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LG Köln, Urteil vom 11.06.2019 - 109 KLs 3/18

Tenor Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und acht (8) Monaten verurteilt. Die Einziehung

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 49.844 12.216 Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die festgesetzte Steuer beglichen. VZ 2011 Für den Veranlagungszeitraum 2011 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute N vom 23.07.2012, in welcher diese keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 27.08.2012 Einkommensteuer i.H.v. 306 € festgesetzt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute N aus der vorgenannten Geldanlage bei der Q4-Bank im Jahr 2011 beliefen sich auf folgende Summe: Kapitalerträge: 28.804 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 20.09.2016 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 27.202 € (28.804 € abzgl. Sparerpauschbetrag i.H.v. 1.602 €) angesetzt und eine Steuer auf diese Einkünfte i.H.v. 6.667 € sowie insgesamt Einkommensteuer i.H.v. 7.171 € festgesetzt wurde. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die festgesetzte Steuer beglichen. VZ 2012 Für den Veranlagungszeitraum 2012 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute N vom 25.10.2013, in welcher diese die Einkünfte aus der vorgenannten Geldanlage bei der Q4-Bank nicht angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2013 Einkommensteuer i.H.v. 675,00 € festgesetzt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute N aus der vorgenannten Geldanlage bei der Q4-Bank im Jahr 2012 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitalerträge: 28.200 Gewinne aus Veräußerung von Kapitalanlagen (o. Aktien): 37.651 Gewinne aus der Veräußerung von Aktien: 1.232 Verluste aus der Veräußerung von Aktien: -3.515 Verluste aus Kapitalvermögen (ohne die Veräußerung von Aktien): -4.521 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 20.09.2016 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 15.314 € festgesetzt wurde. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 28.200 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 37.651 Gewinne aus der Veräußerung von Aktien: 1.232 Zwischensumme: 67.083 Verluste aus der Veräußerung von Aktien: -3.515 davon nicht ausgleichsfähige Verluste: 2.283 verbleibende ausgleichsfähige Verluste: -1.232 Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien): -4.521 verbleibende ausgleichsfähige Verluste: -4.521 Zwischensumme: 61.330 abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 1.602 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 59.728 Berechnung der Einkommensteuer ...

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 59.728 14.639 Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die festgesetzte Steuer beglichen. VZ 2013 Für den Veranlagungszeitraum 2013 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute N vom 10.11.2014, in welcher diese zwar Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 32.888 €, nicht jedoch die Einkünfte aus der oben genannten Geldanlage bei der Q4-Bank angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 16.02.2015 Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 31.286 € (32.888 € abzgl. Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 1.602 €) angesetzt und insgesamt eine Einkommensteuer i.H.v. 1.813 € festgesetzt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute N aus der Geldanlage bei der Q4-Bank im Jahr 2013 beliefen sich auf folgende Summe: Kapitalerträge: 15.093 € Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 20.09.2016 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 46.379 € (31.286 € zzgl. Kapitalerträge i.H.v. 15.093 €) angesetzt und insgesamt eine Einkommensteuer i.H.v. 5.755 € festgesetzt wurde. Wie bereits im Ausgangsbescheid wurden im geänderten Bescheid entsprechend § 32d Abs. 6 EStG anstelle der Anwendung von § 32d Abs. 1 EStG die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, da dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führte (Günstigerprüfung). Der Bescheid vom 20.09.2016 wurde rechtskräftig und die festgesetzte Steuer beglichen. Die Differenz der Steuerlast nach ursprünglichen und dem geänderten Bescheid für 2013 beträgt somit 3.942 € (5.755 € - 1.813 €). Die Kammer hat insoweit zugunsten des Angeklagten als diesem zuzurechnenden Verkürzungsbetrag eine Summe von 3.699 € herangezogen, die sich bei isolierter Berechnung der Kapitalertragssteuer gemäß § 32d Abs. 1 EStG auf die Mehreinkünfte i.H.v. 15.093 € ergeben würde. bb) Eheleute S (B1 Real Estate Corp. und D1 Investment Ltd.)

(1)Vermittlung der Gesellschaften Für den am 14.10.2015 verstorbenen Kunden S und dessen Ehefrau, die Zeugin S, war der Angeklagte seit Anfang der 1990er Jahre als Vermögensverwalter tätig. Zur Vermeidung der ab dem 01.07.2005 fälligen Quellensteuer auf die in Luxemburg erzielten Zinserträge stellte der Angeklagte den Eheleuten S Mitte des Jahres 2005 zwei Offshore-Gesellschaften zur Verfügung: Die nach dem Recht der Republik Panama im Juli 2005 gegründete B1 Real Estate Corp. mit formellem Sitz in Panama sowie die nach dem Recht des Staates Liberia gegründete D1 Investment Ltd. mit formellem Sitz in Liberia. Am 29.04.2005 eröffneten die Eheleute S auf den Namen der D1 Investment Ltd. ein Konto bei der Q4-Bank in Luxemburg und ließen sich als Beneficial Owner und alleinige Bevollmächtigte dieses Kontos eintragen. Am 02.08.2005 eröffneten die Eheleute S auf den Namen der B1 Real Estate Corp. ein Konto bei der L4 und ließen sich als wirtschaftlich Berechtigte und alleinige Bevollmächtigte dieses Kontos eintragen. Aufgrund von Geschäftsübernahmen aufseiten des kontoführenden Instituts wurde dieses Konto im Verlauf der Geschäftsbeziehung zunächst bei der K4 S.A. und zuletzt bei der H3-Bank weitergeführt.
(2)Steuerverkürzung Überblick Durch die unter dem Namen der D1 Investment Ltd. bei den Banken L4, K4 und H3-Bank unterhaltene Geldanlage sowie die unter dem Namen der B1 Real Estate Corp. bei der Q4-Bank unterhaltene Geldanlage erzielten die Eheleute S in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2013 Erträge und Gewinne, welche jeweils gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären und sodann bei der Einkommensteuerberechnung anzusetzen gewesen wären, und zwar bis einschließlich 2008 im Rahmen der tariflichen Berechnung der Einkommensteuer und ab 2009 durch Anwendung von § 32d EStG. Tatsächlich erklärten die Eheleute diese Einkünfte bewusst und gewollt nicht. Wegen der zunächst erfolgten niedrigeren Steuerfestsetzungen aufgrund der jeweils falschen Steuererklärungen haben die Eheleute S folgende Steuern verkürzt: VZ verkürzte ESt € verkürzter SolZ € 2005 132.659 7.297 2006 236.690 13.018 2007 138.360 7.610 2008 100.352 5.520 2009 20.870 1.147 2010 83.675 4.602 2011 45.511 2.503 2013 422 23 Diese Steuerverkürzungen sind dem Angeklagten als Gehilfen zuzurechnen. Im Mai 2015 wurden Steuerprüfungs- und Steuerstrafverfahren bezüglich der genannten Zeiträume gegen die Eheleute S eingeleitet. Herr S verstarb im Oktober 2015. Die Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren beruhen maßgeblich auf den vom Steuerbevollmächtigten der Eheleute S beigebrachten Unterlagen und Berechnungen. Die jeweils zuletzt ergangenen Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008, 2012 und 2013 wurden vom Steuerbevollmächtigten und von den Eheleuten S als inhaltlich zutreffend akzeptiert. Die in diesen Bescheiden getroffenen Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Einkünfte aus den oben genannten Geldanlagen sowie die insoweit festgesetzten Steuern sind nach Prüfung der Kammer zutreffend. Gegen die Bescheide für die Veranlagungszeiträume 2009, 2010 und 2011 sind Klagen vor dem Finanzgericht anhängig. Auf die Einzelheiten wird nachfolgend eingegangen. Die Eheleute S waren während der bezeichneten Veranlagungszeiträume kirchensteuerpflichtig. Die bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG (ab 2009) zu berücksichtigende Kirchensteuer lag in den betreffenden Jahren bei 9 %. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG wurde für die Veranlagungszeiträume ab 2009 vom Finanzamt jeweils - nach Beurteilung der Kammer zutreffend - vorgenommen. Das Steuerstrafverfahren gegen die Zeugin S wurde Anfang 2017 gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Geldauflage endgültig eingestellt. Zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen hat die Kammer nachfolgende Feststellungen getroffen: VZ 2005 Für den Veranlagungszeitraum 2005 reichten die Eheleute S am 23.02.2007 eine Einkommensteuererklärung ein, in welcher sie inländische Kapitalerträge i.H.v. 369 €, nicht jedoch die erzielten Einkünfte aus den Geldanlagen bei der L4-Bank (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) angaben. Durch Einkommensteuerbescheid vom 15.03.2007 wurde daraufhin Einkommensteuer i.H.v. 51.658 € abzüglich eines anzurechnenden inländischen Zinsabschlages i.H.v. 111,00 € sowie Solidaritätszuschlag i.H.v. 2.841,19 € abzüglich Kapitalertragssteuer i.H.v. 6,10 € festgesetzt. Durch abändernden Bescheid vom 28.04.2008 wurden folgende Steuern festgesetzt (Zinsen und Kirchensteuer ausgenommen): ESt € SolZ € Festgesetzt werden: 51.942,00 2.856,81 ab Kapitalertragssteuer: 6,10 ab Zinsabschlag: 111,00 verbleibende Steuer: 51.831,00 2.850,71 Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 28.04.2008 fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen: 369 ab Werbungskostenpauschbetrag: 102 Sparerfreibetrag: 267 Einkünfte: Gesamtbetrag der Einkünfte: 103.099 71.239 174.338 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 161.361

dem Splittingtarif: 161.361 51.942 Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der L4-Bank (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2005 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge ohne HEV1 L4: 45.248,44 Q4-Bank: -1.767,43 Ausländische Dividenden und Investmentanteile mit HEV (50 %) L4: 1.660,88 Q4-Bank: Summe 45.141,89 Spekulationsgewinne (§ 23 EStG, bis 2009) € Spekulationsgewinne / -verluste ohne HEV L4: 260.947,08 Q4-Bank: 823,31 Spekulationsgewinne / -verluste mit HEV L4: 13.875,15 Q4-Bank: Summe 275.645,54 1 Halbeinkünfteverfahren Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem folgende, nach Beurteilung der Kammer zutreffende Festsetzungen getroffen wurden: ESt € SolZ € Festgesetzt werden: 262.049,00 14.412,69 ab Zinsabschlag: 111,00 6,10 ab ausländische Quellensteuer ZIV: 1.931,00 verbleibende Steuer: 260.007,00 14.406,59 Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 07.03.2017 - nach Beurteilung der Kammer zutreffend - fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Einkünfte aus Kapitalvermögen: Einnahmen: 120.997 22.570 ab Werbungskosten bzw. -Pauschbetrag: 24.396 39 Sparer-Freibetrag: 1.370 1.370 Einkünfte: 95.231 21.161 ... Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften: 248.634 137.821 ... Gesamtbetrag der Einkünfte: 446.964 230.221 677.185 ... Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 664.208

