Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. 2. Es ist kein Zeichen eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens", wenn der Kläger auf die Ankündigung
Gerichts, das Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich abzuschließen, vertraut und ihm damit die Möglichkeit gibt, das Verfahren den eigenen Planungen entsprechend zu betreiben. In einem solchen Fall kann eine Verzögerungsrüge länger als nur den Regelzeitraum von sechs Monaten zurückwirken. Tenor Der Beklagte wird verurteilt, wegen unangemessener Dauer
beim Finanzgericht Köln geführten Verfahrens 13 K 2139/12 an die Klägerin weitere 600 € nebst seit dem
gesamten Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Tatbestand A. Die Klägerin begehrt Entschädigung nach § 198
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für das ab dem
von der Klägerin geführten FG-Verfahrens waren die Gewinnerhöhungen 2004 bis 2007 im Anschluss an eine Außenprüfung für diese Jahre. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, die am
beweglichen Anlagevermögens, die Bewertung
Handelswarenbestandes sowie die Rechtmäßigkeit
Prüfungszeitraums von vier Jahren. Zudem war die Klägerin der Auffassung, die ihr im Rahmen einer Akteneinsicht am
Finanzamts (FA) ging am
senatsinternen Geschäftsverteilungsplans zu einem Wechsel
Berichterstatters. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 nahm die Klägerin zur Klageerwiderung
FA Stellung. Dieser Schriftsatz wurde dem FA am
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelmäßig ein Jahr betrage, abgeschlossen werde. Eine Antwort
FG erhielt sie nicht. Mit Schreiben vom
Gerichts vom 25. Februar 2013 bestehe. Zu der vor mehr als sechs Monaten bereits erhobenen Verzögerungsrüge liege keine erkennbare Antwort
Gerichts vor. Daraufhin teilte der Vorsitzende
betroffenen Senats der Klägerin am 2. September 2013 mit, in Anbetracht der erheblichen Belastung
Senats mit älteren und komplexen Verfahren sowie aufgrund mehrfacher Berichterstatterwechsel sei eine kurzfristige Terminierung nicht zu erwarten. Der Senat sei bestrebt, das Verfahren im Jahr 2014 abzuschließen. Eine Verfahrensförderung im Jahr 2014 ist indes nicht zu erkennen. Am 1. Januar 2015 kam es erneut zu einem Wechsel
Berichterstatters. Am 14. Juli 2015 erhob die Klägerin ihre dritte Verzögerungsrüge. Es bestehe Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit, die nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig zwei Jahre betrage, abgeschlossen sein werde. Die Berichterstatterin führte in ihrem Antwortschreiben vom 22. Juli 2015 aus, die bislang nicht erfolgte Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung bzw. sonstiger prozessfördernder Maßnahmen seien darauf zurückzuführen, dass der Senat zum einen zahlreiche ältere Fälle zu bearbeiten habe und zum anderen in der jüngeren Vergangenheit mehrere personelle Veränderungen innerhalb
Senats stattgefunden hätten. Sie beabsichtige eine kurzfristige Bearbeitung
Verfahrens mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung im Jahr
A Beweis darüber zu erheben, welche Tätigkeiten dieser für die Klägerin im Zeitraum von Juli 2005 bis zur Eröffnung
Kundencafés im Februar 2007 erbracht habe. Die für den 18. Februar 2016 terminierte Beweisaufnahme musste wegen der Verhinderung
A verschoben werden. Im Rahmen der nunmehr am 7. April 2016 stattfindenden mündlichen Verhandlung verständigten sich die Beteiligten "nach leidenschaftlicher Erörterung und hartem Ringen" (so das Protokoll) einvernehmlich auf eine Lösung der diversen Streitpunkte und erklärten den Rechtsstreit wechselseitig für erledigt. In der Kostenentscheidung
FG wurden der Klägerin die Kosten zu 40 % und dem FA zu 60 % auferlegt. Am
Verfahrens beginnen müssen. Tatsächlich sei dies aber erst im Dezember 2015 geschehen. Daher ergebe sich ein überlanges Gerichtsverfahren im Umfang von 16 Monaten. Die zu leistende Entschädigung betrage 100 € je Monat, also 1.600 €. Der Zinsanspruch folge aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Mit Schriftsatz vom
Verfahrens vor dem FG Köln 13 K 2139/12 eine angemessene Entschädigung zu leisten, die vorläufig unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 1.000 € mit 600 € beziffert wird,bezogen auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,bezogen auf den anerkannten Betrag in Höhe von 1.000 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zum Zeitpunkt der Teilerledigung zu zahlen,sowie dem Beklagten die Kosten
gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Der Entschädigungsanspruch sei lediglich im Hinblick auf eine Verzögerung von zehn vollständigen Monaten und damit in Höhe von 1.000 € gegeben. Die darüber hinausgehende Forderung in Höhe von 600 € werde von der Klägerin zu Unrecht erhoben. Der dieser Forderung zugrunde liegende Zeitraum von sechs Monaten stelle keine Verzögerung dar, die zu einer Entschädigung führen könne, da sich die von der Klägerin erhobenen Rügen nicht auf diesen Zeitraum erstreckten. Der Entschädigungsanspruch setze gemäß § 198 Abs. 3 GVG eine Verzögerungsrüge voraus, die nach Satz 2
