Gesellschaftsvertrages der X GmbH ist Zweck der Gesellschaft die Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch den Betrieb von Integrationsprojekten i.S.
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Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), die die Erbringung von Dienstleistungen für Archivsysteme, deren Entwicklung und deren Vertrieb und damit zusammenhängende Dienstleistungen zum Gegenstand haben und in denen mindestens 40 v.H. der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i.S. von § 132 Abs. 1 SGB IX sind. Die X GmbH beschäftigt neben dem Geschäftsführer K den schwerbehinderten Mitarbeiter H. H war vor Gründung der X GmbH bei der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin erhielt für die behindertengerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes einen Zuschuss
zuständigen Integrationsamtes von 47.000 €. Nach dem Arbeitsvertrag zwischen der X GmbH und H umfasste
sen Tätigkeit den Dienstleistungsbereich EDV sowie die logistische Problemlösung. H stand ein monatlicher Bruttoarbeitslohn von 1.500 € zu. Nachdem die X GmbH ihre tatsächliche Tätigkeit zur Jahresmitte 2009 praktisch beendete, wurde H seit 1. Mai 2009 bei einer Schwestergesellschaft, der G GmbH beschäftigt. Für die Streitjahre (2007 bis 2009) wurden zunächst unter Annahme, dass die X GmbH eigenständiges Steuersubjekt sei, Umsatzsteuererklärungen abgegeben, in denen sämtliche Ausgangsleistungen der X GmbH mit dem ermäßigten Steuersatz erklärt wurden. Dies waren z.B. für 2007 283.615 € und für 2008 41.676 €. Die Umsätze für das Jahr 2007 ergeben sich aus dem Verkauf von drei Scannern, der zusätzlichen Inrechnungstellung für Verkauf, Zubehör, Aufstellung und Einweisung, sowie für die Weiterberechnung der Wartung der Scanner durch den technischen Kundendienst. Die X GmbH hatte die Scanner von der Klägerin erworben. Die Klägerin ist Vertriebspartner
Herstellers der Scanner, der Firma F. Die Scanner wurden an die Versicherungsgesellschaft C veräußert. Ab dem Jahr 2008 war H an seinem Arbeitsplatz auch direkt mit dem Einscannen (Digitalisieren) von Dokumenten für die Versicherungsgesellschaft tätig. Für diesen Bereich rechnete die X GmbH gegenüber C eigenständig Dienstleistungen ab. Von den erklärten Umsätzen
Jahres 2008 der X GmbH von 41.676 € entfallen auf diese Dienstleistungen 28.888 € (netto). Für das Jahr 2009 berücksichtigte die Klägerin in ihrer Steuererklärung die Organschaft mit der X GmbH und erklärte insoweit begünstigte Umsätze aus Dienstleistungen
Digitalisierens im Umfang von 2.952 € (netto). Daneben erklärte die Klägerin für 2009 Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 27.621 €. Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erteilte für die Streitjahre am 1. Dezember 2011 Umsatzsteuerbescheide, in denen er die Organschaft mit der X GmbH berücksichtigte und die erklärten Umsätze nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz unterwarf. Die Klage hatte nach erfolglosem Einspruchsverfahren nur zu einem geringen Teil Erfolg; für das Streitjahr 2007 wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab, die Umsatzsteuer 2008 setzte es um 2.913,70 €, die Umsatzsteuer 2009 um 297,68 € herab. Zwar sei die X GmbH als Zweckbetrieb anzuerkennen, weil sie sowohl die Voraussetzungen
1 SGB IX für die Anerkennung eines Integrationsprojektes als auch den von § 68 Nr. 3 Buchst. c der Abgabenordnung (AO) geforderten Grad der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen erfülle. Es sei aber eine Verwirklichung
Integrationsprojektes der X GmbH durch die Veräußerung der Scanner und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen nicht ersichtlich. Insoweit sei der Regelsteuersatz anzuwenden. Nur soweit die Klägerin durch die X GmbH Dienstleistungen erbracht habe, die außerhalb der Lieferung und Wartung der Scanner lägen und sich auf das Digitalisieren von Daten bezögen, seien die Leistungen dem begünstigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3, 2. Satzteil
Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu unterwerfen. Hiergegen richten sich sowohl die Klägerin als auch das FA mit der Revision. Zur Zulässigkeit ihrer Revision trägt die Klägerin vor, zwar habe sie die Revision erst nach Ablauf der am 4. Juni 2014 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist begründet, ihr sei aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Am letzten Tag der Frist habe ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Y, um ca. 17:15 Uhr die Revisionsbegründung an den Bundesfinanzhof (BFH) gefaxt. Die Geräusche
Faxgerätes hätten den Schluss nahegelegt, dass das Gerät eine Verbindung hergestellt habe. Allerdings habe das Faxgerät keine Faxbestätigung ausgedruckt. Das Faxjournal weise kein Fax vom
G gehandelt. Sinn von Integrationsprojekten sei es, behinderte Menschen in die reguläre Arbeitswelt zu integrieren. Das sei bei dem Mitarbeiter der X GmbH der Fall gewesen. Die Klägerin beantragt,ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.
