Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, mit denen den Beschwerdeführern wegen mangelnder subjektiver Rechtsbetroffenheit einstweiliger Rechtsschutz gegen eine schulorganisatorische Entscheidung versagt wurde. Die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2), Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin zu 3), wenden sich dagegen, dass für die von der Beschwerdeführerin zu 3) besuchte Schule durch Entscheidung des Landesbildungsministeriums der neunjährige Bildungsgang (G9) anstelle eines achtjährigen Bildungsgangs (G8) zur Abiturprüfung angeordnet wurde. 1. Das schleswig-holsteinische Schulgesetz in der hier maßgeblichen früheren Fassung (Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz - SchulG SH - vom 24. Januar 2007, GVOBl. 2007, S. 39, ber. S. 276, in der Fassung vom 28. Januar 2011, GVOBl. 2011, S. 23, ber. S. 48) sah im Gültigkeitszeitraum vom 4. Februar 2011 bis zum 30. Juli 2014 vor, dass das Gymnasium acht Schulleistungsjahre in fünf Jahrgangsstufen (achtjähriger Bildungsgang) oder neun Schulleistungsjahre in sechs Jahrgangsstufen (neunjähriger Bildungsgang) zuzüglich einer sich jeweils anschließenden dreijährigen Oberstufe umfasste (§ 44 Abs. 2 SchulG SH a.F.). In § 44 Abs. 3 SchulG SH a.F. hieß es: Die Schulleiterin oder der Schulleiter beschließt im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger, ob an der Schule ein acht- oder ein neunjähriger Bildungsgang oder beide Bildungsgänge angeboten werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Sieht der Beschluss vor, beide Bildungsgänge an der Schule anzubieten, unterliegt der Genehmigung auch die Anzahl der Lerngruppen, die bei Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe fünf für jeden Bildungsgang gebildet werden. Kann ein Einvernehmen nach Satz 1 nicht hergestellt werden, entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium über das Angebot der Schule und die Anzahl der Lerngruppen. Es kann eine Änderung des Angebotes der Schule insbesondere dann versagen, wenn diese zusätzlichen Sach- und Raumbedarf verursacht. Es kann durch Verordnung die Mindestgröße der Lerngruppen je Bildungsgang festlegen, soweit an einem Gymnasium beide Bildungsgänge angeboten werden. 2. Die Beschwerdeführerin zu 3) besucht dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde und den angegriffenen Entscheidungen zufolge seit dem Schuljahr 2011/2012 das einzige Gymnasium auf der Nordseeinsel Föhr. Im Zuge der schulpolitischen Entwicklung wurde der gymnasiale Teil der Schule auf das acht Schuljahre umfassende gymnasiale System umgestellt. Nachdem mit der Änderung des Schulgesetzes vom Januar 2011 sowohl die Möglichkeit eines achtjährigen ("G8") wie auch die eines neunjährigen Gymnasiums ("G9") eröffnet wurde (§ 44 Abs. 2 SchulG SH a.F.), entschieden sich an der von der Beschwerdeführerin zu 3) besuchten Schule der Schulleiter und später auch die Schulkonferenz zunächst für die Beibehaltung des zuvor eingeführten G8-Modells. Der Schulträger hingegen trat für das G9-Modell ein. Nach bereits erfolgter Anmeldung der Beschwerdeführerin zu 3) an der Schule entschied das Ministerium für Bildung und Kultur, an der Schule solle ab dem Schuljahr 2011/2012 lediglich der neunjährige Bildungsgang angeboten werden. Dadurch werde bei rückläufigen Schülerzahlen und einer ohnehin sehr kleinen gymnasialen Oberstufe langfristig der Bestand des Gymnasiums gesichert. Als kleine Schule in Insellage sei sie darauf angewiesen, dass möglichst viele Kinder auch mit Realschulempfehlung und aus dem Bildungsgang der Regionalschule ihren Weg in die Oberstufe fänden. Die dadurch bewirkte Stabilisierung sei eher bei dem neunjährigen Bildungsgang zu erwarten. Erfahrungen hätten gezeigt, dass es für den neunjährigen Bildungsgang mehr Gymnasialempfehlungen gebe als für den achtjährigen. Demgegenüber sei bei Beibehaltung des G8-Modells an der Schule zu befürchten, dass Schüler auf das Festland abwanderten und der Schulträger im Wege des Schullastenausgleichs erhebliche Mehrkosten zu tragen habe. Dies sei umso wahrscheinlicher, als auf der Insel durchgeführte Umfragen einen starken Elternwunsch nach dem neunjährigen Bildungsgang belegten. