Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilkammer - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeänd
§ 130Abs. 1 S. 1 Ins
O oder des § 130 Abs. 2 InsO zu begründen. Hinsichtlich einer Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung gemäß § 133 Abs. 2 InsO a.F. habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger die erforderliche Qualifikation der Beklagten als nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO nicht bewiesen habe und es darüber hinaus auch an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehle. Die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass eine mangelnde Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht ersichtlich sei, stelle zutreffend auf die im Verpflichtungsgeschäft vereinbarten Leistungen ab. Demzufolge vermöge die Behauptung des Klägers, dass die Beratungsleistungen der Beklagten untauglich und wertlos gewesen seien, eine unmittelbar benachteiligende Wirkung der Zahlungen nicht zu begründen. Maßgebend sei allein das im vorliegenden Fall nicht gestörte Wertverhältnis zwischen der Honorarzahlung und der vereinbarten Gegenleistung, die beim Dienstvertrag nicht im Eintritt eines bestimmten (erstrebten) Erfolgs bestehe. Der Umstand, dass der Sanierungsversuch rückblickend fehlgeschlagen sei, sei für das aufgrund einer ex ante-Betrachtung zu bestimmende Wertverhältnis der Leistungen unerheblich. Ein Sanierungsversuch habe sich zum Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtungen auch nicht als aussichtslos dargestellt, da keine Anhaltspunkte für eine drohende Insolvenz der Schuldnerin bestanden hätten. Eine Insolvenz der Schuldnerin habe unabhängig von den Verlustausgleichsansprüchen erstmals im Raum gestanden, nachdem die Anträge der Schuldnerin auf Stellung einer Bürgschaft in Höhe von 650 Mio. EUR und Gewährung von Krediten am 08.06.2009 durch den Lenkungsausschuss der Bundesregierung abgelehnt worden seien. Im Übrigen liege hinsichtlich der Zahlung vom 26.05.2009 über 566.437,03 EUR nach den zutreffenden und vom Kläger nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Landgerichts jedenfalls deshalb keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, weil es sich dabei um ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO gehandelt habe. Das Landgericht habe schließlich auch zutreffend festgestellt, dass der Kläger einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht bewiesen habe, da er die von ihm pauschal behauptete Kenntnis des Vorstands der Schuldnerin von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit trotz Bestreitens der Beklagten nicht näher substantiiert habe. Der Vorstand der Schuldnerin sei in dem Zeitraum vor Insolvenzantragstellung am 09.06.2009 noch nicht von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen und habe konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt, dass eine Insolvenz der Schuldnerin noch abgewendet werden konnte. Der Vorstand habe sich erst zur Stellung des auch lediglich mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit begründeten Insolvenzantrags entschlossen, nachdem am 08.06.2009 die Anträge der Schuldnerin auf Stellung einer Bürgschaft in Höhe von 650 Mio. EUR und Gewährung von Krediten durch den Lenkungsausschuss der Bundesregierung abgelehnt worden seien. Der Kläger habe diesem Vorbringen schon in erster Instanz nichts entgegenzusetzen gehabt. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei ferner nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts auch deshalb ausgeschlossen, weil die Honorarzahlungen im Zusammenhang mit ernsthaften Sanierungsbemühungen erfolgt seien. Die Beklagte habe ferner von einem - ohnehin nicht bestehenden - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin keine Kenntnis gehabt. Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit einem Schriftsatz vom 28.12.2017 ergänzend zur Frage einer drohenden Zahlungsunfähigkeit wegen einer ungesicherten Finanzierung der Schuldnerin Stellung genommen. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung in Bezug auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche keinen und hinsichtlich der Insolvenzanfechtungsansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg 1. Schadensersatzansprüche Dem Kläger steht aus den zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Beratungsverträgen kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen eines unterbliebenen Hinweises der Beklagten auf eine Insolvenzreife der Schuldnerin zu. Der Kläger stützt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch im Berufungsverfahren in erster Linie darauf, dass für die Beklagte nach den Verträgen eine Hinweispflicht bestanden habe, die sich auf eine durch Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche der Tochtergesellschaften der Schuldnerin zum 30.09.2008 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bezieht. Daneben macht der Kläger im Berufungsverfahren geltend, dass sich eine Hinweispflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche auch in Bezug auf eine Insolvenzreife wegen einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit und einer Überschuldung der Schuldnerin ergebe. Demgegenüber wendet sich der Kläger mit der Berufung nicht gegen die zutreffende Feststellung des Landgerichts, dass der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wegen anderer Ansprüche mangels Angaben zu Anspruchsgrund und -höhe nicht substantiiert dargelegt ist. Die von dem Kläger im Zusammenhang