er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt.
er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung auf die Fälle begrenzt wird, in denen ein vorheriges Ersuchen um Erlaubnis zur Nutzung eines geschützten Werks für die Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich ist. 5. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen,
der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbständig abrufbare Datei umfasst. 6. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen,
ein Werk der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wenn es der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde. Gründe Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10). Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Spiegel Online GmbH, die das Nachrichten-Internetportal Spiegel Online betreibt, und Herrn Volker Beck, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des vorlegenden Gerichts, den Gerichtshof anzurufen, Mitglied des Deutschen Bundestags war, wegen der Veröffentlichung eines Manuskripts von Herrn Beck und eines von ihm in einem Sammelband veröffentlichten Aufsatzes durch Spiegel Online auf ihrer Website. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht In den Erwägungsgründen 1, 3, 6, 7, 9, 31 und 32 der Richtlinie 2001/29 heißt es: „
den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise,
sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“ Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie 2001/29 sieht in Abs. 3 Buchst. c und d und in Abs. 5 vor: „
er vom Herausgeber für die Veröffentlichung verändert worden war. Einer Veröffentlichung des Manuskripts und des Aufsatzes durch die Redaktionen stimmte er jedoch nicht zu. Er veröffentlichte sie aber auf seiner eigenen Website, indem er jede Seite mit der Aufschrift „Ich distanziere mich von diesem Beitrag. Volker Beck“ versah. Auf den Seiten des in dem Sammelband veröffentlichten Aufsatzes war zusätzlich folgende Aufschrift angebracht: „[Die Veröffentlichung dieses Textes] ist nicht autorisiert und durch freie Redigierung in Überschrift und Textteilen durch Hrsg. verfälscht.“ Spiegel Online betreibt im Internet das Nachrichtenportal Spiegel Online. Sie veröffentlichte am 20. September 2013 einen Beitrag, in dem behauptet wird,
entgegen der Darstellung von Herrn Beck die zentrale Botschaft in seinem Manuskript vom Herausgeber nicht verändert worden sei und er daher die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt habe. Zusätzlich zu diesem Beitrag konnten die Originalfassungen des Manuskripts und des im Sammelband veröffentlichten Aufsatzes über Hyperlinks abgerufen werden. Herr Beck beanstandete vor dem Landgericht (Deutschland) die Bereitstellung der vollständigen Texte des Manuskripts und des Aufsatzes auf der Website von Spiegel Online als Verletzung seines Urheberrechts. Das Landgericht gab den Anträgen von Herrn Beck statt. Nach Zurückweisung ihrer Berufung legte Spiegel Online Revision zum vorlegenden Gericht ein. Dieses ist der Ansicht,
die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit, nicht offenkundig sei. Es wirft insbesondere die Frage auf, ob diese Bestimmung Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) seien innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union umsetzten, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom
die erste Frage, wie sich aus Rn. 14 des vorliegenden Urteils ergibt, vor dem Hintergrund gestellt wird,
das vorlegende Gericht für die Beilegung des Ausgangsrechtsstreits die Bestimmungen der §§ 50 und 51 UrhG zur Berichterstattung über Tagesereignisse und zu Zitaten auszulegen hat, mit denen Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 umgesetzt wird. In diesem Zusammenhang wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob diese unionsrechtliche Bestimmung den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum lässt, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nationale Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Union umsetzten, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, sondern allein an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen seien, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlasse. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht daher wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist,
er eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung darstellt. Insoweit ist darauf hinzuweisen,
nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der die Unionsrechtsordnung wesentlich prägt, die Geltung des Unionsrechts in einem Mitgliedstaat nicht dadurch beeinträchtigt werden kann,
dieser Staat Vorschriften des nationalen Rechts, und haben sie auch Verfassungsrang, geltend macht (Urteil vom
die nationalen Gerichte und Behörden die Anwendung dieser nationalen Schutzstandards von dem vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand abhängig machen,
die Bestimmungen einer Richtlinie „Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lassen“, sofern sich dies auf den durch die Richtlinienbestimmungen bewirkten Harmonisierungsgrad bezieht, da die Anwendung nationaler Schutzstandards nur in Betracht kommt, soweit die Bestimmungen keine vollständige Harmonisierung bewirken. Vorliegend ist festzustellen,
die Richtlinie 2001/29 die Harmonisierung nur bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zum Ziel hat und außerdem einige ihrer Bestimmungen die Absicht des Unionsgesetzgebers erkennen lassen, den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung über einen erheblichen Spielraum verfügen, der ihnen eine Interessenabwägung ermöglicht. Zum anderen führt Art. 5 Abs. 3 Buchst. d dieser Richtlinie die Fälle, in denen ein Zitat zulässig ist, nur beispielhaft auf, wie dies die Formulierung „zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen“ belegt. Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29 bestätigt. So ergibt sich aus der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 10. Dezember 1997 (KOM[97] 628 endg.) zu den Beschränkungen, die nunmehr im Wesentlichen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 vorgesehen sind,
diese Beschränkungen wegen ihrer begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung in dem Vorschlag bewusst nicht detailliert behandelt würden und nur Mindestbedingungen für ihre Anwendung formuliert seien. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, detaillierte Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmen oder Beschränkungen unter Beachtung der Vorgaben dieser Bestimmung aufzustellen. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Erstens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden,
