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BVerfG, Urteil vom 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14 u.a.

Obsah (19)Art. 6Art. 21Art. 30Artikel 4Artikel 16Artikel 9Artikel 12Artikel 27Artikel 20Art. 10§ 3Art. 3Art. 67Art. 69Artikel 18Artikel 226Artikel 43Artikel 45Artikel 70

1. Bei der Europäisierung der nationalen Verwaltungsorganisation und der Errichtung von unabhängigen Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union bedarf es eines Mindestmaßes an demokratischer Leg

stehend veröffentlicht.

  1. Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank wurde am
  2. Oktober 2013 beschlossen (ABl EU Nr. L 287 vom
  3. Oktober 2013, S. 63). Sie ist am
  4. November 2013 in Kraft getreten (Art. 34 SSM-VO).

den Bestimmungen der SSM-Verordnung, die auf Art. 127 Abs. 6 AEUV gestützt ist, besteht der einheitliche Aufsichtsmechanismus aus der EZB und den zuständigen nationalen Behörden (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 SSM-VO). Der EZB werden durch die SSM-Verordnung Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse mit Blick auf Kreditinstitute eingeräumt (Art. 1 Abs. 2 Satz 2, Art. 9 ff. SSM-VO). Auch wird sie ermächtigt, bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen direkt anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes zu verhängen (Art. 18 Abs. 1 SSM-VO). Art. 4 SSM-VO überträgt der EZB für alle Kreditinstitute, die in den Staaten der Eurozone sowie in sonstigen Staaten, mit deren zuständiger nationaler Behörde die EZB eine „enge Zusammenarbeit“ eingegangen ist (Art. 7 SSM-VO), ansässig sind, im Einzelnen aufgelistete Aufgaben, die das gesamte Spektrum des materiellen Bankenaufsichtsrechts abdecken (vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 2013, S. 15, 18). Die makroprudenzielle Aufsicht verbleibt dagegen im Grundsatz bei den nationalen Aufsichtsbehörden; die EZB kann hier aber strengere Anforderungen festlegen (Art. 5 Abs. 2 SSM-VO). Zulassung und Entzug der Zulassung von Kreditinstituten (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a SSM-VO) und die Beurteilung der Anzeige des Erwerbs und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen an Kreditinstituten (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c SSM-VO) sind - unbeschadet der „Bedeutung“ des einzelnen Kreditinstituts - Aufgabe der EZB (Art. 6 Abs. 4 SSM-VO). Hierbei wirkt diese mit den nationalen zuständigen Behörden zusammen (Art. 14 bzw. Art. 15 SSM-VO). Im Übrigen sind die in Art. 4 Abs. 1 SSM-VO aufgeführten Aufgaben zwischen EZB und nationalen Aufsichtsbehörden geteilt, wobei die „Bedeutung“ eines Kreditinstituts das entscheidende Abgrenzungskriterium darstellt. Gegenüber „bedeutenden“ Kreditinstituten (Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 bis 5 SSM-VO) nimmt die EZB alle Aufsichtsaufgaben selbst wahr (Art. 4 Abs. 1 SSM-VO). Als „bedeutend“ ist ein Kreditinstitut einzustufen, wenn entweder der Gesamtwert seiner Aktiva 30 Milliarden Euro übersteigt (Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 Ziff. i SSM-VO), das Verhältnis seiner gesamten Aktiva zum Bruttoinlandsprodukt des Mitgliedstaats der Niederlassung 20 % übersteigt, sofern der Gesamtwert der Aktiva nicht unter fünf Milliarden Euro liegt (Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 Ziff. ii SSM-VO), oder wenn auf Vorschlag der nationalen Aufsichtsbehörde

Prüfung durch die EZB eine besondere Bedeutung für die betreffende Volkswirtschaft festgestellt wird (Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 Ziff. iii SSM-VO). Die EZB kann ein Kreditinstitut auch von sich aus als bedeutend einstufen, wenn dieses in mehr als einem Mitgliedstaat eine Tochterbank errichtet hat und die grenzüberschreitenden Aktiva und Passiva den wesentlichen Teil der gesamten Aktiva und Passiva ausmachen (Art. 6 Abs. 4 UAbs. 3 SSM-VO). Ein Kreditinstitut gilt ferner als bedeutend, wenn für dieses eine direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) beantragt oder entgegengenommen wurde (Art. 6 Abs. 4 UAbs. 4 SSM-VO). Unabhängig von den vorgenannten Regelungen überwacht die EZB in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten schließlich die drei bedeutendsten Kreditinstitute (Art. 6 Abs. 4 UAbs. 5 SSM-VO). Für die als weniger bedeutend eingestuften Kreditinstitute sind die nationalen Aufsichtsbehörden zuständig (Art. 6 Abs. 6 SSM-VO), soweit es nicht um Aufgaben geht, die der EZB vorbehalten sind (Art. 6 Abs. 4 SSM-VO). Zur einheitlichen Wahrnehmung der von den nationalen Aufsichtsbehörden zu erfüllenden Aufgaben erlässt die EZB Verordnungen, Leitlinien oder allgemeine Weisungen (Art. 6 Abs. 5 Buchstabe a SSM-VO). Sie besitzt zudem die Befugnis, auch gegenüber weniger bedeutenden Kreditinstituten jederzeit selbst tätig zu werden (Art. 6 Abs. 5 Buchstabe b SSM-VO), oder kann von den besonderen Befugnissen (Informationsersuchen, Art. 10 SSM-VO; allgemeine Untersuchungen, Art. 11 SSM-VO; Prüfungen vor Ort, Art. 12 SSM-VO) Gebrauch machen (Art. 6 Abs. 5 Buchstabe d SSM-VO). Die den nationalen Aufsichtsbehörden zustehenden Befugnisse

den Art. 10 bis 13 SSM-VO sowie

nationalem Recht werden hiervon nicht berührt (Art. 6 Abs. 6 UAbs. 2 SSM-VO).

Art. 6Abs.

3 und Abs. 7 Buchstabe b SSM-VO kann die EZB zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ferner nationale Aufsichtsbehörden um Unterstützung ersuchen. Die EZB beaufsichtigt das Funktionieren des Systems (Art. 6 Abs. 5 Buchstabe c SSM-VO) und kann ad hoc oder kontinuierlich Informationen von den nationalen Aufsichtsbehörden anfordern (Art. 6 Abs. 5 Buchstabe e SSM-VO). Für die Ausarbeitung des sogenannten Rahmenwerks (Art. 6 Abs. 7 SSM-VO), das Verfahrensabläufe und Bewertungsmethoden von Kreditinstituten regelt, ist eine Abstimmung zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden vorgesehen (Art. 6 Abs. 7 SSM-VO). Letztere unterstützen die EZB bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (Art. 6 Abs. 3, Abs. 8, Art. 14 ff. SSM-VO). Die Anträge auf Zulassung von Kreditinstituten (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a SSM-VO) müssen bei der nationalen Aufsichtsbehörde gestellt werden, die bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Beschlussentwurf vorbereitet und diesen der EZB vorlegt (Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 SSM-VO). Widerspricht die EZB nicht innerhalb von zehn Tagen, gilt der Beschlussentwurf als genehmigt (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 SSM-VO). Erfüllt ein Kreditinstitut die Zulassungsbedingungen nicht, lehnt die nationale Behörde den Zulassungsantrag ab. Der Beschluss wird dem Antragsteller von der nationalen Aufsichtsbehörde mitgeteilt (Art. 14 Abs. 4 SSM-VO). Wird die Zulassung entzogen, sieht Art. 14 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 1 SSM-VO eine Konsultation der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde durch die EZB oder einen diesbezüglichen Vorschlag durch die nationale Aufsichtsbehörde vor. Anzeigen von Beteiligungsänderungen (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c SSM-VO) sind, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Bankenabwicklung stehen, an die zuständige nationale Aufsichtsbehörde zu richten (Art. 15 Abs. 1 SSM-VO). Diese leitet die Anzeige

Prüfung zusammen mit einem Beschlussentwurf der EZB zu (Art. 15 Abs. 2 SSM-VO), die den angezeigten Erwerb ablehnen kann (Art. 15 Abs. 3 SSM-VO). Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SSM-VO erklärt sowohl die EZB als auch die nationalen Aufsichtsbehörden, soweit sie im Rahmen der SSM-Verordnung Aufgaben wahrnehmen, für unabhängig. Das betrifft Weisungen und Empfehlungen von Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, von Regierungen der Mitgliedstaaten oder sonstigen öffentlichen oder privaten Stellen. Ausdrücklich stellt Art. 19 Abs. 1 Satz 2 SSM-VO die Mitglieder des Aufsichtsgremiums sowie die Mitglieder des Lenkungsausschusses, die dem Aufsichtsgremium angehören, von derartigen Weisungen frei. Die EZB ist dem Europäischen Parlament und dem Rat für den Vollzug der SSM-Verordnung rechenschaftspflichtig (Art. 20 Abs. 1 SSM-VO). Dazu legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Euro-Gruppe jährlich einen Bericht vor (Art. 20 Abs. 2 SSM-VO). Sie beantwortet Fragen, nimmt an Ausschusssitzungen teil und unterliegt der Kontrolle des Europäischen Rechnungshofs (Art. 20 Abs. 4 bis 7 SSM-VO).

Art. 21Abs.

1 UAbs. 1 SSM-VO gilt Entsprechendes gegenüber den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Diese können begründete Stellungnahmen zu dem Bericht übermitteln (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 SSM-VO) und die EZB um die Beantwortung von Fragen oder an sie gerichteten Bemerkungen ersuchen (Art. 21 Abs. 2 SSM-VO). Zudem können der Vorsitzende oder ein Mitglied des Aufsichtsgremiums, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörde, zu einem Gedankenaustausch eingeladen werden (Art. 21 Abs. 3 SSM-VO). Art. 21 Abs. 4 SSM-VO stellt klar, dass die

nationalem Recht vorgesehenen Rechenschaftspflichten der nationalen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf deren Zuständigkeiten unberührt bleiben. Art. 24 Abs. 1 SSM-VO regelt die Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses, Art. 25 SSM-VO die Trennung der Aufgaben der Bankenaufsicht von den geldpolitischen Funktionen der EZB und Art. 26 Abs. 1 SSM-VO die Errichtung eines Aufsichtsgremiums als internes Organ, das die Planung und Ausführung der Aufgaben wahrnimmt, die der EZB durch die SSM-Verordnung übertragen werden.

Art. 30Abs.