dem Splittingtarif: 664.208 263.138 ab ausländische Steuern: 1.089 festzusetzende Einkommensteuer: 262.049 In den Werbungskosten sind die im Prüfverfahren mitgeteilten, bei der L4 und der Q4-Bank angefallenen Bankspesen berücksichtigt. Soweit die Besteuerungsgrundlagen keinen Bezug zu den Einkünften aus den Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank hatten, blieben die Feststellungen im Bescheid vom 07.03.2017 im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid unverändert. Der Bescheid vom 07.03.2017 wurde rechtskräftig und die verkürzten Steuern wurden nachgezahlt. In den im Bescheid festgestellten Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. insgesamt 386.455 € sind neben Einkünften aus den Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank Einkünfte aus weiteren zuvor nicht erklärten Auslandsgeldanlagen bei der K4-Bank erfasst, die nicht Gegenstand des hiesigen Strafverfahrens sind. Zur Ermittlung der dem Angeklagten zuzurechnenden Steuerverkürzung hat die Kammer deshalb die Einkünfte aus der Geldanlage bei der K4-Bank außer Ansatz gelassen und lediglich die Einkünfte aus den Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank berücksichtigt: Ehemann € Ehefrau € insg. € Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen: 22.571 22.570 45.141 ab Werbungskosten bzw. -Pauschbetrag: 102 102 Sparer-Freibetrag: 1.370 1.370 Einkünfte: 21.099 21.098 42.197 Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften: 137.823 137.822 275.645 Gesamtbetrag der Einkünfte: 262.021 230.159 492.180 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 479.203

dem Splittingtarif: 479.203 185.436 ab ausländische Steuern: 835 festzusetzende Einkommensteuer: 184.601 Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2005 die Einkünfte aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank i.H.v. 45.141 € und 275.645 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S somit im Veranlagungszeitraum 2005 folgende Steuern verkürzt: ESt € SolZ € zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung: 161.361 Steuer hierzu: 51.942 2.856 zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung der Einkünfte bei L4-Bank und Q4-Bank: 479.203 Steuer hierzu (nach Red. um ausl. Steuer): 184.601 10.153 Mehrsteuer wg. zus. Besteuerungsgrundlagen (Verkürzung): 132.659 7.297 VZ 2006 Für den Veranlagungszeitraum 2006 reichten die Eheleute S am 08.11.2007 eine Einkommensteuererklärung ein, in welcher sie inländische Kapitalerträge i.H.v. 2.707 €, nicht jedoch die erzielten ausländischen Kapitalerträge angaben. Durch Einkommensteuerbescheid vom 13.12.2007 wurden daraufhin folgende Steuern festgesetzt (Zinsen und Kirchensteuer ausgenommen): ESt € SolZ € Festgesetzt werden: 27.248,00 1.498,64 ab Kapitalertragssteuer: 25,50 ab Zinsabschlag: 465,00 verbleibende Steuer: 26.783,00 1.473,14 Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 13.12.2007 fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Einnahmen: 1.547 1.160 ab Werbungskostenpauschbetrag: 58 44 Sparerfreibetrag: 1.489 1.116 Einkünfte: Gesamtbetrag der Einkünfte: 38.691 73.065 111.756 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 102.558

dem Splittingtarif: 102.558 27.248 Zu den nicht angegebenen Einkünften der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der L4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2006 wurden im Prüfungsverfahren zunächst folgende Summen nacherklärt: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge ohne HEV1 L4: 155.583,20 Q4-Bank: 9.061,37 Ausländische Dividenden und Investmentanteile mit HEV (50 %) L4: 2.172,01 Q4-Bank: 900,10 Summe: 167.716,68 Spekulationsgewinne (§ 23 EStG, bis 2009) € Spekulationsgewinne / -verluste ohne HEV L4: 442.645,43 Q4-Bank: 28.765,09 Spekulationsgewinne / -verluste mit HEV (50 %) L4: Q4-Bank: Summe: 471.410,52 1 Halbeinkünfteverfahren Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 159.074 € nach Abzug von Werbungskosten und Sparer-Freibetrag sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 471.410 € angesetzt wurden. Festgesetzt wurde eine Einkommensteuer i.H.v. 291.684 € abzüglich eines Zinsabschlages i.H.v. 465,00 € sowie Solidaritätszuschlag i.H.v. 16.042,62 € abzüglich eines Zinsabschlages i.H.v. 25,50 €. Unter dem 17.03.2017 legte die Zeugin S Einspruch gegen den Bescheid vom 07.03.2017 ein und beantragte, dass die veranlagten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von insgesamt 471.410 € für beide Ehegatten um einen Betrag von 2/3 aus 99.093 €, also um 66.062 €, verringert werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich bestimmter Veräußerungsgeschäfte im Jahr 2006, die einen Betrag von insgesamt 99.093 € ausmachen, nicht festzustellen sei, ob die betreffenden Wertpapiere länger als 12 Monate gehalten worden seien (siehe § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG VZ 2006). Im Wege der Schätzung solle daher davon ausgegangen werden, dass 2/3 des Veräußerungsgewinns auf Wertpapiere entfielen, die außerhalb des Zwölfmonatszeitraums angeschafft worden seien. Nach dem Einspruch erging am 06.02.2018 ein abändernder Bescheid mit folgenden, nach Beurteilung der Kammer zutreffenden Festsetzungen: ESt € SolZ € Festgesetzt werden: 263.938,00 14.516,59 ab Zinsabschlag: 465,00 25,50 verbleibende Steuer: 263.473,00 14.491,09 Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 06.02.2018 - nach Beurteilung der Kammer, auch hinsichtlich der Schätzung, zutreffend - fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen: 85.405 85.018 ab Werbungskosten bzw. Pauschbetrag: 4.305 4.304 Sparer-Freibetrag: 1.370 1.370 Einkünfte: 79.730 79.344 ... Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften: 202.675 202.673 ... Gesamtbetrag der Einkünfte: 321.096 355.082 676.178 ... Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 666.980

dem Splittingtarif: 666.980 264.938 ab ausländische Steuern: 364 festzusetzende Einkommensteuer: 263.938 Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die verkürzten Steuern wurden nachgezahlt. In den Werbungskosten sind die im Prüfverfahren mitgeteilten, bei der L4 und der Q4-Bank angefallenen Bankspesen berücksichtigt. Soweit die Besteuerungsgrundlagen keinen Bezug zu den Einkünften aus den Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank hatten, blieben die Feststellungen im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid vom 13.12.2007 unverändert. Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank i.H.v. 573.064 € (167.716 € + 405.348 €) nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2006 somit folgende Steuern hinterzogen: ESt € SolZ € zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung: 102.558 Steuer hierzu: 27.248 1.498 zu versteuerndes Einkommen nach Einspruch unter Berücksichtigung der Einkünfte bei L4-Bank und Q4-Bank: 666.980 Steuer hierzu (nach Red. um ausl. Steuer): 263.938 14.516 Mehrsteuer wg. zus. Besteuerungsgrundlagen (Verkürzung): 236.690 13.018 VZ 2007 Für den Veranlagungszeitraum 2007 reichten die Eheleute S am 19.12.2008 eine Einkommensteuererklärung ein, in welcher sie zwar inländische Kapitalerträge i.H.v. 3.521 €, nicht jedoch die erzielten Einkünfte aus den Geldanlagen bei der L4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) angaben. Durch Einkommensteuerbescheid vom 06.04.2009 wurde daraufhin Einkommensteuer i.H.v. 37.767 € abzüglich eines Zinsabschlages i.H.v. 1.057 € sowie Solidaritätszuschlag i.H.v. 2.077,18 € abzüglich Kapitalertragssteuer i.H.v. 58,09 € festgesetzt. Durch abändernden Bescheid vom 26.04.2012, der wegen einer Mitteilung des zuständigen Finanzamts über (Beteiligungs-)Einkünfte erging, wurden folgende Steuern festgesetzt (Zinsen und Kirchensteuer ausgenommen): ESt € SolZ € Festgesetzt werden: 47.757,00 2.626,63 ab Kapitalertragssteuer: 58,09 ab Zinsabschlag: 1.057,00 verbleibende Beträge: 46.700,00 2.568,54 Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 26.04.2012 fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen: 2.012 1.509 ab Werbungskosten bzw. -Pauschbetrag: 59 43 Sparerfreibetrag: 750 750 Einkünfte: 1.203 716 ... Gesamtbetrag der Einkünfte: 135.975 35.966 171.941 ... Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 153.184

dem Splittingtarif: 153.184 48.508 ab Steuerermäßigung für gewerbl. Einkünfte: 751 festzusetzende Einkommensteuer: 47.757 Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der L4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2007 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge ohne HEV1 L4: 205.306,30 Q4-Bank: 2.217,16 Ausländische Dividenden und Investmentanteile mit HEV (50 %) L4: 6.804,10 Q4-Bank: 808,22 Summe: 215.135,78 Spekulationsgewinne (§ 23 EStG, bis 2009) € Spekulationsgewinne / -verluste ohne HEV L4: 114.412,50 Q4-Bank: 12.696 Spekulationsgewinne / -verluste mit HEV (50 %) L4: Q4-Bank: 7.384,69 Summe: 134.493,19 1 Halbeinkünfteverfahren Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid mit folgenden Festsetzungen: ESt € SolZ € Festgesetzt werden: 132.733,00 7.300,31 ab Zinsabschlag: 2.517,00 58,09 verbleibende Steuer: 130.216,00 7.242,22 Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 07.03.2017 fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen: 109.580 109.076 ab Werbungskosten bzw. -Pauschbetrag: 4.752 4.752 Sparer-Freibetrag: 750 750 Einkünfte: 104.078 103.574 ... Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften: 63.554 63.554 Verrechnung von Rückträgen: -63.554 -63.554 verbleiben: ... Gesamtbetrag der Einkünfte: 238.850 138.893 377.743 ... Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 358.986

