Durchführung eines Verfahrens zur Drittbeteiligung gemäß § 8 IFG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich neu zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/
Eingang des Antrags veröffentlichten Fallbericht - erledigt, denn der Fallbericht ist ausweislich seines Datums erst am
GO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher
teile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch (Anordnungsanspruch), als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht
GO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst
teile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom
1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) hat (dazu 1.). Allerdings erlaubt das Verfahren
GO nicht die Umgehung des in der Sache erforderlichen Verfahrens bei Beteiligung Dritter
IFG, welches vor der Auskunftserteilung von der Antragsgegnerin durchzuführen ist. (dazu 2.). Die Antragstellerin hat zudem glaubhaft gemacht, dass ihr unter den gegebenen Umständen ein Abwarten des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens und einer sich anschließenden Hauptsache nicht zumutbar ist. 1. Die Antragstellerin hat einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Auskünfte. Das Begehren in der Hauptsache hat bereits aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg.
1 IFG hat jeder
Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Antragstellerin zählt zu dem nicht näher eingegrenzten Kreis der Anspruchsberechtigten ("jeder"). Das Bundeskartellamt der Beklagten ist eine "Behörde des Bundes" im Sinne der Vorschrift. Die Behördenakte B beinhaltet auch "amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Dem Anspruch der Antragstellerin aus § 1 Abs. 1 IFG steht auch nicht die Vorschrift des § 1 Abs. 3 IFG entgegen.
3 IFG gehen dem allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 1 Abs. 1 IFG Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme von § 29 VwVfG und § 25 SGB X vor. § 1 Abs. 3 IFG dient der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem IFG. Um dies zu erreichen, wird das IFG nur durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich zudem als abschließende Regelung verstehen. BVerwG, Urteil vom
der Rechtsprechung insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn sich die Regelungsbereiche der beiden betrachteten Rechtsvorschriften lediglich in Teilbereichen überschneiden. Eine die Regelungen des Informationsfreiheitsrechts und damit den entsprechenden Informationsanspruch verdrängende Spezialität kommt nur dort in Betracht, wo zwei Rechtsnormen grundsätzlich denselben Sachverhalt regeln, mithin die gleichen gesetzgeberischen Anliegen verfolgen und identische Zielgruppen im Blick haben, vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil vom
diesem Maßstab - jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, in der kein Schadensersatzanspruch anhängig und offensichtlich auch nicht (Primär-)Ziel der Antragstellerin ist - keine speziellere Norm im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG, denn sie weisen einen insoweit identischen sachlichen Regelungsgehalt wie das Informationsfreiheitsgesetz nicht auf. Gegen einen Vorrang der genannten Regelungen aus dem GWB spricht zunächst die Vorschrift des § 3 Nr. 1 d) IFG,
der ein Anspruch auf Informationszugang unter anderem dann nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information
teilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Wettbewerbsbehörde haben kann. Wäre das GWB mit Blick auf Auskunftsansprüche pauschal als Spezialregelung anzusehen und das IFG nicht anwendbar, so wäre diese Regelung überflüssig. §§ 33g und 89c GWB sind auch nicht allein deswegen in dem genannten Sinne spezieller, weil sie eine fachgesetzliche Regelung eines Informationsanspruchs darstellen. Eine fachgesetzliche Regelung ist gegenüber dem allgemeinen Informationsanspruch bei abstrakter Betrachtung immer spezieller. Allein daraus kann auf eine Verdrängung der letzteren nicht geschlossen werden, vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom
GWB von Relevanz und nicht
3 bis 10 GWB ausgeschlossen sind. Schon seinem Regelungsgehalt und seiner systematischen Stellung
hat § 33g GWB nur wenig mit dem Informationsanspruch aus dem IFG gemein. Die Vorschrift des § 33g GWB mit der amtlichen Überschrift "Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften" befindet sich in Teil 1 Kapitel 6 Abschnitt 2 des GWB, welcher seinerseits die amtliche Überschrift "Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung" trägt.
