G: 49.844 12.216 Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die festgesetzte Steuer beglichen. VZ 2011 Für den Veranlagungszeitraum 2011 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute N vom 23.07.2012, in welcher diese keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 27.08.2012 Einkommensteuer i.H.v. 306 € festgesetzt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute N aus der vorgenannten Geldanlage bei der Q4-Bank im Jahr 2011 beliefen sich auf folgende Summe: Kapitalerträge: 28.804 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 20.09.2016 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 27.202 € (28.804 € abzgl. Sparerpauschbetrag i.H.v. 1.602 €) angesetzt und eine Steuer auf diese Einkünfte i.H.v. 6.667 € sowie insgesamt Einkommensteuer i.H.v. 7.171 € festgesetzt wurde. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die festgesetzte Steuer beglichen. VZ 2012 Für den Veranlagungszeitraum 2012 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute N vom 25.10.2013, in welcher diese die Einkünfte aus der vorgenannten Geldanlage bei der Q4-Bank nicht angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2013 Einkommensteuer i.H.v. 675,00 € festgesetzt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute N aus der vorgenannten Geldanlage bei der Q4-Bank im Jahr 2012 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitalerträge: 28.200 Gewinne aus Veräußerung von Kapitalanlagen (o. Aktien): 37.651 Gewinne aus der Veräußerung von Aktien: 1.232 Verluste aus der Veräußerung von Aktien: -3.515 Verluste aus Kapitalvermögen (ohne die Veräußerung von Aktien): -4.521 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 20.09.2016 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 15.314 € festgesetzt wurde. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 28.200 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 37.651 Gewinne aus der Veräußerung von Aktien: 1.232 Zwischensumme: 67.083 Verluste aus der Veräußerung von Aktien: -3.515 davon nicht ausgleichsfähige Verluste: 2.283 verbleibende ausgleichsfähige Verluste: -1.232 Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien): -4.521 verbleibende ausgleichsfähige Verluste: -4.521 Zwischensumme: 61.330 abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 1.602 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 59.728 Berechnung der Einkommensteuer ...
G: 59.728 14.639 Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die festgesetzte Steuer beglichen. VZ 2013 Für den Veranlagungszeitraum 2013 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute N vom 10.11.2014, in welcher diese zwar Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 32.888 €, nicht jedoch die Einkünfte aus der oben genannten Geldanlage bei der Q4-Bank angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 16.02.2015 Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 31.286 € (32.888 € abzgl. Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 1.602 €) angesetzt und insgesamt eine Einkommensteuer i.H.v. 1.813 € festgesetzt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute N aus der Geldanlage bei der Q4-Bank im Jahr 2013 beliefen sich auf folgende Summe: Kapitalerträge: 15.093 € Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 20.09.2016 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 46.379 € (31.286 € zzgl. Kapitalerträge i.H.v. 15.093 €) angesetzt und insgesamt eine Einkommensteuer i.H.v. 5.755 € festgesetzt wurde. Wie bereits im Ausgangsbescheid wurden im geänderten Bescheid entsprechend § 32d Abs. 6 EStG anstelle der Anwendung von § 32d Abs. 1 EStG die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, da dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führte (Günstigerprüfung). Der Bescheid vom 20.09.2016 wurde rechtskräftig und die festgesetzte Steuer beglichen. Die Differenz der Steuerlast nach ursprünglichen und dem geänderten Bescheid für 2013 beträgt somit 3.942 € (5.755 € - 1.813 €). Die Kammer hat insoweit zugunsten des Angeklagten als diesem zuzurechnenden Verkürzungsbetrag eine Summe von 3.699 € herangezogen, die sich bei isolierter Berechnung der Kapitalertragssteuer gemäß § 32d Abs. 1 EStG auf die Mehreinkünfte i.H.v. 15.093 € ergeben würde. bb) Eheleute S (B1 Real Estate Corp. und D1 Investment Ltd.)
dem Splittingtarif: 161.361 51.942 Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der L4-Bank (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2005 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge ohne HEV1 L4: 45.248,44 Q4-Bank: -1.767,43 Ausländische Dividenden und Investmentanteile mit HEV (50 %) L4: 1.660,88 Q4-Bank: Summe 45.141,89 Spekulationsgewinne (§ 23 EStG, bis 2009) € Spekulationsgewinne / -verluste ohne HEV L4: 260.947,08 Q4-Bank: 823,31 Spekulationsgewinne / -verluste mit HEV L4: 13.875,15 Q4-Bank: Summe 275.645,54 1 Halbeinkünfteverfahren Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem folgende, nach Beurteilung der Kammer zutreffende Festsetzungen getroffen wurden: ESt € SolZ € Festgesetzt werden: 262.049,00 14.412,69 ab Zinsabschlag: 111,00 6,10 ab ausländische Quellensteuer ZIV: 1.931,00 verbleibende Steuer: 260.007,00 14.406,59 Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 07.03.2017 - nach Beurteilung der Kammer zutreffend - fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Einkünfte aus Kapitalvermögen: Einnahmen: 120.997 22.570 ab Werbungskosten bzw. -Pauschbetrag: 24.396 39 Sparer-Freibetrag: 1.370 1.370 Einkünfte: 95.231 21.161 ... Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften: 248.634 137.821 ... Gesamtbetrag der Einkünfte: 446.964 230.221 677.185 ... Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 664.208