dem Splittingtarif: 358.986 134.946 ab ausländische Steuern: 1.462 Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte: 751 festzusetzende Einkommensteuer: 132.733 In den Werbungskosten sind die im Prüfverfahren mitgeteilten, bei der L4 und der Q4-Bank angefallenen Bankspesen berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die verkürzten Steuern wurden nachgezahlt. Soweit die Besteuerungsgrundlagen keinen Bezug zu den Einkünften aus den Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank hatten, blieben die Feststellungen im Bescheid vom 07.03.2017 im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid unverändert. Zur Berechnung der im Veranlagungszeitraum 2007 eingetretenen Steuerverkürzung hat die Kammer die im Bescheid vom 07.03.2017 vorgenommene Verrechnung von Rückträgen aus dem Veranlagungszeitraum 2008 i.H.v. 2 x 63.554 € nicht vorgenommen. Für die Bestimmung des Schuldumfangs im Rahmen der Steuerhinterziehung ist allein die Differenz zwischen der bei inhaltlich zutreffenden Angaben geschuldeten Steuer und der durch die unrichtigen Angaben bewirkten niedrigeren Steuerfestsetzung maßgeblich (BGH Beschl. v. 25.04.2001 - 5 StR 613/00 , wistra 2001, 309 ). Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2007 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank i.H.v. 349.628,97 € (215.135,78 € + 134.493,19 €) nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2007 somit folgende Steuern hinterzogen: ESt € SolZ € zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung bzw. Änderung: 153.184 Steuer hierzu: 47.757 2.626 zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung der Einkünfte bei L4 und Q4-Bank: 486.094 Steuer hierzu (nach Red. um gewerbl. Einkünfte, ausl. Steuer): 186.117 10.236 Mehrsteuer wg. zus. Besteuerungsgrundlagen (Verkürzung): 138.360 7.610 VZ 2008 Für den Veranlagungszeitraum 2008 reichten die Eheleute S am 30.07.2009 eine Einkommensteuererklärung ein, in welcher sie zwar inländische Kapitalerträge i.H.v. 4.092 € und ausländische Kapitalerträge i.H.v. 222 €, nicht jedoch die Einkünfte aus den Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, der Bank K4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) angaben. Durch Einkommensteuerbescheid vom 02.10.2009 wurde daraufhin Einkommensteuer i.H.v. 23.423 € abzüglich eines Zinsabschlages i.H.v. 1.295 € sowie Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.288,26 € abzüglich Kapitalertragssteuer i.H.v. 71,16 € festgesetzt. Durch abändernden Bescheid vom 07.09.2011, der nach einer Außenprüfung erging, in welcher höhere Einkünfte des Ehemannes aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden, wurden folgende Steuern festgesetzt (Zinsen und Kirchensteuer ausgenommen): ESt € SolZ € Festgesetzt werden: 26.104,00 1.435,72 ab Zinsabschlag: 1.295,00 71,16 verbleibende Steuer: 24.809,00 1.364,56 Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 07.09.2011 fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen: 1.085 3.229 ab Werbungskostenpauschbetrag: 26 76 Sparerfreibetrag: 750 750 Einkünfte: 309 2.403 ... Gesamtbetrag der Einkünfte: 85.618 35.829 121.447 ... Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 105.024

dem Splittingtarif: 105.024 28.282 ab Steuerermäßigung für gewerbl. Einkünfte: 2.178 festzusetzende Einkommensteuer: 26.104 Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin und der Q4-Bank im Jahr 2008 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge ohne HEV1 L4-Bank / K4-Bank: 243.973,61 Q4-Bank: 1.661,54 Ausländische Dividenden und Investmentanteile mit HEV (50 %) L4-Bank / K4-Bank: 5.759,15 Q4-Bank: 739,76 Summe 252.134,06 Spekulationsgewinne (§ 23 EStG, bis 2009) € Spekulationsgewinne / -verluste ohne HEV L4-Bank / K4-Bank: -525.113,22 Q4-Bank: -5.466,16 Spekulationsgewinne / -verluste mit HEV (50 %) L4-Bank / K4-Bank: 16,91 Q4-Bank: Summe -530.562,47 1 Halbeinkünfteverfahren Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid mit folgenden, nach Beurteilung der Kammer zutreffenden Festsetzungen: ESt € SolZ € Festgesetzt werden: 126.456,00 6.955,08 ab Zinsabschlag: 1.295,00 71,16 verbleibende Steuer: 125.161,00 6.883,92 Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 07.03.2017 - nach Beurteilung der Kammer zutreffend - fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen: 127.152 129.295 ab Werbungskosten bzw. -Pauschbetrag: 4.080 4.078 Sparer-Freibetrag: 750 750 Einkünfte: 122.322 124.467 ... Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften: -63.554 -63.554 abzgl. nicht verrechenbare Verluste: -63.554 -63.553 ... Gesamtbetrag der Einkünfte: 207.631 157.893 365.524 ... Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 349.101

dem Splittingtarif: 349.101 130.794 ab ausländische Steuern: 2.160 Steuerermäßigung für gewerbl. Einkünfte: 2.178 festzusetzende Einkommensteuer: 126.456 In den Werbungskosten sind die im Prüfverfahren mitgeteilten, bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin und der Q4-Bank angefallenen Bankspesen berücksichtigt. Soweit die Besteuerungsgrundlagen keinen Bezug zu den Einkünften aus den Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin und der Q4-Bank hatten, blieben die Feststellungen im Bescheid vom 07.03.2017 im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid unverändert. Der Bescheid vom 07.03.2017 wurde rechtskräftig und die verkürzten Steuern wurden nachgezahlt. Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin und der Q4-Bank i.H.v. 252.134,06 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2008 somit folgende Steuern hinterzogen: ESt € SolZ € zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung: 105.024 Steuer hierzu: 26.104 1.435 zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung der Einkünfte bei L4-Bank / K4-Bank und Q4-Bank: 349.101 Steuer hierzu (nach Red. um gewerbl. Einkünfte, ausl. Steuer): 126.456 6.955 Mehrsteuer wg. zus. Besteuerungsgrundlagen (Verkürzung): 100.352 5.520 VZ 2009 Für den Veranlagungszeitraum 2009 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute S vom 21.04.2011, in welcher diese keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 10.11.2011 Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. jeweils 0,00 € festgesetzt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, der Bank K4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2009 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge L4-Bank / K4-Bank: 23.596,20 Q4-Bank: 6.233,21 Ausländische Dividenden und Investmentanteile L4-Bank / K4-Bank: 46.151,05 Q4-Bank: Veräußerungsgewinn bzw. Verlust (§ 20 Abs. 4 EStG) L4-Bank / K4-Bank: 26.738,46 Q4-Bank: Summe: 102.718,92 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 21.522 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.183 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 39.323 39.323 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 13.369 13.369 Zwischensumme: 52.692 52.692 abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 801 801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 51.891 51.891 Berechnung der Einkommensteuer ...

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 103.782 21.522 Der Bescheid berücksichtigt als Kapitalerträge neben den oben aufgeführten nacherklärten Kapitaleinkünften i.H.v. 102.718,92 € zusätzlich einen Schätzbetrag i.H.v. 2.667 €, der sich auf vermutete Erträge aus Barabhebungen von dem der B1 Real Estate Corp. zugeordneten Konto im Jahr 2009 bezieht. Bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer berücksichtigt der Bescheid die geltend gemachten anrechenbaren ausländischen Steuern i.H.v. 3.939 € (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie Kirchensteuer i.H.v. 9 % (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Steuerbetrag von 21.552 € ergibt sich dabei aus der gemäß § 32d Abs. 1 EStG vorgenommenen Berechnung: 103.782 - (4 x 3.939) / 4,09. Die genannten festgesetzten Steuerbeträge wurden beglichen. Gegen den Bescheid vom 07.03.2017 wurde Einspruch sowie - nach dessen Zurückweisung - Klage erhoben. Das Verfahren ist noch anhängig. Begehrt wird eine Änderung des Bescheids dahingehend, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG des Kalenderjahres 2008 in Höhe eines Teilbetrages von 26.738 € mit den Einkünften aus Kapitalvermögen des Kalenderjahres 2009 verrechnet werden. Die Kammer hat den begehrten Verlustvortrag bei der Berechnung der Steuerverkürzung unberücksichtigt gelassen, denn bei der Berechnung der Steuerverkürzung ist die Differenz zwischen der bei inhaltlich zutreffenden Angaben geschuldeten Steuer und der durch die unrichtigen Angaben bewirkten niedrigeren Steuerfestsetzung maßgeblich (BGH Beschl. v. 25.04.2001, a.a.O. ). Ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG ist nicht festgestellt worden und konnte aufgrund Verjährung auch nicht mehr festgestellt werden (vgl. BFH, Urt. v. 20.11.2012 - IX R 30/12 , DStRE 2013, 630 ). Den oben genannten Schätzbetrag i.H.v. 2.667 €, der sich auf vermutete Barabhebungen bezieht, bringt die Kammer für die Berechnung des dem Angeklagten zuzurechnenden Beihilfeerfolgs nicht in Ansatz, da es sich dabei nicht um unmittelbare Einkünfte aus der Geldanlage unter dem Namen der B1 Real Estate Corp. handelt. Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, der Bank K4, und der Q4-Bank i.H.v. 102.718 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2009 demnach folgende Steuern hinterzogen: ESt € SolZ € Besteuerungsgrundlagen L4-Bank / K4-Bank und Q4-Bank abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 101.116 Steuer (§ 32d Abs. 1 EStG) hierzu (Verkürzung): 20.870 1.147 VZ 2010 Für den Veranlagungszeitraum 2010 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute S vom 07.02.2012, in welcher diese keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 13.03.2012 Einkommensteuer i.H.v. 514,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 0,00 € festgesetzt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, der Bank K4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2010 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge L4-Bank / K4-Bank: 163.450,51 Q4-Bank: 8.042,27 Ausländische Dividenden und Investmentanteile L4-Bank / K4-Bank: 22.992,25 Q4-Bank: Veräußerungsgewinn bzw. Verlust (§ 20 Abs. 4 EStG) L4-Bank / K4-Bank: 128.798,83 Q4-Bank: 30.008,15 Summe 353.292,01 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 87.856,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 4.803,81 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 104.743 104.743 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 79.403 79.403 Zwischensumme: 184.146 184.146 abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 801 801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 183.345 183.345 Berechnung der Einkommensteuer ...

