folgend abgebildeten Leuchten auf den Markt, und zwar erstmals im Frühjahr 2004 eine Leuchte, deren Sockel in den Leuchtkörper eingelassen war und die auf einer silberfarbenen Bodenplatte vier kleine schwarze Gummifüßchen aufwies, die „B. - Leuchte 1" (Verletzungsdesign 1): Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen und wenig später eine Leuchte mit einem Sockel, bei dem unterhalb der Gummifüßchen der Leuchte eine weitere Bodenplatte montiert war, unterhalb der wiederum vier kleine schwarze Gummifüßchen angebracht waren („Doppeldecker“), die „B. -Leuchte 2" (Verletzungsdesign 2): Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Die Klägerin erblickt darin jeweils Verletzungen des Klagedesigns, zu deren Geltendmachung sie berechtigt sei. Die Klägerin hat vorgetragen, dass ihr Geschäftsführer ihr eine ausschließliche Lizenz am Klagedesign erteilt und sie zur Einziehung und gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die aus einer Verletzung des Klagedesigns resultierten, ermächtigt habe. Mit Schriftsatz vom 12.04.2012 hat die Klägerin eine Abtretung und Prozessführungsermächtigung ihres Geschäftsführers (Anlage K 27) vorgelegt. Die Besonderheit des Klagedesigns bestehe darin, dass die Kugelleuchte zum einen über keinen sichtbaren Sockel verfüge und sie zum anderen nicht einfach aus einer (Voll-)Kugel bestehe, sondern es sich vielmehr um eine zum Boden hin „abgeschnittene“ Kugel handele, die auf der durch den eingelassenen Sockel gebildeten „Schnittfläche“ stehe. Dadurch unterschieden sich ihre Kugelleuchten von anderen zum Prioritätszeitpunkt auf dem Markt erhältlichen Kugelleuchten, die keinen oder keinen deutlich ausgeprägten Sockel aufwiesen. Diese bestünden aus einer Vollkugel. Auf später erfolgte Annäherungen Dritter an das geschützte Design komme es nicht an. Das Verletzungsdesign 1 erwecke insoweit einen mit dem Klagedesign vollständig übereinstimmenden Gesamteindruck. Die minimalen Unterschiede der Fußgestaltung seien praktisch nicht wahrnehmbar und in jedem Fall für den Gesamteindruck irrelevant. Bei bestimmungsgemäßer Betrachtung werde auch der erhöhte „Sockel“ des Verletzungsdesigns 2 nicht wahrgenommen. Die Beklagte bewerbe ihre Leuchten, wie insoweit unstreitig ist, als Gartenleuchten. Bei dieser Benutzungsart würden die Leuchten typischerweise auf den Boden gestellt, nämlich insbesondere ins Gras, und demzufolge von schräg oben betrachtet. Jedenfalls liege in Bezug auf das Verletzungsdesign 2 eine mittelbare Verletzung vor, da der Käufer von der Beklagten veranlasst werde, die zusätzlich angebrachte Metallplatte nebst Gummifüßchen abzuschrauben, da der Sockel dieser Leuchte offensichtlich nicht fachgerecht, nämlich völlig schief, montiert sei. Danach entspreche das Verletzungsdesign 2 wieder der ursprünglichen
ahmung der Beklagten, dem Verletzungsdesign 1. Hilfsweise hat sich die Klägerin darauf berufen, dass der Vertrieb der angegriffenen Leuchten eine wettbewerbswidrige vermeidbare Herkunftstäuschung und eine Ausnutzung der Wertschätzung ihres eigenen Produktes mit sich bringe. Sie sei insoweit aktivlegitimiert, da sie das Produkt von einem Dritten herstellen lasse und über das Inverkehrbringen entscheide. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,00, Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahre, zu vollziehen an ihren Komplementären) zu unterlassen, Leuchten wie aus den
stehenden Abbildungen ersichtlich herzustellen, anzubieten, einzuführen, auszuführen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen: 1.
ahmung vor. Die Klagerweiterung in der Berufungsinstanz sei sachdienlich und damit zulässig. Auf diesem Weg werde ein möglicher weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden. Der bisherige Sachverhalt könne in vollem Umfang auch für die Beurteilung der Urheberrechtsverletzung herangezogen werden. Der Geschäftsführer der Klägerin, sei - wie erstinstanzlich unbestritten vorgetragen - Designer der Kugelleuchten, die durch das Klagedesign geschützt seien. Die Berechtigung zur Geltendmachung auch der urheberrechtlichen Ansprüche ergebe sich aus der Auslegung der als Anlage K 27 vorgelegten Erklärung. Vorsorglich überreicht die Klägerin noch eine Lizenz und Prozessführungsermächtigung hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche (Anlage K 29). Die Urheberrechtsverletzung liege vor. Die streitgegenständliche „M. -Leuchte" sei als Werk der angewandten Kunst geschützt. Die herausragende Gestaltungshöhe werde insbesondere durch die zahlreichen Designpreise der Leuchte belegt. Dieses Urheberrecht werde durch die angegriffenen Leuchten der Beklagten verletzt. Insbesondere übernähmen sie das wesentliche Gestaltungselement der in den Boden „eingesunkenen" Kugelform. Ergänzend bezieht sich die Klägerin nunmehr auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Prof. Dr.-Ing. G. vom 17.06.2016 (Anlage K 30). Die Klägerin beantragt, I. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.08.2012 (Az.: 308 O 470/11 ) abzuändern und II. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,00, Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahre, zu vollziehen an ihren Komplementären) zu unterlassen, Leuchten wie
stehend abgebildet herzustellen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen: 1.
