der Geburt eines eigenen Kindes seit dem August 2014 in Elternzeit. Die Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) D hob,
dem sie davon Kenntnis erhalten hatte, durch Bescheid vom
(VA Bl. 68 ff.). Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 14. August 2018 ab.
der Abgabenordnung (AO) dürfe ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheine. Die Einziehung sei für den Schuldner erst dann mit einer erheblichen Härte verbunden, wenn er sich auf die Erfüllung des Anspruchs nicht rechtzeitig habe vorbereiten können oder sich augenblicklich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde. Als Ursache für die erhebliche Härte kämen insbesondere persönliche Gründe in Betracht. Voraussetzung für eine Stundung aus persönlichen Gründen sei die Stundungsbedürftigkeit und die Stundungswürdigkeit des Schuldners. Stundungswürdig sei der Schuldner, wenn er seine wirtschaftliche Situation nicht selbst herbeigeführt und nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen habe. Stundungswürdigkeit sei insbesondere dann zu verneinen, wenn der Schuldner die Rückforderung selber verschuldet habe.
Mitteilung der Familienkasse NRW D sei die Forderung aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht entstanden. Stundungswürdigkeit liege somit nicht vor.
der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war ein Einspruch gegen den Bescheid bei der Familienkasse NRW E einzulegen (VA Bl. 75 f.). Der Kläger legte gegen den Bescheid am
ZPO und
Zudem sei es dem Kläger auch möglich, trotz Nichtgewährung der Stundung Teilbeträge auf die Forderung zu leisten, um die Hauptforderung und die Säumniszuschläge zu reduzieren (VA Bl. 82 ff.). Mit der daraufhin am 28. November 2018 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass die von ihm bezogene Rente wesentlich niedriger sei als von der Familienkasse NRW E in der Einspruchsentscheidung angenommen. Er habe das Kindergeld, das die Familienkasse NRW D zurückgefordert habe, auch nicht zum eigenen Vorteil verwendet, sondern zur Ausbildung der B. Diese habe sich bereit erklärt, ihn bei der Rückzahlung des zurückgeforderten Betrags finanziell zu unterstützen, sobald sie ihre Ausbildung abgeschlossen habe und einer Erwerbstätigkeit
gehe. Es sei zudem unverständlich, dass der Inkasso-Service Beitreibungsmaßnahmen ergreifen wolle, obschon ihm bekannt sei, dass er - der Kläger - zahlungsunfähig sei. Auch eine infolgedessen abzugebende Vermögensauskunft werde nicht zur Tilgung der Forderung beitragen. Diese würde sich vielmehr eher, nämlich durch eine Restschuldbefreiung, erledigen, falls er, der Kläger, ein Privatinsolvenzverfahren durchlaufe. Würde ihm dagegen die beantragte Stundung gewährt, so könne die Erstattungsgläubigerin darauf hoffen, dass B die Forderung ganz oder teilweise ausgleiche. Alternativ könne die Beklagte mit ihm auch erneut eine der Tilgung der Forderung dienende Ratenzahlungsvereinbarung treffen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat. Den Antrag auf Stundung des Kindergeldrückzahlungsanspruchs abgelehnt hat nicht die Familienkasse NRW E, sondern die Agentur für Arbeit C, d. h. die Beklagte. Zwar wurde der Kläger durch die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung dahingehend belehrt, dass die Klage "gegen die oben bezeichnete Familienkasse" zu richten sei, womit offenbar die auf S. 1 der Einspruchsentscheidung angegebene Familienkasse NRW E gemeint ist. Über die sog. Passivlegitimation entscheidet jedoch nicht eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, sondern die Regelung in § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO. Die Klageschrift des Klägers kann auch dahin ausgelegt werden, dass die Klage sich gegen die Agentur für Arbeit C richtet. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2018. Sein Prozessbevollmächtigter hat in der Klageschrift angegeben, dass ihm dieser Bescheid nicht vorliege. Er hat die Klage daher gegen die "Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. d. Familienkasse Nordrhein-Westfalen E" gerichtet. Angesichts der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung ist diese Formulierung dahin auszulegen, dass sich die Klage gegen die Behörde richtet, die
