der durchgeführten Hauptverhandlung ist davon auszugehen, dass sich der unter I. geschilderte Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat. Daneben traf das Gericht folgende Feststellungen: Der Angeklagte hielt sich am Tattag in dem Garten seines 980 qm großen Grundstücks, welches von einer 2,5 m - 3,0 m hohen Hecke umgeben ist, an der Garage auf. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die dreijährige Tochter sowie die siebenjährige Tochter des Angeklagten aus Angst vor der über dem Grundstück fliegenden Drohne entsprechend seiner Schilderung schreiend zu dem Angeklagten liefen. Zu diesem Zeitpunkt trat die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin A. aus dem Haus, um den Hausmüll zu den etwa 30m entfernten Tonnen zu bringen. Die Zeugin A. berichtete insoweit, dass die über dem Grundstück befindliche Drohne hierbei gezielt ihren Bewegungen gefolgt sei, insbesondere eine Wendung vorgenommen habe, als die Zeugin A. von den Mülltonnen zurücklief. Sodann seien die gemeinsamen Kinder aufgelöst zu der Zeugin A. gelaufen, welche sich um die beiden Kinder kümmerte und diese beruhigte. Der Angeklagte selbst gab dies ebenfalls in seiner Schilderung aus eigener Wahrnehmung an. Der Drohnenpilot, der Zeuge R., ließ sich dahin nicht ein. Seine Angaben waren insofern widersprüchlich.
dem er in der polizeilichen Vernehmung vom 20.07.2018 zunächst angab, über das Grundstück des Angeklagten geflogen zu sein, gab er in der Hauptverhandlung an, nur über der gemeinsamen Grenze des Grundstücks seiner Eltern und des Grundstücks des Angeklagten geflogen zu sein. Auf Vorhalt seiner Aussage während der polizeilichen Zeugenvernehmung gab Herr R. sodann wiederum an, er könne nicht ausschließen, das Grundstück überflogen zu haben. Hinzu kommt, dass Herr R. wegen des Überflugs
einen Angaben eine Selbstanzeige erstattet habe und diesbezüglich ein Bußgeldverfahren anhängig ist. Dies wäre nicht zu erwarten, wenn er davon ausginge, dass er das Grundstück nicht überflogen habe. Das Gericht hält die widersprüchlichen Angaben des als Zeugen vernommenen Herrn R. daher nicht für glaubhaft. Der Angeklagte stellte die über der Mitte seines Grundstücks in einer Höhe zwischen 5-15 m gesteuerte Drohne fest, welche ohne seine oder die Zustimmung seiner Ehefrau flog. Die Angaben des Angeklagten, der als Zeugen vernommenen Herren R. und P. wichen hinsichtlich der Höhenangabe innerhalb des genannten Rahmens geringfügig voneinander ab, wobei es sich bei sämtlichen Angaben lediglich um Schätzungen handelte. Die Schussabgabe der zwei Diabolo-Projektile durch den Angeklagten erfolgte mit einem handelsüblichen, also frei verkäuflichen Luftgewehr. Dies folgt aus den Angaben des Angeklagten. Eine entsprechende
schau bei dem Angeklagten unterblieb insoweit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Der Schussabgabe durch den Angeklagten ging ein Ausruf des Angeklagten voran, dass die Drohne entfernt werden solle, sowie das Herbeiholen des Luftgewehrs von dessen,
den Angaben des Angeklagten, vor den gemeinsamen Kindern sicheren Verwahrungsort. Davon ist
den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und seiner Ehefrau vorliegend auszugehen. Der als Zeuge vernommene Herr P., welcher in seinem Garten
seinen Angaben einen Betonmischer laufen ließ konnte zu einem Ausruf des Angeklagten, ebenso wenig wie die Ehefrau des Drohnenpiloten, Angaben machen. Herr P. konnte lediglich den Überflug des Grundstücks des Angeklagten als solchen bestätigen. Mit dem zweiten Projektil traf der Angeklagte die Drohne, welche auf das Garagendach des Angeklagten herunterfiel. Bei der von dem als Zeugen vernommenen Herrn R. gesteuerten und im Eigentum seines Cousins, Herrn J., stehenden 40cm x 40cm großen und mit Kamera ausgestatteten Drohne handelte es sich um den auf den Lichtbildern Bl. 7-12, 24-27 zu sehenden Quadrocopter, welcher aus einer Distanz von bis zu einem Kilometer gesteuert werden kann. Die Drohne steuerte der als Zeuge vernommene Herr R. von dem benachbarten Grundstück aus, welches im Eigentum der Eltern des Herrn R. steht, bei welchen der Zeuge mit seiner Familie zu Besuch war. Der Zeuge R. mit seiner Familie lebt selbst nicht dort, sondern in B.. Der Drohnenpilot war für den Angeklagten als solcher nicht zu erkennen, da insbesondere zwischen dem Grundstück des Angeklagten und demjenigen der Eltern des Herrn R. sich eine etwa 2,70 m hohe und dichte Hecke befindet, das Grundstück des Angeklagten über eine Größe von 980 qm verfügt und der Zeuge R.