gelassenen Schriftsatz zur Akte gereicht. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg (1.). Die zweitinstanzliche Klagerweiterung ist bereits unzulässig (2.) und wäre in der Sache gleichfalls unbegründet (3.). 1. Die Klägerin kann die bereits erstinstanzlich verfolgten Ansprüche nicht mit Erfolg geltend machen. a. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, wie vom Landgericht im angegriffenen Urteil ausgeführt, jedenfalls im Ergebnis nicht zu. aa. Soweit sich die Klägerin in erster Linie auf das eingetragene Design mit der Nr. M9602633-0001 stützt, könnte sich dieser Anspruch aus dem inzwischen geltenden § 42 Abs. 1 DesignG ergeben. Das vom Landgericht noch zur Anwendung gebrachte GeschmMG 2004 ist zum 01.01.2014 durch das inhalts- und in den entsprechenden Bestimmungen nahezu wortgleiche DesignG ersetzt worden. Lediglich das Wort „Geschmacksmuster“ ist durch die Worte „eingetragenes Design“ ersetzt worden.
G werden Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.10.2013 ( BGBl. I S. 3799 ) am 01.01.2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet. Das streitgegenständliche Design ist am 22.03.1996 angemeldet und am 25.09.1996 eingetragen worden (Anlage K 4). Es gewährt seinem Rechtsinhaber gemäß § 38 Abs. 1 DesignG das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.
der Eintragung derzeit noch fort.
dem gegebenen Streitstand allerdings höchst zweifelhaft erscheint. Die Beklagte kann sich hier auf eine fehlende Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs berufen, ohne eine Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit erheben zu müssen. Denn § 52a DesignG gilt gemäß § 74 Abs. 2 DesignG nur für Designstreitigkeiten, die
dem 31.12.2013 anhängig geworden sind. (a) Die Vermutung der Rechtsbeständigkeit des § 39 DesignG kommt vorliegend, wie bereits vom Landgericht zu § 39 GeschmMG ausgeführt, nicht zur Anwendung, da das Klagemuster vor dem 28.10.2001 eingetragen worden ist (zu der entsprechenden Stichtagsregelung: Eichmann, in Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz,
folgende Gestaltung einer Gartenleuchte der Firma J. - S. aus den 80er Jahren zeigt (Anlage B 16): Ein schöpferischer Gehalt des Klagemusters könnte demnach, wie vom Landgericht ausgeführt, allenfalls in der Unterbrechung der Kugelform durch Einfügen einer Bodenplatte anstelle des unteren Kugelsegments erblickt werden. Jedenfalls das Gestaltungselement des „Abtrennens“ des unteren Segments aus einem kugelförmigen Lampenschirm war indes ebenfalls unstreitig bereits seit den 60er Jahren vorbekannt, wie aus
folgender Abbildung der sog. T. Pendelleuchte ersichtlich ist (Anlage B 20): Der schöpferische Gehalt des Klagedesigns könnte so allenfalls darin liegen, dass ein Kugelsegment wie dasjenige der T. -Pendelleuchte unter notwendigem Einsatz einer die Stand- und Betriebssicherheit herstellenden Bodenplatte als Bodenleuchte zum Einsatz gebracht wird. Dies erscheint jedoch zunächst weniger als eine gestalterische, sondern mehr als eine technische Entscheidung. Ähnlich argumentiert in anderem Zusammenhang auch Prof. Dr.-Ing. G. in seinem für die Klägerin erstellten Privatgutachten vom 17.06.2016 (Anlage K 30), indem er ausführt, dass bei den sonst in der Lichtbranche verwendeten segmentierten Kugelleuchten mit Ständer die Segmentierung lediglich eine technische Funktion habe, um damit die segmentierte Kugelleuchte zu befestigen (Gutachten Ziffer 4.). Jedenfalls waren danach sämtliche Formen vorbekannt. Zu einem bestimmten Lichtaustritt verhält sich das eingetragene Design Nr. M9602633-0001 nicht. Entsprechendes ist der gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG a.F. hinterlegten Musterabbildung, welche diejenigen Merkmale deutlich und vollständig zu offenbaren hat, für die der Schutz
