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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 Sch 8/18

Tenor Der unter dem Az. ... von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Schiedsrichterin Name1 als Vorsitzende und den beisitzenden

§ 1036ZPO).

Um den Parteien die Möglichkeit zu geben, zu beurteilen, ob ein Grund vorhanden ist, der Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der benannten Schiedsrichter aufkommen lässt, müssen sie Kenntnis von etwaigen Verflechtungen des von der anderen Partei benannten Schiedsrichters mit der einen oder anderen Partei haben (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Bremen, NJW-RR 2007, 968 , 969 ). Auch würde eine Relativierung des Neutralitätserfordernisses der Schiedsgerichtsbarkeit insgesamt schaden, weil sie das Vertrauen in die Integrität des Spruchkörpers reduziert (BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 10 zu § 1036 ZPO). Die Pflicht zur Offenlegung gilt deshalb für alle Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken können, und umfasst deshalb nicht allein Gründe, die letztlich für eine Ablehnung des Schiedsrichters ausreichend sind; vielmehr sind auch solche Umstände anzugeben, die schon bei der Besetzung des Schiedsgerichts für die Auswahl des Schiedsrichters unter dem Gesichtspunkt seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit maßgeblich sein können (OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325 f. ), wobei dieser die Bewertung aus der Sicht beider Parteien möglichst objektiv vorzunehmen und sich in Zweifelsfällen für die Offenbarung zu entscheiden hat (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 , 137). Auch nach diesen strengen Maßstäben ist jedenfalls bezogen auf die Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht von einem Verstoß gegen die Offenlegungspflichten nach § 16.1 DIS-SchO

(98)auszugehen. Ihre ehemalige geschäftliche Beziehung zu dem Vertreter der Schiedsbeklagten, Name9, beschränkte sich darauf, dass sie bis zum Jahr 2005 als angestellte Rechtsanwältin in der Kanzlei I und dort im Bereich Dispute Resolution arbeitete und Name9 zu jener Zeit als Partner dieser Kanzlei im Bereich Corporate/M&A tätig war. Auch hat die Vorsitzende in ihrer Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch vom 27.02.2018 angegeben, dass ihr der Vertreter der Schiedsbeklagten weder aus jener Zeit noch anderweitig persönlich bekannt war und ist und dass es abgesehen von der Zugehörigkeit zur gleichen Kanzlei keine Überschneidungspunkte, etwa durch die Bearbeitung eines gemeinsamen Mandats, gegeben habe. Zu einer Offenlegung der danach zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens etwa 12 Jahre zurückliegenden angestellten Tätigkeit in der Kanzlei I, in der bis zu ihrem Ausscheiden im Jahr 2005 auch der anwaltliche Vertreter der Schiedsbeklagten als Partner tätig war, musste sich die Vorsitzende des Schiedsgerichts - ungeachtet ihres fehlenden Bewusstseins hiervon - nicht verpflichtet sehen, da dieser Umstand nicht geeignet war, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit zu wecken. Allein eine viele Jahre zurückliegende gemeinsame Tätigkeit in einer Kanzlei begründet - ohne weitere sonstige Anhaltspunkte - keine Offenlegungspflicht i.S.v. § 16.1 DIS-SchO (vgl. OLG München, NJOZ 2014, 1770 , 1781). Auch haben die Schiedsklägerinnen keinerlei Umstände vorgetragen oder glaubhaft gemacht, aus denen sich eine andere Beurteilung ergeben könnte. Soweit sie ihre Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch deren "nur schwer nachvollziehbare" Erklärung, ihr sei die gemeinsame Kanzleizugehörigkeit mit Name9 vor Anbringung des Ablehnungsgesuchs nicht einmal bewusst gewesen, "bekräftigt" sehen, ergibt sich hieraus kein Umstand, der im Zusammenhang mit den Obliegenheiten des § 16.1 DIS-SchO relevant wäre.
  1. Demgegenüber ist die Frage einer etwaigen Verletzung von Offenlegungspflichten bezogen auf den beisitzenden Schiedsrichter Name3 abweichend zu beurteilen. Name3 war zwischen 1993 und 2004 Partner der Kanzlei K und dort in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Unternehmenskauf und Private Equity tätig. Der Vertreter der Schiedsbeklagten, Name9, war von 1994/1995 bis 2001 ebenfalls als Partner in der Kanzlei K tätig und arbeitete zudem im gleichen Tätigkeitsfeld wie Name9, zwischen 1994/1995 und 1999 außerdem am gleichen Standort in Stadt
  2. Anders als bei der Vorsitzenden des Schiedsgerichts beschränkte sich die berufliche Verbindung danach nicht auf eine bloße gemeinsame Kanzleizugehörigkeit, sondern es bestand über einen Zeitraum von etwa 7 Jahren, bis zum Ausscheiden des Name9 im Jahr 2001 eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den sich hieraus ergebenden gleichgerichteten wirtschaftlichen und finanziellen Interessen. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des § 16.1 DIS-SchO grundsätzlich anzulegenden strengen Maßstäbe, stellt die durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit - zudem im gleichen Geschäftsfeld - begründete enge geschäftliche Verbindung einen Umstand dar, der bei Annahme des Schiedsrichteramtes hätte offengelegt werden müssen. Dabei entfällt die Offenlegungspflicht nicht allein deshalb, weil die partnerschaftliche Zusammenarbeit zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens seit etwa 17 Jahren beendet war. Denn auch bei vernünftiger Betrachtung ist nicht auszuschließen, dass aus dieser Verbindung Kontakte bis in die Gegenwart hineinreichen oder etwa der Schiedsrichter an der Aufrechterhaltung oder Wiederholung der Verbindung interessiert sein kann, weshalb auch bei zurückliegenden geschäftlichen Kontakten Sensibilität geboten ist (vgl. hierzu Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit,
  3. Auflage 2005, Kap. 14, Rdnr. 8). Sowohl zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der privaten Schiedsgerichte, als auch zu dem Zweck, ein anschließendes Schiedsverfahren von potentiellen späteren Ablehnungsgesuchen zu entlasten, stellt die ehemalige partnerschaftliche Verbindung zu dem anwaltlichen Vertreter der Schiedsbeklagten einen Umstand dar, den der Schiedsrichter bei Annahme des Schiedsrichteramtes hätte offenlegen müssen, zumal auch - anders als bei der Vorsitzenden des Schiedsgerichts - nicht ersichtlich ist, dass dem Schiedsrichter die zurückliegende Zusammenarbeit mit Name9 nicht mehr präsent gewesen wäre. Etwas anderes folgt nicht aus den von der Antragstellerin herangezogenen "IBA-Guidelines". Ungeachtet dessen, dass diese Verhaltensmaßregeln keine Verbindlichkeit für die vorliegend zu treffende Entscheidung entfalten (vgl. MüKo-Münch, ZPO,
