← Deutschland

SG Aachen, Beschluss vom 28.01.2019 - S 14 AS 1103/18 ER

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung zur darlehensweisen Übernahm

§ 22Nr 41, Rn.

30; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom

  1. Februar 2013 ? L 7 AS 506/11 ?, Rn. 51, juris; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 347 f.; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  2. Aufl. 2015, § 22, Rn. 241; Berlit, SGb 2011, 678, 681; Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
  3. Aufl. 2014, § 36 SGB XII, Rn. 54). Für die grds. Verweisbarkeit auf die Anmietung einer neuen Unterkunft spricht bereits der Wortlaut des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II, der nicht auf den drohenden Verlust der Wohnung, sondern auf das Drohnen von Wohnungslosigkeit abstellt. Die historische Auslegung stützt den Befund. Mit der zum
  4. April 2006 in Kraft getretenen Änderung des § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II in den Wortlaut des heutigen § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II ist die Übernahme von Mietschulden unmittelbar im SGB II und nicht mehr (weitgehend) durch Verweis (§ 5 Abs. 2 SGB II a. F.) auf § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) a. F. (heute § 36 SGB XII) geregelt worden, ohne dass das bis dahin in der Sozialhilfepraxis übliche Verfahren in der Sache geändert werden sollte (vgl. BT-Drucks 16/688 S. 14 ; vgl. Lang/Link, in: Eicher, SGB II,
  5. Aufl. 2008, § 22, Rn. 100). Daher kann zur Auslegung von § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II auf Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 S. 2 SGB XII a. F. bzw. zu der bis zum
  6. Dezember 2004 geltenden Vorgängervorschrift § 15 Buchst. a Abs. 1 S. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zurückgegriffen werden, die dem § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II (praktisch) wortgleich waren. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 15 Buchst. a Abs. 1 S. 2 BSGH war anerkannt, dass neben dem drohenden Verlust der aktuellen Unterkunft darzulegen sei, dass eine neue, angemessene Wohnung nicht anmietbar ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  7. Februar 1997 ? 24 B 186/97 ?, Rn. 35, juris). Dies korrespondiert in systematischer Hinsicht mit den Selbsthilfeobliegenheiten, die Leistungsempfänger im Rahmen der Übernahme von Schulden für die Energiezufuhr treffen. Eine vergleichbare Notlage i. S. d. § 22 Abs. 8 SGB II wie der Verlust der Unterkunft mit drohender Obdachlosigkeit wird allgemein insbesondere anerkannt für den Fall, dass für eine Wohnung die Sperrung der Energiezufuhr droht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  8. März 2011 - L 12 SO 49/09 ; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom
  9. Mai 2009 - L 7 AS 546/09 B ER -; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom
  10. Dezember 2008 - L 7 B 384/08 AS -; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom
  11. Juni 2010 - L 13 AS 147/10 B ER - zur parallelen Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II; Beschluss der Kammer vom
  12. Oktober 2014 ? S 14 AS 1004/14 ER ?, Rn. 23, sämtlich juris; Berlit, in LPK-SGB II,
  13. Aufl. 2013, § 22, Rn. 200). Ein Eingreifen des Grundsicherungsträgers wird jedoch erst dann "notwendig" im Sinne des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II, wenn zumutbare Möglichkeiten des Leistungsempfängers ergebnislos ausgeschöpft worden sind, eine Fortsetzung der Energielieferung aus eigenem Vermögen zu erreichen (Beschluss der Kammer vom
  14. Oktober 2014 ? S 14 AS 1004/14 ER ?, Rn. 26, juris). Dazu gehört neben dem Versuch einer Ratenzahlungsvereinbarung auch das erfolglose Bemühen um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Energielieferanten, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens glaubhaft zu machen ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  15. Oktober 2012 ? L 12 AS 1442/12 B ER ?, Rn. 20, juris m.w.N.; Beschluss der Kammer vom
  16. Oktober 2014 ? S 14 AS 1004/14 ER ?, Rn. 27, juris m.w.N.). Erforderlich ist hiernach zur Glaubhaftmachung dafür, dass konkret kostenangemessener Ersatzwohnraum nicht zur Verfügung steht, daher mindestens substantiierter, durch eine eidesstattliche Versicherung oder Vorlage von Belegen glaubhaft gemachter Vortrag zu erfolglosen Bemühungen. Andernfalls würde das Tatbestandsmerkmal der drohenden Wohnungslosigkeit lediglich vermutet (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  17. März 2016 ? L 29 AS 404/16 B ER ?, Rn. 26, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  18. Juli 2015 ? L 10 AS 193/15 B ER ?, Rn. 8, juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  19. Februar 2016 ? L 4 AS 345/15 B ER ?, Rn. 42, juris; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  20. März 2012 ? L 3 AS 28/12 B ER ?, Rn. 14, juris; SG Berlin, Beschluss vom