diesem Gesetz beansprucht wird, nicht zu entnehmen. Naturgemäß bestehen allerdings durchaus Unterschiede zwischen der Gestaltung einer Pendel- und einer Bodenleuchte. Gestalterisch völlig belanglos ist die „Umarbeitung“ des Designs damit nicht. Einen gewissen Gestaltungsspielraum gab es zudem bei der Größe des „abgeschnittenen“ Kugelsegments, an welcher Stelle mithin der „Schnitt“ gesetzt werden sollte. Auch kann die Kombination vorbekannter Gestaltungsmerkmale eine Gesamtwirkung erzielen, welche die für einen Geschmacksmuster- bzw. Designschutz erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe erreicht (BGH GRUR 2016, 803 , 805 Tz. 21 - Armbanduhr). Vorliegend kommt insoweit der von der Klägerin angeführte Eindruck des Eingesunkenseins in Betracht, der sich beim Aufliegen des Klagedesigns auf dem Boden in der Seitenansicht ergibt. Gleichwohl ist bei dem vorzunehmenden Vergleich mit der auf dem betreffenden Gebiet geleisteten formgestalterischen Vorarbeit in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen danach eine Eigentümlichkeit des Klagedesigns kaum anzunehmen. Denn es geht, wie ausgeführt, um eine eher technische Umsetzung. Die notwendige eigenpersönliche, form- und farbenschöpferische Tätigkeit geht angesichts der bereits bekannten Gestaltungen nicht über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinaus. Der gestalterische Kontrast des Klagedesigns insbesondere zur vorbekannten Vollkugelleuchte ist begrenzt. Je
Bodenbeschaffenheit ist nahezu derselbe Eindruck mit einer Vollkugelleuchte zu erzielen. Soweit Prof. Dr.-Ing. G. in seinem für die Klägerin erstellten Privatgutachten vom 17.06.2016 (Anlage K 30) sogar von einem „besonderen Grad der Eigentümlichkeit (Gestaltungshöhe)“ bzw. einer „schöpferischen Eigentümlichkeit“ (Gutachten Ziffer 5. und Ziffer 6.) ausgeht, finden sich hierfür in seinem Gutachten keine überzeugenden Argumente. Entscheidend für den Schutz des eingetragenen Designs ist, wie sich auch aus § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG a.F. bzw. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 DesignG ergibt, das materialisierte Gestaltungskonzept (Eichmann, in Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rz. 11 f. Kühne, in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, Designgesetz, 5. Aufl., § 11 Rz. 26). Dieses stellt ausweislich der hinterlegten Abbildung des Klagedesigns nicht entscheidend auf die von Prof. Dr.-Ing. G. betonte Ästhetik des (großflächigen) Lichtaustritts (Gutachten Ziffer 5.) bzw. der „gleichmäßigen Lichtcharakteristik“ (Gutachten Ziffer 6.) ab. (
allem unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Für den Schutzumfang eines eingetragenen Designs ist allein der Abstand zum vorbekannten Formenschatz maßgeblich (vgl. BGH GRUR 2011, 142 , 144 Tz. 17 - Untersetzer), der hier - auch bei unterstellter Rechtsbeständigkeit des Klagedesigns - allenfalls gering wäre. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht entscheidend auf die angeführten Designpreise (Anlagenkonvolut K 8) berufen. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit diese Preise für Leuchten mit einer Gestaltung gemäß dem Klagedesign verliehen wurden. Auch der von der Klägerin beauftragte Prof. Dr.-Ing. G. führt in seinem Privatgutachten vom 17.06.2016 (Anlage K 30) aus, dass die Firma M. seit dem Jahr 1996 Bodenleuchten in verschiedenen Ausführungen und Größen, mit verschiedenen Oberflächen, in verschiedenen Farben und mit verschiedenen Leuchtmitteln produziere und vertreibe. Abbildungen sind den vorgelegten Urkunden jeweils nicht beigefügt. So lässt die Auszeichnung „Design plus" (Anlage K 8, Seite 1) nicht erkennen, auf welche Außenleuchten sie sich bezieht. Die Urkunden der „Tendence Form 99" (Anlage K 8, Seite 2) und des Design Zentrum N. vom 19.06.2000 (Anlage K 8, Seite 4) beziehen sich ausdrücklich nicht auf die hier streitgegenständlichen Kugelleuchten, sondern auf Halbkugeln, die von der Klägerin bzw. von weiteren Gesellschaften ihres Geschäftsführers unter der Bezeichnung „HMFL" vertrieben wurden. Die unter der Bezeichnung „HMFL" vertriebenen Leuchten weisen eine gänzlich andere Gestaltung auf, wie die
stehende Abbildung verdeutlicht: Hinsichtlich der weiteren gemäß Anlage K 8 überreichten Auszeichnungen hat die Beklagte im Einzelnen bestritten, dass sich diese auf Gestaltungen beziehen, die exakt von dem Klagedesign Gebrauch machen. Hierzu hat die Klägerin nichts weiter vorgetragen. Dabei weist etwa die Urkunde des Design Zentrum N. vom 10.06.1999 (Anlage K 8, Seite 5) bei den bezeichneten Leuchten den Zusatz „1997/98" auf, ohne dass dies in der Urkunde näher zugeordnet wird. Im Schriftsatz vom 22.06.2016 ist die Rede von der „M. -Serie MSL", mithin gleichfalls einem anderen Produkt.