  4. Auflage 2017, Rdnr. 13 zu § 1036 ZPO, maßgebend bleibe immer der Einzelfall; vgl. auch Rojahn/Jerger, NJW 2014, 1147, 1148), sind auch diese, als Orientierungshilfe gedachten Standesvorgaben von dem Grundsatz getragen, dass jeglicher Zweifel daran, ob ein Schiedsrichter bestimmte Tatsachen oder Umstände offenzulegen hat oder nicht, zugunsten einer Offenlegung entschieden werden sollte (vgl. dort Teil I, Allgemeine Grundsätze, Ziff. 3c). Entsprechend können auch die unter der Rubrik "Orange List" für näher zu prüfende Verdachtsfälle aufgeführten Konstellationen (vgl. dort Ziff. 3.3.3.) nicht in dem von der Antragstellerin vertretenen Sinn verstanden werden, wonach eine mehr als drei Jahre zurückliegende Partnerschaft eines Schiedsrichters mit einem Parteivertreter des Schiedsverfahrens - generell - nicht zu offenbaren sei; vielmehr enthält die "Orange List" eine nicht abschließende Aufzählung von spezifischen Situationen, die (abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls) in den Augen der Parteien Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit eines Schiedsrichters geben können und deshalb Situationen widerspiegeln, in denen ein Schiedsrichter in der Regel zur Offenlegung verpflichtet ist, ohne dass anzunehmen ist, dass eine solche Offenlegung automatisch zu seiner Disqualifikation führt (vgl. Teil II, Praktische Anwendung der Allgemeinen Grundsätze, Ziff. 3, 4; vgl. auch Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018, Rz. 405). Nach alledem weisen die Antragsgegnerinnen zu Recht darauf hin, dass der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 16.03.2018 über das Ablehnungsgesuch - jedenfalls was die Frage der Offenlegungspflicht durch den beisitzenden Schiedsrichter Name3 angeht - nicht gefolgt werden kann. Darin wird lediglich auf die lang zurückliegende gemeinsame Tätigkeit als Rechtsanwälte in der Kanzlei K abgestellt, aber nicht explizit berücksichtigt, dass vorliegend eine darüberhinausgehende und zudem langjährige partnerschaftliche Verbundenheit in Rede steht. Auch lässt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine an den Maßstäben des § 16.1 DIS-SchO orientierte Begründung vermissen. Gleichwohl kann aus dem Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstandes nicht ohne Weiteres eine Befangenheit und damit ein (kausaler) Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO abgeleitet werden (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1036 ZPO; BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 1036 ZPO; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr.

§ 1036ZPO; Mü

Ko-Münch, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 1036 ZPO, ["bei gewisser tatsächlicher Relevanz"]; OLG München, NJOZ 2014, 1179, 1781; OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325 , 1326 ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11 , zitiert nach juris; strenger: [Regelfolge] OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.; vgl. auch Rojhan/ Jerger, NJW 2014, 1147, 1148, wonach allein die Verletzung der Offenbarungspflicht berechtigte Zweifel wecken kann). Vielmehr ist im Grundsatz davon auszugehen, dass sich ein Verstoß gegen Offenlegungspflichten in der Regel (nur) dann i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit.

  1. d)ZPO auf den Schiedsspruch auswirkt, wenn die zu offenbarenden Gründe zu einer Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der betreffenden Person aufkommen lassen (vgl. jüngst BGH, Beschluss vom 02.05.2017, Az.: I ZB 1/16 = NJW 2018, 70 ff. zur Befangenheit eines Sachverständigen im Schiedsverfahren). Nach dortiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht das schiedsrichterliche Verfahren nicht den Bestimmungen der §§ 1049 Abs. 3, 1036 Abs. 1 ZPO, wenn eine Person, die zum Sachverständigen bestellt worden ist, nicht alle Umstände offengelegt hat, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit der Unabhängigkeit wecken können. Der Schiedsspruch ist in einem solchen Fall nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit.
  2. d)ZPO aufzuheben, wenn anzunehmen ist, dass sich dieser Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen (BGH, a.a.O., NJW 2018, 75 , Rdnr. 46). Diese Grundsätze, die auf Fälle eines Verstoßes gegen Offenlegungspflichten durch einen Schiedsrichter zu übertragen sind, führen im Streitfall dazu, dass die vom beisitzenden Schiedsrichter Name3 verschwiegene ehemalige partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Vertreter der Schiedsbeklagten in einer Kanzlei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie mit Rücksicht auf die allgemein in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen zur Frage der Besorgnis der Befangenheit bei geschäftlichen oder freundschaftlichen Kontakten zwischen einem Schiedsrichter und dem Vertreter einer Partei (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1036 ZPO; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 14, Rdnr. 8; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 1036 ZPO; BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 1036 ZPO; MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 32 ff. zu § 1036 ZPO; vgl. auch jüngst BGH, Beschluss vom 19.10.2017, Az.: IX ZA 16/17 , zitiert nach juris) nicht geeignet war, berechtigte Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit zu wecken. Denn unstreitig ist die partnerschaftliche Zusammenarbeit seit nunmehr über 17 Jahren beendet. Nach dem Vortrag der Antragstellerin gab es seit dem Ausscheiden des Name3 aus der Kanzlei K auch keine beruflichen oder privaten Kontakte mit dem abgelehnten Schiedsrichter. Soweit sich die Stellungnahme des abgelehnten Schiedsrichters vom 20.02.2018 noch darauf beschränkte, es habe seit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit bei Kanzlei K keine Kontakte "in Mandatssachen" gegeben und damit demnächst offengelassen wurde, ob nicht außerhalb von "Mandatssachen" weiterhin persönliche oder freundschaftliche Kontakte bestehen und wie weit diese ggf. reichen, ist jedenfalls nunmehr vorgetragen, dass solche Kontakte nicht bestehen. Es kann danach weder festgestellt werden, dass die beendete partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schiedsrichter Name3 und dem anwaltlichen Vertreter der Schiedsbeklagten objektiv die Besorgnis begründen könnte, das unbefangene Urteil in der zugrundeliegenden Schiedssache könne dadurch beeinflusst werden, noch ist erkennbar, dass der ehemaligen Zusammenarbeit in die Gegenwart hineinreichende persönliche oder freundschaftlichen Kontakte nachgefolgt sind, die auf eine gegenwärtige Verbundenheit zwischen dem abgelehnten Schiedsrichter und dem Vertreter der Schiedsbeklagten hindeuten und aus diesem Grund die Befürchtung wecken könnten, der abgelehnte Schiedsrichter stehe der ablehnenden Partei nicht unbefangen gegenüber. Nach alledem hätten die zu offenbarenden Gründe nicht zu einer Ablehnung des Schiedsrichters ausgereicht und begründen auch in Verbindung mit der fehlenden Offenlegung durch den Schiedsrichter keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des beisitzenden Schiedsrichters Name3. Denn wer eine Offenlegung unterlässt, zu der er sich aus jedenfalls (wie hier) noch