Darüber hinaus beantragt sie sinngemäß, das Urteil
FG aufzuheben, die Umsatzsteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 vom
ermäßigten Steuersatzes auf alle Leistungen der X GmbH zu ändern unddie Revision
FA als unbegründet zurückzuweisen. Das FA beantragt,das Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FA macht Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensfehler geltend. Eine Anerkennung der X GmbH als Integrationsprojekt scheide aus, weil nur ein schwerbehinderter Mitarbeiter beschäftigt worden sei und damit die auch nach oben begrenzte Beschäftigungsquote
H keine weiteren nichtbehinderten Mitarbeiter beschäftigt, so dass die von Integrationsprojekten angestrebte Inklusion nicht habe erreicht werden können. Auch die für eine Anerkennung als Integrationsprojekt unabdingbare arbeitsbegleitende Betreuung
H habe nicht stattgefunden. Das FG-Urteil leide zudem an Verfahrensfehlern, weil das FG seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt habe. Das FG habe wesentlichen Sachvortrag unbeachtet gelassen. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom
FA ist mit einem am 16. April 2014 beim BFH eingegangenen Schriftsatz eingelegt und begründet worden. Gründe II. Die Revision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO). Die Revision
FA ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung
Urteils der Vorinstanz und zur Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). A. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet wurde.
Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Da der Beschluss am 3. April 2014 zugestellt worden war, lief die Frist gemäß § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2
Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf
1 FGO umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit, so dass auch leichte Fahrlässigkeit der Gewährung der Einsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Der Beteiligte darf nicht die Sorgfalt außer Acht lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen
Einzelfalls geboten und zumutbar war, um die Frist einzuhalten (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2010 I R 38/09 , BFH/NV 2010, 1283 ).
2 Satz 2 FGO entsprechend glaubhaft gemacht worden. Zur Begründung
Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird vorgetragen, dass Rechtsanwalt Y die Revisionsbegründung am 3. Juni 2014 um ca. 17:15 Uhr per Telefax übermittelt habe. Es wird allerdings auch vorgetragen, dass keine Faxbestätigung ausgedruckt wurde. Allein dieser Umstand hätte bereits Veranlassung gegeben, sich von der korrekten Übermittlung der Sendung zu überzeugen. Das gilt umso mehr, als die Revisionsbegründung am letzten Tag der Frist übersandt wurde. Zwar dürfen die technischen Risiken der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax nicht auf den Nutzer
Mediums abgewälzt werden, wenn die technische Störung im Bereich
Telefaxempfangsgerätes liegt. Im Streitfall lag --auch unter Zugrundelegung
Vortrags im Wiedereinsetzungsantrag-- die (behauptete) technische Störung der Telefaxverbindung aber auf Seiten der Klägerin und daher in deren Sphäre. Verlässt sich ein Prozessbevollmächtigter bei der Fertigstellung und Übersendung fristwahrender Schriftstücke an das Gericht quasi in letzter Minute auf ein Telefaxgerät, so muss er
sen Funktionieren so rechtzeitig sicherstellen, dass er bei einer eventuellen Störung der Telefaxverbindung andere noch mögliche und zumutbare Maßnahmen für einen sicheren Zugang
fristwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht ergreifen kann (BFH-Beschluss vom 15. November 2012 XI B 70/12 , BFH/NV 2013, 401 ). Dasselbe gilt, wenn --wie hier-- am letzten Tag der Frist ein fristwahrendes Schriftstück per Telefax übermittelt wird und aufgrund
Fehlens einer Sendebestätigung die Vermutung naheliegt, dass die Übermittlung fehlgeschlagen sein könnte. Auch in diesem Fall sind erhöhte Sorgfaltsanforderungen an den Prozessbevollmächtigten zu stellen. bb) Im Übrigen hat die Klägerin die Behauptung, ihr Prozessbevollmächtigter habe bereits am
Zeitpunkts der Sendung der Revisionsbegründung nichtssagenden Protokolle über die eingegangenen Faxe hat die Klägerin eingereicht. Auch
halb kann der Antrag auf Wiedereinsetzung keinen Erfolg haben. B. Die Revision
FA ist begründet. Die Feststellungen
FG lassen eine Beantwortung der Frage, ob die Umsätze der Klägerin von der Steuerermäßigung
G erfasst werden, nicht zu.
Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2007, 2878 ) "für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, ... nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht". a) Die Steuerermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG beruht auf Art. 98 Abs. 2 und 3 der Richtlinie
Rates vom
Gesellschaftsvertrages der X GmbH zum Gegenstand der Gesellschaft und zum Satzungszweck hinaus keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, auch nicht im Wege der Bezugnahme. Der Senat kann schon
halb nicht beurteilen, ob die Anforderungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sind. c) Die Feststellungen
FG lassen auch eine Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der Klägerin nicht zu. aa) Fördert eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, ergibt sich hieraus kein uneingeschränkter Anspruch auf Gewährung der Steuervergünstigung durch Anwendung
ermäßigten Steuersatzes. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG schließt diese Steuervergünstigung selbst bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke aus, wenn diese Zweckverfolgung zur Erbringung von Leistungen führt, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt es sich um eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (vgl. § 14 AO). Liegt, was im vorliegenden Fall unstreitig gegeben ist, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. von § 14 AO vor, bleibt gemäß § 64 Abs. 1 AO die Steuervergünstigung nur erhalten, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um einen Zweckbetrieb handelt (BFH-Urteil vom 12. Juni 2008 V R 33/05 , BFHE 221, 536 , BStBl II 2009, 221 ). bb) § 68 AO zählt einzelne Zweckbetriebe mit rechtsbegründender Wirkung auf (vgl. BTDrucks 11/4176 , 12) und ist im Verhältnis zu der allgemeinen Definition
Zweckbetriebes in § 65 AO lex specialis (BFH-Urteile vom
1
Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne
1
Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind ...".
3 geführte Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und
Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt". Gemäß § 132 Abs. 2 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen i.S.
Abs. 1 insbesondere "
1 SGB IX ist, noch hat es Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin dem bei ihr beschäftigten Schwerbehinderten H neben der Beschäftigung auch eine arbeitsbegleitende Betreuung und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt i.S.
Es hat auch nicht festgestellt, ob eine entsprechende Projektförderung erfolgt ist (zur Förderung von Integrationsprojekten durch die Integrationsämter vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 28. Juli 2010 M 18 K 09.5079 ). Das FG wird hierzu entsprechende Feststellungen nachholen müssen. d) Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG auch berücksichtigen müssen, dass die Begriffe, die --mittelbar oder unmittelbar-- gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG zur Anwendung
Regelsteuersatzes führen, weit und die Begriffe, die zur Anwendung
ermäßigten Steuersatzes führen, eng auszulegen sind. aa) Dieses Gebot beruht zum einen darauf, dass Vorschriften, die den Regelsteuersatz einschränken, im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter eng und Vorschriften, die im Rahmen einer sog. Rückausnahme die Geltung
Regelsteuersatzes (wieder) anordnen, weit auszulegen sind (vgl. z.B. Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 18. Januar 2001 C-83/99 , Kommission/Spanien , Slg. 2001, I-445 , m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung; BFH-Urteil in BFHE 224, 176 , BStBl II 2009, 560 , unter II.2.b). bb) Das Gebot einer den Anwendungsbereich
G einschränkenden Auslegung ergibt sich im Streitfall darüber hinaus aus der fehlenden Vereinbarkeit von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG mit dem Unionsrecht (BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 4/13 , BFHE 245, 397 , BFH/NV 2014, 1470 zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie
Rates vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.