Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.02.2018 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt wurde, abgeändert: 1. Den Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, im Falle der Beklagten zu 1 zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, untersagt, unter dem Zeichen Kühlergitter für Kraftfahrzeuge im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern die Produkte nicht mit Zustimmung der Markeninhaberin im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind; 2. die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die unter Ziffer 1. bezeichneten Verletzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe von Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden; 3. die Beklagten werden verurteilt, die gemäß Ziffer 1. gekennzeichneten Waren von gewerblichen Abnehmern und Vertriebsstellen zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren zu vernichten; 4. es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch die weiteren Schäden zu ersetzen haben, die dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1 in der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind bzw. noch entstehen werden; 5. die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 552,50 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.9.2016 zu zahlen. II. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.02.2018 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Nr. II. des Tenors das Wort "Hersteller" entfällt. III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) zu 60%, der Beklagte zu 2) zu 20% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu weiteren 20%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst. IV. Dieses und das angefochtene Urteil - soweit aufrecht erhalten - sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 75.000,00 €, des Auskunftsanspruchs in Höhe von 3.750,00 €, des Rückruf- und Vernichtungsanspruchs in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe, im Falle der Zahlungsansprüche in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages, leistet. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 €, des Auskunftsanspruchs in Höhe von 1.250,00 €, des Rückruf- und Vernichtungsanspruchs in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe, im Falle der Zahlungsansprüche in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages, leistet. Gründe Die Klägerin ist ein großer deutscher Automobilhersteller. Sie ist unter anderem Inhaberin der nachfolgend angeführten Marken (Klagemarken): Unionsmarke 0...: die - soweit relevant - unter anderem eingetragen ist für folgende Waren der Klasse 12: Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Teile dieser Waren (soweit in Klasse 12 enthalten), einschließlich Motoren für Kraftfahrzeuge. Deutsche Marke 3...: die - soweit relevant - unter anderem eingetragen ist für folgende Waren der Klasse 12: Fahrzeuge; Beförderungsmittel; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten Deutsche Marke 4...: die - soweit relevant - unter anderem eingetragen ist für folgende Waren der Klasse 12: Automobile, Fahrzeugteile, Verbrennungskraftmaschinen (soweit in Klasse 12 enthalten) Deutsche Marke 1.: die - soweit relevant - unter anderem eingetragen ist für folgende Waren der Klasse 12: Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Teile dieser Waren (soweit in Klasse 12 enthalten), einschließlich Motoren für Landfahrzeuge sowie die Deutsche Marke 30...: die - soweit relevant - unter anderem eingetragen ist für folgende Waren der Klasse 12: Fahrzeuge und deren konstruktionsgebundene Teile, soweit in Klasse 12 enthalten Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt Fahrzeugteile, unter anderem Kühlergitter. Zu den von ihnen vertriebenen Kühlergittern gehören auch die beiden nachfolgend eingeblendeten, die die Beklagte zu 1 von dem taiwanesischen Hersteller Y. bezieht: und Die Ringe dienen dazu, das Original-X.-Logo an dem Kühlergrill zu befestigen. Dieses verfügt über 10 Befestigungspunkte, für die der Kühlergrill entsprechende Aussparungen vorsehen muss. Der besseren Erkennbarkeit wegen wird nachfolgend der von den Beklagten zu den Akten gereichte Kühlergrill eingeblendet: Der von der Klägerin vertriebene Kühlergrill, den die Beklagten ebenfalls zu den Akten gereicht haben, hat folgendes Aussehen: Mit dem angefochtenen Urteil, auf das hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt, unter dem Zeichen Kühlergitter für Kraftfahrzeuge im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht mit Zustimmung der Markeninhaberin im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Ferner hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunft in Bezug auf die vorbenannten Verletzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland, zum Rückruf und zur Vernichtung verurteilt, deren Schadensersatzpflicht festgestellt und die Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.752,90 € verurteilt. Soweit sich die Klage gegen die Benutzung des Zeichens gerichtet hat und hinsichtlich weiterer 552,50 € vorgerichtlicher Kosten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des ersten angegriffenen Zeichens bestehe ein unionsweiter Unterlassungsanspruch. Die Beklagten hätten dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt, um ihrer Kühlergitter als Ersatzteile zu vermarkten. Hinsichtlich des zweiten angegriffenen Zeichens liege hingegen keine markenmäßige Benutzung vor. Es sei bei dem ersten angegriffenen Zeichen nicht auszuschließen, dass dieses nicht als Halterung für ein Emblem erkannt werde, sondern unmittelbar als Kennzeichen wahrgenommen werde. Dies sei indes bei dem zweiten angegriffenen Zeichen anders. Hier sei klar erkennbar, dass es sich um die Aufnahmestelle für ein Emblem handelt. Zwischen der Klagemarke 1 und dem ersten angegriffenen Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei hoch, weil sie durch dem Gericht bekannte (richtig wohl: allgemeinkundige) intensive Benutzung gesteigert sei. Das angegriffene Zeichen sei mit der Klagemarke 1 fast identisch. Dann sei aber bei Warenidentität Verwechslungsfahr zu bejahen. Auch die Schutzschranke des Art. 12 lit c UMV a.F. (=Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV) greife nicht ein. Zwar werde das angegriffene Zeichen auch dazu benutzt, auf die Bestimmung des Bauteils für X.