AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der für die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister die Angabe der Höhe des Stammkapitals oder eines vergleichbaren Kapitalwerts erforderlich ist? 2. a) Steht Art. 30 der Richtlinie (EU) 2017/1132 einer nationalen Regelung entgegen,
der der Geschäftsführer der Gesellschaft bei Anmeldung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister die Versicherung abgeben muss, dass in seiner Person kein Bestellungshindernis
nationalem Recht in Form eines gerichtlichen oder behördlichen Berufs- oder Gewerbeverbots, das mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ganz oder teilweise übereinstimmt, oder in Form einer rechtskräftigen Verurteilung wegen bestimmter Straftaten vorliegt und dass er insoweit über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch einen Notar, einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten belehrt worden ist? b) Falls die Frage 2a verneint wird: Stehen Art. 49 , 54 AEUV einer nationalen Regelung entgegen,
der der Geschäftsführer der Gesellschaft bei Anmeldung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister eine solche Versicherung abgeben muss? Gründe I. Die Beteiligte ist eine am 30. Oktober 2013 in das Handelsregister des Companies House für England und Wales in Cardiff eingetragene private company limited by shares mit satzungsmäßigem Sitz in Great Bookham/ Vereinigtes Königreich. Sie hat im März 2014 beim Amtsgericht - Registergericht - Frankfurt am Main die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hat ihr mit Zwischenverfügung mitgeteilt, der Anmeldung könne u.a. deshalb nicht entsprochen werden, weil die Höhe des Stammkapitals der Beteiligten nicht angegeben sei und der director und alleinige Gesellschafter der Beteiligten in der Anmeldung zwar versichert habe, dass in seiner Person kein Umstand vorliege, der seiner Bestellung
HG entgegenstehe, nicht aber, dass er insoweit auch über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch einen Notar, einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten belehrt worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten gegen diese Beanstandungen mit Beschluss vom
folgende Vorschriften jeweils in der seit dem
der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die
4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
folgende Vorschriften jeweils in der seit dem
den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), c) der falschen Angaben
dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes, d) der unrichtigen Darstellung
des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder e)
den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 3Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2Die Belehrung
2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der
folgende Vorschriften jeweils in der seit dem
HG zu enthalten. Zu diesen Angaben gehört
HG die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft. Im Fall der Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft bedarf es daher der Angabe eines dem Stammkapital einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbaren Kapitalwerts der ausländischen Gesellschaft
dem insoweit auf sie anwendbaren Sachrecht. 2.
den im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Beschwerdegerichts zum englischen Sachrecht hätte die Beteiligte danach ihr issued share capital, d.h. das von den Gesellschaftern gezeichnete Kapital, anzugeben. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass bei einer englischen private company limited by shares
den insoweit anwendbaren Regelungen des am 1. Oktober 2009 vollständig in Kraft getretenen Companies Act 2006 (CA 2006) das issued share capital, d.h. das von den Gesellschaftern gezeichnete Kapital, eine dem Stammkapital einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Funktion hat, weil es für die Haftung der Gesellschaft und die englischen Kapitalerhaltungsvorschriften allein maßgeblich sei. An diese Feststellung, die das Bestehen und den Inhalt des englischen materiellen Rechts betrifft, ist der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 72 Abs. 1, Abs. 3 FamFG i.V.m. § 560 ZPO gebunden.
FG i.V.m. § 560 ZPO kann mit der Rechtsbeschwerde nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts als Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass das ausländische Recht fehlerhaft angewandt worden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 , BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff.). Dass das Beschwerdegericht das englische Recht betreffend die Kapitalvorschriften für private companies limited by shares und die Bedeutung und Funktion des issued share capital unzureichend oder rechtsfehlerhaft ermittelt habe, wird von der Beteiligten nicht geltend gemacht. 3. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Verpflichtung der Beteiligten zur Angabe ihres issued share capital bei Anmeldung ihrer Zweigniederlassung mit Art. 30 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie vereinbar ist.
