G NRW bekannt gegeben". Weiter: "Erstellungszeit 03.07.2016, 17.31 Uhr. Erstellung durch W, PHK". Der Zeuge W erstellte weiter eine "Strafanzeige mit Tatverdächtigem mit Freiheitsentziehung". Als "Aufnahmezeit" ist 03.07.2016, 16.50 Uhr angegeben. In diesem Dokument heißt es unter anderem: "Im Gewahrsam setzte der Beschuldigte sein Verhalten fort und musste daher mittels Fußfessel fixiert werden. Einen freiwilligen Atemalkoholtest sowie einen Drogenschnelltest verweigerte der Beschuldigte. Daraufhin wurde aufgrund des irrationalen, aggressiven Verhaltens des Beschuldigten durch den Unterzeichner eine Blutentnahme (Alkohol und BtM) angeordnet. Diese wurde unter Venülnummer ... durch den im Dienst befindlichen Blutprobenarzt, Dr. K, entnommen. Ein Bereitschaftsstaatsanwalt wurde telefonisch bezüglich Anordnung der Blutprobenentnahme nicht erreicht. Dies bezüglich wurde auf die Einholung der richterlichen Entscheidung verzichtet. Die Richter des Amtsgerichts Köln verlangen für eine unabhängige und durch übergeordnete Gerichte nachprüfbare Entscheidung die Vorlage einer ausreichend schriftlichen Dokumentation dieses Sachverhaltes. Wegen des mit der Fertigung dieses Vorganges, einer Übermittlung an den Bereitschaftsrichter (über den Bereitschaftsstaatsanwalt) und schließlich dem Verfassen der schriftlichen richterlichen Entscheidung verbundenen Zeitverzugs ist mit Blick auf den natürlichen Abbau des Alkohols im Körper des Beschuldigten von einer Gefährdung des Untersuchungserfolges auszugehen. Somit lag Gefahr im Verzug vor. Der Beschuldigte kann nach erfolgter Ausnüchterung und dem damit vermutlich verbundenem Abklingen seiner augenscheinlich Alkohol/BtM bedingten Aggressionen wieder aus dem Gewahrsam entlassen werden. In nüchternem Zustand sollte davon ausgegangen werden können, dass der Beschuldigte wieder ein sozialadäquates Verhalten zeigt und somit der Grund der Ingewahrsamnahme entfallen wäre. Eine richterliche Bestätigung der Ingewahrsamnahme konnte nicht eingeholt werden, da kein Bereitschaftsrichter telefonisch erreicht wurde und keiner im Gewahrsam anwesend war. Die Verletzungen des Unterzeichners wurden im Gewahrsam durch Dr. K attestiert. Ein schriftliches Attest liegt dem Vorgang bei." Der Zeuge W veranlasste, dass der herbeigerufene Arzt K dem Angeklagten eine Blutprobe entnahm. Die Entnahme der Blutprobe ist für 18.10 Uhr dokumentiert. Der Angeklagte hatte zuvor dem Arzt K gesagt, dass er nicht möchte, dass Blut abgenommen wird. Der Arzt K erstellte für 18.15 Uhr eine "Bescheinigung über Gewahrsamsfähigkeit" und füllte den Vordruck "Ärztliches Untersuchungsprotokoll zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit" aus. In dem Untersuchungsprotokoll ist der Allgemeinzustand des Angeklagten festgehalten: "Sprache deutlich, Pupille isocor/normal, Vegetativum unauffällig". Der Kreislauf ist als stabil beschrieben, die Atmung als normal und ohne Befund. An Verletzungen sind "Kratzer rechter Unterarm und Gesicht" festgehalten. Für die Prüfung des Bewusstseins nach Glasgow Coma Scale (GCS) sind jeweils Idealwerte dokumentiert: "Augen öffnen spontan, Verbale Reaktion orientiert, Motorische Reaktion befolgt Anweisung". Der Arzt K vergab die Höchstpunktzahl von 15 Punkten nach GCS. Hinsichtlich des psychopathologischen Befundes ist festgehalten: "Orientierung zeitlich, örtlich und zur Person erhalten". Der Antrieb ist als normal beschrieben, Affekt/Stimmung als ausgeglichen und situationsgemäß, das Denken als formal geordnet und inhaltlich normal. Der Angeklagte verblieb in der Zelle 14, der rechte Fuß wurde an eine dafür vorgesehenen Stelle des Haftraums gefesselt. Der Angeklagte befand sich in Unterhose und T-Shirt in der Zelle, weitere Kleidungsstücke (wie Schuhe, Jeanshose, Socken) befanden sich außerhalb der Zelle. Während der Dauer des Gewahrsams erhielt der Angeklagte einmalig von einem - bisher namentlich nicht bekannten - Polizeibeamten ein Medikament gebracht (das der Angeklagte wegen seiner HIV-Erkrankung nahm). Dieser Polizeibeamte trat den Angeklagten gegen das Bein und sagte zum Angeklagten "Du Wixer, das wirst du morgen noch spüren". Für 21.05 Uhr ist - ohne Unterschrift - dokumentiert: "Medikation erhalten". Der Zeuge E1 dokumentierte auf der Rückseite des Einlieferungsbogens und oberhalb der Eintragung "21.05 Uhr ? Medikation erhalten": "Richter benachrichtigt" (in roter Farbe gestempelt) und fügte handschriftlich hinzu: "Frau Dr. L erreicht. Bestätigt Maßnahme fernmündlich. Mündlicher Beschluss max 