vertretbaren Gründen nicht verpflichtet fühlte, erregt damit bei einer ruhigen und besonnenen Partei noch keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit (OLG München, NJOZ 2014, 1779 , 1781). Anderenfalls würden die Anforderungen an eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dadurch ausgehöhlt, dass allein die - nicht auf hinreichende Anhaltspunkte gestützte - Behauptung einer Partei, bei ihr hätten die verschwiegenen Umstände Zweifel an der Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters geweckt oder wecken können, zu einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit führen würde. Deshalb darf ein Umstand, der schon an sich die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstandes doch noch zu seiner Ablehnung führen (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff.; ebenso: OLG Frankfurt/Main, SchiedsVZ 2011, 342 , 344 ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11 , zitiert nach juris). Soweit die Antragsgegnerinnen bestritten haben, dass es seit dem Ausscheiden des Name9 aus der Kanzlei K keine beruflichen oder persönlichen Kontakte mit dem abgelehnten Schiedsrichter gegeben habe, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Von der ihnen eröffneten Möglichkeit, sowohl den abgelehnten Schiedsrichter selbst als auch den Vertreter der Schiedsbeklagten Name9 als Zeugen zu einem etwaigen gegenteiligen Vorbringen zu benennen, ist kein Gebrauch gemacht worden. Demgegenüber bedurfte es einer Glaubhaftmachung des bestrittenen Vortrages durch die hiesige Antragstellerin nicht, da auch bei rechtzeitiger Offenlegung des verschwiegenen Umstandes der abgelehnte Schiedsrichter nicht zu einem "Negativattest" hätte gezwungen werden können (vgl. OLG München, NJOZ 2011, 726 ). Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen kommt es auf die Rechtzeitigkeit der Befangenheitsrügen wegen früherer gemeinsamer Kanzleizugehörigkeiten i.S.v. § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO sowohl bezogen auf die Vorsitzende des Schiedsgerichts als auch bezüglich des beisitzenden Schiedsrichters Name3 nicht an, weil schon der Sache nach kein Befangenheitsgrund besteht. Gleichwohl sei der Vollständigkeit halber und mit Blick auf die von den Antragsgegnerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten eidesstattlichen Versicherungen des auf ihrer Seite in die Vertragsverhandlungen eingebundenen Rechtsanwaltes Name11 vom 05.12.2018 darauf hingewiesen, dass es den Antragsgegnerinnen obliegt, die rechtzeitige Geltendmachung der Ablehnungsgründe gemäß § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 4 ZPO analog, § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. hierzu MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 10-12 zu § 1037 ZPO mit Hinweis auf OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, 159 ff. ). Vorliegend beschränkt sich die Glaubhaftmachung auf die nur unzureichende anwaltliche Versicherung (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2017, 1266 f. ), dass den Vertretern (Geschäftsführern) der Antragsgegnerinnen die in Rede stehenden Verbindungen vor Erhalt der beiden Mitteilungen durch Rechtsanwalt Name11 nicht bekannt gewesen seien (Bl. 380 d.A.) sowie auf die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Name11 selbst. Dies genügt nach Ansicht des Senats nicht, um den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der betreffenden Ablehnungsgründe in ausreichender Weise glaubhaft zu machen. Denn auch wenn im Rahmen der Glaubhaftmachung an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung tritt, so ist doch ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit zu verlangen und dürfte es mit Rücksicht auf das von den Parteien hoch streitig geführte Schiedsverfahren und die offenbar ohne Schwierigkeiten zu ermittelnden Verbindungen der beiden abgelehnten Schiedsrichter zu dem Vertreter der Schiedsbeklagten erforderlich sein, dass auch die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen selbst glaubhaft machen, von der gemeinsamen Sozietätsverbundenheit jeweils erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung aufgrund der Mitteilungen des Rechtsanwalts Name11 Kenntnis erlangt zu haben. Denn da den Schiedsklägerinnen eine etwaige Kenntnis auch ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen wäre, bedürfte es zum Nachweis der Fristwahrung nach § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO (auch) einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ihrer anwaltlichen Vertreter im Schiedsverfahren. 3. Eine Besorgnis der Befangenheit des beisitzenden Schiedsrichters Name3 ergibt sich weder allein noch in der Gesamtschau mit der Verletzung der Offenlegungspflicht daraus, dass er "mehrfach in wichtigen Abschnitten der Beweisaufnahme die Verfahrensleitung an sich zog und bei der Zeugenbefragung durch den Klägervertreter eingriff" bzw. sich "Parteivortrag der Antragstellerinnen bei der Zeugenbefragung zu eigen machte" (Bl. 377 d.A.). Was letzteren Vorwurf angeht, ist schon nicht ersichtlich, worauf die Antragsgegnerinnen ihr Vorbringen konkret stützen. Die Behauptung, Name3 habe sich Parteivortrag zu eigen gemacht, steht für sich genommen ohne jedwede Bezugnahme im Raum und kann daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Zudem war dieser Vorwurf nicht Gegenstand des mit Schriftsatz vom 02.02.2018 gestellten Befangenheitsgesuchs. Zu Recht weist deshalb die hiesige Antragstellerin darauf hin, dass die Antragsgegnerinnen mit einem etwa hierauf gestützten Ablehnungsgrund gemäß § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO präkludiert wären. Auch im Übrigen rechtfertigt der Vortrag der Antragsgegnerinnen den Vorwurf der Parteilichkeit des Schiedsrichters nicht. Die zunächst aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zitierte Passage (dort Seite 43) bezieht sich auf eine Situation während der Einvernahme des Zeugen Name10 durch den Vertreter der Schiedsklägerinnen; im Zuge dieser Vernehmung hielt der Vertreter der Schiedsklägerinnen dem Zeugen vor, dass seine Aussage, wonach in den Verhandlungen mit den Schiedsbeklagten eine "Hausnummer von 60-80 Millionen" genannt worden sei, in krassem Gegensatz zu Aussagen von Zeugen der Schiedsbeklagten stehe. An dieser Stelle schaltete sich die anwesende und bereits zuvor vernommene Zeugin Name8 in die Beweisaufnahme ein und widersprach den Angaben des Zeugen Name11 insoweit, als die Summe von 60 - 80 Millionen nicht genannt worden sei. Aus dem Umstand, dass der beisitzende Schiedsrichter Name3 in dieser Situation eingriff und darauf hinwies, dass man gerade bei einer Zeugenvernehmung und nicht bei einer Konversation sei, wobei sich der Vertreter der Schiedsklägerinnen ausdrücklich für diese Intervention bedankte, lässt sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Anschein einer Voreingenommenheit zu Lasten der Schiedsklägerinnen nicht ableiten. Denn die betreffende