Beendigung des B-Auftrages eine Zusage der unter Mitwirkung von B ausgewählten Universität, so ist er zur Zahlung des Erfolgshonorars
Pkt. 3 verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er einen anderen Dienstleister oder Vermittler beauftragt hat. Der Bewerber ist dabei zugleich B zur Auskunft verpflichtet." wenn dies geschieht, wie aus der Anlage PBP 4 ersichtlich; 2. an die Klägerin weitere 284,64 EUR (insgesamt also 1.171,67 EUR) nebst weiteren Zinsen (insgesamt also Zinsen aus 1.171,67 EUR) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2017 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird
gelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beklagte vermittelt Studienplätze für das Medizinstudium an Universitäten im Ausland. Die Klägerin hat bislang ebenfalls Studienplätze für das Medizinstudium an Universitäten im Ausland vermittelt. Ob sich die Klägerin, die -
Erlass des landgerichtlichen Urteils - durch Gesellschafterbeschluss vom 03.07.2018 mit Ablauf des 03.07.2018 aufgelöst worden ist - auch weiterhin hiermit befasst, ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz streitig. Die Beklagte verwendet beim Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit einem Studienplatzbewerber Allgemeine Geschäftsbedingungen (
folgend: AGB). Ihre AGB, Stand 27.01.2017, enthalten u.a. folgende Klauseln: "3. Erfolgshonorar
weis gestattet, das Honorar im Sinne der Ziffer 3a) der AGB sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der geltend gemachte Betrag." "6. Haftung "B haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern es nicht fürSchäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund von Pflichtverletzungen von B oder ihrer Erfüllungsgehilfen handelt. Die Haftung für mittelbare Schäden, insb. entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von B oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. ..." "9. Kostenfreies Rücktrittsrecht; Kündigung
Erhalt der Zulassung den Rücktritt erklärt und dabei den Zulassungsbescheid in Textform, also schriftlich oder eingescannt per eMail übermittelt. Der Bewerber erstattet B jedoch eventuell entstandene Auslagen. c) Der B-Auftrag zur Studienplatzvermittlung kann jederzeit beendet werden. Wird der Vertrag vor Zulassungsentscheidung der Universität gekündigt oder anderweitig beendet, so reduziert sich das von dem Bewerber geschuldete Honorar auf EUR 900,00
Auftragserteilung und Anforderung der Unterlagen durch B, auf EUR 1.900,00
Übersendung erster Unterlagen durch den Bewerber an B und auf EUR 2.900,00
Einreichung der ersten Unterlagen durch B bei der Universität. Der Anspruch von B auf Erstattung von Auslagen bleibt bestehen. Dem Bewerber ist ausdrücklich der
weis gestattet, das Honorar im Sinne des Satzes 1 sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der geltend gemachte Betrag des Honorars.
Beendigung des B-Auftrages eine Zusage der unter Mitwirkung von B ausgewählten Universität, so ist er zur Zahlung des Erfolgshonorars
Pkt. 3 verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er einen anderen Dienstleister oder Vermittler beauftragt hat. Der Bewerber ist dabei zugleich B zur Auskunft verpflichtet." Wegen der weiteren Einzelheiten der AGB der Beklagten wird auf die - im landgerichtlichen Urteil (Seite 3) wiedergegebene und diesem Urteil als Anlage beigefügte - Anlage PBP 4 verwiesen. Die Klägerin erachtet die Klauseln in den Ziffern 6 und 9
dem Wortlaut der Klausel das volle Erfolgshonorar zahlen müsse, wenn er die Zusage der Universität z.B. aufgrund einer eigenen Bewerbung erhalten habe und die Beklagte gar keine Bewerbungsunterlagen für ihn zusammengestellt und bei der Universität eingereicht habe. Weiter verstoße diese Klausel gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB), weil sie für den Verbraucher nicht klar und verständlich sei. In Ziffer 9 c) der AGB sei geregelt, dass der Vermittlungsvertrag jederzeit unter Zahlung eines bestimmten Abschlages vom Bewerber beendet werden könne. Dies widerspreche der Regelung in Ziffer 9 d) fett,
welcher bei Beendigung des Vertrages das volle Honorar geschuldet sein solle. Der Bewerber könne überhaupt nicht erkennen, welche Folgekosten im Falle einer Vertragsbeendigung tatsächlich auf ihn zukommen. Die in Rede stehende Klausel sei zudem intransparent, weil
der Klausel in Ziffer 3 a) ein "Erfolgshonorar" zu zahlen sei, während
Ziffer 9