05 Uhr. (E1)" Eine Uhrzeit zur Erstellung der Eintragung findet sich hier nicht. Beim Amtsgericht Köln war 2016 und ist - wie an jedem Tag der Woche so auch sonntags - ein richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet. Am Sonntag, 03.07.2016 hatte die Richterin am Amtsgericht Dr. L Dienst. Sie war morgens im PGD gewesen und war im weiteren Verlauf des Tages bis 21.00 Uhr über das dienstliche Mobiltelefon zu erreichen. Eine Anordnung der Blutprobenentnahme beim Angeklagten erfolgte durch sie nicht. Im Bereich der Staatsanwaltschaft Köln war im Jahr 2016 und ist - wie an jedem Tag der Woche so auch sonntags - ein staatsanwaltschaftlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet. Am Sonntag, 03.07.2016 hatte der Staatsanwalt M von 08.30 Uhr bis 08.30 Uhr am Folgetag Dienst. Er war in der gesamten Zeit, insbesondere auch zwischen 16.00 Uhr und 20.00 Uhr über das dienstliche Mobiltelefon erreichbar. Er wurde in das Geschehen, insbesondere die Anordnung der Entnahme der Blutprobe, nicht involviert. Am 03.07.2016 galt für den Bereich der Staatsanwaltschaft Köln eine Hausverfügung bezüglich der Entnahme von Blutproben. Die vom Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Köln unter dem 21.12.2015 per E-Mail versandte "Anordnung über die Entnahme von Blutproben
PO" lautet in der fraglichen Passage: "In der Zeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr ist eine richterliche Anordnung einzuholen, sofern eine solche binnen der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Beweismittelverlust erwirkt werden kann. Zu diesem Zweck informiert der Polizeibeamte den Bereitschaftsstaatsanwalt, der für den Fall, dass eine richterliche Anordnung einzuholen ist, seinerseits den zuständigen Richter kontaktiert. Anderenfalls ordnet der Bereitschaftsstaatsanwalt die Blutprobenentnahme wegen Gefahr im Verzug an." Es heißt weiter: "Das Polizeipräsidium in Köln sowie die örtlichen Kreispolizeibehörden sind über die vorgenannte Neuregelung bereits informiert worden mit der Bitte, diese weiter bekannt zu geben und für ihre Einhaltung Sorge zu tragen." In der Dokumentation des PGD Köln ist für 00.00 Uhr am 04.07.2016 dokumentiert, dass der Angeklagte einen Atemalkoholtest durchführte. Er ergab einen Wert von 0,08 mg/l. [Nach der Wertung des Gesetzgebers (des § 24a StVG) entspricht 0,08 mg/l in der Atemluft einem Promillewert im Blut von ca. 0,16 Promille.] Der unter dem 05.07.2016 erstellte Blutalkoholbefund ergab - für den Zeitpunkt der Blutentnahme um 18.10 Uhr am 03.07.2016 - eine Blutalkoholkonzentration von 1,12 Promille als Mittelwert (Bl. 19 der "Fallakte"). Der Angeklagte wurde sodann - ausweislich der Dokumentation am 04.07.2016 um 00.15 Uhr - freigelassen. An der hierfür vorgesehenen Außentür des Bereichs des PGD wurde der Angeklagte in T-Shirt und Unterhose aus dem Bereich des PGD entlassen. Er hatte seine Jeanshose, Socken und Schuhe, die nass waren, sowie weitere Gegenstände dabei; die Jeanshose, Socken und Schuhe hatte er, weil nass, nicht anziehen wollen. Warum diese Kleidungsstücke, die bei Einlieferung in den PGD trocken waren, nass wurden, ist ungeklärt. Vor der Entlassung hatte der Angeklagte gebeten, einen Arzt oder Rettungstransportwagen (RTW) zu rufen. Ein Arzt oder RTW war im PGD nicht angefordert worden. Der Angeklagte befand sich außerhalb des PGD. Er wählte mit seinem Mobiltelefon zunächst die Nummer 112, erhielt aber keine Hilfe. Von einer Polizeistreife nahe des Polizeipräsidiums angetroffen erhielt er einen Platzverweis. Er erreichte seine Eltern in B, die bereits schliefen, telefonisch und bat sie, ihm zu helfen. Die Eltern kamen sodann mit dem PKW aus B angefahren, fanden nach einigem Suchen ihren Sohn, den Angeklagten, und brachten ihn nach B, dort in die Notfall-Ambulanz der Städtischen Kliniken B, C-Krankenhaus. Dort behandelte der Zeuge N (ausweislich der Dokumentation ab 03.19 Uhr) den Angeklagten ärztlich, dokumentierte seine Verletzungen und empfahl (zur Beobachtung) eine stationäre Aufnahme. Er fertigte Fotos (s. die Ausdrucke Anlage zum Protokoll der Verhandlung vom 15.03.2019) und hielt unter anderem folgende Verletzungen fest: "Flächiges Hämatom des linken Oberlid, sowie beider Ohrmuscheln. Prellmarken am gesamten Körperbereich verteilt mit Striemen und Schürfungen". Die Diagnosen lauten: "Schädelprellung, Prellung der linken Hand und Handgelenk, Multiple Schürfung". Der Angeklagte verließ gegen ärztlichen Rat und auf eigenes Risiko in Begleitung seiner Eltern die Klinik.
