Obsah (7)
§ 118§ 117§ 121§ 16§ 48§§ 45§§ 305cDie von § 121 Abs. 2 ZPO geforderte Bereitschaft zur Vertretung der Partei ist nicht gegeben, wenn die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht eine Vertretung im Nachprüfungsverfahren ausschließt. Eine Be
§ 118Abs.
2 Satz 4 ZPO schon aus dem Umstand, dass der Kläger innerhalb der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist und auch im Beschwerdeverfahren weder eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch die weiteren angeforderten Unterlagen zu den Akten gereicht hat.
§ 117Abs.
2 Satz 1 ZPO sind dem Prozesskostenhilfeantrag jedoch eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Es fehlt nach wie vor die Seite 2 des amtlichen Vordrucks mit Angaben zu den Einkünften des Antragstellers. Entgegen der Mitteilung des Klägers, er habe die Unterlagen eingereicht, lässt sich ein entsprechender Eingang auch nach erneuter Überprüfung nicht feststellen. Zudem hat er weder eine Kopie der Unterlagen im Beschwerdeverfahren nachgereicht noch deren rechtzeitige Übersendung glaubhaft gemacht.
§ 118Abs.
2 Satz 4 ZPO war der Antrag daher abzulehnen. Zwar hat das Arbeitsgericht die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags nicht auf diesen Grund gestützt. Dies ist für das Beschwerdeverfahren jedoch nicht erheblich. Denn mit der Beschwerde fällt bei dem Beschwerdegericht das gesamte Bewilligungsverfahren mit der Folge an, dass das Beschwerdegericht die Begründung auswechseln darf (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 127 ZPO, Rn. 36, 37). 2.) Zu Recht hat das Arbeitsgericht aber auch eine Beiordnung von Rechtsanwalt H mit der Begründung abgelehnt, dass eine beschränkte Beiordnung nicht zulässig sei. Denn nach § 121 Abs. 2 ZPO kann nur ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, der zur Vertretung der Partei für den gesamten Rechtszug einschließlich des Nachprüfungsverfahrens mit den einhergehenden Rechten und Pflichten bereit ist. Dies war bei Herrn Rechtsanwalt H nicht der Fall. Das haben die Bezirksrevision und das Arbeitsgericht richtig erkannt. a) Die von § 121 Abs. 2 ZPO geforderte Bereitschaft zur Vertretung der Partei ist nicht gegeben, wenn die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht eine Vertretung im Nachprüfungsverfahren ausschließt. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Prozesskostenhilferechts. aa)
§ 121Abs.
2 ZPO wird einer Partei in Rechtsstreiten, bei denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Der damit in § 121 ZPO verankerte Grundsatz der Waffengleichheit gebietet eine Vertretung der Partei im gesamten Rechtszug. Demgemäß bestimmt § 119 Abs. 1 ZPO, dass die Bewilligung für den Rechtszug erfolgt. Eine Beschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung auf einzelne Teile des Rechtszugs sieht das Gesetz nicht vor. Lediglich für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen trifft § 119 Abs. 2 ZPO eine Sonderregelung.
- bb)Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte, in dessen Verantwortung die Prozessführung liegt, über den gesamten Prozessstoff informiert wird und sich somit in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen. Die Partei gibt durch die Erteilung der Prozessvollmacht das Betreiben des Prozesses mit der Folge aus der Hand, dass der Prozessbevollmächtigte sie über den jeweiligen Stand des Prozesses auf dem Laufenden zu halten hat (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 -, Rn. 20, juris). Entsprechend besteht ein Interesse der Partei daran, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei über den jeweiligen Stand dieses Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 -, Rn. 23, 24, juris; LAG Köln, Beschluss vom 30. April 2019 - 1 Ta 17/19 -, Rn. 11, juris).