Bemerkung des beisitzenden Schiedsrichters richtete sich erkennbar an die Zeugin Name8, der zu diesem Zeitpunkt das Wort nicht erteilt war und deren gegenüberstellende Befragung in diesem Stadium des Verfahrens auch nicht angeordnet war. Auch hat der beisitzende Schiedsrichter damit nicht und erst recht nicht in einer die Besorgnis der Befangenheit zu Lasten der Schiedsklägerinnen begründenden Weise die Verfahrensleitung an sich gezogen. Die weitere Behauptung der Schiedsklägerinnen, die Intervention durch Name3 habe einzig dem Ziel gedient, die Wahrheitsfindung zu unterbinden, weshalb der "Dank" ihres Prozessbevollmächtigten offenkundig ironisch gemeint gewesen sei, ist schon angesichts der konkreten Situation im Schiedsverfahren nicht nachvollziehbar. Denn in dem entsprechenden Verfahrensabschnitt ging es ausschließlich um die Befragung des Zeugen Name10, die durch die Bemerkung des beisitzenden Schiedsrichters in keiner Weise unterbunden oder verkürzt wurde; weder wurde dem Vertreter der Schiedsklägerinnen untersagt, den Zeugen Name10 mit widersprechenden Zeugenangaben zu konfrontieren, noch wurde dessen Vernehmung in irgendeiner Weise eingeschränkt; wie sich aus dem Wortprotokoll ergibt, wurde die Vernehmung des Zeugen Name10 vielmehr in umfangreicher Weise fortgesetzt. Zudem hatte sich das Schiedsgericht die Möglichkeit einer gegenüberstellenden Zeugenbefragung ohnehin ausdrücklich vorbehalten (Wortprotokoll Seite 47). Auch die zum Ende der Befragung des Zeugen Name10 durch die Vertreter der Schiedsklägerinnen von dem beisitzenden Schiedsrichter Name3 geäußerte Bemerkung, ob noch Fragen der Schiedsklägerseite bestünden, ansonsten gehe das Fragerecht auf die andere Seite über (Wortprotokoll Seite 45), bietet aus der Sicht einer vernünftigen Partei keinen Grund für die Annahme, der Schiedsrichter habe das Verfahren einseitig zu Lasten der ablehnenden Partei beeinflussen wollen. Es ist weder vorgetragen noch aus dem Inhalt des Wortprotokolls ersichtlich, dass den Vertretern der Schiedsklägerinnen damit die Möglichkeit genommen wurde, ggf. noch weitere Fragen an den Zeugen Name10 zu stellen; das Wortprotokoll belegt vielmehr eindrücklich, dass den Beteiligten umfassend und ausführlich die Gelegenheit zur Zeugenbefragung eröffnet wurde. Insoweit ist die isoliert herausgegriffene und den Gesamtkontext außer Acht lassende Äußerung des Schiedsrichters Name3 weder für sich genommen noch in der Gesamtschau geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. 4. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch die Vorsitzende des Schiedsgerichts, die mit einiger Deutlichkeit auf deren Voreingenommenheit gegenüber den Schiedsklägerinnen hindeuten würde, lässt sich gleichfalls nicht feststellen.
  3. a)Aus dem Umstand, dass die Vorsitzende des Schiedsgerichts im Rahmen des Eröffnungsvortrages der Schiedsklägerinnen einen von deren anwaltlichen Vertretern vorbereiteten Schriftsatz zu einem neuen, bislang nicht zum Gegenstand des Schiedsverfahrens gemachten Vorbringen nicht zur Akte genommen hat, ergibt sich kein Anhalt für eine Befangenheit. Allgemein gilt, dass Fehler in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangenheit begründen können, nämlich dann, wenn sie in besonderer Häufung und Schwere auftreten und die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit oder Willkür der Schiedsrichter hindeutet (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 1036 ZPO; OLG München, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: 34 SchH 13/16 , zitiert nach BeckRS; OLG Frankfurt/Main SchiedsVZ 2010, 52 , 54; Armbrüster/Wächter, SchiedsVZ 2017, 213, 217; Hammer, a.a.O., Rdnr. 411). Dies ist insbesondere in systematischer Hinsicht stringent, da die Befangenheitsablehnung kein Instrument zur sachlichen Rechtsfehlerkontrolle darstellt und der Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit vom sog. verfahrensrechtlichen ordre public geschützt wird (OLG Köln, SchiedsVZ 2012, 161 , 165 ). Die Entscheidung der Parteien, sich der privaten Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen und damit auf den bei staatlichen Gerichten vorgesehenen Instanzenzug zu verzichten, darf nicht dadurch konterkariert werden, dass den Parteien über das Vehikel eines Befangenheitsantrages eine staatliche Kontrolle der Rechtsanwendung des Schiedsgerichts eröffnet wird (vgl. Armbrüster/Wächter, a.a.O.). Hiervon ausgehend können die Antragsgegnerinnen die Weigerung des Schiedsgerichts, den im Rahmen des Eröffnungsantrages von der Vertreterin der Schiedsklägerinnen angebotenen Schriftsatz zur Akte zu nehmen, nicht mit Erfolg zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs heranziehen. Ungeachtet dessen, dass die Entscheidung, den Schriftsatz nicht zur Akte zu nehmen, nicht von der Vorsitzenden des Schiedsgerichts allein, sondern von dem Schiedsgericht (nach Beratung) als Kollegialorgan getroffen wurde, wurde das Schiedsverfahren nach Maßgabe der - zu diesem Zeitpunkt unangegriffenen - DIS-Regeln für das beschleunigte Verfahren ("ERBV") geführt und hatte das Schiedsgericht bereits in der Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 vom 28.09.2017 darauf hingewiesen, dass außerhalb des Verfahrenskalenders eingereichte Schriftsätze nicht zu berücksichtigen sind. Ferner wurde in der Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 2 vom 04.10.2017 darauf hingewiesen, dass neuer Sachvortrag und Beweisangebote nur noch innerhalb der dort gesetzten Schriftsatzfristen als zulässig erachtet werden und schließlich wurde nochmals im Rahmen der Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 3 vom 16.01.2018 festgehalten, dass neuer Sachvortrag nicht mehr zulässig sei. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, den neues Vorbringen enthaltenden Schriftsatz der Schiedsklägerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entgegenzunehmen (sog. "Eurogate-Schriftsatz") entsprach somit den unwidersprochen gebliebenen Regelungen in den verfahrensleitenden Verfügungen und konnte daher auch aus Sicht der Schiedsklägerinnen nicht den Vorwurf einer einseitig zu ihren Lasten gehenden Verfahrensführung begründen. Der Einwand der Antragsgegnerinnen, nach den Gründen für die verspätete Einbringung des neuen Sachvortrages bzw. der neuen Schriftstücke sei seitens des Schiedsgerichts gar nicht gefragt worden, führt nicht in einem Umkehrschluss dazu, dass das Schiedsgericht in der mündlichen Verhandlung den neuen Schriftsatz entgegen den vereinbarten Verfahrensregeln gleichwohl hätte entgegennehmen müssen und ist auch unter diesem Aspekt nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu stützen. Im Übrigen haben die Antragsgegnerinnen erstmals mit Schriftsatz vom 01.10.2018 zum hiesigen Verfahren - von der Antragstellerin bestritten - vorgetragen, der dem Eurogate-Schriftsatz zugrundeliegende Sachvortrag sei erst Ende November 2017 soweit aufgearbeitet gewesen, dass er in den Prozess habe