1 SSM-VO werden zur Deckung der mit der Bankenaufsicht durch die EZB verbundenen Aufwendungen von den Kreditinstituten Aufsichtsgebühren erhoben. Soweit hier von Bedeutung, hat die SSM-Verordnung folgenden Wortlaut: KAPITEL I Gegenstand und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Durch diese Verordnung werden der EZB mit voller Rücksichtnahme auf und unter Wahrung der Sorgfaltspflicht für die Einheit und Integrität des Binnenmarkts auf der Grundlage der Gleichbehandlung der Kreditinstitute mit dem Ziel, Aufsichtsarbitrage zu verhindern, besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen, um einen Beitrag zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität des Finanzsystems in der Union und jedem einzelnen Mitgliedstaat zu leisten. Die in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen genannten Institutionen sind von den der EZB gemäß Artikel 4 dieser Verordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben ausgenommen. Der Umfang der Aufsichtsaufgaben der EZB beschränkt sich auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten gemäß dieser Verordnung. Durch diese Verordnung werden der EZB keine weiteren Aufsichtsaufgaben, wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über zentrale Gegenparteien, übertragen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung berücksichtigt die EZB unbeschadet des Ziels, die Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten zu gewährleisten, in vollem Umfang die verschiedenen Arten, Geschäftsmodelle und die Größe der Kreditinstitute. Die Maßnahmen, Vorschläge oder Strategien der EZB dürfen in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, einen Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ort für die Bereitstellung von Leistungen von Bank- oder anderen Finanzdienstleistungen in jeglicher Währung benachteiligen. Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortlichkeiten und dazu gehörenden Befugnisse der zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, die der EZB nicht durch diese Verordnung übertragen wurden. Diese Verordnung berührt auch nicht die Verantwortlichkeiten und dazu gehörenden Befugnisse der zuständigen oder benannten Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Anwendung von nicht durch einschlägige Rechtsakte der Union vorgesehenen makroprudenziellen Instrumenten. KAPITEL II Zusammenarbeit und Aufgaben Artikel 4 Der EZB übertragene Aufgaben

(1)Im Rahmen des Artikels 6 ist die EZB im Einklang mit Absatz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig:
  1. a)Zulassung von Kreditinstituten und Entzug der Zulassung von Kreditinstituten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14;
  2. b)für in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute, die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen, Wahrnehmung der Aufgaben, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats

Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts hat;

  1. c)Beurteilung der Anzeige über den Erwerb oder die Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten, außer im Fall einer Bankenabwicklung und vorbehaltlich des Artikels 15;
  2. d)Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf Eigenmittelanforderungen, Verbriefung, Beschränkungen für Großkredite, Liquidität, Verschuldungsgrad sowie Meldung und Veröffentlichung entsprechender Informationen festlegen;
  3. e)Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Anforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich solider Regelungen für die Unternehmensführung, einschließlich Eignungsanforderungen an die für die Geschäftsführung der Kreditinstitute verantwortlichen Personen, Risikomanagementverfahren, interner Kontrollmechanismen, Vergütungspolitiken und -praktiken sowie wirksamer Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals, einschließlich auf internen Ratings basierender Modelle festlegen;
  4. f)Durchführung von aufsichtlichen Überprüfungen - wenn dies angebracht ist auch in Abstimmung mit der EBA - Stresstests und deren etwaiger Veröffentlichung zur Feststellung, ob die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen der Kreditinstitute und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten, und auf der Grundlage dieser aufsichtlichen Überprüfung Festlegung besonderer zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, besonderer Offenlegungspflichten, besonderer Liquiditätsanforderungen und sonstiger Maßnahmen für Kreditinstitute, sofern diese Befugnisse

dem einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich den zuständigen Behörden zustehen;

  1. g)Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Muttergesellschaften von Kreditinstituten, einschließlich der Finanzholdinggesellschaften und der gemischten Finanzholdinggesellschaften, sowie Mitwirkung an der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von Muttergesellschaften, die nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, einschließlich in Aufsichtskollegien unbeschadet der Beteiligung der nationalen zuständigen Behörden als Beobachter in diesen Aufsichtskollegien;
  2. h)Mitwirkung an der zusätzlichen Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats in Bezug auf zugehörige Kreditinstitute und Wahrnehmung der Aufgaben eines Koordinators, wenn die EZB

Maßgabe der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kriterien als Koordinator für ein Finanzkonglomerat benannt ist; i) Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Sanierungspläne und frühzeitiges Eingreifen, wenn ein Kreditinstitut oder eine Gruppe, für die die EZB die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt oder voraussichtlich nicht erfüllen wird, sowie - nur in den im einschlägigen Unionsrecht für die zuständigen Behörden ausdrücklich vorgesehenen Fällen - in Bezug auf erforderliche strukturelle Änderungen bei Kreditinstituten zur Verhinderung finanzieller Stresssituationen oder von Zusammenbrüchen, jedoch ausschließlich jeglicher Abwicklungsbefugnisse.

(2)Für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, nimmt die EZB im Rahmen des Geltungsbereichs von Absatz 1 die Aufgaben wahr, für die die nationalen zuständigen Behörden im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht verantwortlich sind.
(3)Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die EZB das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Wenn das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die EZB auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden. Zu diesem Zweck nimmt die EZB - vorbehaltlich des einschlägigen Unionsrechts und insbesondere aller Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter, einschließlich der Rechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV, und im Einklang mit diesen - Leitlinien sowie Empfehlungen an und fasst Beschlüsse. Dabei unterliegt sie insbesondere den von der EBA ausgearbeiteten und von der Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen verbindlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, dem Artikel 16 der genannten Verordnung sowie den Bestimmungen jener Verordnung zum von der EBA im Einklang mit jener Verordnung ausgearbeiteten europäischen Aufsichtshandbuch. Die EZB kann auch Verordnungen erlassen, allerdings nur soweit dies für die Gestaltung oder Festlegung der Modalitäten zur Wahrnehmung der ihr durch die vorliegende Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Vor dem Erlass einer Verordnung führt die EZB offene öffentliche Anhörungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den potenziellen Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Verordnungen oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen; in diesem Fall begründet die EZB diese Dringlichkeit. Erforderlichenfalls trägt die EZB in jeglicher teilnehmenden Rolle zur Erstellung eines Entwurfs technischer Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards durch die EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei oder weist die EBA auf die etwaige Notwendigkeit hin, der Kommission einen Entwurf für Standards zur Änderung bestehender technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards vorzulegen. Artikel 5 Makroprudenzielle Aufgaben und Instrumente
(2)Vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 4 und 5 kann die EZB erforderlichenfalls anstelle der nationalen zuständigen Behörden oder nationalen benannten Behörden des teilnehmenden Mitgliedstaats strengere als die von diesen festgelegten Anforderungen für Kapitalpuffer, die Kreditinstitute auf der

dem einschlägigen Unionsrecht jeweils vorgeschriebenen Ebene zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen

Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung vorhalten müssen, einschließlich der Quoten für antizyklische Puffer, und strengere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken auf Ebene der Kreditinstitute vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Verfahren in den im einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich bestimmten Fällen festlegen. Artikel 6 Zusammenarbeit innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

(1)Die EZB nimmt ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahr, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht. Die EZB ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert.
(2)Sowohl die EZB als auch die nationalen zuständigen Behörden unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch. Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen, die von den Kreditinstituten regelmäßig zu übermitteln sind, direkt zu erhalten oder direkt auf sie zuzugreifen, stellen die nationalen zuständigen Behörden der EZB insbesondere alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.
(3)Gegebenenfalls und unbeschadet der Verantwortung und der Rechenschaftspflicht der EZB für die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben sind die nationalen zuständigen Behörden dafür verantwortlich, die EZB gemäß den Bedingungen des in Absatz 7 dieses Artikels genannten Rahmenwerks bei der Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Rechtsakte im Zusammenhang mit den Aufgaben

Artikel 4

in Bezug auf alle Kreditinstitute, einschließlich bei Überprüfungstätigkeiten, zu unterstützen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben

Artikel 4folgen sie den Anweisungen der EZB.

(4)In Bezug auf die Aufgaben

Artikel 4

- mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben a und c - haben die EZB die Zuständigkeiten gemäß Absatz 5 dieses Artikels und die nationalen zuständigen Behörden die Zuständigkeiten gemäß Absatz 6 dieses Artikels - innerhalb des in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Rahmenwerks und vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren - für die Beaufsichtigung folgender Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften oder in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten: - auf konsolidierter Basis weniger bedeutende Institute, Gruppen oder Zweigstellen, wenn die oberste Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten liegt, oder einzeln im speziellen Fall von in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten. Die Bedeutung wird anhand folgender Kriterien bestimmt:

  1. i)Größe
  2. ii)Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats iii) Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Sofern nicht durch besondere Umstände, die in der Methodik zu benennen sind, gerechtfertigt, gilt in Bezug auf Unterabsatz 1 ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht als weniger bedeutend, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  3. i)der Gesamtwert der Aktiva übersteigt 30 Mrd. EUR,
  4. ii)das Verhältnis der gesamten Aktiva zum BIP des teilnehmenden Mitgliedstaats der Niederlassung übersteigt 20 %, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva liegt unter 5 Mrd. EUR, iii)

der Anzeige der nationalen zuständigen Behörde, dass sie ein solches Institut als bedeutend für die betreffende Volkswirtschaft betrachtet, fasst die EZB

einer umfassenden Bewertung, einschließlich einer Bilanzbewertung, des betreffenden Kreditinstituts ihrerseits einen Beschluss, der diese Bedeutung bestätigt. Die EZB kann ein Institut auch von sich aus als bedeutend betrachten, wenn es Tochterbanken in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat errichtet hat und seine grenzüberschreitenden Aktiva oder Passiva einen wesentlichen Teil seiner gesamten Aktiva oder Passiva darstellen, vorbehaltlich der

der Methodik festgelegten Bedingungen. Die Institute, für die eine direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch die EFSF oder den ESM beantragt oder entgegengenommen wurde, gelten nicht als weniger bedeutend. Ungeachtet der vorhergehenden Unterabsätze und sofern nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt, übt die EZB die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben in Bezug auf die drei bedeutendsten Kreditinstitute in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat aus.

(5)In Bezug auf die in Absatz 4 genannten Kreditinstitute und innerhalb des in Absatz 7 festgelegten Rahmenwerks a) erlässt die EZB gegenüber den nationalen zuständigen Behörden Verordnungen, Leitlinien oder allgemeine Weisungen,

denen die nationalen zuständigen Behörden die Aufgaben

Artikel 4

- mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben a und c - wahrnehmen und Aufsichtsbeschlüsse fassen. Diese Weisungen können sich auf die besonderen Befugnisse

Artikel 16

Absatz 2 in Bezug auf Gruppen oder Arten von Kreditinstituten beziehen, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sicherzustellen; b) kann die EZB jederzeit von sich aus, wenn dies für die Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist,

Konsultation der nationalen zuständigen Behörden oder auf Ersuchen einer nationalen zuständigen Behörde beschließen, sämtliche einschlägigen Befugnisse in Bezug auf ein oder mehrere in Absatz 4 genannte Kreditinstitute unmittelbar selbst auszuüben, einschließlich in den Fällen, in denen eine indirekte finanzielle Unterstützung durch die EFSF oder den ESM beantragt oder entgegengenommen wurde;

  1. c)übt die EZB auf der Grundlage der in diesem Artikel und insbesondere in Absatz 7 Buchstabe c festgelegten Zuständigkeiten und Verfahren die Aufsicht über das Funktionieren des Systems aus;
  2. d)kann die EZB jederzeit von den in den Artikeln 10 bis 13 genannten Befugnissen Gebrauch machen;
  3. e)kann die EZB auch auf Ad-hoc-Basis oder auf kontinuierlicher Basis Informationen von den nationalen zuständigen Behörden über die Ausübung der von ihnen gemäß diesem Artikel wahrgenommenen Aufgaben anfordern.