mit einer Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor. Es ist zum einen wegen der Verlustausgleichsansprüche der Tochtergesellschaften der Schuldnerin mangels insolvenzrechtlicher Fälligkeit der Ansprüche bis zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung am 09.06.2009 keine Insolvenzreife der Schuldnerin eingetreten, die eine Hinweispflicht der Beklagten begründen könnte. Zum anderen ergibt sich aus den zwischen der Schuldnerin und der Beklagten im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen der Schuldnerin geschlossenen Beratungsverträgen auch im Falle einer unterstellten insolvenzrechtlichen Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche in Bezug auf die Verträge vom 09.05.2008 und 22.09.2008 jeweils keine Verpflichtung der Beklagten zum Hinweis auf eine durch die Verlustausgleichsansprüche ausgelöste Insolvenzreife der Schuldnerin und betreffend den Vertrag vom 20./28.04.2009 keine für einen Schaden ursächliche Pflichtverletzung der Beklagten. a) Die Verlustausgleichsansprüche der Y GmbH und der YZ1 für das Geschäftsjahr 2007/2008 führten bis zur Insolvenzantragstellung nicht zu einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, da die Ansprüche bis zu diesem Zeitpunkt im insolvenzrechtlichen Sinne nicht fällig waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, führt die Fälligkeit einer Forderung nach § 271 Abs. 1 BGB nicht notwendig dazu, dass eine Forderung auch im insolvenzrechtlichen Sinne fällig und deshalb bei der Bestimmung der
§ 17Ins
O zu berücksichtigen ist. Sinn und Zweck des § 17 InsO verlangen vielmehr, in Übereinstimmung mit dem unter Geltung der Konkursordnung zugrunde gelegten Verständnis an dem Erfordernis des "ernsthaften Einforderns" als Voraussetzung einer die Zahlungsunfähigkeit begründenden oder zu dieser beitragenden Forderung festzuhalten. Von der Nichtzahlung einer im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB fälligen Forderung darf nicht schematisch auf die Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO geschlossen werden. Vielmehr kann im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine nach § 271 Abs. 1 BGB fällige Forderung, die der Schuldner nicht erfüllt, den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit zulässt (grundlegend zum Ganzen: BGH, Beschluss v. 19.7.2007, Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08 , Rn. 22; jeweils zit. nach juris). Eine Forderung ist danach in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGH, Beschluss v. 19.7.2007, IX ZB 36/07 , Rn. 18; Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08 , Rn. 22). Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient damit dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08 , Rn. 22). Nach diesen Maßstäben ist eine insolvenzrechtliche Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche der Tochtergesellschaften der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2007/2008 nicht feststellbar. Zwar waren die Verlustausgleichsansprüche der Tochtergesellschaften der Schuldnerin, die in entsprechender Anwendung des § 302 AktG auch im Vertragskonzern mit der GmbH als abhängiger Gesellschaft bestehen (vgl. dazu: BGH, Urteil v. 10.7.2006, II ZR 238/04 , Rn. 6; Urteil v. 16.6.2015, II ZR 384/13 , Rn. 18 ff.; jeweils zit. nach juris) im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB bereits zum Bilanzstichtag 30.09.2009 fällig (vgl. BGH, Urteil v. 16.6.2015, II ZR 384/13 , Rn. 24; Altmeppen, MüKo AktG,
- Aufl. , § 302 Rn. 71 f.; Ziemons, Ziemons/Binnewies, Handbuch AG,
- Lieferung, Ziff. 12.1057). Es fehlt aber für eine insolvenzrechtliche Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche an einem "ernsthaften Einfordern", weil die Ansprüche bereits am Bilanzstichtag tatsächlich gestundet waren und die Stundung im Folgenden bis zur Insolvenzantragstellung aufrechterhalten blieb. Die Vereinbarung einer tatsächlichen Stundung der Ansprüche ergibt sich konkludent daraus, dass es im Konzern der Schuldnerin ständiger Praxis entsprach, die Ansprüche erst im Rahmen einer späteren Verrechnung auszugleichen. Eine solche ständige Praxis des "Stehenlassens der Verlustausgleichsansprüche" ist vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil als unstreitig festgestellt und vom Kläger in tatsächlicher Hinsicht auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt worden. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften davon ausgegangen seien, die Verlustausgleichsansprüche durch Bilanzierung geltend gemacht zu haben, steht dies einer auf die Konzernpraxis zurückzuführenden konkludenten tatsächlichen Stundung der Ansprüche nicht entgegen. Denn eine lediglich den handelsrechtlichen Verpflichtungen der Tochtergesellschaften Rechnung tragende Bilanzierung der Ansprüche war vor dem Hintergrund der im Konzern der Schuldnerin bestehenden Verrechnungspraxis nicht ausreichend, um einen tatsächlichen Willen der Tochtergesellschaften erkennen zu lassen, die Ansprüche - abweichend von der in der Vergangenheit geübten Konzernpraxis - schon vor einer später zu treffenden Verrechnungsvereinbarung geltend zu machen. Der Vortrag des Klägers zu einem davon abweichenden Willen der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft ist mangels entsprechender Willensäußerung für die Feststellung einer Gläubigerhandlung, aus der sich ein Erfüllungsverlangen ergibt, ohne Bedeutung. Eine insolvenzrechtliche Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass eine Vereinbarung der Stundung von Verlustausgleichsansprüchen konzernrechtlich verbreitet für rechtlich unzulässig gehalten und eine Verpflichtung der abhängigen Gesellschaft angenommen wird, einen Verlustausgleichsanspruch bei Fälligkeit oder spätestens bei Feststellung des Jahresabschlusses geltend zu machen (vgl. Altmeppen, a.a.O., § 302 Rn. 74, 84; Ziemons, a.a.O., Ziff. 12.1060; zweifelnd Koch, Hüffer, AktG,
