(1)Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erfasst Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO auch Erbverträge, denn die Vorschrift verweist allgemein auf die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung und damit hinsichtlich der Zulässigkeit, materiellen Wirksamkeit und Bindungswirkung eines Erbvertrages, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, auf Art. 25 Abs. 3 EuErbVO (vgl. BeckOGK-EuErbVO/J. Schmidt, Art. 83 Rn. 10 [Stand:
- März 2019]; Burandt/Schmuck in Burandt/Rojahn, Erbrecht
- Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 4; Erman/Hohloch, BGB
- Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 4; Palandt/Thorn, BGB
- Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 4; Rudolf, ZfRV 2015, 212, 213; Schoppe, IPRax 2014, 27, 29; anders im Ansatz MünchKomm-BGB/Dutta,
- Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 7, der die Wahl des Errichtungsstatuts nach Art. 25 Abs. 3 EuErbVO dem Regelungsbereich des Art. 83 Abs. 3 EuErbVO zuweist, für die Bindungswirkung aber Art. 83 Abs. 2 EuErbVO heranzieht; so auch NK-BGB/Magnus,
- Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 14; Pünder, Gemeinschaftliche Testamente und die EU-Erbrechtsverordnung 2018, S. 322 f.). Dem steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen, da unter "Rechtsnachfolge von Todes wegen" im Sinne des Absatzes 2 jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen unter anderem im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen fällt (Art. 3 Abs. 1 lit. a) EuErbVO), zu der der Erbvertrag zählt (Art. 3 Abs. 1 lit. d) EuErbVO).
(2)Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 EuErbVO gestattet den Parteien eines Erbvertrages für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen ihres Erbvertrages, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, das Recht zu wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Art. 22 EuErbVO unter den darin genannten Bedingungen hätten wählen können. Hiernach kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört (Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 EuErbVO). Art. 25 Abs. 3 EuErbVO erweitert somit den Kreis der wählbaren Rechte und ermöglicht den Vertragsparteien eines mehrseitigen Erbvertrages die einheitliche Wahl des Errichtungsstatuts nach dem Recht des Staates, dem auch nur eine der Vertragsparteien angehört (vgl. BeckOGK-EuErbVO/J. Schmidt, Art. 25 Rn. 33 [Stand:
- März 2019]; Bauer in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht 2016 Art. 25 EuErbVO Rn. 21; Erman/Hohloch, BGB
- Aufl. Art. 25 EuErbVO Rn. 9; Döbereiner in Firsching/Graf, Nachlassrecht
- Aufl. § 47 Rn. 72; Odersky in Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis,
- Aufl. § 15 Rn. 260 f.; MünchKomm-BGB/Dutta,
- Aufl. Art. 25 EuErbVO Rn. 11; Süß, Erbrecht in Europa
- Aufl. § 4 Rn. 38; Hausmann in Benecke/Hausmann/Peifer/Gebauer, Arbeitsrecht, Erbrecht, Urheberrecht - 50 Jahre deutschitalienische Juristenvereinigung 2014, S. 37). Demgemäß stand den Vertragsparteien im Streitfall hinsichtlich des Errichtungsstatuts das deutsche Erbrecht als das Recht der Staatsangehörigkeit der Erblasserin (Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 EuErbVO) zur Wahl, das den Abschluss eines Erbvertrages unter den Voraussetzungen der §§ 2274 ff. BGB grundsätzlich zulässt und diesem im Falle wirksamer Errichtung Bindungswirkung gegenüber einer späteren Verfügung von Todes wegen verleiht, soweit sie - wie hier - das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt (§ 2289 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB).
(1)Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, wobei ausnahmsweise anderes dann gelten kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet wird (EuGH, Urteile vom 30. April 2019, C-611/17 , Celex-Nr. 62017CJ0611, Rn. 106; vom 22. Dezember 2010, Bavaria, C-120/08 , Slg. 2010, I-13393 Rn. 40; vom 24. September 2002, Falck, C-74/00 , Slg. 2002, I-7869 Rn. 119; jeweils m.w.N.). Die materiellrechtlichen Unionsvorschriften sind insoweit, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010 aaO ; vom 24. September 2002 aaO ; siehe auch EuGH, Urteile vom 30. April 2019 aaO ; vom 6. Juli 2006, Kersbergen-Lap, Dams-Schipper, C-154/05 , Slg. 2006, I-6249 Rn. 42; vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00 , Slg. 2002, I-1049 Rn. 49). Wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit einer rückwirkenden Anwendung einer Verordnung unabhängig davon entgegensteht, ob sich eine solche Anwendung für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, verlangt derselbe Grundsatz, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird. Zwar gilt die neue Regelung somit nur für die Zukunft, doch ist sie, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar (EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010, Bavaria, C-120/08 , Slg. 2010, I-13393 Rn. 41; vom 24. September 2002, Falck, C-74/00 , Slg. 2002, I-7869 Rn. 41; vom 6. Juli 2006, Kersbergen-Lap, Dams-Schipper, C-154/05 , Slg. 2006, I-6249 Rn. 42; jeweils m.w.N.). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes darf nicht so weit erstreckt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08 , Slg. 2010, I-131 Rn. 46; vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00 , Slg. 2002, I-1049 Rn. 55 m.w.N.) Gemessen hieran begegnet die Rückwirkung der Verordnung in Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO keinen durchgreifenden Bedenken. (