(6)Unbeschadet des Absatzes 5 dieses Artikels nehmen die nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die in Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Kreditinstitute innerhalb des in Absatz 7 dieses Artikels genannten Rahmenwerks und vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, d bis g und i genannten Aufgaben wahr und sind für diese sowie für die Annahme aller einschlägigen Aufsichtsbeschlüssen verantwortlich. Unbeschadet der Artikel 10 bis 13 behalten die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden die Befugnis,

nationalem Recht Informationen von Kreditinstituten, Holdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und Unternehmen, die in die konsolidierte Finanzlage eines Kreditinstituts einbezogen sind, einzuholen und vor Ort Prüfungen dieser Kreditinstitute, Holdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und Unternehmen durchzuführen. Die nationalen zuständigen Behörden unterrichten die EZB im Einklang mit dem in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Rahmenwerks über die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen und koordinieren diese in enger Zusammenarbeit mit der EZB. Die nationalen zuständigen Behörden erstatten der EZB regelmäßig Bericht über die Ausübung der von ihnen gemäß diesem Artikel wahrgenommenen Aufgaben.

(7)Die EZB nimmt in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden und auf Grundlage eines Vorschlags des Aufsichtsgremiums ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Artikels an und veröffentlicht ihn. Das Rahmenwerk umfasst zumindest Folgendes:
  1. a)die besondere Methodik für die Bewertung der in Absatz 4 Unterabsätze 1 bis 3 genannten Kriterien, die Umstände, unter denen Absatz 4 Unterabsatz 4 für ein bestimmtes Kreditinstitut nicht mehr gilt, und die sich ergebenden Vereinbarungen für die Durchführung der Absätze 5 und 6. Diese Vereinbarungen und die Methodik für die Bewertung der in Absatz 4 Unterabsätze 1 bis 3 genannten Kriterien werden überprüft, um wichtige Änderungen zu berücksichtigen, und stellen sicher, dass - wenn ein Kreditinstitut als bedeutend oder als weniger bedeutend eingestuft wurde - diese Bewertung nur aufgrund wesentlicher und nicht vorübergehender Änderungen von Umständen, insbesondere der Umstände, die sich auf die Situation des Kreditinstituts beziehen und die für diese Bewertung von Belang sind, geändert wird;
  2. b)die Festlegung der Verfahren, einschließlich Fristen, und die Möglichkeit, Beschlussentwürfe zur Übermittlung an die EZB zur Berücksichtigung auszuarbeiten, betreffend das Verhältnis zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, die gemäß Absatz 4 nicht als weniger bedeutend betrachtet werden;
  3. c)die Festlegung der Verfahren, einschließlich Fristen, für das Verhältnis zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, die gemäß Absatz 4 als weniger bedeutend betrachtet werden. Diese Verfahren verpflichten die nationalen zuständigen Behörden insbesondere je

den in dem Rahmenwerk festgelegten Fällen,

  1. i)die EZB über jedes wesentliche Aufsichtsverfahren zu informieren,
  2. ii)auf Ersuchen der EZB bestimmte Aspekte des Verfahrens weiter zu bewerten, iii) der EZB Entwürfe von wesentlichen Aufsichtsbeschlüssen zu übermitteln, zu denen die EZB eine Stellungnahme abgeben kann.

(8)Wird die EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von nationalen zuständigen Behörden oder nationalen benannten Behörden unterstützt, so halten die EZB und die nationalen zuständigen Behörden dabei die in den einschlägigen Rechtsakten der Union enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Verteilung der Zuständigkeiten und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten ein. Artikel 7 Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
(1)Innerhalb der Grenzen dieses Artikels nimmt die EZB die Aufgaben in den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 5 genannten Bereichen in Bezug auf Kreditinstitute wahr, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, wenn zwischen der EZB und der nationalen zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine enge Zusammenarbeit

Maßgabe dieses Artikels eingegangen wurde. Zu diesem Zweck kann die EZB Anweisungen an die nationale zuständige Behörde oder die nationalen benannten Behörden des teilnehmenden Mitgliedstaats richten, dessen Währung nicht der Euro ist.

(2)Die EZB geht in der Form des Erlasses eines Beschlusses eine enge Zusammenarbeit mit der nationalen zuständigen Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats ein, dessen Währung nicht der Euro ist, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission, der EZB und der EBA sein Ersuchen mit, eine enge Zusammenarbeit

Maßgabe von Artikel 6 mit der EZB hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben

den Artikeln 4 und 5 in Bezug auf sämtliche in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute einzugehen; b) in der Mitteilung verpflichtet sich der betreffende Mitgliedstaat, - sicherzustellen, dass seine nationale zuständige Behörde bzw. seine nationale benannte Behörde allen Leitlinien und Aufforderungen der EZB

kommen wird; und - sämtliche Informationen zu den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituten vorzulegen, die die EZB zum Zwecke der Durchführung einer umfassenden Bewertung dieser Kreditinstitute möglicherweise anfordert. c) der betreffende Mitgliedstaat hat einschlägige nationale Rechtsvorschriften erlassen, die gewährleisten, dass seine nationale zuständige Behörde verpflichtet ist, sämtliche Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute zu ergreifen, zu denen die EZB im Einklang mit Absatz 4 auffordert.

(3)Der Beschluss

Absatz 2 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Beschluss gilt

Ablauf von 14 Tagen

seiner Veröffentlichung.

(4)Ist die EZB der Auffassung, dass die nationale zuständige Behörde eines betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Maßnahme im Zusammenhang mit den Aufgaben

Absatz 1 ergreifen sollte, so richtet sie unter Vorgabe eines entsprechenden Zeitrahmens Anweisungen an diese Behörde. Dieser Zeitrahmen sollte mindestens 48 Stunden betragen, sofern nicht eine frühzeitigere Durchführung unabdingbar ist, um einen nicht wieder gutzumachenden Schaden abzuwenden. Die nationale zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats ergreift gemäß der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Verpflichtung alle notwendigen Maßnahmen.

(5)Die EZB kann beschließen, dem betroffenen Mitgliedstaat in den folgenden Fällen eine Verwarnung dahingehend zu erteilen, dass die enge Zusammenarbeit ausgesetzt oder beendet wird, sofern keine entscheidenden Korrekturmaßnahmen ergriffen werden: a) der betroffene Mitgliedstaat erfüllt

Auffassung der EZB nicht länger die Voraussetzungen

Absatz 2 Buchstaben a bis c, oder b) die nationale zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats handelt

Auffassung der EZB nicht gemäß der Verpflichtung

Absatz 2 Buchstabe c. Werden innerhalb von 15 Tagen

Mitteilung einer solchen Verwarnung keine Korrekturmaßnahmen ergriffen, so kann die EZB die enge Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat aussetzen oder beenden. Der Beschluss über die Aussetzung oder die Beendigung der engen Zusammenarbeit wird dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt angegeben, ab dem er gilt, wobei der Wirksamkeit der Aufsicht und den legitimen Interessen von Kreditinstituten gebührend Rechnung getragen wird.

(6)

Ablauf von drei Jahren

dem Datum der Veröffentlichung des Beschlusses der EZB zur Aufnahme einer engen Zusammenarbeit im Amtsblatt der Europäischen Union kann ein Mitgliedstaat die EZB jederzeit um die Beendigung der engen Zusammenarbeit ersuchen. In dem Ersuchen werden die Gründe für die Beendigung erläutert, gegebenenfalls einschließlich der potenziellen erheblichen

teiligen Auswirkungen hinsichtlich der haushaltspolitischen Verantwortlichkeit des Mitgliedstaats. In diesem Fall leitet die EZB unverzüglich den Erlass eines Beschlusses zur Beendigung der engen Zusammenarbeit ein und gibt den Zeitpunkt an, ab dem er gilt - spätestens innerhalb von drei Monaten -, wobei der Wirksamkeit der Aufsicht und den legitimen Interessen von Kreditinstituten gebührend Rechnung getragen wird. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(7)Teilt ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, der EZB im Einklang mit Artikel 26 Absatz 8 in einer begründeten Stellungnahme mit, dass er dem Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zustimmt, so äußert sich der EZB-Rat innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu dieser begründeten Stellungnahme des Mitgliedstaats, wobei er seinen Widerspruch unter Angabe seiner Gründe entweder bestätigt oder zurückgezogen. Bestätigt der EZB-Rat seinen Widerspruch, kann der teilnehmende Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, der EZB mitteilen, dass er durch den möglichen Beschluss betreffend einen etwaigen geänderten Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht gebunden ist. Die EZB erwägt dann unter gebührender Berücksichtigung der Wirksamkeit der Aufsicht die Möglichkeit einer Aussetzung oder Beendigung der engen Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat und erlässt diesbezüglich einen Beschluss. Die EZB berücksichtigt dabei insbesondere Folgendes: a) ob das Absehen von einer solchen Aussetzung oder Beendigung die Integrität des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gefährden oder erhebliche

teilige Auswirkungen hinsichtlich der haushaltspolitischen Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten haben könnte; b) ob eine solche Aussetzung oder Beendigung erhebliche

teilige Auswirkungen hinsichtlich der haushaltspolitischen Verantwortlichkeit des Mitgliedstaats haben könnte, der seine begründete Stellungnahme gemäß Artikel 26 Absatz 8 mitgeteilt hat; c) ob die betroffene nationale zuständige Behörde

weislich Maßnahmen ergriffen hat, die

Auffassung der EZB - gewährleisten, dass die Kreditinstitute in dem Mitgliedstaat, der seine begründete Stellungnahme gemäß dem vorherigen Unterabsatz mitgeteilt hat, keine günstigere Behandlung erhalten als die Kreditinstitute in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten, und - zur Erreichung der Ziele des Artikels 1 und zur Gewährleistung der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts genauso wirksam sind wie der Beschluss des EZB-Rates gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes. Die EZB berücksichtigt diese Erwägungen in ihrem Beschluss und teilt sie dem betroffenen Mitgliedstaat mit.

(8)Lehnt ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums ab, so teilt er dem EZB-Rat seine Ablehnung in einer begründeten Stellungnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen

Erhalt des Beschlussentwurfs mit. Das Aufsichtsgremium beschließt dann innerhalb von fünf Arbeitstagen in der Sache unter umfassender Berücksichtigung jener Gründe und erläutert dem betroffenen Mitgliedstaat seinen Beschluss schriftlich. Der betroffene Mitgliedstaat kann die EZB ersuchen, die enge Zusammenarbeit unmittelbar zu beenden, und ist durch den anschließenden Beschluss nicht gebunden.

