Tatbestand Die Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung "steuertip" einen wöchentliche erscheinenden Informationsbrief, der seinen Abonnenten Tips und Tricks zur Steuerersparnis vermitteln soll. In dem Brief wird vor allem über aktuelle finanzgerichtliche Rechtsprechung sowie über externe und interne Verfügungen der Finanzverwaltung berichtet. Die Rechtsprechung wird darin mit Datum, Aktenzeichen sowie einer Bestellnummer zitiert. Im Bedarfsfall kann sie gegen Angabe der Bestellnummer von den Abonnenten bei der Klägerin angefordert werden. Mit Schreiben vom
- Juni 1986 wandte sich die Klägerin an den Präsidenten des Finanzgerichts Bremen. Sie ersuchte ihn, ihr " - selbstverständlich gegen Übernahme sämtlicher Kosten - künftig alle Urteile Ihres Gerichtes in Kopie zuzusenden". Der Präsident des Finanzgerichts teilte ihr darauf mit Schreiben vom
- Juni 1986 mit, daß er dem Ersuchen zu seinem Bedauern aus Kapazitätsgründen nicht Folge leisten könne. Soweit es sich um bedeutsame Entscheidungen des Finanzgerichts handle, würden diese in den einschlägigen Fachzeitschriften von Mitgliedern des Gerichts veröffentlicht. Außerdem gingen wichtige Entscheidungen an JURIS. Die Klägerin reagierte mit einem Schreiben vom
- Juli 1986, in dem sie die Veröffentlichungspraxis des Finanzgerichts Bremen sowie die einzelnen Mitglieder der Senate kritisierte. Ihr Ersuchen beschränkte sie nunmehr "auf die Urteile ..., die von Mitgliedern der einzelnen Senate Ihres Hauses an andere Fachzeitschriften weitergegeben werden", und setzte unter Ankündigung eines Rechtsstreits "eine Frist bis zum
- Juli 1986". Mit Bescheid vom
- Juli 1986, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wies der Präsident des Finanzgerichts Bremen auch das nunmehr eingeschränkte Ersuchen der Klägerin zurück. In der Begründung führte er sinngemäß aus, daß für das Begehren der Klägerin angesichts der am Finanzgericht bis dahin geübten Veröffentlichungspraxis kein Raum sei. Diese sei derart beschaffen, daß in den beiden Senaten jeweils entschieden werde, ob ein Urteil zur Veröffentlichung freigegeben werde. Geschehe das, bilde der Berichterstatter in der Regel einen Leitsatz, den er den beiden übrigen Mitgliedern des Senats zur Kenntnis vorlege. Der so gebilligte Leitsatz werde mit der - ungekürzten - Entscheidung an JURIS gesandt, wo sie in die Dokumentation aufgenommen werde und damit der Allgemeinheit zur Verfügung stehe. Darüber hinaus stehe es dem Berichterstatter frei, ob er die bearbeitete Entscheidung in einer Fachzeitschrift veröffentlichen lasse. Auch dies geschehe in der Regel, und zwar in der Zeitschrift "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG). Besonders bedeutsame Fälle würden unabhängig von dieser Regelung über die Landesjustizpressestelle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens würden Entscheidungen des Finanzgerichts Bremen an Dritte nur übersandt, wenn diese ein berechtigtes Interesse daran geltend machen könnten und die Entscheidung nicht bereits anderweitig in der vorerwähnten Weise veröffentlicht worden sei. Die Klägerin legte gegen den ablehnenden Bescheid vom
- Juli 1986 mit Schreiben vom
- August 1986 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug vom
- September 1986 - dem Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am
- September 1986 - zurückwies. Hiergegen richtet sich die am
- September 1986 erhobene Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, "steuertip" stehe im Wettbewerb mit anderen steuerrechtlichen Periodika und sonstigen Informationsdiensten, zum Beispiel mit der Zeitschrift "EFG", deren Hauptschriftleiter der Präsident des Finanzgerichts Bremen sei, und mit "JURIS GmbH", einem privatwirtschaftlichen Juristischen Informationsdienst, der über Bildschirm entgeltlich für jeden abrufbar sei, der sich ihm anschließe. Das Unternehmen "JURIS" nehme die ihm überlassenen Entscheidungen (des Finanzgerichts Bremen) in seine Dokumentation auf und verkaufe sie an Interessenten. Die in Inanspruchnahme setze für diese Interessenten voraus, daß sie sich mit einem entsprechenden Terminal und einer Datenfernübertragungsleitung