- Aufl., § 302 Rn. 25; abweichend Hoffmann/Theusinger, NZG 2014, 1170, die ein Stillhalteabkommen für zulässig erachten). Denn es kommt nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die insolvenzrechtliche Fälligkeit nicht auf die rechtliche Verbindlichkeit einer Stundungsvereinbarung, sondern allein auf den einer Stundung auch ohne rechtliche Bindung zugrunde liegenden tatsächlichen Willen des Gläubigers an, die Forderung nicht geltend zu machen. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang auch Erwägungen zu einem auf Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz gerichteten Regelungszweck des § 302 AktG (vgl. dazu Altmeppen, a.a.O., § 302 Rn. 9 ff.; Koch, a.a.O., § 302 Rn. 2 f.; BGH, Urteil v. 10.7.2006, II ZR 238/04 , Rn. 8, zit. nach juris). Denn es besteht kein Anlass, die für das insolvenzrechtliche Verständnis der
§ 17Ins
O maßgebende tatsächliche Betrachtung im Einzelfall allein im Hinblick auf den Schutzzweck nicht insolvenzrechtlicher Normen aufzugeben. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 16.5.2017, 2 StR 169/15 , Rn. 34, zit. nach juris; Urteil v. 14.5.2009, IX ZR 63/08 , Rn. 19) für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne auch solche tatsächlich vorhandenen Mittel des Schuldners zu berücksichtigen sind, die sich dieser auf unredliche Weise beschafft hat, so dass insolvenzrechtlich selbst aus Straftaten herrührende illegale Einkünfte als liquide Mittel anzusehen sind. Es ergäbe sich ein offenkundiger Wertungswiderspruch, wenn eine möglicherweise rechtswidrige Stundung von Forderungen nicht gleichermaßen liquiditätswirksam wäre wie eine Beschaffung liquider Mittel durch Straftaten. Die Annahme einer insolvenzrechtlichen Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche ist ferner auch nicht unter dem Aspekt einer sogenannten "erzwungenen Stundung" gerechtfertigt. Unabhängig davon, dass es die für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit zugrunde zu legende tatsächliche Betrachtung gebietet, eine die insolvenzrechtliche Fälligkeit nicht berührende "erzwungene Stundung" nur in solchen Fällen anzunehmen, in denen das Unterbleiben eines Verlangens nach Ausgleich der Forderung den Umständen nach nicht als Ausdruck eines tatsächlichen Willens des Gläubigers zur Stundung der Forderung verstanden werden kann, liegen die vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen an eine "erzwungene Stundung" nicht vor. "Erzwungene Stundungen" kommen nach dieser Rechtsprechung dadurch zustande, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerung begleicht, die Gläubiger aber nicht sofort klagen und vollstrecken, weil sie dies ohnehin für aussichtslos halten oder sie nicht den sofortigen Zusammenbruch des Schuldners verantworten wollen (BGH, Urteil v. 14.2.2008, IX ZR 38/04 , Rn. 22, zit. nach juris). Gemessen daran fehlt es für die zum 30.09.2008 fälligen Verlustausgleichsansprüche auch unter Berücksichtigung des Klägervortrags an jeglichen Anhaltspunkten, die den Rückschluss zulassen könnten, dass die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften der Schuldnerin Zahlungen auf die zum 30.09.2008 fälligen Verlustausgleichsansprüche nur deshalb nicht verlangt haben, weil sie eine Durchsetzung der Forderungen für aussichtslos hielten oder für den Fall eines Ausgleichsverlangens mit einem sofortigen Zusammenbruch der Schuldnerin rechneten. Der Kläger hat eine derartige Motivationslage der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften der Schuldnerin nicht dargelegt und auch keine Umstände vorgetragen, aus denen eine solche abgeleitet werden könnte. Vielmehr stellt sich das Unterbleiben eines Verlangens nach Erfüllung der Verlustausgleichsansprüche - unabhängig von der Frage, ob die Schuldnerin über eine hinreichende Liquidität zur kurzfristigen Erfüllung der Ansprüche verfügte - den Umständen nach als bloße Fortsetzung der im Konzern der Schuldnerin herrschenden Praxis dar, die Erfüllung der Verlustausgleichsansprüche bis zu einer späteren Vereinbarung über eine Verrechnung zurückzustellen. Die der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu sogenannten "erzwungenen Stundung" zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation, die sich auf ein Unterbleiben der Durchsetzung von Lohnforderungen von Arbeitnehmern bezieht, ist zudem auch im Übrigen im Hinblick auf einen bestehenden "Zwang" nicht mit der vorliegenden Fallgestaltung der einvernehmlichen Zurückstellung von Verlustausgleichsansprüchen in einem Konzern vergleichbar. Eine Insolvenzreife der Schuldnerin ist auch nicht feststellbar, soweit sich der Kläger in Bezug auf den ersten Beratungsvertrag vom 09.05.2008 darauf beruft, dass zum Zeitpunkt der Präsentation der Ergebnisse durch die Beklagte am 10.09.2008 wegen der zum 30.09.2008 eintretenden konzernrechtlichen Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche der Tochtergesellschaften der Schuldnerin die Insolvenzgründe einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und einer Überschuldung vorgelegen hätten. Die Feststellung einer drohenden