  21. Dezember 2015 ? S 96 AS 23231/15 ER ?, Rn. 23, juris; weitergehend, allerdings bei unmittelbar bevorstehender Räumung: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  22. September 2013 ? L 19 AS 1501/13 B ?, Rn. 19, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  23. Dezember 2014 ? L 19 AS 1909/14 B ER ?, Rn. 17, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  24. Dezember 2012 ? L 11 AS 850/12 B ER ?, Rn. 16, juris; SG Wiesbaden, Beschluss vom
  25. November 2014 ? S 5 AS 834/14 ER ?, Rn. 9, juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom
  26. August 2017 ( 1 BvR 1910/12 ?, juris). Das BVerfG hat entschieden, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes in Bezug auf laufende Leistungen für Kosten der Unterkunft nicht überspannt werden dürfen. Dies sei der Fall, wenn schematisch auf eine schon erhobene Räumungsklage und damit auf einen starren und späten Zeitpunkt abgestellt würde, zu dem eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Betroffenen bereits eingetreten sei. Vielmehr seien sie Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verlust der Wohnung noch sicher abgewendet werden könne. Werde der rückständige Mietzins innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage nachgezahlt, werde zwar die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Doch habe dies auf die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung keine Auswirkungen. Es könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass diese unwirksam sei. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mietpartei im Fall der ordentlichen Kündigung durch eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit entlastet (vgl. BGH, Urteile vom
  27. Februar 2005 - VIII ZR 6/04 -, juris, Rn. 20, und vom
  28. Februar 2015 - VIII ZR 175/14 -, juris, Rn. 21). Maßgeblich für das Verschulden im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit seien aber die Umstände des Einzelfalls (BVerfG, a.a.O., Rn. 18). Für das Verständnis der "drohenden Wohnungslosigkeit" i. S. d. § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bzw. die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar insoweit relevant, als diese - trotz des systematischen Zusammenhanges mit § 22 Abs. 9 SGB II, nachdem das Gericht im Falle einer Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 569 Abs. 3 BGB dem Grundsicherungsträger zur Wahrnehmung der in Abs. 8 bestimmten Aufgaben Mitteilungen macht - nicht schematisch mit dem Verweis auf das Fehlen einer rechtshängigen Räumungsklage abzulehnen ist, vielmehr die Umstände des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt des Zweckes des § 22 Abs. 8 SGB II, Wohnungslosigkeit zu vermeiden (vgl. Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  29. Aufl. 2015, § 22, Rn. 237; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 333), zu betrachten sind. Jedoch lassen sich aus der Entscheidung ersichtlich keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass bei drohendem Verlust der Unterkunft in Folge von Mietschulden der Verweis auf die Anmietung einer anderen Unterkunft und die Glaubhaftmachung der fehlenden Möglichkeit einer konkreten Anmietbarkeit unmöglich wäre. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung/ den Nachweis der fehlenden Anmietbarkeit einer kostenangemessenen neuen Unterkunft stehen allerdings notwendigerweise in Wechselbezüglichkeit zur Eilbedürftigkeit. Denn je kürzer die Handlungsfrist bis zu einem nicht mehr abzuwendenden Verlust der bisherigen Unterkunft ist, desto unwahrscheinlicher ist die Möglichkeit der rechtzeitigen Beschaffung einer Ersatzunterkunft um Obdachlosigkeit zu vermeiden (dem Ziel des § 22 Abs. 8 SGB II). Soweit § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II etwa das Bedürfnis einer regelmäßig bis zu sechs Monaten erforderlichen Frist vorsieht, um unangemessene Wohnkosten etwa durch einen Umzug zu senken, erkennt das Grundsicherungsrecht an, dass die Anmietung einer kostenangemessenen Wohnung vielfach nicht ad hoc möglich sein wird. Vorliegend hat die Antragstellerin jedoch - weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Eilverfahren ? substantiiertes dazu vorgetragen, dass eine andere Unterkunft für sie konkret nicht anmietbar wäre. Sie hat lediglich pauschal vorgetragen, dass sie keine andere bezahlbare Wohnung finde. Dies obwohl die Kammer sie mit Schreiben vom 09.01.2018 auf die Entscheidungserheblichkeit hingewiesen und ihr - bis zum Tag der Beschlussfassung, auskömmlich - Gelegenheit gegeben hat, ein Fehlen der Anmietbarkeit einer neuen, kostenangemessenen Wohnung zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Gegen eine fehlende konkrete Anmietbarkeit einer neuen, kostenangemessenen Unterkunft spricht indes, dass der Antragstellerin nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage bezüglich ihrer letzten Wohnung - nach Aktenlage im Juli 2018 - die Anmietung einer zweifelsfrei kostenangemessenen, nämlich der aktuellen Wohnung zum September 2018 gelungen ist. Bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der Anmietung einer neuen Wohnung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Wirksamkeit der durch den Vermieter bislang allein ausgesprochenen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB noch beseitigt werden kann, wenn der Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit einer Räumungsklage befriedigt wird bzw. sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Eine Räumungsklage ist indes noch nicht anhängig. Zwar ist zu beachten, dass der Vermieter nach der durch das Bundesverfassungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jederzeit (hilfsweise) die ordentliche Kündigung aussprechen kann. Der zur ordentlichen Kündigung berechtigende Tatbestand der schuldhaften, nicht unerheblichen (vgl. BGH, Urteil vom