Beendigung des ihr erteilten Auftrages eine Zusage erteilt worden sei und dies in Verbindung mit einer Mitwirkung der von ihr mit dem Kunden zusammen ausgewählten Universität stehe. Es seien damit Handlungen durch sie vorgenommen worden, die letztendlich zu einer Zusage geführt hätten und damit kausal gewesen seien. Eine unangemessene Benachteiligung liege nicht vor, da
Beendigung des Auftrages und entsprechenden Handlungen von ihr, die letztendlich zur Einreichung der Unterlagen geführt hätten, ihre Handlungen auch vergütet werden müssten. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege ebenfalls nicht vor. Ziffer 9
folgende Zusage. Eine Widersprüchlichkeit sei ebenfalls nicht erkennbar. Genauso wenig liege eine überraschende Klausel vor. Durch Urteil vom 13.03.2018 hat das Landgericht dem die Klausel in Ziffer 6 der AGB der Beklagten betreffenden Unterlassungsbegehren entsprochen und die Beklagte zur anteiligen Erstattung von Abmahnkosten verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen, wobei das Landgericht in der Sache wie folgt erkannt: "I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland in Verträgen mit Verbrauchern über die Vermittlung von Studienplätzen mit erfolgsabhängiger Vergütung die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden "B haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern es nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund von Pflichtverletzungen von B oder ihrer Erfüllungsgehilfen handelt. Die Haftung für mittelbare Schäden, insb. entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von B oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.", wenn dies geschieht, wie aus Anlage PBP 4 ersichtlich. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2017 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." Zur Begründung hat das Landgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Die Klausel 9 d) fett sei wirksam. Sie benachteilige den Verbraucher nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Die in dieser Klausel angesprochene "Mitwirkung" der Beklagten weise
dem Wortlaut ganz klar darauf hin, dass die Beklagte die Bewerbungsunterlagen des Verbrauchers an eine bestimmte Universität geschickt habe.
der Systematik der Klausel 9
Einreichung der ersten Unterlagen durch B bei der Universität" beendet werde" oder der B-Auftrag gekündigt werde,
dem "der Bewerber zwei Jahre lang in Folge unter Mitwirkung von B bis 01.10. keinen Studienplatz an einer ausländischen Hochschule erhalten" habe und "der Bewerber auch
Beendigung des B-Auftrages eine Zusage der unter Mitwirkung von B ausgewählten Universität" erhalte, dann "sei er zur Zahlung des Erfolgshonorars
Pkt. 3 verpflichtet". Dieses Verständnis (volle Zahlung, wenn es
Übersendung der Unterlagen an die ausländische Universität zu einem Studienplatz komme, auch dann, wenn der Vertrag vorher gekündigt worden sei) entspreche auch dem Sinn und Zweck des Vertrages. Wenn die Beklagte für den Vertragspartner die Unterlagen zusammengestellt, zusätzlich eine Universität ausgesucht und dann die Unterlagen an die Universität geschickt habe, habe sie alles in ihrer Macht stehende und zur Erfüllung des Vertrages für sie Erforderliche getan. Die Klausel 9 d) fett verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es sei für die Verbraucher klar ersichtlich, dass die Klauseln 9 c) und 9 d) fett unterschiedliche Zeitpunkte ansprächen. In identischer Weise sei sowohl
Klausel 3 a) als auch
Klausel 9
Ziffer 9 d) fett verdient zu haben. Die Klausel sei überdies wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam und außerdem überraschend. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland in Verträgen mit Verbrauchern über die Vermittlung von Studienplätzen mit erfolgsabhängiger Vergütung die folgenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden "Erhält der Bewerber auch
Beendigung des B-Auftrages eine Zusage der unter Mitwirkung von B ausgewählten Universität, so ist er zur Zahlung des Erfolgshonorars
Pkt. 3 verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er einen anderen Dienstleister oder Vermittler beauftragt hat. Der Bewerber ist dabei zugleich B zur Auskunft verpflichtet." und/oder "B haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern es nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund von Pflichtverletzungen von B oder ihrer Erfüllungsgehilfen handelt. Die Haftung für mittelbare Schäden, insb. entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von B oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen." wenn dies geschieht, wie aus Anlage PBP 4 ersichtlich. II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, und macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens unter anderem geltend: Die Klausel in Ziffer 9 d) fett ihrer AGB sei wirksam. Die Klausel verweise auf die Regelung in Ziffer 3 a). Diesen Verweis verstehe auch der juristisch ungebildete Leser und könne sodann in der ebenfalls in den AGB enthaltenen Regelung über das Erfolgshonorar