dem Recht eines Mitgliedstaats für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten verlangt werden kann. Die Regelung unterscheidet zwischen Urkunden und Angaben, die
dem Recht des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung vorgelegt werden müssen (Abs. 1), und solchen Urkunden und Angaben, deren Offenlegung der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung zusätzlich verlangen kann (Abs. 2). Die Regelung entspricht inhaltlich der Vorgängerregelung in Art. 2 der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom
der Richtlinie verwehrt sein, für die Anmeldung der Zweigniederlassung die Angabe des Stammkapitals der Gesellschaft zu verlangen. aa) Dafür könnte sprechen, dass der Europäische Gerichtshof zur Vorgängerregelung in Art. 2 der Zweigniederlassungsrichtlinie entschieden hat, dass der dortige Katalog der Offenlegungsmaßnahmen abschließend ist und die Mitgliedstaaten keine anderen Offenlegungsmaßnahmen für Zweigniederlassungen als die in der Zweigniederlassungsrichtlinie genannten vorsehen können (EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - C-167/01 , Slg. 2003, I-10155 Rn. 69, 70 = ZIP 2003, 1885 Rn. 69, 70 - Inspire Art). Diese Rechtsprechung dürfte entsprechend auch für die inhaltlich unveränderte Regelung in Art. 30 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie gelten. Im deutschen Schrifttum wird daher teilweise die Auffassung vertreten, dass wegen des abschließenden Charakters des Offenlegungskatalogs insbesondere das Verlangen
Angabe des Stammkapitals bzw. eines vergleichbaren Kapitalwerts richtlinienwidrig und daher unzulässig sei (Rehberg in Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften, § 5 Rn. 85). Für die Unzulässigkeit der Verpflichtung zur Angabe des Stammkapitals bei Anmeldung einer Zweigniederlassung durch eine Gesellschaft aus einem Mitgliedstaat lässt sich weiter anführen, dass die Gesellschaftsrechtsrichtlinie bei der Gesellschaft selbst und bei der Anmeldung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten ausdrücklich die Offenlegung eines Kapitalwerts vorschreibt.
e) der Richtlinie erstrecken sich die Offenlegungspflichten für die Gesellschaft in dem Staat, in dem sie errichtet wird, u.a. auf "zumindest jährlich den Betrag des gezeichneten Kapitals, falls der Errichtungsakte oder die Satzung ein genehmigtes Kapital erwähnt und falls die Erhöhung des gezeichneten Kapitals keiner Satzungsänderung bedarf". Auch für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gilt
Offenlegung des Stammkapitals bzw. eines dem vergleichbaren Kapitalwerts dann als richtlinienkonform anzusehen, wenn diese Angabe auch Bestandteil des Errichtungsakts der Gesellschaft ist, dessen vollständige Offenlegung
2 b) der Gesellschaftsrechtsrichtlinie verlangt werden kann.
der - zeitlich
der Entscheidung in der Sache Inspire Art ergangenen - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Innoventif Limited (EuGH, Urteil vom
2
folgeregelungen in der Gesellschaftsrechtsrichtlinie vereinbar ist, die Offenlegung einer Angabe oder Urkunde zu verlangen, die zwar nicht ausdrücklich im Katalog der Offenlegungsmaßnahmen der Richtlinie genannt wird, aber Bestandteil einer dieser Angaben oder Urkunden, namentlich des im Katalog der fakultativen Offenlegungsmaßnahmen genannten Errichtungsakts der Gesellschaft ist und daher bei dessen vollständiger Offenlegung zwangsläufig ebenfalls mit offengelegt werden müsste. Mit dieser Erwägung hat auch der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie im Jahr 1992/1993 in nationales Recht die Verpflichtung zur Angabe des Stammkapitals (auch) bei Gesellschaften aus Mitgliedstaaten für richtlinienkonform erachtet (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Zweigniederlassungsrichtlinie - RL 89/666/EWG, BT-Drucks. 12/3908, S. 11 linke Spalte). c) Die Frage ist entscheidungserheblich. aa) Sollte das Verlangen
Angabe des Stammkapitals wegen des abschließenden Charakters von Art. 30 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie richtlinienwidrig sein, könnte das Registergericht die Eintragung der Zweigniederlassung der Beteiligten nicht aus diesem Grund verweigern.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Verstöße gegen die Offenlegungsregelungen der Zweigniederlassungsrichtlinie und damit auch deren
folgerichtlinie, der Gesellschaftsrechtsrichtlinie nicht gerechtfertigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-167/01 , Slg. 2003, I-10155 Rn. 106 = ZIP 2003, 1885 Rn. 106 - Inspire Art). bb) Sollte das Verlangen
Angabe des Stammkapitals oder einer vergleichbaren Kapitalziffer hingegen
der Richtlinie zulässig sein, wenn diese Angabe Bestandteil des vollständigen Errichtungsakts der Gesellschaft ist, hätte die Beschwerde der Beteiligten keinen Erfolg, da diese Voraussetzung
dem vom Senat im Beschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt sowohl
deutschem als auch
englischem Recht erfüllt wäre.