GB in Verbindung mit § 185 StGB wegen eines Delikts
GB zum Nachteil von PHK W und POK X. Weitere (rechtzeitige) Strafanträge gegen den Angeklagten, insbesondere
GB wurden nicht gestellt. Der Zeuge X stellte unter dem 21.11.2016 (Bl. 75 der "Fallakte") einen Strafantrag und einen Adhäsionsantrag, nahm den Adhäsionsantrag am 27.03.2017 (Bl. 68 d.A.) zurück. Die Staatsanwaltschaft erachtete in ihrer Abschluss-Verfügung vom 02.02.2017 (Bl. 43 d.A.) den Strafantrag des Zeugen X "bezogen auf Beleidigungsdelikte" als verspätet. Die Polizei Köln, KK 32 und KK 51, leitete Ermittlungen ein: Es wurde gegen den Angeklagten ermittelt. Auch wurde - wegen der Ereignisse vom 03.07.2016 - ein Vorgang gegen nicht näher bezeichnete Polizeibeamte angelegt. Im Rahmen des Ermittlungen wurden die Zeugen O, P, D und Q sowie die Zeugin R seitens des KK 51 angeschrieben. Die Zeugen O (Bl. 33 ff. der "Fallakte" 961 Js 2171/16), R (Bl. 39 f. der "Fallakte") und P (Bl. 43 ff. der "Fallakte") äußerten sich schriftlich. Die Zeugen D und Q äußerten sich nicht. Die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten wurden nicht vernommen, weder der Verfasser der "Primärdokumente", der Zeuge W, noch die weiteren Polizeibeamten, die - als am Einsatz beteiligt - dokumentiert waren und sich bisher nicht geäußert hatten: der Zeuge X und die Zeugin Y, außerdem die Zeuginnen Z und D1 (vgl. Bl. 1 ff., 5 f. der "Fallakte"). In den polizeilich gefertigten Ermittlungsakten (dort der Entwurf eines Aktenvermerks auf Bl. 5 f. der "Fallakte", der KHK’in S als Sachbearbeiterin ausweist und den Zeugen X in der Unterschriftszeile nennt, nicht unterschrieben) finden sich Namen und weitere Angaben zu den Zeuginnen E und H1 als Personen, die zum Ausgangsgeschehen in der McDonald’s-Filiale genannt sind. Diese wurden im Ermittlungsverfahren nicht vernommen. Das Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln übersandte unter dem 28.09.2016 (Bl. 69 ff. der "Fallakte") zu der dem Angeklagten am 03.07.2016 entnommenen Blutprobe ein "Wissenschaftliches Gutachten zur chemischtoxikologischen Untersuchung". Als Ergebnis findet sich, dass die immunchemische Analyse für Cannabinoide positiv war. Es ergaben sich Befunde mit Tetrahydrocannabinol (THC). Die Akten wurden bei der Staatsanwaltschaft Köln unter den Aktenzeichen 83 Js 431/16 (Verfahren gegen "Xa"), 83 Js 444/16 (Verfahren gegen den Angeklagten) sowie 961 Js 2171/16 (Verfahren gegen den Angeklagten) geführt. Die Verfahren 83 Js 444/16 (führend) und 961 Js 2171/16 (nunmehr "Fallakte") wurden verbunden. Nach Abschluss der Ermittlungen gegen den Angeklagten wurde unter dem 02.02.2017 Anklage zum Strafrichter erhoben: Der Angeklagte habe durch zwei selbständige Handlungen 1. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet sowie in Tateinheit damit vorsätzlich Körperverletzung begangen und andere beleidigt sowie 2. eine falsche Verdächtigung erhoben. Als Beweismittel sind neben den Zeugen O, R und P die Zeugen W und X sowie die Zeuginnen Z und D1 aufgeführt. Weitere (potentielle) Zeugen sind nicht aufgeführt. Das bei der Staatsanwaltschaft Köln ausschließlich gegen POK X (mit Schreibweise "Xa") geführte Ermittlungsverfahren 83 Js 431/16 wurde "aus Rechtsgründen (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO)" eingestellt unter Hinweis darauf, dass die Einleitung von Ermittlungen abgelehnt wird. Die zuständige Dezernentin führte aus, es ergebe sich "zweifelsfrei, dass der Facebook-Post des A hinsichtlich angeblicher und ungerechtfertigter Polizeigewalt durch den Beschuldigten oder sonstiger beteiligter Beamten objektiv unzutreffend ist." Das Amtsgericht Köln hat im Zwischenverfahren weitere Ermittlungen veranlasst. Es hat seitens des Verteidigers des Angeklagten genannte Zeugen polizeilich vernehmen lassen und schließlich am 23.01.2018 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. In der Hauptverhandlung vom 09.05.2018 hat das Amtsgericht neben dem Angeklagten die (elf) Zeugen D1, W, X, Z, P, R, O, T, U, V und J vernommen. Die Zeugen W und X hat das Amtsgericht sowohl
PO als auch
PO belehrt. Aufgrund der Hauptverhandlung vom 09.05.2018 hat das Amtsgericht Köln den Angeklagten auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Zeugen W hat das Amtsgericht abgesehen und dem Zeugen W insoweit die Auslagen und Kosten auferlegt. Gegen diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Köln am 14.05.2018 Berufung eingelegt und die Berufung mit der Rechtfertigung vom 19.07.2018 begründet. Der Vorwurf der Körperverletzung wird hierin nicht mehr aufrechterhalten. Nach Eingang der Akten beim Landgericht Köln ist terminiert und die Hauptverhandlung mit den Zeugen der
PO Bezug genommen) und die Situation erläutert. Er hat geschildert, dass es zwischen 16:30 Uhr und 16:45 Uhr gewesen sein dürfte, als ein Polizeiwagen mit 3 Polizisten kam, die dann in die McDonald‘s-Filiale eilten. Nach ca. 10 - 15 Minuten seien 4 Polizisten wieder herausgekommen, die eine Person getragen hätten. Diese Person habe eher bewusstlos gewirkt, der Kopf sei nach unten gerichtet gewesen. Aus einer Höhe von ca. 40 cm bis einem halben Meter sei diese Person von den Polizisten auf den Boden geworfen bzw. fallen gelassen worden. Diese Person sei auf den Boden gedrückt worden. Das Foto habe er um 16:55 Uhr gemacht. An dieser Stelle habe die Person ca. 5 - 10 Minuten gelegen, bevor sie dann in das Polizeifahrzeug verbracht worden sei. Ein Polizist habe einen Schlag mit der Faust in den Rücken dieser Person ausgeführt, dabei schwarze Handschuhe getragen. Auch habe der