der Post dem Datenspeicher unter Inkaufnahme erhebliche Unkosten und Gebühren anschlössen. Die Veröffentlichung in "EFG" erfolge dergestalt, daß der jeweilige Senat die von ihm als veröffentlichungswürdig erachtete Entscheidung dem Berichterstatter überlasse und ihm anheim stelle, ob und wo er sie veröffentliche. Dieser pflege die Entscheidung dann zu "bearbeiten" und meist an EFG, aber auch anderswo zu verkaufen. Der hieraus erzielte Erlös verbleibe bei dem Berichterstatter. Ob JURIS und die Richter, denen Entscheidungen zur Veröffentlichung überlassen würden, hierfür an das Gericht ein Entgelt zahlten, sei unbekannt. Die Klägerin begehre, JURIS und den Richtern, denen Entscheidungen des Gerichts überlassen würden, gleichgestellt zu werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom
- Juli und
- September 1986 zu verurteilen, der Klägerin die Entscheidungen des Finanzgerichts Bremen gegen Erstattung der gesetzlich vorgesehenen Auslagen zeitgleich zur Veröffentlichung in "steuertip" in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, in dem sie anderen nichtamtlichen Publikationsorganen oder Personen zur Veröffentlichung in solchen Organen zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich unter anderem auf eine von ihr eingeholte Mitteilung des Bundesministers der Justiz zum gegenwärtigen Stand der Dokumentationspraxis und der Nutzungsüberlassung an die JURIS GmbH sowie auf ein Schreiben des Bundesministers der Justiz an alle Gerichte der Länder vom
- Juli 1987, das sich mit den Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Ländergerichten und den Dokumentationsstellen der Obersten Gerichtshilfe des Bundes in Bezug auf JURIS befaßt. Zur weiteren Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Behördenakten haben vorgelegen und waren, soweit sie in diesem Urteil verwertet worden sind, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 I VwGO), weil die Klägerin ihr Begehren auf § 4 des Gesetzes über die Presse (LPG) vom
- März 1965 (Brem.GBL. S. 63), Art. 5 I 2 GG sowie auf Art. 3 I GG und mithin auf Normen stützt, die dem öffentlichen Recht angehören. Das streitige Rechtsverhältnis ist somit öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl. 1981, Rdn. 6 zu § 40). Die in § 23 EGGVG für bestimmte Justizverwaltungsakte und -maßnahmen vorgesehene Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit ist hier nicht einschlägig, da keine Regelung auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der Strafrechtspflege angestrebt wird. § 23 EGGVG ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen, so daß nicht von dieser Vorschrift erfaßte Justizverwaltungsakte wie solche der Finanzgerichtsbarkeit weiterhin dem Verwaltungsgericht zugewiesen sind (Stern, Verwaltungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit,
- Aufl. 1976, 34). Ergänzend wird auf die diesbezüglichen, zutreffenden Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen in seinem Urteil vom
- Januar 1987 (betr. das dortige Verfahren der Klägerin gegen die Beklagte, Az. 2 U 126/86 = 12 O 593/1986) Bezug genommen, aus denen sich Entsprechendes ergibt. Gegen die Zulässigkeit der gewählten Klageanträge bestehen ebenfalls keine Bedenken. Da die Klägerin nicht einen sie begünstigenden (Justiz-) Verwaltungsakt, sondern nur die tatsächliche Überlassung finanzgerichtlicher Entscheidungen anstrebt, ist hier die allgemeine Leistungsklage - in Verbindung mit einem gegen die ablehnenden Bescheide vom
- Juli und
- September 1986 gerichteten Anfechtungsbegehren (§ 44 VwGO) - die richtige Klageart (Kopp, Rdn. 11 und 22 zu § 42 VwGO). Schließlich ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 II VwGO), weil sie als Adressatin der ablehnenden Bescheide geltend macht, durch die Vorenthaltung der begehrten Leistungen in ihren Rechten aus § 4 LPG sowie Art. 3 I und 5 I GG verletzt zu sein. II. In der Sache ist die Leistungsklage unbegründet, weil sich der behauptete Anspruch auf Überlassung der finanzgerichtlichen Entscheidungen im Ergebnis weder aus einfachgesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts, noch aus den Grundrechten der Klägerin ableiten läßt.