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 366.690 87.342 Der Bescheid berücksichtigt als Kapitalerträge neben den oben aufgeführten nacherklärten Kapitaleinkünften i.H.v. 353.292,01 € zusätzlich einen Schätzbetrag i.H.v. 15.000 €, der sich auf vermutete Erträge aus Barabhebungen von dem der B1 Real Estate Corp. zugeordneten Konto im Jahr 2010 bezieht. Bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer berücksichtigt der Bescheid die geltend gemachten anrechenbaren ausländischen Steuern i.H.v. 2.364 € (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie Kirchensteuer i.H.v. 9 % (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Steuerbetrag von 87.342 € ergibt sich dabei aus der gemäß § 32d Abs. 1 EStG vorgenommenen Berechnung: 366.690 - (4 x 2.364) / 4,09. Die genannten festgesetzten Steuerbeträge wurden beglichen. Gegen den Bescheid vom 07.03.2017 wurde Einspruch sowie - nach dessen Zurückweisung - Klage erhoben. Das Verfahren ist noch anhängig. Begehrt wird eine Änderung des Bescheids dahingehend, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG des Kalenderjahres 2008 in Höhe eines Teilbetrages von 158.807 € mit den Einkünften aus Kapitalvermögen des Kalenderjahres 2010 verrechnet werden. Die Kammer hat den begehrten Verlustvortrag bei der Berechnung der Steuerverkürzung aus den Gründen, die oben zum Veranlagungszeitraum 2009 dargestellt wurden, unberücksichtigt gelassen. Den oben genannten Schätzbetrag i.H.v. 15.000 €, der sich auf vermutete Barabhebungen bezieht, bringt die Kammer für die Berechnung des dem Angeklagten zuzurechnenden Beihilfeerfolgs nicht in Ansatz, da es sich dabei nicht um unmittelbare Einkünfte aus der Geldanlage unter dem Namen der B1 Real Estate Corp. handelt. Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, der Bank K4 und der Q4-Bank i.H.v. 353.292 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2010 somit folgende Steuern hinterzogen: ESt € SolZ € Besteuerungsgrundlagen L4-Bank / K4-Bank und Q4-Bank abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 351.690 Steuer (§ 32d Abs. 1 EStG) hierzu (Verkürzung): 83.675 4.602 VZ 2011 Für den Veranlagungszeitraum 2011 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute S vom 25.10.2012, in welcher diese Kapitalerträge i.H.v. 942,00 €, nicht jedoch die Einkünfte aus den Geldanlagen bei der H3-Bank beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, der K4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 05.04.2013 Einkommensteuer i.H.v. 657,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 12,65 € festgesetzt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den bezeichneten Geldanlagen bei der H3-Bank beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin und der Q4-Bank im Jahr 2011 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge K4-Bank. / H3-Bank: 122.147,16 Q4-Bank: 22.886,58 Ausländische Dividenden und Investmentanteile € K4-Bank. / H3-Bank: 9.301,92 Q4-Bank: Veräußerungsgewinn bzw. Verlust (§ 20 Abs. 4 EStG) K4-Bank. / H3-Bank: 34.290,26 Q4-Bank: -880,77 Summe: 187.745,15 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 51.255,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 2.795,43 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 88.510 87.568 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 17.145 17.145 Zwischensumme: 105.655 104.713 Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien): -441 -441 verbleibende ausgleichsfähige Verluste: -441 -441 Zwischensumme: 105.214 104.272 abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 801 801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 104.413 103.471 Berechnung der Einkommensteuer ...

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 207.884 50.826 Der Bescheid berücksichtigt als Kapitalerträge neben den ursprünglich erklärten Kapitaleinkünften i.H.v. 942,00 € und den oben aufgeführten nacherklärten Kapitaleinkünften i.H.v. 187.745,15 € zusätzlich einen Schätzbetrag i.H.v. 20.800 €, der sich auf vermutete Erträge aus Barabhebungen vom Konto von dem der B1 Real Estate Corp. zugeordneten Konto im Jahr 2011 bezieht. Bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer berücksichtigt der Bescheid die Kirchensteuer i.H.v. 9 % (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Anrechenbare ausländische Steuern (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG) wurden nicht geltend gemacht. Die genannten festgesetzten Steuerbeträge wurden beglichen. Gegen den Bescheid vom 07.03.2017 wurde Einspruch sowie - nach dessen Zurückweisung - Klage erhoben. Das Verfahren ist noch anhängig. Begehrt wird eine Änderung des Bescheids dahingehend, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG des Kalenderjahres 2008 in Höhe eines Teilbetrages von 33.409 € mit den Einkünften aus Kapitalvermögen des Kalenderjahres 2011 verrechnet werden. Die Kammer hat den begehrten Verlustvortrag bei der Berechnung der Steuerverkürzung aus den Gründen, die oben zum Veranlagungszeitraum 2009 dargestellt wurden, unberücksichtigt gelassen. Den oben genannten Schätzbetrag i.H.v. 20.800 €, der sich auf vermutete Barabhebungen bezieht, bringt die Kammer für die Berechnung des dem Angeklagten zuzurechnenden Beihilfeerfolgs nicht in Ansatz, da es sich dabei nicht um unmittelbare Einkünfte aus der Geldanlage unter dem Namen der B1 Real Estate Corp. handelt. Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der H3-Bank beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin und der Q4-Bank i.H.v. 187.745 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2011 somit folgende Steuern hinterzogen: ESt € SolZ € Besteuerungsgrundlagen K4-Bank. / H3-Bank und Q4-Bank abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 186.142 Steuer (§ 32d Abs. 1 EStG) hierzu (Verkürzung): 45.511 2.503 VZ 2012 Im Veranlagungszeitraum 2012, der nicht Gegenstand der Anklage ist, beliefen sich die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der H3-Bank (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2011 auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge H3-Bank: 68.777,33 Q4-Bank: 18.341,52 Ausländische Dividenden und Investmentanteile € H3-Bank: 7.145,31 Q4-Bank: Veräußerungsgewinn bzw. Verlust (§ 20 Abs. 4 EStG) H3-Bank: -436.384,63 Q4-Bank: -67.140,55 Summe: -409.261,02 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem unverändert Einkommensteuer i.H.v. 21.782,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.198,01 € festgesetzt wurden. Am 07.03.2017 erging außerdem ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2012, mit dem für jeden Ehegatten ein verbleibender Verlustvortrag gemäß § 10a Abs. 4 EStG von 198.331 € festgestellt wurde. Die genannten Bescheide vom 07.03.2017 wurden rechtskräftig. VZ 2013 Für den Veranlagungszeitraum 2013 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute S vom 11.04.2014, in welcher diese keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 10.07.2014 Einkommensteuer i.H.v. 5.012,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 275,66 € festgesetzt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der H3-Bank (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2013 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge H3-Bank: 252.890,04 Q4-Bank: 12.556,11 Ausländische Dividenden und Investmentanteile H3-Bank: 10.579,63 Q4-Bank: Veräußerungsgewinn bzw. Verlust (§ 20 Abs. 4 EStG) H3-Bank: 118.174,14 Q4-Bank: 5.791,56 Summe: 399.991,48 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 8.860,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 487,30 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 206.995 206.995 Verrechnung von Verlustvorträgen aus Kapitalvermögen (ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien): -198.331 -198.331 Zwischensumme: 8.664 8.664 abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 801 801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 7.863 7.863 Berechnung der Einkommensteuer ...

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 15.726 3.844 Der Bescheid berücksichtigt als Kapitalerträge neben den oben aufgeführten nacherklärten Kapitaleinkünften i.H.v. 399.991,48 € zusätzlich einen Schätzbetrag i.H.v. 14.000 €, der sich auf vermutete Erträge aus Barabhebungen vom Konto bei der H3-Bank im Jahr 2013 bezieht. Bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer berücksichtigt der Bescheid die Kirchensteuer i.H.v. 9 % (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Anrechenbare ausländische Steuern (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG) wurden nicht geltend gemacht. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Die genannten festgesetzten Steuerbeträge wurden beglichen. Die Kammer bringt den Schätzbetrag i.H.v. 14.000 € für die Berechnung des dem Angeklagten zuzurechnenden Beihilfeerfolgs nicht in Ansatz, da es sich dabei nicht um unmittelbare Einkünfte aus der Geldanlage bei der H3-Bank handelt. Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2013 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der H3-Bank und der Q4-Bank i.H.v. 399.991,48 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2013 somit folgende Steuern hinterzogen: ESt € SolZ € Besteuerungsgrundlagen H3-Bank und Q4-Bank abzgl. Verlustvortrag und abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 1.726 Steuer (§ 32d Abs. 1 EStG) hierzu (Verkürzung): 422 23 cc) Eheleute R (E1 Holding S.A. bzw. E2 Holding S.A.)