-Fahrzeuge hinzuweisen. Diese Verwendung sei aber nicht erforderlich. Eine eindeutige Zuordnung der Produkte zu Fahrzeugen der Marke X. wäre auch durch eine einfache Benennung im Fließtext in der Verkaufsbeschreibung oder der Verpackung möglich. Die konkrete Gestaltung sei auch nicht zwingend zur Befestigung des Markenemblems der Klägerin erforderlich. Wäre dies der Fall, würde die Schutzschranke allerdings greifen. Auch auf die Vorschrift des Art. 110 GGV könnten sich die Beklagten nicht berufen, denn dieser sei im Bereich des Markenschutzes nicht anwendbar. Auch hafte der Beklagte zu 2) persönlich, da er als Geschäftsführer typischerweise über das Warensortiment entscheide. Die Nebenansprüche seien ebenfalls im Umfang des Unterlassungsanspruchs begründet; die vorgerichtlichen Kosten jedoch nur unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 75.000,00 €, weil die Abmahnung nur zur Hälfte begründet gewesen sei. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der (im Falle der Beklagten verlängerten) Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufungen, mit denen sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen. Die Klägerin meint, auch hinsichtlich des 2. angegriffenen Zeichens würden ihre Marken verletzt. So habe das Oberlandesgericht Dresden entschieden, die maßgeblichen Verkehrskreise sähen in der Form der vier Ringe nicht nur eine notwendige Vorrichtung zur Aufnahme der Fahrzeugmarke, sondern auch einen Hinweis auf die Herkunft des Kühlergrills als aus dem Unternehmen der Klägerin oder eines Lizenznehmers stammend. Die Verwendung des Zeichens verletze auch die Herkunftsfunktion der Marke. Sie selber verwende die Aufnahmevorrichtung in Form der vier Ringe, ohne dass dafür eine technische oder designerische Notwendigkeit bestehe, um bereits durch diese Gestaltung auf die betriebliche Herkunft des Kühlergrills hinzuweisen. Im Übrigen habe das Landgericht die Besonderheiten des Bekanntheitsschutzes verkannt. Bei einer bekannten Marke liege ein markenmäßiger Gebrauch schon dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Kollisionszeichen gedanklich miteinander verknüpften. Erstmals in der Berufungsbegründung meint die Klägerin, die geltend gemachten Ansprüche stünden ihr aufgrund lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes zu, §§ 8 Abs. 1 und 3, 3, 4 Nr. 3 UWG. Nachdem sie mit Zustimmung der Beklagten die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in Bezug auf den Hersteller der betreffenden Waren zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt, 1. den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, im Falle der Beklagten zu 1 zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu untersagen, unter dem Zeichen Kühlergitter für Kraftfahrzeuge im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern die Produkte nicht mit Zustimmung der Markeninhaberin im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind; 2. die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die unter Ziffer 1. bezeichneten Verletzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe von Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden; 3. die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, die gemäß Ziffer 1. gekennzeichneten Waren von gewerblichen Abnehmern und Vertriebsstellen zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren zu vernichten; 4. unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch die weiteren Schäden zu ersetzen haben, die dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1 in der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind bzw. noch entstehen werden; 5. die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 552,50 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.9.2016 zu zahlen; 6. die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Mit der eigenen Berufung beantragen die Beklagten, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt insoweit, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten meinen, angesprochene Verkehrskreise seien nur gewerbliche Abnehmer. Diese unterlägen aber keiner Herkunftstäuschung. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden in der Befestigungsvorrichtung keinen Herkunftshinweis sehen. Dieser befinde sich bei sichtbaren Ersatzteilen stets verborgen auf der nicht sichtbaren Seite. Das Landgericht habe auch fehlerhaft verkannt, dass eine andere Gestaltung der Beklagten nicht zumutbar sei, weil dann der Käufer darüber verunsichert wäre, ob eine sichere Befestigung des Markenemblems am Grundmodul möglich wäre. Das originale Markenemblem kennzeichne zudem ausschließlich die betriebliche Herkunft des Produktes Auto, nicht diejenige des Kühlergrills. Im Übrigen wiederholen beide Parteien ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. B) Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung eine Verletzung der Klagemarke 1) durch den Vertrieb der Kühlergitter gemäß der ersten Abbildung angenommen. Die ebenfalls zulässige Berufung der Klägerin hingegen hat in der Sache Erfolg, denn auch der Vertrieb des der Kühlergitter entsprechend der 2. Abbildung verletzt die Klagemarke 1). Es kann daher dahin stehen, ob die Erweiterung der Klage auf Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz in der Berufungsinstanz zulässig war, zumal die Klageanträge davon weitgehend nicht getragen würden. I. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Anbringung der Befestigungsvorrichtung für das Markenemblem der Klägerin in Form wie in der ersten Abbildung verletzt die Klagemarke 1., weshalb der Klägerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zustehen. Die Klägerin hat aus Art. 9 Abs. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.