- Der Anspruch kann nicht, wie die Klägerin meint, dem Landespressegesetz entnommen werden. a) Zwar räumt § 4 I LPG der Presse einen strikten Informationsanspruch ein, wobei mit der Klägerin davon auszugehen ist, daß die Beklagte eine " Behörde" und die Klägerin eine "Vertreterin der Presse" im Sinne der genannten Regelung sind (vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts,
- Aufl. 1986, S. 113: auf die Art und Aufmachung des jeweiligen Presseorgans kommt es nicht an). Wenn § 4 I LPG die Verpflichtung ausspricht, "in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Auskünfte zu erteilen", so begründet dies jedoch keine generelle Verpflichtung im Sinne des Klagebegehrens, der Klägerin völlig losgelöst vom Einzelfall immer dann durch Übersendung von Entscheidungen Auskunft zu erteilen, wenn mit einer anderweitigen Veröffentlichung der Entscheidung zu rechnen ist. Denn in welcher Form, mit welchem Inhalt und zu welchem Zeitpunkt die verpflichtete Behörde einem Auskunftsersuchen der Presse nachkommen muß, unterliegt keinen starren Regeln, sondern bestimmt sich nach den Anforderungen, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Presse im Einzelfall als notwendig erscheinen. Die Behörde ist daher nur auf konkrete Anfrage der Presse zu einem bestimmten Vorgang verpflichtet, die für die Berichterstattung und Stellungnahme notwendigen Gesichtspunkte wahrheitsgemäß darzustellen (Löffler/Ricker, S. 111). Demgemäß kann der Auskunftsanspruch der Klägerin nur durch das Anfordern bestimmter Urteile im Einzelfall aktualisiert werden. Darum geht es hier nicht. b) Ebensowenig kommt § 4 IV LPG, wonach "der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift von den Behörden verlangen (kann), daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden", als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch in Betracht. Denn "amtliche Bekanntmachungen" sind nur "die an die Öffentlichkeit gerichteten förmlichen Willensäußerungen einer Behörde mit amtlich bestimmten Inhalt" (Löffler/Ricker, S. 122, unter Hinweis auf VGH Hessen DÖV 1953, 191). Daran fehlt es hier unter anderem, weil die bloße Überlassung einer Gerichtsentscheidung zur publizistischen Verwertung keine förmliche Willensäußerung darstellt. c) Weitere einfachgesetzliche Anspruchsgrundlagen, die hier zu prüfen wären, sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht benannt. Ergänzend wird insoweit Bezug genommen auf das in gleicher Sache ergangene Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom
- Januar 1987 (Az. 2 U 126/86 = 12 O 593/1986), das sich mit einem entsprechenden Ergebnis mit den in Betracht kommenden zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen befaßt.
- Steht mithin fest, daß es für das Klagebegehren eine einfachgesetzliche Grundlage nicht gibt und die Klägerin folglich ein sie begünstigendes gesetzesfreies Verwaltungshandeln anstrebt (vgl. Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht,
- Aufl. 1979, § 12 II 3, m.w.N.), so wirft das die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der begehrten Maßnahmen auf. Die Zulässigkeit gesetzesfreier Leistungsverwaltung ist im Hinblick auf Art. 20 III GG nicht unproblematisch. Die herrschende Meinung toleriert sie, weil Verwaltungsmaßnahmen im gesetzesfreien Raum nicht zugleich im rechtsfreien Raum ergehen, sondern verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen, zu denen namentlich der Vorrang des Gesetzes und das aus Art. 3 I GG abgeleitete Institut der Selbstbindung der Verwaltung gehören (Erichsen/Martens, a.a.O.; Martens, Prinzipien der Leistungsverwaltung, in: Festschrift für Hans J. Wolff, 1973, 429, 434 ff.; ders. Grundrechte im Leistungsstaat, VVDStRL 30
(1972), 7 ff., 22 und Fn. 71; Wolff, Verwaltungsrecht III (VR III), 3. Aufl. 1973, § 138). Von der Zulässigkeit des begehrten (Justiz-) Verwaltungshandelns ist daher auszugehen. Gleichwohl hat die Klägerin keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Überlassung der finanzgerichtlichen Entscheidungen.