von dem Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist, was bedeutet,
es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht freisteht, die gesamten Parameter dieser Ausnahmen oder Beschränkungen in nicht harmonisierter Weise festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die harmonisierten Regeln in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 einzuführen, die streng geregelten unionsrechtlichen Voraussetzungen gelten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom
die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen dürfen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden,
sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und
sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen ( Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom
3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist,
er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt. Zur dritten Frage Mit seiner dritten Frage, die als Zweites zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der Charta verankert sind, außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen eine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen können. Vorab ist festzustellen,
sowohl aus der Begründung des Vorschlags KOM
die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom
die nunmehr in der Charta verankerten Grundrechte, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie auf die Hinweise zurückgehen, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03 , EU:C:2006:429‚ Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen, bezüglich deren sich das vorlegende Gericht Fragen stellt, haben speziell zum Zweck, der Ausübung des Rechts der Nutzer von Schutzgegenständen auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit, das von besonderer Bedeutung ist, wenn es grundrechtlich geschützt ist, Vorrang vor dem Interesse des Urhebers, sich der Nutzung seines Werks widersetzen zu können, einzuräumen und diesem zugleich einen Anspruch darauf zuzugestehen,
grundsätzlich sein Name angegeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
die Unterschiede, die bei den Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbedürftige Handlungen bestanden, unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte hatten und deshalb die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern sollen. Außerdem haben die Mitgliedstaaten, wie sich aus dem
keine Bestimmung der Richtlinie 2001/29 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, die Beschränkungen und Ausnahmen auszuweiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12 , EU:C:2014:254‚ Rn. 27). Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten,
die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der Charta verankert sind, außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen können. Zur zweiten Frage Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das nationale Gericht im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 auf der anderen Seite vorzunehmen hat, von einer engen Auslegung der letztgenannten Bestimmungen zugunsten einer Auslegung dieser Bestimmungen abweichen kann, die in vollem Umfang der Notwendigkeit Rechnung trägt, die in Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu wahren. Wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten zu sichern. Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten,
sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert, wie dies der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums zwar in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankert ist. Gleichwohl ergibt sich weder aus dieser Bestimmung noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs,
dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre (Urteile vom
3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 den Zweck hat, der Ausübung des durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Rechts auf freie Meinungsäußerung der Nutzer von Schutzgegenständen und auf Pressefreiheit Vorrang einzuräumen. Insoweit ist darauf hinzuweisen,
mit Art. 52 Abs. 3 der Charta, soweit diese Rechte enthält, die den durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne
dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird (vgl. entsprechend Urteile vom
die Art der betreffenden „Rede“ oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion, die das allgemeine Interesse berührt, von besonderer Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, 10. Januar 2013, Ashby Donald u. a./Frankreich, CE:ECHR:2013:0110JUD003676908 , § 39). Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten,
sich das nationale Gericht im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen muss, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht. Zur vierten Frage Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist,
er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung auf die Fälle begrenzt wird, in denen ein vorheriges Ersuchen um Erlaubnis zur Nutzung eines geschützten Werks für die Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich ist. Wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bestimmt Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29,
die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Art. 2 und 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte vorsehen können, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird. Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes,
die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die wie Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08 , EU:C:2010:620 , Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vorab ist festzustellen,
3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 seinem Wortlaut nach nicht verlangt,
vor der Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe eines geschützten Werks die Zustimmung des Rechtsinhabers eingeholt wird. Für die dort vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung wird nämlich unter dem Vorbehalt der Quellenangabe und einer Nutzung des Werks, soweit es der Informationszweck rechtfertigt, nur verlangt,