dem Splittingtarif: 664.208 263.138 ab ausländische Steuern: 1.089 festzusetzende Einkommensteuer: 262.049 In den Werbungskosten sind die im Prüfverfahren mitgeteilten, bei der L4 und der Q4-Bank angefallenen Bankspesen berücksichtigt. Soweit die Besteuerungsgrundlagen keinen Bezug zu den Einkünften aus den Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank hatten, blieben die Feststellungen im Bescheid vom 07.03.2017 im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid unverändert. Der Bescheid vom 07.03.2017 wurde rechtskräftig und die verkürzten Steuern wurden nachgezahlt. In den im Bescheid festgestellten Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. insgesamt 386.455 € sind neben Einkünften aus den Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank Einkünfte aus weiteren zuvor nicht erklärten Auslandsgeldanlagen bei der K4-Bank erfasst, die nicht Gegenstand des hiesigen Strafverfahrens sind. Zur Ermittlung der dem Angeklagten zuzurechnenden Steuerverkürzung hat die Kammer deshalb die Einkünfte aus der Geldanlage bei der K4-Bank außer Ansatz gelassen und lediglich die Einkünfte aus den Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank berücksichtigt: Ehemann € Ehefrau € insg. € Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen: 22.571 22.570 45.141 ab Werbungskosten bzw. -Pauschbetrag: 102 102 Sparer-Freibetrag: 1.370 1.370 Einkünfte: 21.099 21.098 42.197 Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften: 137.823 137.822 275.645 Gesamtbetrag der Einkünfte: 262.021 230.159 492.180 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 479.203
dem Splittingtarif: 479.203 185.436 ab ausländische Steuern: 835 festzusetzende Einkommensteuer: 184.601 Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2005 die Einkünfte aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank i.H.v. 45.141 € und 275.645 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S somit im Veranlagungszeitraum 2005 folgende Steuern verkürzt: ESt € SolZ € zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung: 161.361 Steuer hierzu: 51.942 2.856 zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung der Einkünfte bei L4-Bank und Q4-Bank: 479.203 Steuer hierzu (nach Red. um ausl. Steuer): 184.601 10.153 Mehrsteuer wg. zus. Besteuerungsgrundlagen (Verkürzung): 132.659 7.297 VZ 2006 Für den Veranlagungszeitraum 2006 reichten die Eheleute S am 08.11.2007 eine Einkommensteuererklärung ein, in welcher sie inländische Kapitalerträge i.H.v. 2.707 €, nicht jedoch die erzielten ausländischen Kapitalerträge angaben. Durch Einkommensteuerbescheid vom 13.12.2007 wurden daraufhin folgende Steuern festgesetzt (Zinsen und Kirchensteuer ausgenommen): ESt € SolZ € Festgesetzt werden: 27.248,00 1.498,64 ab Kapitalertragssteuer: 25,50 ab Zinsabschlag: 465,00 verbleibende Steuer: 26.783,00 1.473,14 Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 13.12.2007 fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Einnahmen: 1.547 1.160 ab Werbungskostenpauschbetrag: 58 44 Sparerfreibetrag: 1.489 1.116 Einkünfte: Gesamtbetrag der Einkünfte: 38.691 73.065 111.756 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 102.558
dem Splittingtarif: 102.558 27.248 Zu den nicht angegebenen Einkünften der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der L4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2006 wurden im Prüfungsverfahren zunächst folgende Summen nacherklärt: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge ohne HEV1 L4: 155.583,20 Q4-Bank: 9.061,37 Ausländische Dividenden und Investmentanteile mit HEV (50 %) L4: 2.172,01 Q4-Bank: 900,10 Summe: 167.716,68 Spekulationsgewinne (§ 23 EStG, bis 2009) € Spekulationsgewinne / -verluste ohne HEV L4: 442.645,43 Q4-Bank: 28.765,09 Spekulationsgewinne / -verluste mit HEV (50 %) L4: Q4-Bank: Summe: 471.410,52 1 Halbeinkünfteverfahren Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 159.074 € nach Abzug von Werbungskosten und Sparer-Freibetrag sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 471.410 € angesetzt wurden. Festgesetzt wurde eine Einkommensteuer i.H.v. 291.684 € abzüglich eines Zinsabschlages i.H.v. 465,00 € sowie Solidaritätszuschlag i.H.v. 16.042,62 € abzüglich eines Zinsabschlages i.H.v. 25,50 €. Unter dem 17.03.2017 legte die Zeugin S Einspruch gegen den Bescheid vom 07.03.2017 ein und beantragte, dass die veranlagten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von insgesamt 471.410 € für beide Ehegatten um einen Betrag von 2/3 aus 99.093 €, also um 66.062 €, verringert werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich bestimmter Veräußerungsgeschäfte im Jahr 2006, die einen Betrag von insgesamt 99.093 € ausmachen, nicht festzustellen sei, ob die betreffenden Wertpapiere länger als 12 Monate gehalten worden seien (siehe § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG VZ 2006). Im Wege der Schätzung solle daher davon ausgegangen werden, dass 2/3 des Veräußerungsgewinns auf Wertpapiere entfielen, die außerhalb des Zwölfmonatszeitraums angeschafft worden seien. Nach dem Einspruch erging am 06.02.2018 ein abändernder Bescheid mit folgenden, nach Beurteilung der Kammer zutreffenden Festsetzungen: ESt € SolZ € Festgesetzt werden: 263.938,00 14.516,59 ab Zinsabschlag: 465,00 25,50 verbleibende Steuer: 263.473,00 14.491,09 Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 06.02.2018 - nach Beurteilung der Kammer, auch hinsichtlich der Schätzung, zutreffend - fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen: 85.405 85.018 ab Werbungskosten bzw. Pauschbetrag: 4.305 4.304 Sparer-Freibetrag: 1.370 1.370 Einkünfte: 79.730 79.344 ... Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften: 202.675 202.673 ... Gesamtbetrag der Einkünfte: 321.096 355.082 676.178 ... Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 666.980
dem Splittingtarif: 666.980 264.938 ab ausländische Steuern: 364 festzusetzende Einkommensteuer: 263.938 Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die verkürzten Steuern wurden nachgezahlt. In den Werbungskosten sind die im Prüfverfahren mitgeteilten, bei der L4 und der Q4-Bank angefallenen Bankspesen berücksichtigt. Soweit die Besteuerungsgrundlagen keinen Bezug zu den Einkünften aus den Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank hatten, blieben die Feststellungen im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid vom 13.12.2007 unverändert. Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank i.H.v. 573.064 € (167.716 € + 405.348 €) nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2006 somit folgende Steuern hinterzogen: ESt € SolZ € zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung: 102.558 Steuer hierzu: 27.248 1.498 zu versteuerndes Einkommen nach Einspruch unter Berücksichtigung der Einkünfte bei L4-Bank und Q4-Bank: 666.980 Steuer hierzu (nach Red. um ausl. Steuer): 263.938 14.516 Mehrsteuer wg. zus. Besteuerungsgrundlagen (Verkürzung): 236.690 13.018 VZ 2007 Für den Veranlagungszeitraum 2007 reichten die Eheleute S am 19.12.2008 eine Einkommensteuererklärung ein, in welcher sie zwar inländische Kapitalerträge i.H.v. 3.521 €, nicht jedoch die erzielten Einkünfte aus den Geldanlagen bei der L4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) angaben. Durch Einkommensteuerbescheid vom 06.04.2009 wurde daraufhin Einkommensteuer i.H.v. 37.767 € abzüglich eines Zinsabschlages i.H.v. 1.057 € sowie Solidaritätszuschlag i.H.v. 2.077,18 € abzüglich Kapitalertragssteuer i.H.v. 58,09 € festgesetzt. Durch abändernden Bescheid vom 26.04.2012, der wegen einer Mitteilung des zuständigen Finanzamts über (Beteiligungs-)Einkünfte erging, wurden folgende Steuern festgesetzt (Zinsen und Kirchensteuer ausgenommen): ESt € SolZ € Festgesetzt werden: 47.757,00 2.626,63 ab Kapitalertragssteuer: 58,09 ab Zinsabschlag: 1.057,00 verbleibende Beträge: 46.700,00 2.568,54 Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 26.04.2012 fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen: 2.012 1.509 ab Werbungskosten bzw. -Pauschbetrag: 59 43 Sparerfreibetrag: 750 750 Einkünfte: 1.203 716 ... Gesamtbetrag der Einkünfte: 135.975 35.966 171.941 ... Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 153.184
