe der Genehmigungsinhaber von der Genehmigung bereits Gebrauch gemacht, indem er mit dem Bau der Anlage begonnen habe. Außerdem würde ohne den Widerruf nicht das öffentliche Interesse gefährdet. Denn es sei nicht einmal davon auszugehen, dass das Schutzgebiet durch die Errichtung und den Betrieb des Windparks erheblich beeinträchtigt werde. Errichtung und Betrieb des Windparks verursachten keinen erheblichen Habitatverlust für die Seetaucher. Auch eine hilfsweise Vergleichsprüfung
dem Umweltschadensgesetz führe zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr sei auch
dem Umweltschadensgesetz zu berücksichtigen, dass der Vorhabenträger über eine Genehmigung verfüge, in der die Beeinträchtigung der Seetaucherpopulation eingehend untersucht worden sei, und dass er im berechtigten Vertrauen auf diese Genehmigung sein Vorhaben verwirkliche. Für die auf Sanierung gerichteten Anträge sei gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. dem Umweltschadensgesetz das BfN zuständig. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
der Seeanlagenverordnung grundsätzlich eine Legalisierungswirkung. Für die begehrte Anordnung wäre gleichzeitig eine zumindest teilweise Aufhebung der Genehmigung durch Widerruf oder Rücknahme erforderlich. Im Übrigen gelange man auch
den Maßstäben des Umweltschadensgesetzes nicht zu einer erneuten Prüfung der von dem Kläger angeführten umweltschützenden Vorschriften. Denn
G i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG liege keine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen vor. Das BSH habe im Genehmigungsbescheid den Habitatverlust für Seetaucher als mögliche Auswirkung des Windparks ermittelt, diese Auswirkungen analog § 34 BNatSchG überprüft und auf dieser Grundlage die Genehmigung
der Seeanlagenverordnung erteilt. Ungeachtet der fehlenden Widerspruchsbefugnis sei der Widerspruch aufgrund der Legalisierungswirkung der Genehmigung auch unbegründet. Das Umweltschadensrecht sei insoweit schon deshalb nicht anzuwenden, weil die Genehmigungsinhaberin nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG verantwortlich sei. 7. Zur Begründung seines verbleibenden Klageantrags trug der Kläger ergänzend insbesondere vor: Seine Klagebefugnis folge aus § 11 Abs. 2 USchadG. Die beschränkte Antragsbefugnis
G sei nicht an die Klagebefugnis gekoppelt, sondern schaffe lediglich die zusätzliche Möglichkeit einer auf Sanierungsmaßnahmen bezogenen Tätigkeitserzwingung. Die Einräumung einer Klagebefugnis sei auch durch die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 v. 30.4.2004, S. 56 – Umwelthaftungsrichtlinie, im Folgenden: UHRL) geboten. Art. 12 Abs. 5 UHRL ermögliche nur, das Antragsrecht gegenüber der Behörde zu beschränken, nicht aber, auch die gerichtliche Prüfung auszuschließen. Außerdem gebiete das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (BGBl. II 2006, S. 1252 – Aarhus-Konvention, im Folgenden: AK), sowohl Art. 12 und 13 UHRL als auch die Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts so auszulegen, dass Umweltverbände verwaltungsbehördliche Entscheidungen anfechten könnten, die deutschem oder europäischem Umweltrecht widersprächen. Sollte Art. 12 Abs. 5 UHRL die Verbandsklagebefugnis einschränken, verstieße dies gegen eine die Europäische Union bindende völkerrechtliche Bestimmung. Die Klage sei auch begründet. Das Umweltschadensgesetz und die Seeanlagenverordnung ermächtigten insbesondere nicht nur zu vorübergehenden Maßnahmen oder solchen, die den weiteren Betrieb der Anlagen ermöglichten. Die Behörde dürfe auch die Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn sich ein Umweltschaden nicht auf andere Weise abwenden lasse. Die Legalisierungswirkung der Genehmigung und ihrer Verlängerungen stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Eine Legalisierungswirkung
SchG bestehe nicht. Hierfür genüge es nicht, einen möglichen Umweltschaden im Genehmigungsverfahren irgendwie zu behandeln. Die Beklagte habe den drohenden Umweltschaden nicht korrekt ermittelt. Die Auswirkungen auf die Seetaucher seien in völlig unzureichender Weise geprüft worden. Die Verträglichkeitsprüfung sei anhand eines falschen Maßstabs durchgeführt worden. Maßgeblich seien vor der formellen Schutzgebietsausweisung nicht Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
dem Umweltschadensgesetz bzw. der Seeanlagenverordnung sei auch keine vorherige Aufhebung der Genehmigung
VfG erforderlich. Selbst wenn man dies anders sehen würde, sei das Ermessen auf Null reduziert und eine Aufhebung der Genehmigung zwingend geboten. Die in diesem Fall einschlägige Rücknahme
VfG sei jedoch für die Anwendbarkeit des Umweltschadensgesetzes keine Voraussetzung. Zur inhaltlichen Begründung der Schadensgefahr für die Seetaucher hat der Kläger im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen ausgeführt: Die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehe hinsichtlich des Wegfalls relevanter Habitatbereiche für die Arten Stern- und Prachttaucher mit negativen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und der gleichzeitigen Störung dieser Arten
SchG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit.
G. Die Durchsetzung vermeintlicher Sanierungspflichten habe der Kläger mit einem gesonderten Antrag verfolgt.
G bestehe eine Verbandsklagebefugnis jedoch nur für die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen, nicht zur Durchsetzung von Gefahrenabwehrpflichten. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger weder
der Seeanlagenverordnung noch
dem Umweltschadensgesetz eine Klagebefugnis besitze. Der Sache
gehe es dem Kläger um die Beseitigung der Zulassung der Anlage. Dem stehe die Bestandskraft der Genehmigung entgegen. Das Umweltschadensgesetz räume trotz seiner Einschränkungen des Bestandsschutzes keinen Anspruch ein, der die Legalisierungswirkung einer Zulassung beseitige. Im Übrigen habe der Kläger, der
der Zulassung der Anlage und dem Ende des dagegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fast zehn Jahre untätig geblieben sei, einen etwaigen Anspruch verwirkt. Das Klagerecht eines Umweltverbandes bestehe außerdem nur zur Durchsetzung von Sanierungspflichten. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Der sachliche Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes
G sei nicht eröffnet; insbesondere habe die Beigeladene nicht fahrlässig im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG gehandelt. Auch liege kein Umweltschaden i. S. v. § 19 Abs. 1 BNatSchG vor. Die Beklagte habe eine mögliche Beeinträchtigung der Seetaucher im Genehmigungsbescheid ausführlich geprüft und keine erheblichen Beeinträchtigungen festgestellt. Diese Prüfung habe nicht an schwerwiegenden Fehlern gelitten, so dass die Genehmigung
SchG Legalisierungswirkung habe. Des Weiteren ermögliche § 16 Abs. 3 SeeAnlV nur eine vorübergehende, keine endgültige Untersagung des Betriebs eines Windparks. Auch das Umweltschadensgesetz ermögliche nur punktuelle
trägliche Einschränkungen des Betriebsrechts einer genehmigten Anlage, die jedoch die Zulassung an sich nicht in Frage stellen dürften. Eine auf die Aufgabe des Betriebs gerichtete Verfügung sei im Übrigen ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte des Betreibers aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG. Außerdem fehle es an der Spruchreife, weil die zuständige Behörde bislang noch nicht die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung eines Umweltschadens durchgeführt habe.
dem Umweltschadensgesetz tätig zu werden. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung aus dem Jahre 2002 sowie die Verlängerungsentscheidungen aus den Jahren 2005, 2007 und 2011 seien nicht Klagegegenstand. Eine Verbandsklagebefugnis des Klägers folge auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 UmwRG i. V. m. § 11 Abs. 2 USchadG. Denn diese Verbandsklagebefugnis sei auf solche Fälle beschränkt, in denen ein anerkannter Naturschutzverband die Vornahme von Sanierungsmaßnahmen begehre. Sofern die Klage wie im vorliegenden Fall auf eine Verpflichtung staatlicher Behörden zur Vornahme von Gefahrenabwehrmaßnahmen gerichtet sei, scheide eine Verbandsklagebefugnis aus. Denn trotz des ohne Einschränkung formulierten Wortlauts von § 11 Abs. 2 USchadG beziehe sich die dort vorgesehene Verbandsklagebefugnis allein auf die Fälle, für die § 10 USchadG auch eine Antragsbefugnis des Verbandes gegenüber der zuständigen Behörde eröffne, mithin auf Sanierungsmaßnahmen im Gegensatz zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Eine solche Auslegung der §§ 10 , 11 USchadG ergebe sich aus Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie Systematik der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes. Das Unionsrecht stehe einer solchen Auslegung ebenso wenig wie die Aarhus-Konvention entgegen. Eine Verbandsklagebefugnis folge auch nicht aus § 11 Abs. 2 USchadG i. V. m. § 16 SeeAnlV bzw. aus § 16 SeeAnlV in analoger Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Umweltschadensgesetzes. Abgesehen davon, dass § 11 Abs. 2 USchadG eine Verbandsklagebefugnis nur zur Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen vorsehe, regele die Vorschrift ihrem eindeutigen Wortlaut
auch nur eine Verbandsklagebefugnis in Bezug auf behördliche Entscheidungen oder deren Unterlassung
dem Umweltschadensgesetz selbst. Auch aus §§ 64 , 63 BNatSchG ergebe sich keine Klagebefugnis des Klägers, da es im vorliegenden Fall nicht um eine Entscheidung in einem Planfeststellungsverfahren oder um eine Plangenehmigung und auch nicht um eine Befreiung von den Ge- oder Verboten einer Verordnung über geschützte Meeresgebiete oder gleichgestellte Gebiete gehe. 9. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Frage der Beschränkung der Verbandsklagebefugnis
G auf Fälle von Sanierungsmaßnahmen zugelassen.