(1)Vermittlung der Gesellschaft Der Angeklagte war seit Ende der 1990er Jahre als Vermögensverwalter für die Zeugen R tätig. Zur Vermeidung der ab dem 01.07.2005 fälligen Quellensteuer auf die in Luxemburg erzielten Zinserträge schlug der Angeklagte den Zeugen R vor, das auf luxemburgischen Konten verwaltete Vermögen unter dem Namen einer Offshore-Gesellschaft anzulegen. Die Zeugen stimmten diesem Vorschlag zu und beauftragten den Angeklagten mit der Bereitstellung einer entsprechenden Gesellschaft. Der Angeklagte stellte den Zeugen daraufhin die nach dem Recht des Staates Liberia gegründete E1 Holding S.A. (so die bei der Q4-Bank geführte Bezeichnung; in den Unterlagen von T findet sich die Bezeichnung E2 Holding S.A., entsprechend den Anfangsbuchstaben des Nachnamens und der Vornamen der Kunden) mit formellem Sitz in Liberia zur Verfügung. Die Eheleute R eröffneten auf den Namen der E1 Holding S.A. ein Konto sowie drei Unterkonten bei der Q4-Bank in Luxemburg und ließen sich als Beneficial Owner und alleinige Bevollmächtigte dieser Konten eintragen.
(2)Steuerverkürzung Die Eheleute R waren letztmalig für das Jahr 1999 zur Einkommensteuer veranlagt worden. Seitdem hatten sie, bis zum Steuerstrafverfahren, keine Einkommensteuererklärung mehr abgegeben. Durch die unter dem Namen der E1 Holding S.A. unterhaltene Geldanlage bei der Q4-Bank in Luxemburg erzielten die Eheleute N in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2012 die nachfolgend aufgeführten Erträge und Gewinne, welche unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags und anzusetzender Verluste als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG zu erklären und zu besteuern gewesen wären. Tatsächlich erklärten die Eheleute diese Einkünfte bewusst und gewollt nicht. Konto Einnahmen € 2010 2011 2012 Zinserträge aus Coupon 338575 43.995,27 57.461,62 48.290,62 3385751 1.956,86 7.646,00 5.941,60 3385752 1.969,53 3.273,84 2.739,63 3385753 2.035,86 4.132,14 3.325,85 Summe 49.957,52 72.513,60 60.297,70 Gewinne aus Veräußerung von Kapitalanlagen 338575 54.501,86 29.207,47 82.670,28 3385751 8.304,02 5.341,54 3385752 1.808,53 3385753 1.081,21 Summe 65.695,62 29.207,47 88.011,82 Gesamt 115.653,14 101.721,07 148.309,52 Die Veranlagungsarbeiten in dem für die Eheleute R zuständigen Finanzamt Mainz-Süd in Bezug auf die Veranlagungen zur Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2012 waren zu folgenden Zeitpunkten zu 95 % abgeschlossen: Veranlagungszeitraum 2010: 11.08.2012 Veranlagungszeitraum 2011: 19.07.2013 Veranlagungszeitraum 2012: 23.05.2014 In 2015 wurden Steuerprüfungs- und Steuerstrafverfahren bezüglich der genannten Zeiträume gegen die Eheleute R eingeleitet. Aufgrund der Feststellungen im Prüfungsverfahren ergingen am 20.06.2017 Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die oben genannten Veranlagungszeiträume, in denen die oben genannten Einkünfte zutreffend berücksichtigt und der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG unterworfen wurden. Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag wurden in folgender Höhe festgesetzt: ESt € SolZ € 2010: 27.934,00 1.536,37 2011: 25.729,00 1.349,26 2012: 35.910,00 1.975,05 Die Eheleute R waren in den bezeichneten Veranlagungszeiträumen kirchensteuerpflichtig. Die bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG zu berücksichtigende katholische Kirchensteuer lag in den betreffenden Jahren bei 9 %. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG wurde für die vorgenannten Veranlagungszeiträume vom Finanzamt jeweils - nach Beurteilung der Kammer zutreffend - vorgenommen. Die Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren beruhen maßgeblich auf den vom Steuerbevollmächtigten der Eheleute R beigebrachten Unterlagen und Berechnungen. Die jeweils zuletzt ergangenen Steuerbescheide für die oben genannten Veranlagungszeiträume wurden vom Steuerbevollmächtigten und von den Eheleuten R als inhaltlich zutreffend akzeptiert. Neben den oben genannten Einkünften aus den Geldanlagen bei der Q4-Bank hat das Finanzamt für die genannten Jahre auch jeweils geringfügige inländische Kapitalerträge berücksichtigt (208 € in 2010, 219 € in 2011 und 176 € in 2012). Daneben waren weitere bislang nicht erklärte Einkünfte zu berücksichtigen, wobei sich die Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2012 in den nach § 32d Abs. 1 EStG festzusetzenden Beträgen erschöpfte, da die übrigen Einkünfte die Besteuerungsgrenze nicht überschritten. Allein in Bezug auf die oben genannten Einkünfte aus der Geldanlage bei der Q4-Bank, das heißt ohne Berücksichtigung der inländischen Kapitalerträge und der sonstigen Einkünfte, wären folgende Einkommensteuer nach § 32d Abs. 1 EStG sowie folgender Solidaritätszuschlag festzusetzen gewesen: Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Q4-Bank € ESt € SolZ € 2010 115.653 abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 1.602 Einkünfte i.S.v. § 32d EStG: 114.051 27.885 1.533 2011 101.721 abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 1.602 Einkünfte i.S.v. § 32d EStG: 100.119 24.478 1.346 2012 148.309 abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 1.602 Einkünfte i.S.v. § 32d EStG: 146.707 35.869 1.972 Diese Verkürzungsbeträge sind dem Angeklagten als Gehilfen zuzurechnen. Die Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute R wurden Anfang 2018 gemäß § 153a StPO nach Zahlung von Geldauflagen endgültig eingestellt. dd) Zeugin O (F1 Enterprises Ltd. und G1 Trading Company S.A.)
(1)Vermittlung der Gesellschaften Die Eheleute O zählten seit den 1990er-Jahren zu den Kunden des Angeklagten. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Mai 2009 wurde die Zeugin O weiterhin als Kundin vom Angeklagten bei T betreut. Zur Vermeidung der ab dem 01.07.2005 fälligen Quellensteuer auf die in Luxemburg erzielten Zinserträge schlug der Angeklagte den Eheleuten O vor, das auf Auslandskonten verwaltete Vermögen unter dem Namen einer Offshore-Gesellschaft anzulegen. Die Eheleute stimmten diesem Vorschlag zu und beauftragten den Angeklagten mit der Bereitstellung einer entsprechenden Gesellschaft. Der Angeklagte stellte den Eheleuten daraufhin die am 14.03.2005 nach dem Recht des Staates Liberia gegründete F1 Enterprises Ltd. mit formellem Sitz in Liberia zur Verfügung. Am 20.04.2005 eröffneten die Eheleute O auf den Namen der F1 Enterprises Ltd. ein Konto bei der Bank P2 in Luxemburg und ließen sich als wirtschaftlich Berechtigte und alleinige Bevollmächtigte dieses Kontos eintragen. Mitte 2012 verlagerte die Zeugin O das bei der Bank P2 angelegte Vermögen auf Anraten des Angeklagten zu einer anderen Bank unter Verwendung einer anderen Offshore-Gesellschaft. So eröffnete die Zeugin am 20.07.2012 bei der Q4-Bank in Luxemburg ein Konto auf den Namen der G1 Trading Company S.A., einer durch den Angeklagten vermittelten Panama-Gesellschaft. Das Konto bei der Bank P2 wurde auf Antrag der Zeugin vom 23.07.2012 geschlossen und die Depotwerte auf das neu eröffnete Konto bei der Q4-Bank übertragen.
(2)Steuerverkürzung Überblick Die Zeugin O war letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2010 zur Einkommensteuer veranlagt worden. Seitdem hatte sie, bis zum Steuerstrafverfahren, keine Einkommensteuererklärungen mehr abgegeben. Durch die unter dem Namen der F1 Enterprises Ltd. unterhaltene Geldanlage bei der Bank P2 sowie die unter dem Namen der G1 Trading Company S.A. unterhaltene Geldanlage bei der Q4-Bank erzielte die Zeugin O in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2014 die in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführten Erträge und Gewinne, welche unter Berücksichtigung anzusetzender Verluste als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG zu erklären und - in zwei Fällen im Rahmen der tariflichen Berechnung gemäß § 32d Abs. 6 EStG, im Übrigen gemäß § 32d Abs. 1 EStG - zu besteuern gewesen wären. Tatsächlich erklärte die Zeugin O diese Einkünfte bewusst und gewollt nicht. Wegen der zunächst niedrigeren Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2010 aufgrund der falschen Einkommensteuererklärung sowie der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2014 wurden die fällige Einkommensteuer auf diese Einkünfte sowie der entsprechende Solidaritätszuschlag verkürzt: VZ ESt € SolZ € 2010 4.748 261 2011 30.122 1.656 2012 17.283 950 2013 8.326 457 2014 8.259 454 Diese Steuerverkürzungen sind dem Angeklagten als Gehilfen zuzurechnen. Die Veranlagungsarbeiten in dem für die Zeugin O zuständigen Finanzamt Hanau in Bezug auf die Veranlagungen zur Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 waren zu folgenden Zeitpunkten zu 95 % abgeschlossen: Veranlagungszeitraum 2011: 26.03.2013 Veranlagungszeitraum 2012: 23.12.2013 Veranlagungszeitraum 2013: 25.02.2015 Veranlagungszeitraum 2014: 28.12.2015 In 2016 bis 2018 wurde ein Steuerprüfungs- und Steuerstrafverfahren bezüglich der genannten Zeiträume gegen die Zeugin O geführt. Die Zeugin O war in den bezeichneten Veranlagungszeiträumen kirchensteuerpflichtig. Die bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG zu berücksichtigende katholische Kirchensteuer lag in den betreffenden Jahren bei 9 %. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG wurde für die vorgenannten Veranlagungszeiträume vom Finanzamt jeweils - nach Beurteilung der Kammer zutreffend - vorgenommen. Die Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren beruhen maßgeblich auf den vom Steuerbevollmächtigten der Zeugin O beigebrachten Unterlagen und Berechnungen. Die jeweils zuletzt ergangenen Steuerbescheide für die oben genannten Veranlagungszeiträume wurden vom Steuerbevollmächtigten und von der Zeugin O als inhaltlich zutreffend akzeptiert. Die festgesetzten Steuern wurden beglichen. Das Steuerstrafverfahren gegen die Zeugin O wurde Mitte 2018 gemäß § 153a StPO nach Zahlung von Geldauflagen endgültig eingestellt. Zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen hat die Kammer nachfolgende Feststellungen getroffen: VZ 2010 Für den Veranlagungszeitraum 2010 wurden auf die Einkommensteuererklärung der Zeugin O 22.03.2012, in welcher sie keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angab, durch Einkommensteuerbescheid vom 07.05.2012 Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. jeweils 0 € festgesetzt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Zeugin O aus der Geldanlage unter dem Namen der F1 Enterprises Ltd. bei der Bank P2 im Jahr 2010 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitalerträge € Zinserträge: 41.941,71 Habenzinsen: 11,98 Stückzinsen: -8.513,74 Zwischensumme: 33.439,95 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 16.090,00 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 05.04.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 4.748 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 261,14 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid - nach Beurteilung der Kammer zutreffend - fest (Auszug): € Einkünfte aus Kapitalvermögen Kapitalerträge: 33.440 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 16.090 Zwischensumme: 49.530 Verrechnung von Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften: -16.090 Zwischensumme: 33.440 ab Sparer-Pauschbetrag: 801 Einkünfte: 32.639 Bei Anwendung von § 32d Abs. 1 EStG wäre auf diese Einkünfte eine Einkommensteuer von 7.980 € festzusetzen gewesen. Die Einbeziehung dieser Einkünfte in die tarifliche Einkommensteuerberechnung war in diesem Fall jedoch günstiger (§ 32d Abs. 6 EStG). Bei der tariflichen Einkommensteuerberechnung wurden mit Ausnahme der Feststellungen zu den vorgenannten Einkünften aus Kapitalvermögen die gleichen Feststellungen getroffen wie im Bescheid vom 07.05.2012. Die dem Angeklagten als Gehilfen zuzurechnende Einkommensteuerverkürzung beträgt für den Veranlagungszeitraum 2010 somit 4.748 € und die Verkürzung von Solidaritätszuschlag 261 €. VZ 2011 Die nicht angegebenen Einkünfte der Zeugin O aus der Geldanlage unter dem Namen der F1 Enterprises Ltd. bei der Bank P2 im Jahr 2011 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitalerträge € Zinserträge: 40.156,22 Habenzinsen: 139,11 Stückzinsen: 4.789,48 Zwischensumme: 45.084,81 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 78.915,29 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 05.04.2018 ein Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 30.122,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.656,71 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid - nach Beurteilung der Kammer zutreffend - fest (Auszug): € € Kapitalerträge: 45.085 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 78.915 Zwischensumme: 124.000 ab Sparer-Pauschbetrag: 801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 123.199 Berechnung der Steuer ...

