(356). Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Beschluss vom 26.6.2014 ( V ZB 1/12 , Rn. 25, FGPrax 2014, 192 ff.) ausgeführt: "Dieses Ziel rechtfertigt die damit verbundene Schlechterstellung der weichenden Erben, begrenzt aber zugleich den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung. Für eine Ausweitung auf Gegenstände, die mit dem Hof nicht untrennbar verbunden sind, besteht kein Bedürfnis. Sie erschiene vielmehr mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) verfassungsrechtlich bedenklich. Die rein buchungstechnische und in ihrem Zuschnitt mitunter zufällige Maßeinheit eines Grundstücks - vorliegend sollen über 100 ha unter einer Bestandnummer eingetragen sein - stellt keinen rechtfertigenden Grund für eine nach dem Zweck der HöfeO nicht gebotene Schlechterstellung der weichenden Miterben dar." Der Schutz der weichenden Miterben gewinnt gesteigerte Bedeutung, weil ihnen die Erbenstellung bezüglich des Hofvermögens entzogen wird, sie für die auf ihm lastenden Verbindlichkeiten aber mit dem hoffreien Nachlass einstehen müssen (§ 15 Abs. 2 HöfeO). Würde gewerblicher Nachlass ohne rechtfertigenden Grund dem Hofesvermögen "zugeschlagen", müssten die weichenden Erben noch für die Finanzierungskosten einstehen. Aus dieser grundrechtlichen Situation leitet es sich ab, dass landwirtschaftsfremd genutzter Grundbesitz nur dann ausnahmsweise Hofbestandteil bleibt, wenn bei Aufnahme der landwirtschaftsfremden Nutzung positiv feststeht, dass dies nur ein zeitweiser Zustand ist. Zutreffend weist der Landwirt darauf hin, dass insoweit seinem Willen und - zu ergänzen ist - seinen Motiven (vgl. Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO,
- Aufl., § 2, Rn. 15) wesentliche Bedeutung zukommen. Allerdings ist der Wille nicht der allein maßgebliche Gesichtspunkt. Der Wille des Landwirts, das Grundstück (oder den betroffenen Grundstücksteil) nur vorübergehend landwirtschaftsfremd zu nutzen, ermöglicht die Feststellung einer nur zeitweiligen Fremdnutzung nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände völlig offen ist, in welcher Weise das Grundstück später genutzt wird. Ein entscheidend hinzukommender Umstand kann sein eine besondere Eignung des Grundstücks für die landwirtschaftsfremde Weiternutzung, sei es wegen natürlicher Begebenheiten oder wegen vorgenommener Veränderungen des Grundstücks. Insoweit hängt die Frage der "Dauerhaftigkeit" von einer wertenden Entscheidung ab (vgl. Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO,
- Aufl., § 2, 15). Dass der Landwirt bei Aufnahme der landwirtschaftsfremden Nutzung die Absicht gehabt hätte, nach Beendigung des Betriebs der Windkraftanlage die landwirtschaftliche Nutzung wieder aufzunehmen, ist nicht ersichtlich. Auch wenn er, wie er vorträgt, nicht die (konkrete) Absicht einer dauerhaft landwirtschaftsfremden Nutzung hatte, blieben sowohl die Möglichkeit einer Rückkehr zu einer landwirtschaftlichen Nutzung wie auch die der Fortsetzung einer landwirtschaftsfremden Anschlussnutzung bestehen. Das Motiv des Eigentümers für die Nutzung als Standort einer Windkraftanlage gibt keinen Hinweis auf die Art der Anschlussnutzung. Ein solcher Hinweis wird gesehen, wenn der Eigentümer den Hof aus gesundheitlichen Gründen nicht betreiben kann und ihn in der nachvollziehbaren Annahme, ein Kind oder Enkelkind werde die Landwirtschaft wieder aufnehmen, verpachtet. Das Motiv für die Nutzung zum Betrieb einer Windkraftanlage kann ein wirtschaftliches oder ein ökologisches gewesen sein. In beiden Fällen zielt dies nicht auf eine Wiederaufnahme der Landwirtschaft, sondern auf eine weitere vom Eigentümer zu gegebener Zeit als wirtschaftlich oder ökologisch sinnvoll angesehene Nutzung, die auch künftig eine gewerbliche sein kann. Da so die Zeitweiligkeit der Fremdnutzung nicht festgestellt werden kann, bleibt es bei dem § 2 a) HöfeO zugrundeliegenden Grundsatz, dass die Bebauung mit einer gewerblichen Anlage die Hofzugehörigkeit entfallen lässt. Dass die Windkraftanlage rückbaubar ist und dass der Zeitpunkt des Rückbaus allein vom Willen des Landwirts abhängt, ermöglicht eine Rückkehr zur Landwirtschaft, ist aber für die Frage, ob die Fläche lediglich einer zeitweiligen Fremdnutzung zugeführt worden ist, ohne Aussagekraft. Die Auffassung des Eigentümers, die gesetzliche Bestimmung des § 5 HöfeVfO, wonach die Eintragung ins Hofgrundbuch die Vermutung der Richtigkeit begründet, mache deutlich, dass im Zweifelsfalle die Hofzugehörigkeit zu bejahen sei, geht fehl. Die Vermutung der Richtigkeit eines staatlichen Registers dient allein dem Schutz des Rechtsverkehrs und schafft keine Prämisse für die Prüfung der tatsächlichen Rechtslage.
