dem Verkauf in Papierform, oder in elektronischer Form
zuliefern, sofern der ausdrückliche Hinweis in dem Angebot fehlt, dass eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache mit der Kaufsache nicht mitgeliefert wird. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 35.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe I. Die Parteien streiten über Registrierungs- und Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Elektroautos für Kinder. Die Parteien sind Wettbewerber beim bundesweiten Online-Vertrieb von batteriebetriebenen Elektroautos für Kinder, in denen diese selbst fahren können. Die Klägerin beanstandet ein vom Beklagten am 14.2.2016 angebotenes "Original Marke1" - Kinderauto, das über einen mit drei Bleiakkumulatoren angetriebenen 12 V-Elektromotor verfügt (Anlage K1). Am 14.2.2016 war der Beklagte noch nicht gemäß § 6 Elektrogesetz im Verzeichnis der Hersteller und Bevollmächtigten der EAR registriert (Anlage K3). Die fraglichen Batterien waren im Batteriegesetz-Melderegister des Umweltbundesamtes nicht als "Industriebatterien" oder "Fahrzeugbatterien" registriert. Der Beklagte ließ lediglich verschiedene "Gerätebatterien" registrieren.
dem Vortrag der Klägerin war einem mittels Testkauf erworbenen Produkt des Beklagten eine Bedienungsanleitung nur in englischer Sprache beigelegt. Die Klägerin ließ den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 18.2.2016 abmahnen. Das Landgericht hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 8.12.2016 verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, 1. im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Elektroautos für Kinder, so wie geschehen über dessen Online-Shop "(...).de" (Anlage K1), an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs diese anzubieten, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen, ohne hierfür zuvor bei der
Elektrogesetz zuständigen Stelle für dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart registriert zu sein, sofern die Elektroautos für Kinder
weislich von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden; 2. im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Batterien und/oder Akkumulatoren, so wie geschehen über dessen Online-Shop "(...).de" (Anlage K1), an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs diese anzubieten, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen, ohne hierfür zuvor bei den
Gesetz zuständigen Register registriert worden zu sein;
dem Verkauf in Papierform, oder in elektronischer Form
zuliefern, sofern der ausdrückliche Hinweis in dem Angebot fehlt, dass eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache mit der Kaufsache nicht mitgeliefert wird.Die Klägerin hat der während der mündlichen Verhandlung zugestellten Hilfswiderklage zugestimmt. Sie beantragt, die Hilfswiderklage zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 3 , 3a , 8 I UWG i.V.m. § 6 I, II ElektroG einen Anspruch auf Unterlassung, das Produkt nicht ohne Registrierung anzubieten und in den Verkehr zu bringen. a) Bei § 6 ElektroG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Die Bestimmungen des ElektroG dienen abfallwirtschaftlichen Zielen. Sie sollen
auch BGH GRUR 2017, 203 [BGH 21.09.2016 - I ZR 234/15 ] Rn. 28 - Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen). b) Das streitgegenständliche Kinderauto ist ein Elektrogerät (§ 2 ElektroG). Es unterfällt nicht der Ausnahmebestimmung des § 2 Nr. 7 ElektroG. Danach gilt das Gesetz nicht für Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung; es gilt hingegen für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist. Der Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen. Keine Ausnahme gilt für Fahrzeuge, die über keine Typengenehmigung verfügen. Das vorliegende Produkt ist kein "Verkehrsmittel". Es dient allein Freizeitzwecken. Es verfügt auch über keine Typengenehmigung. c)
G sind Hersteller von Elektro- oder Elektronikgeräten verpflichtet, sich bevor sie ein Gerät in den Verkehr bringen bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen.
Gdürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in den Verkehr bringen. Der Beklagte gilt
G a. E. als "Hersteller" und ist damit Adressat der Registrierungspflicht. Danach ist jeder Vertreiber als "Hersteller" anzusehen, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dem Online-Angebot des Beklagten
Anlage K1 ist keine andere Herstellerangabe zu entnehmen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein anderer Hersteller zum Zeitpunkt des Testkaufs ordnungsgemäß registriert war. d) Eine ordnungsgemäße Registrierung des Beklagten für das hier streitgegenständliche Kinderelektroauto lag zum Zeitpunkt des Testkaufs am 14.2.2016 nicht vor (vgl. Anlage K3). Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, er habe bereits vor seinem Markteintritt die Registrierung beantragt und positiv beschieden bekommen. Lediglich die Verzeichnung im Online-Register habe sich verzögert. Diesen Vortrag hat der Beklagte weder substantiiert noch belegt. Er hat als Anlage B1 einen Ausdruck aus dem EAR-Portal vom 7.7.2016 vorgelegt. Das Datum des Antrags oder einer "Bescheidung" ist daraus nicht ersichtlich. Das Testangebot datiert bereits vom 14.2.2016 (Anlage K1). Außerdem genügt für die "Registrierung" i.S.d. § 6 ElektroG weder die Antragstellung noch eine irgendwie geartete "Bescheidung". Erforderlich ist, dass der Hersteller im Register steht. Dies war nicht der Fall. Der einmalige Verstoß begründet die Wiederholungsgefahr, auch wenn der Beklagte zwischenzeitlich registriert ist. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3 , 3a , 8 I UWG i.V.m. §§ 3 III, 4 I BattG, Akkumulatoren ohne vorherige korrekte Registrierung in den Verkehr zu bringen. Der Beklagte hat gegen die Anzeigepflicht
dem BattG verstoßen. Er hat die Batterien des Elektroautos zwar beim Bundesumweltamt als "Gerätebatterien" registriert (Anlage K4). Dies ist jedoch nicht ausreichend, da es sich um Industriebatterien handelt. a)
G dürfen Hersteller Batterien nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor
G angezeigt haben
G ist jeder Hersteller verpflichtet, bevor er Batterien in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen. "Hersteller" ist
G, wer gewerblich Batterien erstmals in den Verkehr bringt. Bei der Registrierung ist die Art der Batterie anzugeben. Diese Einordnung hat Konsequenzen für die vom BattG geregelte Rücknahme der Batterien. Für Gerätebatterien einerseits und Industrie- und Fahrzeugbatterien andererseits sieht das BattG verschiedene Rücknahmesysteme vor. b) Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei den Batterien des Kinderautos um Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien oder Industriebatterien handelt. "Fahrzeugbatterien" sind
G Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. "Industriebatterien" sind
G Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind. "Gerätebatterien" sind
G Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. aa) Die streitgegenständlichen Batterien dienen dem Antrieb eines Kinderautos. Für die Einordnung in die richtige Kategorie bedarf es der Auslegung der genannten Bestimmungen. Das Batteriegesetz setzt die Richtlinie 2006/66/EG um und ist entsprechend richtlinienkonform auszulegen. In den Erwägungsgründen der Richtlinie heißt es wie folgt:
dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nur Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Dies ist bei den vorliegenden Batterien nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist unerheblich, ob
dem erstinstanzlichen Vorbringen davon auszugehen war, dass die gleichen Batterien auch Anwendung für die Anlasser von Motorrädern finden. Maßgeblich ist die konkret in Rede stehende Zweckbestimmung. Die vom Beklagten verwendeten Batterien sind in Kinderautos verbaut und dienen dem Vortrieb. Sie sind nicht für die Verwendung als Anlasserbatterie vorgesehen. cc) Bei den streitgegenständlichen Batterien handelt es sich unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Erwägungen auch nicht eindeutig um Gerätebatterien. Die Batterien sind zwar "gekapselt", das heißt verschlossen. Offen bleiben kann, ob sie in der Hand gehalten werden können.
Erwägungsgrund 10 der Richtlinie ist damit gemeint, dass sie von Durchschnittspersonen "problemlos" in der Hand gehalten werden können. Dies ist eine Wertungsfrage. Die Batterien sind recht groß und wiegen zusammen über 2 kg (Anlagen B3, B4). Der Gesetzgeber dürfte bei Gerätebatterien in erster Linie an Monozellenbatterien (Typ AA oder AAA) und Batterien ähnlichen Formats gedacht haben. Andererseits sollen auch Akkus von "schnurlosen Elektrowerkzeugen" und tragbaren Staubsaugern zu den Gerätebatterien zählen. Die Akkus von Heckenscheren, Bohrmaschinen oder Rasenmähern können in Größe und Gewicht durchaus in die Nähe der streitgegenständlichen Akkus kommen. Nicht stichhaltig dürfte damit das Argument des Landgerichts sein, wonach die streitgegenständlichen Batterien aufgrund ihrer Größe nicht in die im Handel verfügbaren Rücknahmebehälter passen. Darauf kommt es letztlich nicht entscheidend an. Denn keine Gerätebatterien sind
2 jedenfalls Industriebatterien. Darunter fallen Batterien, die "für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind". Die streitgegenständlichen Kinder-Elektroautos sind "Fahrzeuge" in diesem Sinne. Die aus den Erwägungsgründen ersichtliche Auflistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb (Autos, Rollstühle, Fahrräder, Flughafenfahrzeuge, FTS-Fahrzeuge) ist ausdrücklich nicht abschließend. Das Argument des Beklagten, es handele sich bei dem Produkt um ein Spielzeug, erscheint nicht stichhaltig. Das Produkt dient durchaus der Fortbewegung. Dafür sprechen die aus dem Angebot (Anlage K1) und der Betriebsanleitung (Anlage B6) ersichtlichen Spezifikationen. Dort ist durchgehend von einem "Fahrzeug" bzw. einem "Kinderauto" die Rede. Es wird das Tragen eines Helmes empfohlen (Bl.107 d.A.). Das Produkt kann auf unebenem Grund bewegt werden, verfügt über mehrere Gänge und ist bis zu 5 km/h schnell. Die Fahrtzeit mit den beigefügten Akkus beträgt eine Stunde. Das Auto kann daher von Kindern z.B. bei Familienspaziergängen genutzt werden. dd) Selbst wenn man von einer nicht ganz eindeutigen Einordnung ausgehen wollte, wären im Zweifel die Bestimmungen über Industriebatterien anzuwenden.