Zustellung des Urteils an den Kläger am
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden bis zum
dem Umweltschadensgesetz und nicht um Sanierungsmaßnahmen.
den europa- und völkerrechtlichen Vorgaben bestehe die Verbandsklagebefugnis
G i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 UmwRG jedoch auch für die Durchsetzung von Gefahrenabwehrmaßnahmen. Art. 13 UHRL weise bereits dem Wortlaut
keinerlei Einschränkungen der Klagebefugnis auf. Ein direkter Bezug des Art. 13 Abs. 1 UHRL zu der in Art. 12 Abs. 5 UHRL geregelten Beschränkungsmöglichkeit sei nicht ersichtlich. Auch die Formulierung in Art. 12 Abs. 1 lit. a) UHRL, die auf wahrscheinlich von einem Umweltschaden betroffene Personen abstelle, zeige, dass Art. 13 Abs. 1 UHRL vorsehe, dass auch natürliche und juristische Personen, die von der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens betroffen seien, ein Gericht anrufen könnten. Dieses Ergebnis werde durch die Gesetzgebungshistorie bestätigt. In Art. 15 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs der Kommission sei die Befugnis zur Anrufung eines Gerichts nämlich noch an eine vorherige Aufforderung zum Tätigwerden gekoppelt gewesen; diese Anknüpfung enthalte jedoch die Neufassung der Vorschrift
Einführung der Einschränkung des späteren Art. 12 Abs. 5 UHRL nicht mehr. Vielmehr sollten nunmehr alle Personen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 UHRL einschließlich derjenigen, die von der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens betroffen seien, zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt sein. Auch Sinn und Zweck der Regelung ergäben nichts anderes. Es leuchte nicht ein, dass der wahrscheinlich in naher Zukunft eintretende Schaden rechtsschutzlos gestellt werden solle, obwohl die Vermeidung und damit die Abwehr der unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden in den Gründen der Richtlinie gleich-, wenn nicht sogar vorrangig neben der Sanierung entstandener Schäden genannt werde.
Nr. 26 der Erwägungsgründe sollten im Übrigen betroffene natürliche oder juristische Personen Zugang zu Verfahren haben, in deren Rahmen Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der zuständigen Behörden überprüft würden. Dieses Auslegungsergebnis der UHRL folge auch aus Art. 9 Abs. 3 AK. Dessen Vorgaben würden nicht nur für das nationale Recht der Mitgliedstaaten gelten, sondern auch für prozessrechtliche Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes selbst, weil die Europäische Union ebenfalls Vertragsstaat der Aarhus-Konvention sei. Der Inhalt der Umwelthaftungsrichtlinie sei deshalb ebenfalls völkerrechtskonform zur Aarhus-Konvention auszulegen. Aus Art. 9 Abs. 3 AK folge
der Rechtsprechung des EuGH, dass die Vorschriften der Umwelthaftungsrichtlinie soweit wie möglich so zu interpretieren seien, dass es einer Umweltvereinigung ermöglicht werde, dem europäischen Umweltrecht widersprechende Entscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Sei dies nicht möglich, sei entgegenstehendes Recht
der „Protect“-Entscheidung des EuGH außer Acht zu lassen. Auch § 11 Abs. 2 USchadG enthalte bereits
seinem Wortlaut wie Art. 13 UHRL keine Einschränkung der Klagebefugnis. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz enthalte hierfür ebenfalls keinen Hinweis. Zwar möge es zutreffend sein, dass der deutsche Gesetzgeber auch eine Einschränkung der Klagebefugnis im Auge gehabt habe. Dies sei jedoch angesichts der entgegenstehenden Vorgaben des Art. 13 Abs. 1 UHRL unbeachtlich. Auch Sinn und Zweck der Verbandsklagebefugnis sprächen nicht für eine Beschränkung auf Sanierungspflichten. Denn Art. 12 Abs. 5 UHRL und § 10 USchadG liege ausschließlich die Absicht zugrunde, eine Befassung der Behörden mit zahlreichen Eingaben der Umweltverbände in Fällen der Gefahrenabwehr zu reduzieren. Davon unberührt bleibe die vom Europarecht und Art. 9 Abs. 3 AK vorgezeichnete Möglichkeit der Umweltverbände, offensichtliche Amtspflichtverletzungen der zuständigen Behörde im Rahmen der gebotenen Vermeidung von Umweltschäden gerichtlich überprüfen zu lassen. Bereits hierdurch würde der Verwaltungsaufwand beachtlich reduziert, denn erfahrungsgemäß machten Umweltverbände von den Klagemöglichkeiten schon aus finanziellen Gründen nur äußerst zurückhaltend Gebrauch. Auch sei die Verbandsklagebefugnis keine zwingende oder logische Konsequenz aus einem vorherigen Verbandsantragsrecht. Die Antrags- bzw. Mitwirkungsbefugnis sei von dem formellen Antragserfordernis
dem deutschen Verwaltungsverfahrensrecht zu trennen. Dieses unabhängig von einer Tätigkeitsaufforderung bestehende Antragserfordernis schließe es aus, dass es an einem Gegenstand der Rechtskontrolle fehlen könne. Im Übrigen seien Klagen ohne vorheriges Verwaltungsverfahren im Bereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eine regelmäßig anzutreffende Konstellation. Aus der systematischen Auslegung der §§ 10 , 11 Abs. 2 USchadG ergebe sich nichts anderes. Insbesondere enthalte § 11 Abs. 2 USchadG keinen Verweis auf § 10 USchadG. Auch könne nicht darauf verwiesen werden, dass der maßgebliche Rechtsschutz im Rahmen des vorgelagerten Genehmigungsverfahrens erfolge. Diese Sichtweise werde der Konzeption des Umwelthaftungsrechts nicht gerecht, die zwischen Genehmigungsverfahren und Verfahren zur Bewältigung von Umweltschäden strikt trenne.