dem Maßstab des § 38 DesignG.
G erstreckt sich der Schutz aus einem eingetragenen Design - so es rechtsbeständig sein sollte - auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, mithin nicht auf Gestaltungen, die beim informierten Benutzer - wie hier - einen abweichenden Gesamteindruck erwecken. Der informierte Benutzer steht zwischen dem Durchschnittsverbraucher des Markenrechts und dem Fachmann als Sachkundigem mit profunden technischen Fertigkeiten (EuGH GRUR 2012, 506 , 508 Rz. 53 - PepsiCo; BGH GRUR 2013, 285 , 289 Tz. 55 - Kinderwagen II). Informierter Benutzer ist eine fiktive Person, die mit dem Warengebiet des jeweiligen Erzeugnisses vertraut ist, er verfügt in rechtlicher Sicht über Grundkenntnisse zur Schutzfähigkeit und in tatsächlicher Hinsicht über Kenntnisse zu Funktion, Wirkungsweise und Anwendungsbereich des jeweiligen Erzeugnisses (Eichmann, in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, Designgesetz,
G sind in besonderem Maße diejenigen Merkmale zu berücksichtigen, welche die Eigenart des Klagedesigns
G bzw. - hier - die Eigentümlichkeit des Klagedesigns
MG a.F. ausmachen (Eichmann, in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, Designgesetz,
unten ab, sondern bildet einen aus einer silberfarbenen Metallplatte mit darunter angebrachten schwarzen Gummifüßchen bestehenden Sockel. Hinzu kommt, dass beim Verletzungsdesign 1 nur ein kleines Kugelsegment abgeschnitten worden ist, der kleine Lampenfuß mithin sehr tief ansetzt. Entsprechendes gilt für das Verletzungsdesign
dieser Bestimmung eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung des Musters, die diejenigen Merkmale deutlich und vollständig offenbart, für die der Schutz
diesem Gesetz beansprucht wird. Wenn aus der üblichen Nutzerperspektive keine schutzbegründenden Merkmale zu erkennen sind, kommt es auf eine insoweit gegebene Übereinstimmung nicht an. Bei einem Betrachtungswinkel von schräg oben sind die prägenden Merkmale des Klagedesigns, welche allenfalls geeignet wären, das Klagedesign vom vorbekannten Formenschatz zu unterscheiden, nicht erkennbar. Dies weist etwa die
folgende Gegenüberstellung aus: Vorbekanntes J. - S. -Design: „M. -Leuchten": Je mehr sich der Betrachtungswinkel zu einer Draufsicht von oben verschiebt, desto weniger ergeben sich hier Unterschiede. Mit der Beklagten ist die Grenze des zulässigen Betrachtungswinkels dort zu ziehen, wo die prägenden - schutzbegründenden - Merkmale nicht mehr sichtbar sind und sich das Sichtbare auf eine als solche nicht geschützte Gestaltung beschränkt. Anderenfalls würde der Schutzbereich eines eingetragenen Designs in unzulässiger Weise erweitert. Hier zeigt sich dementsprechend die größte Schwäche des jetzt vorgelegten Privatgutachtens des Prof. Dr.- Ing. G. vom 17.06.2016 (Anlage K 30). Auch er will die ästhetische Wirkung der angegriffenen Leuchten im Verhältnis zum Klagedesign vorrangig aus der Beobachterperspektive von schräg oben bestimmen (Anlage K 30, Gutachten Ziffer 8. und Ziffer 9.). Damit bleibt er gerade in dem Bereich, in dem die schutzbegründenden Merkmale des Klagedesigns nicht hervortreten. Bei der Gewichtung der für den jeweiligen Gesamteindruck maßgeblichen Erscheinungsmerkmale muss hier dementsprechend gerade die Gestaltung des Lampenfußes besonders betont werden. Wenn - wie oben ausgeführt - dem Klagedesign wegen der Gestaltung des unteren Teils der Leuchte bzw. des Lampenfußes (noch) Eigentümlichkeit zuzubilligen sein sollte, muss auch der Gestaltung der Fußelemente der Verletzungsdesigns entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Gerade in dieser Hinsicht bestehen jedoch, wie vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, zwischen den Klage- und Verletzungsdesigns gravierende Abweichungen: Der Fuß des Verletzungsdesigns 1 schneidet den kugelförmigen Lampenkörper, wie ausgeführt, gerade nicht plan