dem Splittingtarif: 153.184 48.508 ab Steuerermäßigung für gewerbl. Einkünfte: 751 festzusetzende Einkommensteuer: 47.757 Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der L4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2007 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge ohne HEV1 L4: 205.306,30 Q4-Bank: 2.217,16 Ausländische Dividenden und Investmentanteile mit HEV (50 %) L4: 6.804,10 Q4-Bank: 808,22 Summe: 215.135,78 Spekulationsgewinne (§ 23 EStG, bis 2009) € Spekulationsgewinne / -verluste ohne HEV L4: 114.412,50 Q4-Bank: 12.696 Spekulationsgewinne / -verluste mit HEV (50 %) L4: Q4-Bank: 7.384,69 Summe: 134.493,19 1 Halbeinkünfteverfahren Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid mit folgenden Festsetzungen: ESt € SolZ € Festgesetzt werden: 132.733,00 7.300,31 ab Zinsabschlag: 2.517,00 58,09 verbleibende Steuer: 130.216,00 7.242,22 Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 07.03.2017 fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen: 109.580 109.076 ab Werbungskosten bzw. -Pauschbetrag: 4.752 4.752 Sparer-Freibetrag: 750 750 Einkünfte: 104.078 103.574 ... Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften: 63.554 63.554 Verrechnung von Rückträgen: -63.554 -63.554 verbleiben: ... Gesamtbetrag der Einkünfte: 238.850 138.893 377.743 ... Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 358.986
dem Splittingtarif: 358.986 134.946 ab ausländische Steuern: 1.462 Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte: 751 festzusetzende Einkommensteuer: 132.733 In den Werbungskosten sind die im Prüfverfahren mitgeteilten, bei der L4 und der Q4-Bank angefallenen Bankspesen berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und die verkürzten Steuern wurden nachgezahlt. Soweit die Besteuerungsgrundlagen keinen Bezug zu den Einkünften aus den Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank hatten, blieben die Feststellungen im Bescheid vom 07.03.2017 im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid unverändert. Zur Berechnung der im Veranlagungszeitraum 2007 eingetretenen Steuerverkürzung hat die Kammer die im Bescheid vom 07.03.2017 vorgenommene Verrechnung von Rückträgen aus dem Veranlagungszeitraum 2008 i.H.v. 2 x 63.554 € nicht vorgenommen. Für die Bestimmung des Schuldumfangs im Rahmen der Steuerhinterziehung ist allein die Differenz zwischen der bei inhaltlich zutreffenden Angaben geschuldeten Steuer und der durch die unrichtigen Angaben bewirkten niedrigeren Steuerfestsetzung maßgeblich (BGH Beschl. v. 25.04.2001 - 5 StR 613/00 , wistra 2001, 309 ). Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2007 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 und der Q4-Bank i.H.v. 349.628,97 € (215.135,78 € + 134.493,19 €) nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2007 somit folgende Steuern hinterzogen: ESt € SolZ € zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung bzw. Änderung: 153.184 Steuer hierzu: 47.757 2.626 zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung der Einkünfte bei L4 und Q4-Bank: 486.094 Steuer hierzu (nach Red. um gewerbl. Einkünfte, ausl. Steuer): 186.117 10.236 Mehrsteuer wg. zus. Besteuerungsgrundlagen (Verkürzung): 138.360 7.610 VZ 2008 Für den Veranlagungszeitraum 2008 reichten die Eheleute S am 30.07.2009 eine Einkommensteuererklärung ein, in welcher sie zwar inländische Kapitalerträge i.H.v. 4.092 € und ausländische Kapitalerträge i.H.v. 222 €, nicht jedoch die Einkünfte aus den Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, der Bank K4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) angaben. Durch Einkommensteuerbescheid vom 02.10.2009 wurde daraufhin Einkommensteuer i.H.v. 23.423 € abzüglich eines Zinsabschlages i.H.v. 1.295 € sowie Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.288,26 € abzüglich Kapitalertragssteuer i.H.v. 71,16 € festgesetzt. Durch abändernden Bescheid vom 07.09.2011, der nach einer Außenprüfung erging, in welcher höhere Einkünfte des Ehemannes aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden, wurden folgende Steuern festgesetzt (Zinsen und Kirchensteuer ausgenommen): ESt € SolZ € Festgesetzt werden: 26.104,00 1.435,72 ab Zinsabschlag: 1.295,00 71,16 verbleibende Steuer: 24.809,00 1.364,56 Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 07.09.2011 fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen: 1.085 3.229 ab Werbungskostenpauschbetrag: 26 76 Sparerfreibetrag: 750 750 Einkünfte: 309 2.403 ... Gesamtbetrag der Einkünfte: 85.618 35.829 121.447 ... Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 105.024
dem Splittingtarif: 105.024 28.282 ab Steuerermäßigung für gewerbl. Einkünfte: 2.178 festzusetzende Einkommensteuer: 26.104 Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin und der Q4-Bank im Jahr 2008 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge ohne HEV1 L4-Bank / K4-Bank: 243.973,61 Q4-Bank: 1.661,54 Ausländische Dividenden und Investmentanteile mit HEV (50 %) L4-Bank / K4-Bank: 5.759,15 Q4-Bank: 739,76 Summe 252.134,06 Spekulationsgewinne (§ 23 EStG, bis 2009) € Spekulationsgewinne / -verluste ohne HEV L4-Bank / K4-Bank: -525.113,22 Q4-Bank: -5.466,16 Spekulationsgewinne / -verluste mit HEV (50 %) L4-Bank / K4-Bank: 16,91 Q4-Bank: Summe -530.562,47 1 Halbeinkünfteverfahren Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid mit folgenden, nach Beurteilung der Kammer zutreffenden Festsetzungen: ESt € SolZ € Festgesetzt werden: 126.456,00 6.955,08 ab Zinsabschlag: 1.295,00 71,16 verbleibende Steuer: 125.161,00 6.883,92 Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid vom 07.03.2017 - nach Beurteilung der Kammer zutreffend - fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen: 127.152 129.295 ab Werbungskosten bzw. -Pauschbetrag: 4.080 4.078 Sparer-Freibetrag: 750 750 Einkünfte: 122.322 124.467 ... Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften: -63.554 -63.554 abzgl. nicht verrechenbare Verluste: -63.554 -63.553 ... Gesamtbetrag der Einkünfte: 207.631 157.893 365.524 ... Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: 349.101