deutschem Recht ist die Höhe des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG im Gesellschaftsvertrag anzugeben und damit Bestandteil des Errichtungsakts im Sinne von Art. 30 Abs. 2 b) RL (EU) 2017/1132.
englischem Recht anzugebenden issued share capital einer private company limited by shares zu verlangen, da sie sogar die Offenlegung des gesamten Errichtungsakts verlangen könnten. 4. Da die Auslegung der Gesellschaftsrechtsrichtlinie in diesem Punkt aus den unter 2.a. genannten Gründen nicht offenkundig ist, ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1, Abs. 3 AEUV geboten. C. Zur zweiten Vorlagefrage: Hinsichtlich der zweiten Beanstandung des Registergerichts betreffend die fehlende Versicherung des directors der Beteiligten über seine Belehrung gemäß § 13g Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG hängt der Erfolg der Rechtsbeschwerde zunächst davon ab, ob die Regelungen der Gesellschaftsrechtsrichtlinie zu Offenlegungspflichten bei Zweigniederlassungsanmeldungen auf diese Angabe anwendbar sind (Frage 2a). Sollte das nicht der Fall sein, stellt sich die Frage, ob das Verlangen
einer solchen Versicherung gegen die Niederlassungsfreiheit
1.
nationalem deutschen Recht setzt die Eintragung der Zweigniederlassung der Beteiligten gemäß § 13g Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG voraus, dass der Geschäftsführer der Beteiligten bei der Anmeldung versichert, dass in seiner Person keines der in § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, sowie Satz 3 GmbHG genannten persönlichen Bestellungshindernisse, die
3 Satz 2 HGB für die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland in Bezug auf die Zweigniederlassung im Inland entsprechend anwendbar sind, besteht. Außerdem hat er zu versichern, dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch einen Notar, einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten belehrt worden ist. Die Erstreckung der Bestellungshindernisse des § 6 Abs. 2 GmbHG auf Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften gilt nur in Bezug auf die inländische Zweigniederlassung. Sie lässt die Organstellung des Geschäftsführers
dem für ihn geltenden ausländischen Gesellschaftsstatut als solche unberührt und verwehrt ihm (nur), als Organ dieser Gesellschaft in Deutschland eine Zweigniederlassung zur Eintragung anzumelden. Durch die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Abgabe der Versicherung gemäß § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG soll das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren für das Registergericht erleichtert werden. Dem Registergericht sollen die zur Überprüfung von Bestellungshindernissen erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt und die ansonsten erforderlichen eigenen Recherchen des Gerichts entbehrlich gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 - II ZB 5/10 , ZIP 2010, 1337 Rn. 9, 12). Hierfür bedarf es nicht nur der Versicherung des Geschäftsführers, dass in seiner Person keines der genannten Bestellungshindernisse vorliegt, sondern zusätzlich seiner Versicherung, insoweit über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden zu sein. Andernfalls wäre die Richtigkeit seiner Angaben nicht hinreichend gewährleistet. Zwar kann das Registergericht