unten ab; vielmehr fällt dem informierten Benutzer aus der seitlichen Betrachtungsperspektive sogleich auf, dass das Verletzungsdesign 1 auf einem Sockel ruht, der aus einer silberfarbenen Metallplatte und darunter befestigten schwarzen Gummifüßchen besteht. Hinzu kommt, dass der Lampenfuß beim Verletzungsdesign 1 ersichtlich tiefer ansetzt als beim Klagedesign. Hierdurch entsteht eher die Anmutung einer frei beweglich liegenden Kugel, wohingegen das Klagedesign eher den Eindruck eines in den Untergrund eingesunkenen Kugelkörpers erweckt: Verletzungsdesign 1 Klagedesign Für das Verletzungsdesign 2 gelten diese Ausführungen noch in gesteigertem Maße, da dort der Lampenköper sogar auf einem zweifachen Podest ruht. Dies weist letztlich auch die
folgende Gegenüberstellung aus: Verletzungsdesign 2 Klagedesign Den Einwand der Klägerin, der informierte Benutzer werde von der Beklagten veranlasst, beim Verletzungsdesign 2 die Metallplatte nebst Gummifüßchen abzuschrauben, da diese offensichtlich schief montiert seien, hat das Landgericht bereits überzeugend zurückgewiesen. Hierauf ist die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auch nicht mehr zurückgekommen, so dass weitere Ausführungen entbehrlich sind.
allem besteht kein designrechtlicher Unterlassungsanspruch.
ahmungstatbestände des § 4 Nr. 9 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 3 UWG n.F. ist (A. Nordemann, in Götting/Nordemann, UWG,
geahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von
ahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH GRUR 2015, 909 , 910 Tz. 11 - Exzenterzähne; Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 4 Rz. 3.26). Im vorliegenden Fall ergibt sich nicht, dass der Verkehr (noch) annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. dazu BGH GRUR 2015, 909 , 910 Tz. 11 - Exzenterzähne). Hier haben sich, wie vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, Produkte von diversen Mitbewerbern auf dem Markt etabliert, die die etwaigen Besonderheiten der „M. -Leuchten" im Sinne der klägerischen Argumentation ebenfalls aufweisen. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass auf dem deutschen Markt eine Vielzahl von Leuchten erhältlich sei, die keine bzw. kaum wahrnehmbare Unterschiede zu den Leuchten der Klägerin aufwiesen. Hierzu hat sie diverse Screenshots von Angeboten für Leuchten aus dem Internet vorgelegt (Anlagenkonvolut B 13) und exemplarisch auf
folgende Gegenüberstellung verwiesen: wettbewerbliches Umfeld wettbewerbliches Umfeld wettbewerbliches Umfeld M. -Leuchte Dieser Gegenüberstellung ist die Klägerin auch mit ihrer Berufung nicht spezifiziert entgegengetreten. Der pauschale, auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2007, 984 , 986 Tz. 27 - Gartenliege) Bezug nehmende Vortrag, es handele sich in sämtlichen Fällen um designverletzende Gestaltungen, die grundsätzlich die wettbewerbliche Eigenart nicht entfallen lassen könnten, genügt nicht. Zum einen verweist die Beklagte zu Recht auf den Umstand, dass an der besagten Stelle der Entscheidung „Gartenliege“ lediglich die Rede davon ist, dass die wettbewerbliche Eigenart nicht infolge des Vertriebs von
ahmungen durch den in Anspruch Genommenen entfalle. Zum anderen und vor allem ist nicht dargetan, dass tatsächlich in jedem Fall eine Designverletzung gegeben ist. Näherer Vortrag hierzu fehlt. Die Beklagte trägt insoweit ergänzend vor, dass hier nicht nur sie, die Beklagte, sondern das gesamte wettbewerbliche Umfeld Leuchten der streitgegenständlichen Art anbiete. Zumindest aufgrund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt seien die Leuchten der Klägerin nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise auf eine betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2007, 984 , 986 Tz. 25 - Gartenliege). Auch der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, vermag danach keine Merkmale der „M. -Leuchten“ auszumachen, die gemessen am wettbewerblichen Umfeld zum maßgeblichen Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung und auch heute noch auf ihre betriebliche Herkunft oder Besonderheiten schließen lassen könnten. Maßgebend ist insoweit die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers. Dieser achtet nicht auf geringste Unterschiede.