G sei das Gesetz nicht auf Schäden anzuwenden, die vor dem 30. April 2007 eingetreten seien oder vor diesem Zeitpunkt verursacht worden seien. Im vorliegenden Fall sei der Umweltschaden im Jahr 2015 verursacht worden. Genehmigungen eines Vorhabens seien nur insoweit relevant, als zu prüfen sei, ob sie die dem Umweltschutz dienenden Vorschriften korrekt abgearbeitet und die umweltrechtliche Problematik hinreichend berücksichtigt hätten. Sei dies nicht der Fall, komme der Genehmigung keine Legalisierungswirkung hinsichtlich des Umweltschadens zu. Im Übrigen folge die Klagebefugnis des Klägers nunmehr auch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG i. V. m. § 16 Abs. 3 SeeAnlV sowie aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL. Es bestehe eine Gefahr für die Meeresumwelt im Sinne von § 16 Abs. 3 SeeAnlV hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit des Vogelschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“, der Verkleinerung der dortigen Seetaucherpopulation und der Auswirkungen auf die Seetaucherpopulation in der Deutschen Bucht, der deutschen Nordsee und der betroffenen biogeografischen Region insgesamt. Mit Errichtung des Windparks sei der Schadenseintritt noch nicht vollumfänglich eingetreten. Die Entziehung der Frühjahrs-Nahrungsgründe der Seetaucher in dem Schutzgebiet führe
gegenwärtigem Kenntnisstand zu einer Verschlechterung der Reproduktion und damit zu einer permanenten Reduktion des Bruterfolges beider Vogelarten. Der Bestand der ohnehin nicht in einem guten Erhaltungszustand befindlichen Vogelarten nehme ab. Es trete also nicht nur ein Umweltschaden an dem Vogelschutzgebiet und dem Bestand der Seetaucher im Schutzgebiet ein, sondern auch an der außerhalb des Schutzgebietes vorhandenen lokalen Population sowie voraussichtlich an der biogeografischen Population der Seetaucher insgesamt. Dieser Schaden einer fortlaufenden Verschlechterung des Populationserfolgs würde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit entstehen, wenn die Anlagen an Ort und Stelle stünden und betrieben würden. Bei der geltend gemachten Gefahrenabwehr gehe es anders als bei den Sanierungsmaßnahmen darum, die zukünftige, noch nicht eingetretene Verschlechterung des Erhaltungszustands der Seetaucherarten durch den Weiterbetrieb der Anlagen durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Alternativen zur Betriebsuntersagung zur Abwendung der Gefahr seien nicht gegeben. Entschließungs- und Auswahlermessen der Beklagten
AnlV seien auf Null reduziert. Vor dem Hintergrund der Bedrohung der Funktionen des Vogelschutzgebietes und der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 Abs. 2 FFH-RL komme eine Hinnahme der Gefahr nicht in Betracht. Für eine temporäre Betriebsuntersagung
AnlV bedürfe es auch keiner Aufhebung der Betriebsgenehmigung. Im Übrigen könne der Kläger als Umweltverband die Aufhebung der Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 6 UmwRG i. V. m. § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 5 VwVfG verlangen. Bei beiden Aufhebungsvorschriften sei das Ermessen wegen des Verstoßes gegen das europäische Naturschutzrecht und der Pflicht zur Schadensabwehr aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL auf Null reduziert. Vertrauensschutzgesichtspunkte müssten abgesehen von Entschädigungsregelungen hinter das europarechtlich determinierte öffentliche Interesse zurücktreten. Im Übrigen ergebe sich die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG einklagbare Pflicht der Beklagten zur Untersagung des Betriebs und zur Aufhebung der Genehmigung auch direkt aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 48 , 49 VwVfG. Die Legalisierungswirkung einer Genehmigung stehe
der Rechtsprechung des EuGH nicht der aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL folgenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten entgegen, auch anlagenbezogene Maßnahmen zu ergreifen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate sowie Störungen von Arten abzuwehren. Die Aufhebung der Genehmigung der Beigeladenen sei, so sie denn notwendig sei, auch von dem Antrag auf Betriebsuntersagung implizit umfasst und deshalb Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zwar habe der Kläger im bisherigen Prozess klargestellt, dass er sich nicht gegen die bestandskräftige Genehmigung wende. Damit sei jedoch nur die Klage gegen die bestandskräftige Genehmigung gemeint gewesen, nicht die implizite Aufhebung der Genehmigung auf der Grundlage von §§ 48 , 49 VwVfG als Voraussetzung für die Betriebsuntersagung. Im Übrigen gelte für eine entsprechende Antragserweiterung § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO. Der Kläger beantragt,
seinem eigenen Vortrag mit Beginn des Regelbetriebs des Windparks verwirklicht. Mit Schadenseintritt könnten keine Gefahrenabwehrmaßnahmen, sondern nur noch Sanierungsmaßnahmen
G geltend gemacht werden. Des Weiteren begründe § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG kein Verbandsklagerecht für die Durchsetzung einer Betriebsuntersagung
AnlV. Denn solche Überwachungsmaßnahmen seien nicht im Sinne dieser Vorschrift auf die „Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen“
RG gerichtet. Das durch die Vorschrift begründete Klagerecht beschränke sich vielmehr auf die Durchsetzung der aus der Genehmigung folgenden Pflichten. Umweltverbände könnten so sicherstellen, dass der Genehmigungsinhaber sich tatsächlich an den Umfang seiner Genehmigung halte, darin geregelte Schutzauflagen beachte und etwaige angeordnete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführe. Die Beklagte hat einer Änderung des Streitgegenstands, insbesondere im Hinblick auf den zur Begründung des Anspruchs vorgetragenen Umweltschaden an der Population der Seetaucher (S. 3 des Protokolls der Sitzung vom 12.2.2019, Schriftsatz vom 1.4.2019) wie auch im Hinblick auf die Reichweite der beantragten Maßnahmen (Einbeziehung einer temporären Untersagung des Betriebs, von Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen
dem Umweltschadensgesetz und der Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb des Windparks) widersprochen (S. 3 f. des Protokolls der Sitzung vom 8.4.2019). Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag, schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und führt im Wesentlichen ergänzend aus: Mit dem Eintritt des von dem Kläger geltend gemachten Umweltschadens hätten sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr
G erledigt und es kämen nur noch Sanierungsmaßnahmen
G, insbesondere Schadensbegrenzungsmaßnahmen, in Betracht. Im Übrigen folge die Klagebefugnis des Klägers auch nicht aus der „Protect“-Entscheidung des EuGH. Auch diese gehe – wie das Verwaltungsgericht – davon aus, dass Art. 9 Abs. 3 AK den Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Ausgestaltung von Rechtsschutzmöglichkeiten belasse, der nur dann eingeschränkt werde, wenn es – was hier nicht der Fall sei – praktisch unmöglich werde, entsprechende Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Die Klagebefugnis folge auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG. Dem Kläger gehe es um die Beseitigung der Genehmigung; dies sei bereits vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. § 16 Abs. 3 SeeAnlV ermögliche keine Eingriffe in den Anlagenbetrieb, die letztlich auf eine Aufhebung der Genehmigung hinausliefen. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, der keinerlei Eingriffsbefugnisse gebe, sondern materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen für Veränderungen von bzw. Störungen in „Natura 2000“-Gebieten aufstelle. Die Beigeladene hat einer Änderung des Streitgegenstands, insbesondere im Hinblick auf den zur Begründung des Anspruchs vorgetragenen Umweltschaden an der Population der Seetaucher (S. 3 des Protokolls der Sitzung vom 12.2.2019) wie auch im Hinblick auf die Reichweite der beantragten Maßnahmen (Einbeziehung einer temporären Untersagung des Betriebs, von Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen
dem Umweltschadensgesetz und der Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb des Windparks) widersprochen (S. 3 f. des Protokolls der Sitzung vom 8.4.2019).
Ablehnung des Antrags durch Bescheid des BfN vom
dem Umweltschadensgesetz. Dies sei ein anderer Streitgegenstand als der des beim OVG Hamburg anhängigen Berufungsverfahrens. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes
G sei nicht eröffnet. Die Beigeladene übe keine berufliche Tätigkeit i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 USchadG aus und sie habe im vorliegenden Fall einen Umweltschaden auch nicht schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG verursacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom
G zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu machen. Dies ist eine unzulässige Klageänderung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO. Der Streitgegenstand des Verfahrens bezog sich bisher ausschließlich auf Maßnahmen zur Abwehr eines noch bevorstehenden Umweltschadens, nicht dagegen auf die Durchsetzung von Sanierungspflichten
G unter Anknüpfung an einen bereits eingetretenen Schaden (unten I.). Einer entsprechenden Klageänderung hat die Beklagte nicht zugestimmt und sie ist auch nicht sachdienlich (unten II.). I. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 31.8.2011, 8 C 15/10 , BVerwGE 140, 290 ff., juris Rn. 20 m. w. N.). Klagegrund ist der tatsächliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Dabei geht er zwar über die Tatsachen, welche unter die Tatbestandsmerkmale einer bestimmten Rechtsgrundlage zu subsumieren sind, hinaus. Er umfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Zum selben Klagegrund gehören sie, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann. Erfasst werden dann alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Eine Mehrheit von Streitgegenständen bei gleichem Antrag liegt jedoch vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 7.3.2016, 7 B 45/15 , Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 8, juris Rn. 6 m. w. N.). Der Klageantrag war bisher – wie nun der erste Hilfsantrag – auf die Verpflichtung der Beklagten zur Untersagung des laufenden Betriebs des Windparks ... gerichtet. Zur Begründung hat sich der Kläger bisher auch
Aufnahme des Betriebs des Windparks auf einen Anspruch auf Gefahrenvermeidungsmaßnahmen
G bzw. § 16 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres (Seeanlagenverordnung in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung v. 2.6.2016 – im Folgenden: SeeAnlV) gestützt. In Übereinstimmung damit hat er auch im Berufungsverfahren die auf Gefahrenvermeidungsmaßnahmen begrenzende Bestimmung des Streitgegenstands im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 14) als zutreffend bezeichnet (Schriftsatz vom 28.1.2016, S. 3, Bl. 969 der Gerichtsakte). Auch der Sache
ging es ihm im vorliegenden Verfahren bisher erkennbar allein um die Verhinderung bevorstehender Umweltschäden, und zwar auf der Grundlage von Rechtsvorschriften, die nicht voraussetzen, dass ein Schaden bereits eingetreten ist, nicht aber um die Begrenzung oder Beseitigung bereits eingetretener Schäden. Seine ursprünglichen weiteren Anträge, die auch auf Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gerichtet waren, hat er dagegen zurückgenommen und diese in der Folge vor dem VG Köln ( 2 K 6873/15 ) und derzeit im Berufungsverfahren vor dem OVG Münster verfolgt. Der damit maßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger eine Pflicht zum Ergreifen von Gefahrenvermeidungsmaßnahmen
G und § 16 Abs. 3 SeeAnlV herleitet, ist nicht identisch mit dem für das Bestehen von Sanierungspflichten (§§ 6 , 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG) maßgeblichen Lebenssachverhalt. Die jeweiligen materiell-rechtlichen Regelungen gestalten die Ansprüche im Hinblick auf die maßgeblichen Lebensvorgänge unterschiedlich aus: Voraussetzung für das Bestehen von Gefahrenvermeidungsmaßnahmen ist die Gefahr eines bevorstehenden Umweltschadens. Eine Vermeidungsmaßnahme ist
G jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren. Vermeidungsmaßnahmen sind mithin solche, die auf eine Unterbrechung der Kausalkette gerichtet sind, die andernfalls zu einem Umweltschaden im Sinne des Gesetzes führen würde (Petersen, USchadG, 2013, § 2 Rn. 148). In vergleichbarer Weise setzt § 16 Abs. 3 SeeAnlV eine „Gefahr für die Meeresumwelt“ voraus. Der für einen solchen Anspruch maßgebliche Lebenssachverhalt bezieht sich mithin auf Umstände, die Anhaltspunkte für die hinreichende Wahrscheinlichkeit zukünftiger Schäden bieten.