gleiche Polizist einen Tritt mit Schuhwerk in den Rückenbereich der am Boden liegenden und gefesselten Person ausgeführt. Hierzu habe aus seiner Sicht keine Veranlassung bestanden. Auch zu dem Schlag mit der Faust in den Rücken habe aus seiner Sicht keine Veranlassung bestanden. Der Polizist, der den Faustschlag und den Tritt mit dem Schuhwerk ausführte, sei der Polizist gewesen, der sich nachher mit in das Polizeifahrzeug auf die Rückbank gesetzt habe. Mit dem Zeugen J ist - das von ihm mitgebrachte Farbfoto intensiv betrachtend und auswertend - die Situation präzise reflektiert worden. Er hat unter Betrachtung der einzelnen auf dem Foto erkennbaren Personen und im Wege des Ausschlussprinzips die Person identifizieren können, die er sodann auf dem am stärksten vergrößerten Bild mit schwarzem Kugelschreiber in Kreuzform markiert hat. Der Zeuge J war sich sicher, dass dies die Person ist, die trat und schlug und sich dann auch neben den Angeklagten auf den Rücksitz des Polizeifahrzeuges setzte. Der Zeuge J ist bei explizitem Hinweis auf die Bedeutungsschwere seiner Aussage bei seiner Schilderung geblieben, wirkte dabei konzentriert wie auch gelassen. Der Zeuge V, der sich mit dem Zeugen J und den weiteren Zeugen L1 und K1 zwischen der McDonald’s-Filiale und dem Kreisverkehr im fraglichen Bereich der Marzellenstr. aufhielt, hat geschildert, wie die Person aus der McDonald‘s-Filiale gebracht wurde. Er habe wie weggetreten ausgesehen, sei "regungslos" gewesen. Aus einer Höhe von ca. 50 cm sei er nach unten fallen gelassen worden, habe sich in keiner Weise gewehrt. Er habe gesehen, wie ein Polizist mindestens einmal von oben in den Lendenwirbelbereich der Person boxte. Die boxende Person sei ein Polizist gewesen, eine nähere Identifikation könne er nicht geben. Einen Tritt habe er selbst nicht gesehen. Er hat weiter ausgeführt, dass die Person sich nicht bewegt habe, sie sei gefesselt gewesen mit Handschellen, dann auch zusätzlich mit einem Kabelbinder. Aus seiner Sicht sei das Verhalten der Polizeibeamten unangebracht gewesen. Das Verbringen ins Auto sei "rabiat" gewesen. Die Zeugin Y, die mit dem Zeugen X gemeinsam unterwegs war, hat vor der Kammer angegeben, keine eigene Erinnerung an die Geschehnisse des 03.07.2016 zu haben. Sie habe sich aber in die Schilderung des Sachverhalts durch den Kollegen der PI Mitte (den Zeugen W) eingelesen. Auf Nachfrage hatte sie an eine Beleidigung keine sichere Erinnerung, hatte den "Blendschlag" nicht gesehen und auch das Ankommen am Auto nicht gesehen. Letztlich hat sie zu einer Sachverhaltsklärung - mehr als 2 1/2 Jahre nach dem Geschehen erstmals befragt - nichts beitragen können. Die Zeugin Z, gemeinsam mit dem Zeugen W im Einsatz, hat bekundet, insbesondere Umfeldsicherung betrieben und deshalb nicht das eigentliche Geschehen beobachtet zu haben. Einzig konkret hat sie bekundet, dass der Angeklagte sich ins Hosenbein des Zeugen W vergriff. In der Anklageschrift sind - neben den Polizeibeamten X, W, Z und D1 - seitens der Staatsanwaltschaft die Zeugen O, R und P genannt. Die Zeugin R, die ehrenamtlich als "Demoengel" die Auflösung des CSD-Umzuges unterstützte, hat bekundet, dass die Polizisten den Angeklagten mit dem Kopf nach vorne und dem Gesicht nach unten zum Fahrzeug brachten. Der Angeklagte habe nicht gestrampelt. Seine Füße seien auf jeden Fall gefesselt gewesen. In der Situation am Auto sei der Angeklagte teilweise von Personen verdeckt gewesen. Es habe vielleicht 10 Minuten gedauert, bis der Angeklagte ins Auto verbracht worden sei. Die Polizisten hätten ihr konzentriert und angespannt erschienen, zugleich sei die Situation "nicht brisant" gewesen. Sie könne nicht sagen, wie der Angeklagte ins Auto gekommen sei. Sie habe insbesondere nicht gesehen, dass "er ins Auto geprügelt worden ist". Auf Befragen seitens der Kammer hat sie zu ihrer Position angeben, dass sie weiter als der Fotograf vom Geschehen entfernt in Richtung der McDonald‘s-Filiale gestanden habe, vielleicht 30 Meter vom Auto entfernt. Sie habe den am Boden Liegenden nicht sehen können. Sie habe weder einen Tritt gesehen noch einen Faustschlag. Der Zeuge P, der als "Wagenengel" im Umzug mitgegangen war und sich gegenüber der McDonald’s-Filiale aufhielt, hat geschildert, dass die Person mit dem Kopf nach vorne und dem Gesicht nach unten zum Auto gebracht worden sei. Dort sei er "abgelegt", nicht fallen gelassen worden. Die Polizisten hätten um die Person herumgestanden, für eine Dauer von geschätzt 5 - 10 Minuten. Er habe ca. 20 Meter weiter weg vom Geschehen gestanden als der Fotograf. Eine Beleidigung habe er nicht gehört, er habe auch nicht gesehen, dass sich die Person gewehrt hätte, aber durchaus Bewegungen des Angeklagten im Sinne von "zappelig" festgestellt. Der Zeuge O hat vor der Kammer angegeben, im Bereich des Kreisverkehrs, wo der Streifenwagen stand, als stellvertretender Leiter der Demonstration mit der Aufgabe der Auflösung des Demonstrationszuges befasst gewesen zu sein. In dieser Situation habe er die Polizisten gesehen, die eine Person brachten. Er könne indes nicht sagen, ob diese Person ging oder gezwungen wurde zu gehen oder ob diese Person getragen wurde. Er erinnerte, dass mindestens 5 Polizisten, darunter mindestens eine Frau, beteiligt waren. Seiner Erinnerung nach habe es nach Ankommen am Auto ca. 2 Minuten gedauert, bis die Person komplett im Auto gewesen sei. An Beleidigungen oder eine Körperverletzung seitens der Person habe er keine Erinnerung. Befragt dazu, inwieweit sich denn die Person gewehrt habe, hat er bekundet, dass