- a)Ziel der Europäischen Erbrechtsverordnung ist es, die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug nach den autonomen mitgliedstaatlichen Regelungen Schwierigkeiten bereitet, auszuräumen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu erleichtern, den Unionsbürgern zu ermöglichen, ihren Nachlass im Voraus zu regeln und die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie anderer Personen, die dem Erblasser nahestehen, effektiv zu wahren (vgl. Erwägungsgründe 7 und 8 EuErbVO; siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17 , ErbR 2018, 503 Rn. 49). Vor diesem Hintergrund sollen die Übergangsbestimmungen einer Rechtswahl möglichst zur Wirksamkeit verhelfen und das Vertrauen des Erblassers, der nach dem Stichtag verstirbt, aber bereits zuvor eine Rechtswahl getroffen hat, auf ein bestimmtes materielles Recht schützen (vgl. BeckOGK-EuErbVO/J. Schmidt, Art. 83 Rn. 4 [Stand: 1. März 2019]; Fucik in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO 2015 Art. 83 Rn. 5; Bauer in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht 2016 Art. 83 EuErbVO Rn. 4; Lechner in Geimer/Schütze, Europäische Erbrechtsverordnung 2016 Art. 83 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Dutta, 7. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 1; NK-BGB/Magnus, 3. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 2, 8; Palandt/Thorn, BGB 78. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 1; Lechner, ZErb 2014, 188, 193 f.; Rudolf, ZfRV 2015, S. 212; Schoppe, IPRax 2014, 27, 28). (
- b)Zwar kann dies im Einzelfall dazu führen, dass auch eine zuvor unwirksam getroffene Rechtswahl nach dem Stichtag wirksam und bindend wird (Lechner in Geimer/Schütze, Europäische Erbrechtsverordnung 2016 Art. 83 Rn. 8; Schoppe, IPRax 2014, 27, 29; siehe auch zu Art. 83 Abs. 3 EuErbVO Lechner aaO Rn. 43; Odersky in Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis 3. Aufl. § 15 Rn. 259; Hertel in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn. 9; Pünder, Gemeinschaftliche Testamente und die EU-Erbrechtsverordnung 2018, S. 328). Der europäische Gesetzgeber hat aber in Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO bewusst die Wirksamkeit einer vor dem Stichtag getroffenen Rechtswahl allein davon abhängig gemacht, dass die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung erfüllt sind (Lechner aaO Rn. 8). Eine Einschränkung dahingehend, dass dies nur gelten solle, wenn die Rechtswahl zugleich nach altem Kollisionsrecht wirksam war, lässt sich dem Wortlaut hingegen nicht entnehmen (vgl. Schoppe aaO mit Hinweis auf die englische und französische Sprachfassung). Somit werden nach der gesetzlichen Konzeption des Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO in rechtlicher Unkenntnis erfolgte zunächst unwirksame Rechtswahlen geheilt (vgl. Lechner aaO Rn. 8). Die Übergangsbestimmungen des Art. 83 Eu-ErbVO sind geprägt von dem Ziel, die Wirksamkeit - früherer - Verfügungen von Todes wegen und Rechtswahlen soweit irgend möglich aufrechtzuerhalten, sie aber gegebenenfalls auch zu heilen (vgl. Lechner aaO Rn. 5). (
- c)Gestützt wird dieses Verständnis des Anwendungsbereiches des Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO durch den Sinn und Zweck der Übergangsregelungen, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Vertrauensschutz des Erblassers an den Bestand seiner - wenn auch zum damaligen Zeitraum möglicherweise unwirksamen - Rechtswahl und dem Ziel, der politisch gewollten Gesetzesänderung auch tatsächliche Geltung zu verleihen (vgl. Schoppe, IPRax 2014, 27, 29). Vom Geltungsbereich der Verordnung erfasste Erblasser werden hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, da ihnen der Übergangszeitraum von rund drei Jahren zwischen Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung und ihrer Geltung in aller Regel ausreichend Zeit bot, ihre Nachlassangelegenheiten an die neue Rechtslage anzupassen (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 1981, 112/80, Slg. 1981, 1095 Rn. 50; vom 16. Mai 1979, 84/78, Slg. 1979, 1801 Rn. 20 ff.; siehe auch Schoppe aaO 28).
(2)Die Rüge der Rechtsbeschwerde, die vorgenannte Auslegung der Übergangsbestimmungen verletze deutsches Verfassungsrecht, greift schon deshalb nicht durch, weil die unechte Rückwirkung der Europäischen Erbrechtsverordnung auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz ( BVerfGE 132, 302 [juris Rn. 45]; BVerfGE 127, 1 [juris Rn. 57]; BVerfGE 68, 287 [juris Rn. 46]; jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen der Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt ( BVerfGE 132, 302 Rn. 46; BVerfGE 127, 1 [juris Rn. 58]; jeweils m.w.N.). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die Übergangsregelung der EuErbVO aus den oben dargelegten Gründen gerecht.
- Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist im Streitfall nicht veranlasst, da die richtige Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen der Europäischen Erbrechtsverordnung derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum verbleibt (vgl. EuGH, Urteile vom
- Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15 , ABl. EU 2016 Nr. C 350 S. 11 [juris Rn. 53]; vom
- Oktober 2015, Doc Generici, C-452/14 , GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43]; vom
- Oktober 1982, CILFIT, 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16, 21). III. Die Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GNotKG. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: AG Niebüll, Entscheidung vom 20.10.2017 - 15 VI 370/17 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.08.2018 - 3 Wx 1/18 - Permalink: https://openjur.de/u/2177665.html ( https://oj.is/2177665 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 4 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.