dem jetzigen Vortrag des Klägers käme es daher darauf an, ob die Gefahr besteht, dass in Zukunft ein bisher noch nicht realisierter Schaden an der Population der Seetaucher eintritt. Demgegenüber geht es bei den Sanierungspflichten (§§ 6 , 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG) darum,
Eintritt eines Umweltschadens dessen Fortwirken zu begrenzen (§ 6 Nr. 1 USchadG) bzw. ihn im Wege der Sanierung (§ 6 Nr. 2 USchadG) soweit wie möglich wieder rückgängig zu machen. Schadensbegrenzungsmaßnahme ist
G jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und
teilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden. Während Gefahrenvermeidungsmaßnahmen darauf gerichtet sind, den auf den Schadenseintritt zulaufenden Kausalverlauf zu unterbrechen, sind Schadensbegrenzungsmaßnahmen „
laufend“ darauf gerichtet, die Auswirkungen eines bereits realisierten Umweltschadens zu lindern, und setzen dabei in der Regel an dem Ort an, an dem sich die bereits in die Umwelt getretenen Schadfaktoren auswirken werden (vgl. Gassner/Schemel, Umweltschadensgesetz, 3. Aufl. 2016, S. 79). Noch weiter gehend sind Sanierungsmaßnahmen gemäß § 2 Nr. 8 USchadG darauf gerichtet, einen Umweltschaden
Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren, d. h. soweit wie möglich den Ausgangszustand der Umwelt vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen (vgl. Art. 2 Nr. 11, Anhang II UHRL). Für das Entstehen von Schadensbegrenzungs- und Sanierungspflichten ist demnach Grundvoraussetzung, dass ein Umweltschaden bereits eingetreten ist. Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass zum maßgeblichen Lebenssachverhalt auch die Feststellung eines durch den Betrieb des Windparks bereits eingetretenen Umweltschadens gehörte. Dies würde über den bisher maßgeblichen Lebenssachverhalt, der sich lediglich auf eine bevorstehende Gefahr bezieht, hinausgehen. II. Die Klageänderung ist unzulässig.
GO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Einer solchen Erweiterung des Streitgegenstands haben die Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am
dem Umweltschadensgesetz relevanter Schaden festgestellt werden, so wäre die Beigeladene im Rahmen des Möglichen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet. Die Beklagte hätte dies dem Verantwortlichen aufzugeben. B. Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, der Beigeladenen den Betrieb des Windparks ... zu untersagen, ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig (unten I.). Er ist jedoch unbegründet (unten II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Ihr fehlt nicht von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis, weil die von dem Kläger mit der beantragten Betriebsuntersagung bezweckte Gefahrenabwehr
Errichtung des Windparks und Betriebsaufnahme nicht mehr erreicht werden könnte. Das Rechtsschutzinteresse ist nur zu verneinen, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich nutzlos ist, weil sie ihm keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen kann (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, Vor §§ 40-53 Rn. 16). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2004, 3 C 25/03 , BVerwGE 121, 1 ff., juris Rn. 19; Rennert, a. a. O., Rn. 11). Der Kläger begehrt seit der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Untersagung des bereits aufgenommenen Betriebs auf der Grundlage von §§ 10 , 11 i.V.m. § 5 USchadG bzw. § 16 Abs. 3 SeeAnlV zum Zwecke der Abwehr einer bevorstehenden Gefahr eines durch den Betrieb drohenden Umweltschadens. Die begehrte Betriebsuntersagung kann nicht schon deshalb als sinnlos und das Klageziel damit der Sache
als erledigt angesehen werden, weil – den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt –
Betriebsaufnahme deshalb keine Gefahr eines Umweltschadens mehr besteht, weil dieser bereits eingetreten ist. Auf den gerichtlichen Hinweis vom
seiner Darstellung über den mit der Betriebsaufnahme bereits eingetretenen Schadens hinausgeht und dessen Abwendung die Betriebsuntersagung dienen soll: Zwar sei durch den Betrieb bereits ein Schaden bestimmten Umfangs in Form des Habitatverlustes und der artenschutzrechtlichen Störung eingetreten. Es drohe jedoch weiterer Schaden hinsichtlich des zu schützenden günstigen Erhaltungszustands der Gesamtpopulation der Seetaucher. Die Entziehung der Rast- und Nahrungsgründe in den Frühjahrsmonaten führe
gegenwärtigem Kenntnisstand zu einer Verschlechterung der Reproduktion und damit zu einer permanenten Reduktion des Bruterfolges der Seetaucher. Dies führe nicht nur zu einem Umweltschaden an dem Schutzgebiet selbst und dem dortigen Seetaucherbestand, sondern auch an der biogeografischen Population der Seetaucher insgesamt. Dieser Schaden werde sich während der Betriebszeit der Anlage von Jahr zu Jahr vergrößern. Legt man den Vortrag des Klägers zugrunde, bewirkt die Inbetriebnahme des Windparks kein einmaliges vollendetes Schadensereignis, dessen Wirkfaktoren selbständig fortwirken. Vielmehr droht
dem Vortrag des Klägers in der Zukunft ein Umweltschaden an der Seetaucherpopulation, der durch die Aufrechterhaltung des Betriebs einträte. Ob der Vortrag des Klägers zur Gefahr eines Schadens an der Population der Seetaucher naturschutzfachlich zutrifft, kann hier dahinstehen. Denn die Anforderungen an das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses dürfen im Zusammenhang mit der Frage, ob das verfolgte Klageziel von vornherein nutzlos ist, wie ausgeführt nicht überspannt werden. Die Präzisierung hinsichtlich der in der Zukunft befürchteten Schäden an der Population der Seetaucher stellt auch keine Änderung des Streitgegenstands, namentlich des durch den Kläger zur Entscheidung gestellten maßgeblichen Lebenssachverhaltes, und damit keine Klageänderung dar. Die befürchtete zukünftige Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Arten Pracht- und Sterntaucher durch Errichtung und Betrieb des Windparks u. a. wegen der Beeinträchtigung des Reproduktionserfolgs war von dem Kläger auch bisher als Teil der Begründung für den von ihm in Anspruch genommenen Gefahrenvermeidungsanspruch vorgetragen worden (vgl. z. B. Schriftsatz des Klägers vom 15.1.2015: „Die Erheblichkeit dieser Störung [...] ergibt sich auch daraus, dass bei Seetaucherpopulationen, die durch Scheuchwirkungen einen Teil ihres Nahrungshabitats verlieren, so dass sich eine größere Dichte der Tiere und damit eine schlechtere Nahrungsverfügbarkeit ergibt, von einer erhöhten Mortalität und einem verminderten Bruterfolg auszugehen ist.“ [S. 33 des Schriftsatzes bzw. Bl. 491 f. der Gerichtsakte]; „Die Erhöhung der Mortalität durch eine Störung und die dadurch bedingte Reduzierung des Reproduktionserfolges ist ein maßgeblicher Beleg für die Erfüllung des artenschutzrechtlichen Störungsverbotes. [...] Eine Reduzierung des Bruterfolges oder eine erhöhte Mortalität kann bei Vogelarten, die sich ohnehin wie die Stern- und Prachttaucher in einem schlechten Erhaltungszustand befinden, nicht hingenommen werden.“ [S. 34 bzw. Bl. 492 der Gerichtsakte]). 2. Der Kläger besitzt auch die erforderliche Klagebefugnis, allerdings lediglich, soweit er die Untersagung des Betriebs der Windkraftanlagen auf § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV stützt, nicht hingegen, soweit er diesen Anspruch aus dem Umweltschadensgesetz herleitet. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger ist durch Betrieb und Errichtung der Windenergieanlage nicht in eigenen materiellen Rechten betroffen und macht dies auch nicht geltend. Er kann sich jedoch darauf berufen, dass i. S. v. § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO gesetzlich etwas „anderes bestimmt“ ist, weil ihm ein Verbandsklagerecht als anerkannter Umwelt- oder Naturschutzverband zusteht. Ein solches folgt zwar weder aus § 11 Abs. 2 USchadG i. V. m. §§ 2 , 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG (unten a) noch aus §§ 2 , 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG i. V. m. den Vorschriften des Umweltschadensgesetzes (unten b). Der Kläger besitzt aber ein Verbandsklagerecht aus §§ 2 , 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG i. V. m. § 16 Abs. 3 SeeAnlV (unten c). a) Aus § 11 Abs. 2 USchadG i. V. m. §§ 2 , 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG folgt keine Verbandsklagebefugnis des Klägers zur Verpflichtung der Beklagten, den Betrieb des Windparks gegenüber der Beigeladenen zu untersagen.