(9)Ein Mitgliedstaat, der seine enge Zusammenarbeit mit der EZB beendet hat, darf vor Ablauf von drei Jahren

Veröffentlichung des EZB-Beschlusses zur Beendigung der engen Zusammenarbeit im Amtsblatt der Europäischen Union keine erneute enge Zusammenarbeit mit ihr eingehen. KAPITEL III Befugnisse der EZB Artikel 9 Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse

(1)Ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung der ihr

Artikel 4

Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 übertragenen Aufgaben gilt die EZB

Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten je

Sachlage als die zuständige oder die benannte Behörde. Ausschließlich zu demselben Zweck hat die EZB sämtliche in dieser Verordnung genannten Befugnisse und Pflichten. Ebenso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten, die zuständige und benannte Behörden

dem einschlägigen Unionsrecht haben, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Insbesondere hat die EZB die in den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels genannten Befugnisse. Soweit zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich, kann die EZB die nationalen Behörden durch Anweisung auffordern, gemäß und im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen Recht von ihren Befugnissen in den Fällen Gebrauch zu machen, in denen diese Verordnung der EZB die entsprechenden Befugnisse nicht übertragen hat. Die nationalen Behörden unterrichten die EZB in vollem Umfang über die Ausübung dieser Befugnisse.

(2)Die EZB übt die Befugnisse

Absatz 1 dieses Artikels im Einklang mit den in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakten aus. Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse arbeiten die EZB und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammen.

(3)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels übt die EZB in Bezug auf Kreditinstitute, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, deren Währung nicht der Euro ist, ihre Befugnisse gemäß Artikel 7 aus. Abschnitt 1 Untersuchungsbefugnisse Artikel 10 Informationsersuchen
(1)Unbeschadet der Befugnisse

Artikel 9

Absatz 1 und vorbehaltlich der im einschlägigen Unionsrecht vorgesehenen Bedingungen kann die EZB von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen vorbehaltlich des Artikels 4 die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:

  1. a)Kreditinstitute, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind,
  2. b)Finanzholdinggesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind,
  3. c)gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind,
  4. d)gemischte Holdinggesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind,
  5. e)Personen, die zu den Körperschaften im Sinne der Buchstaben a bis d gehören,
  6. f)Dritte, auf die die unter den Buchstaben a bis d genannten Unternehmen Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben.

(2)Die in Absatz 1 genannten Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Vorschriften über die Geheimhaltung führen nicht dazu, dass Personen von der Pflicht freigestellt werden, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung dieser Informationen gilt nicht als Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht.
(3)Erhält die EZB Informationen direkt von den in Absatz 1 genannten juristischen oder natürlichen Personen, so übermittelt sie diese den betroffenen nationalen zuständigen Behörden. Artikel 11 Allgemeine Untersuchungen
(1)Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die EZB vorbehaltlich anderer Bedingungen

dem einschlägigen Unionsrecht im Hinblick auf jede in Artikel 10 Absatz 1 genannte Person, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, alle erforderlichen Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck hat die EZB das Recht,

  1. a)die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
  2. b)die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,
  3. c)von einer Person im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,
  4. d)jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.

(2)Personen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 müssen sich den durch einen Beschluss der EZB eingeleiteten Untersuchungen unterziehen. Behindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung, leistet die nationale zuständige Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten befinden, die erforderliche Amtshilfe im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht, einschließlich - in den in den Artikeln 12 und 13 genannten Fällen - Hilfe beim Zugang der EZB zu den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1, so dass die obengenannten Rechte ausgeübt werden können. Artikel 12 Prüfungen vor Ort
(1)Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die EZB vorbehaltlich anderer Bedingungen

dem einschlägigen Unionsrecht im Einklang mit Artikel 13 und

vorheriger Unterrichtung der betroffenen nationalen zuständigen Behörde alle erforderlichen Prüfungen vor Ort in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die die EZB

Artikel 4Absatz 1 Buchstabe g die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, durchführen.

Die EZB kann die Prüfung vor Ort ohne vorherige Mitteilung an diese juristischen Personen durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung dies erfordern.

(2)Die Bediensteten der EZB und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der EZB über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 11 Absatz 1 genannten Befugnisse.
(3)Prüfungen vor Ort bei juristischen Personen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 erfolgen auf der Grundlage eines Beschlusses der EZB.
(4)Die Bediensteten der nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie andere von dieser Behörde entsprechend bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter Aufsicht und Koordinierung der EZB die Bediensteten der EZB und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der nationalen zuständigen Behörde des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats haben ferner das Recht, an den Prüfungen vor Ort teilzunehmen.
(5)Stellen die Bediensteten der EZB und andere von ihr bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer

Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so leistet die nationale zuständige Behörde des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats im Einklang mit ihrem nationalen Recht die erforderliche Amtshilfe. Soweit dies für die Prüfung erforderlich ist, schließt diese Amtshilfe die Versiegelung jeglicher Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen ein. Verfügt die betreffende nationale zuständige Behörde nicht über die dafür erforderliche Befugnis, so nutzt sie ihre Befugnisse, um die erforderliche Amtshilfe von anderen nationalen Behörden anzufordern. Artikel 13 Gerichtliche Genehmigung

(1)Ist für eine Prüfung vor Ort

Artikel 12

Absätze 1 und 2 oder für die Amtshilfe

Artikel 12

Absatz 5

nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so muss diese eingeholt werden.

(2)Wird eine Genehmigung

Absatz 1 dieses Artikels beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der EZB echt ist und ob die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die EZB um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die EZB annimmt, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte vorliegt, sowie die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der EZB enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EZB unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EuGH. Abschnitt 2 Besondere Aufsichtsbefugnisse Artikel 14 Zulassung

(1)Anträge auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts in einem teilnehmenden Mitgliedstaat werden bei den nationalen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eingereicht, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz haben soll, im Einklang mit den Anforderungen des einschlägigen nationalen Rechts.
(2)Erfüllt der Antragsteller alle Zulassungsbedingungen des einschlägigen nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats, so erlässt die nationale zuständige Behörde innerhalb der im einschlägigen nationalen Recht festgelegten Frist einen Beschlussentwurf, mit dem der EZB die Erteilung der Zulassung vorgeschlagen wird. Der Beschlussentwurf wird der EZB und dem Antragsteller mitgeteilt. Andernfalls lehnt die nationale zuständige Behörde den Antrag auf Zulassung ab.
(3)Der Beschlussentwurf gilt als von der EZB angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Arbeitstagen, der in hinreichend begründeten Fällen einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann, widerspricht. Die EZB erhebt nur dann Widerspruch gegen den Beschlussentwurf, wenn die Voraussetzungen des einschlägigen Unionsrechts für die Zulassung nicht erfüllt sind. Sie teilt die Gründe für die Ablehnung schriftlich mit.
(4)Der gemäß den Absätzen 2 und 3 erlassene Beschluss wird dem Antragsteller von der nationalen zuständigen Behörde mitgeteilt.
(5)Vorbehaltlich des Absatzes 6 kann die EZB die Zulassung von sich aus

Konsultation der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, oder auf Vorschlag einer solchen nationalen zuständigen Behörde in den im Unionsrecht festgelegten Fällen entziehen. Diese Konsultation stellt insbesondere sicher, dass die EZB vor einem Beschluss über den Entzug einer Zulassung den nationalen Behörden ausreichend Zeit einräumt, um über die notwendigen Korrekturmaßnahmen, einschließlich etwaiger Abwicklungsmaßnahmen, zu entscheiden, und diesen Rechnung trägt. Ist

Auffassung der nationalen zuständigen Behörde, die die Zulassung gemäß Absatz 1 vorgeschlagen hat, die Zulassung

dem einschlägigen nationalen Recht zu entziehen, so legt sie der EZB einen entsprechenden Vorschlag vor. In diesem Fall erlässt die EZB einen Beschluss über den vorgeschlagenen Entzug der Zulassung, wobei sie die von der nationalen zuständigen Behörde vorgelegte Begründung in vollem Umfang berücksichtigt. Artikel 15 Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen

(1)Ungeachtet der Ausnahmen

Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe c werden alle Anzeigen über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut und alle damit zusammenhängenden Informationen im Einklang mit dem einschlägigen, auf die Rechtsakte

Artikel 4Absatz 3 Unterabsatz 1 gestützten nationalen Recht an die nationalen zuständigen Behörden gerichtet, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist.

(2)Die nationale zuständige Behörde prüft den geplanten Erwerb und leitet die Anzeige gemeinsam mit einem Vorschlag für einen Beschluss, mit dem der Erwerb auf Grundlage der in den Rechtsakten

Artikel 4

Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Kriterien abgelehnt oder nicht abgelehnt wird, der EZB spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf des jeweiligen im Unionsrecht festgelegten Beurteilungszeitraums zu und unterstützt die EZB

Maßgabe des Artikels 6.

(3)Die EZB beschließt auf Grundlage der Beurteilungskriterien des Unionsrechts und im Einklang mit den darin geregelten Verfahren und innerhalb des darin festgelegten Beurteilungszeitraums, ob der Erwerb abzulehnen ist. Artikel 18 Verwaltungssanktionen
(1)Wenn Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Anforderung aus direkt anwendbaren Rechtsakten der Union verstoßen und den zuständigen Behörden

dem Unionsrecht wegen dieses Verstoßes die Möglichkeit, Verwaltungsgeldbußen zu verhängen, zur Verfügung gestellt wird, kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben Verwaltungsgeldbußen bis zur zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste - sofern diese sich beziffern lassen - oder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im Sinne des einschlägigen Unionsrechts einer juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr oder gegebenenfalls andere im einschlägigen Unionsrecht vorgesehene Geldbußen verhängen. KAPITEL IV Organisatorische Grundsätze Artikel 19 Unabhängigkeit

(1)Bei der Wahrnehmung der der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die EZB und die nationalen zuständigen Behörden, die innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus handeln, unabhängig. Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.
(2)Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten und alle anderen Einrichtungen achten diese Unabhängigkeit.
(3)

dem das Aufsichtsgremium die Notwendigkeit eines Verhaltenskodexes geprüft hat, erstellt und veröffentlicht der EZB-Rat einen Verhaltenskodex für die Mitarbeiter und leitenden Angestellten der EZB, die an der Bankenaufsicht beteiligt sind, insbesondere in Bezug auf Interessenkonflikte. Artikel 20 Rechenschaftspflicht und Berichterstattung

(1)Die EZB ist

Maßgabe dieses Kapitels dem Europäischen Parlament und dem Rat für die Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig.

(2)Die EZB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Euro-Gruppe jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vor, der auch Informationen über die voraussichtliche Entwicklung der Struktur und der Höhe der Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 30 enthält.
(3)Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB stellt diesen Bericht öffentlich dem Europäischen Parlament und der Euro-Gruppe im Beisein von Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, vor.
(4)Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB kann von der Euro-Gruppe auf deren Verlangen im Beisein von Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben gehört werden.
(5)Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben teil, die von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments durchgeführt wird.
(6)Die EZB antwortet im Beisein von Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, mündlich oder schriftlich auf Fragen, die ihr vom Europäischen Parlament oder von der Euro-Gruppe gemäß ihrer eigenen Verfahren gestellt werden.
(7)Der Europäische Rechnungshof trägt bei der Prüfung der Effizienz der Verwaltung der EZB

Artikel 27.2 der Satzung des ESZB und der EZB auch den der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben Rechnung.

