Sie führte hierzu aus, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen bei Erlass das Recht nicht unrichtig angewandt und auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Bei dem Rundschreiben der DGUV Nr. 0124/11 sei es um eine Änderung der BKV zur BK-Nr. 1301 gegangen, in der das aromatische Amin o-Toluidin zu den bis dato bekannten K1 Aminen als Auslöser für Blasenkrebs hinzugekommen sei. Da im Rahmen des Feststellungsverfahrens kein konkreter Kontakt zu frischem Teer nachgewiesen werden konnte, sei für den Kläger auch eine berufliche Exposition zu o-Toluidin ausgeschlossen. Eine Rücknahme nach § 44 SGB X sei daher abzulehnen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 00.00.0000 wurde nicht weiter durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers begründet, so dass die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Zur Begründung führt der Prozessbevollmächtigte aus, dass Beklagtenseits unzutreffender Weise davon ausgegangen werde, dass der Kläger keinen konkreten Kontakt zu frischem Teer hatte. Darüber hinaus seien neuere Erkenntnisse der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von 0000 über die krebserregende Wirkung von Dieselabgasen zu berücksichtigen. Zu dem von Amts wegen eingeholten Gutachten von Q. vom 00.00.0000 sowie dessen ergänzender Stellungnahmen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 macht der Prozessbevollmächtigte geltend, dass der Umgang des Klägers mit eingefärbten Schmierfetten nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Auch der nach § 109 SGG benannte Sachverständige C. sei in seinem Gutachten vom 00.00.0000 von einer zu geringen Exposition des Klägers gegenüber Fetten, Teeren, Teerdämpfen und Dieselgasen ausgegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt: Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verurteilen, bei dem Kläger die Berufskrankheit nach Nr. 1301 der BKV anzuerkennen und dem Kläger Verletztenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Sie hält die getroffene Verwaltungsentscheidung für zutreffend. Sie macht insbesondere geltend, dass nach der Stellungnahme des S. von der Präventionsabteilung der Beklagten vom 00.00.0000 eine generelle Exposition gegenüber 2-Naphthylamin bei der ungeschützten Bearbeitung (dermale-Exposition) von Schmierfetten in der Vergangenheit nicht angenommen werden könne. In der Gesamtschau lägen daher die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 00.00.
Das Gericht hat zur Abklärung des Sachverhaltes und zur Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten aromatischen Aminen ausgesetzt war, zunächst ein arbeits- und sozialmedizinisches Gutachten von Q. vom 00.00.0000 sowie dessen ergänzender Stellungnahmen vom 00.00.0000 und 00.00.000 eingeholt. Auf Antrag des Klägers erstattete alsdann noch C. sein arbeitsmedizinisches Fachgutachten gemäß § 109 SGG vom 00.00.0000. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gutachten und ergänzenden Stellungnahme verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Vorprozessakte S 9 U 14/02 und den beigezogenen BK-Report 2/2011 ? aromatische Amine ? verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 nicht beschwert, weil dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Beklagte hat zutreffend eine Rücknahme des Bescheides vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.
SGB X abgelehnt, da dieser nicht unrichtig ist und auch die Beklagte nicht von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat. Zu Recht hat die Beklagte die Anerkennung der BK nach Nr. 1301 der BKV abgelehnt, weil die entsprechenden Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Letzteres sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet und die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründeten Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31.10.1997 erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheit anerkannten Krankheiten aufgeführt sind. Bei einer Listen-BK lassen sich im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die ggfls. bei einzelnen Listen-Berufskrankheiten einer Modifikation bedürfen (vgl. BSG in SozR 4 ? 5671, AnL. 1 Nr. 3101 Nr. 3): Die Verrichtung einer ? grundsätzlich ? versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggfls. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausführende Kausalität) ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. Wie bei einem Arbeitsunfall müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises ? also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ? vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 00.00.0000 Az.: B 2 U 11/12 R m.w.N.; BSG in SozR 4 ? 2700, § 9 Nr. 14 Rdnr. 9 m.w.N.; BSG in SozR 4 ? 5671 AnL. 1 Nr. 4111 Nr. 3). Berufskrankheiten sind gemäß § 1 BKV die in der dortigen Anlage 1 bezeichneten Krankheiten, die der Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleidet. Unter Nr. 1301 dieser Anlage zu § 1 BKV hat der Gesetzgeber Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine als BK anerkannt. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit des Klägers bei seinen Arbeitgebern ist gegeben. Auch ist ein Harnblasenkarzinom diagnostiziert. Diese Erkrankung kann grundsätzlich durch aromatische Amine verursacht werden (vgl. dazu das Merkblatt zur BK 1301). Maßgeblich ist daher, ob das Harnblasenkarzinom, das beim Kläger aufgetreten ist, wesentlich durch die mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Einwirkungen (sachlicher Zusammenhang) hervorgerufen wurde (Einwirkungskausalität). Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen im Rahmen des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit im gewissen Umfang aromatischen Aminen ausgesetzt war, es lässt sich jedoch nicht der nach Ziffer 1301 der Anlage zur BKV erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dieser Schadstoffexposition und dem Ausbruch der Harnblasenkrebserkrankung feststellen. Die erforderliche Kausalbeziehung zwischen der Schadstoffeinwirkung und dem Krankheitsausbruch ließe sich nur dann bejahen, wenn Letztere mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den beruflichen Kontakt mit aromatischen Aminen zurückzuführen wäre. Im vorliegenden Fall vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung aller Ergebnisse der Beweisaufnahme, der Ausführungen der beauftragten Sachverständigen und der besonderen Arbeitsbedingungen des Versicherten nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit für einen solchen Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen aromatischer Amine und dem Ausbruch der Krebserkrankung zu bejahen. Sie vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass mehr für eine beruflich bedingte, durch den Kontakt mit aromatischen Aminen vermittelnde Krankheitsentstehung, als für eine schicksalshafte Erkrankung an Blasenkrebs spricht. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Q. in seinem Gutachten vom 00.00.0000 sowie dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 an. Die Darlegungen des Sachverständigen Q. beruhen auf umfangreichen Untersuchungen und Befragungen des Klägers. Die Kammer sieht keinen Anlass an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Q. zu zweifeln. Auch der von dem Kläger selbst benannten Sachverständige C. ist seinem Gutachten vom 00.00.0000 ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass eine wesentliche Ursächlichkeit im o.g. Sinne hier nicht nachgewiesen werden kann. Die Ausführungen der Sachverständigen Q. und Prof. C. decken sich insoweit auch mit den Darlegungen von L., die dieser im Rahmen des Vorverfahrens S 9 U 14/02 in seinem Gutachten und seiner ergänzenden Stellungnahme gemacht hat. In der Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass die Beklagte zu Recht die Voraussetzungen nach § 44 SGB X für eine Rücknahme des Bescheides vom 00.00.0000 als nicht gegeben angesehen hat. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen. 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