3 GVG erst erhoben werden dürfe, wenn Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden könne.
halb könnten die Verzögerungsrügen vom
sen Dauer zu dem Zeitpunkt sechs bzw. 13 Monate betragen habe, werde verzögert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung spreche im Regelfall eine Vermutung dafür, dass die Dauer eines Verfahrens angemessen sei, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Eingang der Klage mit Maßnahmen beginne, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollten. Davon sei auch im Streitfall auszugehen. Demzufolge seien die Verzögerungsrügen
Jahres 2013 zu früh erhoben worden. Die am
halb sei die Entschädigungsforderung lediglich hinsichtlich
Zeitraums vom 14. Januar 2015 bis zum Zeitpunkt
Beginns der Maßnahmen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollten, also mit der Erstellung der Terminankündigung vom 4. Dezember 2015 begründet. Dieser Zeitraum umfasse zehn volle Monate, so dass der geltend gemachte Anspruch insoweit anerkannt werde. Für den davor liegenden Zeitraum, der von der Verzögerungsrüge nicht rückwirkend erfasst werde, in dem das Verfahren jedoch angesichts
Ablaufs von 24 Monaten als verzögert angesehen werden könne, sei mangels wirksamer Verzögerungsrüge hilfsweise lediglich die Feststellung einer Verzögerung möglich. Soweit er, der Beklagte, die geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.000 € anerkannt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt habe, seien der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Gründe B. I. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache in Bezug auf die Entschädigung für eine Verzögerung von zehn Monaten in Höhe von 1.000 € infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Da die Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG nach Monaten bemessen werden kann (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 20. August 2014 X K 9/13 , BFHE 247, 1 , BStBl II 2015, 33 , Rz 38), handelt es sich bei dem Entschädigungsanspruch um einen quantitativ teilbaren Streitgegenstand, so dass ein Teilanerkenntnis möglich ist (zur Kostenfolge siehe unten III.). II. In Bezug auf den nicht in der Hauptsache erledigten Teil
Rechtsstreits ist die Klage zulässig und begründet. Die Dauer
Ausgangsverfahrens war in einem weiteren Umfang von sechs Monaten unangemessen. Hierfür ist von dem Beklagten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 600 € zu zahlen. 1. Die Zulässigkeit der Klage ist zu bejahen, obwohl die Klägerin die begehrte Entschädigung für die erlittenen immateriellen Nachteile in ihrem Antrag lediglich vorläufig beziffert hat. Der auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung lautende Klageantrag wird von dem angerufenen Senat in Verbindung mit dem weiteren Klagebegehren so verstanden, dass sie mit ihrer Formulierung "vorläufig beziffert" tatsächlich einen Mindestbetrag meint. Der Umstand, dass in einer Entschädigungsklage der Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert wird, steht der hinreichenden Bestimmtheit
Klageantrags und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 X K 3/15 , BFH/NV 2017, 159 , Rz 15, m.w.N.; zur gleichwohl bestehenden Begrenzung
Entscheidungsprogramms
angerufenen Gerichts s. aber unten B.II.2.c dd). 2. Die Klage ist begründet. Nach den Maßstäben, die der Senat seiner ständigen Rechtsprechung zugrunde legt, war die Dauer
Ausgangsverfahrens im Umfang von weiteren sechs Monaten unangemessen (unter a und b). Dafür ist an die Klägerin eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 600 € zu leisten (unter c). Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (unter d). a) Die Dauer
Verfahrens war unangemessen i.S.
aa) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen
Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung
Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung
EGMR und
Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12 , BFHE 243, 126 , BStBl II 2014, 179 , unter II.2., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss
Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter-- Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer
Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens --auch in zeitlicher Hinsicht-- einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption
1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb derer ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer
Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase
Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Diese Vermutung gilt indes nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit
Verfahrens folgt (so Senatsurteil in BFHE 253, 205 , BStBl II 2016, 694 , Rz 24). bb) Nach diesen Grundsätzen war das Ausgangsverfahren insgesamt um 16 Monate verzögert.