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht. Zudem begehrten sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Diesen vorläufigen Rechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Eilantrag sei zwar zulässig, habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage sei offensichtlich unzulässig und könne daher keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Beschwerdeführer seien nicht klagebefugt. Bei der Entscheidung über die Wiedereinführung des neunjährigen Bildungsgangs handele es sich um eine schulorganisatorische Maßnahme, die nach Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat zugewiesen und dem elterlichen Bestimmungsrecht grundsätzlich entzogen sei. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer in eigenen Rechten verletzt sein könnten. Auch aus dem Vertrauensschutzgrundsatz könnten die Beschwerdeführer keine Rechte herleiten. Schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beschwerdeführerin zu 3) zur Schule hätten sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass diese weiterhin den achtjährigen Bildungsgang anbieten werde. Denn in der Öffentlichkeit sei zu jenem Zeitpunkt das bereits in Kraft befindliche Optionsmodell ausführlich diskutiert worden. Es habe festgestanden, dass es zwischen den maßgeblichen Entscheidungsträgern kein Einvernehmen gegeben habe und infolgedessen das Ministerium habe entscheiden müssen. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Mit der grundsätzlichen Möglichkeit der Wiedereinführung des neunjährigen Bildungsgangs habe sich der Landesschulgesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative gehalten. Dem Ministerium sei es unbenommen gewesen, bei rückläufigen Schülerzahlen Überlegungen zur Sicherung des Bestandes des Inselgymnasiums anzustellen. Die Beschwerdeführerin zu 3) habe keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisher bestehenden achtjährigen Bildungsgangs. Der Umstand, dass sie voraussichtlich ein Jahr länger zur Schule gehen müsse, sei Folge der schulorganisatorischen Entscheidung. 3. Mittlerweile - ab dem 31. Juli 2014 - ist das achtjährige Gymnasium in Schleswig Holstein wieder eingeführt (§ 44 Abs. 2 SchulG SH i.d.F. vom 4. Februar 2014, GVOBl. 2014, S. 21). An Gymnasien, an denen ein neunjähriger Bildungsgang durch Entscheidung des Bildungsministeriums eingeführt oder genehmigt wurde, bleibt dieser zulässig. Auf Antrag des Schulträgers kann das Ministerium für ab dem Schuljahr 2015/2016 neu aufzunehmende fünfte Jahrgangsstufen die Umstellung allein auf den achtjährigen Bildungsgang genehmigen (§ 146 Abs. 2 Sätze 1 und 3 Nr. 1 SchulG SH). II. Die Beschwerdeführer sehen durch die Entscheidung der Verwaltungsgerichte ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. Sie rügen, auch bei schulorganisatorischen Verwaltungsakten müsse ein wirkungsvoller Eilrechtsschutz gewährleistet werden. Daran fehle es, da der Rechtsweg von vornherein für nicht eröffnet befunden worden sei, obwohl sie durch eine wesentliche Umorganisation des schulischen Bildungsangebots betroffen würden. Die angegriffenen Entscheidungen hätten insbesondere die Reichweite des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, des Rechts auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verkannt. Die zugrunde liegende Norm des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes sei außerdem nicht hinreichend bestimmt und überlasse wesentliche Entscheidungen der Exekutive, womit sie den rechtsstaatlichen Anforderungen gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nicht genüge. III. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zwar zulässig. Sie hat sich nicht dadurch erledigt, dass das Land Schleswig-Holstein seit dem 31. Juli 2014 grundsätzlich das G8-Gymnasium eingeführt hat (§ 44 Abs. 2 SchulG n.F.). Aus dem Regelungszusammenhang von § 146 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 SchulG n.F. ergibt sich, dass begonnene neunjährige Bildungsgänge als solche zu Ende geführt werden. Eine Umstellung bestehender G9-Gymnasien auf das G8-Modell sieht der Landesgesetzgeber nur für fünfte Jahrgangsstufen vor, die ab dem Schuljahr 2015/2016 neu aufgenommen werden. 2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich indessen als unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.