den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 64 Abs. 3 S. 1, 6 Abs. 1 S. 1 InsO, 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 23.08.2018 hat aus den
folgenden Gründen in der Sache keinen Erfolg.
O hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
VV erhält der Insolvenzverwalter als Vergütung in der Regel 40 % von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse und im Weiteren einen stufenweise degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse. Tätigkeitsbezogene Erschwernisse gegenüber einem "Normalverfahren" werden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV über Zuschläge auf die Regelvergütung berücksichtigt. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht keine inflationsbedingte Anpassung dieser Regelvergütung vorgenommen.
Auffassung der Kammer fehlt es dem Insolvenzgericht an der insoweit erforderlichen Anpassungskompetenz. Denn weder § 3 Abs. 1 InsVV noch § 2 Abs. 1 InsVV stellen geeignete Rechtsgrundlagen zur inflationsbedingten Anpassung der Insolvenzverwaltervergütung dar. Eine Anpassungskompetenz der Kammer folgt hier - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht aus § 3 Abs. 1 InsVV, denn dieser gewährt lediglich einen Zuschlag für tätigkeitsbezogene Erschwernisse im konkreten Verfahren. Eine pauschale Erhöhung der Regelvergütung aufgrund der laufenden Geldentwertung ist daher ersichtlich nicht von § 3 Abs. 1 InsVV gedeckt. Auch aus § 2 Abs. 1 InsVV folgt
Auffassung der Kammer keine Anpassungskompetenz des Insolvenzgerichts im Wege einer rechtsfortbildenden Erhöhung der Degressionsstufen. Denn gemäß § 65 InsO wird ausdrücklich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Eine Verordnung ist auf der Grundlage der gesetzlichen Verordnungsermächtigung (hier § 65 InsO) Gesetz im materiellen Sinne, Art. 80 GG. Aus den Gründen des Art. 20 Abs. 3 GG ist den Gerichten eine rechtsfortbildende Anpassung von Normen verwehrt. Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht veranlasst, weil sich dessen Verwerfungsmonopol ohnehin nur auf
konstitutionelle Gesetze im formellen Sinne, nicht aber auf Verordnungen bezieht (vgl. BVerfGE 1, 184 , 189 ff; 68, 319 , 326). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 63 Abs. 1 InsO einen Anspruch auf Vergütung seiner Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen hat und diese Norm verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss, weshalb die gesetzlichen Bestimmungen zur Insolvenzverwaltervergütung - insoweit als Berufsausübungsregelung - am Maßstab des Art. 12 GG zu messen sind (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 -, Rn. 10, juris). Dies ist aber (zunächst) allein eine Vorgabe an den Verordnungsgeber, die sich nicht nur aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm, sondern aus dem gegebenenfalls mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze zu erschließenden Inhalt der gesetzlichen Regelung insgesamt ergibt (vgl. BVerfGE 19, 17 , 30; 58, 257 , 277; 80, 1 , 20 f). Weicht die auf der Grundlage von § 65 InsO erlassene insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung von diesen Vorgaben ab, ist sie nicht nur verfassungswidrig (Art. 12 GG), sondern bereits nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (Art. 80 GG) (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 -, BGHZ 157, 282 -301, Rn. 26; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, BVerfGE 139, 19 -64, Rn. 72). Dies führt aber gleichwohl nicht zum Erfolg der Beschwerde, denn § 2 InsVV ist (noch) nicht verfassungswidrig, selbst wenn die Vergütung der Insolvenzverwalter mittlerweile unangemessen niedrig sein sollte (hierzu unter a.). Eine unangemessen niedrige und deshalb verfassungswidrige Vergütung ist ferner bereits
dem Regelungszweck der InsVV für das Insolvenzgericht im Einzelfall tatsächlich nicht feststellbar (hierzu unter b.). Auch für den Fall der Verfassungswidrigkeit der Insolvenzverwaltervergütung ist § 2 InsVV nicht auslegungsfähig, sondern allein unanwendbar (hierzu unter c.). Dies aus den folgenden Gründen: a. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 96/03 -festgestellt, dass die Beschränkung der regelmäßigen Mindestvergütung des Insolvenzverwalters auf 500,00 Euro in masselosen Verfahren unangemessen niedrig und deshalb verfassungswidrig ist. Er hat aus diesem Grund dem Verordnungsgeber eine Frist zur verfassungskonformen Neuregelung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004 gegeben, und zwar mit dem Hinweis, dass die Gerichte
Ablauf der Frist an die Vergütungsregelung der Verordnung jedenfalls dann nicht mehr gebunden sind, wenn sie zu unangemessenen Folgen führt (BGH aaO.) Dabei hat der Bundesgerichtshof Bezug genommen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 09.02.1989 ( ZIP 1989, 382 , 383; vgl. auch BGHZ 152, 18 , 25), wonach die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken der Gerichte - wenn möglich (dazu sogleich) - durch eine verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung ausgeräumt werden können (BVerfG, Urteil vom 01. Juli 1980 - 1 BvR 349/75 -, BVerfGE 54, 251 -277, Rn. 46).