G gilt für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde
dem Umweltschadensgesetz das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.
RG kann eine
RG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, u. a. Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), und sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung
RG oder deren Unterlassen berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).
RG ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen
dem Umweltschadensgesetz.
RG findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung
Satz 1 getroffen worden ist. Die Verbandsklagebefugnis
G i. V. m. §§ 2 , 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG besteht jedoch nicht für Vermeidungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 USchadG. Die in § 11 Abs. 2 USchadG vorgesehene Verbandsklagebefugnis bezieht sich, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, allein auf Fälle, für die § 10 USchadG auch eine Antragsbefugnis des Verbandes gegenüber der zuständigen Behörde eröffnet, d. h. auf die Durchsetzung von Sanierungspflichten im Gegensatz zu Gefahrenvermeidungspflichten (vgl. auch VG Trier, Beschl. v. 3.3.2016, 6 L 720/16 .TR, BeckRS 2016, 43152 ; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Loseblatt, Stand: September 2018, § 1 UmwRG Rn. 71; Schmidt/Schrader/Zschiesche, Die Verbandsklage im Umwelt- und Naturschutzrecht, 2014, Rn. 383; Schrader/Hellenbroich, ZUR 2007, 289, 291, 294; Kohler, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Einl. zum Umwelthaftungsrecht, Rn. 437; wohl auch Cosack/Enders, DVBl. 2008, 405, 415; in der Tendenz ebenso VG Schleswig, Urt. v. 20.9.2012, 6 A 186/11 , juris Rn. 74; Cuypers, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG,
G. aa) Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG und § 11 Abs. 2 USchadG ergibt eine Beschränkung der Verbandsklagebefugnis auf die Fälle der Durchsetzung von Sanierungspflichten zwar nicht. Denn
RG ist der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht auf bestimmte Entscheidungen
dem Umweltschadensgesetz beschränkt, sondern umfasst alle Entscheidungen
diesem Gesetz. Gleiches gilt für § 11 Abs. 2 USchadG, der von Rechtsbehelfen von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde „
diesem Gesetz“ spricht. Das Umweltschadensgesetz regelt verschiedene „Entscheidungen“, die die zuständige Behörde „
diesem Gesetz“ treffen kann:
G kann sie dem Verantwortlichen aufgeben, alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen (Informationspflicht, § 4 USchadG). Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 USchadG kann sie dem Verantwortlichen aufgeben, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen (Gefahrenabwehrpflicht, § 5 USchadG).
G kann sie dem Verantwortlichen aufgeben, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen (Sanierungspflicht, § 6 USchadG). Gemäß § 8 Abs. 2 USchadG entscheidet die zuständige Behörde
Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen. Nicht ausdrücklich, aber implizit ist zudem in § 10 USchadG die Entscheidung der zuständigen Behörde über einen Antrag eines Betroffenen oder einer Vereinigung auf Tätigwerden geregelt. Mangels einer Beschränkung der Geltung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auf bestimmte Entscheidungen
dem Umweltschadensgesetz deutet die Wortlautauslegung deshalb darauf hin, dass die Klagebefugnis einer Umweltvereinigung für alle Rechtsbehelfe besteht, die sich gegen irgendeine der oben genannten Entscheidungen der zuständigen Behörde oder deren Unterlassen richten. Damit wäre auch das Unterlassen der Anordnung von Vermeidungsmaßnahmen
G erfasst. Die systematische (unten bb), historische (unten
dem Umweltschadensgesetz von Amts wegen tätig wird oder, wenn ein Betroffener oder eine Vereinigung, die
G Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen. Die in der ersten Alternative des § 10 USchadG geregelte Pflicht der Behörde, zur Durchsetzung der Sanierungspflichten von Amts wegen tätig zu werden, ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 1 USchadG. Die Pflicht aus § 7 Abs. 1 USchadG ist auch nicht auf die Durchsetzung der Sanierungspflichten
G beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Vermeidungsmaßnahmen
G (vgl. auch Petersen, USchadG, 2013, § 10 Rn. 9; Beckmann/Wittmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: September 2018, § 10 Rn. 3). Einen eigenen Regelungsgehalt besitzt dagegen die zweite Alternative des § 10 USchadG, die der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 UHRL dient: Sie schafft ein Initiativrecht der dort genannten Betroffenen und Vereinigungen gegenüber der zuständigen Behörde. Verfahrensrechtlich wird sie durch die auf Art. 7 Abs. 4, 12 Abs. 1 UHRL zurückgehende (vgl. BT-Drs. 16/3806, S. 25 ) Unterrichtungspflicht
G flankiert. Anders als im Fall eines „Betroffenen“, also einer Person, die durch den zu sanierenden Umweltschaden in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen betroffen sein kann (vgl. BT-Drs. 16/3806, S. 27 ; Beckmann/Wittmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: September 2018, § 10 Rn. 5; Petersen, Umweltschadensgesetz, 2013, § 10 Rn. 15), räumt § 10 USchadG einer Vereinigung, die
G Rechtsbehelfe einlegen kann, aber sich nicht auf ein eigenes subjektives Recht berufen kann, ein eigenständiges „altruistisches“ Initiativrecht gegenüber der zuständigen Behörde ein. Dieses Recht geht weiter als die stets bestehende Möglichkeit einer Vereinigung, der zuständigen Behörde einen Umweltschaden anzuzeigen und ein Tätigwerden von Amts wegen anzuregen (vgl. auch BT-Drs. 16/3806, S. 27 ; Cosack/Enders, DVBl. 2008, 405, 414). Es begründet einen Anspruch auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. §§ 9 , 22 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG (vgl. auch Schrader/Hellenbroich, ZUR 2007, 289, 291) und Bescheidung des Antrags unter Befassung mit den zur Glaubhaftmachung des Umweltschadens vorgetragenen Tatsachen (vgl. auch Beckmann/Wittmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: September 2018, § 10 Rn. 8), ohne dass der Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt werden könnte. Aus der Beschränkung dieses Initiativrechts in § 10 USchadG auf die Durchsetzung von Sanierungspflichten folgt systematisch eine entsprechende Beschränkung der Befugnis zur Erhebung von „Rechtsbehelfen“, insbesondere von gerichtlichen Klagen, im Sinne von § 11 Abs. 2 USchadG: Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt im Regelfall von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. Dies folgt aus § 68 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung,
dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist (so zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 28.11.2007, 6 C 42/06 , BVerwGE 130, 39 ff., juris Rn. 23 m. w. N.). Danach ist auch vor einem gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung
dem Umweltschadensgesetz zunächst ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Anschließend ist
Maßgabe der §§ 68 ff. VwGO ein Vorverfahren durchzuführen. Der von einer Vereinigung gemäß § 70 VwGO erhobene Widerspruch ist auch als „Rechtsbehelf“ i. S. v. § 11 Abs. 2 USchadG zu qualifizieren (vgl. auch Gassner/Schemel, Umweltschadensgesetz,
GO ein gegen die Ausgangsentscheidung gerichtetes Vorverfahren durchzuführen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorliegen (vgl. auch Beckmann/Wittmann, UPR 2008, 421, 424; Schrader/Hellenbroich, ZUR 2007, 289, 291). Ein solches behördliches Ausgangs- und Widerspruchsverfahren ist jedoch für die Erwirkung von Vermeidungsmaßnahmen zur Erfüllung der Gefahrenabwehrpflicht (vgl. §§ 5 , 7 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 6 USchadG) durch Umweltvereinigungen gerade ausgeschlossen: Eine Antragsbefugnis aus der Betroffenheit in einem eigenen subjektiven öffentlichen Recht kommt bei Umweltvereinigungen regelmäßig nicht in Betracht. Anders als im Fall des durch § 10 USchadG eingeräumten Initiativrechts für die Durchsetzung von Sanierungspflichten (vgl. § 6 USchadG) hat der Gesetzgeber den Umweltvereinigungen für die Durchsetzung von Vermeidungsmaßnahmen i. S. d. Umweltschadensgesetzes auch bewusst (hierzu sogleich) keine „altruistische“ Antragsberechtigung eingeräumt. Ein derartiger Antrag bei der Behörde würde deshalb auch keinen Anspruch auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. §§ 9 , 22 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG und auf Bescheidung unter Befassung mit den zur Glaubhaftmachung des Umweltschadens vorgetragenen Tatsachen begründen. Er könnte vielmehr wegen Fehlens der Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt werden. Legte man § 11 Abs. 2 USchadG so aus, dass er ein Klagerecht zur Erwirkung von Vermeidungsmaßnahmen begründete, so würde mithin ein Recht auf sofortige Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verpflichtung der zuständigen Behörde bestehen. Dies ließe sich mit den soeben dargestellten verfahrensrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbaren. cc) Zwar wäre eine Abweichung von diesen Grundsätzen des nationalen Verfahrensrechts nicht ausgeschlossen, wenn der nationale Gesetzgeber sie, etwa im Lichte unionsrechtlicher Vorschriften, ausdrücklich so vorsehen wollte. Insbesondere sieht auch § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO („wenn ein Gesetz dies bestimmt“) ausdrücklich vor, dass durch Gesetz vom Erfordernis des Vorverfahrens abgewichen werden kann. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber eine derartige Abweichung ausdrücklich regelt oder sich eine solche Regelungsabsicht zumindest eindeutig aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr ergibt auch die historische Auslegung, dass der Gesetzgeber sowohl das Antrags- als auch das Klagerecht auf Fälle der Sanierungspflicht in Bezug auf einen bereits eingetretenen Schaden beschränken wollte. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: § 11 Abs. 2 USchadG lautete in seiner ursprünglichen Fassung: „Für Vereinigungen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 ( BGBl. I S. 2816 ) anerkannt sind oder als anerkannt gelten, gilt für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde
diesem Gesetz § 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechend.“ Bei Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes am 14. November 2007 enthielt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz noch keine ausdrückliche Regelung zu seiner Anwendbarkeit auf Entscheidungen
dem Umweltschadensgesetz. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG wurde erst durch Art. 1 Nr. 1
wie vor die Gesetzgebungsmaterialien zum Erlass des Umweltschadensgesetzes maßgeblich.