- cc)Zu dem Rechtszug iSd. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört auch das Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren (LAG Köln, Beschluss vom 30. April 2019 - 1 Ta 17/19 -, Rn. 17, juris). Dies entspricht der berechtigten Erwartung der Partei, die nicht damit rechnet, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen. Vielmehr geht sie davon aus, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie informieren und beraten wird, wenn Handlungsbedarf besteht. Dabei wird sie nicht danach differenzieren, ob das Hauptsacheverfahren bereits beendet ist oder nicht. Dem Interesse der Partei kann der Prozessbevollmächtigte aber nur dann Rechnung tragen, wenn das Gericht ihm auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus Kenntnis von der Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens im Überprüfungsverfahren verschafft ZBGH, Beschluss vom 08. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 -, Rn. 25, juris; LAG Köln, Beschluss vom 30. April 2019 - 1 Ta 17/19 -, Rn. 11, juris). Im Übrigen würde eine Partei nur schwer verstehen können, dass sie bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf Anfragen und Entscheidungen des Gerichts nicht selbst reagieren muss, sondern sich auf die Information und Beratung durch ihren Rechtsanwalt verlassen kann, dass sie aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist selbst tätig werden muss (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 -, Rn. 26, juris). Demgemäß ist ein Anwalt, der ein Gesuch um Prozesskostenhilfe einreicht, im Zweifel als für das gesamte Verfahren bevollmächtigt anzusehen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99 -, Rn. 19, juris).
- dd)Nicht zuletzt spiegelt sich die Einheitlichkeit des Rechtszuges im Gebührenrecht wider.
§ 16Nr.
2 RVG sind das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, als dieselbe Angelegenheit anzusehen. Demgemäß gehört das Prozesskostenhilfeverfahren zum Hauptsacheverfahren und löst neben den Rechtsanwaltsgebühren für das Hauptsacheverfahren keine gesonderte Vergütung aus. Vielmehr wird mit den Gebühren des Hauptsacheverfahrens auch die Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeverfahren abgegolten (OLG Frankfurt, Beschluss vom
- Oktober 2016 - 2 WF 237/16 -, Rn. 13, juris). ee) Aus der prozessualen Zulässigkeit vollmachtbeschränkender Abreden lässt sich eine auf das Hauptsacheverfahren beschränkte Beiordnung nicht rechtfertigen (so aber der Vorschlag von Nickel, MDR 2017, 499, 505). Zwar sind Einschränkungen der Vollmacht im Parteiprozess wie dem arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz, bei dem eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist und die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, grundsätzlich zulässig, soweit § 83 ZPO dem nicht entgegen steht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
- November 2013 - 9 WF 209/13 -, Rn. 6, juris).
(1)Eine korrespondierende Möglichkeit der auf das Hauptsacheverfahren beschränkten Beiordnung sieht das Gesetz hingegen nicht vor und verbietet sich auch vor dem Hintergrund, dass ansonsten ein weiterer Rechtsanwalt für das zum Rechtszug gehörende Nachprüfungsverfahren beigeordnet werden müsste, wenn insoweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts ist
§ 121Abs.
4 ZPO aber nur zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten (BVerwG, Urteil vom
- März 1994 - 11 C 19/93 -, BVerwGE 95, 252 -268, Rn. 37; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung,
- Aufl. 2018, § 121 ZPO, Rn. 2) sowie in dem Ausnahmefall möglich, dass die Kosten des Unterbevollmächtigen die sonst entstehenden Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nur unerheblich übersteigen (BGH, Beschluss vom
- Juni 2004 - XII ZB 61/04 -, BGHZ 159, 370 -376, Rn. 13). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
(2)Der Ausschluss einer auf das Hauptsacheverfahren beschränkten Beiordnung dient jedoch nicht nur dem Schutz der Staatskasse vor der Inanspruchnahme durch zwei Rechtsanwälte in derselben Angelegenheit, sondern auch dem aus übergeordneten Erwägungen gebotenen Schutz des Mandanten. Dies zeigt sich an den gesetzlichen Folgen der Beiordnung für die Begründung und die Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und Partei. (2.1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO hat der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei zu übernehmen, wenn er
§ 121ZPO beigeordnet ist.