vollziehen, dass für den Anspruch auf das Erfolgshonorar mehr erforderlich sei als der bloße Hinweis auf eine Universität. Außerdem halte sie die Einrede der Verjährung aufrecht. Die Klägerin habe Kenntnis von der Verwendung der hier streitgegenständlichen Klausel bereits im Jahre 2016 gehabt. Dass es sich bei der im Verfahren vor dem Landgericht D vorgelegten Version der AGB um eine frühere gehandelt habe, schade nicht. Darüber hinaus müsse das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zum aktuellen Zeitpunkt in Abrede gestellt werden. Das Geschäft der Klägerin sei offensichtlich auf eine neu gegründete Gesellschaft, die E GmbH, übertragen worden. Der Umstand, dass sich die Klägerin in Liquidation befinde, könne nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin nun auch auf der Ebene des allgemeinen Fortbestehens als Unternehmen ihre Tätigkeit aufgegeben habe. Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Sie trägt vor, dass sie ihre Geschäftstätigkeit auf dem relevanten Gebiet auch weiterhin nicht aufgegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. A. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin zum einen dagegen, dass das Landgericht ihrem die Klausel in Ziffer 9
m. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG aus. 1. Die Klägerin ist
3 UWG aktivlegitimiert, weil sie weiterhin Mitbewerberin der Beklagten ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Ihre Klagebefugnis und Aktivlegitimation ist zwischenzeitlich nicht in Wegfall geraten. a) "Mitbewerber" ist
der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder
frager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 - nickelfrei; GRUR 2016, 828 Rn. 20 - Kundenbewertung im Internet, m. w.
w.). Die Mitbewerberstellung muss sowohl zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen. Ein Mitbewerber kann einen Verletzungsunterlassungsanspruch nur mit Erfolg geltend machen, wenn er seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hat (BGH, GRUR 1995, 697 , 699 - FUNNY PAPER; GRUR 2016, 1187 Rn. 16 - Stirnlampen; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
der Auflösung (§ 60 GmbHG) als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) und als Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) unverändert fortbesteht (vgl. MüKoGmbHG/Berner, GmbHG, 3. Aufl., § 60 Rn. 17; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 21. Aufl., § 70 Rn. 4, jew. m. w.
w.), auch derzeit noch. Dabei kann dahinstehen, ob es an einer endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit fehlt, wenn sich das Unternehmen noch im Abwicklungsstudium befindet, weil zu diesem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes noch möglich ist (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 2 Rn. 30; Ahrens/Jestaedt, a.a.O., Kap. 18 Rn. 14). Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen kann von einem Erlöschen des zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses nicht ausgegangen werden. Insoweit kann offen bleiben, ob hier von einem weiterhin bestehenden Wettbewerbsverhältnis schon deshalb auszugehen ist, weil die Klägerin derzeit noch über aktuelle Kundenverträge verfügt, die sie
ihrem unwiderlegten Vortrag weiterhin erfüllt. Dass entsprechende Vermittlungsverträge noch bestehen, hat die Klägerin durch die als Anlage PBP 19 überreichten Vermittlungsverträge dargetan und belegt. Dafür, dass diese Verträge durch Wechsel des Vertragspartners auf die neu gegründete E GmbH übergegangen sind, hat die Beklagte nichts dargetan und insoweit fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten. Ob damit schon aus diesem Grunde von einem fortbestehenden Wettbewerbsverhältnis der Parteien auszugehen ist, kann dahinstehen. Von einem Fortbestand des Wettbewerbsverhältnisses ist jedenfalls deshalb auszugehen, weil der im Verhandlungstermin anwesende Liquidator der Klägerin plausibel und glaubhaft erklärt hat, dass die Klägerin trotz ihrer Auflösung weiterhin gewillt ist, Neuverträge über die Vermittlung von Medizinstudienplätzen mit Kunden abzuschließen. Er hat hierzu plausibel geschildert, dass sich von der Klägerin bereits versandte Vertragsformulare noch im Umlauf befinden und es dazu kommen kann, dass diese erst jetzt von Kunden ausgefüllt und an sie zurückgesandt werden.
