1 UWG auf Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch. Auf der ersten Stufe seiner Klage erstrebt er die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Gewinne, die diese seit dem
dem Unterlassungsklagengesetz zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs zugunsten des Bundeshaushalts prozessführungsbefugt. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger die Kosten des Gewinnabschöpfungsanspruchs über einen Prozessfinanzierer aufbringe. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus der Möglichkeit, eine Streitwertherabsetzung zu beantragen. Dem Kläger stehe der ausgeurteilte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung auch zu, die Voraussetzungen des Gewinnabschöpfungsanspruchs seien erfüllt. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Revision ist zulässig (dazu B I). Sie ist auch begründet. Der Kläger ist zwar klagebefugt (dazu B II), die Klageerhebung ist aber rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig (dazu B III). I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig und nicht auf Fragen der Zulässigkeit der Klage beschränkt. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Berufungsgericht hat dort zwar ausgeführt, die Revision sei zuzulassen, weil die Frage, ob die Einschaltung eines Prozessfinanzierers im Hinblick auf die Möglichkeit, eine Streitwertreduzierung beantragen zu können, eine Gewinnabschöpfungsklage rechtsmissbräuchlich mache, grundsätzliche Bedeutung habe. Damit ist indes lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341 , 349 [juris Rn. 25]; BGH, Urteil vom 1. Februar 2018 - I ZR 82/17 , GRUR 2018, 627 Rn. 9 = WRP 2018, 827 - Gefäßgerüst, mwN). II. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger sei als qualifizierte Einrichtung im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes
3 Nr. 3 UWG für einen Gewinnabschöpfungsprozess klagebefugt. 1. Ansprüche auf Gewinnabschöpfung können
1 UWG nur von den
3 Nr. 2 bis 4 UWG zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung im Revisionsverfahren fortbestehen muss. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erfüllt sind, ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 , GRUR 2018, 1166 Rn. 12 = WRP 2018, 1452 - Prozessfinanzierer I, mwN). 2.
3 Nr. 3 UWG sind qualifizierte Einrichtungen, die
weisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen
G eingetragen sind, anspruchsberechtigt und klagebefugt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger in dieser Liste eingetragen ist. Das stellt die Revision nicht in Abrede. 3. Gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel am Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen ergeben. Derartige Zweifel macht die Revision nicht geltend und bestehen im Streitfall auch nicht. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, für die Klagebefugnis sei es nicht erforderlich, dass der Kläger mit finanziellen Mitteln ausgestattet ist, die es ihm erlauben, die Kosten eines Gewinnabschöpfungsanspruchs selbst zu tragen. Voraussetzung für die Aufnahme eines Verbrauchervereins in die Liste der qualifizierten Einrichtungen ist
G, dass auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird. Der Verband muss dafür über eine hinreichende finanzielle, sachliche und personelle Ausstattung verfügen. Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Eintragung
G vorliegen, ist in erster Linie mit Blick auf die den qualifizierten Einrichtungen
diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu beurteilen. In die Liste der qualifizierten Einrichtungen werden
G auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.
G stehen qualifizierten Einrichtungen die in den §§ 1 und 2 UKlaG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Beseitigung zu. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die finanzielle Ausstattung des Klägers zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreicht. Gewinnabschöpfungsklagen
UWG gehören nicht zu den Aufgaben, die Verbrauchervereinen
dem Unterlassungsklagengesetz zugewiesen sind. Dass der Kläger keine ausreichende finanzielle Ausstattung für eine Gewinnabschöpfungsklage haben mag, begründet deshalb keine Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 17 - Prozessfinanzierer I, mwN). 4. Das mit der Klage verfolgte Ziel steht mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers in Einklang.