dem Splittingtarif: 349.101 130.794 ab ausländische Steuern: 2.160 Steuerermäßigung für gewerbl. Einkünfte: 2.178 festzusetzende Einkommensteuer: 126.456 In den Werbungskosten sind die im Prüfverfahren mitgeteilten, bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin und der Q4-Bank angefallenen Bankspesen berücksichtigt. Soweit die Besteuerungsgrundlagen keinen Bezug zu den Einkünften aus den Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin und der Q4-Bank hatten, blieben die Feststellungen im Bescheid vom 07.03.2017 im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid unverändert. Der Bescheid vom 07.03.2017 wurde rechtskräftig und die verkürzten Steuern wurden nachgezahlt. Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin und der Q4-Bank i.H.v. 252.134,06 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2008 somit folgende Steuern hinterzogen: ESt € SolZ € zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung: 105.024 Steuer hierzu: 26.104 1.435 zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung der Einkünfte bei L4-Bank / K4-Bank und Q4-Bank: 349.101 Steuer hierzu (nach Red. um gewerbl. Einkünfte, ausl. Steuer): 126.456 6.955 Mehrsteuer wg. zus. Besteuerungsgrundlagen (Verkürzung): 100.352 5.520 VZ 2009 Für den Veranlagungszeitraum 2009 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute S vom 21.04.2011, in welcher diese keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 10.11.2011 Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. jeweils 0,00 € festgesetzt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, der Bank K4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2009 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge L4-Bank / K4-Bank: 23.596,20 Q4-Bank: 6.233,21 Ausländische Dividenden und Investmentanteile L4-Bank / K4-Bank: 46.151,05 Q4-Bank: Veräußerungsgewinn bzw. Verlust (§ 20 Abs. 4 EStG) L4-Bank / K4-Bank: 26.738,46 Q4-Bank: Summe: 102.718,92 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 21.522 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.183 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 39.323 39.323 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 13.369 13.369 Zwischensumme: 52.692 52.692 abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 801 801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 51.891 51.891 Berechnung der Einkommensteuer ...
G: 103.782 21.522 Der Bescheid berücksichtigt als Kapitalerträge neben den oben aufgeführten nacherklärten Kapitaleinkünften i.H.v. 102.718,92 € zusätzlich einen Schätzbetrag i.H.v. 2.667 €, der sich auf vermutete Erträge aus Barabhebungen von dem der B1 Real Estate Corp. zugeordneten Konto im Jahr 2009 bezieht. Bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer berücksichtigt der Bescheid die geltend gemachten anrechenbaren ausländischen Steuern i.H.v. 3.939 € (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie Kirchensteuer i.H.v. 9 % (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Steuerbetrag von 21.552 € ergibt sich dabei aus der gemäß § 32d Abs. 1 EStG vorgenommenen Berechnung: 103.782 - (4 x 3.939) / 4,09. Die genannten festgesetzten Steuerbeträge wurden beglichen. Gegen den Bescheid vom 07.03.2017 wurde Einspruch sowie - nach dessen Zurückweisung - Klage erhoben. Das Verfahren ist noch anhängig. Begehrt wird eine Änderung des Bescheids dahingehend, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG des Kalenderjahres 2008 in Höhe eines Teilbetrages von 26.738 € mit den Einkünften aus Kapitalvermögen des Kalenderjahres 2009 verrechnet werden. Die Kammer hat den begehrten Verlustvortrag bei der Berechnung der Steuerverkürzung unberücksichtigt gelassen, denn bei der Berechnung der Steuerverkürzung ist die Differenz zwischen der bei inhaltlich zutreffenden Angaben geschuldeten Steuer und der durch die unrichtigen Angaben bewirkten niedrigeren Steuerfestsetzung maßgeblich (BGH Beschl. v. 25.04.2001, a.a.O. ). Ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG ist nicht festgestellt worden und konnte aufgrund Verjährung auch nicht mehr festgestellt werden (vgl. BFH, Urt. v. 20.11.2012 - IX R 30/12 , DStRE 2013, 630 ). Den oben genannten Schätzbetrag i.H.v. 2.667 €, der sich auf vermutete Barabhebungen bezieht, bringt die Kammer für die Berechnung des dem Angeklagten zuzurechnenden Beihilfeerfolgs nicht in Ansatz, da es sich dabei nicht um unmittelbare Einkünfte aus der Geldanlage unter dem Namen der B1 Real Estate Corp. handelt. Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, der Bank K4, und der Q4-Bank i.H.v. 102.718 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2009 demnach folgende Steuern hinterzogen: ESt € SolZ € Besteuerungsgrundlagen L4-Bank / K4-Bank und Q4-Bank abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 101.116 Steuer (§ 32d Abs. 1 EStG) hierzu (Verkürzung): 20.870 1.147 VZ 2010 Für den Veranlagungszeitraum 2010 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute S vom 07.02.2012, in welcher diese keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 13.03.2012 Einkommensteuer i.H.v. 514,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 0,00 € festgesetzt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, der Bank K4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2010 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge L4-Bank / K4-Bank: 163.450,51 Q4-Bank: 8.042,27 Ausländische Dividenden und Investmentanteile L4-Bank / K4-Bank: 22.992,25 Q4-Bank: Veräußerungsgewinn bzw. Verlust (§ 20 Abs. 4 EStG) L4-Bank / K4-Bank: 128.798,83 Q4-Bank: 30.008,15 Summe 353.292,01 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 87.856,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 4.803,81 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 104.743 104.743 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 79.403 79.403 Zwischensumme: 184.146 184.146 abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 801 801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 183.345 183.345 Berechnung der Einkommensteuer ...