die Nutzung „in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse“ geschieht. Da diese Wendung in der Richtlinie 2001/29 nicht definiert ist, ist sie entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13 , EU:C:2014:2132 , Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Was erstens den Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen,
unter einer „Berichterstattung“ im Sinne dieser Bestimmung eine Handlung zu verstehen ist, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Zwar stellt die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses keine Berichterstattung über das Ereignis dar, doch erfordert der Begriff „Berichterstattung“ in seiner gewöhnlichen Bedeutung nicht,
der Nutzer ein solches Ereignis eingehend analysiert. Sodann muss die Berichterstattung ein „Tagesereignis“ betreffen. Wie das vorlegende Gericht ausführt, ist als ein Tagesereignis ein Ereignis anzusehen, an dem zu dem Zeitpunkt, zu dem darüber berichtet wird, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Schließlich verlangt Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29,
– außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers des geschützten Werks, angegeben wird und die fragliche Nutzung nur erfolgt, „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“, sie also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Folglich darf die Nutzung des geschützten Werks nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich ist. Vorliegend ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Veröffentlichung der Originalfassungen des Manuskripts und des in dem fraglichen Sammelband veröffentlichten Aufsatzes im Volltext und ohne die Vermerke von Herrn Beck, mit denen er sich vom Inhalt dieser Dokumente distanziert, erforderlich war, um das verfolgte Informationsziel zu erreichen. Zweitens ist bezüglich des Regelungszusammenhangs des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 darauf hinzuweisen,
diese Bestimmung im Kontext mit der Verbreitung von Informationen durch Informationsmedien zur Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an Tagesereignissen steht. Dies ergibt sich u. a. aus den Begriffen, die in dieser Bestimmung verwendet werden, deren erste Fallkonstellation sich speziell auf Vervielfältigungen durch die Presse sowie auf die Veröffentlichung von Artikeln über Tagesfragen bezieht, und auch aus den vom Unionsgesetzgeber festgelegten Grenzen der Nutzung des betreffenden Werks oder Schutzgegenstands, die nur erfolgen darf, „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“. Tritt ein Tagesereignis ein, ist es jedoch insbesondere im Rahmen der Informationsgesellschaft in der Regel erforderlich,
die entsprechende Information rasch übermittelt werden kann. Dies lässt sich daher nur schwer mit dem Erfordernis einer vorherigen Zustimmung des Urhebers vereinbaren, das die rechtzeitige Bereitstellung relevanter Informationen an die Öffentlichkeit übermäßig erschweren oder sogar verhindern könnte. Was drittens die Wahrung der praktischen Wirksamkeit der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung betrifft, ist zu beachten,
die Zielsetzung dieser Ausnahme darin besteht, zu der Ausübung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit, die durch Art. 11 der Charta gewährleistet werden, beizutragen, wobei der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen hat,
es die Aufgabe der Presse in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat rechtfertigt,
sie die Öffentlichkeit ohne andere als die unbedingt notwendigen Einschränkungen informieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10 , EU:C:2011:798 , Rn. 113). Würde vom Nutzer eines geschützten Werks verlangt, die Erlaubnis des Rechtsinhabers einzuholen, wenn dies bei vernünftiger Betrachtung möglich ist, würde damit verkannt,
nach der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahme oder Beschränkung, sofern die Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen, die Nutzung eines geschützten Werks ohne jede Erlaubnis des Rechtsinhabers zulässig sein muss. Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten,
3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist,
er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung auf die Fälle begrenzt wird, in denen ein vorheriges Ersuchen um Erlaubnis zur Nutzung eines geschützten Werks für die Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich ist. Zur fünften Frage Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist,
der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbständig abrufbare Datei umfasst. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe aus den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorsehen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Da der Begriff des Zitats in der Richtlinie 2001/29 nicht definiert ist, ist seine Bedeutung und Tragweite nach der in Rn. 65 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört. Zum Sinn des Begriffs „Zitat“ nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist festzustellen,
die wesentlichen Merkmale eines Zitats darin bestehen,
ein Werk oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber ist, genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden,
es unerheblich ist, ob das Zitat in einem urheberrechtlich geschützten Werk oder aber in einem nicht urheberrechtlich geschützten Gegenstand erfolgt (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10 , EU:C:2011:798‚ Rn. 136). Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, muss der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate berufen möchte, zwingend eine direkte und enge Verknüpfung zwischen dem zitierten Werk und seinen eigenen Überlegungen herstellen und damit eine geistige Auseinandersetzung mit dem Werk eines anderen ermöglichen, da Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 insoweit klarstellt,
das Zitat vor allem eine Kritik oder Rezension ermöglichen soll. Daraus folgt auch,
die Nutzung des zitierten Werks gegenüber den Aussagen des Nutzers akzessorischer Natur sein muss, da im Übrigen das Zitat eines geschützten Werks nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 nicht so umfangreich sein darf,
es die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt. Allerdings fordern weder der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 noch der Begriff „Zitat“, wie er in den Rn. 78 und 79 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist,
das zitierte Werk – beispielsweise durch Einrückungen oder die Wiedergabe in Fußnoten – untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird, so