  30. Oktober 2012 ? VIII ZR 107/12 ?, BGHZ 195, 64 -73, Rn. 20) Verletzung der mietvertraglichen Pflichten nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wäre aber ohnehin durch eine nachträgliche Zahlung nicht zu heilen (BGH, Urteil vom
  31. Februar 2005 ? VIII ZR 6/04 ?, Rn. 19, juris; Urteil vom
  32. September 1987 - VIII ZR 265/86 , WuM 1988, 125 unter II 2 a). Soweit im Rahmen des Verschuldens auch eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten Berücksichtigung finden können soll (BGH, Urteil vom
  33. Februar 2005 ? VIII ZR 6/04 ?, Rn. 20, juris), wird nicht erkennbar, dass der subjektive Vorwurf durch das Einstehen des Grundsicherungsträgers in "milderem Licht" (BGH, a.a.O.; Urteil vom
  34. Oktober 2012 ? VIII ZR 107/12 ?, BGHZ 195, 64 -73, Rn. 20; OLG Stuttgart, Rechtsentscheid in Mietsachen vom
  35. August 1991 ? 8 REMiet 2/91 ?, Rn. 8, juris; OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid in Mietsachen vom
  36. August 1992 ? 3 REMiet 1/92 ?, Rn. 24, juris) erschiene (vgl. im umgekehrten Sinne: keine Zurechnung des Verschulden des Jobcenters zum Mieter: BGH, Urteil vom
  37. Oktober 2009 ? VIII ZR 64/09 ?, Rn. 27, juris).
  38. Auch der Erlass einer einstweilen Anordnung aufgrund des § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II scheidet aus. Zwar ist die Notwendigkeit der Schuldenübernahme zur Abwendung drohender Wohnungslosigkeit hier nicht Tatbestandsvoraussetzung. Jedoch handelt es sich lediglich um einen Ermessensanspruch. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung käme deshalb nur dann in Betracht, wenn eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null vorläge. Denn eine einstweilige Anordnung ist nur in den Grenzen des Anordnungsanspruches möglich und kann nicht weiter reichen als eine Entscheidung in der Hauptsache (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  39. Juni 2013 - L 7 AS 330/13 B ER -, Rn. 26, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  40. Januar 2012 - L 11 AS 809/11 B ER -, Rn. 17, juris; Beschluss der Kammer vom
  41. Mai 2017 ? S 14 AS 323/17 ER ?, Rn. 33; vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz,
  42. Auflage 2017, § 86b Rn. 30a m.w.Nachw. auch für die Gegenauffassung). Gegen eine solche Ermessensreduzierung spricht vorliegend aber bereits, dass die Antragstellerin laufende Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 S. 1 SGB II) - deren Bezug oder Anspruchsinhaberschaft (vgl. Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  43. Aufl. 2015, § 22, Rn. 239) Anspruchsvoraussetzung nach § 22 Abs. 8 SGB II ist ? rechtswidrig erhält. Denn nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 Alt. 1 SGB II findet § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, die aufgrund von § 2 Abs. 1 Buchst. a des BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b SGB II ist Abs. 5 darüber hinaus nicht anzuwenden auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach §§ 12, 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 des BAföG bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat. Lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Abs. 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung. Der Besuch der Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung ? Klasse 12 am Berufskolleg Q ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Sie ist eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Soweit an die Stelle einer abgeschlossenen Ausbildung eine einschlägige Berufstätigkeit im Bereich Wirtschaft und Verwaltung treten kann (siehe: https://www.pjrbk.de/bildungsangebot/bildungsangebotkategorie-1/voraussetzungen), ändert dies nichts an der Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG und führt schon nicht zum Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Buchst. a BAföG (BVerwG, Urteil vom
  44. März 1995 ? 11 C 30/94 ?, Rn. 14, juris). Denn ob eine Fachoberschule mit der Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung i. S. d. BAföG vorliegt richtet sich danach, ob sich die fragliche Fachoberschulklasse nach objektiven Merkmalen von solchen Klassen unterscheidet, die Aufsteigern aus der Klassenstufe 11 zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  45. Dezember 1976 ? V C 48.75 ?, juris; BVerwG, Urteil vom