1 GWB ist derjenige, der im Besitz von Beweismitteln ist, die für die Erhebung eines auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs
1 GWB erforderlich sind, verpflichtet, sie demjenigen herauszugeben, der glaubhaft macht, einen solchen Schadensersatzanspruch zu haben, wenn dieser die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbaren Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.
10 GWB gelten die Absätze 1 bis 9 des § 33g sowie die §§ 89b bis 89d über die Herausgabe von Beweismitteln für die Erteilung von Auskünften entsprechend. Der Anspruch auf die Erteilung von Auskünften
1 i.V.m. Abs. 10 GWB steht demnach demjenigen zu, der einen Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Wettbewerbsverstoßes geltend macht und richtet sich gegen diejenige Partei, der ein Wettbewerbsverstoß zu Last gelegt wird, oder Dritte, die über diesbezügliche Informationen verfügen. Ausdrücklich nicht umfasst sind die Wettbewerbsbehörden als möglicher Anspruchsgegner. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 89c Abs. 5 Satz 3 GWB.
dieser Vorschrift findet § 33 g Abs. 1 und 2 GWB keine Anwendung auf Wettbewerbsbehörden, die im Besitz von Beweismitteln sind. Über § 33g Abs. 10 GWB umfasst dies auch die Erteilung von Auskünften. Davon angesehen verdeutlicht § 33g Abs. 6 GWB, dass die Vorschrift primär auf die Wettbewerber abzielt.
6 GWB kann nämlich die Herausgabe von Beweismitteln (i.V.m. Abs. 10 auch die Erteilung von Auskünften)
den Absätzen 1 und 2 verweigert werden, soweit der Besitzer in einem Rechtsstreit über einen Anspruch
1 des GWB gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO oder gemäß § 384 Nr. 3 der ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre. Diese Weigerungsrechte betreffen natürliche Personen und daher nicht die Wettbewerbsbehörde. Darüber hinaus ist der sachliche Anwendungsbereich des § 33g GWB von vornherein deutlich enger als der Anspruch
dem IFG. § 33g GWB regelt ausschließlich die Herausgabe von Informationen, die einen Schadensersatzanspruch
Damit verengt die Vorschrift den deutlich weiteren Anwendungsbereich des § 1 IFG. Auch dies spricht
der obenstehenden Rechtsprechung eindeutig gegen eine Spezialität des GWB
3 IFG. Die Antragstellerin macht keinen solchen Schadensersatzanspruch geltend. Auch dienen die Informationen zum derzeitigen Zeitpunkt allein der effektiven Durchsetzung eigener Interessen in dem noch laufenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren. Hierfür bietet § 33g GWB aber von vornherein keinerlei Grundlage. Die Annahme einer Spezialität des § 33g GWB gegenüber dem IFG hätte demnach zur Folge, dass der Anwendungsbereich des IFG von vornherein maßgeblich verkürzt würde und die Antragstellerin -sofern sie keinen entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend macht - von vornherein weder einen Anspruch
dem GWB noch dem IFG hätte. Dies widerspricht aber dem in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Regelungsziel des IFG und hierbei insbesondere dessen § 1 Abs. 3. Auch daran zeigt sich, dass § 33g GWB und § 1 IFG sich allenfalls am Rande berühren, aber im Kern nicht denselben Regelungsbereich haben, was jedoch
der oben zitierten Rechtsprechung Erfordernis einer Spezialität
3 IFG ist. Dass es sowohl
dem IFG als auch
GWB um die Herausgabe von Informationen geht, reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus, um eine Identität des Regelungsgegenstandes zu begründen. Es ergibt sich auch nichts anderes aus der Regelung des § 89c GWB. Auch diese ist - jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation - gegenüber § 1 IFG keine abschließende Spezialvorschrift. Dies folgt ebenfalls aus der Gesetzessystematik und dem Vergleich der Regelungsgehalte. § 89c GWB steht in Teil 3 Kapitel 4 des GWB, welches mit "Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" betitelt ist.