diese Person sich mit dem Körper bewegt und geschüttelt habe. Auf weiteres Befragen seitens der Kammer hat der Zeuge O angegeben, nicht den Eindruck gehabt zu haben, dass diese Person absichtlich die Polizisten treffen wolle, er habe auch nicht gesehen, dass überhaupt Polizisten von der Person getroffen worden seien. Angesprochen darauf, wie die Person am Auto zu Boden gekommen sei, hat er angegeben, weder bestätigen noch verneinen zu können, dass diese Person fallen gelassen worden sei. Angesprochen auf einen Faustschlag und/oder Fußtritt, hat der Zeuge angegeben, er habe dies nicht gesehen, könne aber auch nicht ausschließen, dass dies passiert sei. Er sei ja mit seiner Aufgabe im Zusammenhang mit der Auflösung des Demonstrationszuges befasst gewesen und habe nur gelegentlich mal hinschauen können. Weiter hat die Kammer zu diesem Abschnitt des Geschehens die Zeugen D und K1 gehört. Der Zeuge D, der vorher mit dem Angeklagten auf dem Wagen gefahren war und sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich gegenüber der McDonald’s-Filiale aufhielt, hat geschildert, dass er den Angeklagten erkannt habe und auf eine Polizistin zugegangen sei. Er habe ihr mitgeteilt, den Angeklagten zu kennen und ihr die eigene Mobilnummer (für den Fall der Entlassung des Angeklagten) mitgeteilt. Die Polizistin habe sich diese Nummer notiert. Die Vorgehensweise der Polizei habe er als "ziemlich heftig" empfunden. Der Angeklagte sei an den Händen gefesselt gewesen, wohl auch an den Füßen. Der Angeklagte sei "eher ruhig" gewesen, als er getragen wurde. Weitere Beobachtungen habe er nicht gemacht. Der Zeuge K1, der gemeinsam mit dem Zeugen J und weiteren Personen zum Fotografieren in Köln war und sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Bereich vor der McDonald’s-Filiale aufhielt, hat geschildert, dass die Person mit dem Kopf nach vorne und dem Gesicht nach unten gebracht wurde. Er habe indes nicht alles sehen können, da die Person von mehreren Polizisten verdeckt gewesen sei. Er habe keine Bewegungen der Person beobachtet, habe ca. 20 Meter entfernt von der Position des Fotografen gestanden. Einen Faustschlag oder einen Tritt habe er nicht gesehen. Die Kammer hat zu diesem Bereich des Geschehens zudem die Zeugin L1 gehört, die gemeinsam mit den Zeugen J, V und K1 vor Ort war. Ihre Aussage ist unergiebig.
PO Bezug genommen) eine Zuordnung zu dem vorausgegangenen Geschehen vorgenommen und zu den seitens des Angeklagten in seiner "Facebook-Nachricht" dargestellten maßgeblichen Verletzungsereignissen mögliche korrespondierende Verletzungsbilder dargestellt. Genannt seien hier: Ausführung (mit Abdruck) des "Blendschlages", Tritt mit beschuhtem Fuß, Faustschlag als weitere Einwirkung stumpfer Gewalt, fester Kontakt mit Metallkante (am Pkw), Druckbild Struktur des Gurtes an der C-Säule, weitere Umstände stumpfer Gewalt wie Tritt gegen ein Bein. Er hat das beim Angeklagten dokumentierte Verletzungsbild als mit der Darstellung unter III 1. zwanglos vereinbar, zugleich nicht sicher beweisend (z. B. Zuordnung zu Tritt- oder Faustschlag) bezeichnet. Er hat sich weiter zu Umständen einer möglichen Alkoholisierung geäußert, auch in Verbindung mit möglichem Cannabiskonsum. Schließlich hat er die von der Kammer beigezogenen medizinischen Behandlungsunterlagen durchgesehen und den Verfahrensbeteiligten in ihrer Aussagekraft erschlossen. Ergänzend zur vorgenannten Einordnung und Würdigung der erhobenen Beweise: Der Angeklagte hat vor der Kammer seine Wahrnehmungen und Erinnerungen geschildert. Er hat sich umfassend zu seiner Person und seiner Persönlichkeit mitgeteilt. Er hat sich sehr ausführlich zur Sache eingelassen und auch auf Nachfragen geantwortet. Die Kammer hat keine willkürlichen Belastungstendenzen oder Aggravationen festgestellt. Vielmehr hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte seine Erinnerungen und Einschätzungen so detailliert und so präzise wie möglich mitgeteilt hat, eventuelle Erinnerungsunschärfen angemerkt und eigenes Verhalten nicht bewusst beschönigt hat. Auch der Zeuge W hat sich vor der Kammer ausführlich geäußert, erst im Zusammenhang, dann auch auf Nachfrage zu verschiedenen Details. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge - unter Berücksichtigung der damals gefertigten Dokumentation - seine Erinnerungen geschildert und zugleich auch mitgeteilt hat, wenn er sich nicht mehr sicher war. Einzelne willkürliche Belastungen hat die Kammer nicht festgestellt. Die Zeugin D1 hat - in Gegenwart ihres Zeugenbeistands, Rechtsanwalt Mertens - zum Geschehen und ihren Wahrnehmungen und Erinnerungen bekundet, erst im Zusammenhang, dann auch auf Nachfrage zu verschiedenen Details. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin ihre Erinnerungen geschildert und zugleich auch mitgeteilt hat, wenn sie sich in Details nicht mehr sicher war. Einzelne willkürliche Belastungen hat die Kammer nicht festgestellt. Aus Sicht der Kammer kommt der damaligen dienstlichen Ausbildungssituation der Zeugin D1 im Hinblick auf ihr Aussageverhalten keine besondere Bedeutung zu. VIII. Rechtliche Bewertung des Geschehens 1.1 Anfassen an Schulter/Arm und Aufforderung, das Restaurant zu verlassen Es ist weder dokumentiert noch vom Zeugen X oder von anderer zuständiger Seite mitgeteilt worden, auf welcher Grundlage der Zeuge X konkret vorgegangen sein könnte. Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge X zunächst die Identität des Angeklagten feststellen wollte. a) In Betracht kommt ein Vorgehen
den Vorschriften der Strafprozessordnung.