1 Nr. 2 FGO passiv legitimiert ist, d. h. gegen die Beklagte.
Satz 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Diese Zuständigkeit umfasst zugleich die Befugnis, die Stundung abzulehnen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Bei dem Anspruch, dessen Stundung der Kläger begehrt, handelt es sich um einen Erstattungsanspruch i. S. von § 37 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 AO. Der Kläger hat, wie bis zu einer Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 10. März 2017 auf seinen Einspruch hin gemäß § 124 Abs. 2 AO bindend feststeht, für den Zeitraum von September 2014 bis Januar 2017 für B ohne Rechtsgrund Kindergeld bezogen. Bei dem
den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gewährenden Kindergeld, um das es im Streitfall geht, handelt es sich gemäß § 31 Satz 3 EStG um eine Steuervergütung i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 AO. Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wurde, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, und zwar auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung - wie hier aufgrund der Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes - erst später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Finanzbehörde, die
Satz 1 AO für die Entscheidung über den Stundungsantrag zuständig war, ist die Familienkasse NRW D. Finanzbehörden i. S. der AO sind
2 Nr. 6 AO u. a. die Familienkassen, denen
1 Satz 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) die Aufgabe der Durchführung des Familienleistungsausgleichs
Maßgabe der §§ 31 , 62 bis 78 EStG zugewiesen ist, und zwar in der Weise, dass die Bundesagentur für Arbeit dem Bundeszentralamt für Steuern zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung stellt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 FVG). Dabei kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG). Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat von dieser Ermächtigung zuletzt durch Beschluss vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche
richten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016, veröffentlicht im Internet unter www.Statistik.Arbeitsagentur.de>Statistik
Themen>amtliche
richten der BA) Gebrauch gemacht. Dadurch ist aber nicht der Agentur für Arbeit C die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden. In Ziff. 2.4 des Beschlusses ist lediglich geregelt, dass die Familienkasse NRW E im Bereich des steuerlichen Kindergeldes für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso Services zuständig ist. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung, die nicht die örtliche Zuständigkeit i. S. der §§ 17 ff. AO betrifft, sondern eine funktionale Zuständigkeit, wie § 368 Abs. 2 Satz 2 AO in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung dies für Entscheidungen über Beschwerden zugunsten der nächst höheren Behörde vorsah, von der Ermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gedeckt ist. Eine Zuständigkeitszuweisung bezüglich Entscheidungen im Erhebungsverfahren zugunsten der Agentur für Arbeit C als Inkasso-Service ist damit mangels näherer Regelung, welche Entscheidungen eine für den Inkasso-Service zuständige Behörde treffen darf und welche Behörden dazu berufen sind, nicht verbunden. Ziff. 2.4 des Beschlusses regelt nicht einmal, um welche Behörde oder Behörden es sich bei dem Inkasso-Service oder den Inkasso-Services handeln soll. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Agentur für Arbeit C durch einen anderen Beschluss des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit die - mittlerweile wohl bundesweite - Zuständigkeit für das Inkasso des Kindergeldes und damit ggf. verbundene Aufgaben wie Stundung oder Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen zugewiesen worden ist. Zuständig ist damit
Ziff. 1 der Anlage 1 zum Vorstandsbeschluss 15/2016 die Familienkasse NRW D als die für Antragsteller mit Wohnsitz im Kreis Z und damit für Z-Stadt zuständige Familienkasse.
AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Bei der Stundung handelt es sich
Im Streitfall dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass die Entscheidung der Beklagten, die Stundung abzulehnen, weil die dafür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen, nicht durch fehlende örtliche Zuständigkeit beeinflusst wurde, was zur Folge hätte, dass § 127 AO trotz des Charakters des § 222 AO als Ermessensregelung anwendbar wäre (vgl. auch BFH-Beschluss vom 2. August 2012 V B 68/11 , Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2013, 243). Der Kläger hat im Fragebogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass ihm ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich 435,98 Euro zur Verfügung steht. Zur Frage unter Ziff. 8, in welcher Höhe monatliche Raten auf die rückständigen Beträge entrichtet werden können, hat er angegeben: "keine - es geht einfach nicht". Dementsprechend hat der Kläger die Ratenzahlungsvereinbarung bereits ab März 2018 und damit bereits
einem Monat nicht mehr (oder gar nicht) eingehalten. Gestundet werden darf ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis
Satz 1 AO aber nur, wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. § 222 Satz 1 AO dient damit nur dazu, den Einzug der Forderung zeitweilig aufzuschieben, nicht aber dauerhaft. Bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit kommt allenfalls ein Erlass gemäß § 227 AO in Betracht. Der Kläger ist auch nicht erkennbar in der Lage, die im Regelfall bei einer Stundung zu stellende Sicherheit zu leisten (§ 222 Satz 2 AO). Ferner ist nicht ersichtlich, wie er bei einer Entscheidung zu seinen Gunsten angesichts seiner Einkommens- und Vermögenslage die
dazu auch BFH-Beschlüsse vom
2 AO dadurch geheilt worden, dass die Familienkasse NRW E den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat, weil auch sie keine Stundungsbedürftigkeit gesehen hat. Anders als bei einer Abhilfeentscheidung oder einer verbösernden Entscheidung (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO) trifft die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, durch die Zurückweisung des Einspruchs keine Entscheidung in der Sache, die - anders als ein ändernder oder ersetzender Verwaltungsakt gemäß § 365 Abs. 3 AO - an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsaktes träte. Weder § 126 Abs. 2 AO noch § 367 AO ist zu entnehmen, dass einer den Einspruch lediglich zurückweisenden Entscheidung eine derartige rechtliche Bedeutung zukäme. Wäre dies anders zu beurteilen, so hätte dies aus Sicht des Gerichts die nicht hinzunehmende Folge, dass der Mangel der sachlichen Zuständigkeit der den angefochtenen Verwaltungsakt erlassenen Behörde - abgesehen von Fällen der Verwerfung des Einspruchs (§ 358 Satz 2 AO) - nie erfolgreich gerügt werden könnte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.