den Angaben des Liquidators der Klägerin ist die Klägerin - trotz ihrer Auflösung - weiterhin gewillt, solche Neugeschäfte entgegenzunehmen und entsprechende Vermittlungsverträge mit den Kunden als Vertragspartnerin abzuschließen. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin, wie im Verhandlungstermin von ihr behauptet, unter anderen im Dezember 2018 und im März 2019 Neuverträge über die Vermittlung von Medizinstudienplätzen tatsächlich abgeschlossen hat. Auch hat sie bestritten, dass die Klägerin noch Vertriebsbeziehungen unterhält, welche Vertriebler berechtigen,
wie vor Neukunden für die Klägerin selbst zu werben. Den Ausführungen der Klägerin, wonach sich noch Vertragsformulare der Klägerin im Umlauf befinden und solche auch heute noch von Kunden ausgefüllt und an die Klägerin zurückgesandt werden, ist sie jedoch nicht entgegengetreten. Dass die Klägerin - und nicht die neu gegründete E GmbH - weiterhin gewillt ist, solche Verträge entgegenzunehmen und entsprechende Neugeschäfte mit Kunden abzuschließen, hat der Liquidator der Klägerin glaubhaft bekundet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat daher von einem entsprechenden Willen der Klägerin aus. Darauf, inwieweit der Abschluss solcher Neugeschäfte im Abwicklungsstadium gesellschaftsrechtlich zulässig ist, kommt es für die Frage des Fortbestands des Wettbewerbsverhältnisses nicht an. c)Soweit die Beklagte zuletzt eingewandt hat, die Klägerin vermittle keine Studenten an die F-Privatuniversität in G, auf welche Privatuniversität sich die hier beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen, steht dies der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegen. Die Parteien waren und sind auf demselben Markt tätig und stehen im Wettbewerb um denselben Kundenkreis. Vermittelt die Beklagte einen Studienbewerber an die F-Privatuniversität in G, ist dieser Kunde "vom Markt" und wird nicht mehr die Klägerin mit einer Vermittlung an einer Universität im Ausland beauftragen. Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Erklärung des Geschäftsführers bzw. jetzigen Liquidators der Klägerin aus einem anderen Verfahren der Parteien (Anlage B 12) ergibt sich zudem, dass die Klägerin Studenten, die dies wünschen, auch an die in Rede stehende Privatuniversität in G vermitteln würde. 2. Die beanstandete Klausel in Ziffer 9 d) fett der AGB der Beklagten ist jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 BGB unwirksam, weil sie den Anforderungen des Transparenzgebots nicht genügt. a)
1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist
den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17.7.2018 - VI ZR 274/17 , BeckRS 2018, 22194 Rn. 9; BGH, NJW 2018, 2193 Rn. 34; NJW 2016, 1575 Rn. 31, jeweils m.w.N.). Zu der aus dem Transparenzgebot folgenden Verpflichtung des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen, gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, vielmehr muss die Regelung auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klauselwerks verständlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Zusammenhang in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird (BGH, NJW 2016, 1575 Rn. 31). Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (st. Rspr., vgl. nur BGH, NJW 2018, 2193 Rn. 35; NJW 2016, 401 Rn. 22; NJW 2016, 936 Rn. 13; NJW 2016, 1575 Rn. 31; NJW 2015, 2244 Rn. 17; GRUR 2016, 606 Rn. 24 - Allgemeine Marktnachfrage). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. etwa BGH, NJW 2018, 2193 Rn. 35; NJW 2016, 936 Rn. 13; NJW 2015, 2244 Rn. 17).
der Beendigung des Vertrages eine Studienplatzzusage der ausgewählten Universität erhält.