- a)Da die Grundrechte in ihrer Funktion als Abwehrrechte hier nicht thematisiert sind (die Klägerin macht keine Unterlassungs- und/oder Folgenbeseitigungsansprüche geltend) und das Sozialstaatsprinzip keine eigenständige Anspruchsgrundlage hergibt (Martens, VVDStRL 30, 29 ff.; ders. Festschrift Hans J. Wolff, 432 f.), ist in erster Linie der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) als mögliche Grundlage eines derivativen Anspruchs auf Überlassung der Entscheidungen in Betracht zu ziehen (Martens, VVDStRL, 30, 21 ff.; ders., Festschrift Hans J. Wolff, 442; Wolff, VR III, § 138 IV; Ossenbühl, Verwaltungsvorschriften und Grundgesetz, 1968, 531 ff.).
- aa)Der allgemeine Gleichheitssatz - hier verstanden als Gebot gleicher Zuteilung - entfaltet allerdings nur dann anspruchsbegründende Wirkung, wenn die Nichtbegünstigung aus keinem sachlichen Grund gerechtfertigt sein kann (etwa weil von einer ständig geübten Verwaltungspraxis willkürlich abgewichen wird). Zu beachten ist dabei, daß das Gleichheitsprinzip im Rahmen der gesetzesfreien Leistungsverwaltung auch eine anspruchsbegrenzende Wirkung hat, weil jede Erstgewährung über das Institut der Selbstbindung zu einem "Berufungsfall" und "Vergleichstatbestand" werden kann und die (Justiz-) Verwaltung sich daher "bereits vor der ersten Zuteilung einen Überblick über den Kreis der in Betracht kommenden Destinatäre .... verschaffen und entsprechend .... disponieren" muß (Wolff, VR III, § 138 IV
- b)3.). Zu beachten ist weiter, daß der allgemeine Gleichheitssatz Gleichheit voraussetzt und daß ein solches Gleichheitsurteil nur anhand bestimmter Vergleichsmaßstäbe möglich ist. Erst wenn diese vorliegen, wird der allgemeine Gleichheitssatz auf den Einzelfall anwendbar und kann er einen Anspruch auf Teilhabe begründen (Ossenbühl, 533, m.w.N.). Bei der Festlegung des Vergleichsschemas ist der (Justiz-) Verwaltung aus Gründen der Gewaltenteilung ein Ermessensspielraum einzuräumen. Die "negativ-begrenzende Funktion des Gleichheitssatzes führt nur zur richterlichen Korrektur administrativer Willkürakte .... und beläßt damit der Verwaltung einen kontrollfreien Raum eigener Wertung, der dem des Gesetzgebers ähnlich ist" und bei dessen Ausfüllung lediglich der "'Natur der Sache' des jeweils zu ordnenden Lebensbereichs" Rechnung getragen werden muß, welche "die Verwaltung zu einem logischen und systemgerechten Verhalten zwingt" (Ossenbühl, 534 f., mit ausf. Deduktion und w.N.). Vor diesem Hintergrund und mit den genannten Einschränkungen gilt, daß die (Justiz-) Verwaltung eine "Begünstigung nur an solche Tatbestände knüpfen darf, in denen eine typische Vorzugswürdigkeit von Interessen zum Ausdruck kommt" (Wolff VR III, § 138 IV a).
- bb)Kennzeichnend für die Verwaltungspraxis am Finanzgericht Bremen bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen war und ist in erster Linie deren restriktive Handhabung, gegen die als solche nichts einzuwenden ist. Wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und im übrigen gerichtsbekannt ist, sind die Verwaltungskapazitäten am Finanzgericht Bremen äußerst eingeschränkt, während die Arbeitslage äußerst angespannt ist. Von daher ist es sachgerecht und konsequent, wenn die Veröffentlichungspraxis der Gerichtsverwaltung - und nur darum geht es hier, weil Art. 3 I GG keine Drittwirkung gegenüber privater wissenschaftlicher Betätigung der einzelnen Berichterstatter beigelegt werden kann (Art. 1 III GG) - konsequent auf ein als notwendig angesehenes Mindestmaß eingeschränkt wird. Eine Ausweitung der Veröffentlichungspraxis würde zwar möglicherweise in dem einen oder anderen Fall dem Informationsbedürfnis der Presse entgegenkommen; sie könnte aber zu Lasten der Rechtspflege gehen. Deshalb und wie gesagt zur Vermeidung von Präzedenzfällen muß es der Verwaltung der Finanzgerichtsbarkeit unbenommen bleiben, von einer Ausweisung ihrer Veröffentlichungspraxis generell abzusehen.
