Wird ein Projektdienstleister im Umfang der üblichen Wochenarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers in den Büroräumen des Unternehmens mit den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (PC, Telefon, E-Mail-Adresse, Visitenkarte) tätig, ohne dass von betrieblichen Daueraufgaben abgrenzbare Projekte erkennbar sind, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2018 - 7 Ca 7811/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Rechtswirksamkeit von zwei Kündigungen, Annahmeverzugsvergütung, ein Zwischenzeugnis sowie über einen hilfsweise geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch. Der Kläger zu 2. (im Folgenden "Kläger") war seit Oktober 2014 für die Beklagte, ein Unternehmen der Gießharzverarbeitung mit ca. 20 Arbeitnehmern, das elektrische Bauteile in serieller Fertigung entwickelt, baut und vertreibt, tätig, wobei er seine Tätigkeit mit 24,00 EUR/Stunde zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte endete, nachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen war und der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger in einer E-Mail vom 16.08.2016 mitgeteilt hatte, dass eine weitere Zusammenarbeit keinen Sinn mache. Mit seiner am 24.11.2016 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage macht der Kläger geltend, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein. Der Kläger beruft sich auf eine von ihm behauptete mündliche Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der Beklagten, wonach er im Rahmen eines Acht-Stunden-Tags in einer 40 Stundenwoche tätig gewesen sei. Zu Beginn sei er mit der Aktualisierung des QM-Systems beschäftigt gewesen. Später habe zu seinen Hauptaufgaben die Kundenbetreuung im Innendienst gehört. Seine Arbeitszeiten hätten montags bis freitags zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr gelegen. Die genauen Zeiten seien in einer digitalen Stempelkarte erfasst worden. Er habe vornehmlich in den Räumen der Beklagten gearbeitet und dort über ein eigenes Telefon, einen eigenen PC, eine eigene E-Mail-Adresse und eine Firmenvisitenkarte der Beklagten verfügt. Er sei dem Geschäftsführer direkt unterstellt gewesen und habe zu 90 % auf seine direkten Weisungen hin gearbeitet. Seine Arbeitsleistung habe er nur in Person erbringen können und selbst über keine Mitarbeiter verfügt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 05.01.2017 wurde über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und Kläger zu 1. (im Folgenden "Insolvenzverwalter") als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 01.09.2017 nahm der Insolvenzverwalter das Verfahren wieder auf, soweit es die Insolvenzmasse betroffen hatte und unterbrochen war. Nach einer Prüfung des versicherungsrechtlichen Status des Klägers erkannte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 30.05.2017, dass seine Tätigkeit für die Beklagte im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und die Versicherungspflicht mit dem 06.10.2014 begonnen habe. Derzeit führt die Beklagte wegen des versicherungsrechtlichen Status des Klägers vor dem Sozialgericht K einen Rechtsstreit gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (S 41 BA 26/18). Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger als selbstständiger Unternehmensberater für sie im Rahmen einzelner Projekte tätig gewesen sei. Der Kläger habe keine festen Arbeitszeiten einhalten müssen und seine Tätigkeit nicht ausschließlich in ihren Büroräumen, sondern auch mit eigenen Arbeitsmitteln im Home Office erbracht. Der Kläger sei nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe lediglich Zwischenberichte über den Stand seiner Beratungsprojekte erstellt. Im Geschäftsverkehr sei er nicht als ihr Mitarbeiter aufgetreten. Soweit ihm eine Visitenkarte des Unternehmens überlassen worden sei und soweit der ihre E-Mail-Adresse und ihren Telefonanschluss genutzt habe, sei dies nur im Rahmen seiner Projektarbeiten geschehen. Kundenkontakt habe der Kläger nur gehabt, um eine Erfolgskontrolle seiner Beratungstätigkeit durchführen zu können. Auf die Rechtswegrüge der Beklagten hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mit Beschluss vom 21.02.2018 für zulässig erklärt und dies damit begründet, dass der Kläger auf Grund der tatsächlichen Durchführung der vertraglichen Beziehungen in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden habe. Der ursprünglich mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist der Beklagten zusammen mit dem Berichtigungsbeschluss am 05.09.2018 zugestellt worden. Mit ihrer am 19.09.2018 beim Arbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde, die sie mit Schriftsatz vom 12.04.2019 näher begründet hat, rügt die Beklagte, dass das Arbeitsgericht fehlerhaft ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bejaht habe. Tatsächlich sei der Kläger ein beauftragter Dienstleister gewesen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht. Denn der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt somit bezüglich des Kündigungsschutzantrags aus § 2 Abs. 1Nr. 3 Buchst. b ArbGG und im Übrigen aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG iVm. § 3 ArbGG. Denn der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. 1.) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Nach § 13 GVG gehören hingegen vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Arbeitnehmer iSd. ArbGG sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Eine nähere Begriffsbestimmung enthält die Vorschrift nicht, so dass auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts zurückgegriffen werden muss, wie er sich aus der gesetzlichen Definition des Arbeitsvertrags in § 611a Abs. 1 BGB ergibt (GMP/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 5 Rn. 2). Arbeitnehmer ist danach, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (so schon BAG, Urteil vom 20. Januar 2010 - 5 AZR 99/09 -, Rn. 13, juris). 2.) In diesem Sinne war der Kläger für die Beklagte Arbeitnehmer und nicht als selbständiger Dienstleister tätig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.