  46. März 1995 ? 11 C 30/94 ?, Rn. 14, juris). Ungeachtet dessen ist die Antragstellerin nicht (allein) nach § 2 Abs. 1 Buchst. a BAföG von BAföG-Leistungen ausgeschlossen, wie dies Voraussetzung für die Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 Alt. 1 SGB II wäre. Von der Regelung sind Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG erfasst, die keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, da sie bei ihren Eltern wohnen oder, sofern sie außerhalb des Elternhauses wohnen, bei ihnen aber zumutbar wohnen könnten, da die Ausbildungsstätte von dort in angemessener Zeit erreichbar ist oder sie einen eigenen Haushalt führen und weder verheiratet bzw. verpartnert sind oder waren bzw. mit einem Kind zusammenleben (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  47. Aufl. 2015, § 7, Rn. 310). Die Antragstellerin führt jedoch einen eigenen Haushalt und lebt mit ihren Kindern zusammen. Sie ist vielmehr nach § 10 Abs. 3 S. 1 HS 1 BAföG von Leistungen ausgeschlossen, da sie zu Beginn der Ausbildung im August 2018 das
  48. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Dass keine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG vorliegt, legt der Ablehnungsbescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten der StädteRegion Aachen vom 27.11.2018 zutreffend dar, ist für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II zudem nicht von Bedeutung. Eine Ausnahme nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b SGB II in der seit dem 01.08.2016 gültigen Fassung liegt ab dem Monat Dezember 2018 nicht (mehr) vor. Zwar bemisst sich der Bedarf der Antragstellerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Nachdem das zuständige Amt für Ausbildungsförderung der StädteRegion Aachen die beantragten Leistungen nach dem BAföG mit Bescheid vom 27.11.2018 abgelehnt hat, endete die Wirkung der Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b SGB II jedoch mit Beginn des folgenden Monates. Hieran vermag das gegen den Ablehnungsbescheid geführte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen (Az 5 K 4427/18) nichts zu ändern. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes wird die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung nicht gefordert. Vielmehr kommt der amtlichen Ablehnungsentscheidung im Rahmen des § 7 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b SGB II Tatbestandswirkung ab dem auf seinen Erlass folgenden Monat zu. Hierfür spricht unter systematischen Gesichtspunkten zudem, dass § 7 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a SGB II auf den tatsächlichen Bezug von BAföG-Leistungen abstellt, nicht hingegen auf einen Anspruch, also auch in erster Linie an die faktischen Entscheidungen des für das BAföG zuständigen Amtes anknüpft (vgl. auch BT-Drs. 18/8041, S. 31 ; Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  49. Aufl. 2015, § 7, Rn. 308 1). Ein Anspruch der Antragstellerin auf laufende Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung folgt auch nicht aus § 27 Abs. 3 SGB II in der ab dem 01.08.2016 gültigen Fassung. Hiernach können unter anderem für Bedarfe für Unterkunft und Heizung Leistungen als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet (S. 1). Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach unter anderem § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst, aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen (S. 2). Für einen gebundenen Leistungsanspruch als Zuschuss nach § 27 Abs. 3 S. 2 SGB II fehlt es an der Glaubhaftmachung, dass die von der Klägerin begonnene Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist (BSG, Beschluss vom
  50. August 2012 ? B 4 AS 32/12 B ?, juris). Dieses Merkmal ist als unbestimmter Rechtsbegriff auf Tatbestandsseite gerichtlich voll überprüfbar. Nach der Gesetzesbegründung muss die angestrebte Ausbildung "alternativlos" sein ( BT-Drs. 18/8909, S. 31 ). Hiervon kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. So verfügt die Antragstellerin über eine im Juli 2016 erfolgreich abgeschlossene Umschulung zur Bürokauffrau (Beginn der Ausbildung im August 2013). Zudem hat sie von August 2017 bis August 2018 an der Fachschule für Wirtschaft eine Weiterbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin absolviert. Des Weiteren verfügt die Antragstellerin über eine (im Jahr 2003) erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwesterhelferin, wobei sie in diesem Beruf von Juli 2004 bis März 2010 auch gearbeitet hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb eine Eingliederung in das Erwerbsleben mit diesen Ausbildungen nicht gelingen können soll, noch inwiefern die einjährige Ausbildung an der Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung (erst) die Eingliederungschancen eröffnet. Auch ein Anspruch auf darlehensweise Ermessensleistungen nach § 27 Abs. Abs. 3 S. 1 SGB II scheidet aus. Eine besondere Härte im Sinne der Norm ist nicht zu erkennen. Die Rechtsprechung des BSG hat die Anwendung der Härtefallregelung nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2016 gültigen Fassung in verschiedenen Entscheidungen konkretisiert (BSG 06.
  51. 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, Soz R 4-4200 § 7 Nr. 8 und BSG 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R -,