der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber dabei aber einen vom Gericht nur beschränkt
prüfbaren Beurteilungsspielraum, wenn - wie hier - komplexe, in einer Entwicklung begriffene Sachverhalte Gegenstand der Gesetzgebung sind. Soweit demnach Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, ist dem Gesetzgeber ein angemessener Zeitraum zu gewähren, um Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und sodann Mängeln einer Regelung abzuhelfen (BVerfG, Beschluss vom
träglich als falsch herausstellt ( BVerfGE 25, 1 , 13; 30, 250 , 263). Ein solcher Prognose- und Anpassungsspielraum, den das Bundesverfassungsgericht auch für den Erlass gesetzlicher Vergütungsregelungen, wie z.B. für Rechtsanwälte ( BVerfGE 83, 1 , 21 f), Berufsbetreuer ( BVerfGE 101, 331 , 350 f; BVerfG NJW-RR 2000, 1241 , 1242) oder Kassenärzte (BVerfG, Beschluss vom
obiger Maßgabe verfassungswidrig, wenn
Ablauf gesetzter Fristen - wie seinerzeit durch den Bundesgerichthof erfolgt - der dem Verordnungsgeber zuzubilligende Zeitraum für eine Überprüfung und Anpassung verstrichen ist (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 ). Eine solche Fristsetzung an den Verordnungsgeber ist bislang seitens des Bundesgerichtshofes nicht erfolgt, weil ausgehend von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 und vom 05.03.2015 - IX ZB 48/14 , jedenfalls bis zu den dort maßgeblichen Zeitpunkten keine unangemessen niedrige Besoldung festzustellen war, die dem Bundesgerichtshof Anlass zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit unter Fristsetzung an den Verordnungsgeber hätte geben können. Dabei kann dahinstehen, ob entgegen der (angedeuteten) Auffassung des Bundesgerichtshofes für die Bewertung der Angemessenheit die Preissteigerungen
dem Verbraucherpreisindex oder - so der Beschwerdeführer -
dem Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen maßgeblich wären. Denn im Rahmen der Bewertung der Angemessenheit speziell der Insolvenzverwaltervergütung ist zu berücksichtigen, dass ein gewisser Inflationsausgleich dem § 2 Abs. 1 InsVV bereits über den inflationsdingten Anstieg der die Vergütung bestimmenden Insolvenzmasse immanent ist (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 , Rz. 15 - juris). Ob diese "natürliche", weil massebedingte Inflationsanpassung angesichts der fortlaufenden Geldentwertung (noch) ausreichend ist, lässt sich aber durch keinen der angeführten Indizien belegen oder widerlegen. Hierfür bedarf es empirischer Untersuchungen, die mit den besseren Erkenntnismöglichkeiten vom Normgeber zu leisten sind. b. Dabei verkennt die Kammer ferner nicht, dass eine Norm ohnehin nur dann für verfassungswidrig zu erklären ist, wenn keine
anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten ( BVerfGE 83, 201 , 214 f; 88, 145 , 166). Eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 InsVV - etwa durch die seitens der Beschwerde angeregte Multiplikation mit einem aus dem Erzeugerpreisindex hergeleiteten Faktor - ist dem Insolvenzgericht aber wegen seines eindeutigen Regelungsgehaltes nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 -, BGHZ 157, 282 -301, Rn. 66).