G: 366.690 87.342 Der Bescheid berücksichtigt als Kapitalerträge neben den oben aufgeführten nacherklärten Kapitaleinkünften i.H.v. 353.292,01 € zusätzlich einen Schätzbetrag i.H.v. 15.000 €, der sich auf vermutete Erträge aus Barabhebungen von dem der B1 Real Estate Corp. zugeordneten Konto im Jahr 2010 bezieht. Bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer berücksichtigt der Bescheid die geltend gemachten anrechenbaren ausländischen Steuern i.H.v. 2.364 € (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie Kirchensteuer i.H.v. 9 % (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Steuerbetrag von 87.342 € ergibt sich dabei aus der gemäß § 32d Abs. 1 EStG vorgenommenen Berechnung: 366.690 - (4 x 2.364) / 4,09. Die genannten festgesetzten Steuerbeträge wurden beglichen. Gegen den Bescheid vom 07.03.2017 wurde Einspruch sowie - nach dessen Zurückweisung - Klage erhoben. Das Verfahren ist noch anhängig. Begehrt wird eine Änderung des Bescheids dahingehend, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG des Kalenderjahres 2008 in Höhe eines Teilbetrages von 158.807 € mit den Einkünften aus Kapitalvermögen des Kalenderjahres 2010 verrechnet werden. Die Kammer hat den begehrten Verlustvortrag bei der Berechnung der Steuerverkürzung aus den Gründen, die oben zum Veranlagungszeitraum 2009 dargestellt wurden, unberücksichtigt gelassen. Den oben genannten Schätzbetrag i.H.v. 15.000 €, der sich auf vermutete Barabhebungen bezieht, bringt die Kammer für die Berechnung des dem Angeklagten zuzurechnenden Beihilfeerfolgs nicht in Ansatz, da es sich dabei nicht um unmittelbare Einkünfte aus der Geldanlage unter dem Namen der B1 Real Estate Corp. handelt. Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der L4 beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin, der Bank K4 und der Q4-Bank i.H.v. 353.292 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2010 somit folgende Steuern hinterzogen: ESt € SolZ € Besteuerungsgrundlagen L4-Bank / K4-Bank und Q4-Bank abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 351.690 Steuer (§ 32d Abs. 1 EStG) hierzu (Verkürzung): 83.675 4.602 VZ 2011 Für den Veranlagungszeitraum 2011 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute S vom 25.10.2012, in welcher diese Kapitalerträge i.H.v. 942,00 €, nicht jedoch die Einkünfte aus den Geldanlagen bei der H3-Bank beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, der K4 (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 05.04.2013 Einkommensteuer i.H.v. 657,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 12,65 € festgesetzt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den bezeichneten Geldanlagen bei der H3-Bank beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin und der Q4-Bank im Jahr 2011 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge K4-Bank. / H3-Bank: 122.147,16 Q4-Bank: 22.886,58 Ausländische Dividenden und Investmentanteile € K4-Bank. / H3-Bank: 9.301,92 Q4-Bank: Veräußerungsgewinn bzw. Verlust (§ 20 Abs. 4 EStG) K4-Bank. / H3-Bank: 34.290,26 Q4-Bank: -880,77 Summe: 187.745,15 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 51.255,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 2.795,43 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 88.510 87.568 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 17.145 17.145 Zwischensumme: 105.655 104.713 Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien): -441 -441 verbleibende ausgleichsfähige Verluste: -441 -441 Zwischensumme: 105.214 104.272 abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 801 801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 104.413 103.471 Berechnung der Einkommensteuer ...