Die Beiordnung stellt einen öffentlichrechtlichen Akt dar, der die Freiheit des Rechtsanwalts bei der Vertretung in gerichtlichen Verfahren, über die Annahme eines Mandats frei zu entscheiden, im öffentlichen Interesse einschränkt (so die amtl. Begründung in BT-Drs. III/120, S. 78 ; Feuerich/Weyland/Schwärzer,
- Aufl. 2016, § 48 BRAO, Rn. 1a). Die Beiordnung begründet für ihn die öffentlichrechtliche Pflicht zum Abschluss des Vertretungsvertrages. Die Übernahme wird zur Berufspflicht (Feuerich/Weyland/Schwärzer,
- Aufl. 2016, § 48 BRAO, Rn. 5a), auf Grund derer sich der Rechtsanwaltschaft seiner Mandantschaft im Umfang seiner Beiordnung zur Prozessvertretung zur Verfügung stellen muss (LAG Köln, Beschluss vom
- April 2019 - 1 Ta 17/19 -, Rn. 19, juris). Er kann sich dieser Pflicht auch nicht ohne weiteres entledigen. Die Aufhebung der Beiordnung kann vielmehr
§ 48Abs.
2 BRAO nur durch das Gericht erfolgen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. (2.2) Nach erfolgter Beiordnung können Rechtsanwälte Vergütungsansprüche gegen die Partei nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht geltend machen. Stattdessen erhält der beigeordnete Anwalt für seine Tätigkeit und seine Auslagen
§§ 45?ff.
RVG Zahlungen aus der Staatskasse. Im Gegenzug gehen seine Ansprüche gegen die Partei nach § 59 RVG auf die Staatskasse über. Vereinbarungen zwischen Anwalt und Partei, die dieser Konzeption entgegen stehen, sind unwirksam (MüKoZPO/Wache,
- Aufl. 2016, § 122 ZPO, Rn. 11,12). Dies gilt auch für den Fall, dass die Partei dem Anwalt zugesagt hatte, ihn aus eigenen Mitteln zu honorieren, soweit er aus der Landeskasse nicht vergütet wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- September 1988 - 10 W 88/88 -, Rn. 3, 5 juris).
(3)Dieser dem Beiordnungsrecht innewohnende Schutzgedanke hat unmittelbare Bedeutung für den (zulässigen) Umfang der Vertretungsmacht des beigeordneten Rechtsanwalts. Da die Beiordnung zur umfassenden Vertretung im Rechtszug verpflichtet, kann sich der Rechtsanwalt seiner übernommenen öffentlichrechtlichen Verpflichtung zur Vertretung der Partei im gesamten Rechtszug nicht dadurch entziehen, dass die Prozessvollmacht privatrechtlich auf das Hauptsacheverfahren beschränkt und für das Überprüfungsverfahren ausgeschlossen wird. Tut er es dennoch, ist er zur Vertretung der Partei nicht iSd. § 121 ZPO bereit. Eine Beiordnung darf nicht erfolgen.
(4)Dies gilt auch dann, wenn die Beschränkung der Vollmacht im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG als unzulässige Vergütungsvereinbarung unwirksam ist oder einer Inhaltskontrolle
§§ 305cAbs.
1, 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB nicht standhält (dazu ausführlich LAG Köln, Beschluss vom
- April 2019 - 1 Ta 17/19 -, Rn. 5, juris). Denn diese Bestimmungen gelten nur zum Schutz des Mandanten. b) Unerheblich ist im vorliegenden Fall, dass der Kläger sich nicht mehr auf die Auftragsbeschränkung vom 06.02.2019 beruft und sein Anwalt ihn nunmehr auch im Nachprüfungsverfahren vertreten dürfte. Denn diese Erklärung hat der Kläger erst nach Instanzende abgegeben. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass eine Prozesskostenhilfebewilligung ausgeschlossen ist, wenn bis zur Beendigung der Instanz ein bewilligungsfähiger Antrag nicht vorgelegt wird (BAG, Beschluss vom
- Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 -, Rn. 10-12, juris; LAG Hamm, Beschluss vom
- Juni 2019 - 14 Ta 566/18 -, Rn. 9, juris). Gleiches gilt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts. III. Gegen diesen kostenpflichtigen (KV 8614 GKG) Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/2177645.html ( https://oj.is/2177645 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 1 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c