- cc)Der Beklagten kann insbesondere keine gleichheitswidrige (faktische) Privilegierung der JURIS GmbH angelastet werden, die hier einen Teilhabeanspruch der Klägerin begründen könnte. Was das Verhältnis zu JURIS anbetrifft, liegt ein abweichender Tatbestand vor, in dem eine typische Vorzugswürdigkeit von Interessen zum Ausdruck kommt. Wie die Beklagte vorgetragen hat (und was unbestritten ist), wurde zwischen der JURIS GmbH und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung, ein Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Rechtsprechungsdokumentation abgeschlossen, der unter anderem vorsieht, daß die obersten Gerichtshöfe des Bundes der JURIS GmbH auch Instanzenrechtsprechung zur Nutzung überlassen, nachdem sie von den eigenen Dokumentationsstellen der obersten Gerichtshöfe dokumentarisch aufbereitet worden ist. Bereits darin ist ein gravierender Unterschied gegenüber der Klägerin, die sich nicht auf eine derartige Vereinbarung und Aufgabenstellung berufen kann, zu sehen. Erhärtet wird dies, wenn man die Veröffentlichungspraxis gegenüber JURIS im einzelnen betrachtet. Nach einer Anlaufzeit, in der zunächst aus Kapazitätsgründen abweichend verfahren werden mußte, sieht die heutige Verwaltungspraxis dergestalt aus, daß die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des Finanzgerichts Bremen ungeschwärzt an die Dokumentationsstelle des Bundesfinanzhofs versandt werden. Näheres ergibt sich hierzu aus dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 13. Juli 1987 "an alle Gerichte der Länder", in dem es unter anderem heißt: Auf ihrer 58. Konferenz haben die Justizminister und -senatoren zum Tagesordnungspunkt JURIS festgestellt, daß der Nachweis von Gerichtsentscheidungen der Länder in der JURIS- Rechtsprechungsdatenbank .... trotz großen Engagements vieler Ländergerichte verbesserungsbedürftig ist. Um hier Abhilfe zu schaffen, bitte ich um ihre Unterstützung und schlage folgende Maßnahmen vor: 1. Die Gerichte der Länder wählen zumindest alle diejenigen ihrer Entscheidungen für eine Dokumentation aus, die auch auf herkömmlichem Wege veröffentlicht, mit anderen Gerichten ausgetauscht oder gerichtsintern gesammelt werden. 2. Übersendung der ausgewählten Entscheidungen: ... 3.2. Zukünftig bitte ich, die von Ihnen ausgewählten Entscheidungen nur noch direkt an die für ihre Gerichtsbarkeit zuständige Dokumentationsstelle zu senden. Dies ist - der Bundesfinanzhof für die Finanzgerichtsbarkeit 3.3. Im Interesse größtmöglicher Authentizität und Aktualität sollte die Übersendung an die Dokumentationsstellen in Form eines Entscheidungsabdrucks und sobald, wie dieser verfügbar ist, erfolgen."... Nach Auffassung der Kammer kommt in dem Schreiben vom 13. Juli 1987 eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zum Ausdruck, nach den Grundsätzen der Amtshilfe für die Dokumentationsstelle des Bundesfinanzhofs (und nur mittelbar zugunsten der JURIS-Datenbank) tätig zu werden (vgl. § 13 FGO, Art 35 I GG), so daß auch unter diesem Aspekt ein Ausnahmetatbestand vorliegt, an den ermessensfehlerfrei mit einer Begünstigung angeknüpft werden darf. Die Verantwortlichkeit für die Belieferung von JURIS mit Entscheidungen des Finanzgerichts Bremen (bzw. dazu verfaßten Leitsätzen) bleibt Sache der Dokumentationsstelle des Bundesfinanzhofs und allenfalls noch des Bundesministers der Justiz (vgl. Erichsen/Martens, § 40 IV). Weiterhin sind - und das kann im Rahmen der Ermessensbetätigung ebenfalls berücksichtigt werden - keine Wettbewerbsnachteile zu befürchten, die der Klägerin aus der Veröffentlichungspraxis der Justizverwaltung des Finanzgerichts Bremen erwachsen könnten. Zwar steht die JURIS-Datenbank auch privaten Interessenten, die sich anschließen wollen, offen. Die Kosten der Inanspruchnahme von JURIS belaufen sich indes im Durchschnitt auf rund DM 2.000,-- monatlich, während die Klägerin Beträge in der Größenordnung von DM 30,-- monatlich in Rechnung stellt. Die Entscheidung, den "steuertip" zu abonnieren, dürfte daher durch die Qualität der JURIS-Datenbank nicht oder nur unwesentlich beeinflußt werden, und das Gleiche gilt im umgekehrten Verhältnis.