(8)Auf Verlangen führt der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB mit dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche in Bezug auf seine Aufsichtsaufgaben, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das Europäische Parlament seine Befugnisse gemäß dem AEUV wahrnehmen kann. Das Europäische Parlament und die EZB schließen eine Vereinbarung über die detaillierten Modalitäten für die Durchführung solcher Gespräche im Hinblick auf die Gewährleistung absoluter Vertraulichkeit gemäß den Vertraulichkeitspflichten, die der EZB als zuständige Behörde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht auferlegt wurden.
(9)Die EZB beteiligt sich unter Wahrung des AEUV loyal an jeglichen Untersuchungen des Europäischen Parlaments. Die EZB und das Europäische Parlament schließen angemessene Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Diese Vereinbarungen umfassen u.a. den Zugang zu Informationen, die Zusammenarbeit bei Untersuchungen und die Unterrichtung über das Verfahren zur Auswahl des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Artikel 21 Nationale Parlamente
(1)Gleichzeitig mit der Vorlage des Berichts

Artikel 20

Absatz 2 leitet die EZB diesen Bericht den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten unmittelbar zu. Die nationalen Parlamente können der EZB begründete Stellungnahmen zu diesem Bericht übermitteln.

(2)Die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten können die EZB im Rahmen ihrer eigenen Verfahren ersuchen, schriftlich auf ihre an die EZB gerichteten Bemerkungen oder Fragen zu den Aufgaben der EZB

dieser Verordnung zu antworten.

(3)Das nationale Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats kann den Vorsitzenden oder ein Mitglied des Aufsichtsgremiums einladen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen zuständigen Behörde an einem Gedankenaustausch über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in diesem Mitgliedstaat teilzunehmen.
(4)Diese Verordnung berührt nicht die Rechenschaftspflicht der nationalen zuständigen Behörden gegenüber ihren nationalen Parlamenten

Maßgabe des nationalen Rechts in Bezug auf die Ausübung der Aufgaben, die der EZB durch diese Verordnung nicht übertragen werden, sowie auf die Ausübung ihrer Tätigkeit

Artikel 6. Artikel 24 Administrativer Überprüfungsausschuss

(1)Die EZB richtet einen administrativen Überprüfungsausschuss ein, der eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die EZB im Rahmen der Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse erlassen hat,

dem

Absatz 5 die Überprüfung eines Beschlusses beantragt wurde. Die interne administrative Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung solcher Beschlüsse mit dieser Verordnung.

(11)Dieser Artikel berührt nicht das Recht, gemäß den Verträgen ein Verfahren vor dem EuGH anzustrengen. Artikel 25 Trennung von der geldpolitischen Funktion
(1)Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verfolgt die EZB ausschließlich die Ziele dieser Verordnung.
(2)Die EZB nimmt die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr. Die der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben dürfen weder ihre Aufgaben im Bereich der Geldpolitik beeinträchtigen noch durch diese bestimmt werden. Ebenso wenig dürfen die der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem ESRB und sonstige Aufgaben beeinträchtigen. Die EZB berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber, wie sie diese Bestimmung eingehalten hat. Die der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ändern nicht die laufende Überwachung der Solvenz ihrer Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte. Das mit der Wahrnehmung der der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben befasste Personal ist von dem mit der Wahrnehmung anderer der EZB übertragener Aufgaben befassten Personal organisatorisch getrennt und unterliegt einer von diesem Personal getrennten Berichterstattung.
(3)Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 erlässt und veröffentlicht die EZB die erforderlichen internen Vorschriften, einschließlich der Regelungen zum Berufsgeheimnis und zum Informationsaustausch zwischen den beiden funktionellen Bereichen.
(4)Die EZB stellt sicher, dass der EZB-Rat seine geldpolitischen und aufsichtlichen Funktionen in vollkommen getrennter Weise wahrnimmt. Diese Unterscheidung umfasst eine strikte Trennung der Sitzungen und Tagesordnungen.
(5)Um die Trennung zwischen den geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen, richtet die EZB eine Schlichtungsstelle ein. Diese Schlichtungsstelle legt Meinungsverschiedenheiten der zuständigen Behörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf Einwände des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums bei. Sie besteht aus einem Mitglied je teilnehmendem Mitgliedstaat, das von jedem Mitgliedstaat unter den Mitgliedern des EZB-Rates und des Aufsichtsgremiums ausgewählt wird, und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Die EZB erlässt eine Verordnung zur Einrichtung dieser Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung an und veröffentlicht diese. Artikel 26 Aufsichtsgremium
(1)Die Planung und Ausführung der der EZB übertragenen Aufgaben erfolgt uneingeschränkt durch ein internes Organ, das sich aus seinen gemäß Absatz 3 ernannten Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, vier gemäß Absatz 5 ernannten Vertretern der EZB und jeweils einem Vertreter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten verantwortlichen nationalen zuständigen Behörden zusammensetzt (im Folgenden „Aufsichtsgremium“). Alle Mitglieder des Aufsichtsgremiums handeln im Interesse der Union als Ganzes. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde nicht um eine Zentralbank, so kann das in Unterabsatz 1 genannte Mitglied des Aufsichtsgremiums beschließen, einen Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats mitzubringen. Für die Zwecke des Abstimmungsverfahrens

Maßgabe des Absatzes 6 gelten die Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats als ein einziges Mitglied. Artikel 30 Aufsichtsgebühren

(1)Die EZB erhebt bei den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und bei den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituten eine jährliche Aufsichtsgebühr. Diese Gebühren decken die Ausgaben der EZB für die Wahrnehmung der ihr durch die Artikel 4 bis 6 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben. Diese Gebühren dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Aufgaben nicht übersteigen.
  1. Mit der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom
  2. April 2014 (EZB/2014/17; ABl EU Nr. L 141 vom
  3. Mai 2014, S. 1, SSM-R-VO) wurde ein Rahmenwerk für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus eingerichtet. Die Verordnung ist am
  4. Mai 2014 in Kraft getreten (Art. 153 SSM-R-VO) und enthält Vorgaben zur Organisation (Art. 3 ff. SSM-R-VO) und Arbeitsweise des SSM (Art. 19 ff. SSM-R-VO), zur Bestimmung der Bedeutung eines Kreditinstituts (Art. 39 ff. SSM-R-VO), zur Ausgestaltung des gemeinsamen Verfahrens (Art. 73 ff. SSM-R-VO), zur Beaufsichtigung der als „bedeutend“ (Art. 89 ff. SSM-R-VO) und als „weniger bedeutend“ (Art. 96 ff. SSM-R-VO) eingestuften Kreditinstitute, zur Zusammenarbeit im Bereich der makroprudenziellen Aufgaben (Art. 101 ff. SSM-R-VO) und zum Verfahren für die enge Zusammenarbeit mit nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaaten (Art. 106 ff. SSM-R-VO), zur Verhängung von Verwaltungssanktionen (Art. 120 ff. SSM-R-VO) sowie zur Ausgestaltung der Untersuchungsbefugnisse

Art. 10bis 13 SSM-VO (Art.

138 ff. SSM-R-VO). Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SSM-R-VO sieht vor, dass die Beaufsichtigung eines als „bedeutend“ im Sinne des Art. 6 Abs. 4 SSM-VO einzustufenden Kreditinstituts durch ein gemeinsames Aufsichtsteam wahrgenommen wird. Dieses setzt sich aus Mitarbeitern der EZB und der nationalen Aufsichtsbehörden zusammen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 SSM-R-VO). Mitglieder eines gemeinsamen Aufsichtsteams können neben Angehörigen der nationalen Aufsichtsbehörden auch Mitarbeiter der Nationalen Zentralbanken sein (Art. 5 Abs. 1 SSM-R-VO).

  1. Die Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde - EBA) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (EBA-Ä-Verordnung) passt die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (EBA-Verordnung) an die Betrauung der EZB mit Aufgaben der Bankenaufsicht an. Aufgabe der EBA ist es, das Netzwerk der Bankenaufsichtsbehörden zu steuern und zu koordinieren und deren Tätigkeit zu harmonisieren. Sie hat insbesondere ein einheitliches europäisches Regelwerk, das europäische Aufsichtshandbuch (vgl. Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a EBA-VO; Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a Ziff. i VO <EU> Nr. 1022/2013), zu erarbeiten. Die Aufsichtsbehörden sind insoweit zu Informationsbeschaffung und -übermittlung an die EBA verpflichtet (Art. 35 EBA-VO).
  3. Die mit der EBA-Ä-Verordnung bewirkten Änderungen der EBA-Verordnung sind rein redaktionell. So ist etwa die Formulierung „nationale Aufsichtsbehörden“ durch „zuständige Aufsichtsbehörden“ ersetzt worden (vgl. Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 18 Buchstabe a EBA-Ä-VO). Das Europäische System der Finanzaufsicht besteht nunmehr aus „den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden (…) einschließlich der Europäischen Zentralbank“ (Art. 1 Nr. 2 EBA-Ä-VO). Diese ist „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 4 Nr. 2 Ziff. i EBA-VO (vgl. Art. 1 Nr. 3 EBA-Ä-VO) und bei der Wahrnehmung ihrer bankenaufsichtsrechtlichen Befugnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig (Art. 3 EBA-VO i.d.F. des Art. 1 Nr. 3 EBA-Ä-VO). Bei der Annahme von Leitlinien und Empfehlungen sowie der Fassung von Beschlüssen

Art. 4Abs.

3 UAbs. 2 Satz 1 SSM-VO unterliegt die Europäische Zentralbank den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausgearbeiteten technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards (vgl. Art. 10 bis 15 EBA-VO) sowie den Bestimmungen der EBA-Verordnung zum von der EBA ausgearbeiteten europäischen Aufsichtshandbuch (Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 1 und Satz 2 SSM-VO).

  1. Zur Harmonisierung des Abwicklungsrechts für Kreditinstitute hat die Europäische Union im Jahre 2014 zunächst die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl EU Nr. L 173 vom
  3. Juni 2014, S. 190 - Bank Recovery and Resolution Directive - BRRD) beschlossen. Die BRRD ist am
  4. Juli 2014 in Kraft getreten (Art. 131 BRRD) und enthält etwa Vorgaben für Sanierungs- und Abwicklungspläne sowie für das sogenannte frühzeitige Eingreifen (Art. 27 bis 30 BRRD). Die Mitgliedstaaten werden zur Errichtung von nationalen Abwicklungsbehörden und Abwicklungsfinanzierungsmechanismen verpflichtet. Art. 103 BRRD verpflichtet sie etwa sicherzustellen, dass die

Maßgabe von Art. 100 BRRD zu errichtenden Finanzierungsmechanismen durch entsprechende Beiträge der im jeweiligen Hoheitsgebiet zugelassenen Kreditinstitute ausgestattet werden. Als Zielausstattung bis zum 31. Dezember 2024 sieht Art. 102 Abs. 1 BRRD einen Betrag in Höhe von mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in dem jeweiligen Hoheitsgebiet zugelassenen Kreditinstitute vor. Ausweislich des Art. 100 Abs. 6 BRRD können die Beiträge statt in ein Sondervermögen auch in den allgemeinen Staatshaushalt überführt werden. Art. 101 BRRD gibt die zulässigen Verwendungsmöglichkeiten für die Mittel vor, Art. 102 Abs. 5 BRRD ermächtigt die Kommission, auf der Grundlage eines Berichts der EBA, der Empfehlungen zum geeigneten Referenzpunkt für die Festlegung des Zielwerts für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und insbesondere zu der Frage enthalten soll, ob die Gesamtverbindlichkeiten eine angemessenere Grundlage als die gedeckten Einlagen sind, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Grundlage für den genauen Zielwert für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus vorzulegen. Die einschlägigen Vorschriften der BRRD haben - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut: Artikel 103 Im Voraus erhobene Beiträge

(1)Um die in Artikel 102 genannte Zielausstattung zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beiträge mindestens jährlich bei den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten sowie Unionszweigstellen erhoben werden.
(2)Die Beiträge werden von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute erhoben. Diese Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wobei die in Absatz 7 festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden.
(3)Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörden für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, die in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge zu entrichten,

nationalem Recht durchsetzbar ist und dass die fälligen Beiträge in vollem Umfang gezahlt werden. Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie sonstige Verpflichtungen vor, um sicherzustellen, dass fällige Beiträge in vollem Umfang entrichtet werden. Die Mitgliedstaaten führen ferner Maßnahmen ein, die sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in angemessener Form überprüft wird. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Beitragshinterziehung, Beitragsvermeidung und Missbrauch zu verhindern.

