Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom
- Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 700 € Gründe I. Die Beklagten waren Mieter eines Wohnhauses des Klägers. Der Kläger hat die Beklagten auf Räumung, Zahlung rückständiger Nebenkosten sowie Schadensersatz in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vom
- Mai 2017 haben die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen, in dem sich die Beklagten verpflichtet haben, bis zum
- Dezember 2017 aus dem Haus auszuziehen. Mit am
- Dezember 2017 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten beantragt, die Räumungsfrist bis zum
- Januar 2018 zu verlängern, da ab dem
- Februar 2018 anderweitig Wohnraum zur Verfügung stünde. Der Kläger hat der Verlängerung der Räumungsfrist widersprochen. Mit Beschluss vom
- Dezember 2017 hat das Amtsgericht den Beklagten Räumungsschutz bis zum
- Januar 2018 gewährt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der für die Berechnung der Antragsfrist gemäß § 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO maßgebliche Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen sei, sei vorliegend der
- Januar 2018 gewesen. Da der Räumungstermin vom
- Dezember 2017 auf einen Sonntag gefallen sei, sei die Räumung gemäß § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 193 BGB erst am
- Januar 2018 geschuldet gewesen. Damit sei der Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist am
- Dezember 2017 noch rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist bei Gericht eingegangen. Das Landgericht hat mit Beschluss der Einzelrichterin vom
- Januar 2018 die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin).
- Das Rechtsmittel ist statthaft. Die Entscheidung des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Senat bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Darauf, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat, kommt es hierbei nicht an. Auch der Umstand, dass die Zulassungsentscheidung durch die Einzelrichterin unter Missachtung des Verfahrens nach § 568 Satz 2 ZPO (Übertragung auf die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer) erfolgt ist, ändert an der Wirksamkeit der Zulassung nichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- November 2011 - VIII ZB 81/11 , NJW-RR 2012, 125 Rn. 8; und - VIII ZB 91/11 , WuM 2012, 332 Rn. 3; vom
- November 2011 - VII ZB 33/11 , NJW-RR 2012, 441 Rn. 5 ff.).
- Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde - wie sich aus § 568 Satz 2 ZPO ergibt - nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (BGH, Beschlüsse vom
- März 2003 - IX ZB 134/02 , BGHZ 154, 200 , 202 f.; vom
- November 2011 - VIII ZB 81/11 , aaO Rn. 9; und - VIII ZB 91/11 , aaO Rn. 4; vom
- November 2011 - VII ZB 33/11 , aaO Rn. 9 f.; vom
- Januar 2016 - I ZB 110/14 , NJW 2016, 645 Rn. 10).
- Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichterin - zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Kosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 29.12.2017 - 15 C 764/17
(11)- LG Osnabrück, Entscheidung vom 12.01.2018 - 1 T 16/18 - Permalink: https://openjur.de/u/2175642.html ( https://oj.is/2175642 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.