§ 18Ins
O unterscheidet sich von der Prüfung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nur dadurch, dass alle Begriffselemente auf einen künftigen Zeitraum zu beziehen sind (Rüntz, Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar InsO, 8. Aufl., § 18 Rn. 4). Künftig fällig werdende Schulden sind daher bei der Prüfung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen, wenn diese wegen einer erkennbaren konkreten Stundungsaussicht bei Fälligkeit voraussichtlich nicht tatsächlich eingefordert werden (vgl. Rüntz, a.a.O., § 18 Rn. 6). Nach diesem Maßstab begründeten die Verlustausgleichsansprüche der Tochtergesellschaften der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Präsentation der Ergebnisse des ersten Beratungsvertrages am 10.09.2008 keine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Sinne des § 18 InsO, weil nach der tatsächlichen Praxis im Konzern der Schuldnerin von einer tatsächlichen Stundung der Forderungen bis zu einer späteren Verrechnungsvereinbarung auszugehen war. Die vorstehenden Erwägungen zur Frage einer durch die Verlustausgleichsansprüche ausgelösten Zahlungsunfähigkeit gelten insoweit für den Insolvenzgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit entsprechend. Es ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen für den Zeitpunkt der Präsentation der Ergebnisse des ersten Beratungsvertrages auch keine Überschuldung der Schuldnerin im Sinne des § 19 InsO. Es fehlt zunächst schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass zu diesem Zeitpunkt eine positive Fortbestehensprognose im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO nicht gerechtfertigt war. Der Kläger hat sich auch insoweit ausschließlich auf die nach vorstehender Würdigung insolvenzrechtlich nicht fälligen Verlustausgleichsansprüche der Tochtergesellschaften gestützt und eine Überschuldung damit nicht schlüssig dargelegt. Es ist nach dem Vortrag des Klägers weder erkennbar, dass eine Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin nicht überwiegend wahrscheinlich war (vgl. dazu Rüntz, a.a.O., § 19 Rn. 9 ff.), noch feststellbar, dass das Vermögen der Schuldnerin die bestehenden Verbindlichkeiten bei einer Zugrundelegung von Auflösungswerten (vgl. Rüntz, a.a.O., § 19 Rn. 12 f.) nicht mehr deckte. Der Hinweis des Klägers auf die konzernrechtliche Unzulässigkeit der Stundung von Verlustausgleichsansprüchen mag vor dem Hintergrund der im Konzern der Schuldnerin herrschenden Praxis der tatsächlichen Stundung dieser Ansprüche bis zu einer Verrechnung zwar ein gewisses rechtliches Risiko für eine Fortführung aufzeigen, ist zur Darlegung einer Überschuldung der Schuldnerin aber nicht ausreichend. Das Vorliegen eines Insolvenzgrundes kann schließlich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers zur Unzulässigkeit einer Fortführung des Cash-Pool-Systems hergeleitet werden. Die Beklagte hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unzulässigkeit einer Fortführung des Cash-Pool-Systems ihrerseits eine Insolvenzreife der Schuldnerin voraussetzt, die entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht feststellbar ist. Es kommt damit nicht darauf an, dass der Kläger auch keinen Vortrag dazu gehalten hat, wie sich der Kausalverlauf bei einem Hinweis der Beklagten auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung entwickelt hätte.
- b)Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten würde sich unabhängig von der vorstehenden Würdigung aus den Verträgen vom 09.05.2008 und 22.09.2008 auch dann nicht ergeben, wenn die konkludente Stundung der Verlustausgleichsansprüche bis zu einer späteren Verrechnung wegen einer konzernrechtlichen Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens zu einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Sinne des § 17 InsO oder einer sonstigen Insolvenzreife geführt hätte. Denn ein unterbliebener Hinweis der Beklagten auf eine aus einer konzernrechtlichen Unzulässigkeit der Stundung der Verlustausgleichsansprüche abzuleitende Insolvenzreife würde sich gegebenenfalls nicht als Verletzung von Pflichten der Beklagten aus den mit der Schuldnerin geschlossenen Beratungsverträgen darstellen, weil die Verträge jeweils keine Verpflichtung der Beklagten zu einer entsprechenden konzernrechtlichen Prüfung begründeten. Für die Pflichten des Beraters aus einem im Zusammenhang mit einer Unternehmenssanierung geschlossenen Beratungsvertrag besteht keine gesetzliche Regelung. Daher ist für Art und Umfang der Pflichten des Sanierungsberaters ausschließlich das im Wege der Vertragsauslegung anhand der dienstvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Pflichtenprogramm maßgebend. Die Vertragsauslegung hat nach allgemeinen Grundsätzen gemäß den §§ 133 , 157 BGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu erfolgen und dabei nach allgemeinen Grundsätzen, ausgehend vom Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, auch die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, die Interessenlage der Vertragsparteien und die Zwecksetzung des Vertrages zu berücksichtigen (vgl. dazu im Einzelnen Palandt/Ellenberger, BGB 77. Aufl., § 133 Rn. 14 ff.). Im Rahmen der Verkehrssitte kommt zur Ermittlung der tatsächlichen Übung der beteiligten Verkehrskreise eine Heranziehung des zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses geltenden IDW-Standards in Betracht. Das Landgericht hat allerdings dem die Erstellung von Sanierungskonzepten betreffenden