dem Wortlaut der Klausel in Ziffer 9 d) fett ist der Bewerber (
folgend auch: Kunde) im Falle einer Beendigung des der Beklagten erteilten Auftrages zur Zahlung des Erfolgshonorars
Ziffer ("Punkt") 3 der AGB verpflichtet, wenn er
Beendigung des Auftrages eine Zusage der "unter Mitwirkung von B ausgewählten Universität" erhält, wobei dies auch dann gilt, wenn er einen anderen Dienstleister oder Vermittler beauftragt hat. Was "unter Mitwirkung von B" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, wird in der Klausel nicht erläutert. Namentlich lässt sich dieser nicht entnehmen, dass das Erfolgshonorar im Falle einer Beendigung des Studienplatzvermittlungs-Auftrages bzw. -Vertrages und dem
träglichen Erhalt einer Zusage der ausländischen Universität vom Kunden zu zahlen ist, wenn die Beklagte vor Beendigung des Auftrages Bewerbungsunterlagen des Kunden bei der ausländischen Universität eingereicht hat. Die Klausel ist
ihrem Wortlaut vielmehr deutlich weiter gefasst, indem sie auf eine Zusage einer "unter Mitwirkung von B ausgewählten Universität" abstellt.
der Formulierung der Klausel bezieht sich die "Mitwirkung" auf die "ausgewählte Universität", weshalb der - für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erster Linie relevante (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.7.2018 - VI ZR 274/17 , BeckRS 2018, 22194 Rn. 10 m.w.N.) - Wortlaut der Klausel an sich nahe legt, dass das Erfolgshonorar im Falle des Erhalts einer Zusage
Beendigung des Auftrages von dem Kunden bereits dann geschuldet ist, wenn die Beklagte den Kunden aufgrund des ihr erteilten Auftrages vor dessen Beendigung bei der Auswahl der von ihm gewählten ausländischen Universität beraten hat. Selbst wenn man den vorerwähnten Bezug ausblendet, legt das Wort "Mitwirkung" im Hinblick darauf, dass nicht definiert ist, wie die "Mitwirkung" auszusehen hat, nahe, dass im Falle der Erteilung einer Zusage durch die ausländische Universität
Beendigung des Auftrages ein Erfolgshonorar vom Kunden geschuldet ist, wenn die Beklagte (irgendeinen) kausalen Beitrag für die spätere Zusage der ausländischen Universität geleistet hat. Dass ein solcher Mitwirkungsbeitrag nur dann gegeben ist, wenn die Beklagte selbst die Bewerbungsunterlagen bei der Universität vor der Vertragsbeendigung eingereicht hat, lässt sich der Klausel in Ziffer 9 d) fett nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen. Dies ergibt sich auch nicht mit hinreichender Klarheit daraus, dass in Ziffer 9 d) fett von "Zahlung des Erfolgshonorars
Pkt. 3" die Rede ist und damit auf die Regelung in Ziffer 3 Bezug genommen wird. In Ziffer 3
Ziffer 9 d) fett gilt und sich beide Regelungen damit nur insoweit unterscheiden, als der Erfolg in Gestalt des Erhalts einer Studienzusage der ausländischen Universität
der Klausel in Ziffer 3 im Rahmen des nicht beendeten Vertrages eintritt, wohingegen der Erfolg
der Klausel in Ziffer 9 d) fett erst
Vertragsbeendigung eintritt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird auch aus der Systematik der Klauseln in den Ziffern 9
der beanstandeten Klausel in Ziffer 9
Auftragserteilung und Anforderung der Unterlagen durch die Beklagte, auf 1.900,00 EUR
Übersendung erster Unterlagen durch den Kunden an die Beklagte und auf 2900,00 EUR
Einreichung der ersten Unterlagen durch die Beklagte bei der Universität reduziert. Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, regelt Ziffer 9
Ziffer 3 verpflichtet ist, wenn er auch
Beendigung des Auftrages eine Zusage der unter Mitwirkung der Klägerin ausgewählten Universität erhält. Aus der systematischen Stellung dieser Klausel ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs klar verständlich, unter welcher Voraussetzung der Bewerber im Falle einer Beendigung des Vertrages zur Zahlung des (vollen) Erfolgshonorars doch verpflichtet bleibt, wenn er
Beendigung des Vermittlungsvertrages mit der Beklagten eine Zusage der zuvor ausgewählten Universität erhält. So ist bereits das Verhältnis zwischen der Regelung in Ziffer 9 c) und der Regelung in Ziffer 9 d) fett unklar. Soweit das Landgericht angenommen hat, der Bewerber sei
Ziffer 9 d) fett zur Zahlung des Erfolgshonorars verpflichtet, wenn
Einreichung der ersten Unterlagen durch die Beklagte bei der Universität beendet wird (Voraussetzung 1; 1. Alt. Klausel 9 c), oder der Auftrag gekündigt wird,
dem der Bewerber zwei Jahre lang in Folge unter Mitwirkung der Beklagten bis zum 01.
