Tenor Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2018, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den zugr
§ 74cAbs. 1 St
GB angesehen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- September 2018 - 5 StR 232/18 , juris Rn. 10; vom
- Februar 2018 - 4 StR 648/17 , juris Rn. 5; vom
- Oktober 2010 - 4 StR 277/10 , juris Rn. 6). Eine Einziehung als Tatmittel kommt nämlich erst nach Begehung derjenigen Tat in Betracht, in der das Tatmittel seine Verwendung fand (Senat, Beschluss vom
- September 1991 - 2 StR 387/91 , juris Rn. 4). Erst die funktionale Verwendung während der Anknüpfungstat macht das Geld zum Einziehungsgegenstand. Daraus ergibt sich, dass diese Verwendung nicht zugleich als
§ 74cAbs. 1 St
GB begriffen werden kann. Die Einziehung des Wertersatzes von Tatmitteln erfasst deshalb nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlung die Einziehung vereitelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 1991 - 2 StR 387/91 , aaO).
- cc)Etwas anderes gilt nach den bisherigen Feststellungen auch nicht deshalb, weil sowohl die Einzahlung auf das eigene Bankkonto, wie auch die Auszahlung jeweils eine eigene Verschleierungshandlung im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18 , juris Rn. 19 ff.). Insofern liegt keine Vereitelungshandlung durch eine weitere Geldwäsche vor (vgl. zur Möglichkeit der Einziehung bei wiederholter Geldwäsche LK/Schmitt/Krause, StGB, 12. Aufl., § 261 Rn. 44). Denn aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Tatentschlusses stellen sich die Ein- und Auszahlungen sowie die anschließende Übergabe des Geldes an D. als natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat dar (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18 , juris Rn. 37).
- b)Eine Einziehungsentscheidung wird auch nicht an den vormaligen Besitz der 43 g Heroin anknüpfen können, über die der Angeklagte anlässlich der Tat 23) der Urteilsgründe Mitverfügungsgewalt hatte. Dieses unterfällt nur den Einziehungsregeln über Tatobjekte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 StR 232/18 , juris Rn. 10). Mit dessen tatplangemäßer Weitergabe an L. als Tatobjekt hat der Angeklagte indes aus den vorstehenden Erwägun- gen keine
§ 74cAbs. 1 St
GB vorgenommen, so dass auch insoweit eine Wertersatzeinziehung ausscheidet. c) Soweit der Angeklagte demgegenüber für seine Unterstützung des Betäubungsmittelhandels des D. beziehungsweise für seine Geldwäschehand- lungen jeweils von diesem einige Gramm Heroin erhielt, hat er diese Betäubungsmittel als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln und damit als Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Der ersparte Einkaufspreis für das ihm überlassene Heroin unterfällt damit der Wertersatzeinziehung nach § 73c Satz 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2015 - 3 StR 37/15 , juris, Rn. 6). Dass der Angeklagte mit der Entgegennahme des Heroins sich dieses gleichzeitig verschaffte (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und dieses auch als Beziehungsgegenstand nach § 33 Abs. 2 BtMG (für die Taten bis zum
- Juni 2017) beziehungsweise nach § 33 Satz 1 BtMG (für die Taten nach dem
- Juli 2017) nach neuer Terminologie als Tatobjekt hätte eingezogen werden können, steht der Anwendung der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in dieser Konstellation nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2015 - 3 StR 37/15 , aaO). Der Betrag von 190 €, auf den der Angeklagte verzichtet hat, wäre anzurechnen, da insoweit der staatliche Einziehungsanspruch erloschen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2019 - 5 StR 701/18 , juris Rn. 5). Franke Meyberg Grube Schmidt Wenske Permalink: https://openjur.de/u/2174792.html ( https://oj.is/2174792 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 3 Referenzen 4 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.