Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des sächsischen Landeswahlausschusses Rubrum In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Alternative für Deutschland - Landesverband Sachsen -, vertreten durch den Landesvorsitzenden, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. E. - gegen den Beschluss des Landeswahlausschusses vom 5. Juli 2019, die Listenplätze 19-61 der Landesliste der Partei „Alternative für Deutschland“ zu streichen und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 18. Juli 2019 einstimmig beschlossen: Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe Die Beschwerdeführerin, bei der es sich um den Landesverband Sachsen der Alternative für Deutschland (AfD) handelt, wendet sich gegen die teilweise Nichtzulassung ihrer Landesliste zur Wahl zum Siebten Sächsischen Landtag am 1. September 2019. I. 1. Die Beschwerdeführerin hat nach der von ihr in Bezug genommenen Medieninformation 17/2019 der Sächsischen Landeswahlleiterin vom 8. Juli 2019 (im Folgenden: Medieninformation) im Februar und März 2019 zwei Landesparteitage durchgeführt, bei denen jeweils über die Aufstellung ihrer Landesliste zur Wahl zum Siebten Sächsischen Landtag am 1. September 2019 entschieden wurde. 2. Die Beschwerdeführerin gab nach der Medieninformation am 18. Juni 2019 zwei Landeslisten und zwei Niederschriften über die Landesparteitage ab und wurde noch im Abgabetermin auf diesbezügliche rechtliche Bedenken hingewiesen. Am Folgetag wurde sie ausweislich der Medieninformation mit einem Mängelschreiben der Landeswahlleiterin auf Problempunkte hinsichtlich der Landesparteitage hingewiesen und aufgefordert, behebbare Mängel bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 27. Juni 2019 zu beseitigen. In Folgeterminen am 25. Juni 2019 und am 27. Juni 2019 wurden von ihr weitere Unterlagen eingereicht. 3. Am 5. Juli 2019 beschloss der Landeswahlausschuss, die Kandidaten auf den Plätzen 19 bis 61 der Landesliste der Beschwerdeführerin zu streichen. Als Begründung wird in der Medieninformation ausgeführt, dass die notwendige Chancengleichheit aller Bewerberinnen und Bewerber aufgrund eines Wechsels im Verfahren der Kandidatenaufstellung von der Einzel- zur Blockwahl ab Listenposition 31 nicht gegeben gewesen sei. Außerdem habe es sich bei den beiden Landesparteitagen nicht um eine einheitliche Aufstellungsversammlung gehandelt, wofür die fehlende Personenidentität der im Wahlgesetz vorgesehenen maßgeblichen Personen (u.a. Versammlungsleiter sowie Personen, die eine eidesstattliche Versicherung abzugeben haben) gesprochen habe. Im Ergebnis hätten nach Auffassung des Landeswahlausschusses die zwingenden Voraussetzungen des § 21 des Sächsischen Wahlgesetzes (SächsWahlG) zur Aufstellung von Parteibewerbern nicht vorgelegen. II. Am 12. Juli 2019 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 21 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. 1. Es liege auf der Hand, dass sie unter den durch die angegriffene rechtswidrige Entscheidung herbeigeführten Umständen nicht mit der ihr verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit an der Landtagswahl in Sachsen teilnehmen könne. Der vom Landeswahlausschuss erhobene Vorwurf einer Verletzung der Chancengleichheit der Kandidaten bei der Listenaufstellung durch den Wechsel des Wahlverfahrens von der Einzel- zur Blockwahl ab Listenplatz 31 sei unzutreffend. Dies ergebe sich bereits aus den Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 30. November 2006 ( BTDrucks 16/3600, S. 69 ) sowie vom 1. Juli 2011 ( BTDrucks 17/6300, S. 92 ), die auf die vergleichbare Rechtslage auf Bundesebene eingingen. Auch sei es entgegen der Ansicht des Landeswahlausschusses zulässig, eine Landesliste in zwei Mitgliederversammlungen aufzustellen. Der Wortlaut des für die Aufstellung der Landesliste entsprechend anwendbaren § 21 SächsWahlG stehe dem nicht entgegen. Soweit dort auf die Aufstellung „in einer Mitgliederversammlung“ abgestellt werde, bedeute dies nicht, dass es sich um eine einheitliche Versammlung handeln müsse. Dies ergebe sich sowohl aus der Gesetzessystematik, als auch aus einem Vergleich mit § 21 BWahlG. 2. Da die Entscheidung des Landeswahlausschusses gemäß § 48 SächsWahlG unanfechtbar sei, liege ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutz gegen alle Akte der öffentlichen Gewalt vor. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung eines Landeswahlausschusses wegen des Vorrangs der Wahlprüfungsbeschwerde ausgeschlossen. Es werde angeregt, diese Rechtsprechung aus mehreren Gründen zu überdenken. Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Landeswahlausschusses sei offenkundig. Trotz dieser Offenkundigkeit eine Wahl auf verfassungswidriger Grundlage durchzuführen, sei nicht hinnehmbar und würde den öffentlichen Frieden massiv gefährden. Außerdem sei es unerträglich, einem Wahlbewerber die Liste mit der Begründung eines Wechsels beim Wahlmodus zu kürzen, wenn andere Wahlbewerber dies ebenfalls getan hätten. Das Wahlprüfungsverfahren werde zudem von einem Landtag betrieben, dessen Mitglieder durch den Wegfall von Abgeordneten, die normalerweise ihren Sitz hätten einnehmen können, begünstigt seien. Überdies habe das letzte Wahlprüfungsverfahren in Sachsen rund vier Jahre gedauert. Vor diesem Hintergrund werde ausdrücklich auch der Ausschluss des Rechtswegs durch § 48 SächsWahlG als Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG gerügt. Zudem sei die Systematik der Vorrangigkeit des Wahlprüfungsverfahrens inzwischen vielfach auf Bundes- und Landesebene durchbrochen worden. 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig und begründet, weil sich seit der Entscheidung des Landeswahlausschusses drohende Gewalt bereits deutlich manifestiert habe. Die Nachteile bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung, insbesondere die Berufung einer Volksvertretung unter Verletzung der Wahlrechtsgleichheit für mehrere Jahre und die psychologischen Vorwirkungen der nunmehr gegebenen Situation auf die Wähler, überwögen die Nachteile im Falle des Erlasses der begehrten Anordnung. III. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), da sie unzulässig ist. Sie genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BverfGG. 1. Nach diesen Vorschriften ist der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorzutragen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Erforderlich ist ein derart substantiierter Vortrag, dass eine Entscheidung darüber, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheint, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2007 - 1 BvR 2793/07 -, Rn. 2). Der angegriffene Hoheitsakt sowie alle zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung ohne weitere Ermittlungen möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 93, 266 <288>). Zudem muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>). 2. Gemessen an diesen Maßstäben sind die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
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