Beendigung des Auftrages eine Zusage der unter Mitwirkung der Beklagten ausgewählten Universität" erhält (Voraussetzung 2; Klausel 9 d fett), lässt sich weder aus der - nicht in Fettdruck gehaltenen - Klausel in Ziffer 9 d) noch aus der Klausel in Ziffer 9 d) fett eindeutig entnehmen, dass das Erfolgshonorar
letztgenannter Klausel vom Kunden auch dann zu entrichten ist, wenn der Auftrag gekündigt wird,
dem der Bewerber zwei Jahre lang in Folge unter Mitwirkung der Beklagten keinen Studienplatz an einer ausländischen Hochschule erhalten hat, der Bewerber
Beendigung des Auftrages aber doch noch eine Zusage der - unter Mitwirkung der Beklagten ausgewählten - ausländischen Universität erhält. Die Klauseln lassen sich vielmehr ohne weiteres auch dahin interpretieren, dass es auch bei Erfüllung der zweiten Voraussetzung bei der Regelung in Ziffer 9 d) bleibt. Die AGB der Beklagten weisen damit aus Sicht des angesprochenen Studienbewerbers zwei nicht nur theoretisch, sondern auch in praktischer Hinsicht
vollziehbare und denkbare Lesarten auf. Mit Recht weist die Klägerin insoweit darauf hin, dass für den Kunden damit schon nicht klar ist, welche Klausel in dem angesprochenen Fall gelten soll. Darüber hinaus ergibt sich aus einer systematischen Auslegung auch nicht eindeutig, dass es eine zwingende Voraussetzung für das Anfallen des Erfolgshonorars
Ziffer 9 d) fett ist, dass die Beklagte vor Beendigung des Auftrages erste Unterlagen bei der betreffenden Universität eingereicht hat. Dem systematischen Zusammenhang lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen.
dem Wortlaut der Klausel ist lediglich eine "Mitwirkung" der Beklagten erforderlich, und zwar in Bezug auf die "ausgewählte Universität". Zieht man - wie das Landgericht - zur Auslegung der beanstandeten Klausel die Klausel in Ziffer 9 c) heran, könnte die erforderliche Mitwirkung auch schon darin bestehen, dass die Beklagte
Auftragserteilung erste Unterlagen von dem Bewerber angefordert hat und/oder dass der Kunde die ersten Unterlagen an die Beklagte übersandt hat. Dass es für die von Ziffer 9 d) fett für den Anfall des Erfolgshonorars vorausgesetzte Mitwirkung zwingend zur Einreichung erster Unterlagen durch die Beklagte bei der ausländischen Universität gekommen sein muss, lässt sich den angesprochenen Klauseln jedenfalls nicht eindeutig entnehmen. c)Ob die beanstandete Klausel auch aus weiteren Gründen unwirksam ist, kann dahinstehen. 3.Durch die Verwendung der unwirksamen AGB handelt die Beklagte § 3a UWG zuwider.
UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. a)Die Bestimmung des § 307 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar (vgl. BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 46 ff. - Missbräuchliche Vertragsstrafe; NJW 2016, 936 Rn. 10; GRUR 2013, 421 Rn. 31 - Pharmazeutische Beratung über Call-Center; OLG München, WRP 2015, 1154 Rn. 11 = BeckRS 2015, 13252 ; WRP 2018, 1125 Rn. 17; OLG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2014 - 3 U 50/14, BeckRS 2015, 01644 Rn. 20; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.288). Obwohl die §§ 307 ?ff. BGB keine eigentlichen Pflichten des Unternehmers begründen, sind sie doch Marktverhaltensregeln im Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.288). Ihre Verletzung begründet gemäß § 3a UWG den Vorwurf der Unlauterkeit und einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG. Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen widersprichtregelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1117 Rn.?17 - Gewährleistungsausschluss im Internet; GRUR 2012, 949 Rn. 46 - Missbräuchliche Vertragsstrafe). Der hier gegebene Verstoß gegen § 307 BGB ist auch geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen. Trotz ihrer Unwirksamkeit können Vertragsklauseln, die gegen das Verbot des § 307 BGB verstoßen, Verbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche (sowie Einwendungen und Einreden) gegen den Verwender geltend zu machen (BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 46 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.289). Das gilt auch im Falle eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. OLG München, Urteil vom 25.02.2016 - 6 U 2301/15 , BeckRS 2016, 115709 ). b) Die Anerkennung der §§ 307 ff BGB als Marktverhaltensregelungen i.?S. von § 3a UWG ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar (BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 47 ff. - Missbräuchliche Vertragsstrafe). Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern (
folgend: UGP-RL) hat in ihrem Anwendungsbereich (Art.?3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art.?4 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2010, 244 Rn.?41 - Plus Warenhandelsgesellschaft). Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend (EuGH, GRUR 2009, 599 Rn. 51 - VTB/Total Belgium).