Verfahrens eher als überdurchschnittlich anzusehen, da zur Lösung
Streitfalles zahlreiche rechtlich und tatsächlich nicht einfache Streitpunkte zu prüfen waren, umfangreich vorgetragen wurde und der Duktus der Schriftsätze auch erkennen ließ, dass die Fronten zwischen den Verfahrensbeteiligten eher verhärtet waren. In Bezug auf die Bedeutung
Verfahrens für die Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der nachzuzahlenden Körperschaftsteuer zwar nicht unbeträchtlich, aber nicht von existentieller Bedeutung war. Auch hat die Klägerin in dem Verfahren trotz ihrer drei Verzögerungsrügen nie explizit darauf hingewiesen, es sei aus bestimmten Gründen notwendig, das Verfahren beschleunigt zu bearbeiten.
Rechtsstreits um 16 Monate ergibt sich aus einer Betrachtung
konkreten Verfahrensablaufs. (a) In dem seit dem
Schriftsatzes
FA, in dem dieses sinngemäß ausführte, es halte eine weitergehende Stellungnahme für entbehrlich. Das FG hätte demzufolge nach gut zwei Jahren --also ab August 2014-- das Verfahren vorantreiben müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Das bedeutet, dass das Verfahren ab August 2014 verzögert wurde. (
Ausgangsverfahrens von Februar 2015 bis November 2015 betreffende Entschädigungsklageverfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten vom 8. September 2016 und vom 14. Juli 2017 in der Hauptsache erledigt worden, so dass es insoweit keiner gerichtlichen Entscheidung bedarf.
dortigen Beklagten unterstellt, bei einer GmbH sei regelmäßig eine geringere Entschädigung angemessen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. April 2016 L 10 SF 5/15 EK , juris, Rz 219). Diese Aussage in einem Einzelfall widerspricht aber der ständigen und überzeugenden Rechtsprechung
Bundessozialgerichts (--BSG--, vgl. die Entscheidungen vom
2 Satz 1 GVG nicht entkräftet. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an, da bereits der Gesetzeswortlaut nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen differenziert. Dabei handelt es sich auch nicht um ein Redaktionsversehen, wie die Entstehungsgeschichte der Norm belegt. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst auch juristische Personen in den Anwendungsbereich
2 GVG einbeziehen wollen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf das BSG-Urteil in BSGE 118, 91 , unter 3.c verwiesen. cc) Dem Entschädigungsanspruch der Klägerin für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 steht die im Regelfall lediglich begrenzte Rückwirkung einer wirksamen Verzögerungsrüge nicht entgegen. Die ersten beiden Verzögerungsrügen aus dem Jahr 2013 sind nicht wirksam erhoben worden (unter
Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Wird die Rüge zur Unzeit erhoben, geht die Rüge "ins Leere" ( BTDrucks 17/3802, S. 20 ) und wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt. Die Besorgnis der Verzögerung i.S.
3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG erfordert zwar noch nicht, dass eine Verzögerung bereits eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2014 X K 7/13 , BFH/NV 2015, 33 , unter II.2.), ist aber auch nicht voraussetzungslos. Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren als solches keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (Urteil
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Mai 2014 III ZR 355/13 , Neue Juristische Wochenschrift 2014, 2443 , unter II.3.a).