2 Satz 1 seiner Satzung, Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer
haltigen Entwicklung beizutragen. Der Verein wird
2 Satz 2 seiner Satzung insbesondere dort tätig, wo rechtswidrige unternehmerische Praktiken die Rechte einer Vielzahl von Verbrauchern verletzen können, der einzelne Verbraucher aber üblicherweise aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht wirksam gegen die Verletzung seiner Rechte vorgehen kann beziehungsweise will oder aber eine Bündelung der Verbraucherinteressen zu deren Durchsetzung sonst geboten ist. Dabei befasst sich der Kläger
2 Satz 3 seiner Satzung unter anderem mit Problemen, die aus der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 seiner Satzung sucht der Kläger den Vereinszweck insbesondere dadurch zu erreichen, dass er Wettbewerbsverstöße und Verstöße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch geeignete Maßnahmen unterbindet, erforderlichenfalls auch durch die Einleitung und Durchführung gerichtlicher Verfahren. Aus § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger bei Rechtsverletzungen tätig wird, die Gewinnabschöpfungsansprüche begründen; die Formulierung ist an die Gesetzesbegründung zu § 10 UWG angelehnt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 23 ). In § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Satzung sind Wettbewerbsverstöße und Verstöße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit genannt. Dass ausdrücklich nur von einer Durchführung gerichtlicher Verfahren zum Unterbinden solcher Verstöße und nicht von Gewinnabschöpfungsverfahren die Rede ist, ist unschädlich (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 23 - Prozessfinanzierer I). III. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Zulässigkeit der Klage stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen, hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. Die Beurteilung, ob eine Gewinnabschöpfungsklage gemäß § 10 Abs. 1 UWG rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich nicht
4 UWG, sondern
Danach ist die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, der im Falle des Obsiegens einen Anteil am abgeschöpften Gewinn erhalten soll, rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (dazu B III 2). 1. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Gewinnabschöpfungsklage
4 UWG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung, sondern das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung
Eine diesem Verbot widersprechende Klage ist unzulässig.
4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen Zuwiderhandelnde einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die Vorschrift kann auf die Geltendmachung von Gewinnabschöpfungsansprüchen weder direkt noch analog angewendet werden. Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 UWG beschränkt sich auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche. Für eine analoge Anwendung fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Anhaltspunkte einer planwidrigen Regelungslücke liegen ebenfalls nicht vor, weil für den Gewinnabschöpfungsanspruch das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung
N). 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung der Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich und damit zulässig, hält rechtlicher
prüfung nicht stand. Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, der im Falle des Obsiegens einen Anteil am abgeschöpften Gewinn erhalten soll, widerspricht dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Finanzierung einer Verbandsklage durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer sei nicht rechtsmissbräuchlich, solange gewährleistet sei, dass Kläger und Prozessfinanzierer weder personell noch finanziell verflochten seien und der an den Prozessfinanzierer im Falle des Obsiegens abzuführende Gewinnanteil das Maß des Üblichen - wie hier - nicht übersteige. Ein Rechtsmissbrauch ergebe sich nicht daraus, dass der Kläger eine Streitwertherabsetzung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG beantragen könne. Es widerspräche der Waffengleichheit, wenn sich qualifizierte Einrichtungen auf die einseitige Streitwertminderung verweisen lassen müssten. Spezialisierte Prozessbevollmächtigte nähmen ein Mandat vielfach nur an, wenn sie
dem realen Streitwert honoriert würden. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. b) Bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs
G einen Rechtsmissbrauch begründen, herangezogen werden (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I, mwN; Teplitzky/Büch, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 13 Rn. 47a). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs mit Blick auf den
1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, wenn die Besonderheiten der Interessenlage des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG, namentlich eine Vielzahl von Gläubigern, nicht vorliegen. Ein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgen und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I, mwN). Die Ausübung von Befugnissen, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, ist auch
BGH, Beschluss vom