ahmung einer Ware voraus. Erstens muss dem Hersteller im Zeitpunkt der Herstellung des Produkts das Original als Vorbild bekannt gewesen sein, was vorliegend nicht zweifelhaft ist, und zweitens muss das Produkt (oder ein Teil davon) mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (BGH GRUR 2015, 1214 , 1222 Tz. 78 - Goldbären; Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG,
dem, aus welchem Blickwinkel man die - sogar nebeneinander stehenden - unbeleuchteten oder beleuchteten Lampen betrachtet, ergeben sich sogar keine wahrnehmbaren Unterschiede. Das ist jedoch nur der Fall, wenn man die auf einem niedrigen Tisch oder auf dem Fußboden stehenden Leuchten der Parteien von oben betrachtet. Indes ist bei dieser Betrachtungsweise exakt das Gestaltungsmerkmal, das
dem Vortrag der Klägerin und auch
der Auffassung des Senats die wettbewerbliche Eigenart begründet, also herkunftshinweisend wirkt, überhaupt nicht sichtbar, beide Leuchten wirken aus diesem Blickwinkel wie eine auf den Boden gesetzte Vollkugel. Anders ist das, wenn man die beiden Leuchten nebeneinander stehend oder auch eine
der anderen aus einiger Entfernung von der Seite betrachtet. In diesem Fall wirkt dasjenige Element, das der M. -Leuchte seinen besonderen „Pfiff" gibt, sehr deutlich auf den Betrachter, indem die Lampe mit dem Boden zu verwachsen scheint. Dieser Eindruck stellt sich beim Betrachter der Leuchte D. 25 der Beklagten indes nicht ein. Ein einigermaßen aufmerksamer Verbraucher, der die Leuchte der Beklagten - wenn auch flüchtig - betrachtet, nimmt vielmehr ohne weiteres einen deutlich ins Auge springenden Unterschied wahr. Bei der Betrachtung der D. 25 entsteht nämlich gerade nicht der Eindruck, als sei diese Leuchte mit dem Boden verwachsen, vielmehr eröffnet sich dem Betrachter das Bild einer auf einem Sockel ruhenden Vollkugel." Diese Ausführungen gelten im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der gegebenen Besonderheiten entsprechend. Auch hier ist von einer (unerlaubten)
bildung durch die Beklagte nicht auszugehen. Insoweit kann auf die folgende Abbildung verwiesen werden: B. -Leuchte 1 M. -Leuchte Wenn man die beiden Leuchten nebeneinander stehend oder auch eine
der anderen aus einiger Entfernung von der Seite betrachtet, zeigen sich schon in Bezug auf die „B. -Leuchte 1", das Verletzungsdesign 1, deutlich die Unterschiede zur „M. -Leuchte". Umso mehr gilt die für die „B. - Leuchte 2", das Verletzungsdesign 2, welche über einen noch höheren Sockel verfügt. In diesem Fall wirkt dasjenige Element, das der „M. -Leuchte" allenfalls den besonderen „Pfiff" zu geben in der Lage ist, sehr deutlich auf den Betrachter, indem die Leuchte mit dem Boden zu verwachsen scheint. Dieser Eindruck stellt sich beim Betrachter der beiden Verletzungsdesigns indes nicht ein. Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher, der die Leuchten der Beklagten betrachtet, nimmt hier vielmehr ohne Weiteres einen deutlich ins Auge springenden Unterschied wahr. Bei der Betrachtung der Verletzungsdesigns entsteht nämlich gerade nicht der Eindruck, als seien diese Leuchten mit dem Boden verwachsen. Vielmehr eröffnet sich dem Betrachter angesichts des kleineren „fehlenden" Kugelsegments und des stattdessen erkennbaren Sockels das Bild einer auf einem Sockel ruhenden Kugel, die jedenfalls nahezu einer Vollkugel entspricht. Hinsichtlich des nunmehr vorgelegten Privatgutachtens des Prof. Dr.-Ing. G. vom 17.06.2016 (Anlage K 30) gelten die vorstehend zur designrechtlichen Betrachtung getätigten Ausführungen entsprechend. Jedenfalls eine unerlaubte
bildung ist nicht gegeben.
dem Vorstehenden letztlich dahinstehen kann.
allem kommt auch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht, ohne dass es noch geboten ist, sich im Einzelnen damit auseinanderzusetzen, dass bei der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 9 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 3 UWG n.F. ihr sachlicher Zusammenhang zu berücksichtigen ist (vgl. Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 4 Rz. 3.2a). Auch wenn bei einer Abwägung danach grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dass zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der
ahmung und den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung besteht (Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 4 UWG Rz. 3.69), ist ein Anspruch vorliegend nicht gegeben. Dementsprechend kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der Tatbestand des § 4 Nr. 9 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 3 UWG n.F. nur das Anbieten einer
ahmung erfasst, also insbesondere nicht - wie hier unter anderem auch beantragt - die Herstellung der Produkte verboten werden kann (vgl. Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 4 UWG Rz. 3.80).