diesen Gesetzgebungsmaterialien (zum Folgenden BT-Drs. 16/3806, S. 27 ) beschränkt sich die Regelung des § 10 USchadG „[e]ntsprechend der durch Artikel 12 Abs. 5 der Umwelthaftungsrichtlinie eingeräumten Option, das Antrags- und Klagerecht [Hervorhebung hinzugefügt] auf Fälle der unmittelbaren Gefahr eines Schadens nicht anzuwenden“ auf die Durchsetzung der Sanierungspflichten
G. In Fällen, in denen eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens abgewendet werden müsse, erscheine es im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr nicht zielführend, vor dem Ergreifen der notwendigen Maßnahmen ein gesondertes Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchführen zu müssen. Daraus ergibt sich, dass der historische Gesetzgeber die Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 5 UHRL als Ermächtigung der Mitgliedstaaten verstanden hat, sowohl das Antragsrecht gegenüber der zuständigen Behörde als auch das gerichtliche Klagerecht in Fällen der unmittelbaren Gefahr eines Schadens bei der Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in nationales Recht auszuschließen. Zwar erwähnen die Gesetzgebungsmaterialien diese Option explizit nur im Zusammenhang mit § 10 USchadG, der das Initiativrecht gegenüber der Behörde regelt. Diese Erwähnung dürfte jedoch nur dann Sinn ergeben, wenn der Gesetzgeber sowohl das Initiativrecht gegenüber der Behörde als auch die Verbandsklagebefugnis für ein gerichtliches Verfahren entsprechend der ihm aus Sicht des Richtliniengebers eingeräumten Möglichkeit ausschließen wollte. Hierfür spricht auch, dass die Gesetzgebungsmaterialien zu § 11 USchadG einleitend lediglich feststellen, dieser enthalte „ergänzende Regelungen zum Rechtsschutz gegenüber einem Handeln oder Unterlassen der zuständigen Behörde“, und zu dessen Abs. 2 ausführen, dieser diene der Umsetzung von Art. 13 UHRL; es könne daher auf die Regelungen des entsprechenden Umsetzungsgesetzes (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) und die Begründung hierzu direkt verwiesen werden ( BT-Drs. 16/3806, S. 27 f.). Hätte der Gesetzgeber dagegen tatsächlich die systematische Anomalie regeln wollen, das Antragsrecht gegenüber der Behörde für Fälle der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens auszuschließen, hierfür aber zugleich ohne jegliches Vorverfahren einen Zugang zu einer gerichtlichen Klage zu eröffnen, obwohl er davon ausging,
der Umwelthaftungsrichtlinie beides ausschließen zu können, so wären hierzu in der Gesetzesbegründung weitere Erläuterungen zu erwarten gewesen. Stattdessen legt die Entwurfsbegründung den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber davon ausging, schon mit der Regelung in § 10 USchadG „Antrags- und Klagerecht“ im Hinblick auf Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen zu haben, und die Verweisung auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in § 11 Abs. 2 USchadG nur noch als „ergänzende“ Regelung zur Ausgestaltung sonstiger Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 UmwRG a. F. ansah. dd) Zuletzt legen Sinn und Zweck der Einschränkung der Antragsbefugnis in § 10 USchadG ebenfalls nahe, diese Beschränkung auch auf die Klagebefugnis in § 11 Abs. 2 USchadG zu beziehen. Zwar wird der vom historischen Gesetzgeber verfolgte Regelungszweck in den Gesetzgebungsmaterialien nicht ausdrücklich formuliert. Dem Gesetzgeber erschien es in „Fällen, in denen eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens abgewendet werden muss, [...] im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr nicht zielführend, vor dem Ergreifen der notwendigen Maßnahmen ein gesondertes Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchführen zu müssen“ ( BT-Drs. 16/3806, S. 27 ; ebenso Beckmann/Wittmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: September 2018, § 10 Rn. 2). Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwieweit ein Initiativrecht von Betroffenen und Umweltvereinigungen die zuständige Behörde tatsächlich bei der effektiven „Gefahrabwehr“ behindern könnte. Die Behörde bliebe
G stets von Amts wegen verpflichtet, im Falle einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens
pflichtgemäßem Ermessen über die notwendigen Vermeidungsmaßnahmen gemäß §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 2 Nr. 6 USchadG zu entscheiden und diese durchzusetzen, unabhängig von einem laufenden Antragsverfahren gemäß § 10 Alt. 2 USchadG. Das Beteiligungsverfahren
G gilt außerdem nur in einem auf die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen gerichteten Verwaltungsverfahren. Es wäre regelungstechnisch ohne weiteres möglich gewesen, es bei dieser Beschränkung der Beteiligung zu belassen, gleichzeitig aber das Initiativrecht in § 10 USchadG auch auf die Vermeidungsmaßnahmen bei bestehender Gefahrenabwehrpflicht (§§ 5 , 7 Abs. 2 Nr. 2 USchadG) auszudehnen, ohne eine dem § 8 Abs. 4 USchadG entsprechende Beteiligungsmöglichkeit bei der Festsetzung von Vermeidungsmaßnahmen i. S. v. § 2 Nr. 6 USchadG einzuräumen. Auch aus sonstigen Rechtsvorschriften ergibt sich kein Erfordernis einer Öffentlichkeitsbeteiligung, die gebotene Vermeidungsmaßnahmen zur Erfüllung der Gefahrenabwehrpflicht (§ 5 USchadG) hinauszögern könnte. Insbesondere müsste die Behörde bei Gefahr im Verzug gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG eine Vereinigung auch nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG zu einer geplanten Vermeidungsmaßnahme anhören, wenn
deren Antragstellung bereits ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden wäre. Auch die Umwelthaftungsrichtlinie gibt – anders als für Sanierungsmaßnahmen in Art. 7 Abs. 4 UHRL – in Art. 5 UHRL nicht vor, dass bei der Anordnung von Vermeidungsmaßnahmen die in Art. 12 Abs. 1 UHRL genannten Personen zu beteiligen sind. Eine objektiv-teleologische Auslegung ergibt jedoch, dass die Beschränkung in § 10 USchadG darauf gerichtet ist, die zuständige Behörde von der Bearbeitung entsprechender Anträge zu entlasten. Sie soll nicht über ein Initiativrecht gezwungen werden können, in jedem der potenziell zahlreichen und – auch bei der Behauptung einer „unmittelbaren“ Gefahr i. S. v. § 2 Nr. 5 USchadG – mit prognostischen Unsicherheiten befrachteten Fälle einer von Betroffenen oder Umweltvereinigungen geltend gemachten unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens gemäß § 22 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG ein auf Sachbescheidung gerichtetes Verwaltungsverfahren einleiten zu müssen. Demgegenüber ist die Gefahr einer zahlreichen Belastung der Behörde mit Anträgen auf die Vornahme von Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen (§ 6 USchadG) deutlich geringer, weil hier ein konkreter, bereits eingetretener Umweltschaden glaubhaft gemacht werden muss. Dieses Ziel würde jedoch verfehlt, wenn eine Umweltvereinigung gegen die Behörde ohne weitere Vorbefassung ein auf Verpflichtung zur Anordnung von Vermeidungsmaßnahmen gerichtetes gerichtliches Verfahren initiieren könnte. Denn auch dort müsste sich die Behörde als Beklagte mit dem Vortrag der Umweltvereinigung zum Bestehen einer Gefahr, für den anders als
G nicht einmal das Erfordernis der Glaubhaftmachung gelten würde, auseinandersetzen. In noch weitergehendem Maße gilt dies für das Gericht, das gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen aufklären müsste, ob die vorgetragene Gefahr eines Umweltschadens vorliegt. Auch wenn die zu erwartende Zahl gerichtlicher Verfahren geringer sein dürfte als die Zahl von Anträgen gegenüber der Behörde, wäre es kein schlüssiges Regelungskonzept, die mit der Vorschrift bezweckte Entlastung von der Bearbeitung solcher Anträge auf das behördliche Verfahren zu beschränken und den Rechtsstreit zwischen Behörde und Umweltvereinigung ohne filterndes Behördenverfahren auf die zur Amtsermittlung verpflichteten Verwaltungsgerichte zu verlagern. Im Zusammenhang mit dem soeben dargestellten Entlastungszweck sind bei einer Rechtsfolgenbetrachtung vor allem auch die Fälle in den Blick zu nehmen, in denen die zugrunde liegende Tätigkeit – wie im vorliegenden Fall Errichtung und Betrieb des Windparks ... – zuvor behördlich genehmigt wurde. Der Ausschluss des Initiativrechts in der hier vertretenen Auslegung verhindert in diesen Fällen, dass sich die Behörde und das Gericht (erneut) mit dem Bestehen einer von der Tätigkeit ausgehenden behaupteten Schadensgefahr befassen müssen, die bereits Gegenstand eines Zulassungsverfahrens war. Einem solchen Antrag könnte nämlich nicht ohne weiteres schon die Erlaubniswirkung der Genehmigung entgegen gehalten werden. Das Regelungsregime des Umweltschadensrechts erkennt, wie insbesondere § 2 Nr. 3 USchadG zeigt, eine grundsätzliche Legalisierungswirkung von Zulassungen bzw. Genehmigungen nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2017, 7 C 29/15 , NVwZ 2018, 427 ff., juris Rn. 25; Petersen, NuR 2014, 525, 530; Fellenberg, in: Lütke/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 19 Rn. 43 f. m. w. N.).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entlastet deshalb allein die Rechtmäßigkeit des Handelns in Ausübung einer Genehmigung auch nicht von der Verantwortlichkeit
G (BVerwG a. a. O.). Eine Genehmigung kann lediglich in begrenztem Umfang bei der Bestimmung des Vorliegens eines Umweltschadens Legalisierungswirkung entfalten:
SchG ist eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes jeder Schaden, der erhebliche
teilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat.