Gesetzeszwecks nicht entspricht, sondern diesen leerlaufen lässt. Um trotzdem die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Rechtsprechung im Bereich der Entschädigungsklagen zu verbessern, erschien es dem Senat notwendig, den in der Rechtspraxis nur schwer fassbaren Zeitraum eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" durch eine Vermutungsregel zu typisieren. Er hat für den Regelfall einen Zeitraum von gut sechs Monaten, für den eine Verzögerungsrüge zurückwirkt, als angemessen und zumutbar angesehen. (b) Ein solcher Regelfall ist vorliegend nicht gegeben, denn aufgrund der Besonderheiten
Streitfalls wäre eine nur beschränkte Rückwirkung der Verzögerungsrüge nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hatte auf ihre zweite Verzögerungsrüge im August 2013 die Antwort
Vorsitzenden
zuständigen Senats
FG erhalten, der Senat sei bestrebt, das Verfahren im Jahr 2014 abzuschließen. In einer solchen Konstellation ist es kein Zeichen eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" eines Klägers, wenn dieser auf die Ankündigung
Gerichts vertraut und diesem die Möglichkeit gibt, den eigenen Planungen entsprechend das Verfahren zu betreiben. Die Geduld eines Klägers soll nämlich nach der Begründung
Regierungsentwurfs eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht "bestraft" werden ( BRDrucks 540/10, S. 28 ). Aus demselben Grund ist es unschädlich, dass die Klägerin nicht sofort nach Ablauf
vom FG angekündigten Bearbeitungszeitraums Ende 2014, sondern erst sechs Monate später zum dritten Mal die Verzögerung gerügt hat. Dass sie dem FG noch eine weitere Karenzzeit von sechs Monaten gewährt hat, deutet ebenfalls nicht auf ein "Dulden und Liquidieren" hin, sondern stellt vielmehr ein nachvollziehbares Abwarten dar. Eine Begrenzung der Rückwirkung der Verzögerungsrüge ist in einer solchen Konstellation nicht angemessen. Damit sind der Klägerin auch für die Monate August 2014 bis Januar 2015, also für weitere sechs Monate überlanger Verfahrensdauer eine Entschädigung von insgesamt 600 € zu gewähren. dd) Der Senat sieht allerdings keinen Grund, über den beantragten Mindestbetrag der Entschädigungen hinauszugehen. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 12. Juli 2017 X K 3- 7/16 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der Verzicht auf einen bestimmten Klageantrag (Beschränkung auf die Nennung eines Mindestbetrags) und die Inanspruchnahme einer Befugnis
Gerichts, über einen bezifferten Mindestbetrag hinauszugehen, nur insoweit erforderlich und geboten ist, als das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in Fällen der "Unbilligkeit" einen höheren oder niedrigeren als den im Gesetz genannten Pauschalbetrag für Nichtvermögensnachteile festsetzen kann. Soweit die Höhe
Entschädigungsanspruchs hingegen maßgeblich durch die Dauer der Verzögerung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG: "1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung") bestimmt wird, ist es dem Entschädigungskläger --wie jedem anderen Kläger auch-- zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen, seinen Antrag danach auszurichten und den Entscheidungsumfang
Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung
unter www.bundesfinanzhof.de veröffentlichten Senatsurteils unter IV.2.b verwiesen.
Gesetzes zur Änderung
Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung
Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und
Gerichtskostengesetzes vom
Senats, wonach bei Entschädigungsklagen vor dem BFH, auf die gemäß § 155 Satz 2 FGO die Vorschriften der FGO über das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend anwendbar sind, sich die Rechtshängigkeit nach § 66 (Satz 1) FGO richtet (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 159 , Rz 47). bb) Im Streitfall sind zudem die Prozesszinsen in Bezug auf den vom Beklagten anerkannten Betrag in Höhe von 1.000 € für den Zeitraum vom 24. Mai 2016 (Beginn der Rechtshängigkeit) bis zum 14. Juli 2017 (Teilerledigung
Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Teilerledigungserklärung der Klägerin, die noch vor der Zahlung
Teilbetrags durch den Beklagten beim BFH einging) zu berechnen. III. Die Kosten
Verfahrens sind, auch soweit die Rechtssache in der Hauptsache erledigt ist, dem Beklagten aufzuerlegen.
erledigten Teils zu befinden ist, stützt sich die Entscheidung auf § 138 Abs. 1 FGO. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten
Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Zunächst ist im Streitfall zu beachten, dass dem Entschädigungsbegehren der Klägerin materiell-rechtlich voll entsprochen wurde. Nach dem Rechtsgedanken
2 Satz 1 FGO hätte damit der Beklagte die Kosten zu tragen. Die Klägerin hat es jedoch versäumt, ihren Entschädigungsanspruch vor der Klageerhebung beim Beklagten geltend zu machen. Gemäß § 155 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO ist in solchen Fällen der Gedanke
Danach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. a) Es bedarf zwar keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung, um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, denn der Entschädigungsanspruch kann nach allgemeinen Grundsätzen außergerichtlich gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und befriedigt werden ( BTDrucks 17/3802, S. 22 ). Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten
Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte sofort anerkennt (so auch u.a. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rz 237 f.; Heine, Monatsschrift für Deutsches Recht 2014, 1008; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rz 154). b) Der Beklagte hat "sofort" i.S.