eigenen Angaben auch nicht unmittelbar an der Hecke selbst stand. Dass Herr R. als Steuerer nicht erkennbar war, gaben dieser, der Angeklagte und dessen Ehefrau übereinstimmend in der Hauptverhandlung an. III. Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen unter Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Einzelfallumstände freizusprechen. 1. Der Vorwurf der Sachbeschädigung gemäß §§ 303 , 303c StGB, welcher dem Angeklagten mit dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft vom 21.01.2019 zur Last gelegt wurde, konnte
Durchführung des gemäß § 408 Abs. 3 S. 2 StPO anberaumten Termins zur Hauptverhandlung
Auffassung des Gerichts keinen Bestand haben. a) Der Strafverfolgung steht vorliegend nicht bereits der, wegen Überschreitung der
GB maßgeblichen drei Monatsfrist, verspätete Strafantrag des geschädigten Eigentümers entgegen, da die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung annahm (§ 303c StGB).
den Feststellungen der in der Hauptverhandlung erfolgten Beweisaufnahme, insbesondere
den Angaben des Angeklagten, der als Zeugen vernommenen Herren P. und R. davon auszugehen, dass das Grundstück des Angeklagten durch eine 2,50 m - 3,00 m hohe und dichte, auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 53, 54 d. A.) teilweise erkennbare, Hecke umfriedet ist. Damit ist anzunehmen, dass es sich um einen besonders geschützten Raum im Sinne der Strafnorm des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt.
den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten, der Frau A. und des Herrn P. überflog die mit einer Kamera ausgestattete Drohne das Grundstück des Angeklagten. Auf diesem hielt sich der Angeklagte mit seiner Familie zu diesem Zeitpunkt auf. Ergänzend gaben der Angeklagte und dessen Ehefrau an, dass die Drohne der Frau A. beim Müll heraustragen gefolgt sei, sodass von dieser Bildaufnahmen übertragen worden. Dabei kann dahinstehen, ob diese darüberhinausgehend auch durch die Drohne beziehungsweise den Piloten, Herrn R., gespeichert wurden. Überprüfbar ist dies aufgrund der
den Angaben des Herrn R. inzwischen gelöschten Bildaufnahmen nicht mehr. Ist dies der Fall, so wären die Aufnahmen ohne die Zustimmung der Frau A. beziehungsweise des Angeklagten ggf. auch stellvertretend für die Kinder erfolgt und der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt worden. Ein Strafantrag wurde durch den Angeklagten beziehungsweise dessen Ehefrau insoweit nicht gestellt (§ 205 Abs. 1 S. 2 StGB). ee) Des Weiteren liegt auch eine Verletzung der durch Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Eigentumsposition des Angeklagten vor, welche sich weiter zu intensivieren drohte.
S. 1 BGB erstreckt sich das Recht des Eigentümers eines Grundstücks auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche.
S. 2 BGB kann der Eigentümer hierbei Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an ihrer Ausschließung kein Interesse hat. Ein fehlendes Ausschließungsinteresse ist vorliegend jedoch bereits deshalb nicht anzunehmen, weil die Drohne lediglich in einer Höhe von 5 - 15 m über dem Grundstück des Angeklagten gesteuert wurde und aufgrund der geringen Distanz die Interessen des Eigentümers berührt werden.
VO vor.
VO ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen - sofern er wie vorliegend nicht durch eine in § 21a Abs. 2 LuftVO genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt - verboten über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt. Die im Eigentum des Herrn J.l und von Herrn R. gesteuerte Drohne war, wie aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 7-12, 24-27 und den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten, dessen Ehefrau sowie des Herrn R. zum Empfang jedenfalls optischer Signale fähig. Sie unterfällt als Flugmodell im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG (NZV 2016, 353, s. u.) damit dem Anwendungsbereich des § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO.
übereinstimmenden Angaben des Angeklagten, dessen Ehefrau und des Drohnenführers erteilt. Der Steuerer der Drohne gab vielmehr an, mit Ausnahme des Angeklagten sowie des Herrn P., die betroffenen Anwohner um Zustimmung gebeten zu haben. Damit bestand gemäß § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO für den Überflug des Grundstücks des Angeklagten ein Verbot. Die Zuwiderhandlung entgegen dem Verbot des § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO stellt gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 17b LuftVO eine Ordnungswidrigkeit dar, derentwegen sich der Drohnenführer
eigenen Angaben in einem gesonderten Verfahren bereits verantworten muss.