eingeführt werden können. Es kommt hinzu, dass sowohl mit Rücksicht auf den Inhalt des Wortprotokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht (dort Seiten 9, 10: "Zu dem neuen Sachverhalt, der hier nicht Streitgegenstand ist und der auch nicht im Rahmen einer Klageerweiterung geltend gemacht wird, haben wir einen ganz kurzen Schriftsatz gemacht.") wie auch mit Rücksicht auf den Inhalt des Post-Hearing-Schriftsatzes vom 09.02.2018 (Anlage AG5, dort Seiten 67ff., "Neue Indiztatsachen (...)", "Vorgang, der rechtlich unter allen Aspekten noch aufzuarbeiten sein wird", (...) "Der Sachverhalt belegt die in diesem Verfahren streitige Absicht der Beklagten, die Klägerinnen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens in die Irre zu führen,") der im "Eurogate-Schriftsatz" enthaltene tatsächliche Sachvortrag erkennbar nicht zum Inhalt des Schiedsverfahrens gemacht werden sollte, sondern - wie eindrücklich durch das Wortprotokoll bekräftigt - allein als weiterer indizieller Beleg für die behauptete, die gesamten Vertragsverhandlungen beherrschende Täuschungsabsicht der Schiedsbeklagten dienen sollte. Zu genau diesen Indizien hat die Vertreterin der Schiedsklägerinnen im Rahmen ihres Eröffnungsvortrages (vgl. nochmals Wortprotokoll Seiten 9, 10) jedoch entsprechend vorgetragen, weshalb auch vor diesem Hintergrund allein die fehlende Entgegennahme des hierzu vorbereiteten Schriftsatzes das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerinnen nicht stützen kann. Es sei deshalb nur ergänzend vermerkt, dass die im nachgereichten Schriftsatz vom 14.12.2018 nunmehr aufgestellte Behauptung, der dem "Eurogate-Schriftsatz" zugrunde liegende tatsächliche Sachvortrag habe zum Streitgegenstand des Schiedsverfahrens gemacht werden sollen, durch das Wortprotokoll und den Post-Hearing-Schriftsatz widerlegt ist und deshalb vom Schiedsgericht - in Abweichung zu Rz. 290 - auch nicht in dem nunmehr vorgetragenen Sinn verstanden werden musste. Auch die Ablehnung der Entgegennahme von aus den Jahren 2015 und 2016 stammenden Schriftstücken, die von dem Sohn des Zeugen Name10 erst kurz vor der mündlichen Verhandlung aufgefunden worden sein sollen, ist in der konkreten Situation, auf Basis der für beide Seiten geltenden Verfahrensregeln und mit Rücksicht auf die auch gegenüber der Gegenpartei zu wahrende Unparteilichkeit bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht als Ausdruck einer Voreingenommenheit zu Lasten der ablehnenden Partei zu werten. Dies gilt umso mehr, als die von dem Zeugen Name10 in Bezug genommenen Schreiben in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht ohnehin auszugsweise vorgelesen wurden (Wortprotokoll Seiten 37 ff.) und dem Zeugen Name7 das aufgefundene Schreiben vom 20.11.2015 vorgehalten wurde (Wortprotokoll Seite101).
  4. b)Die Rüge, das Schiedsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, das staatliche Gericht zu ersuchen, die Vereidigung der sich widersprechenden Zeugen vorzunehmen, vermag die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden ebenfalls nicht zu begründen. Die Frage, ob von den Möglichkeiten des § 1050 ZPO Gebrauch gemacht werden soll, unterliegt der originären Beurteilung durch das Schiedsgericht und eröffnet im Rahmen des gestellten Befangenheitsgesuchs keine inzidente Überprüfung. Ohnehin ist auch nach dem Vortrag der Schiedsklägerinnen offen, inwieweit sich aus der unterlassenen Zeugenvereidigung die Befürchtung einer Voreingenommenheit gerade der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu ihren Lasten ergeben könnte. Vielmehr kommt in dem Vorwurf allein die von der Entscheidung des Schiedsgerichts abweichende Einschätzung der Antragsgegnerinnen, nicht aber eine Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts zum Ausdruck.
  5. c)Schließlich findet das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerinnen gegen die Vorsitzende des Schiedsgerichts auch im Inhalt der Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 5 vom 24.01.2018 keine Bestätigung.
  6. aa)Inwieweit die in Ziffer 5. der Verfügung enthaltene Feststellung, wonach die Parteien bestätigen, dass keine Einwände gegen die ordnungsgemäße Konstituierung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestehen und es keine prozessualen Fragen gäbe, die "zu adressieren" wären, aus Sicht der Schiedsklägerinnen geeignet sein sollte, Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu wecken, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Erkennbar wurde diese Feststellung zu Beginn der mündlichen Verhandlung getroffen und gibt daher auch nur den seinerzeitigen Verfahrensstand wieder. Es ist auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerinnen nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus ein zu ihren Lasten gehender Anschein der Voreingenommenheit ergeben könnte.
  7. bb)Die Vorsitzende des Schiedsgerichts ist auch nicht etwa deshalb als befangen anzusehen, weil die Darstellung in Ziffer 8. der Verfügung vom 24.01.2018 eine nicht alle Details wiedergebende Zusammenfassung der den Parteien angebotenen gegenüberstellenden Befragung von Zeugen enthält. Weder für sich genommen noch im Gesamtkontext erschließt sich, inwieweit sich hieraus in concreto ein Anhalt für eine Voreingenommenheit zu Lasten der Schiedsklägerinnen ergeben sollte, zumal von dem Recht einer gegenüberstellenden Befragung weder in Bezug auf die Zeugen Name10 und Name7 Gebrauch gemacht oder etwa der von dem Schiedsgericht hierfür in Aussicht gestellte Zeitrahmen beanstandet noch ein weitergehender Antrag auf gegenüberstellende Befragung anderer Zeugen gestellt wurde.
  8. cc)Die von den Schiedsklägerinnen beanstandete Formulierung in Ziffer 9. der Verfügung, wonach Verfahrensschritte und Fristen gemäß dem Verfahrenskalender "bestätigt" worden seien, ist ebenfalls nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu begründen. Es ist schon nicht erkennbar, dass sich die gewählte Formulierung auf eine "Bestätigung" durch die Parteien bzw. deren Parteivertreter bezieht. Wie aus dem Wortprotokoll ersichtlich (dort Seiten 106, 107) hat das Schiedsgericht zum Ende der mündlichen Verhandlung wiederholt zu erkennen gegeben, dass es an den im Verfahrenskalender enthaltenen Verfahrensschritten und Fristen festhält. Insoweit ist die beanstandete Darstellung in Ziffer 9. der Verfügung vom 24.01.2018 weder inhaltlich unrichtig noch in irgendeiner Weise zu Lasten der Schiedsklägerinnen abgefasst. Auch der Umstand, dass an dieser Stelle der Verfahrensleitenden Verfügung nicht auf den von Schiedsklägerseite mündlich und ohne Begründung gebliebenen Antrag auf Wiedereröffnung der Beweisaufnahme eingegangen wurde, begründet nicht den Verdacht, die Vorsitzende des Schiedsgerichts stehe den Antragsgegnerinnen nicht unvoreingenommen gegenüber, zumal dieser - aus Sicht des Schiedsgerichts lediglich in Aussicht gestellte - Antrag noch an anderer Stelle Erwähnung findet.