(5)Die gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge werden ausschließlich für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet.
(6)Vorbehaltlich der Artikel 37, 38, 40, 41 und 42 können die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen den Finanzierungsmechanismen zugeführt werden.
(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 115 zu erlassen, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten gemäß Absatz 2 dieses Artikels unter Berücksichtigung aller folgenden Aspekte festgelegt wird:
  1. a)Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;
  2. b)Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände;
  3. c)Finanzlage des Instituts;
  4. d)Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts;
  5. e)Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;
  6. f)Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit;
  7. g)Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;
  8. h)die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist.
(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 115 zu erlassen, um
  1. a)die in Absatz 4 erwähnten Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weiteren Verpflichtungen festzulegen, durch die die tatsächliche Entrichtung der Beiträge sichergestellt werden soll;
  2. b)die in Absatz 4 erwähnten Maßnahmen festzulegen, die sicherstellen sollen, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in angemessener Form überprüft wird. Artikel 104 Außerordentliche

träglich erhobene Beiträge

(1)Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Finanzierungsmechanismen zu decken, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten außerordentliche

träglich erhobene Beiträge erhoben werden, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Institute entfallenden außerordentlichen

träglich erhobenen Beiträge erfolgt gemäß den in Artikel 103 Absatz 2 festgelegten Regeln. Die außerordentlichen

träglich erhobenen Beiträge überschreiten nicht den dreifachen Jahresbetrag der gemäß Artikel 103 festgelegten Beiträge.

(2)Für die gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge gilt Artikel 103 Absätze 4 bis 8.
(3)Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht eines Instituts zur Zahlung von den außerordentlichen

träglich erhobenen Beiträgen an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des Instituts gefährdet würde. Ein solcher Aufschub wird für maximal sechs Monate gewährt, kann jedoch auf Antrag des Instituts verlängert werden. Der gemäß diesem Absatz aufgeschobene Beitrag wird entrichtet, wenn die Liquidität oder die Solvenz des Instituts durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, um die Umstände und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Entrichtung des Beitrags eines Instituts gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgeschoben werden kann. Artikel 115 Ausübung der Befugnisübertragung
(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 11, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 103 Absätze 7 und 8 und Artikel 104 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 11, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 103 Absätze 7 und 8 und Artikel 104 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag

seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 11, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 103 Absätze 7 und 8 oder Artikel 104 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
(6)Wenn dem Europäischen Parlament aufgrund einer Parlamentspause weniger als fünf Monate einschließlich Verlängerung zur Prüfung bleiben, erlässt die Kommission keine delegierten Rechtsakte.
  1. Zur Konkretisierung der BRRD hat die Kommission, gestützt auf Art. 103 Abs. 7 und Abs. 8 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 BRRD, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom
  2. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl EU Nr. L 11 vom
  3. Januar 2015, S. 44 - BRRD-E-VO) erlassen. Diese ist am
  4. Februar 2015 in Kraft getreten (Art. 21 BRRD-E-VO) und dient der Spezifizierung der für die Berechnung und Anpassung der an die nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen abzuführenden Beiträge. Die BRRD-E-Verordnung regelt insbesondere die Festsetzung des jährlichen Beitrags (Art. 4 BRRD-E-VO) und die risikospezifische Anpassung des jährlichen Grundbeitrags (Art. 5 BRRD-E-VO). Zur Ermittlung des Risikoprofils von Finanzinstituten listet sie vier Risikofelder auf (Art. 6 Abs. 1 BRRD-E-VO), die näher spezifiziert (Art. 6 Abs. 2 bis 8 BRRD-E-VO) und gewichtet werden (Art. 7 BRRD-E-VO).
  5. Die Umsetzung der BRRD erfolgte in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz) vom
  7. Dezember 2014 ( BGBl I S. 2091 ). Dieses Artikelgesetz enthält unter anderem das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Art. 1, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
  8. Dezember 2016, BGBl I S. 3171 - SAG) und Änderungen des Gesetzes zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute vom
  9. Dezember 2010 (Art. 3, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
  10. Dezember 2016, BGBl I S. 3171 ). Zur Abwicklungsbehörde bestimmt § 3 Abs. 1 SAG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Aufsichtsbehörde ist

§ 3Abs. 2 SAG die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes (KWG). Das ist ebenfalls die Ba

Fin, soweit nicht die EZB in Ausübung ihrer gemäß Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 SSM-VO übertragenen Aufgaben handelt (§ 1 Abs. 5 Nr. 2 KWG).

  1. Am
  2. Dezember 2013 haben sich die im Rat Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf den Abschluss eines zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Vergemeinschaftung eines künftigen europäischen Abwicklungsfonds geeinigt (vgl. BTDrucks 18/2576, S. 10 ) und diese Einigung mit dem Übereinkommen vom
  3. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (Übereinkommen - IGA, BGBl II S. 1298) umgesetzt. Danach sollen die auf nationaler Ebene im Einklang mit der BRRD und der SRM-Verordnung erhobenen Beiträge auf den mit jener Verordnung errichteten Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund <SRF> - Fonds) übertragen werden (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Art. 3 IGA). Die sogenannte „Bankenabgabe“ wird demnach zunächst im nationalen Restrukturierungsfonds gesammelt und sodann zur Finanzierung künftiger Abwicklungsmaßnahmen gemäß Art. 3 IGA an den Fonds übertragen. So sieht Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a IGA eine Verpflichtung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vor, „die auf nationaler Ebene im Einklang mit der BRRD-Richtlinie und der SRM-Verordnung erhobenen Beiträge (…) zu übertragen“, während sich die Vertragsparteien

Art. 3Abs.

1 Satz 1 IGA gemeinsam verpflichten, „die Beiträge, die sie von den in den jeweiligen Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten (…) erheben, unwiderruflich auf den Fonds zu übertragen“. Ausweislich des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 IGA muss dies bis spätestens zum 30. Juni des Erhebungsjahres geschehen. Für den Übergangszeitraum von maximal acht Jahren ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b i.V.m. Art. 12 Abs. 2 IGA) sieht das IGA die Einrichtung sogenannter Kammern vor, in denen die von den Mitgliedstaaten national erhobenen Beiträge gesammelt und zunächst

Mitgliedstaaten getrennt vorgehalten werden. Vor dem Ende des Übergangszeitraums kann es zu einer gestaffelten Inanspruchnahme der Kammern im Falle der Überforderung einer nationalen Kammer kommen (Art. 5 Abs. 1 IGA), bevor diese zum Ende verschmelzen (Art. 5 Abs. 3 IGA). Die Bundesrepublik Deutschland hat zusammen mit der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Malta, Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland unter dem 21. Mai 2014 eine gemeinsame Erklärung abgegeben, dass

ihrem Verständnis das Übereinkommen in seiner Gesamtheit, insbesondere die Erwägungsgründe 6 und 13 sowie die Bestimmungen in Art. 5 und Art. 7, sowie die Erwägungsgründe und Bestimmungen der SRM-Verordnung dahingehend auszulegen sind, dass sie zu keiner gemeinsamen Haftung der Vertragsparteien, zu keiner Änderung des ESM-Vertrags und insbesondere nicht zu öffentlicher finanzieller Unterstützung oder zu Maßnahmen verpflichten, die sich auf die Haushaltssouveränität oder finanzielle Verpflichtungen der Vertragsparteien auswirken (BGBl II S. 1318). Durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom

  1. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge vom
  2. Dezember 2014 ( BGBl II S. 1298 ) ist das Übereinkommen in deutsches Recht übernommen worden. Das Gesetz ist am
  3. Dezember 2014 in Kraft getreten (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
  4. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge). Das Übereinkommen selbst ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 am
  5. Januar 2016 in Kraft getreten und

seinem Art. 12 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland anwendbar (Bekanntmachung vom

  1. März 2016, BGBl II S. 401 ).
  2. Am
  3. Juli 2014 verabschiedete der Rat die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (SRM-Verordnung). Die SRM-Verordnung ist auf Art. 114 AEUV gestützt. Sie regelt die Übertragung der Abwicklungsbefugnis für Kreditinstitute auf den

Maßgabe der Verordnung eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board - SRB) sowie auf nationale Abwicklungsbehörden und will so eine einheitliche Vorgehensweise ermöglichen. Während die BRRD das materielle Abwicklungsrecht für Kreditinstitute durch besondere Abwicklungsinstrumente in allen Mitgliedstaaten harmonisiert, betrifft die SRM-Verordnung nur diejenigen Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) teilnimmt (vgl. Art. 1, Art. 4 Abs. 1 SRM-VO). Art. 5 Abs. 1 SRM-VO bestimmt, dass der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung an die Stelle der in Umsetzung der BRRD gebildeten nationalen Abwicklungsbehörde tritt. Die nationalen Abwicklungsbehörden unterliegen den Weisungen des Ausschusses (Art. 10 Abs. 12, Art. 29 SRM-VO). Die Errichtung des Fonds ist in Art. 67 SRM-VO geregelt. Eigentümer des Fonds ist der Ausschuss (Abs. 3), der sich einen vom Haushalt der Europäischen Union unabhängigen Haushalt gibt (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 SRM-VO). Die Höhe der Beiträge, die die Mitgliedstaaten

Maßgabe der BRRD zu erheben und an den Fonds zu übertragen haben, wird in Art. 69 bis 71 SRM-VO näher geregelt.

Art. 67Abs.

2 Satz 2 SRM-VO sind weder der Unions-Haushalt noch die Haushalte der Mitgliedstaaten für Aufwendungen oder Verluste des Fonds haftbar. Art. 71 SRM-VO und Art. 104 BRRD ermöglichen die Erhebung außerordentlicher

träglicher Beiträge, die bis zum Dreifachen der jeweiligen im Voraus erhobenen Beiträge reichen können.

Art. 69Abs.