SchG liegt allerdings abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten
teiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde
den §§ 34 , 35 , 45 Abs. 7 oder § 67 Abs. 2 BNatSchG oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist,
SchG oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans
GB genehmigt wurden oder zulässig sind. Die Reichweite dieser beschränkten Legalisierungswirkung ist im Einzelnen nicht abschließend geklärt (vgl. die Übersicht bei Petersen, NuR 2014, 525, 530 f.; Knopp/Lohmann/Schumacher, NuR 2017, 741, 744 f. m. w. N.; Fellenberg, in: Lütke/Ewer, BNatSchG,
teiligen Auswirkungen „sehenden Auges“ zugelassen worden sein (Petersen, NuR 2014, 525, 531; Fellenberg, a. a. O., Rn. 29 m. w. N.). In Genehmigungsfällen müsste die Behörde deshalb aufgrund eines Initiativantrags einer Umweltvereinigung die Glaubhaftmachung der unmittelbaren Schadensgefahr prüfen, die entsprechenden Untersuchungen und ihre Ergebnisse im Genehmigungsverfahren
vollziehen und feststellen, ob die
teiligen Auswirkungen, auf die sich die geltend gemachte Gefahr bezieht, vor Genehmigungserteilung zutreffend ermittelt wurden und ihre rechtliche Bewertung nicht zumindest an schwerwiegenden Mängeln leidet (vgl. Fellenberg, a. a. O., Rn. 34 m. w. N.). Die Beschränkung des Initiativrechts entlastet die Behörde mithin insbesondere davon, auf der Grundlage einer geltend gemachten Schadensgefahr eine solche Überprüfung der Genehmigungsentscheidung leisten zu müssen. Gerade in diesen Fällen wäre es jedoch nicht schlüssig, einen direkten Zugang zu den Gerichten zu eröffnen, die nunmehr das Bestehen einer unmittelbaren Schadensgefahr ermitteln und ohne behördliches Verfahren die ursprüngliche Zulassungsentscheidung
dem oben dargestellten Maßstab auch
Eintritt der Bestandskraft überprüfen müssten. ee) Diese Auslegung von § 11 Abs. 2 USchadG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ist auch mit der Umwelthaftungsrichtlinie vereinbar. Diese gestattet den Mitgliedstaaten wie vom deutschen Gesetzgeber angenommen den Ausschluss sowohl des Antrags- als auch des Klagerechts in Bezug auf Vermeidungsmaßnahmen bei bestehender Gefahrenabwehrpflicht (§§ 5 , 7 Abs. 2 Nr. 2 USchadG). § 10 USchadG dient der Umsetzung von Art. 12 UHRL.
1 UHRL erhalten natürliche oder juristische Personen, die von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder ein ausreichendes Interesse an einem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren bezüglich des Schadens haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, das Recht, der zuständigen Behörde Bemerkungen zu ihnen bekannten Umweltschäden oder zu einer ihnen bekannten unmittelbaren Gefahr solcher Schäden zu unterbreiten und die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß dieser Richtlinie tätig zu werden.
5 UHRL können die Mitgliedstaaten beschließen, Art. 12 Abs. 1 und 4 UHRL auf die Fälle der unmittelbaren Gefahr eines Schadens nicht anzuwenden. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht und das Initiativrecht
G auf die Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen beschränkt (vgl. auch Petersen, Umweltschadensgesetz, 2013, § 10 Rn. 8). § 11 Abs. 2 USchadG geht demgegenüber auf Art. 13 Abs. 1 UHRL zurück. Danach können die in Art. 12 Abs. 1 UHRL genannten Personen ein Gericht oder eine andere unabhängige und unparteiische öffentliche Stelle anrufen, um Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der
dieser Richtlinie zuständigen Behörde auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Der Wortlaut dieser Regelungen ergibt nicht eindeutig, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, auch den in Art. 13 Abs. 1 UHRL vorgeschriebenen Zugang zu einem Gericht in Fällen der unmittelbaren Gefahr eines Schadens auszuschließen: Die Bezugnahme auf die „in Art. 12 Abs. 1 genannten Personen“ könnte lediglich der Eingrenzung des klagebefugten Personenkreises in dem Sinne dienen, dass der Zugang zu einem Gericht nur solchen natürlichen oder juristischen Personen eröffnet werden muss, die die weiteren Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 UHRL erfüllen. Selbst wenn die Mitgliedstaaten gemäß Art. 12 Abs. 5 UHRL beschlossen haben, das Initiativrecht
1 UHRL auf die Fälle der unmittelbaren Gefahr eines Schadens nicht anzuwenden, so könnte diese Bezugnahme als lediglich definitorische Verweisung auch für den Zugang zu einem Vermeidungsmaßnahmen i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 USchadG betreffenden gerichtlichen Verfahren ihre Geltung behalten. Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 UHRL lässt sich jedoch auch so verstehen, dass eine Klagebefugnis der „in Artikel 12 Absatz 1 genannten Personen“ voraussetzt, dass Art. 12 Abs. 1 UHRL im jeweiligen Mitgliedstaat überhaupt Anwendung findet. In diesem Fall würde die vom Mitgliedstaat
5 UHRL beschlossene Nichtanwendung des Art. 12 Abs. 1 UHRL auch den Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren
1 UHRL ausschließen. Die Entstehungsgeschichte der Umwelthaftungsrichtlinie führt zur letzteren Lesart des Verweises in Art. 13 Abs. 1 UHRL: Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung betreffend die Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt (2002/C 151 E/06) vom 21. Februar 2002 (ABl. C 151 E/132) sah in Art. 14 vor, dass „Personen, denen durch Umweltschäden
teilige Auswirkungen entstehen oder wahrscheinlich entstehen, sowie qualifizierte Einrichtungen“ das Recht hätten, der zuständigen Behörde alle ihnen bekannten Beobachtungen von Umweltschäden mitzuteilen und die Behörde aufzufordern, im Rahmen dieser Richtlinie tätig zu werden. Gleichzeitig sah Art. 15 des Entwurfs vor, dass jede „Person oder qualifizierte Einrichtung, die im Rahmen dieser Richtlinie eine Aufforderung zum Tätigwerden eingereicht hat“, ein Gericht anrufen kann, um Entscheidungen, Maßnahmen oder ein Untätigbleiben der zuständigen Behörde auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Die Formulierung „Beobachtungen von Umweltschäden“ legt nahe, dass nur bereits eingetretene Umweltschäden gemeint waren, der Entwurf also kein Initiativrecht gegenüber der zuständigen Behörde im Hinblick auf ein Tätigwerden bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens vorsah. Von diesem Verständnis des ursprünglichen Entwurfs gingen auch der Rat und die Kommission aus: Der Rat führt in der Begründung des späteren Gemeinsamen Standpunktes aus, in Art. 12 des Gemeinsamen Standpunkts sei „jetzt vorgesehen, dass auch die Fälle unmittelbarer Schadensgefahr erfasst werden“ (ABl. C 277 E/30). In der darauf folgenden Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt vom 19. September 2003 (SEK [2003] 1027 endgültig) führt die Kommission zu dem neugefassten Art. 12 Abs. 1 UHRL aus, das Verfahren ermögliche „nun auch Anträge auf Maßnahmen, wenn eine unmittelbare Gefahr eines Schadens besteht“. Da die Möglichkeit des Zugangs zu einem gerichtlichen Verfahren in Art. 15 des Entwurfs an eine vorherige Aufforderung zum Tätigwerden gekoppelt war, bestand mithin
dem Entwurf der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz im Falle einer unmittelbaren Gefahr nicht. Ihre heutige Fassung erlangte die Richtlinie durch den Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 58/2003, vom Rat festgelegt am