  9. dd)Soweit Ziffer 13. der Verfügung vom 24.01.2018 den Parteien aufgibt, Kostenschriftsätze in Anlehnung an eine dort nachstehend aufgeführte Tabelle einzureichen, ist diese Auflage auch mit Rücksicht auf die vom Schiedsklägervertreter in der mündlichen Verhandlung angekündigte Rücksprache mit den Mandanten in keiner Weise geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dass diese Auflage bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars ins Leere läuft, ist offensichtlich und konnte daher von einer vernünftigen Partei auch nicht als Ausdruck einer etwaigen Unparteilichkeit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts verstanden werden. Der Vorwurf der Antragsgegnerinnen, sie hätten sich gegen diese Auflage verwahren müssen und in der Missachtung der angekündigten Rücksprache liege eine "erneute Verletzung rechtlichen Gehörs", ist weder objektiv nachvollziehbar noch kommt ihm unter dem Aspekt der Ablehnung wegen Befangenheit Relevanz zu.
  10. ee)Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts ergeben sich auch nicht aus der Darstellung in Ziff. 15 der Verfahrensleitenden Verfügung vom 24.01.2018. Die dortige Formulierung, wonach sich die Prozessvertreter der Schiedsklägerinnen Einwendungen, insbesondere einen Antrag auf Wiedereröffnung der Beweisaufnahme vorbehalten haben, gibt auch mit Rücksicht auf die spezifisch von den Antragsgegnerinnen hervorgehobene Stelle im Wortprotokoll (dort Seite 109, re. Spalte a.E.) unter Befangenheitsgesichtspunkten nichts her. Erkennbar wurde der von dem Vertreter der Schiedsklägerinnen gestellte Antrag, neu in die Beweisaufnahme einzutreten, mit der Bitte verbunden, ihm eine Schriftsatzfrist zu gewähren, innerhalb derer er sich dazu äußern könne und stand diese Erklärung im Zusammenhang mit der vorangegangenen Äußerung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts, wonach seitens des Schiedsgerichts in jedem Fall ein schriftlicher Antrag mit einer Begründung erwartet werde, der dann der Gegenseite zur Stellungnahme zugeleitet werden solle. Es entsprach danach auch dem Verständnis der Antragsgegnerinnen, dass ein Antrag auf Wiedereröffnung der Beweisaufnahme schriftlich und mit einer Begründung versehen einzureichen war, so wie dies im Nachgang zur mündlichen Verhandlung tatsächlich auch erfolgt ist. Bei dieser Sachlage ist der Umstand, dass in der Verfahrensleitenden Verfügung nicht explizit auf den mündlich - ohne Begründung - und damit auch aus Sicht der Antragsgegnerinnen unvollständig gebliebenen Antrag auf Wiedereintritt in die Beweisaufnahme eingegangen wurde, unter keinem denkbaren Aspekt geeignet, Misstrauen in Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu wecken. Gleiches gilt für die Rüge, die Prozessvertreter der Schiedsklägerinnen hätten sich entgegen der Darstellung in Ziffer 15. nicht dahingehend geäußert, sie würden sich Einwendungen vorbehalten. So hat der Vertreter der Schiedsklägerinnen auf die abschließende Frage der Vorsitzenden, ob Einwände gegen den Verlauf der mündlichen Verhandlung und den bisherigen Verfahrensverlauf bestehen, erklärt, sich dazu nach Vorlage des schriftlichen Protokolls zu äußern. Dass diese Äußerung von dem Schiedsgericht als Vorbehalt etwaiger Einwendungen verstanden wurde, ist ohne weiteres nachvollziehbar und kann von den Antragsgegnerinnen nicht mit Erfolg als Umstand für die von ihnen erklärte Ablehnung wegen Befangenheit herangezogen werden. Auch die von den Antragsgegnerinnen angegriffene Darstellung, wonach die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht "im Rahmen" des Eröffnungsvortrages der Schiedsklägerinnen, sondern im Anschluss an den Vortrag der Schiedsbeklagten erhoben worden sei (vgl. Wortprotokoll Seite 14), bringt in keiner Weise eine Voreingenommenheit der Vorsitzenden des Schiedsgericht zu Lasten der Schiedsklägerinnen zum Ausdruck und schließlich ist auch nicht erkennbar, warum es einen die Befangenheit auslösenden (schweren) Verfahrensfehler der Vorsitzenden des Schiedsgerichts darstellen sollte, dass in der zusammenfassenden Darstellung in Ziff. 15 der Verfahrensleitenden Verfügung vom 24.01.2018, die sich auf eine summarische Zusammenfassung der prozessualen Einwände der Schiedsklägerinnen beschränkt, nicht auch Ausführungen dazu enthalten sind, warum die Antragsgegnerinnen das neue Vorbringen für wesentlich und bedeutsam hielten.
  11. ff)Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ist auch die Darstellung in Ziffer 16. der Verfahrensleitenden Verfügung vom 24.01.2018 weder irreführend noch bringt sie eine Voreingenommenheit ihnen gegenüber zum Ausdruck. Wie bereits zu Ziffer 15. bezogen auf die Schiedsklägerinnen hat das Schiedsgericht in Ziffer 16. die prozessualen Erklärungen der Schiedsbeklagten im Verlauf der mündlichen Verhandlung summarisch zusammengefasst; woraus die Antragsgegnerinnen ableiten, die Vorsitzende des Schiedsgerichts habe damit den Eindruck erweckt, die Vertreter der Schiedsbeklagten hätten in ihrem Schlussvortrag eine solche Zusammenfassung vorgetragen, erschließt sich nicht. Erkennbar hat das Schiedsgericht die von den Schiedsbeklagten in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rügen betreffend die Unzulässigkeit neuen Sachvortrages seitens der Schiedsklägerinnen lediglich stichpunktmäßig aufgelistet und dabei wegen der Einzelheiten auf das Wortprotokoll Bezug genommen. Eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt dies nicht.
  12. gg)Schließlich begründet auch Ziffer 17. der Verfahrensleitenden Verfügung vom 24.01.2018 kein Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zu Ziff.
  13. ee)entsprach es dem übereinstimmenden Verständnis aller Beteiligten und damit auch der hiesigen Antragsgegnerinnen, dass der Antrag auf Wiedereröffnung der Beweisaufnahme schriftlich und mit einer Begründung versehen zu stellen sein werde. In entsprechender Weise sind die Antragsgegnerinnen auch verfahren. Der Umstand, dass der vom Vertreter der Schiedsklägerinnen vor dem Schiedsgericht mündlich und ohne Begründung gestellte Antrag an dieser Stelle unerwähnt geblieben ist, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht, zumal nach dem Gesamtkontext auch ausgeschlossen werden kann, dass die Antragsgegnerinnen eine förmliche Bescheidung dieses mündlich gestellten und zu diesem Zeitpunkt ohne Begründung gebliebenen Antrags auf Wiedereröffnung der Beweisaufnahme erwartet oder gar gewünscht hätten. Zusammenfassend sind die von den Antragsgegnerinnen vorgebrachten Umstände weder für sich genommen noch in der Gesamtschau geeignet, die Ablehnung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu begründen. Der Vorwurf von vermeintlich "tendenziösen" Formulierungen geht ins Leere und auch in der Sache selbst liegt keine Häufung von Verfahrensfehlern vor, die mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit zu Lasten der Antragsgegnerinnen schließen lassen. Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichte Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 11.01.2019, der neuen, unter Beweis gestellten Sachvortrag zur hypothetischen Vorgehensweise des DIS-Ernennungsausschusses für den Fall einer rechtzeitigen Offenlegung der geschäftlichen Verbindungen der abgelehnten Schiedsrichter zum anwaltlichen Vertreter der Schiedsbeklagten enthält, bietet keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 156 Abs. 1, 296a ZPO). Soweit §§ 1062 ff. ZPO keine Regelung treffen, gelten für die Verfahren gemäß §§ 1059 ff. ZPO die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr.