32d Abs. 1 EStG: 123.199 30.122 Dem Angeklagten als Gehilfen ist somit eine Verkürzung von Einkommensteuer i.H.v. 30.122 € und von Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.656 € zuzurechnen. VZ 2012 Die nicht angegebenen Einkünfte der Zeugin O aus der Geldanlage unter dem Namen der F1 Enterprises Ltd. bei der Bank P2 und unter dem Namen der G1 Trading Company S.A. bei der Q4-Bank im Jahr 2012 beliefen sich auf folgende Summen: P2-BANK € Kapitalerträge Zinserträge: 20.215,87 Habenzinsen: 0,05 Stückzinsen: -1.223,14 Zwischensumme: 18.992,78 Q4-Bank Kapitalerträge Inländische Kapitalerträge: 10.877,55 Ausländische Kapitalerträge: 35.403,00 Zwischensumme: 46.280,55 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen: 6.217,00 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 05.04.2018 ein Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 18.803,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.034,16 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): € € Kapitalerträge: 65.272 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 6.217 Gewinne aus der Veräußerung von Aktien: 6.217 Zwischensumme: 77.706 ab Sparer-Pauschbetrag: 801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 76.905 Berechnung der Steuer ...

32d Abs. 1 EStG: 76.905 18.803 Einen Grund für die doppelte Ansetzung der Veräußerungsgewinne i.H.v. 6.217 € konnte die Kammer nicht feststellen. Sie rechnet dem Angeklagten als Gehilfen daher lediglich eine Verkürzung von Einkommensteuer i.H.v. 17.283 € und von Solidaritätszuschlag i.H.v. 950 € zu. VZ 2013 Die nicht angegebenen Einkünfte der Zeugin O aus der Geldanlage unter dem Namen der G1 Trading Company S.A. bei der Q4-Bank im Jahr 2013 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitalerträge € Inländische Kapitalerträge: 4.046,19 Ausländische Kapitalerträge: 17.649,45 Stückzinsen Inland: 4.498,12 Stückzinsen Ausland: -1.652,06 Zwischensumme: 24.541,70 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen: 10.314,00 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 05.04.2018 ein Einkommensteuerbescheid für 2013, in dem Einkommensteuer i.H.v. 8.326 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 457,93 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): € € Kapitalerträge: 33.332 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 1.523 Zwischensumme: 34.855 ab Sparer-Pauschbetrag: 801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 34.054 Berechnung der Steuer ...

32d Abs. 1 EStG: 34.054 8.326 Die Kammer konnte zwar nicht feststellen, warum in dem Bescheid die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen mit lediglich 1.523 € und dafür die übrigen Kapitalerträge mit 33.332 € angegeben sind. In der Summe ergibt sich jedoch kein Unterschied zu den durch die Kammer festgestellten Beträgen, denn die Addition ergibt jeweils einen Betrag 34.855 €. Dem Angeklagten als Gehilfen ist somit eine Verkürzung von Einkommensteuer i.H.v. 8.326 € und von Solidaritätszuschlag i.H.v. 457 € zuzurechnen. VZ 2014 Die nicht angegebenen Einkünfte der Zeugin O aus der Geldanlage unter dem Namen der G1 Trading Company S.A. bei der Q4-Bank im Jahr 2014 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitalerträge € Inländische Kapitalerträge: 4.200,00 Ausländische Kapitalerträge: 23.221,40 Stückzinsen Inland: 1.483,97 Stückzinsen Ausland: -2.878,35 Zwischensumme: 26.027,02 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen: 8.556,28 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 05.04.2018 ein Einkommensteuerbescheid für 2014, in dem Einkommensteuer i.H.v. 8.455,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 465,02 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): € € Kapitalerträge: 26.026 Gewinne aus der Veräußerung von Aktien: 8.556 Zwischensumme: 34.582 abzgl. noch nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag: Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 34.582 Berechnung der Steuer ...

32d Abs. 1 EStG: 34.582 8.455 Die Beurteilung des Finanzamtes, der Sparer-Pauschbetrag sei bereits ausgeschöpft, ist nach Prüfung der Kammer unzutreffend. Tatsachen, die für eine anderweitige Berücksichtigung dieses Betrages sprechen, konnten nicht festgestellt werden. Die Kammer rechnet dem Angeklagten als Gehilfen daher lediglich eine Verkürzung von Einkommensteuer i.H.v. 8.259 € und von Solidaritätszuschlag i.H.v. 454 € zu. ee) Eheleute Q (H1 Investments Ltd.)

(1)Vermittlung der Gesellschaft Die Zeugen Frau Q und Herr P-Q zählten seit Anfang der 2000er-Jahren zu den Kunden des Angeklagten. Zur Vermeidung der seit dem 01.07.2005 fälligen Quellensteuer auf die in Luxemburg erzielten Zinserträge schlug der Angeklagte den Eheleuten Q vor, das auf Auslandskonten verwaltete Vermögen unter dem Namen einer Offshore-Gesellschaft anzulegen. Die Zeugen stimmten diesem Vorschlag zu und beauftragten den Angeklagten mit der Bereitstellung einer entsprechenden Gesellschaft. Der Angeklagte stellte den Eheleuten daraufhin die am 10.11.2008 nach dem Recht des Staates Liberia gegründete H1 Investments Ltd. mit formellem Sitz in Liberia zur Verfügung. Zu Direktoren wurden auf Veranlassung des Angeklagten die Eheleuten Q sowie der Angeklagte selbst ernannt. Die Eheleute eröffneten auf den Namen der H1 Investments Ltd. ein Konto bei der D1-Bank und ließen sich als alleinige Bevollmächtigte dieses Kontos eintragen. Das Konto wurde aufgrund einer Geschäftsübernahme aufseiten des kontoführenden Instituts ab 2009 bei der C1-Bank in Luxemburg weitergeführt.
(2)Steuerverkürzung Überblick Durch die unter dem Namen der H1 Investments Ltd. bei der D1-Bank und später bei der C1-Bank unterhaltenen Geldanlage erzielten die Eheleuten Q in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2014 Erträge und Gewinne, welche jeweils gegenüber dem zuständigen Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG zu erklären und zu besteuern gewesen wären. Tatsächlich erklärten die Eheleute diese Einkünfte bewusst und gewollt nicht. Wegen der zunächst jeweils niedrigeren Steuerfestsetzung aufgrund der falschen Einkommensteuererklärungen wurde die nach § 32d Abs. 1 EStG fällige Kapitalertragssteuer auf diese Einkünfte verkürzt: VZ Verkürzte ESt € 2010 1.706 2011 2.810 2012 2.906 2013 2.888 2014 950 Diese Steuerverkürzungen sind dem Angeklagten als Gehilfen zuzurechnen. Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten hinsichtlich der Haupttaten der Eheleute Q wurde gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommensteuer beschränkt. In 2016 bis 2018 wurden Steuerprüf- und Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute Q geführt. Die Eheleute waren in den bezeichneten Veranlagungszeiträumen nicht kirchensteuerpflichtig. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG wurde für die vorgenannten Veranlagungszeiträume vom Finanzamt jeweils - nach Beurteilung der Kammer zutreffend - vorgenommen. Die Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren beruhen maßgeblich auf den vom Steuerbevollmächtigten der Eheleute Q beigebrachten Unterlagen und Berechnungen. Die jeweils zuletzt ergangenen Steuerbescheide für die oben genannten Veranlagungszeiträume wurden vom Steuerbevollmächtigten und von den Eheleuten Q - bis auf die Zinsforderungen - als inhaltlich zutreffend akzeptiert. Die in diesen Bescheiden getroffenen Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Einkünfte aus der oben genannten Geldanlage sowie die insoweit festgesetzten Steuern sind nach Prüfung der Kammer zutreffend. Die festgesetzten Steuern wurden beglichen. Das Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute Q wurde 2018 gemäß § 153a StPO nach Zahlung von Geldauflagen endgültig eingestellt. Zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen hat die Kammer nachfolgende Feststellungen getroffen: VZ 2010 Für den Veranlagungszeitraum 2010 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute Q vom 07.09.2011, in welcher diese zwar Einkünfte aus Kapitalvermögen, nicht jedoch die Einkünfte aus der Geldanlage bei der C1-Bank unter dem Namen H1 Investment Ltd. angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 10.02.2012 Einkommensteuer i.H.v. 40.182,00 € festgesetzt. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 1.346 1.173 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 1.221 1.220 Zwischensumme: 2.567 2.393 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 1.766 1.592 3.358 Berechnung der Einkommensteuer ...

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 3.358 804 Bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG wurden von den Eheleuten geltend gemachte anrechenbare ausländische Steuern i.H.v. 35 € berücksichtigt. Der Steuerbetrag von 804 € ergibt sich aus der nach § 32d Abs. 1 EStG vorgenommenen Berechnung: 3.358 - (4 x 35) / 4. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute Q aus der vorbezeichneten Geldanlage bei der C1-Bank im Jahr 2010 beliefen sich auf folgende Summen: € Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug: 3.794,12 Kupons: 3.031,93 Summe: 6.826,05 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 06.06.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 41.888,00 € festgesetzt wurde. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 4.759 4.586 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 1.221 1.220 Zwischensumme: 5.980 5.806 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 5.179 5.005 Berechnung der Einkommensteuer ...

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 10.184 2.510 Dem Angeklagten als Gehilfen ist die Verkürzung der nach § 32d Abs. 1 EStG zu berechnenden Steuer auf die nicht erklärten Einkünfte aus der o.g. Geldanlage i.H.v. 1.706 € zuzurechnen (25 % von 6.826 €). Dieser Betrag entspricht der Mehrsteuer im Vergleich zwischen der durch den alten und den neuen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer (2.510 € - 804 €). VZ 2011 Für den Veranlagungszeitraum 2011 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute Q vom 30.10.2012, in welcher diese zwar inländische sowie ausländische Kapitalerträge, nicht jedoch die Einkünfte aus der Geldanlage bei der C1-Bank unter dem Namen H1 Investment Ltd. angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 21.12.2012 Einkommensteuer i.H.v. 29.398 € festgesetzt. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 2.068 2.027 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 78 78 Zwischensumme: 2.146 2.105 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 1.345 1.304 2.649 Berechnung der Einkommensteuer ...

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 2.649 613 Bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG wurden von den Eheleuten geltend gemachte anrechenbare ausländische Steuern i.H.v. 48 € berücksichtigt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute Q aus der vorbezeichneten Geldanlage bei der C1-Bank im Jahr 2011 beliefen sich auf folgende Summen: € Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug: 11.239,82 ausländische Dividenden: 2,15 Kupons: 0,65 Summe: 11.242,62 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 06.06.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2011, in dem Einkommensteuer i.H.v. 32.265,00 € festgesetzt wurde. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 7.802 7.760 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 78 78 Zwischensumme: 7.880 7.838 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 7.079 7.037 Berechnung der Einkommensteuer ...