dem Zweck des Berufungsrechts dient die Berufungsinstanz in erster Linie der Fehlerkontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Vorschrift des § 533 ZPO verhindert deshalb, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen neuer Streitgegenstände mit neuem Streitstoff befassen und hierzu im Berufungsrechtszug erstmalig eine Sachentscheidung treffen muss (BGH NJW-RR 2008, 262 , 263 Tz. 9; OLG Naumburg BeckRS 2010, 20441 ).
träglichen Hilfsantrag (BGH NJW 2015, 1608 , 1609 Tz. 13, m.w.N.). Die Klägerin verfolgt hier mit ihrem Hilfsbegehren kein Minus zum Hauptantrag, sondern vielmehr ein Aliud, das zu einer Klageerweiterung führt (vgl. BGH NJW 2015, 1608 , 1609 Tz. 13). Es geht nicht nur darum, bei gleicher Tatsachengrundlage einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt geltend zu machen, sondern um die Verfolgung von jedenfalls ursprünglich bei einer anderen Person entstandenen angeblichen urheberrechtlichen Ansprüchen statt der in erster Linie verfolgten, abweichenden Grundsätzen unterliegenden designrechtlichen Ansprüche bzw. der eigenen Person angeblich zustehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Für den designrechtlichen Anspruch kommt es maßgeblich auf die Registerlage an. Unerheblich ist insoweit, welche Person das Design geschaffen hat. Demgegenüber sind für einen urheberrechtlichen Anspruch die Person des tatsächlichen Urhebers und die Frage der entsprechenden Rechtsinhaberschaft zentral. Insoweit geht es um einen abweichenden Lebenssachverhalt, nicht nur um andere als die von der Klägerin in der Klagebegründung genannten gesetzlichen Vorschriften.
dieser Regelung nur dann gegeben, wenn die Klagerweiterung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin
Diese Voraussetzung ist schon im Hinblick auf die urheberrechtliche Aktivlegitimation der Klägerin nicht gegeben. Insoweit ist es unrichtig, wenn die Klägerin vorträgt, der bisherige Sachverhalt könne in vollem Umfang auch für die Beurteilung der Urheberrechtsverletzung herangezogen werden. Vielmehr erfordert diese Prüfung weiteren (tatsächlichen) Vortrag. Weder auf die Person des Urhebers noch auf die Frage einer entsprechenden Rechtsinhaberschaft kam es bis zur Klagerweiterung an. Dementsprechend war der hierzu gehörende Vortrag erstinstanzlich nicht vollständig in den Prozess eingeführt worden. So hat die Klägerin jetzt mit der Berufungsbegründung „vorsorglich“ noch eine „Lizenz und Prozessführungsermächtigung“ vom 26.11.2012 hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche vorgelegt (Anlage K 29). Die Auslegung der zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegten Erklärung vom 28.11.2011 (Anlage K 27) gibt für den urheberrechtlichen Anspruch der Klägerin in der Tat nichts her. Die „Abtretungs- und Prozessführungsermächtigung“ vom 28.11.2011 (Anlage K 27) bezieht sich ausschließlich auf Ansprüche aus dem GeschmMG und dem BGB. Für eine Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte spricht insoweit nichts. Aber auch die Ermächtigung vom 26.11.2012 (Anlage K 29) reicht für die Annahme einer eigenen urheberrechtlichen Legitimation der Klägerin noch nicht aus. Dort heißt es lediglich: „Ich, W. O. , bin alleiniger Schöpfer der Kugelleuchten des Typs „M. “, wie sie Gegenstand des Verfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, Geschäftsnummer 5 U 173/12 , sind. Ich habe der Firma M. Int. GmbH, ... , ... , eine Lizenz und Prozessführungsbevollmächtigung bezüglich des zu dieser Gestaltung bestehenden deutschen Geschmacksmusters Nr. M9602633 erteilt. Ich erkläre hiermit, dass sich diese Lizenz auch auf die mir zustehenden Urheberrechte an dieser Gestaltung bezieht und ich auch insoweit die Firma M. Int. GmbH zur Geltendmachung der mir zustehenden urheberrechtlichen Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung in eigenem Namen ermächtige.“ Die Klägerin ist danach keine Inhaberin eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechtes. Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechtes kann nicht aus eigenem Recht klagen (Dreier/Specht, in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rz. 20). Möglich ist allerdings auch insoweit immer die gewillkürte Prozessstandschaft (Dreier/Specht, a.a.O., Rz. 21). In diesem Sinne dürfte die Ermächtigung vom 26.11.2012 (Anlage K 29) auszulegen sein. Der Lizenzgeber ist mit einer Anspruchsverfolgung durch die Klägerin als Lizenznehmerin einverstanden. Voraussetzung für eine Rechtsverfolgung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ist zum einen, dass der Rechtsinhaber zustimmt, und zum anderen, dass der Klagende ein eigenes berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hat (Dreier/Specht, a.a.O., Rz. 21). Die Erklärung vom 26.11.2012 (Anlage K 29) ist, wie ausgeführt, indes erst im Berufungsrechtszug vorgelegt worden und nur für die Klageerweiterung, nämlich die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche, relevant. Schon danach ist hier die Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO für eine Zulassung der Klageänderung nicht erfüllt. Zwar sind