§ 1060ZPO; Saenger, ZPO, 7.

Auflage 2017, Rdnr.

§ 1060ZPO; Hammer, a.a.O., Rdnr.

107; BGH, NJW-RR 2002, 933 ). Gemäß § 296a ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebracht werden. Auch ist ein zwingender Wiedereröffnungsgrund i.S.v. § 156 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich, weshalb gemäß § 296a S. 2 ZPO i.V.m. § 156 Abs. 1 ZPO lediglich ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht (vgl. auch BGH, NJW 2000, 142 f.; BGH, NJW 2002, 1426 ff. ). Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sieht der Senat mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Antragstellerin an einer zügigen Entscheidung über den Vollstreckbarerklärungsantrag sowie mit Rücksicht darauf, dass die Darlegungen zur vermeintlichen Vorgehensweise des DIS-Ernennungsausschusses bereits im Zuge der von den Antragsgegnerinnen erklärten Ablehnung der beiden Schiedsrichter in das Verfahren - auch vor dem Schiedsgericht - hätten eingeführt werden können, keinen Anlass. Insoweit entspricht es nicht Sinn und Zweck des § 156 ZPO, Nachlässigkeiten einer Partei auszugleichen (BGH, NJW 2000, 142 , 143). Im Übrigen ist dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen auch der Sache nach nicht zu entnehmen, inwieweit dem DIS-Ernennungsausschuss die Befugnis eingeräumt sein könnte, in das Recht der Parteien, einen von ihnen ausgewählten Schiedsrichter zu benennen, einzugreifen und einen parteibenannten Schiedsrichter deshalb nicht zu bestellen, weil die gegnerische Partei die Besorgnis der Befangenheit dieses Schiedsrichters äußert. Für diesen Fall stellt die DIS-Schiedsgerichtsordnung vielmehr das Verfahren nach § 15 DIS-SchO

(98)zur Verfügung, wobei aus den genannten Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Ablehnungsverfahren vor dem zur Entscheidung befugten Gremium Erfolg gehabt hätte. B. Weitere Aufhebungsgründe 1. Ein aufhebungsrelevanter Verstoß i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit.
  1. a)oder
  2. d)ZPO ergibt sich zunächst nicht daraus, dass das Schiedsgericht auf das Verfahren die in die Schiedsvereinbarung der Parteien einbezogenen DIS-Ergänzenden Regeln über das beschleunigte Verfahren (ERBV) angewandt hat. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit.
  3. d)ZPO aufgehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Zu den durch das staatliche Gericht auf ihre Einhaltung zu überprüfenden Parteivereinbarungen gehören auch die Regelungen einer institutionellen Verfahrensordnung, der die Parteien sich unterworfen haben. Maßgebend sind immer nur "Mängel des Verfahrens", nicht etwa des Entscheidens, da dies ansonsten auf eine unzulässige révision au fond hinausliefe (MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 29 zu § 1059 ZPO; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 24, Rdnr. 22). Nach diesen Maßstäben ist das gemäß der DIS-SchO
(98)einschließlich der DIS-Ergänzenden Regeln für das das beschleunigte Verfahren 08 (ERBV) geführte Schiedsverfahren nicht zu beanstanden. Die von den Schiedsklägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 08.02.2018 erklärte teilweise Anfechtung der im SPA enthaltenen Einbeziehung der "Supplementary Rules for Expedited Proceedings" (ERBV) wegen Inhaltsirrtums hat das Schiedsgericht nicht zuletzt deswegen als unwirksam erachtet, weil die Anfechtungsfrist des § 121 BGB im Zeitpunkt der Anfechtung bereits abgelaufen sei. Diese Wertung des Schiedsgerichts, die wegen des im Vollstreckbarerklärungs- bzw. Aufhebungsverfahrens geltenden Verbots der révision auf fond nicht der Überprüfung durch das staatliche Gericht unterliegt, ist im hiesigen Verfahren als gegeben hinzunehmen und begründet keinen Versagungsgrund i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit.
  1. a)oder
  2. d)ZPO. Denn die Schiedsvereinbarung war danach weder teilweise ungültig noch verstieß das schiedsrichterliche Verfahren gegen eine zulässige Vereinbarung der Parteien. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Schiedsgericht den Antragsgegnerinnen vor Erlass des Schiedsspruchs nicht erneut Gelegenheit gegeben hat, zur Frage der Verfristung Stellung zu nehmen. Ungeachtet dessen, dass das Schiedsgericht nicht verpflichtet ist, vor seiner Entscheidung auf alle Aspekte hinzuweisen, auf die es seine Entscheidung stützen will (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1042 ZPO), ist auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen im hiesigen Verfahren offen, welchen, zu einer anderen Beurteilung führenden Aspekt sie im Falle einer weitergehenden Äußerungsmöglichkeit vorgetragen hätten. Soweit sie in ihrer Antragserwiderung bzw. ihrer Duplik darauf abstellen, es wäre im Falle eines aus ihrer Sicht gebotenen Hinweises Beweis dafür angeboten worden, dass sie nicht vor dem 22.01.2018 die Schiedsvereinbarung hätten anfechten können, so ergibt sich daraus keine Relevanz für die Entscheidung des Schiedsgerichts; das Schiedsgericht hat ausgeführt, dass selbst bei einer Kenntnis vom behaupteten Anfechtungsgrund erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die erstmals mit Schreiben vom 08.02.2018 erklärte Anfechtung nicht mehr unverzüglich i.S.v. § 121 BGB erklärt worden wäre. Entsprechend liegt auch der von den Antragsgegnerinnen in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit.
  3. b)ZPO nicht vor, weil auch insoweit, bezogen auf die Frage der Einhaltung der Anfechtungsfrist, keine verfahrensfehlerhafte Behinderung bei der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln vorliegt. 2. Der Umstand, dass das Schiedsgericht dem Antrag der Schiedsklägerinnen auf Wiedereröffnung der Beweisaufnahme nicht stattgegeben hat, begründet weder unter dem Gesichtspunkt des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b), lit.
  4. d)ZPO noch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit.
