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BGH, Beschluss vom 08.07.2019 - XI ZB 13/19

Tenor Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf verschiedene Feststellungen gerichtete Klage. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom

  1. April 2019 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom
  2. Mai 2019 hat das Landgericht die hiergegen erhobene Gegenvorstellung der Antragstellerin vom
  3. Mai 2019 als sofortige Beschwerde ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit am
  4. Mai 2019 per Telefax und am
  5. Mai 2019 im Original beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben, das auf den
  6. Mai 2019 datiert und durch Schreiben vom
  7. Juni 2019 ergänzt worden ist, hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt. Mit weiterem Schreiben vom
  8. Juni 2019 hat die Antragstellerin den "XI. Senat" als befangen abgelehnt. II.
  9. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist unzulässig. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  10. Juli 2016 - VIII ZA 32/15 , juris Rn. 2, vom
  11. Januar 2018 - V ZB 214/17 , juris Rn. 3 mwN und vom
  12. März 2018 - I ZB 104/17 , juris Rn. 4 ff.) und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BVerfG, NVwZ 2006, 924 , 925; BVerfG, Beschluss vom
  13. Mai 2019 - 2 BvC 3/18 , juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom
  14. Januar 2018, aaO und vom
  15. März 2018, aaO Rn. 5; BFHE 201, 483 , 485). Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn es sich - wie hier - gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet. Nach § 42 ZPO kann nur ein einzelner Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden (BGH, Beschlüsse vom
  16. November 1973 - VIII ARZ 14/73 , NJW 1974, 55 , 56, vom
  17. Februar 2002 - II ARZ 1/01 , NJW-RR 2002, 789 , vom
  18. Juni 2016 - V ZA 35/15 , juris Rn. 3, vom
  19. Januar 2018 - V ZB 214/17 , juris Rn. 4 und vom
  20. März 2018 - I ZB 104/17 , juris Rn. 6). Das gleiche gilt, wenn mit dem Ablehnungsgesuch pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (BGH, Beschluss vom
  21. Januar 2018 - V ZB 214/17 , juris Rn. 4; BFH, Beschluss vom
  22. November 2009 - III S 20/09 , juris Rn. 4). So läge es hier, falls das Ablehnungsgesuch so auszulegen sein sollte, dass damit die Richter abgelehnt werden sollen, die an dem Senatsbeschluss vom
  23. Juli 2018 ( XI ZB 7/18 , juris) mitgewirkt haben. Durch diesen Beschluss ist in einem vorausgegangenen Verfahren die dortige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen Unstatthaftigkeit als unzulässig verworfen worden. Diese Entscheidung ergab sich aus den vorgenannten Vorschriften, ohne dass dem Senat ein Wertungsspielraum zugestanden hätte, er darüber hinaus auf den Gegenstand des Verfahrens hätte eingehen müssen oder es sonst einer inhaltlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalles bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom
  24. Juli 2016 - VIII ZA 32/15 , juris Rn. 4). Unter diesen Umständen ergeben sich aus dem Ablehnungsgesuch der Antragstellerin, insbesondere aus ihrer Behauptung, der Senat hätte dem Amtsermittlungsgrundsatz folgen und auf verschiedene, ihrem materiellrechtlichen Begehren zugrunde liegende Umstände eingehen müssen, keine Anhaltspunkte, die geeignet erscheinen könnten, bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  25. Februar 2014 - VIII ZR 271/13 , juris Rn. 7 und vom
  26. Juli 2016, aaO ).
  27. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom
  28. April 2019 wäre unzulässig. Hiergegen ist lediglich die sofortige Beschwerde zulässig, die die Antragstellerin auch eingelegt hat und über die das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat, nachdem das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt hat. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, gegen die eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dann statthaft wäre, wenn das Oberlandesgericht sie in seiner Beschwerdeentscheidung zugelassen hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  29. Juli 2011 - IX ZA 82/11 , juris Rn. 2, vom
  30. April 2015 - I ZA 1/15 , juris Rn. 2, vom
  31. Mai 2018 - III ZA 18/18 , juris Rn. 2 und vom
  32. Oktober 2018 - IX ZA 10/18 , juris Rn. 2), konnte bisher nicht ergehen, da die Antragstellerin direkt den Bundesgerichtshof angerufen hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht wäre - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom
  33. November 2004 - II ZB 24/03 , WM 2005, 76 , 77, vom
  34. November 2006 - IX ZA 26/06 , WuM 2007, 41 , vom
  35. März 2014 - IX ZB 48/13 , WM 2014, 711 Rn. 11, vom
  36. April 2015, aaO , vom
  37. April 2015 - III ZB 67/15 , juris und vom
  38. April 2017 - XI ZB 5/17 , juris Rn. 4 mwN). Die Antragstellerin kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 12.04.2019 - 3 O 45/19 - Permalink: https://openjur.de/u/2177852.html ( https://oj.is/2177852 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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