§ 7Nr.

9 ). Diese Rechtsprechung ist auf die Anwendung des § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II n. F. zu übertragen (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 02/17, § 27 SGB II, Rn. 48). Die Annahme einer besonderen Härte wird höchstrichterlich an enge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich ist auch ein Abbruch der Ausbildung hinzunehmen (BSG, Urteil vom 06. September 2007 ? B 14/7b AS 28/06 R ?,

§ 7Nr 8 , Rn.

25; Landessozialgericht Nordrhein ? Westfalen, Beschluss vom

  1. Februar 2010 - L 20 AS -, juris 81/10 B ER). Dies gründet insbesondere in dem Zweck des § 7 Abs. 5 SGB II. Über die Leistungen nach dem SGB II soll nicht eine verkappte weitere Ebene der staatlichen Ausbildungsförderung eingeführt werden. Das differenzierte Regelungssystem des Ausbildungsförderungsrechts soll nach dem gesetzgeberischen Willen nicht unterlaufen werden. Das BSG hat drei Fallgruppen der "besonderen Härte" anerkannt (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom
  2. Juli 2009 ? B 4 AS 67/08 R ?, Rn. 19-21, juris; hierzu auch: Silbermann, in: Eicher/Luik, SGB II,
  3. Aufl. 2017, § 27, Rn. 35). Es handelt sich um folgende Gruppen:
  4. Es ist wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und es besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht. Es muss die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen zur Prüfung erfüllt sind, dass die Ausbildung mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht wird.
  5. Die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet.
  6. Nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar und der Berufsabschluss kann auch nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erreicht werden (BSG, Beschluss vom
  7. August 2012 ? B 4 AS 32/12 B ?, juris). Die letzte Fallgruppe hat nunmehr in § 27 Abs. 3 S. 2 SGB II eine besondere Regelung erhalten. Einzig bei ihr können auch ohne eine konkret und zeitnah bevorstehende Eingliederung in den Arbeitsmarkt besondere soziale und/oder persönlichkeitsbedingte Problemlagen dazu führen, dass eine Ausbildung für den Zugang zum Erwerbsleben eine so herausragende Bedeutung erlangt, dass ein Abbruch aus finanziellen Gründen unzumutbar erscheint (vgl. Silbermann, a.a.O.). Das Vorliegen einer solchen Fallgruppe hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist im Hinblick auf die aufgezeigten ersten beiden Fallgruppen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu verkennen, dass die Antragstellerin erst rund die Hälfte der einjährigen Ausbildung absolviert hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2175543.html ( https://oj.is/2175543 ) Verweise Volltext Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.