1 SRM-VO sollen ab dem

  1. Januar 2016 über die acht Jahre dauernde Aufbauphase hinweg Beiträge erhoben werden, so dass das Fondsvermögen ab dem
  2. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute beträgt. Der Fonds soll dann über 55 Milliarden Euro verfügen (vgl. COM<2013> 520 final, S. 17). Soweit sie hier von Bedeutung sind, haben die Bestimmungen der SRM-Verordnung folgenden Wortlaut: Teil I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Artikel 2 fest, die in den in Artikel 4 genannten teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Diese einheitlichen Vorschriften und dieses einheitliche Verfahren werden von dem gemäß Artikel 42 errichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) in Zusammenarbeit mit dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen einheitlichen Abwicklungsmechanismus angewandt. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus wird durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) unterstützt. Die Inanspruchnahme des Fonds ist abhängig von dem Inkrafttreten eines Übereinkommens zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden „Übereinkommen“) über die Übertragung von auf nationaler Ebene erhobenen Mitteln auf den Fonds sowie über eine schrittweise Zusammenführung der verschiedenen auf nationaler Ebene erhobenen Mittel, die nationalen Kammern des Fonds zuzuweisen sind. Artikel 4 Teilnehmende Mitgliedstaaten

(1)Teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gelten als teilnehmende Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung. Artikel 5 Beziehung zur Richtlinie 2014/59/EU und zum anwendbaren nationalen Recht
(1)Wenn der Ausschuss gemäß dieser Verordnung Aufgaben wahrnimmt oder Befugnisse ausübt, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU von der nationalen Abwicklungsbehörde wahrzunehmen oder auszuüben sind, tritt der Ausschuss für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU an die Stelle der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde oder - im Fall einer grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung - an die Stelle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.
(2)Der Ausschuss, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden fassen Beschlüsse auf der Grundlage und unter Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts und insbesondere aller Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter, einschließlich der Rechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV. Der Ausschuss, der Rat und die Kommission unterliegen den von der EBA ausgearbeiteten und von der Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen verbindlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie allen von der EBA gemäß Artikel 16 dieser Verordnung herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen. Sie bemühen sich

Kräften, die Leitlinien und Empfehlungen der EBA zu befolgen, die sich auf die Art der von diesen Gremien wahrzunehmenden Aufgaben beziehen. Wenn sie solche Leitlinien oder Empfehlungen nicht befolgen oder nicht zu befolgen beabsichtigen, ist die EBA hiervon gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung zu unterrichten. Der Ausschuss, der Rat und die Kommission arbeiten bei der Anwendung der Artikel 25 und 30 der genannten Verordnung mit der EBA zusammen. Der Ausschuss unterliegt auch den Beschlüssen der EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern in der Richtlinie 2014/59/EU solche Beschlüsse vorgesehen sind. TEIL II BESONDERE BESTIMMUNGEN TITEL I FUNKTIONEN INNERHALB DES EINHEITLICHEN ABWICKLUNGSMECHANISMUS UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN KAPITEL 1 Abwicklungsplanung Artikel 10 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

(12)Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 um. KAPITEL 3 Abwicklung Artikel 29 Durchführung von Beschlüssen gemäß dieser Verordnung
(1)Die nationalen Abwicklungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Beschlüsse gemäß dieser Verordnung umzusetzen, insbesondere indem sie Kontrolle über Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 sowie über die Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 ausüben, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 35 oder Artikel 72 der Richtlinie 2014/59/EU treffen und sicherstellen, dass die in jener Richtlinie festgelegten Schutzbestimmungen eingehalten werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen alle an sie gerichteten Beschlüsse des Ausschusses um. Dazu üben sie - im Rahmen dieser Verordnung - die Befugnisse, die ihnen im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU übertragen werden, im Einklang mit den in nationalem Recht vorgesehenen Bedingungen aus. Die nationalen Abwicklungsbehörden unterrichten den Ausschuss in vollem Umfang über die Ausübung dieser Befugnisse. Alle von ihnen getroffenen Maßnahmen müssen mit den gemäß dieser Verordnung gefassten Beschlüssen des Ausschusses im Einklang stehen. Bei der Umsetzung dieser Beschlüsse sorgen die nationalen Abwicklungsbehörden dafür, dass die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Schutzbestimmungen eingehalten werden.
(2)Sollte eine nationale Abwicklungsbehörde einen gemäß dieser Verordnung gefassten Beschluss des Ausschusses nicht durchgeführt oder nicht eingehalten haben oder ihn so durchgeführt haben, dass die Abwicklungsziele gemäß Artikel 14 oder die effiziente Umsetzung des Abwicklungskonzepts gefährdet sind, darf der Ausschuss ein in Abwicklung befindliches Institut anweisen, a) im Fall einer Maßnahme

Artikel 18

bestimmte Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine andere Person zu übertragen, b) im Fall einer Maßnahme

Artikel 18

die Umwandlung etwaiger Schuldtitel zu verlangen, deren vertragliche Bedingungen unter den in Artikel 21 genannten Umständen eine Umwandlung vorsehen, c) andere Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Einhaltung des jeweiligen Beschlusses zu erwirken. Der Ausschuss fasst nur dann einen Beschluss im Sinne von Buchstabe c des Unterabsatzes 1, wenn mit der Maßnahme in erheblichem Umfang auf die Gefährdung des jeweiligen Abwicklungsziels oder die effiziente Umsetzung des Abwicklungskonzepts eingegangen wird. Vor einem Beschluss über die Auferlegung von Maßnahmen unterrichtet der Ausschuss die betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden und die Kommission über die beabsichtigten Maßnahmen. Die entsprechende Mitteilung muss nähere Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen, die Gründe für diese Maßnahmen und nähere Angaben zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Maßnahmen enthalten. Die Mitteilung muss mindestens 24 Stunden vor dem vorgesehenen Inkrafttreten der Maßnahmen erfolgen. Unter außergewöhnlichen Umständen, unter denen eine Unterrichtung mit mindestens 24 Stunden Vorlauf nicht möglich ist, darf die Mitteilung durch den Ausschuss weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahmen erfolgen.

(3)Das in Abwicklung befindliche Institut muss alle gemäß Absatz 2 gefassten Beschlüsse einhalten. Diese Beschlüsse haben Vorrang vor allen zuvor von den nationalen Abwicklungsbehörden in derselben Angelegenheit erlassenen Beschlüssen.
(4)Die nationalen Abwicklungsbehörden halten diesen Beschluss ein, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten treffen, die Gegenstand eines Beschlusses gemäß Absatz 2 sind.
(5)Der Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website eine Kopie des Abwicklungskonzepts oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger, zusammengefasst werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden halten die geltenden Verfahrenspflichten gemäß Artikel 83 der Richtlinie 2014/59/EU ein. TEIL III INSTITUTIONELLER RAHMEN TITEL I DER AUSSCHUSS Artikel 42 Rechtsform
(1)Hiermit wird der Ausschuss geschaffen. Der Ausschuss ist eine Agentur der Union mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Struktur. Er besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.
(2)Der Ausschuss genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen

nationalem Recht zuerkannt ist. Er kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden vertreten. Artikel 45 Rechenschaftspflicht
(1)Der Ausschuss ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung gemäß den Absätzen 2 bis 8 rechenschaftspflichtig.
(2)Der Ausschuss unterbreitet dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten

Maßgabe des Artikels 46, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Dieser Bericht wird, vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, auf der Website des Ausschusses veröffentlicht.

(3)Der Vorsitzende legt diesen Bericht öffentlich dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(4)Der Vorsitzende nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an Anhörungen des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments zur Wahrnehmung der Abwicklungsaufgaben durch den Ausschuss teil. Mindestens einmal jährlich findet eine Anhörung statt.
(5)Der Vorsitzende kann vom Rat auf dessen Verlangen zur Wahrnehmung der Abwicklungsaufgaben des Ausschusses gehört werden.
(6)Der Ausschuss antwortet gemäß seinen eigenen Verfahren und in jedem Fall innerhalb von fünf Wochen

Eingang einer Frage mündlich oder schriftlich auf Fragen, die ihm vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden.

(7)Auf Verlangen führt der Vorsitzende mit dem Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitzen des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das Europäische Parlament seine Befugnisse gemäß dem AEUV ausüben kann. Das Europäische Parlament und der Ausschuss schließen eine Vereinbarung über die ausführlichen Modalitäten solcher Gespräche im Hinblick auf die Wahrung absoluter Vertraulichkeit im Einklang mit der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die dem Ausschuss durch diese Verordnung und wenn er als eine nationale Abwicklungsbehörde handelt, gemäß dem einschlägigen Unionsrecht auferlegt wurde.
(8)Bei Untersuchungen durch das Europäische Parlament arbeitet der Ausschuss

Maßgabe des AEUV und insbesondere der in dessen Artikel 226 genannten Verordnungen mit dem Europäischen Parlament zusammen. Der Ausschuss und das Europäische Parlament schließen binnen sechs Monaten

der Ernennung des Vorsitzenden angemessene Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der dem Ausschuss durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Vorbehaltlich der Befugnisse des Europäischen Parlaments

Artikel 226

AEUV wird in diesen Vereinbarungen unter anderem der Zugang zu Informationen, einschließlich der Vorschriften über den Umgang mit und den Schutz von Verschlusssachen oder anderweitig als vertraulich eingestuften Informationen, die Zusammenarbeit bei Anhörungen im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 dieser Verordnung, vertraulichen Gesprächen, Berichten, Antworten auf Anfragen und Untersuchungen sowie die Unterrichtung über das Verfahren zur Auswahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der vier Mitglieder

Artikel 43Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung geregelt. Artikel 46 Nationale Parlamente

(1)Aufgrund der spezifischen Aufgaben, die dem Ausschuss durch diese Verordnung übertragen werden, können die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten den Ausschuss im Rahmen ihrer eigenen Verfahren ersuchen, auf ihre an den Ausschuss gerichteten Bemerkungen oder Fragen zu den Aufgaben des Ausschusses

dieser Verordnung zu antworten, und der Ausschuss ist verpflichtet, schriftlich auf alle Bemerkungen oder Fragen zu antworten.

(2)Gleichzeitig mit der Vorlage des Berichts

Artikel 45

Absatz 2 legt der Ausschuss den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten diesen Bericht unmittelbar vor. Die nationalen Parlamente können dem Ausschuss begründete Stellungnahmen zu diesem Bericht übermitteln. Der Ausschuss antwortet gemäß seinen eigenen Verfahren mündlich oder schriftlich auf Bemerkungen oder Fragen, die von den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten an ihn gerichtet werden.

(3)Das nationale Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats kann den Vorsitzenden einladen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörde an einem Gedankenaustausch über die Abwicklung von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 in diesem Mitgliedstaat teilzunehmen. Der Vorsitzende muss derartigen Einladungen Folge leisten.
(4)Diese Verordnung berührt nicht die Rechenschaftspflicht der nationalen Abwicklungsbehörden gegenüber ihren nationalen Parlamenten

Maßgabe des nationalen Rechts in Bezug auf die Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Ausschuss, dem Rat oder der Kommission durch diese Verordnung nicht übertragen werden, sowie auf Tätigkeiten, die sie gemäß Artikel 7 Absatz 3 ausüben. Artikel 47 Unabhängigkeit

(1)Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden unabhängig und im Allgemeininteresse.
(2)Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder

Artikel 43

Absatz 1 Buchstabe b nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit den Beschlüssen des Ausschusses, des Rates und der Kommission wahr. Sie handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen. Bei Beratungen und im Beschlussverfahren im Ausschuss äußern sie ihre eigenen Ansichten und stimmen unabhängig ab.