GWB ist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, welche die Anwendung von Vorschriften des Teil 1 betreffen - also auch die §§ 33a ff. GWB - ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht ausschließlich zuständig. § 89c GWB eröffnet unter bestimmten Umständen die Möglichkeit für das zuständige Landgericht, in einem Rechtsstreit wegen eines Anspruchs
1 oder
Abs.1 oder 2 GWB auf Antrag einer Partei bei der Wettbewerbsbehörde die Vorlegung von Urkunden und Gegenständen zu ersuchen, die sich in deren Akten zu einem Verfahren befinden oder in einem Verfahren amtlich verwahrt werden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass ein Anspruch auf Herausgabe von Informationen unmittelbar gegen die Wettbewerbsbehörde
dem IFG durch eine Partei ausgeschlossen sein soll. § 89c GWB knüpft - wie auch § 33g GWB - von vornherein an die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs an. Ein solcher ist, wie von § 87 GWB vorgesehen, beim Landgericht anhängig zu machen. Zudem ist das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs glaubhaft zu machen. Im Falle eines Informationsersuchens
dem IFG, welches unabhängig von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist, ist der Gegenstand jedoch von vornherein weiter gefasst. Während das Auskunftsersuchen
GWB dienende Funktion für den geltend gemachten und bereits vor dem Landgericht anhängigen Schadensersatzanspruch hat, ist der Anspruch
Nur wenn es über diesen Anspruch zum Streit kommt, kommt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht. Der Anspruch des § 89c GWB hat daher einen ganz konkreten und stark abgegrenzten Anwendungsbereich. Dass durch die Einfügung von § 33g und § 89c in das GWB alle Informationsansprüche, die unabhängig von einem konkreten Schadensersatzprozess sind, ausgeschlossen werden sollen, erschließt sich daher nicht. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass §§ 33g und § 89c GWB Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen
nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union ist. Ziel der Richtlinie ist es ausweislich Artikel 1 Abs. 1 zu gewährleisten, dass jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, das Recht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens von diesem Unternehmen oder dieser Unternehmensvereinigung zu verlangen, wirksam geltend machen kann. Zudem sind in der Richtlinie Vorschriften festgelegt, mit denen der unverfälschte Wettbewerb im Binnenmarkt gefördert und Hindernisse für sein reibungsloses Funktionieren beseitigt werden, indem in der ganzen Union ein gleichwertiger Schutz für jeden gewährleistet wird, der einen solchen Schaden erlitten hat. Dass aus einer neu geschaffenen Regelung, die aus diesen Gründen Informationsansprüche im Falle eines wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruchs auch gegen Wettbewerber eröffnet, nicht gleichsam eine Verengung aller Informationsansprüche gegen die Wettbewerbsbehörde außerhalb von konkreten Schadensersatzprozessen folgt, liegt daher auf der Hand. Dem Anspruch der Antragstellerin auf Auskunftserteilung
1 IFG stehen auch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken entgegen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin keine besonderen öffentlichen Belange
1 d) IFG geltend gemacht, welche einem Informationsanspruch entgegenstehen würden. Es kann hier auch dahinstehen, ob Akteneinsicht in das Votum des Berichterstatters zu gewähren ist. Die Antragstellerin hat diesen Aktenbestandteil ausdrücklich von ihrem Antrag ausgenommen (vgl. S. 13 des Schriftsatzes vom 17. Juni 2019). 2. Allerdings kann, die Antragstellerin nicht verlangen, dass sie Akteneinsicht erhält, ohne dass zuvor ein Verfahren unter Beteiligung Dritter
Die Kammer hat erwogen, dem Antrag ohne Drittbeteiligungsverfahren stattzugeben. Denn ein Drittbeteiligungsverfahren entfällt