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( GRUR 2012, 949 Rn. 47 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; GRUR 2010, 1117 Rn.?16 - Gewährleistungsausschluss im Internet) folgt hieraus zwar, dass ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit
UWG grundsätzlich nur noch begründen kann, wenn die betreffenden Regelungen - hier die Bestimmung des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB - eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. hierzu aber auch Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.286 und 1.289). Das ist aber bei den §§ 307 ff. BGB der Fall (vgl. BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 47 ff. - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.288). c) Die Anwendbarkeit des § 3a UWG ist auch nicht wegen eines Vorrangs des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) ausgeschlossen (vgl. BGH, GRUR 2010, 652 Rn. 11 - Costa del Sol; GRUR 2010, 1117 Rn. 17, 26?ff. - Gewährleistungsausschluss im Internet; GRUR 2010, 1120 Rn. 24 - Vollmachtsnachweis; GRUR 2012, 1086 Rn. 45?ff. - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.285).
G kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die
den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt. Anspruchsberechtigt sind
G näher bestimmte Einrichtungen, Verbände oder Kammern, nicht dagegen Mitbewerber des in Anspruch genommenen Unternehmens. Eine ausdrückliche Vorrangregelung lässt sich aber weder UKlaG noch dem UWG entnehmen. Das UKlaG stellt kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem dar. Aus ihm ergibt sich auch nichts dafür, dass Mitbewerber von der Bekämpfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, ausgeschlossen sein sollen (vgl. BGH, GRUR 2010, 652 Rn. 11 - Costa del Sol; GRUR 2010, 1117 Rn. 17, 26?ff. - Gewährleistungsausschluss im Internet; GRUR 2010, 1120 Rn. 24 - Vollmachtsnachweis; GRUR 2012, 1086 Rn. 45?ff. - Missbräuchliche Vertragsstrafe). DasUKlaG schließt die Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB
dem UWG daher nicht aus. Wegen ihres prinzipiell unterschiedlichen Regelungsansatzes besteht zwischen den Vorschriften des Lauterkeitsrechts und den Bestimmungen des AGB-Rechts vielmehr grundsätzlich Gesetzeskonkurrenz (BGH, GRUR 2013, 421 Rn. 31 - Pharmazeutische Beratung über Call-Center). 4. Die Klägerin kann damit als Mitbewerberin die Beklagte als Verwenderin der unwirksamen Klausel in Ziffer 9 d) fett der AGB gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3a UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB wegen des in der Verwendung dieser Klausel liegenden wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dieser Unterlassungsanspruch ist nicht
Zwar ist die beanstandete Klausel bereits in den AGB der Beklagten, Stand 10.06.2016, enthalten gewesen, welche die Klägerin selbst in einem vor dem Landgericht D geführten Rechtsstreit der Parteien mit ihrer dortigen Klageschrift vom 28.10.2016 (Anlage B 1) vorgelegt hat. Gleichwohl scheidet eine Verjährung aus. Dabei kann dahinstehen, ob Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder sonstiger unwirksamer Vertragsklauseln für sich allein lediglich Erstbegehungsgefahr und damit nur einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch begründen und es zu einem Verstoß gegen die § 3 Abs. 1, § 3a UWG erst kommt erst, wenn tatsächlich ein Vertrag mit den entsprechenden Klauseln geschlossen wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 1120 Rn. 25 - Vollmachtsnachweis), oder bereits die Verwendung solcher Klauseln einen Verstoß darstellt und daher einen Verletzungsanspruch auslöst (Köhler, GRUR 2010, 1049; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.293). Welcher Auffassung zu folgen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Folgt man der ersten Auffassung, stellt sich zunächst die Frage, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch überhaupt verjähren kann.