1 Nr. 1 BZRG grundsätzlich unbeschränkte Auskunft verlangen. Bei Verurteilungen setzt § 53 Abs. 2 BZRG jedoch zusätzlich voraus, dass der Betroffene über diese unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden ist. Andernfalls darf er sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen, wenn seine Verurteilung nicht oder (wegen Fristablaufs) nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen oder nur in einem Führungszeugnis für Behörden anzugeben ist. 2. Da der director der Beteiligten in der Anmeldung der Zweigniederlassung nur versichert hat, dass in seiner Person keines der genannten Bestellungshindernisse vorliegt, nicht aber, dass er auch gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG über seine unbeschränkte Auskunftspflicht belehrt wurde, genügt die Anmeldung nicht den Erfordernissen des § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG. Dass die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten im Beschwerdeverfahren ihrerseits versichert hat, sie habe den director der Beteiligten vor Abgabe seiner Erklärung entsprechend § 8 Abs. 3 GmbHG belehrt, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
HG bedarf es der persönlichen Erklärung des belehrten Geschäftsführers; die Versicherung der ihn belehrenden Person genügt danach nicht (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG,
HG folgerichtig. Außerdem hat die Versicherung, belehrt worden zu sein, "in der Anmeldung" zu erfolgen und unterliegt damit ebenfalls der Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB (vgl. OLG München, ZIP 2010, 1494 Rn. 8; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl., Rn. 963), d.h. sie ist ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Auch diese Voraussetzung erfüllt die Erklärung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht. 3. Fraglich ist aber, ob der Verpflichtung zur Abgabe dieser Versicherung nicht Art. 30 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie entgegensteht (Frage 2a). Das hängt davon ab, ob die Versicherung betreffend Angaben zur persönlichen Eignung des Geschäftsführers der Gesellschaft überhaupt vom Anwendungsbereich der Gesellschaftsrechtsrichtlinie erfasst wird.
Auffassung des Senats ist eine Ausnahme von Angaben zur persönlichen Eignung des Geschäftsführers aus dem Regelungsbereich der Richtlinie in Anbetracht des abschließenden Charakters jedenfalls nicht zweifelsfrei. Weder die Zweigniederlassungs- noch die Gesellschaftsrechtsrichtlinie enthalten eine ausdrückliche Ausnahme für Angaben betreffend die persönliche Eignung der Vertreter der Gesellschaft.
der Gesellschaftsrechtsrichtlinie erstreckt sich ihr Regelungsgegenstand vielmehr generell auf den Bereich der "Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsform errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen". Zudem wird in Erwägungsgrund 22 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie (ebenso wie zuvor in den Erwägungsgründen der Zweigniederlassungsrichtlinie) klargestellt, dass Informationspflichten, denen Zweigniederlassungen aufgrund anderer Vorschriften unterliegen, wie z.B. im Sozialrecht in Bezug auf das Informationsrecht der Arbeitnehmer, im Steuerrecht oder im Hinblick auf statistische Angaben, von der Richtlinie nicht berührt werden. Eine entsprechende Klarstellung für Angaben zur persönlichen Eignung der Vertreter der Gesellschaft ist den Erwägungsgründen dagegen nicht zu entnehmen. Gegen deren Ausnahme vom Regelungsbereich der Richtlinie spricht außerdem, dass die Richtlinie durchaus auch Regelungen zur Offenlegung von personenbezogenen Angaben enthält, da
1
der Gesellschaftsrechtsrichtlinie, noch lässt sie sich - anders als das Stammkapital der Gesellschaft - unter eine der in der Richtlinie genannten zulässigen Offenlegungsmaßnahmen fassen. Da der Katalog der Offenlegungsmaßnahmen der Richtlinie
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - C-167/01 , ZIP 2003, 1885 Rn. 69, 70 - Inspire Art) abschließend ist, stünde die Richtlinie damit dem Verlangen des Beschwerdegerichts