IFG in der Regel, wenn sich der Antragsteller - wie hier - mit der Schwärzung der betroffenen Daten einverstanden erklärt bzw. seinen Antrag in dieser Hinsicht beschränkt, vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 15 ; Fischer, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, § 8 IFG Bund, Rn. 21; Schoch, IFG, 2. Auflage, § 8 Rn. 51 m.w.N. Dieser - auch aus der Existenz des § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG abzuleitende - Grundsatz dient der Verfahrensbeschleunigung für den Fall, dass aufgrund der Beschränkung des Antrags die Belange Dritter nicht berührt werden, vgl. Schoch, a.a.O., § 7 Rn. 115, § 8 Rn. 51 m.w.N. In dem vorliegenden Fall ist es aber
Auffassung der beschließenden Kammer insbesondere im Wege der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ausnahmsweise geboten, das Verfahren
Dies folgt aus dem Zweck des Verfahrens und der hier betroffenen wettbewerbsrechtlichen Konstellation, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20/17 -, juris Rn. 23 zur Frage der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens auch im Falle eines beschränkten Antrags. Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Beteiligung der betroffenen Dritten
1 IFG dient nicht nur der Wahrung ihrer Dispositionsbefugnis, sondern auch der Aufklärung der entscheidungserheblichen Interessenlage. Es ist durchaus möglich, dass die Behörde die Interessenlage des Dritten - insbesondere bei möglichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - nicht umfassend kennt oder der Dritte selbst mit der Offenbarung der ihn betreffenden Informationen einverstanden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom
Auffassung der beschließenden Kammer jedenfalls dann gelten, wenn es - wie hier - um die Einsichtnahme in eine Akte geht, die im Kern Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhaltet, vgl. BVerwG, Urteil vom
teile für die Antragstellerin zu vermeiden. Es ist der Antragstellerin nicht zumutbar, den Ausgang eines Widerspruchs- und Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ohne dass Sinn und Zweck der Akteneinsicht verloren gehen würde. Die Antragstellerin begehrt Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen, um gegen die Freigabe zu Teil 1 der Fusion M.8871 gegebenenfalls Rechtsmittel vor dem EuG einlegen zu können. Die Frist für die Einlegung dieses Rechtsmittels beträgt zwei Monate ab Bekanntgabe. Zwar ist die Bekanntgabe noch nicht erfolgt, doch hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass mit einer Bekanntgabe in Kürze zu rechnen ist. Insofern kann der Antragstellerin nicht zugemutet werden, den Ausgang des eingeleiteten und
4 IFG gebotenen Widerspruchsverfahrens sowie eines sich danach möglicherweise anschließenden Klageverfahrens abzuwarten.
der durchschnittlichen Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten ist mit einer Entscheidung vor dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin die geforderten Informationen benötigt, nicht zu rechnen. Dem kann auch - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin mutmaßlich keine zusätzlichen Informationen durch die Akteneinsicht erlangen würde. Das IFG gewährt im Dienste der Transparenz einen im Grundsatz unbedingten Zugang zu amtlichen Informationen. Die Antragstellerin muss kein qualifiziertes Interesse an den begehrten Informationen darlegen. Ob die begehrten Informationen sich für das mit dem Auskunftsanspruch verfolgte Ziel als relevant oder irrelevant erweisen, ist regelmäßig erst
Erhalt der Informationen für die Antragstellerin ersichtlich. Darüber hinaus umfassen
dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin die Amtsakten des Verfahrens B einschließlich der Beiakte B , die das Vorverfahren und die Beiladungsanträge betrifft, 20 Stehordner und einen Datenträger (Antragserwiderung vom
Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument
Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument
Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats
Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument
Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten,
dem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats
Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument
Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Permalink: https://openjur.de/u/2176755.html ( https://oj.is/2176755 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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