G sind auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind, die Vorschriften über Industriebatterien anzuwenden. Daraus ist abzuleiten, dass in Zweifelsfällen von Industriebatterien auszugehen ist. Das vom Beklagten beantragte Sachverständigengutachten über die Einordnung in die richtige Batteriekategorie war nicht einzuholen. Es handelt sich um eine Rechtsfrage. ee) Der Beklagte kann sich für die Einordnung als "Gerätebatterie" nicht mit Erfolg auf eine behördliche Entscheidung berufen. Ein Wettbewerbsverstoß scheidet aus, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt (BGH GRUR 2018, 1166 [BGH 13.09.2018 - I ZR 26/17 ] Rn. 27 - Prozessfinanzierer). Die schriftliche Stellungnahme des Umweltbundesamts, wonach Batterien in einem fahrbaren Spielzeugauto Gerätebatterien sind, trifft keine verbindliche Regelung in diesem Sinn (Anlage B7). Bei dem Schreiben handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Tatbestandswirkung. Das gleiche gilt für das als "fachliche Stellungnahme" bezeichnete Schreiben des Umweltbundesamts vom 24.1.2019 (Anlage BK5). Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 VwVfG). Die Frage, ob die Äußerung einer Behörde einen Verwaltungsakt darstellt, ist in entsprechender Anwendung der §§ 133 , 157 BGB zu bestimmen. Danach richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts
dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BGH, Urt. v. 14.6.2007 - I ZR 125/04 , Rn. 16 - juris). Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 25.12.2018 einen Feststellungsbescheid beantragt. Um einen solchen handelt es sich jedoch bei dem Antwortschreiben des Umweltbundesamts nicht. Das Amt hat ausdrücklich nur eine "fachlichen Stellungnahme" abgegeben. Darin teilt es lediglich seine Rechtsansicht mit, wonach die zu bewertende Batterie in der Gesamtschau "
unserer Auffassung nicht als Fahrzeug- oder Industriebatterie, sondern als Gerätebatterie einzuordnen" sei. Ein verbindlicher Regelungsgehalt, wonach die Registrierung der streitgegenständlichen Batterien zutreffend ist, kann dem Schreiben nicht entnommen werden. 3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3 , 3a , 8 I UWG i.V.m. § 3 IV ProdSG, das Produkt in den Verkehr zu bringen, ohne eine deutschsprachige Bedienungsanleitung beizufügen.
1 sind dem Verbraucher lediglich einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Auch aus den Erwägungsgründen lässt sich nichts anderes ableiten. Aus § 7 II Nr. 2 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) ergibt sich ebenfalls nur, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache "beigefügt" sein müssen. c) Es genügt daher, wenn der Beklagte dem Käufer vor der Lieferung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als PDF-Datei zur Verfügung stellt. Davon kann jedoch im Streitfall nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat konkret vorgetragen, dass bei dem Testkauf keine deutsche Betriebsanleitung versendet wurde. Damit war auch das elektronische Versenden gemeint. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, den Kunden sei anfänglich eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache per Email zugeleitet worden. Dass dies auch bei dem Testkauf der Fall war, hat er erstinstanzlich nicht konkret dargelegt. In der Klageerwiderung verwendet er lediglich das Präsens ("den Kunden wird ... zugeleitet"). Im Schriftsatz vom 8.12.2016 heißt es, "anfänglich" habe er sie den Kunden per E-Mail als PDF zugeleitet, mittlerweile füge er sie der Verpackung bei. Auch dies sagt über den Zeitpunkt des Testkaufs nichts aus. Ein Muster der angeblichen Email hat er auch nicht vorgelegt. Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.2.2019 erstmals, dass überhaupt ein Testkauf stattgefunden hat. Insoweit handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, da der Testkauf in erster Instanz - wie auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt - unstreitig war. Dieses neue Verteidigungsmittel kann
3 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.