VV erhält der Insolvenzverwalter "in der Regel ...von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert ...usw.". Der Verordnungsgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Regelfall eines Insolvenzverfahrens in einem genau bestimmten Verhältnis zur Insolvenzmasse vergütet werden soll. Eine generelle Anhebung dieses Regelsatzes im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung ist ausgeschlossen, weil
dem Willen des Verordnungsgebers die festgesetzten Regelsätze maßgeblich sein sollen, ohne dass schon für ein Normalverfahren Multiplikatoren angewandt oder Zuschläge gewährt werden (vgl. BGH aaO. unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung unter B zu § 2 InsVV). § 2 Abs. 2 InsVV begrenzt zwar den Regelsatz
oben hin nicht. Dies lässt indes für einen regeltypischen Normalfall nur dann einen Spielraum für eine Erhöhung der Vergütung, wenn eine solche gemäß § 3 Abs. 1 InsVV wegen konkreter Besonderheiten des Einzelfalls Zuschläge rechtfertigt (vgl. BGH aaO.). Eine generelle Anpassung für das normale Durchschnittsverfahren lässt sich aber mit Hilfe eines solchen Zuschlages nicht erreichen, weil ein solcher nur bei tätigkeitsbezogenen Besonderheiten in Betracht kommt, die das konkrete Verfahren von dem Normalfall typischer vergleichbarer Verfahren abheben (siehe oben). Das Vorgenannte hat zur Folge, dass § 2 InsVV im Falle der Unangemessenheit der Insolvenzverwaltervergütung (im Durchschnitt aller Verfahren) schlechthin unanwendbar und der Vergütungsanspruch etwa durch § 612 Abs. 2 BGB über die "in Ermangelung einer Taxe übliche Vergütung" aufzufangen wäre. Eine rechtsfortbildende Multiplikation der Regelsätze im Wege der Auslegung kommt daher auch bei grundsätzlicher Unangemessenheit der Vergütung jedenfalls nicht in Betracht. c. Aber selbst wenn die Insolvenzverwaltervergütung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1
Maßgabe des § 63 InsO, Art. 12 GG unangemessen niedrig und deshalb verfassungswidrig wäre und zusätzlich auch der dem Normgeber mit Fristsetzung einzuräumende Zeitraum zur Ausübung seiner Einschätzungsprärogative abgelaufen wäre, käme eine Nichtanwendung des § 2 InsVV durch das Gericht sowohl
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und dem sich hierauf beziehenden Bundesgerichtshofes (siehe oben) nur dann in Betracht, wenn die bestehende Vergütungsregelung im zu entscheidenden Einzelfall (und nur für diesen) zu unangemessenen Folgen führt (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 ). Hier ist schon seitens des Insolvenzverwalters weder vorgetragen noch erkennbar, dass die ihm auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 InsVV zu gewährenden Regelvergütung mit einem Betrag in Höhe von 42.130,27 Euro (einschließlich tätigkeitbezogener Zuschläge) auch im vorliegenden Einzelfall im Verhältnis zu den von ihm entfalteten Tätigkeiten unangemessen niedrig war. Einer solchen Feststellung der Unangemessenheit der Vergütung im jeweiligen Einzelfall steht darüber hinaus auch entgegen, dass die InsVV
dem gesetzgeberischen Willen systembedingt auf einen Gesamtausgleich unter den unterschiedlich massehaltigen Verfahren ausgerichtet und mithin der Grundsatz der Querfinanzierung zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 -, Rn. 15, juris mwN). Nicht für jedes, sondern für den Durchschnitt aller Verfahren insgesamt muss eine auskömmliche Vergütung zu erzielen sein (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom
vollziehbar entfalteten Tätigkeiten sind auch weitere Zuschläge
VV nicht veranlasst. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist im Wege des § 3 Abs. 1 InsVV nur dann zu erhöhen, wenn und soweit die Arbeitstätigkeit des Insolvenzverwalters über das Maß eines gewöhnlichen Insolvenzverwalters in Anspruch genommen wurde. Durch Abweichungen vom Regelsatz soll dem Umfang und der Schwierigkeit seiner Geschäftsführung Rechnung getragen werden (§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzliche Vorgabe. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist jeweils, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.06.2017 - IX ZB 65/15 , juris, Rn. 7, m.w.N.). Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag. Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, a.a.O.). Das Insolvenzgericht hat dabei insbesondere die vom Verwalter geltend gemachten Zuschlagstatbestände, aber auch die sonstigen in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen (BGH, a.a.O.). Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde
prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (BGH, a.a.O.). Dem wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Im Einzelnen gilt, soweit die beantragten Zuschläge vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden sind, dabei das folgende: Ein weitergehender Zuschlag für die Abfassung des dreiseitigen Vergleiches - über den vom Amtsgericht erkannten Zuschlag von 16,17 % hinaus - ist nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat insoweit bindend einen Zuschlag in Höhe der beantragten 30% als grundsätzlich angemessen angesehen, sodann aber zutreffend eine rechnerisch unbeanstandete Vergleichsberechnung aufgrund des massemehrenden Zuschlagstatbestandes (39.500,00 Euro) angestellt. Die Auffassung der Beschwerde, dass hier aufgrund des besonderen Erfolgs für die Masse der Zuschlag unter Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08 - wieder um den so gekürzten Anteil aufzustocken sei, geht fehl. Denn die Entscheidung des Bundesgerichtshofes beschränkt sich allein auf die Massemehrung aufgrund eines Überschussgewinnes bei Unternehmensfortführung gegenüber dem Zuschlag
VV bei Unternehmensfortführung ohne Fortführungsüberschuss. Der Bundesgerichtshof hat insoweit lediglich klargestellt, dass der (erfolgreichere) Insolvenzverwalter, der durch die Betriebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, vergütungsmäßig nicht schlechter stehen darf, als der (weniger erfolgreiche) Insolvenzverwalter der einen Zuschlag aufgrund der Betriebsfortführung erhält, ohne dass die Masse hierdurch angereichert worden wäre, weil er einen Fortführungsüberschuss nicht erzielt hat (BGH, Beschluss vom
den §§ 4 InsO, 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, soweit die grundsätzliche Angemessenheit der Regelsätze
VV in Rede steht (vgl. Ziffer II.1. dieses Beschlusses), weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wert des Beschwerdeverfahrens: 15.506,26 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat
Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat
Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.