PO können, wenn jemand einer Straftat verdächtig ist, die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Zeuge X hat der Kammer auf Nachfrage "Hausfriedensbruch" genannt, also eine Straftat
GB, die auf Antrag (Abs. 2) verfolgt wird. Bei Beginn der ersten Maßnahme zum Zweck der Feststellung der Identität wird dem zu Prüfenden, wenn er zu den Verdächtigen des Absatzes 1 gehört, eröffnet, welcher Straftat er verdächtig ist (§ 163 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 163 a Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. Meyer-Goßner/T, StPO, 61. Auflage 2018, § 163 b StPO, Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 10.5.2012 - III-3 RVs 33/12 -, zitiert nach juris). Ein Verstoß gegen diese Belehrungspflicht führt zur Unrechtmäßigkeit der Maßnahme im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB (OLG Hamm, a.a.O.; Meyer-Goßner/T a.a.O.), es sei denn, der Grund für die Identitätsfeststellung ist offensichtlich oder die Belehrung würde den Vollstreckungszweck gefährden. Eine Belehrung erfolgte nicht. Für die Möglichkeit "es sei denn" ist nichts ersichtlich, insbesondere ist der Grund für die Identitätsfeststellung nicht offensichtlich. Das Vorgehen war nach den Vorschriften der StPO rechtswidrig. b) In Betracht kommt zudem ein Vorgehen
Polizeigesetz NRW (PolG).
G kann die Polizei die Identität einer Person unter anderem zur Abwehr einer Gefahr feststellen. Die Polizei kann (§ 12 Abs. 2 PolG) die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. In Betracht kommt zudem (ergänzend), dass der Zeuge X der Zeugin E helfen wollte, das Hausrecht durchzusetzen und deshalb gegenüber dem Angeklagten tätig wurde (auch wenn er mit der Zeugin E keine Rücksprache nahm und sich nicht vergewisserte, ob und inwieweit dies zu diesem Zeitpunkt ihrem Willen entsprach). Denkbar ist ein Vorgehen
G (Schutz privater Rechte) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz PolG, wonach die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten kann (vgl. zu einer solchen Konstellation OLG Hamm, Urteil vom 22.1.2016 - 11 U 76/15 -, zitiert nach juris). Mit dem Anfassen des Angeklagten an dessen Arm/Schulter durch den Zeugen X und mit der Aufforderung, das Restaurant zu verlassen, wendete der Zeuge X - wenn auch eher umgänglichjovial - unmittelbaren Zwang an (vgl. § 58 Abs. 2 PolG).
G kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die § 57 ff. PolG.
G ist unmittelbarer Zwang anzudrohen,
G kann von der Androhung abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Eine Androhung unmittelbaren Zwangs erfolgte durch den Zeugen X nicht. Umstände, wonach er
G von der Androhung hätte absehen können, lagen nicht vor. Die Ausübung unmittelbaren Zwangs, der nicht angedroht wurde, ist rechtswidrig (vgl. Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW,
G ist - unabhängig von der rechtlichen Bewertung unter 1.1 und 1.2 - bei Anwendung unmittelbaren Zwangs Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen. Aus Sicht der Kammer war es (nach Ausführung des Schlags, Aufschlag des Kopfes des Angeklagten gegen die Wand, sich anschließender mehrminütiger Bewusstlosigkeit) geboten, ärztliche Hilfe zu rufen. Dies wurde unterlassen. 1.4 Fesselung Die Kammer kann einen Grund für die Fesselung des Angeklagten nicht erkennen. Es ist von dem hierfür Verantwortlichen, dem Zeugen W, kein Grund für eine Beschränkung der Freiheit des Angeklagten im Wege der Fesselung mithilfe von Handschellen genannt worden. Die Fesselung des Angeklagten war rechtswidrig. 1.5 Ingewahrsamnahme Der Angeklagte wurde nach Polizeirecht in Gewahrsam genommen. Wird eine Person in Gewahrsam genommen, ist ihr der Grund unverzüglich bekannt zu geben (§ 37 Abs. 1 PolG). Für die Zulässigkeit der Anordnung des Gewahrsams ist neben dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 2 PolG) die Vorschrift des § 35 PolG zu beachten. Danach kann (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 PolG) die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, oder (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG) das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. a) Aus Sicht der Kammer hatte der Angeklagte erkennbar nicht das getan, was der Zeuge X von ihm rechtswidrig verlangt hatte, er befand sich indes nicht erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 PolG). Eine Verhältnismäßigkeit der Ingewahrsamnahme zum Schutz des Angeklagten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben ist ebenfalls nicht zu sehen. b) Eine Unerlässlichkeit im Sinne der Nummer 2 zur Verhinderung einer Fortsetzung einer Straftat des § 123 Abs. 1 StGB kann die Kammer nicht feststellen. Vielmehr wäre es im Hinblick auf das mögliche Verweilen im Sinne des § 123 Abs. 1 Variante 2 StGB (echtes Unterlassungsdelikt) hinreichend gewesen, den Angeklagten im Sinne des Wortes "vor die Tür zu setzen". c) Es war rechtswidrig, den Angeklagten in Gewahrsam zu nehmen. 1.6 Feststellung der Identität Die