(3)Weder die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen dürfen versuchen, den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder die Mitglieder des Ausschusses zu beeinflussen.
(4)

Maßgabe des in Artikel 87 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Statuts der Beamten in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (im Folgenden „Statut“) sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder

Artikel 43

Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung auch

ihrem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. TITEL III PRÄSIDIUMSSITZUNG DES AUSSCHUSSES Artikel 55 Beschlussfassung

(1)Bei Beratungen über einzelne Unternehmen oder nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppen fassen der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die Mitglieder gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Absatz 3 nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen. TITEL V FINANZVORSCHRIFTEN KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 58 Haushalt
(1)Der Ausschuss verfügt über einen eigenen Haushalt, der nicht Teil des Haushalts der Union ist. Alle Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses werden für jedes Haushaltsjahr geschätzt und im Haushaltsplan des Ausschusses ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2)Der Haushalt des Ausschusses muss hinsichtlich der Einnahmen und der Ausgaben ausgeglichen sein.
(3)Der Haushalt umfasst zwei Teile: Teil I betrifft die Verwaltung des Ausschusses und Teil II den Fonds. KAPITEL 2 Der einheitliche Abwicklungsfonds Abschnitt 1 Bildung des Fonds Artikel 67 Allgemeine Bestimmungen
(1)Hiermit wird der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) errichtet. Der Fonds wird gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel auf den Fonds gefüllt.
(2)Der Ausschuss bedient sich des Fonds ausschließlich zu dem Zweck, die effiziente Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die effiziente Ausübung der Abwicklungsbefugnisse, die in Teil II Titel I genannt sind, sicherzustellen, und gemäß den in den Artikeln 14 und 15 genannten Abwicklungszielen und -grundsätzen. Der Unionshaushalt oder die einzelstaatlichen Haushalte werden unter keinen Umständen für Aufwendungen oder Verluste des Fonds haftbar gemacht.
(3)Eigentümer des Fonds ist der Ausschuss.
(4)Die Beiträge

Maßgabe der Artikel 69, 70 und 71 werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den Fonds übertragen. Artikel 69 Zielausstattung

(1)Bis zum Ende einer Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 oder andernfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser Absatz gemäß Artikel 99 Absatz 6 gilt, erreichen die verfügbaren Mittel des Fonds mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute.
(2)Während der in Absatz 1 genannten Aufbauphase werden die gemäß Artikel 70 berechneten und

Artikel 67

Absatz 4 erhobenen Beiträge zum Fonds zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu berücksichtigen sind.

(3)Der Ausschuss verlängert die in Absatz 1 genannte Aufbauphase um maximal vier Jahre, wenn der Fonds insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,5 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags der gedeckten Einlagen vorgenommen hat und wenn die Kriterien, die mit dem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 5 Buchstabe b festgelegt wurden, erfüllt sind.
(4)Liegt

der in Absatz 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in dem genannten Absatz angegebenen Zielausstattung, werden die

Artikel 70

berechneten regulären Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist.

dem die Zielausstattung erstmals erreicht worden ist und

dem die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung abgeschmolzen sind, werden die genannten Beiträge in einer Höhe festgelegt, mit der die Zielausstattung binnen sechs Jahren erreicht werden kann. Bei der Festlegung der Jahresbeiträge im Rahmen dieses Absatzes wird der reguläre Beitrag unter gebührender Berücksichtigung der Konjunkturphase und der etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge festgelegt.

(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 93 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: a) Kriterien für die zeitliche Staffelung der

Absatz 2 berechneten Beiträge,

  1. b)Kriterien für die Festlegung der Anzahl der Jahre, um die die in Absatz 1 genannte Aufbauphase gemäß Absatz 3 verlängert werden kann,
  2. c)Kriterien für die Festlegung der jährlichen Beiträge gemäß Absatz 4. Artikel 70 Im Voraus erhobene Beiträge

(1)Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.
(2)

Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen. Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf:

  1. a)einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten - ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen - eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten - ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen - aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und
  2. b)einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen. Bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschalbeitrag und den risikobereinigten Beiträgen ist auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten. In jedem Fall darf der gemäß den Buchstaben a und b jährlich berechnete aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

(3)Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen.
(4)Die ordnungsgemäß von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhaltenen Beiträge werden diesen Unternehmen nicht rückerstattet.
(5)Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, können sie vorsehen, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren Finanzmittel, die sie zwischen dem 17. Juni 2010 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/59/EU von den Instituten erhoben haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich für die im Voraus erhobenen Beiträge zu gewähren, die sie gegebenenfalls an den Fonds abzuführen haben. Die den Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 2014/49/EU erwachsenden Verpflichtungen bleiben von einer solchen Rückerstattung unberührt.
(6)Es gelten die von der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird.
(7)Der Rat erlässt im Rahmen eines in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 und insbesondere hinsichtlich
  1. a)der Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge;
  2. b)der praktischen Modalitäten bei der Zuordnung der Institute zu den in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Risikofaktoren. Artikel 71 Außerordentliche

träglich erhobene Beiträge

(1)Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds für Abwicklungsmaßnahmen zu decken, werden von den im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten außerordentliche

trägliche Beiträge erhoben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der außerordentlichen

träglich erhobenen Beiträge und ihre Zuweisung zu den einzelnen Instituten erfolgen gemäß den in den Artikeln 69 und 70 festgelegten Regeln. Der Gesamtbetrag der jährlichen außerordentlichen

träglich erhobenen Beiträge darf das Dreifache der jährlichen Summe der gemäß Artikel 70 festgelegten Beiträge nicht übersteigen.

(2)Der Ausschuss schiebt auf eigenes Betreiben -

Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde - oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde im Einklang mit den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten ganz oder teilweise die Zahlung außerordentlicher

träglich erhobener Beiträge eines Instituts gemäß Absatz 1 auf, wenn dies für den Schutz der Finanzlage des Instituts erforderlich ist. Ein solcher Aufschub wird für höchstens sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des Instituts erneuert werden. Die gemäß dieses Absatzes aufgeschobenen Beiträge werden zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, wenn die Finanzlage des Instituts durch die Entrichtung des Betrags nicht mehr gefährdet ist.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 93 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie die Umstände und Bedingungen festlegt, unter denen die Zahlung von

träglich erhobenen Beiträgen durch ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gemäß Absatz 2 dieses Artikels teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann.

  1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 des Rates vom
  2. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl EU Nr. L 15 vom
  3. Januar 2015, S. 1, SRM-D-VO) ist am
  4. Januar 2015 in Kraft getreten (Art. 9 SRM-D-VO) und gilt für diejenigen Kreditinstitute, bei denen gemäß Art. 70 SRM-VO Beiträge erhoben werden (Art. 2 SRM-D-VO). Diese werden vom SRB

Anhörung der EZB oder der nationalen Aufsichtsbehörden sowie in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet (Art. 4 SRM-D-VO). Für die Aufbauphase (Art. 69 Abs. 1 SRM-VO) ist die Berechnungsmethode unmittelbar in Art. 8 SRM-D-Verordnung niedergelegt.

  1. Am
  2. November 2015 hat der Deutsche Bundestag schließlich das Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG) beschlossen (BGBl I S. 1864). Mit diesem wurde insbesondere das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz 2014 so modifiziert, dass die Abwicklungsbehörde Beschlüsse des Ausschusses umsetzen kann (vgl. BTDrucks 18/5009, S. 43 ff.). Gleichzeitig wurde das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute durch Regelungen zur Übertragung der von der Abwicklungsbehörde erhobenen Beiträge an den Fonds ergänzt, §§ 11a ff. RStruktFG (vgl. BTDrucks 18/5009, S. 82 ). Danach stehen die in den Jahren 2011 bis 2014 erhobenen Beiträge aus der Bankenabgabe während der Aufbauphase des Fonds ausschließlich zur Abwicklung nationaler Institute zur Verfügung und sind deshalb der deutschen Kammer des Fonds übertragen, § 12j RStruktFG (vgl. BTDrucks 18/5009, S. 43 f., 83). II. Mit ihren Verfassungsbeschwerden vom
  3. Juli 2014, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen am
  4. Juli 2014, sowie deren Erweiterung vom
  5. Oktober 2014, beim Bundesverfassungsgericht am selben Tage eingegangen, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88 Satz 2 GG sowie aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Die der Bankenunion zugrundeliegenden Rechtsakte seien verfassungswidrig und stellten darüber hinaus Ultra-vires-Akte dar, an denen Bundesregierung und Bundestag nicht hätten mitwirken dürfen, sondern denen sie hätten entgegentreten müssen.
  6. Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Beim SSM-VO-Gesetz handele es sich um einen Akt der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG. Daneben sei die unzureichende Ausübung der Integrationsverantwortung von Bundesregierung und Bundestag im Hinblick auf die angegriffenen Sekundärrechtsakte als Akt öffentlicher Gewalt zu qualifizieren und unterliege insoweit der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Weder die SSM-Verordnung noch die SRM-Verordnung ließen sich auf eine ausreichende Rechtsgrundlage stützen und seien daher einer mittelbaren Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle zugänglich.
  7. SSM-VO-Gesetz, SSM-Verordnung und EBA-Ä-Verordnung verletzten die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 114 , 123 bis 126 , 127 und 352 AEUV und Art. 19 Abs. 4 GG. Sie stellten sich als Ultra-vires-Akte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. a) SSM-VO-Gesetz, SSM-Verordnung und EBA-Ä-Verordnung sähen eine vollständige Übertragung der Bankenaufsicht auf die EZB vor und überließen den nationalen Bankenaufsichtsbehörden nur mehr „residuelle“ Aufgaben. Zwar beschränke sich die EZB-Aufsicht derzeit auf Institute, bei denen der Gesamtwert der Aktiva mehr als 30 Milliarden Euro oder die Höhe ihrer Aktiva mindestens 20 % des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedstaates ihrer Niederlassung betrage, sofern nicht die Bilanzsumme unter fünf Milliarden Euro liege. Die EZB könne jedoch die Aufsicht über sämtliche Kreditinstitute im Wege des Selbsteintrittsrechts jederzeit an sich ziehen. Art. 127 Abs. 6 AEUV lasse lediglich eine Übertragung „besonderer Aufgaben“ der Bankenaufsicht auf die EZB zu. Damit seien allein unterstützende Aufgaben gemeint, nicht jedoch eine vollständige Übertragung der Bankenaufsicht. Die der EZB durch die SSM-Verordnung eingeräumten umfassenden Aufsichtsbefugnisse hätten in der Organisation der EZB zu Veränderungen geführt, die als unzulässige Modifizierung der Zuständigkeitsordnung der EZB und als gravierender Verstoß gegen Art. 129 AEUV in Verbindung mit dem Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der europäischen Zentralbank (ABl EU Nr. C 326 vom
  8. Oktober 2012, S. 230 - ESZB-Satzung) zu qualifizieren seien. Durch Änderung der bestehenden Geschäftsordnung der EZB (Beschluss der EZB vom
  9. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank EZB/2014/1, ABl EU Nr. L 95 vom
  10. März 2014, S. 56) im Wege der Einfügung eines neuen Kapitels IVa „Aufsichtsgremiu

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