  5. b)ZPO) einen die Anerkennung des Schiedsspruchs hindernden Aufhebungsgrund. Das Schiedsgericht hat im Schiedsspruch ausführlich und eingehend begründet, warum es nach seiner Einschätzung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bzw. einer weiteren Beweisaufnahme auch mit Rücksicht auf den "in und im Nachgang" zur mündlichen Verhandlung eingebrachten Vortrag der Schiedsklägerinnen nicht bedürfe (Rz. 270 ff.). Das Schiedsgericht hat ausgeführt, dass es selbst bei umfassender Berücksichtigung des neuen Sachvortrages und auch mit Blick auf die von den Schiedsklägerinnen in ihrem Post-Hearing-Schriftsatz aufgezeigten Unrichtigkeiten in den Zeugenaussagen und die sich hieraus vermeintlich ergebenden Glaubwürdigkeitsbedenken aus Rechtsgründen keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder eine Einvernahme der von den Schiedsklägerinnen benannten Zeugen sieht. Soweit die hiesigen Antragsgegnerinnen diese Einschätzung für unvertretbar halten, richtet sich ihr Angriff zunächst maßgeblich gegen die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts als solche, die aber wegen des Verbots der révision au fond keiner inhaltlichen Überprüfung durch das staatliche Gericht zu unterziehen ist. Auch mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen der fehlenden Fortsetzung des Schiedsverfahrens nicht gerechtfertigt. Allerdings gilt auch im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1042 ZPO.). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet danach die Schiedsgerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das ihnen unterbreitete Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, auch wenn in den Entscheidungsgründen nicht jedes Vorbringen ausdrücklich behandelt wird. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 02.05.2017, Az.: I ZB 1/16 ; BVerfG, Beschluss vom 12.09.2016, Az.: 1 BvR 1311/16 , jeweils zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im Streitfall ein Gehörsverstoß im Hinblick auf die von den Schiedsklägerinnen für notwendig erachtete Wiedereröffnung der Beweisaufnahme auszuschließen. Das Schiedsgericht hat das gesamte Vorbringen der Antragsgegnerinnen, auch soweit es sich um neuen Sachvortrag handelte, der außerhalb der im Verfahrenskalender eingebrachten Fristen vorgebracht wurde, bei seiner Entscheidung nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch erwogen und im Einzelnen begründet, warum es diesen für unerheblich hält. Dass die insoweit dargelegten Erwägungen von den Rechtsansichten der Antragsgegnerinnen abweichen, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es nicht, dass das Gericht Sachvortrag einer Partei in der von ihr gewünschten Art und Weise würdigt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13.06.2017, Az.: I ZR 42/15 , zitiert nach BeckRS). Die Antragsgegnerinnen können daher auch nicht mit Erfolg geltend machen, ein etwa dem Schiedsgericht eröffnetes pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich der Frage einer Wiedereröffnung sei jedenfalls "auf Null reduziert" gewesen und verstoße die Entscheidung des Schiedsgerichts aus diesem Grund gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs. Auch dieser Einwand richtet sich im Kern gegen die abweichende Einschätzung des Schiedsgerichts zur Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme und lässt unberücksichtigt, dass das Schiedsgericht auch bei Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten (neuen) Behauptungen zu keiner für die Schiedsklägerinnen günstigen Entscheidung gelangt ist und sich deshalb auch nicht feststellen lässt, dass sich der gerügte Gehörsverstoß überhaupt auf die Entscheidung des Schiedsgerichts ausgewirkt haben kann (vgl. zum Kausalitätserfordernis, Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 1059 ZPO; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 24, Rdnr. 50; OLG Köln, NJOZ 2018, 949 , 952). 3. Ebenso wenig ergibt sich im Hinblick auf die bereits zum Gegenstand des Ablehnungsgesuchs gemachten Rügen, das Schiedsgericht habe sich in der mündlichen Verhandlung geweigert, entscheidungserheblichen Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen und Vorhalte mit neuen Informationen im Rahmen eines Kreuzverhörs zuzulassen, kein begründeter Anlass, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu versagen. Ob dabei die betreffenden Rügen allein nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit.
  6. b)oder lit.
  7. d)ZPO oder schon wegen des amtswegig zu berücksichtigenden verfahrensrechtlichen ordre public nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit.
  8. b)ZPO beachtlich sein können, kann auf sich beruhen; denn zu einer unterschiedlichen Beurteilung führt dies im Streitfall nicht. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass die Vertreterin der Schiedsklägerin das neue Vorbringen zur subjektiven Täuschungsabsicht der Schiedsbeklagten im Zusammenhang mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters der Eurogate-Gruppe vom 18.09.2017 im Rahmen ihres Eröffnungsvortrages in die mündliche Verhandlung eingebracht hat. Ebenso ist das von dem Zeugen Name10 mitgebrachte und an die Herren Name5 und Name7 gerichtete Schreiben vom 20.11.2017 in der mündlichen Verhandlung verlesen und später dem Zeugen Name7 vorgehalten worden. Es kann daher schon mit Blick auf den dokumentierten Verfahrensverlauf nicht festgestellt werden, dass den Schiedsklägerinnen die Möglichkeit genommen wurde, Vortrag, der die von ihnen behauptete Täuschungsabsicht der Schiedsbeklagten belegen sollte, in die mündliche Verhandlung einzubringen. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass allein die unterlassene Entgegennahme der neuen Schriftstücke in der mündlichen Verhandlung einen - einfachen - Verfahrensfehler i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b), lit.
  9. d)ZPO darstellen sollte, so ist eine Entscheidungserheblichkeit des vermeintlichen Verfahrensfehlers von den zu entsprechendem Vortrag verpflichteten Antragsgegnerinnen nicht dargelegt. Wie bereits ausgeführt, hat das Schiedsgericht sowohl die mit dem Post-Hearing Schriftsatz vom 09.02.2018 eingereichten Anlagen K 35 und K 36 wie auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung von dem Zeugen Name10 mitgebrachten (neuen) Schriftstücke zur Kenntnis genommen und im Schiedsspruch eingehend begründet, warum deren Inhalte für die Entscheidung des Schiedsgerichts ohne Relevanz sind. Allein dass die Antragsgegnerinnen diese rechtliche Einschätzung nicht teilen, begründet keinen die Anerkennung des Schiedsspruchs versagenden Grund. Aus dem gleichen Grund sind auch die umfangreichen Darlegungen der Antragsgegnerinnen zu der angeblichen Verkennung des Regelungsumfangs der DIS-ERBV sowie zu dem Recht auf uneingeschränkte Beweisaufnahme und des fair-trial-Grundsatzes nicht geeignet, unter dem Aspekt des verfahrensrechtlichen ordre public eine Aufhebung des Schiedsspruchs zu erreichen. Die ausgedehnten und an verschiedenen Stellen des Sachvortrages wiederholten Rügen zu etwaigen Verfahrensfehlern des Schiedsgerichts lassen weder erkennen, dass das schiedsrichterliche Verfahren von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abgewichen wäre, dass dadurch fundamentale Prozessregeln verletzt wurden (zum verfahrensrechtlichen ordre public, MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 44 ff. zu § 1059 ZPO; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 47 zu § 1059 ZPO; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.01.2018, 26 Sch 10/17 , zitiert nach BeckRS), noch ist mit Rücksicht auf die Begründung des Schiedsspruchs ersichtlich, dass s

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