Standard IDW ES 6 mit Stand 01.08.2008 (Anlage Bl. 438 ff. d.A.) zu Recht keine verbindlichen Vorgaben für die von der Beklagten geschuldete Sanierungsberatung entnommen. Denn der IDW-Standard entfaltet keine einer gesetzlichen Regelung vergleichbare Bindungswirkung, sondern kann lediglich als Kriterium zur Konkretisierung der sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergebenden Pflichten sowie zur Ausfüllung etwaiger vertraglicher Regelungslücken dienen. Für die Vertragsauslegung unerheblich sind ferner die Änderungen des IDW-Standards, die sich nach dem Jahr 2009 ergeben haben. Die jüngeren Verlautbarungen des IDW lassen entgegen der Rechtsansicht des Klägers keine Rückschlüsse auf die während der Dauer der Vertragsverhältnisse geltende Berufsauffassung zu. Nach diesen Maßstäben ist den zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen ersten beiden Beratungsverträgen vom 09.05.2008 und 22.09.2008 jeweils keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen, das Bestehen von Insolvenzgründen zu prüfen, die sich aus einer konzernrechtlichen Unzulässigkeit der im Konzern der Schuldnerin herrschenden Praxis einer Stundung von Verlustausgleichsansprüchen bis zu einer späteren Verrechnung ergeben könnten. Der von der Beklagten nach dem Wortlaut der jeweiligen Vertragstexte zu erfüllende Pflichtenkatalog enthält jeweils keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Prüfung der Insolvenzreife. Es ist auch weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Prüfung der Insolvenzreife Bestandteil einer der in den Verträgen im Einzelnen ausdrücklich geregelten Pflichten der Beklagten ist. Für den Vertrag vom 09.05.2008 ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers eine Verpflichtung der Beklagten zur Prüfung der Insolvenzreife nicht daraus, dass die Beklagte die Aufgabe übernommen hatte, die von der Schuldnerin in ihrer mittelfristigen Planung und im überarbeiteten mittelfristigen Plan verwendeten ("used") wichtigsten Geschäfts- und Finanzannahmen ("key business and financial assumptions") zu diskutieren, analysieren und kommentieren. Es sind zunächst schon keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Planung der Schuldnerin, die dem Vertragsschluss vom 09.05.2008 zugrunde lag, finanzielle Annahmen enthalten waren, die sich auf die erst zum Bilanzstichtag 30.09.2008 fällig werdenden Verlustausgleichsansprüche der Tochtergesellschaften bezogen und deshalb von der Beklagten zu überprüfen gewesen wären. Im Übrigen mag die fortbestehende Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zwar eine allgemeine Voraussetzung für die mittelfristige Unternehmensplanung der Schuldnerin gewesen sein. Die Aufgabe der Überprüfung der mittelfristigen Unternehmensplanung hinsichtlich der verwendeten finanziellen Annahmen der Schuldnerin umfasste damit aber keine über die konkrete Planung der Schuldnerin hinausgehende anlasslose Prüfung etwaiger künftiger Insolvenzgründe und insbesondere nicht die Prüfung, ob die Verlustausgleichsansprüche der Tochtergesellschaften der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2007/2008 trotz der Konzernpraxis einer Stundung bis zu einer späteren Verrechnung aufgrund einer konzernrechtlichen Unzulässigkeit der Stundung als insolvenzrechtlich fällig zu beurteilen waren. Der Kläger beruft sich im Übrigen selbst nicht darauf, dass eine Verpflichtung zur Prüfung der Insolvenzreife Bestandteil einer der weiteren in den Verträgen vom 09.05.2008 und 22.09.2008 im Einzelnen aufgelisteten Pflichten der Beklagten sei, sondern macht vielmehr geltend, dass ein Nichtbestehen von Insolvenzgründen eine allgemeine Voraussetzung für die mit den Verträgen bezweckte erfolgreiche Sanierung der Schuldnerin gewesen sei. Es bestehen insoweit aber keine Anhaltspunkte für eine Lückenhaftigkeit der in den Beratungsverträgen ausdrücklich getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, die eine ergänzende Beurteilung anhand der Verkehrssitte und insbesondere anhand der im Standard IDW ES 6 enthaltenen Vorgaben für die Prüfung einer Insolvenzreife zulassen könnte. Vielmehr spricht der Wortlaut der ersten beiden Beratungsverträge gegen eine solche Ergänzung, da in beiden Verträgen mit der Regelung, dass sich die Pflichten der Beklagten auf die aufgeführten Leistungen beschränken, ausdrücklich vereinbart worden ist, dass dem vertraglich festgelegten Pflichtenkatalog abschließender Charakter zukommen sollte. Die im Vertrag vom 22.09.2008 enthaltenen Hinweise auf den Standard IDW ES 6, die sich aus der Überschrift "Independent Business Review (nach IDW ES 6)" und der einleitenden Textpassage zu den von der Beklagten "auf der Grundlage des Standards IDW ES 6" zu erbringenden Leistungen ergeben, können vor dem Hintergrund der abschließenden vertraglichen Festlegung des Pflichtenkatalogs der Beklagten bei der Erstellung des Sanierungsgutachtens zwar zur Auslegung der die einzelnen Pflichten der Beklagten betreffenden Leistungsbeschreibungen herangezogen werden, vermögen den Pflichtenkatalog aber nicht zu erweitern. Es kommt darüber hinaus entgegen der Rechtsauffassung des Klägers insbesondere für die Auslegung des Vertrages vom 22.09.2008 auch nicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit der Standard IDW ES 6 als Kernbestandteil der Darstellung und Analyse des Unternehmens auch Aussagen zur Unternehmensfortführung beinhaltet und in diesem Zusammenhang eine Beurteilung von Insolvenzgründen erfordert. Denn