sich ein solches Zitat aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben kann. Diese Möglichkeit steht im Einklang mit dem Kontext, in dem diese Bestimmung steht, da Gegenstand der Richtlinie 2001/29 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 speziell der rechtliche Schutz des Urheberrechts im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft, ist. Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, tragen Hyperlinks zum guten Funktionieren des Internets bei, das für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist, sowie zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (Urteile vom
das den Urhebern gewährte ausschließliche Vervielfältigungsrecht einer sich des Mittels des Zitats bedienenden Veröffentlichung von Auszügen eines der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemachten Werks, die mit Kommentaren oder Kritik versehen werden, entgegensteht (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10 , EU:C:2011:798‚ Rn. 120 und 134). Ungeachtet dieser Erwägungen ist – da das vorlegende Gericht ausführt, das Manuskript und der Aufsatz von Herrn Beck seien im Internet im Wege der Verlinkung als selbständig abrufbare Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden – festzustellen,
3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29, wie in Rn. 76 des vorliegenden Urteils ausgeführt, für seine Anwendung verlangt,
die Nutzung „den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“. Die Nutzung des Manuskripts und des Aufsatzes für Zitate darf daher nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des mit dem fraglichen Zitat verfolgten Ziels erforderlich ist. Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten,
3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist,
der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbständig abrufbare Datei umfasst. Zur sechsten Frage Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist,
ein Werk der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wenn es zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht war. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 findet die Ausnahme für Zitate nur unter der Voraussetzung Anwendung,
das fragliche Zitat ein Werk betrifft, das der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden,
unter dem Ausdruck „mis[e] à la disposition du public [d’une œuvre]“ in der französischen Fassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 die Tatsache zu verstehen ist,
dieses Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde; diese Auslegung wird nicht nur durch den Ausdruck „made available to the public“, sondern auch durch die Wendung „der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ bestätigt, die in der englischen bzw. der deutschen Sprachfassung dieser Bestimmung verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10 , EU:C:2011:798‚ Rn. 128). Zu der Frage, ob ein Werk der Öffentlichkeit bereits „rechtmäßig“ zugänglich gemacht worden ist, hat der Gerichtshof festgestellt,
– sofern alle anderen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind – nur Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk zulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10 , EU:C:2011:798‚ Rn. 127). Somit wurde ein Werk oder ein Teil eines Werks der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht, wenn es der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde. Im vorliegenden Fall wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob anzunehmen ist,
das Werk von Herrn Beck bereits mit der Veröffentlichung seines Manuskripts als Aufsatz in einem Sammelband im Jahr 1988 der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, und zwar vor dem Hintergrund,
der Herausgeber des Sammelbands das Manuskript vor der Veröffentlichung geringfügig geändert hatte. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob eine solche rechtmäßige öffentliche Zugänglichmachung erfolgt ist, als Herr Beck diese Dokumente auf seiner eigenen Website mit Distanzierungsvermerken veröffentlicht hat. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, vor dem Hintergrund des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob ein Werk der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13 , EU:C:2014:2132‚ Rn. 28). Im Ausgangsverfahren wird das vorlegende Gericht insbesondere zu prüfen haben, ob dem Herausgeber bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Manuskripts von Herrn Beck als Aufsatz in einem Sammelband durch Vertrag oder anderweitig das Recht zustand, die fraglichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Sollte das nicht der Fall sein, wäre davon auszugehen,
das Werk, wie es in dem Sammelband veröffentlicht wurde, mangels Zustimmung des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit nicht rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Allerdings wurden das Manuskript und der Aufsatz von Herrn Beck offenbar zu einem späteren Zeitpunkt vom Inhaber des Urheberrechts selbst auf seiner eigenen Website veröffentlicht. Das vorlegende Gericht führt gleichwohl aus, diese Dokumente seien auf der Website von Herrn Beck mit einer auf jeder Dokumentseite schräg angebrachten Aufschrift veröffentlicht worden, mit der sich Herr Beck vom Inhalt der Dokumente distanziert habe. Somit wurden die Dokumente bei dieser Veröffentlichung nur insoweit der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht, als sie mit den Distanzierungsvermerken versehen waren. Jedenfalls ist es in Anbetracht der Erwägungen in Rn. 83 des vorliegenden Urteils Sache des vorlegenden Gerichts, für die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 zu prüfen, ob die Veröffentlichung der ursprünglichen Fassungen des Manuskripts und des im Sammelband veröffentlichten Aufsatzes ohne die Vermerke von Herrn Beck, mit denen er sich vom Inhalt dieser Dokumente distanziert, anständigen Gepflogenheiten entsprach und durch das mit dem fraglichen Zitat verfolgte Ziel gerechtfertigt war. Nach alledem ist auf die sechste Frage zu antworten,
3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist,
ein Werk der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wenn es der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde. Kosten Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Permalink: https://openjur.de/u/2177462.html ( https://oj.is/2177462 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 18 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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