- dd)Der Beklagten kann ferner keine gleichheitswidrige Privilegierung der Berichterstatter der beiden Senate des Finanzgerichts Bremen angelastet werden. Da die Grundrechte prinzipiell nur die öffentliche Gewalt binden (Art. 1 III GG), könnte die Klägerin aus der Veröffentlichungspraxis der am Finanzgericht Bremen tätigen Senatsmitglieder nur dann Rechte für sich herleiten, wenn sich der Veröffentlichungsvorgang oder zumindest Teile davon überhaupt als ein grundrechtsrelevantes Justizverwaltungshandeln qualifizieren ließe(n). Die rein private Veröffentlichungspraxis der einzelnen Berichterstatter - mag sie auch in einer bevorzugten Belieferung der Entscheidungssammlung "EFG" bestehen - ist demgegenüber nicht geeignet, irgendwelche Gleichbehandlungsansprüche der Klägerin auszulösen. Die Zurechenbarkeit als staatliches Verhalten setzt generell voraus, daß zwischen dem zu qualifizierenden Verhalten eines Amtswalters (hier des Präsidialrichters und/oder der Berichterstatter) und dem anvertrauten Amt (hier Ausübung von Justizverwaltungstätigkeit) ein hinreichend enger Sachzusammenhang besteht. Daran fehlt es, wenn Handlungen lediglich "bei Gelegenheit" der Amtsausübung vorkommen, da ein sich nur aus Ort und Zeit ergebender, rein äußerer Zusammenhang zwischen Amtsausübung und Handlung als solcher für die Zurechnung nicht genügt (vgl. Bender, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 1974, Rdn. 430; OLG Köln NJW 1976, 295; BGHZ 69, 128, 132 ff.). Letzteres ist hier der Fall. Unstreitig werden die einzelnen Entscheidungen, nachdem sie regelmäßig zuvor überarbeitet wurden, durch den jeweiligen Berichterstatter im Rahmen einer privaten wissenschaftlichen Nebentätigkeit veröffentlicht, die nicht als ein Verwaltungshandeln anzusehen ist und daher - mit der Konsequenz, daß schon deshalb Verlage auch unter rechtspflegerischen Gesichtspunkten ausgewählt werden dürfen - nicht der Bindung an Art. 3 I GG unterliegt. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der übrigen Senatsmitglieder an dem Veröffentlichungsvorgang. Wenn diese aus kollegialer Rücksichtnahme um ihre Zustimmung zu einer beabsichtigten Veröffentlichung gebeten werden, so ist auch diese Bitte (nicht: Antrag) ein Teil des privaten Veröffentlichungsvorgangs und folglich dem Bereich der nichtstaatlichen, wissenschaftlichen Nebentätigkeiten zuzurechnen. Und nichts anderes kann für die - weder aus öffentlich- rechtlichen, noch aus urheberrechtlichen (vgl. § 5 I UrhG) Gründen erforderliche - Erteilung der Zustimmung zu der beabsichtigten Veröffentlichung gelten. Auch sie ist nach dem Verständnis aller an dem Vorrang Beteiligten dem Bereich des kollegialen Zusammenwirkens im Rahmen privater Veröffentlichungstätigkeit zuzuordnen und keine Amtshandlung, die eine Selbstbindung zugunsten der Klägerin begründen könnte. Nach alledem kann auch nicht einfach zu Lasten der Beklagten unterstellt werden, daß der jeweilige Berichterstatter die Möglichkeit der Veröffentlichung, insbesondere den Besitz der Entscheidung, irgendwie sonst im Wege oder aufgrund eines (Justiz-) Verwaltungshandelns mit Außenwirkung erlangt (hat). Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Berichterstatter dienstlich über die Entscheidungen ihrer Senate verfügen und - im Falle der Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung - schlicht privaten Gebrauch von der dienstlich, im Innenverhältnis, verfügbaren Entscheidung machen. Vorschriften, die dem entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (und wären nicht geeignet, irgendwelche Ansprüche Dritter zu begründen), und Gleichbehandlung im Innenverhältnis kann von der Klägerin, die nicht der Justizverwaltung angehört, nicht beansprucht werden. Hinzu kommt schließlich, daß sich die Klägerin auch in Anbetracht der erstrebten Rechtsfolge(
- n)nicht mit den Richtern am Finanzgericht Bremen vergleichen kann. Denn während gegenüber dem Berichterstatter allenfalls eine Genehmigung der Veröffentlichung einer Entscheidung, die ihm bereits vorliegt und bekannt ist, als Amtshandlung in Betracht käme, geht es der Klägerin um die Übersendung von Entscheidungen, deren Inhalt (noch) unbekannt ist, zu Veröffentlichungszwecken, also um eine Leistung, die durch den von ihr geltend gemachten Vergleichstatbestand nicht abgedeckt wird. Und auch eine präzise Gleichstellung könnte nicht verlangt werden, da im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten Genehmigungen von Veröffentlichungen der Klägerin nicht denkbar sind (Art. 5 I GG).