G: 207.884 50.826 Der Bescheid berücksichtigt als Kapitalerträge neben den ursprünglich erklärten Kapitaleinkünften i.H.v. 942,00 € und den oben aufgeführten nacherklärten Kapitaleinkünften i.H.v. 187.745,15 € zusätzlich einen Schätzbetrag i.H.v. 20.800 €, der sich auf vermutete Erträge aus Barabhebungen vom Konto von dem der B1 Real Estate Corp. zugeordneten Konto im Jahr 2011 bezieht. Bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer berücksichtigt der Bescheid die Kirchensteuer i.H.v. 9 % (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Anrechenbare ausländische Steuern (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG) wurden nicht geltend gemacht. Die genannten festgesetzten Steuerbeträge wurden beglichen. Gegen den Bescheid vom 07.03.2017 wurde Einspruch sowie - nach dessen Zurückweisung - Klage erhoben. Das Verfahren ist noch anhängig. Begehrt wird eine Änderung des Bescheids dahingehend, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG des Kalenderjahres 2008 in Höhe eines Teilbetrages von 33.409 € mit den Einkünften aus Kapitalvermögen des Kalenderjahres 2011 verrechnet werden. Die Kammer hat den begehrten Verlustvortrag bei der Berechnung der Steuerverkürzung aus den Gründen, die oben zum Veranlagungszeitraum 2009 dargestellt wurden, unberücksichtigt gelassen. Den oben genannten Schätzbetrag i.H.v. 20.800 €, der sich auf vermutete Barabhebungen bezieht, bringt die Kammer für die Berechnung des dem Angeklagten zuzurechnenden Beihilfeerfolgs nicht in Ansatz, da es sich dabei nicht um unmittelbare Einkünfte aus der Geldanlage unter dem Namen der B1 Real Estate Corp. handelt. Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der H3-Bank beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin und der Q4-Bank i.H.v. 187.745 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2011 somit folgende Steuern hinterzogen: ESt € SolZ € Besteuerungsgrundlagen K4-Bank. / H3-Bank und Q4-Bank abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 186.142 Steuer (§ 32d Abs. 1 EStG) hierzu (Verkürzung): 45.511 2.503 VZ 2012 Im Veranlagungszeitraum 2012, der nicht Gegenstand der Anklage ist, beliefen sich die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der H3-Bank (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2011 auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge H3-Bank: 68.777,33 Q4-Bank: 18.341,52 Ausländische Dividenden und Investmentanteile € H3-Bank: 7.145,31 Q4-Bank: Veräußerungsgewinn bzw. Verlust (§ 20 Abs. 4 EStG) H3-Bank: -436.384,63 Q4-Bank: -67.140,55 Summe: -409.261,02 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem unverändert Einkommensteuer i.H.v. 21.782,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.198,01 € festgesetzt wurden. Am 07.03.2017 erging außerdem ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2012, mit dem für jeden Ehegatten ein verbleibender Verlustvortrag gemäß § 10a Abs. 4 EStG von 198.331 € festgestellt wurde. Die genannten Bescheide vom 07.03.2017 wurden rechtskräftig. VZ 2013 Für den Veranlagungszeitraum 2013 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute S vom 11.04.2014, in welcher diese keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 10.07.2014 Einkommensteuer i.H.v. 5.012,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 275,66 € festgesetzt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute S aus den Geldanlagen bei der H3-Bank (auf den Namen der B1 Real Estate Corp.) und der Q4-Bank (auf den Namen der D1 Investment Ltd.) im Jahr 2013 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) € Ausländische Erträge H3-Bank: 252.890,04 Q4-Bank: 12.556,11 Ausländische Dividenden und Investmentanteile H3-Bank: 10.579,63 Q4-Bank: Veräußerungsgewinn bzw. Verlust (§ 20 Abs. 4 EStG) H3-Bank: 118.174,14 Q4-Bank: 5.791,56 Summe: 399.991,48 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 07.03.2017 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 8.860,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 487,30 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 206.995 206.995 Verrechnung von Verlustvorträgen aus Kapitalvermögen (ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien): -198.331 -198.331 Zwischensumme: 8.664 8.664 abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 801 801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 7.863 7.863 Berechnung der Einkommensteuer ...
G: 15.726 3.844 Der Bescheid berücksichtigt als Kapitalerträge neben den oben aufgeführten nacherklärten Kapitaleinkünften i.H.v. 399.991,48 € zusätzlich einen Schätzbetrag i.H.v. 14.000 €, der sich auf vermutete Erträge aus Barabhebungen vom Konto bei der H3-Bank im Jahr 2013 bezieht. Bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer berücksichtigt der Bescheid die Kirchensteuer i.H.v. 9 % (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Anrechenbare ausländische Steuern (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG) wurden nicht geltend gemacht. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Die genannten festgesetzten Steuerbeträge wurden beglichen. Die Kammer bringt den Schätzbetrag i.H.v. 14.000 € für die Berechnung des dem Angeklagten zuzurechnenden Beihilfeerfolgs nicht in Ansatz, da es sich dabei nicht um unmittelbare Einkünfte aus der Geldanlage bei der H3-Bank handelt. Indem sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2013 die Einnahmen aus den zuvor bezeichneten Geldanlagen bei der H3-Bank und der Q4-Bank i.H.v. 399.991,48 € nicht angegeben haben, haben die Eheleute S im Veranlagungszeitraum 2013 somit folgende Steuern hinterzogen: ESt € SolZ € Besteuerungsgrundlagen H3-Bank und Q4-Bank abzgl. Verlustvortrag und abzgl. Sparer-Pauschbetrag: 1.726 Steuer (§ 32d Abs. 1 EStG) hierzu (Verkürzung): 422 23 cc) Eheleute R (E1 Holding S.A. bzw. E2 Holding S.A.)
32d Abs. 1 EStG: 123.199 30.122 Dem Angeklagten als Gehilfen ist somit eine Verkürzung von Einkommensteuer i.H.v. 30.122 € und von Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.656 € zuzurechnen. VZ 2012 Die nicht angegebenen Einkünfte der Zeugin O aus der Geldanlage unter dem Namen der F1 Enterprises Ltd. bei der Bank P2 und unter dem Namen der G1 Trading Company S.A. bei der Q4-Bank im Jahr 2012 beliefen sich auf folgende Summen: P2-BANK € Kapitalerträge Zinserträge: 20.215,87 Habenzinsen: 0,05 Stückzinsen: -1.223,14 Zwischensumme: 18.992,78 Q4-Bank Kapitalerträge Inländische Kapitalerträge: 10.877,55 Ausländische Kapitalerträge: 35.403,00 Zwischensumme: 46.280,55 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen: 6.217,00 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 05.04.2018 ein Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 18.803,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.034,16 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): € € Kapitalerträge: 65.272 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 6.217 Gewinne aus der Veräußerung von Aktien: 6.217 Zwischensumme: 77.706 ab Sparer-Pauschbetrag: 801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 76.905 Berechnung der Steuer ...