der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( BT-Drucks. 15/1487, S. 25 und 43) soll die in § 10 Abs. 1 UWG für Gewinnabschöpfungsklagen geregelte Herausgabe des - gesamten - Gewinns an den Bundeshaushalt der Gefahr vorbeugen, dass der Anspruch aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht wird. Damit soll ein kommerzieller Anreiz für Gewinnabschöpfungsklagen vermieden werden. Diesem Ziel widerspricht es, wenn einer derjenigen, die - wie der Kläger - dazu berechtigt sind, den Gewinnabschöpfungsanspruch geltend zu machen, einen Gewinnabschöpfungsprozess unter Einschaltung eines Prozessfinanzierers führt, dem mit Zustimmung des Bundesamts für Justiz für den Erfolgsfall ein Anteil am Gewinn zugesagt worden ist. Der Anspruch auf Gewinnabschöpfung wird dann (auch) aus dem sachfremden Motiv heraus geltend gemacht, einen Anteil am abgeschöpften Gewinn zu erlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass zwar der zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigte nicht aus dem sachfremden Motiv der Einnahmenerzielung heraus handelt und der aus diesem Motiv handelnde Prozessfinanzierer nicht zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs berechtigt ist. Die Klagebefugnis des zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten wird in dieser Fallkonstellation vom gewerblichen Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um den Gewinnabschöpfungsprozess zur Einnahmenerzielung zu führen (vgl. Köhler, WRP 2019, 139 Rn. 12). Die unerwünschte Gewinnerzielungsabsicht wirkt sich trotz ihrer Abspaltung von der Klagebefugnis auf diese aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes führt. Das finanzielle Interesse des vom Verband beauftragten Rechtsanwalts widerspricht ebenfalls dem Zweck des § 10 Abs. 1 UWG, soweit der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin - wie üblich - bei Einschaltung eines Prozessfinanzierers eine weitere Gebühr erhält (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 42 - Prozessfinanzierer I). Dass diese Gebühr dem Rechtsanwalt
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zusteht, ändert nichts daran, dass sie geeignet ist, einen finanziellen Anreiz darzustellen (vgl. Köhler, WRP 2019, 139 Rn. 35; aA Loschelder, GRUR-Prax 2018, 534 ; Römermann, AnwBl 2019, 86, 89). Der Rechtsmissbrauchsvorwurf liegt
alledem darin begründet, dass der klagende Verband, der zwar selbst keine Einnahmen erzielt (vgl. Halfmeier, WuB 2019, 27 , 29; L. Ullmann, jurisPR-WettbR 11/2018, Anm. 4; Meller-Hannich, Legal Tribune Online, 7. November 2018), es Dritten ermöglicht, mit seiner Klagebefugnis Einnahmen zu erzielen. Das widerspricht der Intention des Gesetzgebers. Einer weitergehenden Interessenabwägung bedurfte es nicht; diese hat bereits im Gesetzgebungsverfahren stattgefunden (vgl. BT-Drucks. 15/1487, S. 25 und 43; BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - I ZR 26/17 , juris Rn. 7). Ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ist nicht Voraussetzung dafür, dass eine Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB unzulässig ist.
4 Satz 2 UWG können die Gläubiger zwar von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Bei den Kosten eines Prozessfinanzierers handelt es sich aber nicht um erforderliche Aufwendungen im Sinne dieser Regelung. Dazu zählen nur Aufwendungen, die im Grundsatz vom Schuldner zu erstatten sind, für die von diesem aber kein Ausgleich erlangt werden kann (vgl. BT-Drucks. 15/1487, S. 35 ; Goldmann in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 10 Rn. 168). Die Erforderlichkeit der Aufwendungen wird daran gemessen, ob sie
den zu § 91 ZPO entwickelten Grundsätzen für Prozessvorbereitungskosten und deren Erstattungsfähigkeit als notwendig angesehen werden können (vgl. von Braunmühl in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 10 Rn. 267). Der Schuldner eines Gewinnabschöpfungsanspruchs hat die zusätzlichen Kosten eines Prozessfinanzierers oder die zusätzlichen Gebühren des Rechtsanwalts des Gläubigers aber weder als notwendige Kosten des Rechtsstreits
1 ZPO noch aus materiellem Recht
den Grundsätzen des Verzugs zu erstatten (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 44 - Prozessfinanzierer I, mwN).
1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG läuft gleichwohl nicht ins Leere, weil die klagenden Verbände die Herabsetzung des Streitwerts
4 Satz 1 UWG, § 51 Abs. 5 GKG beantragen können. aa) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten
dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann auf ihren Antrag das Gericht
4 Satz 1 UWG in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung anordnen, dass sich ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten
einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. In § 12 Abs. 4 Satz 2 UWG ist geregelt, wie sich diese Anordnung auf die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren auswirkt. Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 UWG kann der Antrag auf Streitwertbegünstigung zur Niederschrift vor der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen; er unterliegt mithin gemäß § 78 Abs. 3 ZPO keinem Anwaltszwang (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 47 - Prozessfinanzierer I).
4 UWG zu stellen. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess. Er sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht, das - auch mit Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG - den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die von ihm zu treffende Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, diese Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung zu wahren (vgl. BVerfG, GRUR 2018, 1288 Rn. 14). Die Möglichkeit einer Partei, im Wettbewerbsrecht spezialisierte Prozessbevollmächtigte zu Höchstpreisen engagieren zu können, gehört danach nicht zur prozessualen Waffengleichheit (vgl. Köhler, WRP 2019, 139 Rn. 22 bis 25; aA Wolf/Flegler, NJW 2018, 3581 , 3586; ähnlich Halfmeier, WuB 2019, 27 , 30). C. Danach ist die Klage unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und Abänderung des Urteils erster Instanz als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Löffler Schwonke Schmaltz Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 30.12.2016 - 13 O 135/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.11.2017 - 2 U 1/17 - Permalink: https://openjur.de/u/2175613.html ( https://oj.is/2175613 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 3 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.