einer solchen Versicherung entgegen. Eine Rechtfertigung dieses Verstoßes gegen die Offenlegungsregelungen der Richtlinie kommt nicht in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, unter vier engen Voraussetzungen gerechtfertigt: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - C-167/01 , Slg. 2003, I-10155 Rn. 133 = ZIP 2003, 1885 Rn. 133 - Inspire Art). bb) Der deutsche Gesetzgeber ist bei der Einführung von § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG und von § 13e Abs. 3 Satz 2 HGB davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. Die Regelungen würden in nichtdiskriminierender Weise angewandt, weil sie in gleicher Weise für inländische Gesellschaften gälten, und seien durch das zwingende Erfordernis des Schutzes des geschäftlichen Verkehrs vor ungeeigneten Vertretern einer Gesellschaft gerechtfertigt. Es gehe dabei allein darum, zu verhindern, dass Personen, die
deutschem Recht inhabil wären, als Organe einer Auslandsgesellschaft im Inland eine Zweigniederlassung eintragen lassen und damit die inländischen Bestellungshindernisse umgehen. Die Anknüpfung an Merkmale, die für eine persönliche Eignung zur Wahrnehmung geschäftlicher Belange von entscheidender Bedeutung seien, stelle eine hinreichende Rechtfertigung dar. Infolge dessen sei in der Anmeldung der inländischen Zweigniederlassung
HG auch die Versicherung abzugeben, dass keine Bestellungshindernisse bestehen und eine Belehrung über die diesbezügliche umfassende Auskunftspflicht erfolgt sei (Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen [MoMiG], BT-Drucks. 16/6140, S. 50 ). cc) Im deutschen Schrifttum wird die Erstreckung der inländischen Bestellungshindernisse auf Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften und infolge dessen auch die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Abgabe der diesbezüglichen Versicherungen teilweise ebenfalls als durch ein zwingendes Allgemeininteresse gerechtfertigter Eingriff in die Niederlassungsfreiheit angesehen (siehe etwa Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 13e Rn. 3 und § 13g Rn. 3; Lamsa/Ammon in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 13e Rn. 28 und § 13g Rn. 7; Servatius in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., Internationales Gesellschaftsrecht Rn. 68).
anderen Ansichten verstößt die Regelung gegen die Niederlassungsfreiheit oder ist diesbezüglich jedenfalls fragwürdig (siehe etwa Wachter, GmbHR 2006, 793, 398 f.; Bauer/Großerichter, NZG 2008, 253, 256; Belgorodski/Friske, WM 2011, 251, 253 ff.; MünchKommHGB/Krafka,
dem bereits der ausländische Gesellschaftszusatz ausreichen soll, um einen - potentiellen - Gläubiger zur Einholung weitergehender Informationen zu veranlassen. Dieses Informationsmodell würde bei Eintragung eines directors trotz eines in seiner Person bestehenden Bestellungshindernisses versagen, weil die Eintragung bei demjenigen, der Einsicht in das Handelsregister nimmt, gerade keinen weiteren Informationsbedarf, sondern sogar den gegenteiligen Eindruck hervorrufen würde, dass es mit dem eingetragenen director - auch in Bezug auf seine persönliche Zuverlässigkeit - alles seine Richtigkeit habe. Der Erforderlichkeit der genannten Maßnahme steht ferner nicht entgegen, dass auch
englischem Recht gegen einen unzuverlässigen Geschäftsführer vorgegangen werden könnte. Da sich das deutsche Registerrecht nicht eigenständig auf etwaige englische öffentlichrechtliche Maßnahmen stützen kann, könnte es allenfalls eine Anregung an die englischen Behörden weiterleiten, die ein inländisches Fehlverhalten eines Geschäftsführers auch zur Grundlage einer dortigen Ahndung machen könnten. Dieser alternative Weg würde für die Gesellschaft aber kein milderes Mittel gegenüber einer Versagung der Eintragung der Zweigniederlassung darstellen, da im Falle einer Maßnahme einer englischen Behörde oder eines englischen Gerichts der director nicht nur im Inland, sondern zusätzlich auch noch im Gründungsstaat "inhabil" wäre, was eine nicht nur auf die inländische Zweigniederlassung begrenzte, sondern die gesamte Gesellschaft umfassende Handlungsunfähigkeit zur Folge hätte.
