2 ZPO zurückzuweisen. Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen
Zustellung dieses Beschlusses gegeben. 2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Eintrags auf dessen Facebook-Seite auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, der gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 298 ff. d. A.) Bezug genommen, durch das der Klage in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er den Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt und sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Beklagte meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger ihn - den Beklagten - rechtsmissbräuchlich abgemahnt habe. Es gehe dem Kläger nicht um gemeinnützige oder umweltpolitische Ziele, sondern allein um das Ziel der Gebührenmaximierung durch Abmahnverfahren, in denen der Kläger Gebühren in Millionenhöhe erwirtschaftet habe. Im Übrigen sei dem Kläger auch deshalb die allgemeine Klageberechtigung zu versagen, weil er entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht jeder Person den Eintritt als Vollmitglied mit Stimmrecht in den Verein ermögliche, wie sich aus einem als Anlage zur Berufungsbegründung vorgelegten Artikel ergebe. Der Beklagte beantragt deshalb weiterhin, die Eintragungsvoraussetzungen des Klägers gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG zu überprüfen und den Rechtsstreit bis zu der Entscheidung des Bundesamtes für Justiz auszusetzen. Des Weiteren vertritt der Beklagte die Auffassung, die Klage sei auch unbegründet. Bei dem Facebook-Eintrag handele es sich nicht um Werbung im Sinne des UWG. Er stelle keine geschäftliche Äußerung dar, die darauf abziele, bei den interessierten Verbraucherkreisen eine Fehlvorstellung über Produkteigenschaften des dort genannten Mitsubishi-Modells zu erzeugen. Eine Äußerung zur Förderung des Absatzes sei nicht feststellbar, weil der Beklagte lediglich einen Beitrag aus einer Autozeitung mitgeteilt habe. Insofern mangele es auch an einer Eignung zur wesentlichen Beeinflussung des Verbraucherverhaltens. Der Beklagte habe lediglich informieren, nicht werben wollen. Die der Pkw-EnVKV zugrundeliegende Richtlinie erfasse keine elektronische Werbung im Internet, weshalb auch die vom Landgericht bejahten Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 UWG nicht gegeben seien. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben [gemeint ist: abzuändern] und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat noch keinen Antrag angekündigt. II. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat
derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht vollumfänglich stattgegeben. Die Klage ist zulässig (dazu im Folgenden unter 1.) und begründet (dazu im Folgenden unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt (dazu
folgend a) und sein Handeln nicht rechtsmissbräuchlich (dazu
folgend b). a) Beim Kläger handelt es sich unstreitig um eine „qualifizierte Einrichtung“ i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen hat im Hinblick auf die im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfenden Klagebefugnis konstitutive Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom
RG), auf die sich der Beklagte offenbar bezieht, hat andere Voraussetzungen als die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen
G. Da die Beklagte vorliegend nicht einen Rechtsbehelf i. S. v. § 1 UmwRG gegen die dort genannten Entscheidungen eingelegt hat, spielen diese Voraussetzungen im hiesigen Verfahren keine Rolle. b) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht der vom Beklagten erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Weder die Abmahnung des Beklagten noch die Weiterverfolgung der Ansprüche mit der Klage sind gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich. Ein Missbrauch i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom
dem Verstoß und das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter abzustellen (vgl. BGH, a. a. O.). Dem Anspruchsgegner obliegt es insoweit, Indizien vorzutragen, die für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen. Gelingt ihm dies, obliegt es dem Anspruchsteller, diese Umstände zu widerlegen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 21). Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich u.a. daraus ergeben, dass dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zur Verfügung stehen, die er aber nicht nutzt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 16). Ein Indiz für einen Missbrauch kann darüber hinaus darstellen, dass der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen fordert (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10 , juris Rn. 17).
dieser Maßgabe hat der Beklagte nicht in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen, die für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen. Soweit der Beklagte den vermeintlichen Rechtsmissbrauch aus Umständen herleitet, die auch Gegenstand des Prüfungsverfahrens durch das Bundesamt für Justiz waren, gilt das oben Gesagte. Allein die Anzahl ausgesprochener Abmahnungen reicht im Übrigen nicht aus, um einen Missbrauch anzunehmen. Die Anzahl von Abmahnungen korrespondiert naturgemäß mit der - unter Umständen ansteigenden - Zahl von Verstößen; es gäbe mithin - worauf auch das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - keine
vollziehbare Begründung, eine „absolute Grenze“ für die „noch zulässige“ Zahl von Rechtsverfolgungen zu statuieren (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2011, a. a. O., S. 7, Bl. 93 d. A.). Vielmehr würde die Existenzberechtigung der qualifizierten Einrichtungen
G in Frage gestellt, wenn sie
einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen nicht mehr - satzungsgemäß - gegen ihnen bekannt gewordenen Verstöße vorgehen dürften (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom
Behauptung des Beklagten erzielten hohen „Einnahmen Verbraucherschutz“ selbst dann nicht den Rückschluss auf ein übermäßiges Gewinnstreben, wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass es sich dabei (nur) um „Einnahmen des Klägers aus seiner Abmahntätigkeit“ handelt. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2012 - I-20 U 1/12 = Anlage B 1, dort S. 11 f., Bl. 71 f. d. A.), dass selbst ein Überwiegen der Einnahmen aus Abmahnungen gegenüber den übrigen Einnahmen für sich allein noch nichts besagen würde, weil es ohne weiteres zulässig ist, dass Vertragsstrafen und Abmahnpauschalen in die Kostendeckung einbezogen werden. 2. Die Klage ist auch sowohl hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs begründet (dazu
VKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen
Maßgabe von Abschn. I der Anlage 4 gemacht werden.
diesem Abschn. I der Anlage 4 sind für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell Angaben über die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen (Nr. 1 Satz 1), wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft (Nr. 2). Gemäß Abschn. I Nr. 3 der Anlage 4 ist eine Angabe der CO²-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird.
VKV ist „Modell“ i.S. dieser Verordnung die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf. Variante und Version eines Personenkraftwagens.
VKV ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Dabei gilt § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV auch für die Verbreitung in elektronischer Form
VKV. Der Begriff der Werbung umfasst
dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dem der Beklagte auf Verlangen des Klägers die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat. b) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist infolge der - aus den o. g. Gründen berechtigten - Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Die Höhe der pauschalierten Kosten begegnet keinen Bedenken. III. Da die Berufung des Beklagten im Ergebnis offensichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte, sollte er aus Kostengründen die Rücknahme seines Rechtsmittels erwägen, die anderenfalls im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen wäre. Permalink: https://openjur.de/u/2177026.html ( https://oj.is/2177026 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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