32d Abs. 1 EStG: 76.905 18.803 Einen Grund für die doppelte Ansetzung der Veräußerungsgewinne i.H.v. 6.217 € konnte die Kammer nicht feststellen. Sie rechnet dem Angeklagten als Gehilfen daher lediglich eine Verkürzung von Einkommensteuer i.H.v. 17.283 € und von Solidaritätszuschlag i.H.v. 950 € zu. VZ 2013 Die nicht angegebenen Einkünfte der Zeugin O aus der Geldanlage unter dem Namen der G1 Trading Company S.A. bei der Q4-Bank im Jahr 2013 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitalerträge € Inländische Kapitalerträge: 4.046,19 Ausländische Kapitalerträge: 17.649,45 Stückzinsen Inland: 4.498,12 Stückzinsen Ausland: -1.652,06 Zwischensumme: 24.541,70 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen: 10.314,00 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 05.04.2018 ein Einkommensteuerbescheid für 2013, in dem Einkommensteuer i.H.v. 8.326 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 457,93 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): € € Kapitalerträge: 33.332 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 1.523 Zwischensumme: 34.855 ab Sparer-Pauschbetrag: 801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 34.054 Berechnung der Steuer ...
32d Abs. 1 EStG: 34.054 8.326 Die Kammer konnte zwar nicht feststellen, warum in dem Bescheid die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen mit lediglich 1.523 € und dafür die übrigen Kapitalerträge mit 33.332 € angegeben sind. In der Summe ergibt sich jedoch kein Unterschied zu den durch die Kammer festgestellten Beträgen, denn die Addition ergibt jeweils einen Betrag 34.855 €. Dem Angeklagten als Gehilfen ist somit eine Verkürzung von Einkommensteuer i.H.v. 8.326 € und von Solidaritätszuschlag i.H.v. 457 € zuzurechnen. VZ 2014 Die nicht angegebenen Einkünfte der Zeugin O aus der Geldanlage unter dem Namen der G1 Trading Company S.A. bei der Q4-Bank im Jahr 2014 beliefen sich auf folgende Summen: Kapitalerträge € Inländische Kapitalerträge: 4.200,00 Ausländische Kapitalerträge: 23.221,40 Stückzinsen Inland: 1.483,97 Stückzinsen Ausland: -2.878,35 Zwischensumme: 26.027,02 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen: 8.556,28 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 05.04.2018 ein Einkommensteuerbescheid für 2014, in dem Einkommensteuer i.H.v. 8.455,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 465,02 € festgesetzt wurden. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): € € Kapitalerträge: 26.026 Gewinne aus der Veräußerung von Aktien: 8.556 Zwischensumme: 34.582 abzgl. noch nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag: Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 34.582 Berechnung der Steuer ...
32d Abs. 1 EStG: 34.582 8.455 Die Beurteilung des Finanzamtes, der Sparer-Pauschbetrag sei bereits ausgeschöpft, ist nach Prüfung der Kammer unzutreffend. Tatsachen, die für eine anderweitige Berücksichtigung dieses Betrages sprechen, konnten nicht festgestellt werden. Die Kammer rechnet dem Angeklagten als Gehilfen daher lediglich eine Verkürzung von Einkommensteuer i.H.v. 8.259 € und von Solidaritätszuschlag i.H.v. 454 € zu. ee) Eheleute Q (H1 Investments Ltd.)
G: 3.358 804 Bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG wurden von den Eheleuten geltend gemachte anrechenbare ausländische Steuern i.H.v. 35 € berücksichtigt. Der Steuerbetrag von 804 € ergibt sich aus der nach § 32d Abs. 1 EStG vorgenommenen Berechnung: 3.358 - (4 x 35) / 4. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute Q aus der vorbezeichneten Geldanlage bei der C1-Bank im Jahr 2010 beliefen sich auf folgende Summen: € Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug: 3.794,12 Kupons: 3.031,93 Summe: 6.826,05 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 06.06.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem Einkommensteuer i.H.v. 41.888,00 € festgesetzt wurde. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 4.759 4.586 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 1.221 1.220 Zwischensumme: 5.980 5.806 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 5.179 5.005 Berechnung der Einkommensteuer ...
G: 10.184 2.510 Dem Angeklagten als Gehilfen ist die Verkürzung der nach § 32d Abs. 1 EStG zu berechnenden Steuer auf die nicht erklärten Einkünfte aus der o.g. Geldanlage i.H.v. 1.706 € zuzurechnen (25 % von 6.826 €). Dieser Betrag entspricht der Mehrsteuer im Vergleich zwischen der durch den alten und den neuen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer (2.510 € - 804 €). VZ 2011 Für den Veranlagungszeitraum 2011 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute Q vom 30.10.2012, in welcher diese zwar inländische sowie ausländische Kapitalerträge, nicht jedoch die Einkünfte aus der Geldanlage bei der C1-Bank unter dem Namen H1 Investment Ltd. angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 21.12.2012 Einkommensteuer i.H.v. 29.398 € festgesetzt. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 2.068 2.027 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 78 78 Zwischensumme: 2.146 2.105 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 1.345 1.304 2.649 Berechnung der Einkommensteuer ...
G: 2.649 613 Bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG wurden von den Eheleuten geltend gemachte anrechenbare ausländische Steuern i.H.v. 48 € berücksichtigt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute Q aus der vorbezeichneten Geldanlage bei der C1-Bank im Jahr 2011 beliefen sich auf folgende Summen: € Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug: 11.239,82 ausländische Dividenden: 2,15 Kupons: 0,65 Summe: 11.242,62 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 06.06.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2011, in dem Einkommensteuer i.H.v. 32.265,00 € festgesetzt wurde. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 7.802 7.760 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 78 78 Zwischensumme: 7.880 7.838 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 7.079 7.037 Berechnung der Einkommensteuer ...