5 UHRL ausgeschlossen worden ist. Zuletzt legen Sinn und Zweck der durch Art. 12 Abs. 5 UHRL eingeräumten Einschränkungsmöglichkeit ebenfalls nahe, diese auch auf die Klagebefugnis zu beziehen. Zwar formulieren die Materialien nicht deutlich, welchen Regelungszweck der historische Richtliniengeber mit Art. 12 Abs. 5 UHRL verfolgte: Wie oben dargestellt führt die Begründung des Rates zu Art. 12 des Gemeinsamen Standpunkts aus, dieser erfasse jetzt auch Fälle unmittelbarer Schadensgefahr, es seien jedoch „Anpassungen möglich“ (ABl. C 277 E/30). Die Kommission stellt zu dem neugefassten Art. 12 Abs. 1 UHRL in ähnlicher Weise fest, Art. 12 Abs. 5 UHRL sei neu und ermögliche es den Mitgliedstaaten, „die Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 4 an Fälle einer unmittelbaren Gefahr eines Schadens anzupassen“ (SEK [2003] 1027 endgültig). In beiden Stellungnahmen wird von einer „Anpassungsmöglichkeit“ gesprochen, obwohl es sich um die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses der gerade neu in den Entwurf aufgenommenen Ausdehnung des Initiativrechts auf Fälle der unmittelbaren Schadensgefahr handelt. Wie schon oben zum nationalen Recht festgestellt, dient eine solche Möglichkeit der Entlastung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats. Aus den bereits oben ausgeführten Gründen würde dieses Ziel jedoch verfehlt, wenn eine Umweltvereinigung befugt wäre, gegen die Behörde direkt gerichtlich vorzugehen. Es wäre insbesondere nicht plausibel, dass den Mitgliedstaaten mit Art. 12 Abs. 5 UHRL nur die Möglichkeit gegeben werden sollte, ihre zuständigen Behörden von derartigen Anträgen zu entlasten, sie aber gleichzeitig eine Belastung ihrer Gerichte mit entsprechenden Rechtsstreitigkeiten hinnehmen müssten. Aus dem von dem Kläger angeführten Erwägungsgrund Nr. 26 UHRL, der vorsieht, dass die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen Zugang zu Verfahren haben sollten, in deren Rahmen Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der zuständigen Behörden überprüft werden, ergibt sich kein anderes Auslegungsergebnis. Die konkrete Regelung des Art. 12 Abs. 5 UHRL geht diesem Programmsatz vor. Seine allgemeine Formulierung lässt im Übrigen ohne weiteres zu, dass die Richtlinie den Zugang zu entsprechenden Überprüfungsmöglichkeiten nicht ausnahmslos für jede Entscheidung, Handlung oder Untätigkeit eröffnet. ff) Das
dem Vorstehenden gewonnene Auslegungsergebnis ist auch nicht aufgrund der Vorgaben der Aarhus-Konvention dahingehend zu korrigieren, dass die Verbandsklagebefugnis gemäß § 11 Abs. 2 USchadG auf die Durchsetzung von Gefahrenvermeidungspflichten auszuweiten wäre.
2 UAbs. 1 AK stellt jede Vertragspartei im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Art. 6 AK und – sofern dies
dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Art. 9 Abs. 3 AK – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 AK ist hier nicht eröffnet. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die Art. 6 AK gilt.
1 AK wendet jede Vertragspartei diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I AK aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden (lit. a), und wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I AK aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können (lit. b). Art. 6 Abs. 1 AK bezieht sich damit allgemein auf „Entscheidungen“ über die genannten Tätigkeiten, mit denen festgestellt wird, dass diese ausgeführt werden dürfen, d.h. auf Zulassungs- bzw. Genehmigungsentscheidungen (Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, 2018, Art. 6 Rn. 3 ff.). Um eine solche Zulassungsentscheidung geht es hier nicht.
3 AK stellt jede Vertragspartei zusätzlich und unbeschadet der in Art. 9 Abs. 1 und 2 AK genannten Überprüfungsverfahren sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Die Aarhus-Konvention bindet als völkerrechtlicher Vertrag nicht nur die Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGBl. II 2007, S. 1392 ), sondern ist wegen ihrer Unterzeichnung durch die Gemeinschaft auch Bestandteil der Unionsrechtsordnung (vgl. EuGH, Urt. v. 8.3.2011, C-240/09 , NVwZ 2011, 673 ff., juris Rn. 30 m. w. N. – „Slowakischer Braunbär“).
der Rechtsprechung des EuGH entfaltet Art. 9 Abs. 3 AK allerdings keine unmittelbare Wirkung, weil er keine klare und präzise Verpflichtung enthält. Da die Vorschrift jedoch auf die Gewährleistung eines effektiven Umweltschutzes abzielt, gebietet es
der Auffassung des EuGH der Grundsatz der Effektivität, dass ein nationales Gericht das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen hat, um es einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (EuGH, Urt. v. 8.3.2011, a. a. O. , Rn. 45 ff.; so auch Urt. v. 20.12.2017, C-664/15 , NVwZ 2018, 225 ff., juris Rn. 54 – „Protect“). In der „Protect“-Entscheidung (zum Folgenden EuGH, Urt. v. 20.12.2017, C-664/15 , NVwZ 2018, 225 ff., juris Rn. 45 ff. – „Protect“) hat der EuGH festgestellt, die Rechte aus Art. 9 Abs. 3 AK hätten als solche zwar keine unmittelbare Wirkung. In Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh) verpflichte Art. 9 Abs. 3 AK die Mitgliedstaaten aber dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts zu gewährleisten. Das in Art. 9 Abs. 3 AK vorgesehene Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, hätte keine praktische Wirksamkeit, wenn durch Kriterien des innerstaatlichen Rechts bestimmten Kategorien der „Mitglieder der Öffentlichkeit“, erst recht der „betroffenen Öffentlichkeit“ wie Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen von Art. 2 Nr. 5 AK erfüllten, der Zugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt würde. Umweltorganisationen dürfe durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet seien und Aufgabe besagter Umweltorganisationen der Schutz des allgemeinen Interesses sei. Dies bedeute zwar, dass die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum behielten. Kriterien, die derart streng seien, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich sei, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AK anzufechten, seien aber nicht zulässig. Sollte deshalb eine den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK und der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte so weit wie möglich Rechnung tragende Auslegung nationaler Vorschriften im Sinne der Entscheidung „Slowakischer Braunbär“ nicht möglich sein, müsse das nationale Gericht die in Rede stehende nationale Verfahrensvorschrift aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen (EuGH, Urt. v. 20.12.2017, a. a. O. , Rn. 55; dem folgend BVerwG, Urt. v. 27.2.2018, 7 C 30/17 , BVerwGE 161, 201 ff., juris Rn. 36). Damit geht der EuGH über das noch in der „Braunbär“-Entscheidung postulierte Gebot einer bloßen unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hinaus (vgl. Wegener, ZUR 2018, 217, 219; Sobotta, EuZW 2018, 165; Klinger, NVwZ 2018, 231 f.). Aus der Entscheidung wird teilweise abgeleitet, alle hinreichend bestimmten und damit unmittelbar wirksamen Umweltschutznormen des Unionsrechts müssten durch anerkannte Umweltvereinigungen ohne weiteres gerichtlich einklagbar sein (VG Berlin, Urt. v. 18.4.2018, 11 K 216.17 , ZUR 2018, 497 ff., juris Rn. 27; Wegener, ZUR 2018, 217, 221; enger VG Düsseldorf, Urt. v. 24.1.2018, 6 K 12341/17 , juris Rn. 226 ff.). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus jedoch nicht, dass eine Ausweitung der Verbandsklagebefugnis
G zur Durchsetzung von Gefahrenabwehrpflichten
G geboten ist. (a) Dabei ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die vom EuGH entwickelten Vorgaben aus Art. 9 Abs. 3 AK für die Anwendung des nationalen Rechts schon deshalb nicht einschlägig seien, weil diese sich lediglich auf Entscheidungen bezögen, m
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.