- b)Es bedarf noch des Hinweises, daß die Klägerin auch aus der in Art. 5 I 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit keine Ansprüche für sich herleiten kann, die über das hinausgehen, was ihr nach § 4 LPG zukommt. Weder der Wortlaut des Grundrechts noch Sinn und Zweck der als Abwehrrecht gegen staatliche Übergriffe verstandenen Pressefreiheit gebieten eine derartige Auslegung. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch der Presse auf behördliche Auskünfte besteht, ist im Grundgesetz nicht geregelt. Der Verfassungsgeber hat diese Regelung dem Bundesgesetzgeber und den Landesgesetzgebern überlassen (Art. 75 Nr. 2 GG). Zwar gibt es die Tendenz, Grundrechte verstärkt als institutionelle Garantien auszulegen und daraus direkte Ansprüche auf staatliche Förderungen bestimmter Lebens- (und offenbar auch Wirtschafts-)bereiche abzuleiten, wobei oft die Abhängigkeit der jeweils zu schützenden Institution von der begehrten staatlichen Förderung betont wird (so Löffler, 110, m.w.N., für den Auskunftsanspruch: " Eines dieser .... essentiellen Forderungsrechte"). Gegen eine solche Einbeziehung der faktischen Voraussetzungen der Grundrechtsausübung in den Schutzbereich der Grundrechte sprechen indes nicht nur prinzipielle Erwägungen (dazu Martens, VVDStRL 30, 27 ff., 33: "Wo .... Freiheitsgarantien im Sinne von Existenzgarantien interpretiert werden, tritt die freiheitliche Verfassung in einen Widerspruch zu sich selbst"), sondern auch die vielfältigen Informationsmöglichkeiten der Presse. Vor ihrem Hintergrund "ist nicht anzunehmen, daß das Grundrecht der Pressefreiheit in Not gerät, wenn neben den gesetzlich vorgesehenen Auskunftspflichten der Behörden ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch nicht anerkannt wird" (BVerwG NJW 1985, 1655, 1656 f.). III. Im übrigen ist auch das Anfechtungsbegehren unbegründet. Der Präsident des Finanzgerichts Bremen und der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln hat, und haben ihr Ermessen auf dieser Grundlage fehlerfrei betätigt. Wie der Widerspruchsbescheid vom 08. September 1986 (auf den es hier entscheidend ankommt, § 79 I Nr. 1 VwGO) und die darin enthaltene Bezugnahme auf die Ermessenserwägungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 17. August 1983, welches der Klägerin bekannt ist, erkennen lassen, hat die Widerspruchsbehörde der Beklagten eine eigene Ermessensentscheidung getroffen. Sie hat ihr Ermessen hinlänglich betätigt und sich dabei - was insbesondere ihren Darlegungen zur generellen Veröffentlichungspraxis am Finanzgericht Bremen entnommen werden kann - auch nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Weitere rechtliche Gesichtspunkte, die hier einem fehlerfreien Ermessensgebrauch seitens der Beklagten entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich, so daß von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vom 04. Juli und 08. September 1986 auszugehen ist. Die Klage ist somit in allen Punkten unbegründet. Permalink: https://openjur.de/u/2174780.html ( https://oj.is/2174780 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.