StPO erfolgte Feststellung der Identität des Angeklagten war rechtswidrig, siehe oben unter VIII. 1.1. 1.7 Tritt mit dem beschuhten Fuß Der festgestellte Tritt des Zeugen W mit dem beschuhten Fuß, als der Angeklagte neben dem Polizeifahrzeug lag, stellt sich der Kammer als Tat im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar, ggf. als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, ausgeübt im Amt, § 340 StGB. 1.8 Schlag mit der Faust Der genannte Schlag des Zeugen W mit der Faust, als der Angeklagte neben dem Polizeifahrzeug lag, stellt sich der Kammer als Tat im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar, ausgeübt im Amt, § 340 StGB. 1.9 Bezeichnung des Angeklagten als "Dumme Schwuchtel" Die Bezeichnung einer Person als "Dumme Schwuchtel" stellt sich der Kammer als Beleidigung
GB dar, unabhängig vom Antragserfordernis des § 194 StGB und einer Antragsfrist. 1.10 Bezeichnung des Zeugen W als "Nazi", "Arschficker" und "Wixer" Der Angeklagte beging tatbestandlich eine Beleidigung, § 185 StGB, indem er den Zeugen W als "Nazi", "Arschficker" und "Wixer" bezeichnete. Gleichwohl ist der Angeklagte nicht
GB zu bestrafen. Denn der Angeklagte handelte in der rechtlichen Würdigung der Kammer nicht rechtswidrig. Die Kammer hat erwogen, die Straflosigkeit der vom Angeklagten ausgesprochenen Beleidigung unter den Gesichtspunkt der "Sozialen Adäquanz" zu fassen (vgl. nur Schönke/Schröder - Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, vor 32 ff. StGB, Rn. 107b f.), hat dies im Ergebnis aber verworfen. Vielmehr steht dem Angeklagten der Rechtfertigungsgrund der "Ehrennotwehr" zur Seite. Seine Äußerungen waren in der konkreten Lebenssituation (Kette rechtswidriger Polizeimaßnahmen, massive Ausübung körperlicher Gewalt, körperliche Unterlegenheit und Wehrlosigkeit, vorausgegangene Beleidigung ihm gegenüber) unter dem Gesichtspunkt der "Ehrennotwehr" als "Wahrnehmung berechtigter Interessen"
GB gerechtfertigt (vgl. zur "Ehrennotwehr" Schönke/Schröder - Perron/Eisele, StGB,
GB handelte. Schließlich wäre (für den Fall, dass ein Rechtfertigungsgrund nicht greift) die Tat des Angeklagten entschuldigt. Ein normgemäßes Verhalten war dem Angeklagten in der konkret gegebenen Situation nicht (mehr) zumutbar. Rechtsprechung und herrschende Lehre sehen die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als Grundprinzip der Entschuldigungsgründe an (s. Schönke/Schröder, a.a.O., vor § 32 ff., Rn. 110), in der Literatur auch diskutiert in Verbindung mit einer Unrechtsminderung (Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 111). Erforderlich ist jedenfalls eine besondere Not- und Ausnahmesituation, die bei wertender Betrachtung das Verhalten des Täters exkulpiert und das Entfallen der Strafbarkeit nach sich zieht. Der Angeklagte ist nicht zu bestrafen, weil er in einer Situation entschuldigenden Notstands
GB handelte. Noch weiter hilfsweise: Der Angeklagte ist zumindest aus dem Rechtsgedanken des § 60 StGB nicht zu bestrafen, von einer Strafe wäre abzusehen, weil die Folgen der Tat, die den Angeklagten trafen, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. 1.11 Anordnung der Entnahme der Blutprobe Die Entnahme einer Blutprobe ist tatbestandlich eine Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB. Als Maßnahme der StPO steht sie unter dem Richtervorbehalt des § 81a StPO. Die Anordnung des § 81a StPO steht nach Abs. 2 Satz 1 dem Richter zu (ein Fall des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO lag ersichtlich nicht vor), lediglich bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen. In Konkretisierung der vorgenannten gesetzlichen Regelung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), vgl. BVerfGE 103, 142 [156]; BVerfG NJW 2008, 3053 f. ( 2 BvR 784/08 ); BverfG NJW 2010, 2864 ff. ( 2 BvR 1046/08 vom 11.06.2010, zitiert nach juris) entschieden, dass (unter anderem) die Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung in jedem Einzelfall konkret zu überprüfen und festzustellen ist. Unter Darlegung der konkreten Umstände ist nachzuweisen, dass nicht hinreichend Zeit für einen Versuch bestand, eine richterliche Anordnung oder zumindest eine staatsanwaltschaftliche Weisung zu erhalten, ohne den Ermittlungserfolg zu gefährden. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wiederum ( III-1 RBs 201/11 vom 26.08.2011, StV 2012, 6 f., hier zitiert nach juris) hat entschieden, dass die Gefährdung des Untersuchungserfolgs nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden kann, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen. Die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss vielmehr auf Tatsachen gestützt werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. Somit ist im Rahmen des § 81a Abs. 2 StPO für die im konkreten Einzelfall zu beurteilende Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig hätten erreichen können, der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Staatsanwaltschaft bzw. ihre Ermittlungspersonen eine Eingriffsmaßnahme in Form der Blutentnahme für erforderlich hielten. Die mit der Sache befasste Ermittlungsperson muss zu diesem Zeitpunkt eine eigene Prognoseentscheidung zur mutmaßlichen zeitlichen Verzögerung treffen. Dabei sind in diese Abwägung neben der wahrscheinlichen Dauer bis zum Eintreffen eines Arztes auf der Dienststelle bzw. bis zum Erreichen eines Krankenhauses und damit bis zur tatsächlichen Möglichkeit zur Entnahme der Blutprobe beim Beschuldigten sowohl die eintretende zeitliche Verzögerung mit oder ohne Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung als auch vor allem die bisher festgestellten konkreten Tatumstände am Ort der Kontrolle sowie das Verhalten des Beschuldigten einzubeziehen (OLG Köln a.a.O.). In Umsetzung vorgenannter Grundsätze und unter teils ausdrücklicher Bezugnahme hierauf hat der Leitende Oberstaatsanwalt (LOStA) der Staatsanwaltschaft (StA) Köln mit E-Mail vom 21.12.2015 eine "Anordnung über die Entnahme von Blutproben