1 Nr. 2 ZPO der Verhandlung und Entscheidung auch neue Tatsachen zugrunde zu legen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Zum Tatsachenvortrag, der
2 ZPO zuzulassen ist, zählen auch solche neuen Tatsachenbehauptungen, die in der Berufungsinstanz unstreitig sind (BGH MDR 2005, 527 ; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 531 Rz. 20, m.w.N.). Jedoch ergibt sich auch hieraus nicht die Zulässigkeit der Klagerweiterung. Zwar sind die Existenz und der Text der Erklärung vom 26.11.2012 (Anlage K 29) von der Beklagten nicht in Abrede genommen worden. Streitig ist hier jedoch, ob der Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich der alleinige Schöpfer der Kugelleuchten des Typs „M. “ ist und damit durch die Erklärung vom 26.11.2012 (Anlage K 29) überhaupt eine wirksame Ermächtigung aussprechen kann. Dies wird seitens der Beklagten nunmehr bestritten. Dieses Bestreiten ist zulässig,
dem dieser Punkt durch die Klageerweiterung erstmals von Relevanz ist. Bisher kam es auf die Person des Schöpfers der Kugelleuchten des Typs „M. “ und eine urheberrechtliche Rechtsinhaberschaft nicht an. Auf die Frage, ob sich die Klägerin mit ihrem Vortrag zur Urheberschaft oder die Beklagte mit ihrem Bestreiten letztlich durchsetzen kann, kommt es hier nicht mehr an. Das Landgericht hat hierzu mangels Bedarfs keine relevanten Feststellungen getroffen.
G als Werk der angewandten Kunst geschützt. Dementsprechend wird dieses Urheberrecht durch die angegriffenen Leuchten der Beklagten von vornherein nicht verletzt.
G gehören Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie
G persönliche geistige Schöpfungen sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass
Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 58 , 60 Tz. 17 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175 , 176 Tz. 15 - Geburtstagszug, m.w.N.). Dabei ist nicht daran festzuhalten, dass der Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzt. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es
Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen" Leistung zu sprechen (BGH GRUR 2014, 175 , 177 Tz. 26 - Geburtstagszug). Gleichwohl sind diese Voraussetzungen hier nicht gegeben. Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet und technisch bedingt ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (BGH GRUR 2012, 58 , 62 Tz. 36 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175 , 179 Tz. 41 - Geburtstagszug). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1041 , 1044 Tz. 45 - Infopaq/DDF; EuGH GRUR 2012, 814 , 816 Tz. 67 - SAS Institute). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH GRUR 2014, 175 , 179 Tz. 41 - Geburtstagszug). Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (BGH GRUR 2014, 175 , 179 Tz. 41 - Geburtstagszug).
MG a.F. und damit gerade die Gestaltungshöhe in Zweifel gezogen wurde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug benommen. Insoweit ist hier jetzt umso weniger im urheberrechtlichen Sinne eine künstlerische Leistung zu erkennen. Hier hat allenfalls eine „Umarbeitung“ einer vorbekannten (Kugel-) Form stattgefunden. Insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist - das Urheberrecht erlischt gemäß § 64 UrhG siebzig Jahre
dem Tode des Urhebers - ist es geboten, für den urheberrechtlichen Schutz eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern (BGH GRUR 2014, 175 , 179 Tz. 40 - Geburtstagszug). Auf die abweichende Bewertung durch Prof. Dr.-Ing. G. , der vom Vorliegen einer künstlerischen Leistung ausgeht (Anlage K 30, dort Ziffer 7. und Fazit Ziffer 10.), ist bereits hingewiesen worden. Seine Ausführungen vermögen, wie vorstehend ausgeführt, nicht zu überzeugen. Gerade hinsichtlich der von ihm angeführten großflächigen Lichtausstrahlung ist kein relevanter Unterschied zur vorbekannten Vollkugelleuchte, mit der sich der Privatgutachter insoweit auch nicht näher auseinandersetzt, zu erkennen. Insoweit ist nochmals auf die
folgende Gegenüberstellung zu verweisen: Vorbekanntes J. - S. -Design: „M. -Leuchten":
dem Schluss der mündlichen Verhandlung von der Klägerin zur Akte gereichte Schriftsatz vom 17.08.2016 enthält keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag. Er hat dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben (§§ 296a , 156 ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.