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BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - Az. IX ZB 279/03

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen das Zwischenurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2003 wird auf Kosten der Beklagten, denen auch die notwendigen außerger

S. 666). Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände geben keine Veranlassung, hiervon abzurücken. Die angemahnte Güterabwägung zwischen der Verschwiegenheitspflicht des Notars einerseits und der Zeugnispflicht andererseits zwingt nicht dazu, das Aussageverweigerungsrecht im gerichtlichen Verfahren auf die Tatsachen zu beschränken, bei denen der Wunsch nach Vertraulichkeit besonders ausgesprochen worden ist. Das Spannungsverhältnis zwischen Geheimhaltungsinteresse und effektivem Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG) besteht unabhängig von der Zeugeneigenschaft der Vertrauensperson auch in anderen Verfahren, z.B. im Auskunftsprozeß, in welchem um Herausgabe von Handakten oder Einsichtnahme in die Handakten gestritten wird (vgl. BGHZ 109, 260 , 268, 272 f). Das Rechtsschutzgebot stellt deshalb keinen durchgreifenden Grund dar, eine nach dem Berufsrecht gegebene umfassende Verschwiegenheitspflicht im Falle einer Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge auf die im engeren Sinne anvertrauten Tatsachen zu beschränken. 2. In dem angefochtenen Zwischenurteil hat das Berufungsgericht weiter die Auffassung vertreten, die Verschwiegenheitspflicht des Notars gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BNotO erstrecke sich auf sämtliche im Beweisbeschluß unter A I aufgeführten Beweistatsachen. Sie entfalle nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 2 BNotO nicht wegen Belanglosigkeit der aufzuklärenden Tatsachen für die Käufer. Ohne Bedeutung sei, daß der von ihnen schriftlich formulierte und vor der Beurkundung versandte Änderungsvorschlag nach dem Vortrag der Beklagten dazu bestimmt gewesen sei, der anderen Vertragsseite vorgelegt zu werden. Das Geheimhaltungsinteresse könne sich auch darauf beziehen, daß bestimmte Umstände nicht über den Kreis der Personen hinaus bekannt würden, die an den Verhandlungen beteiligt seien. Diese Erwägungen treffen zu. a) Gilt die Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich für den gesamten Inhalt einer notariellen Verhandlung einschließlich der Umstände, die der Notar anläßlich der Verhandlung erfährt, so gehören dazu die Tatsache, Zeit und Ort einer Inanspruchnahme des Notars als Amtsträger sowie die Identität der betreffenden Personen. Auch der Inhalt von Gesprächen zwischen den Urkundsbeteiligten und dritten Personen, die bei der Verhandlung zugegen sind, fällt darunter. Der Schweigepflicht unterliegen schließlich grundsätzlich auch die eigenen Erklärungen und Handlungen des Notars (a.A. nur OLG München DNotZ 1981, 709 , 710), wie die Erteilung von Belehrungen nach § 17 BeurkG (vgl. Sandkühler,

§ 18Rn.

20 f; Schippel,

§ 18Rn.

6). aa) Der von den Beklagten unter Beweis gestellte Sachverhalt betrifft zwar nicht unmittelbar die Beurkundungsverhandlung vom 24. Februar 1995, sondern bezieht sich auf die Vorbereitung des Beurkundungstermins am Vortag.

(1)Auch hierauf erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht des Notars, die nach allgemein vertretener Meinung sogar eingreift, wenn nur Besprechungen stattgefunden haben, ohne daß es zu einer Amtshandlung kommt, oder der Notar seine Mitwirkung bei einer Beurkundung ablehnt (vgl. Sandkühler,

§ 18Rn.

20; Schippel,

§ 18Rn. 6).

(2)Von diesem Ausgangspunkt aus kann es auch keinen Unterschied machen, ob von dem Notar Angaben zum Ablauf der Vertragsverhandlungen zwischen Anwesenden im Beurkundungstermin verlangt werden oder -wie hier -zwischen Abwesenden im Anschluß an einen vorbereitenden Besprechungstermin bei dem Notar. Gerade bei komplexen Beurkundungsvorgängen kann es unumgänglich sein, daß Vertragsentwürfe und Änderungsvorschläge zwischen den Urkundsbeteiligten und ihren Beratern im Wege der Briefpost, per Telefax oder fernmündlich ausgetauscht werden. Wird der Notar hierbeieingeschaltet, können die Beteiligten dasselbe Vertrauen erwarten wie beim Austausch entsprechender Änderungsvorschläge im Beurkundungstermin.
  1. bb)Daraus ergibt sich, daß der Notar grundsätzlich Stillschweigen wahren muß, ob bei ihm am 23. Februar 1995 nach Beendigung des Besprechungstermins ein Telefax der Käufer eingegangen ist, welches gegenüber den vorherigen Entwürfen näher bezeichnete Abänderungen enthielt. Auch dies gehört zum Inhalt der Verhandlung im Sinne des § 18 Abs. 1 BNotO. Entsprechendes gilt für die sich zeitlich anschließende angebliche Kontaktaufnahme mit dem Büro des Klägers in Gießen. Insoweit fehlt nicht -wie die Beklagten geltend machen -jeder Bezug zur Käuferseite. Der Notar soll als Zeuge vielmehr bestätigen, daß der damalige anwaltliche Berater der Verkäufer dem abgeänderten Entwurf zugestimmt habe. Dies gehört sachlich zur Vorbereitung der Beurkundungsverhandlung, an der die Käufer formell wie materiell beteiligt sind. Der Notar kann die Frage nach der Kontaktaufnahme auch nicht sinnvoll beantworten, ohne auf den Anlaß der behaupteten Telefonate einzugehen. Hierbei kämen dann notwendig der streitige Eingang des Änderungsvorschlags der Käufer und dessen Inhalt zur Sprache. Ohne deren Zustimmung darf sich der Notar deshalb auch zu diesem Fragenkomplex grundsätzlich nicht äußern.
  2. b)Die in § 18 Abs. 1 Satz 3 BNotO geregelten Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind weder offenkundig, noch sind sie als Bagatellen einzuordnen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
  3. aa)Welche Tatsachen im Sinne der Vorschrift offenkundig sind (vgl. hierzu Eylmann,