oben hin wird man diesem kaum zumuten können. Auch ist nicht ersichtlich, durch welche milderen Maßnahmen die sich in 5 m - 15 m Höhe befindliche Drohne hätte zur Angriffsbeendigung entfernt werden können. Soweit vereinzelt vorgeschlagen wird, Drohnen könnten mit einem Gartenschlauch zu Boden gebracht werden, stellt dies aus der Sicht des Gerichts keine geeignete Maßnahme dar, zumal auch in diesem Fall davon ausgegangen werden muss, dass die Drohne zerstört werden würde. bb) Der Abwehrschaden steht zu der drohenden Gefahr nicht außer Verhältnis. Einerseits ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Drohne vollständig zerstört wurde. Ihr Wert beträgt
den Angaben des Herrn R. 1.500,00 EUR. Jedoch ist hier zu sehen, dass der Sache von vornherein ein Makel anhaftet, da die Gefahr von ihr ausgeht (Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Auflage 2015, § 34 StGB Rn. 11). Hinzu kommt, dass dem Überflug jedenfalls der weitere Makel des Verstoßes gegen § 21b LuftVO anhaftete. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass - würde die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit eines 980 qm großen Grundstücks etwa in einem zivilrechtlichen Streit um eine Entschädigung beziffert - der Wert kaum unter dem Betrag i. H. v. 1.500,00 EUR liegen würde (vgl. auch AG Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13 , Streitwertfestsetzung auf 4.000,00 EUR). Weiter ist zu sehen, dass der Eingriff vorliegend durch das „Verfolgen“ der Ehefrau des Angeklagten sowie die überaus geringe Höhe des Fluges vorliegend eine deutlich über eine bloße Lästigkeit hinausgehende Intensität erreichte (vgl. hierzu auch AG Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13 zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den zivilen Drohnenflug). Zutreffend weist auch etwa das Amtsgericht Potsdam in Bezug auf den dortigen Sachverhalt (a. a. O.) darauf hin, dass es sich (bei dem privaten Drohnenflug) nicht um eine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung wie etwa das Drachensteigen lassen oder ein Modellflugzeug handelt, sondern um eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine kameraausgestattete Drohne. Insofern muss berücksichtigt werden, dass sich der Angeklagte und seine Familie durch die Einfriedung des Grundstückes erkennbar gegen Blicke von außen zu schützen bemühen. Ein Eingriff in einen derart privaten und grundrechtlich geschützten Bereich als Rückzugsort ist
Auffassung des Gerichts nicht hinnehmbar, sodass der Abwehrschaden in der Abwägung zurücktreten muss. Für eine Gefährdung infolge der Zerstörung der Drohne, abgesehen von dem Sachschaden der Drohne selbst, bestanden
den unter II. getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte. e) Unter diesen Voraussetzungen ist auch der allgemeinere Rechtfertigungstatbestand des § 34 StGB erfüllt, welcher bereits eingetretene Rechtsgutsbeeinträchtigung als die gemäß § 34 StGB erforderliche gegenwärtige Gefahr erfasst (Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Auflage 2015, § 34 StGB Rn. 4) Ob daneben die Voraussetzungen der Selbsthilfe gemäß § 229 BGB vorliegen, wie von der Verteidigung geltend gemacht, kann
den vorangehenden Ausführungen dahinstehen. 2. Der Angeklagte hat sich vorliegend auch nicht
anderen Tatbeständen strafbar gemacht, welche nicht Gegenstand des Strafbefehlsantrages der Staatsanwaltschaft vom 21.01.2019 waren. a) Der Angeklagte hat sich nicht des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr gemäß § 315 StGB strafbar gemacht. Unter den Luftverkehr im Sinne des § 315 StGB fällt der Verkehr mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG (BeckOK,
315 StGB ist aus diesem Grund, ebenso wie eine solche aus § 315a StGB nicht gegeben. b) Ein Verstoß gegen das Waffengesetz konnte
der durchgeführten Hauptverhandlung ebenfalls nicht festgestellt werden. Es ist hinsichtlich der Abgabe des Schusses gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) WaffG von der Erlaubnisfreiheit auszugehen. Dies gilt auch hinsichtlich des gleichzeitig gegebenen Besitzes der entsprechenden Druckluftwaffe. Gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 ist der Erwerb und Besitz bestimmter Waffen wie zum Beispiel Druckluft- und Federdruckwaffen, bei denen den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule mit dem F im Fünfeck (Nr. 1.1) erlaubnisfrei (Erbs/Kohlhaas, 223. EL 2019, § 52 WaffG Rn. 62).
den Feststellungen der Hauptverhandlung ist davon auszugehen, dass es sich bei dem von dem Angeklagten verwendeten Luftgewehr um eine handelsübliche, erlaubnisfreie Luftdruckwaffe in diesem Sinn handelt. Von einem Verstoß gegen das Waffengesetz war daher nicht auszugehen. Demnach war der Angeklagte freizusprechen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2174876.html ( https://oj.is/2174876 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.