das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die im Standard IDW ES 6 unter Ziff. 3.6 erfassten "Aussagen zur Unternehmensfortführung" nicht Gegenstand der im Vertrag seinem Wortlaut nach abschließend erfassten Prüfungspflichten der Beklagten waren. Es sind auch keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die dafür sprechen, dass die Vertragsparteien eine Prüfung der Insolvenzreife trotz der vertraglichen Festlegung des abschließenden Charakters des Pflichtenkatalogs zum Gegenstand der vertraglichen Pflichten der Beklagten machen wollten. Denn die Prüfung einer Insolvenzreife insbesondere wegen Zahlungsunfähigkeit ist - wie der Kläger zutreffend geltend macht - in Übereinstimmung mit Rn. 71 des Standards IDW ES 6 jedenfalls in einer Liquiditätskrise für einen Sanierungserfolg von so maßgebender Bedeutung, dass bei einem Willen der Vertragsparteien zur Begründung einer entsprechenden Prüfungspflicht der Beklagten eine ausdrückliche Aufnahme in den vertraglichen Pflichtenkatalog zu erwarten gewesen wäre. In diesem Zusammenhang vermag auch die Relevanz einer Prüfung von Insolvenzgründen für eine Kreditgewährung durch Banken, die zumindest für den Beratungsvertrag vom 09.05.2008 von Bedeutung war, keine andere Würdigung zu rechtfertigen, da es gerade wegen der Wichtigkeit der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin für die Aufnahme von weiteren Krediten naheliegend gewesen wäre, eine Willensübereinstimmung der Vertragsparteien, nach dem die Beklagte auch zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin verpflichtet sein sollte, in dem im Vertrag schriftlich festgelegten Pflichtenkatalog zum Ausdruck zu bringen. Für die Vertragsauslegung kann schließlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei den Vertragsparteien um die Konzernobergesellschaft eines Großkonzerns und eine bedeutende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelte. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Vertragsparteien die Bedeutung einer Prüfung der Insolvenzreife der Schuldnerin bei der Vereinbarung der vertraglichen Pflichten der Beklagten verkannt haben könnten. Die Interessenlage der Vertragsparteien und die Zwecksetzung der ersten beiden Beratungsverträge insbesondere im Zusammenhang mit einer Aufnahme weiterer Kredite durch die Schuldnerin gebieten es ebenfalls nicht, die Beratungsverträge über die dem Wortlaut nach abschließende Regelung des Pflichtenkatalogs der Beklagten hinaus auf eine Prüfung der Insolvenzreife der Schuldnerin zu erstrecken. Zwar mag die Erwägung des Klägers zutreffen, dass ein Sanierungskonzept im Ergebnis nur sinnvoll sein kann, wenn keine Insolvenzreife des zu sanierenden Unternehmens besteht. Den Umständen nach kann daraus aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Beklagten die Prüfung einer Insolvenzreife der Schuldnerin obliegen sollte. Denn es besteht vor dem Hintergrund der nach den vorstehenden Ausführungen für beide Vertragsparteien unübersehbaren Bedeutung, die einer fortdauernden Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin für die Sanierung zukommt, die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der Schuldnerin eine Prüfung von Insolvenzgründen als interne Angelegenheit selbst überlassen bleiben und insoweit gerade keine externe Beratung und Dokumentation durch die Beklagte erfolgen sollte. Es ist auch nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Schuldnerin als Obergesellschaft eines Großkonzerns nicht in der Lage war, selbst eine entsprechende Prüfung der Insolvenzreife durchzuführen, zumal sie sich dabei in rechtlicher Hinsicht auch anwaltlicher Hilfe bedienen konnte. Dass die Schuldnerin die Notwendigkeit einer anwaltlichen Beratung im Zusammenhang mit einer Prüfung von Insolvenzgründen auch tatsächlich erkannt hat, ergibt sich daraus, dass sie nach dem als unstreitig anzusehenden Vortrag der Beklagten jedenfalls seit September 2008 auch Rechtsanwälte zwecks insolvenzrechtlicher Beratung hinzugezogen hatte. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Ansicht vertritt, dass der betreffende Vortrag der Beklagten nicht näher substantiiert sei, und das Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen bestreitet, lässt sich dem keine Darlegung von Tatsachen entnehmen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Schuldnerin zur Feststellung einer Insolvenzreife unter Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung nicht in der Lage war. Das vom Kläger erklärte Bestreiten mit Nichtwissen ist zudem wegen der dem Kläger als Insolvenzverwalter innerhalb des Unternehmens der Schuldnerin obliegenden Erkundigungspflicht (vgl. BGH, Urteil v. 15.03.2012, IX ZR 249/09 , Rn. 16, zit. nach juris) nach dem Maßstab des § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig und damit unbeachtlich. Soweit der Kläger auf eine Verpflichtung der Beklagten zur "Plausibilisierung" der im Rahmen einer Begutachtung oder Erstellung eines Sanierungskonzepts vorgelegten Informationen und Zahlen Bezug nimmt, ergibt sich daraus nach den vorstehenden Ausführungen keine die Beurteilung einer insolvenzrechtlichen Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche betreffende Pflichtverletzung der Beklagten. Es genügte in Bezug auf die Verlustausgleichsansprüche für eine "Plausibilisierung" im Hinblick auf die im Konzern der Schuldnerin bestehende Verrechnungspraxis, dass sich die Beklagte nach ihrem Vortrag durch Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Tochtergesellschaften