PO" versandt. Danach scheidet in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr eine Anordnung einer Blutprobenentnahme durch einen Polizeibeamten aus. Das Vorgehen des Zeugen W verstößt offensichtlich und evident gegen oben genannte Grundsätze. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe unter diesen Umständen (durch einen Ermittlungsbeamten während der Stunden des Bereitschaftsdienstes der StA und des zuständigen Amtsgerichts, ohne Niederlegung einer Abwägung, wie vom OLG Köln gefordert, mit pauschaler "Begründung" von Gefahr im Verzug) ist rechtswidrig, führt zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Blutprobe und begründet eine tatbestandliche und rechtswidrige Körperverletzung seitens des anordnenden Beamten. Es greift - wie auch von Seiten des Verteidigers des Angeklagten gerügt - ein Beweisverwertungsverbot. 1.12 Ergebnis der ärztlichen Untersuchung Mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung
Protokoll "zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit" war der Angeklagte uneingeschränkt gewahrsamsfähig. Mehr noch: Er war sofort zu entlassen. Denn das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und die seitens des Arztes K erhobenen Befunde belegen, dass Voraussetzungen eines Gewahrsams
G nicht vorlagen. Ein Grund, ihn weiter in Gewahrsam zu halten, ist nicht zu erkennen. Durfte er schon um 16.55 Uhr mangels Gewahrsamsgrundes nicht in Richtung des PGD transportiert werden, so war er bei dem ärztlich dokumentierten Bild, das einen völlig uneingeschränkten Allgemeinzustand nachweist, um 18.15 Uhr sofort zu entlassen. Die Fortdauer des Gewahrsams stellt sich aus Sicht der Kammer als Freiheitsberaubung (im Amt) dar. Zudem hat die Polizei
G unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, wenn eine Person aufgrund von § 10 Abs. 3, 12 Abs. 2 Satz 3 oder § 35 PolG festgehalten wird. Hiergegen wurde verstoßen. Denn "unverzüglich" meint "ohne schuldhaftes Zögern", also umgehend. Dies erfolgte nicht. Soweit seitens des Zeugen E1 dokumentiert wurde, dass die zuständige Richterin erreicht worden sei, ist unklar, wann dies erfolgt sein soll und welche Informationen der Richterin mitgeteilt wurden. Auch die Fortdauer des Gewahrsams war rechtswidrig. 1.13 Tritt gegen das Bein und Bezeichnung "Du Wixer" Der Tritt mit dem beschuhten Fuß, als der Angeklagte gefesselt in der Zelle 14 im PGD des PP Köln lag, stellt sich der Kammer als Tat im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar, ggf. als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, ausgeübt im Amt, § 340 StGB. Die Bezeichnung des Angeklagten als "Du Wixer", als der Angeklagte gefesselt in der Zelle 14 im PGD lag, stellt sich der Kammer als Beleidigung
GB dar, unabhängig vom Antragserfordernis des § 194 StGB und der Antragsfrist. 1.14 Entlassung aus dem Gewahrsam Die Situation der Entlassung des Angeklagten aus dem PGD (er wurde in Unterhose und T-Shirt aus dem Bereich des PGD entlassen, gleichsam "vor die Tür gesetzt") stellt sich der Kammer - unabhängig davon, dass Begründung und Fortdauer des Gewahrsams bereits rechtswidrig waren - als unwürdig und verletzend dar. 2. "Facebook-Nachricht" am 04.07.2016 (Anklagevorwurf zu 2.) Nach den Feststellungen zu V. 2. ist der Angeklagte - insoweit entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft - nicht
GB schuldig zu sprechen.
PO hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zu erforschen.
PO hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Aus Sicht der Kammer wurden zur Entlastung des Angeklagten dienende Umstände nicht hinreichend ermittelt. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, warum in der Einstellungsverfügung vom 09.11.2016 als "zweifelsfrei" angesehen wurde, dass der "Facebook-Post [...] objektiv unzutreffend ist". Es gab aus Sicht der Kammer allein auf der Grundlage des Akteninhalts vor Anklageerhebung genügend Anlass, weitere Ermittlungen vorzunehmen bzw. zumindest das Geschehen nach Aktenlage zu würdigen: - Antreff- und Ansprechsituation in der McDonald’s-Filiale - Ausführung des "Blendschlags" - Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme (Anordnung durch einen Polizeibeamten während der Dauer des staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Bereitschaftsdienstes) - Umstände der Entnahme der Blutprobe (Anordnung durch einen Polizeibeamten während der Dauer des staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Bereitschaftsdienstes bei evident entgegenstehender interner Weisung) - Dauer der Ingewahrsamnahme (Nichtentlassung nach der ärztlichen Untersuchung, spätere Entlassung mit 0,16 Promille!) IX. Die Entscheidungssituation nach Plädoyers/Anträgen und letztem Wort
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.