§ 18BNot

O Rn. 9, 10), braucht nicht allgemein entschieden zu werden. Ob eine Angelegenheit schon als offenkundig zu behandeln wäre, wenn sie einem größeren Kreis von Personen bekannt geworden ist, der nicht durch individuelle Beziehungen verbunden ist (so Sandkühler,

§ 18Rn.

56), kann ebenfalls dahingestellt bleiben; denn dies trifft auf den unter Beweis gestellten Ablauf der Vorbereitung der Vertragsbeurkundung nicht zu. Die Käufer haben ihren angeblichen Änderungsvorschlag nach dem maßgeblichen Vortrag der Beklagten nur dem Urkundsnotar und der Verkäuferseite übermittelt. bb) Zu den Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, gehören nach vielfach vertretener Auffassung neben den ganz belanglosen Tatsachen auch solche, welche die durch die Verschwiegenheitspflicht geschützten Personen offensichtlich nicht geheimhalten wollen (vgl. OLG Köln DNotZ 1981, 713 , 715; Sandkühler,

§ 18Rn.

59; Schippel,

§ 18Rn.

6). Die Beklagten haben die Übersendung eines Änderungsvorschlages, der nach ihren Behauptungen sogar die Undurchführbarkeit des Vertrages nach sich gezogen hat, und die Einschaltung des anwaltlichen Beraters der Gegenseite am Tag vor der Beurkundung in das Wissen des Notars gestellt. Diese Umstände gehören weder zu den Bagatelltatsachen noch handelt es sich dabei um solche, die nach dem Schutzzweck der Verschwiegenheitspflicht aus sonstigen Gründen nicht geheimzuhalten sind.

(1)Das Geheimhaltungsinteresse der Käufer kann im Streitfall nur einheitlich beurteilt werden. Es sind Fallgestaltungen denkbar, in denen dem Zeugen, dem kein generelles Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, bei seiner Vernehmung einzelne Fragen gestellt werden, auf die er keine Antwort geben muß. Aus seiner Weigerung kann sich in einem solchen Fall ein weiteres Zwischenverfahren über die Berechtigung der erneuten Aussageverweigerung ergeben (vgl. BGHZ 91, 392 , 400 f). Zu der behaupteten Kontaktaufnahme mit dem Kläger kann der Zeuge indes nicht sinnvoll befragt werden, ohne auf den angeblichen Anlaß einzugehen (vgl. unter a) bb)). Der Streitfall ist deshalb nicht mit Fallgestaltungen vergleichbar, in denen der geschützte Personenkreis am Kern des Beweisthemas kein anerkennenswertes Geheimhaltungsinteresse hat und sich dieses nur auf mögliche ergänzende Fragen zum Rahmengeschehen oder zur Glaubhaftigkeit der Aussage oder Glaubwürdigkeit des Zeugen erstreckt.
(2)Das Geheimhaltungsinteresse der Käufer muß nicht deshalb zurückstehen, weil die Beklagten dem Notar den Streit verkündet haben und es ihm -was vorliegend nicht zu entscheiden ist -ausnahmsweise erlaubt sein kann, an sich geheimzuhaltende Tatsachen schon im Vorprozeß zur eigenen Interessenwahrnehmung zu offenbaren (vgl. Eylmann,

§ 18BNot

O Rn. 63; Sandkühler,

§ 18Rn. 61 bis 63). Darf der Notar infolge eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 St

GB) oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) aussagen, so folgt daraus nicht, daß er dazu auch verpflichtet ist.

(3)Schließlich kann aus der behaupteten Übersendung von Vertragsentwürfen, die vom Notar beurkundet werden sollen, nicht auf ein damals bestehendes mutmaßliches Einverständnis des Absenders geschlossen werden, diese Entwürfe auch Außenstehenden zugänglich zu machen. Die vielfältigen gesetzlichen Offenbarungspflichten des Notars, insbesondere gegenüber Behörden (vgl. Eylmann,

§ 18BNot

O Rn. 46 bis 60; Sandkühler,

§ 18Rn.

66 bis 90), ändern ebensowenig wie die abstrakte Möglichkeit, daß die Vorgänge im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung öffentlich gemacht werden könnten, etwas an dem berechtigten Anliegen der Käufer, der Notar möge die ihm übermittelten Vertragsentwürfe vertraulich behandeln. Ein anderes Verständnis der eng gefaßten Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 3 BNotO würde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit des Notars gefährden und damit dem Schutzzweck des § 18 BNotO zuwiderlaufen. Fischer Ganter Kayser Vill Lohmann Permalink: http://openjur.de/u/217767.html Kommentare

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