D vergewissert hat, dass eine Geltendmachung der Ansprüche nicht beabsichtigt war. Eine von dem Vortrag der Beklagten abweichende Sachdarstellung, aus der sich eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit einer solchen "Plausibilisierung" ergeben könnte, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen und ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger die von der Beklagten vorgetragene Erklärung des Geschäftsführers der Tochtergesellschaften mit Nichtwissen bestritten hat. Die Vertragsauslegung, nach der die Beklagte keine Prüfung einer Insolvenzreife der Schuldnerin schuldete, wird dadurch bestätigt, dass die Schuldnerin das Fehlen einer solchen Prüfung gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt beanstandet hat. Die Beklagte hat im Rahmen des zweiten Beratungsvertrages unstreitig sowohl bei der Präsentation ihrer Prüfungsergebnisse gegenüber der Schuldnerin am 16.12.2008 als auch in dem Begleitschreiben zu ihrem am 16.12.2008 übersandten Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht ihre Verantwortung gewesen sei, das Management im Zusammenhang mit den §§ 17 und 19 InsO zu beraten ("to advice"). Es wäre daher, wenn auf Seiten der Schuldnerin der Wille bestanden hätte, die Beklagte mit einer Prüfung von Insolvenzgründen zu beauftragen, zu erwarten gewesen, dass die Schuldnerin die ersichtlich fehlende Prüfung der Insolvenzreife gegenüber der Beklagten beanstandet und eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens der Beklagten verlangt hätte. Tatsächlich bietet der Vortrag des Klägers aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin wegen der unterbliebenen Prüfung von Insolvenzgründen Einwendungen gegen die Leistungen der Beklagten erhoben hat. Entsprechendes gilt auch für den ersten Beratungsvertrag vom 09.05.2008, für den sich ebenfalls nicht ergibt, dass die Schuldnerin fehlende Ausführungen zur Frage einer Insolvenzreife im Zusammenhang mit der ersten Präsentation der Beklagten vom 07.07.2008 oder jedenfalls im Zusammenhang mit der die Stellungnahme der Beklagten zur überarbeiteten Planung der Schuldnerin betreffenden Präsentation vom 10.09.2008 beanstandet hat. Soweit sich der Kläger auf nachwirkende Vertragspflichten aus dem nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts mit der Präsentation am 10.09.2008 beendeten ersten Beratungsvertrag vom 09.05.2008 beruft, ergibt sich daraus für die Frage einer Verpflichtung der Beklagten zur Prüfung einer durch die Verlustausgleichsansprüche begründeten Zahlungsunfähigkeit keine abweichende Würdigung. Denn etwaige nachwirkende Vertragspflichten der Beklagten bezogen sich nicht darauf, die bis zum Abschluss des ersten Beratungsvertrages erzielten Arbeitsergebnisse anhand von nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses neu eingetretenen Umständen zu überarbeiten, und gingen überdies jedenfalls auch nicht über den ursprünglichen Vertragsinhalt hinaus dahin, die insolvenzrechtliche Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche unter Berücksichtigung der Frage einer konzernrechtlichen Zulässigkeit der Stundung derartiger Ansprüche zu überprüfen. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte im Rahmen der ersten beiden Beratungsverträge ungeachtet ihrer fehlenden Beauftragung mit einer Prüfung von Insolvenzgründen im Rahmen einer aus § 242 BGB herzuleitenden Nebenpflicht zum Schutz der Vermögensinteressen der Schuldnerin gehalten war, diese auf erkennbare Hindernisse bei der Umsetzung des Sanierungskonzeptes hinzuweisen und die Schuldnerin in diesem Zusammenhang insbesondere auch über Bedenken wegen einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen. Denn eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten bezog sich gegebenenfalls nicht auf eine rechtliche Beurteilung der konzernrechtlichen Zulässigkeit einer Stundung der Verlustausgleichsansprüche und eine daraus abzuleitende Annahme einer insolvenzrechtlichen Fälligkeit der Ansprüche. Es lag insoweit jedenfalls kein - ohne eine eingehende rechtliche Prüfung - erkennbares Hindernis für eine Sanierung der Schuldnerin vor. Der Vortrag des Klägers bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Kenntnis von Umständen hatte, die darauf hindeuteten, dass die Verlustausgleichsansprüche entgegen der ständigen Praxis im Konzern der Schuldnerin tatsächlich geltend gemacht würden. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass der damalige Mitgeschäftsführer der betreffenden Tochtergesellschaften und Leiter der Rechtsabteilung der Schuldnerin D ihren Mitarbeitern gegenüber ausdrücklich erklärt habe, dass die Verlustausgleichsansprüche aus dem Geschäftsjahr 2007/2008 nach einer von der Schuldnerin mit ihren Tochtergesellschaften getroffenen Vereinbarung von den Tochterunternehmen nicht geltend gemacht, sondern zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet würden und daher nicht als fällige Verbindlichkeiten in der Liquiditätsplanung zu berücksichtigen seien. Dem vom Kläger erklärten Bestreiten dieses Vorbringens mit Nichtwissen lässt sich - ungeachtet der Frage der prozessualen Zulässigkeit dieses Bestreitens - keine Darlegung von Tatsachen entnehmen, die für die Beklagte Anlass hätten bieten können, daran zu zweifeln, dass die ständige Konzernpraxis einer späteren Verrechnung der Verlustausgleichsansprüche fortgesetzt werden würde. Es ergibt sich im Übrigen auch aus dem weiteren tatsächlichen Verlauf bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 09.06.2017 keine Abweichung von dieser Konzernpraxis. Für die Beklagte bestand im Rahmen der ersten beiden Beratungsverträge ferner auch keine allgemeine Verpflichtung, die Schuldnerin auf die Notwendigkeit einer Prüfung von Insolvenzgründen hinzuweisen. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten käme nur in Betracht, wenn die Beklagte den Umständen nach damit hätte rechnen müssen, dass der Schuldnerin ihre Verpflichtung zur Prüfung einer möglichen Insolvenzreife und insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war. Der Kläger hat aber keine Umstände dargelegt, nach denen die Beklagte annehmen musste, dass der Schuldnerin ihre Verpflichtung zur Prüfung einer Insolvenzreife trotz der ausdrücklichen Beschränkungen der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten nicht bewusst war. Die Beklagte durfte vielmehr unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Schuldnerin um die Obergesellschaft eines Großkonzerns handelte, davon ausgehen, dass die Schuldnerin hinsichtlich ihrer die Insolvenzreife betreffenden Prüfungspflicht keiner Belehrung bedurfte, zumal die Schuldnerin - wie die Beklagte unstreitig wusste - in insolvenzrechtlicher Hinsicht spätestens seit September 2008 anwaltlich beraten war. Der vorstehenden rechtlichen Würdigung steht nicht entgegen, dass der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 26.1.2017, IX ZR 285/14 , Rn. 19 f., zit. nach juris) verpflichtet ist zu prüfen, ob sich auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen könnten. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zu den Pflichten eines Steuerberaters bei der Erstellung eines Jahresabschlusses stellen auf die Vorgaben der Bewertungsvorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ab und sind damit auf die eine Sanierungsberatung betreffenden Verträge zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nicht übertragbar und jedenfalls nicht geeignet, die vertragliche Beschränkung des Umfangs der Pflichten der Beklagten infrage zu stellen. Es ergab sich im Übrigen - wie ausgeführt - aus den Verlustausgleichsansprüchen der Tochtergesellschaften auch kein für die Beklagte erkennbares tatsächliches Sanierungshindernis. Zu einer rechtlichen Prüfung der insolvenzrechtlichen Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche unter dem Aspekt einer konzernrechtlichen Unzulässigkeit der Stundung von Verlustausgleichsansprüchen war die Beklagte auch nach den Maßstäben der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verpflichtet. So hat der Bundesgerichtshof auch in Bezug auf den zur Erstellung des Jahresabschlusses beauftragten Steuerberaters ausdrücklich festgestellt, dass dieser ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet ist, über die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und die ihm sonst bekannten Umstände hinaus Nachforschungen oder Untersuchungen zur gesetzlichen Vermutung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB anzustellen oder von sich aus nach möglichen Insolvenzgründen zu forschen (BGH, a.a.O., Rn. 40). Es kommt damit nicht entscheidend darauf an, dass sich ein Hinweis der Beklagten an die Schuldnerin auf die Notwendigkeit der Prüfung einer Insolvenzreife zumindest sinngemäß daraus ergibt, dass die Beklagte im Rahmen des zweiten Beratungsvertrages bei der Präsentation vom 16.12.2008 und in dem Begleitschreiben zu dem vom 16.12.2008 datierenden Gutachten ausdrücklich klargestellt hatte, dass eine Beratung zu Insolvenzgründen gemäß den §§ 17 , 19 InsO nicht in ihrer Verantwortung lag. Die Schuldnerin war damit noch vor dem vom Kläger bei der Schadensberechnung zugrunde gelegten Zeitpunkt einer hypothetischen Insolvenzantragsstellung zum 01.01.2009 in die Lage versetzt, eine entsprechende Prüfung - gegebenenfalls auch unter Mitwirkung ihrer spätestens seit September 2008 mit der insolvenzrechtlichen Beratung befassten Anwälte - selbst vorzunehmen. Soweit sich der Kläger auf das Ergebnis eines gegen führende Manager der Bank1 wegen der Kreditgewährung an die Schuldnerin Ende September 2008 geführten Strafverfahrens beruft, ist der Vortrag des Klägers unerheblich. Das Vorbringen des Klägers lässt weder einen Bezug zu den im vorliegenden Rechtsstreit als vermeintliche Ursache einer Insolvenzreife der Schuldnerin geltend gemachten Verlustausgleichsansprüchen erkennen noch ergibt sich aus dem Hinweis des Klägers, dass eine Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin für die Manager der Bank anhand der in den Unterlagen der Beklagten enthaltenen Cashflow-Prognose erkennbar gewesen sei, eine Darlegung anderer Gründe für eine Insolvenzreife der Schuldnerin.
- c)Es kann offen bleiben, ob sich aus dem am 20./28.04.2009 geschlossenen dritten Beratungsvertrag eine Verpflichtung der Beklagten ergab, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob wegen einer konzernrechtlichen Unzulässigkeit der Stundung der Verlustausgleichsansprüche eine Insolvenzreife der Schuldnerin gegeben war. Denn es ist auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren nicht feststellbar, dass ein in dem am 20.05.2009 übergebenen Sanierungskonzept enthaltener Hinweis der Beklagten auf eine konzernrechtliche Unzulässigkeit der Stundung von Verlustausgleichsansprüchen und eine daraus resultierende Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzreife der Schuldnerin dazu geführt hätte, dass die Schuldnerin den Insolvenzantrag vor dem Tag der tatsächlichen Antragst