der früher herrschenden Meinung sollte dies nicht der Fall sein (vgl. BGH, GRUR 1979, 121 , 122 - Verjährungsunterbrechung; OLG Koblenz, WRP 1988, 557, 558; OLG D, NJWE-WettbR 1996, 31 , 32), wohingegen in der Literatur heute wohl überwiegend angenommen wird, dass auch der vorbeugende Unterlassungsanspruch verjähren kann (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 11 Rn. 1.3 und die dortigen
w.). Folgt man der letzteren Auffassung, beginnt die Verjährung mit Entstehung des Anspruchs, nämlich der Begründung der Erstbegehungsgefahr durch eine bestimmte Handlung (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 11 Rn. 1.3 m.w.N.). Die die Erstbegehungsgefahr begründende Handlung wird vielfach allerdings eine Dauerhandlung sein, so dass der vorbeugende Unterlassungsanspruch ständig neu entsteht und daher Verjährung nicht in Betracht kommt (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 11 Rn. 1.3). Nimmt man an, dass in der fortlaufenden Verwendung unwirksamer AGB eine solche Dauerhandlung zu sehen ist, scheidet daher vorliegend eine Verjährung aus. Denn es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beklagte ihre AGB im Jahre 2017 fortlaufend verwendet hat. Nimmt man an, dass in der Verwendung der AGB, insbesondere in deren vorliegend unstreitiger Versendung im Rahmen von Informationsmaterial an einzelne Verbraucher, jeweils eine Einzelhandlung bzw. eine wiederholte (fortgesetzte) Handlung zu sehen ist, kann im Ergebnis nichts anderes gelten, weil dann jedenfalls durch den Zugang der AGB beim Verbraucher jeweils eine neue Erstbegehungsgefahr begründet worden ist. Letztlich kommt es hierauf aber nicht einmal an. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die AGB bei Abschluss des Vermittlungsvertrages mit den Studienplatzbewerbern verwendet. Dass sie in den letzten sechs Monaten vor Klageeinreichung und auch hiernach keinen solchen Vermittlungsvertrag mit der unwirksamen AGB abgeschlossen hat, macht die Beklagte nicht geltend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte im Laufe des Jahres 2017, und zwar auch noch
Februar 2017, weiterhin Vermittlungsverträge mit der unwirksamen AGB abgeschlossen hat. Hierin liegt
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verstoß gegen § 3a UWG. Der fortlaufende Abschluss von Vermittlungsverträgen mit der unwirksamen AGB stellt sich - nicht anders als z.B. der fortlaufende Vertrieb von Produkten (vgl. dazu BGH, GRUR 1999, 751 - Güllepumpen; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.10.2017 - 6 U 141/16 , BeckRS 2017, 137972) - als eine Vielzahl von Einzelhandlungen dar. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist an den Zeitpunkt der einzelnen Handlung anzuknüpfen. Das Ergebnis ist kein anderes, wenn man davon ausgeht, dass bereits die Verwendung der unwirksamen Klausel als solche einen Verstoß gegen § 3a UWG darstellt und daher einen Verletzungsanspruch auslöst. In Bezug auf die Verwendung ist dann von einer Dauerhandlung oder - was hier keiner Vertiefung bedarf - von wiederholten Handlungen auszugehen mit der Folge, dass eine Verjährung ebenfalls ausscheidet. 5.Der zuerkannte weitergehenden Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für das Abmahnschreiben hat seine Grundlage in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Klägerin kann hiernach, da ihre Abmahnung auch hinsichtlich der Verwendung der Klausel in Ziffer 9 d) fett der AGB der Beklagten berechtigt war, Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR von den Beklagten ersetzt verlangen. Bei einem solchen Gegenstandswert beläuft sich die für die Tätigkeit der Rechtsanwälte der Klägerin angefallene 1,3-Geschäftsgebühr auf 964,60 EUR. Zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,-- EUR und Mehrwertsteuer (187,07 EUR) ergibt sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.171,67 EUR. Die Beklagten schulden der Klägerin damit über die vom Landgericht ausgeurteilten Abmahnkosten weitere 284,64 EUR. Der zugesprochene weitere Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. X Y Z Permalink: https://openjur.de/u/2176428.html ( https://oj.is/2176428 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 0 Referenzen 8 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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