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 14.116 3.480 Die Mehrsteuer im Vergleich zwischen der durch den alten und den neuen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer beträgt 2.867 € (32.265 € - 29.398 €). Dem Angeklagten als Gehilfen ist davon allerdings lediglich eine Verkürzung von Einkommensteuer i.H.v. 2.810 € zuzurechnen, da dieser Betrag der Steuer nach § 32d Abs. 1 EStG auf die nicht erklärten Einkünfte i.H.v. 11.242 € entspricht (25 %). VZ 2012 Für den Veranlagungszeitraum 2012 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute Q vom 31.03.2014, in welcher diese zwar inländische und ausländische Kapitalerträge, nicht jedoch die Einkünfte aus der Geldanlage bei der C1-Bank unter dem Namen H1 Investment Ltd. angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 08.05.2015 Einkommensteuer i.H.v. 34.202,00 € festgesetzt. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. Kapitalerträge: 3.643 2.963 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 2.842 2.162 Berechnung der Einkommensteuer ...

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 5.004 1.206 Bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG wurden von den Eheleuten geltend gemachte anrechenbare ausländische Steuern i.H.v. 45 € berücksichtigt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute Q aus der vorbezeichneten Geldanlage bei der C1-Bank im Jahr 2012 beliefen sich auf folgende Summen: € Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug: 11.621,57 ausländische Dividenden: 3,11 Summe: 11.624,68 Quellensteuer: 0,93 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 06.06.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2012, in dem Einkommensteuer i.H.v. 37.108,00 € festgesetzt wurde. Die neu anzusetzende ausländische Quellensteuer i.H.v. 1 € wird in dem Bescheid bei den bereits gezahlten Beträgen berücksichtigt. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 9.455 8.775 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 8.654 7.974 Berechnung der Einkommensteuer ...

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 16.628 4.112 Dem Angeklagten als Gehilfen ist die Verkürzung der nach § 32d Abs. 1 EStG zu berechnenden Steuer auf die nicht erklärten Einkünfte aus der o.g. Geldanlage i.H.v. 2.906 € zuzurechnen (25 % von 11.624). Dieser Betrag entspricht der Mehrsteuer im Vergleich zwischen der durch den alten und den neuen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer (37.108 € - 34.202 €). VZ 2013 Für den Veranlagungszeitraum 2013 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute Q vom 26.09.2014, in welcher diese zwar inländische und ausländische Kapitalerträge, nicht jedoch die Einkünfte aus der Geldanlage bei der C1-Bank unter dem Namen H1 Investment Ltd. angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 31.10.2014 Einkommensteuer i.H.v. 38.216,00 € festgesetzt. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 2.673 4.102 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 331 331 Zwischensumme: 3.004 4.433 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 2.203 3.632 Berechnung der Einkommensteuer ...

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 5.835 1.353 Bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG wurden von den Eheleuten geltend gemachte anrechenbare ausländische Steuern i.H.v. 105 € berücksichtigt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute Q aus der vorbezeichneten Geldanlage bei der C1-Bank im Jahr 2013 beliefen sich auf folgende Summen: € Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug: 11.554,58 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 06.06.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2013, in dem Einkommensteuer i.H.v. 41.104 € festgesetzt wurde. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 8.450 9.879 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 331 331 Zwischensumme: 8.781 10.210 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 7.980 9.409 Berechnung der Einkommensteuer ...

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 17.389 4.241 Dem Angeklagten als Gehilfen ist die Verkürzung der nach § 32d Abs. 1 EStG zu berechnenden Steuer auf die nicht erklärten Einkünfte aus der o.g. Geldanlage i.H.v. 2.888 € zuzurechnen (25 % von 11.554). Dieser Betrag entspricht der Mehrsteuer im Vergleich zwischen der durch den alten und den neuen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer (41.104 € - 38.216 €). VZ 2014 Für den Veranlagungszeitraum 2014 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute Q vom 26.11.2015, in welcher sie zwar inländische und ausländische Kapitalerträge, nicht jedoch die Einkünfte aus der Geldanlage bei der C1-Bank unter dem Namen H1 Investment Ltd. angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 26.04.2014 Einkommensteuer i.H.v. 38.893,00 € festgesetzt. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 5.398 4.740 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 4.588 3.939 Berechnung der Einkommensteuer ...

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 8.527 2.029 Bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG wurden von den Eheleuten geltend gemachte anrechenbare ausländische Steuern i.H.v. 102 € berücksichtigt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute Q aus der vorbezeichneten Geldanlage bei der C1-Bank im Jahr 2014 beliefen sich auf folgende Summen: € Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug: 3.801,73 ausländische Dividenden: 2,22 Summe: 3.803,95 Quellensteuer: 0,67 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 06.06.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2014, in dem Einkommensteuer i.H.v. 39.843 € abzüglich gezahlter ausländischer Quellensteuer i.H.v. 1 € festgesetzt wurde. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 7.289 6.640 Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 6.488 5.839 Berechnung der Einkommensteuer ...

§ 32dAbs. 1 ESt

G: 12.327 2.979 Dem Angeklagten als Gehilfen ist die Verkürzung der nach § 32d Abs. 1 EStG zu berechnenden Steuer auf die nicht erklärten Einkünfte aus der o.g. Geldanlage i.H.v. 950 € zuzurechnen (25 % von 3.803 €). Dieser Betrag entspricht der Mehrsteuer im Vergleich zwischen der durch den alten und den neuen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer (39.843 € - 38.893 €). 2. Komplex: Betrug zum Nachteil der Zeugin O