- Die fehlende Hofzugehörigkeit hat im Falle einer überwiegend für den Betrieb einer Windkraftanlage genutzten Parzelle zur Folge, dass das Landwirtschaftsgerichts das Grundbuchamt zu ersuchen hat, sie aus dem Hofgrundbuch abzuschreiben (vgl. BGH a.a.O.; AG Beckum, Beschluss vom 12.06.2019, 100 Lw 21/19 , www.nrwe.de). Die Abschreibung allein des nicht hofzugehörigen Teils der ansonsten landwirtschaftlich genutzten Parzelle ist nicht möglich. Sie würde voraussetzen, dass dieser Teil aus der Gesamtparzelle herausparzelliert wird, was katasterrechtlich wiederum einer konkreten Vermessung und eines Antrags des Eigentümers bedarf, woran es hier fehlt. Es stellte sich dann die Frage, ob die gesamte Parzelle aus dem Hofgrundbuch abzuschreiben ist, zu verhindern, dass das Sonderrecht der Höfeordnung auf den landwirtschaftsfremd genutzten Teil der Parzelle erstreckt wird. Zwar ist nach herrschender Auffassung für die rechtliche Bewertung bei einer gemischten Nutzung maßgeblich, welche Nutzungsart überwiegt (vgl. BGH a.a.O. Rn 27). Für die Abschreibung "notfalls" der ganzen Parzelle spricht allerdings die oben ausgeführte Argumentation des Bundesgerichtshofs (a.a.O., Rn. 25), wonach eine Ausweitung auf Gegenstände, die mit dem Hof nicht untrennbar verbunden sind, verfassungsrechtlich bedenklich und durch den Zweck der HöfeO nicht gerechtfertigt ist. Die Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Höfeordnung steht einer Abschreibung der gesamten Parzelle nicht entgegen. Deren Ziel, lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe geschlossen zu erhalten und deren agrarpolitisch unerwünschte Aufteilung zu verhindern, könnte der Landwirt selber verwirklichen, indem er den landwirtschaftsfremd genutzten Teil herausparzelliert. Die hierdurch entstehenden Kosten sind angesichts der Gesamtkosten einer Windkraftanlage zu vernachlässigen.
- Allerdings erscheint der Schutz der weichenden Miterben dadurch hinreichend gewährt, dass für sie die Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Positionen besteht (wenn sie diese kennen!). Der landwirtschaftsfremd genutzte Teil der Parzelle teilt zwar sachenrechtlich das Schicksal der Gesamtparzelle und geht mit dieser zunächst auf den Hoferben über. Jedoch können die weichenden Miterben nach Eintritt des Erbfalls von dem Hoferben die Übereignung des hoffreien Grundstücksteils verlangen." (BGH, a.a.O. Rn. 27; so auch Lüdtke-Handjery/ v. Jeinsen, §?2 Rn.?8; Düsing/ Sieverdingbeck in Düsing /Martinez, Agrarrecht, §?2 Rn.?7; Kroiß /Horn/ Solomon, Nachfolgerecht, HöfeO § 2 Rn. 6). Diese Möglichkeit ist - auch nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs - nicht beschränkt auf den Fall, dass die Teilfläche abparzelliert ist. Einen deutlichen Hinweis auf die zu beanspruchende Fläche könnten Geobasisinformationen und Landesvermessung für NRW, einzusehen www.timonline.drw.de, geben. Konsequent wäre dieser Übereignungsanspruch im Falle einer Enterbung bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen. Permalink: https://openjur.de/u/2176733.html ( https://oj.is/2176733 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.