ZPO die Forderung der Klägerin in Bezug auf den Teilbetrag von 1.000 € anerkannt. Das sofortige Anerkenntnis setzt in der Regel voraus, dass der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit wahrnimmt (MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 93 Rz 12). Nach der Rechtsprechung
BGH kann ein Beklagter bei Anordnung
schriftlichen Vorverfahrens den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" i.S.
ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige --wie im Streitfall gegeben-- keinen insoweit auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält. Die Billigkeitsentscheidung, die nach § 93 ZPO zu treffen ist, könne --so der BGH-- nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgegeben werde. In beiden Fällen sei es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen Anspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeitraum prüfen könne. Dazu dürfe er die --nötigenfalls verlängerte-- Klageerwiderungsfrist in Anspruch nehmen (s. BGH-Beschluss vom 30. Mai 2006 VI ZB 64/05 , BGHZ 168, 57 , unter II.2.b bb). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte mit dem am 8. September 2016 beim BFH eingegangenen Schriftsatz und damit innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist, die am 9. September 2016 ablief, das Teilanerkenntnis "sofort" ausgesprochen. c) Dennoch wäre es im konkreten Streitfall aufgrund der Besonderheiten
Streitfalls unbillig, der Klägerin die Kosten für den erledigten Teil
Rechtsstreits aufzuerlegen. So gab es im Zeitpunkt der Klageerhebung --soweit ersichtlich-- noch keine gerichtliche Entscheidung, in der dem Entschädigungskläger die Kosten
Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO auferlegt wurden, weil der Beklagte sofort anerkannt hatte. Dem Prozessvertreter der Klägerin wurde zudem im Jahr 2012 im Rahmen eines anderen Entschädigungsbegehrens von dem Vorsitzenden
dort betroffenen Senats
selben FG schriftlich mitgeteilt, ihm werde anheimgestellt, das Entschädigungsbegehren durch Klage beim BFH zu verfolgen. Das FG sei für die Festsetzung von Entschädigungen gemäß § 198 GVG nicht zuständig. Es sei daher nichts weiter zu veranlassen. Dass diese Auffassung im Übrigen teilweise auch weiterhin innerhalb dieses FG vertreten wird, zeigt die Tatsache, dass der Prozessvertreter der Klägerin noch im Jahr 2017 ein identisches Schreiben erhalten hat. Der angerufene Senat verkennt nicht, dass es sich dabei nicht um die geäußerte Rechtsansicht
im Streitfall betroffenen Senats bzw.
Beklagten handelt. Dennoch musste bei dem Prozessvertreter aufgrund der klaren Aussage in dem Schreiben aus dem Jahr 2012 der Eindruck entstehen, diese Auffassung sei abgestimmt und werde im FG geteilt. Unter diesen konkreten Umständen
Einzelfalles erscheint es dem erkennenden Senat unbillig, von der Klägerin im Jahr 2016 bei diesem konkreten Gericht erneut eine vorherige Zahlungsaufforderung zu verlangen, um der Kostenpflicht bei einem sofortigen Anerkenntnis zu entgehen. Somit hat der Beklagte auch insoweit die Kosten gemäß § 138 Abs. 1 FGO zu tragen. 3. § 138 Abs. 1 FGO sieht bei einer Erledigung der Hauptsache eine Kostenentscheidung durch Beschluss vor. Im Streitfall liegt jedoch eine Teilerledigung vor. Damit ist durch Urteil über die restlichen Streitpunkte und im Rahmen einer gemischten Kostenentscheidung beruhend auf § 138 und § 135 FGO über die Kosten
erledigten Teils zu befinden (s. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 III B 12/06 , BFH/NV 2007, 1905 , unter II.1.b). IV. Mit Einverständnis der Beteiligten (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 155 Satz 2 FGO) hat der erkennende Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden. Permalink: https://openjur.de/u/2177582.html ( https://oj.is/2177582 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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