  1. a)Kontaktaufnahme seitens der Zeugin O Wie oben unter Abschnitt II.1.
  2. d)
  3. dd)dargelegt, unterhielt die Zeugin O seit 2012 eine Geldanlage bei der Q4-Bank in Luxemburg unter dem Namen der G1 Trading Company S.A., welche der Angeklagte ihr vermittelt hatte und bis zu seinem Ausscheiden bei T im November 2014 für sie betreute. Anfang des Jahres 2015 erhielt sie einen Anruf von einem Mitarbeiter der Q4-Bank, welcher ihr nahelegte, die Geldanlage aufzulösen, da sie sich schlecht entwickle. Die Zeugin war mit dieser Situation überfordert und kontaktierte den Angeklagten. Nun erfuhr sie, dass dieser bei T ausgeschieden war. Gleichwohl sagte der Angeklagte der Zeugin seine Unterstützung zu, welche diese dankbar annahm. Die Zeugin brachte dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nach wie vor umfassendes Vertrauen entgegen. Sie verfügte nach dem Tod ihres Mannes über keine anderen Bezugspersonen, denen sie ihre Vermögensangelegenheiten in vergleichbarer Weise anvertrauen konnte. Zu ihrem Gefühl der Überforderung trug ihr sich verschlechternder Gesundheitszustand bei, denn ihre Sehkraft hatte wegen einer Augenerkrankung ("grauer Star") stark abgenommen. Sie besorgte außerdem, nun wegen des steuerlich nicht deklarierten Vermögens auf dem Konto bei der Q4-Bank Bank belangt zu werden. Der Angeklagte bot der Zeugin O an, das Geld für sie in bar zu verwahren, sobald sie das Konto aufgelöst hätte, damit sie sich darum zunächst keine weiteren Sorgen machen müsse.
  4. b)Finanzielle Situation des Angeklagten Dem Angeklagten kam die Anfrage der Zeugin O insofern gelegen, als dass er zu dieser Zeit dringend Bargeld benötigte, um eigene Verbindlichkeiten zu bedienen, die ihm über den Kopf wuchsen. Die finanzielle Notlage, in der sich der Angeklagte Anfang 2015 befand, resultierte insbesondere aus dem Wegfall seiner Einkünfte bei T nach der Kündigung im November 2014 sowie aus mehreren unrentablen Investitionen, die er in den Vorjahren getätigt hatte. So hatte der Angeklagte etwa im Jahr 2010 begonnen, zusammen mit der Zeugin R1 Immobilien als Anlageobjekte zu erwerben. Es handelte sich bis 2015 um drei Wohnungen in den USA und insgesamt eine zweistellige Anzahl von Wohnungen in Köln, die überwiegend durch Bankdarlehen finanziert wurden. Besonders hohe finanzielle Belastungen verursachte ein Objekt in der Rothenburger Straße, welches der Angeklagte und die Zeugin R1 für rund 600.000 € gekauft hatten. Die Bausubstanz erwies sich als teilweise marode, so dass der Angeklagte und die Zeugin R1 ab Anfang 2011 Renovierungskosten i.H.v. insgesamt etwa 100.000 € aufwenden mussten, die ebenfalls aus Bankdarlehen finanziert wurden. Im Januar 2015 verkauften der Angeklagte und die Zeugin R1 einige der Wohnungen aus der Rothenburger Straße und kauften im Gegenzug Wohnungen in der Zehnthofstraße in Köln, wofür der Angeklagte weitere rund 130.000 € aufwendete. Außerdem hatte der Angeklagte etwa seit April 2012 wiederholt Geldbeträge an einen Herrn C6 überwiesen, der ihm erklärt hatte, ein Unternehmen im Frachtgewerbe gründen zu wollen. Er überredete den Angeklagten zu immer weiteren Investitionen in die angebliche Geschäftsgründung, die sich bis Mitte 2015 auf etwa 280.000 € beliefen. Dann brach der Kontakt zu Herrn C6 ab und der Angeklagte erlangte das Geld nicht zurück. Hinzu kamen die Kreditbelastung aus dem Erwerb der Eigentumswohnung zur Nutzung durch die Zeugin J sowie die sonstigen Aufwendungen für die Beziehung mit dieser. Um die genannten Verbindlichkeiten zu bedienen, hatte der Angeklagte spätestens im Jahr 2014 begonnen, Bargeld, welches er für bestimmte Kunden verwahrte, ohne Absprache mit diesen für sich selbst zu verwenden. Mehrere Kunden hatten zu dieser Zeit aufgrund der zunehmenden Gefahr der Entdeckung durch deutsche Finanzbehörden große Summen von ihren luxemburgischen Konten abheben lassen. Der Angeklagte hatte zumindest einigen Kunden angeboten, das Geld für sie zu verwahren. Allein für das Ehepaar S verwahrte der Angeklagte zeitweise mehrere Hunderttausend Euro, von denen er mindestens 160.000 € für Zahlungen an Herrn C6 entnahm. Von dem für eine andere Kundin verwahrten Bargeld entnahm er mindestens 150.000 € für eigene Zwecke und von dem für weitere Kunden verwahrten Bargeld mindestens 60.000 €. Er versuchte, die dringlichsten Forderungen mit den jeweils für ihn verfügbaren Geldmitteln zu befriedigen, was wiederum neue Verbindlichkeiten erzeugte. Der Angeklagte hat diese Zwangslage in der Hauptverhandlung treffend als "Schneeballsystem" beschrieben, aus dem er nicht mehr herausgefunden habe.
  5. c)Entgegennahme des Bargeldes der Zeugin O Nachdem die Zeugin O ihn kontaktiert hatte, holte der Angeklagte sie am 23.01.2015 mit dem Auto ab und fuhr mit ihr zur Q4-Bank in Luxemburg. Er wartete auf einem Parkplatz auf die Zeugin, während diese in den Bankräumlichkeiten das Konto auflöste und das gesamte Guthaben i.H.v. 411.000 € in bar ausbezahlt erhielt. Anschließend fuhren sie gemeinsam zur Wohnung des Angeklagten in H kurz vor der luxemburgischdeutschen Grenze. In der Wohnung bot der Angeklagte der Zeugin an, das Bargeld wie besprochen für sie zu verwahren, vorgeblich, um die finanzielle Situation im Sinne der Kundin dauerhaft neu ordnen zu können. Er spiegelte ihr vor, dass sie jederzeit sofort und problemlos Zahlungen aus dem Geldbestand erhalten könne. Dies war der Zeugin wichtig, da es sich bei dem Geld um ihre Altersvorsorge (neben ihrem Wohneigentum) handelte. Der Angeklagte spiegelte ihr außerdem vor, dass er nach Anlagemöglichkeiten für sie Ausschau halten werde. Über seine persönliche finanzielle Notlage sagte er der Zeugin nichts. In Wahrheit plante der Angeklagte, das Geld unmittelbar nach der Übergabe zur Bedienung eigener dringlicher Verbindlichkeiten zu verwenden, nämlich insbesondere dazu, um den Eheleuten S und anderen Kunden Bargeld zurückzahlen zu können, welches er für diese verwahrt und wie oben beschrieben ohne deren Kenntnis für sich selbst verwendet hatte. Dabei wusste er und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er der Zeugin O das Geld aufgrund seiner desolaten finanziellen Verhältnisse, die keine Aussicht auf Besserung boten, in absehbarer Zeit nicht würde zurückzahlen können. Seine Hoffnung, dass er eine Rückzahlung irgendwann würde leisten können, war vage. Er wusste insbesondere, dass er als Berater bei der X keine Aussicht hatte, zeitnah ein vergleichbares Einkommen wie bei T zu erzielen. Hätte die Zeugin von der finanziellen Notlage und insbesondere den Plänen des Angeklagten für das Geld gewusst, hätte sie von einer Geldübergabe Abstand genommen. Als Nachweis für die Geldübergabe und zur Dokumentation des Rückzahlungsanspruchs der Zeugin hatte der Angeklagte im Vorfeld des Treffens einen "privaten Darlehensvertrag" formuliert und in gedruckter Form zu dem Treffen mitgebracht. Danach gewährte die Zeugin dem Angeklagten ein zinsloses Darlehen i.H.v. 411.000 €, welches an keinen bestimmten Verwendungszweck gebunden sein sollte. Auf Sicherheiten wurde gemäß dem Vertrag verzichtet. Der Vertrag sollte mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden können. Der Angeklagte hatte den Vertrag auf den 06.01.2002 rückdatiert, wobei die Kammer nicht aufklären konnte, welchen Zweck er damit verfolgte. Die Bedenken der Zeugin im Hinblick auf die Rückdatierung zerstreute er. Losgelöst von der schriftlich fixierten Regelung, deren Einzelheiten die Zeugin O - für den Angeklagten erkennbar - ohnehin nicht überblickte, war für die Zeugin O von zentraler Bedeutung, auf das Vermögen jederzeit auf ihr Anfordern zugreifen zu können, womit sich der Angeklagte vordergründig einverstanden erklärte. Die Zeugin und der Angeklagte unterschrieben den vorbereiteten "Darlehensvertrag" und die Zeugin übergab dem Angeklagten das Bargeld i.H.v. 411.000 €. Dann fuhr er sie nach Hause.
  6. d)Verwendung des Geldes Wie geplant verwendete der Angeklagte das ihm von der Zeugin O übergebene Bargeld kurz nach der Übergabe für sich, insbesondere für Zahlungen an die Kunden S i.H.v. 160.000 € sowie weitere Kunden i.H.v. 150.000 € und 60.000 €. Als die Zeugin einige Monate später wie besprochen beim Angeklagten Bargeld anforderte, überbrachte dieser ihr einen Barbetrag von 11.000 €, um sie in Sicherheit zu wiegen. In der Folge telefonierten die Zeugin und der Angeklagte im Abstand von einigen Monaten und der Angeklagte brachte weitere Bargeldbeträge, die jeweils zwischen 3.000 € und 5.000 € lagen, obwohl die Zeugin höhere Beträge erhalten wollte. Insgesamt beliefen sich die Rückzahlungen auf nicht mehr als 31.000 €. Ende 2015, Anfang 2016 war der Angeklagte immer schwerer für die Zeugin zu erreichen. Sie bestand mit zunehmendem Nachdruck auf Zahlungen. Der Angeklagte versuchte, die Zeugin hinzuhalten und sagte vereinbarte Treffen unter Vorwänden ab. Mitte 2016 veranlasste der Angeklagte die Zeugin dazu, handschriftlich eine von ihm vorformulierte Verfügung von Todes wegen mit der Überschrift "Zusatz zu Privaten Darlehensvertrag Nr. 001/2002" anzufertigen. Danach sollte der mit dem Angeklagten geschlossene Darlehensvertrag enden, ohne dass die Erben der Zeugin "zu Forderungen auf Darlehensbeträge als Nachforderung berechtigt sind". Die Zeugin verzichte demnach "schenkungsweise auf Rückzahlung offener Darlehensbeträge". Der Angeklagte verfolgte mit diesem Vorgehen das Ziel, den noch zur Rückzahlung anstehenden Geldbetrag im Falle des Todes der Zeugin behalten zu können. Die Zeugin O überblickte den Inhalt der Regelung nicht. Tatsächlich wollte sie dem Angeklagten das Geld nicht für den Fall ihres Todes schenkweise überlassen, was auch der Angeklagte erkannte. Die Zeugin war insoweit mit der ihr von dem Angeklagten aufgedrängten Vereinbarung erkennbar überfordert. Im Dezember 2016 forderte die Zeugin den Angeklagten zur Rückzahlung eines Teilbetrages von 150.000 € auf. Der Angeklagte, der sich nach wie vor in finanzieller Notlage befand, vertröstete die Zeugin mehrmals mit der unzutreffenden Aussage, er habe die Zahlung angewiesen. Da die Zeugin nicht locker ließ, fuhr er mit ihr zur Bank, vorgeblich, um zu klären, warum noch kein Geldeingang zu verzeichnen sei. Tatsächlich wollte er die Zeugin weiter hinhalten. Die Bank teilte der Zeugin mit, dass keine Zahlung erfolgt sei. Hiernach brach der Kontakt zwischen der Zeugin und dem Angeklagten ab. Im März 2017 stellte sie Strafanzeige gegen den Angeklagten. Der vom Angeklagten nicht zurückgezahlte Geldbetrag beläuft sich auf 380.000 €. Die Zeugin war wegen dieses Verlustes gezwungen, zur Begleichung der im Rahmen des oben genannten Steuerprüfungsverfahrens erhobenen Steuernachforderungen ihr Eigenheim zu verkaufen. 3. Komplex eigene Einkommensteuerhinterziehung Die Strafverfolgung im Hinblick auf die Vorwürfe der eigenen Einkommensteuerhinterziehung durch den Angeklagten in den Veranlagungszeiträumen 2008 bis 2014 ist gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Die Kammer hat aus diesem Grund insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte von 2008 bis 2014 an seinen Meldewohnsitzen in Luxemburg tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt unterhielt. 4. Verfahrensgang Die Ermittlungen gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung nahmen ihren Ausgang in dem Ankauf von Datenmaterial durch die Steuerfahndungsstelle Wuppertal von einem anonymen Informanten, der im Jahr 2013 Kontakt mit dieser aufgenommen hatte. Das Datenmaterial gab Hinweise auf die Vermittlung von Offshore-Gesellschaften durch Banken und Vermögensverwalter an deutsche Anleger. Unter den aus dem Datenmaterial erkennbaren Vermittlern war auch die Firma T. Gegen mehrere Mitarbeiter von T, darunter den Angeklagten, wurden ab Ende 2014 Durchsuchungsbeschlüsse erwirkt und vollzogen. Gegen T wurde im Hinblick auf die vorgeworfene Beihilfe zur Steuerhinterziehung im September 2017 vom Amtsgericht Köln rechtskräftig ein Bußgeld gemäß § 30 OWiG i.H.v. 560.000 € verhängt. Das Verfahren gegen andere Mitarbeiter von T wurde gemäß § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen maßgeblich auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Das Geständnis fand Bestätigung und Ergänzung durch die Angaben der vernommenen Zeugen und der eingeführten Urkunden. Zu seiner Person hat der Angeklagte ausführliche, glaubhafte Angaben gemacht. Auch zur Sache hat der Angeklagte sich umfassend und glaubhaft eingelassen. Zu seiner Tätigkeit für die Firma T und zu den Kundenbeziehungen mit den Zeugen N, S, R, O und Q hat er sich umfassend und glaubhaft erklärt. Insbesondere zur Vermittlung der Liberia- und PanamaGesellschaften hat er ausführliche Angaben gemacht. Seine Angaben wurden durch die Einlassungen der als Zeugen vernommenen Haupttäter sowie der bei T tätigen Vermögensverwalter K, M und L bestätigt, wobei die drei zuletzt Genannten zwar Angaben zu den Abläufen bei T gemacht haben, zu den Kundenbeziehungen des Angeklagten aber keine näheren Angaben machen konnten. Die Kammer konnte die Angaben des Angeklagten insbesondere anhand von überwiegend im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen zu den jeweiligen Gesellschaften objektivieren und zeitlich einordnen. Die Feststellungen zu den im Rahmen der Beihilfetaten entstandenen Steuerschäden beruhen maßgeblich auf den als Urkunden eingeführten Steuerunterlagen. Die Kammer hat insofern eigene steuerliche Berechnungen auf Basis der vorhandenen Steuererklärungen, Steuerbescheide und der im Rahmen der Steuerstrafverfahren eingereichten Nachweise, insbesondere Erträgnisaufstellungen, angestellt. Ergänzt wurde die Urkundslage durch Angaben der als Zeugen vernommenen Haupttäter sowie durch die Angaben der vernommenen Mitarbeiter der Steuerfahndung. Auch zur Betrugstat zum Nachteil der Zeugin O hat der Angeklagte ausführliche Angaben gemacht, die von der Zeugin O bestätigt und durch Einführung von Urkunden - insbesondere des bezeichneten Darlehensvertrages und der Verfügung von Todes wegen - objektiviert werden konnten. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich wegen fünf Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §

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