G: 14.116 3.480 Die Mehrsteuer im Vergleich zwischen der durch den alten und den neuen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer beträgt 2.867 € (32.265 € - 29.398 €). Dem Angeklagten als Gehilfen ist davon allerdings lediglich eine Verkürzung von Einkommensteuer i.H.v. 2.810 € zuzurechnen, da dieser Betrag der Steuer nach § 32d Abs. 1 EStG auf die nicht erklärten Einkünfte i.H.v. 11.242 € entspricht (25 %). VZ 2012 Für den Veranlagungszeitraum 2012 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute Q vom 31.03.2014, in welcher diese zwar inländische und ausländische Kapitalerträge, nicht jedoch die Einkünfte aus der Geldanlage bei der C1-Bank unter dem Namen H1 Investment Ltd. angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 08.05.2015 Einkommensteuer i.H.v. 34.202,00 € festgesetzt. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. Kapitalerträge: 3.643 2.963 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 2.842 2.162 Berechnung der Einkommensteuer ...
G: 5.004 1.206 Bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG wurden von den Eheleuten geltend gemachte anrechenbare ausländische Steuern i.H.v. 45 € berücksichtigt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute Q aus der vorbezeichneten Geldanlage bei der C1-Bank im Jahr 2012 beliefen sich auf folgende Summen: € Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug: 11.621,57 ausländische Dividenden: 3,11 Summe: 11.624,68 Quellensteuer: 0,93 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 06.06.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2012, in dem Einkommensteuer i.H.v. 37.108,00 € festgesetzt wurde. Die neu anzusetzende ausländische Quellensteuer i.H.v. 1 € wird in dem Bescheid bei den bereits gezahlten Beträgen berücksichtigt. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 9.455 8.775 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 8.654 7.974 Berechnung der Einkommensteuer ...
G: 16.628 4.112 Dem Angeklagten als Gehilfen ist die Verkürzung der nach § 32d Abs. 1 EStG zu berechnenden Steuer auf die nicht erklärten Einkünfte aus der o.g. Geldanlage i.H.v. 2.906 € zuzurechnen (25 % von 11.624). Dieser Betrag entspricht der Mehrsteuer im Vergleich zwischen der durch den alten und den neuen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer (37.108 € - 34.202 €). VZ 2013 Für den Veranlagungszeitraum 2013 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute Q vom 26.09.2014, in welcher diese zwar inländische und ausländische Kapitalerträge, nicht jedoch die Einkünfte aus der Geldanlage bei der C1-Bank unter dem Namen H1 Investment Ltd. angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 31.10.2014 Einkommensteuer i.H.v. 38.216,00 € festgesetzt. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 2.673 4.102 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 331 331 Zwischensumme: 3.004 4.433 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 2.203 3.632 Berechnung der Einkommensteuer ...
G: 5.835 1.353 Bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG wurden von den Eheleuten geltend gemachte anrechenbare ausländische Steuern i.H.v. 105 € berücksichtigt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute Q aus der vorbezeichneten Geldanlage bei der C1-Bank im Jahr 2013 beliefen sich auf folgende Summen: € Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug: 11.554,58 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 06.06.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2013, in dem Einkommensteuer i.H.v. 41.104 € festgesetzt wurde. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 8.450 9.879 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien): 331 331 Zwischensumme: 8.781 10.210 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 7.980 9.409 Berechnung der Einkommensteuer ...
G: 17.389 4.241 Dem Angeklagten als Gehilfen ist die Verkürzung der nach § 32d Abs. 1 EStG zu berechnenden Steuer auf die nicht erklärten Einkünfte aus der o.g. Geldanlage i.H.v. 2.888 € zuzurechnen (25 % von 11.554). Dieser Betrag entspricht der Mehrsteuer im Vergleich zwischen der durch den alten und den neuen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer (41.104 € - 38.216 €). VZ 2014 Für den Veranlagungszeitraum 2014 wurde auf die Einkommensteuererklärung der Eheleute Q vom 26.11.2015, in welcher sie zwar inländische und ausländische Kapitalerträge, nicht jedoch die Einkünfte aus der Geldanlage bei der C1-Bank unter dem Namen H1 Investment Ltd. angaben, durch Einkommensteuerbescheid vom 26.04.2014 Einkommensteuer i.H.v. 38.893,00 € festgesetzt. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 5.398 4.740 abzüglich Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 4.588 3.939 Berechnung der Einkommensteuer ...
G: 8.527 2.029 Bei der Berechnung nach § 32d Abs. 1 EStG wurden von den Eheleuten geltend gemachte anrechenbare ausländische Steuern i.H.v. 102 € berücksichtigt. Die nicht angegebenen Einkünfte der Eheleute Q aus der vorbezeichneten Geldanlage bei der C1-Bank im Jahr 2014 beliefen sich auf folgende Summen: € Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug: 3.801,73 ausländische Dividenden: 2,22 Summe: 3.803,95 Quellensteuer: 0,67 Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts im Prüfungsverfahren erging am 06.06.2018 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2014, in dem Einkommensteuer i.H.v. 39.843 € abzüglich gezahlter ausländischer Quellensteuer i.H.v. 1 € festgesetzt wurde. Zu den Besteuerungsgrundlagen stellt der Bescheid fest (Auszug): Ehemann € Ehefrau € insg. € Kapitalerträge: 7.289 6.640 Sparer-Pauschbetrag: -801 -801 Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG: 6.488 5.839 Berechnung der Einkommensteuer ...
G: 12.327 2.979 Dem Angeklagten als Gehilfen ist die Verkürzung der nach § 32d Abs. 1 EStG zu berechnenden Steuer auf die nicht erklärten Einkünfte aus der o.g. Geldanlage i.H.v. 950 € zuzurechnen (25 % von 3.803 €). Dieser Betrag entspricht der Mehrsteuer im Vergleich zwischen der durch den alten und den neuen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer (39.843 € - 38.893 €). 2. Komplex: Betrug zum Nachteil der Zeugin O
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.