einer Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister von vorneherein absehbar, dass die Ordnungsbehörde gegenüber dem director das erlassene und bestandskräftige inländische Gewerbeverbot durchzusetzen hätte, wodurch die Zweigniederlassung sogar handlungsunfähig würde. Denn unabhängig davon, was handelsregisterrechtlich gälte, würden zumindest die öffentlichrechtlichen Instrumentarien zur Unterbindung der Tätigkeit unzuverlässiger Gewerbetreibender eingreifen. ee) Der Senat hat allerdings Zweifel, ob sich diese Erwägungen auch auf das Verlangen
einer Versicherung der Geschäftsführer von Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat über das Nichtvorliegen von Bestellungshindernissen
deutschem Recht und über die Belehrung betreffend ihre diesbezügliche unbeschränkte Auskunftspflicht gemäß § 13g Abs. 1, Abs. 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG übertragen lassen. Zwar wird § 13g Abs. 1, Abs. 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG nichtdiskriminierend abgewandt, da die Geschäftsführer inländischer Gesellschaften gleichermaßen zur Abgabe einer solchen Versicherung verpflichtet sind (§ 8 Abs. 3 GmbHG). Die Regelung dient auch zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, nämlich dem Gläubigerschutz und dem Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs vor ungeeigneten Vertretern einer Gesellschaft, da das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren für das Registergericht durch die Abgabe der Versicherungen erleichtert wird, indem die ansonsten erforderlichen eigenen Recherchen des Gerichts zu etwa bestehenden Bestellungshindernissen entbehrlich gemacht werden. Die Regelung könnte jedoch über das zur Erreichung der genannten Ziele Erforderliche hinausgehen, weil die Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft damit einer sogar strafbewehrten (§ 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) Erklärungspflicht unterworfen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass von den Regelungen der § 13g Abs. 2 Satz 2, § 13e Abs. 3 Satz 2 HGB auch sämtliche ausländische Gesellschaften erfasst werden, die im Ausland mit ausländischem Führungspersonal gegründet werden und dort auch eine tatsächliche Hauptniederlassung unterhalten.
haltige Kenntnisse der inländischen Rechtslage in Bezug auf Bestellungshindernisse von Geschäftsführern inländischer Gesellschaften können bei diesem Personenkreis nicht vorausgesetzt werden, so dass ausländischen, mit dem Recht des Gründungsstaates vertrauten Geschäftsführern schon faktisch eine wahrheitsgemäße Versicherung nur erschwert möglich sein dürfte. Zudem müsste im Einzelfall von dem ausländischen Geschäftsführer geprüft werden, ob Umstände, die
der dortigen Rechtsordnung seiner Bestellung zum Geschäftsführer nicht entgegenstanden, trotzdem zu einem Bestellungsverbot
deutschem Recht führen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom
deutschem Recht besteht, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass bei Eintragung der Zweigniederlassung eine ordnungsbehördliche, von den handelsrechtlichen Regelungen unabhängige, Unterbindung der Tätigkeit des directors der Beteiligten bereits absehbar wäre. Die Verpflichtung zur Abgabe der Versicherung gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG soll im vorliegenden Fall daher allein vorbeugend sicherstellen, dass auf dem Wege der Zweigniederlassung inländische Bestellungshindernisse nicht umgangen und Personen, die nicht die Eignung für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung geschäftlicher Belange aufweisen, als Vertreter der Gesellschaft nicht im Inland tätig werden. Sie dient damit (nur) der vorbeugenden Bekämpfung von möglichen Missbräuchen der Niederlassungsfreiheit und von Betrügereien durch
inländischem Recht ungeeignete Vertreter der Gesellschaft. Das vermag jedoch
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Centros Ltd. keine Verweigerung der Eintragung der Zweigniederlassungsanmeldung zu rechtfertigen. 5. Da sowohl die Auslegung der Gesellschaftsrechtsrichtlinie als auch die Frage der Rechtfertigung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht offenkundig ist, ist auch hierzu eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1, Abs. 3 AEUV geboten. D. Entscheidungserheblichkeit beider Vorlagefragen: Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde bedarf es einer Entscheidung beider Vorlagefragen, da im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung sämtliche Beanstandungen des Registergerichts zu klären sind. Drescher Sunder Bernau B. Grüneberg von Selle Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.06.2014 - 72 AR 692/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.08.2017 - 20 W 229/14 - Permalink: https://openjur.de/u/2174985.html ( https://oj.is/2174985 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
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