Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft Urheberrecht. I. 1. Der Beschwerdeführer ist ein Verein, der sich nach seinem satzungsmäßigen Zweck der Förderung freier Designer verschrieben hat. Seit dem Jahr 1993 führt er jährlich den Wettbewerb "Deutscher Preis für Kommunikationsdesign" durch. Als Signet der Veranstaltung dient die Pinselzeichnung "Laufendes Auge", die ein menschliches Auge auf zwei Beinen darstellt. Die ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzungsrechte an der Zeichnung hatte ihr Schöpfer im Jahre 1993 dem Beschwerdeführer übertragen. In den Jahren 1999 und 2000 verwendete ein Gewerbeverein für eine Kunstaktion ebenfalls ein Signet, das ein laufendes Auge zeigte und ihm von einem Designer zur Verfügung gestellt worden war. Der Beschwerdeführer sah dadurch seine Rechte an der seiner Meinung nach über § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützten Grafik verletzt. Seine auf Unterlassung (gegen den Designer) und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr für die Verwendung des "Laufenden Auges" sowie Erstattung der vorgerichtlichen Abmahngebühren in Höhe von 657,63 € (gegen den Gewerbeverein) gerichtete Klage blieb erfolglos. Landgericht und Oberlandesgericht verneinten urheberrechtliche Schutzansprüche des Beschwerdeführers. Der Zeichnung fehle es an der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG erforderlichen Schöpfungshöhe. Das "Laufende Auge" erfülle nicht das Kriterium einer deutlich überragenden Gestaltungsleistung, wie es bei Werken der angewandten Kunst für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit Voraussetzung sei. Dass es gelungen, originell, einprägsam und ansprechend sei, reiche hierfür nicht aus. Dem stünden weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG noch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG entgegen. Dem Schöpfer und Nutzer von Gestaltungsleistungen der vorliegenden Art stelle das Gesetz die Möglichkeit zur Verfügung, durch die Eintragung in das Geschmacksmusterregister eine absolute Rechtsposition zu erhalten. 2. Hiergegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der er unter anderem die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG rügt. Er wendet sich nicht gegen die Wertung der Fachgerichte, dass es sich bei dem "Laufenden Auge" um keine deutlich überragende Gestaltungsleistung handele, sondern hält die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig. Diese führe praktisch zu einer Enteignung der Designer, weil ihre Gestaltungsleistungen weitgehend vom Urheberrechtsschutz ausgenommen würden. Die ungleiche Behandlung von zweckgebundenen und zweckfreien Werken sei nicht gerechtfertigt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG kommt ihr nicht zu. Die mit dem durch das Grundgesetz vermittelten Schutz des Urheberrechts zusammenhängenden grundlegenden Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 31, 229 <238 ff.>; 49, 382 <392>; 79, 29 <40 f.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Erfolgsaussicht hat. Der Beschwerdeführer wird durch die beiden angegriffenen Entscheidungen, insbesondere durch die Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. 1. Ausgehend von der Definition des urheberrechtlichen Werkes als persönlicher geistiger Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) verlangt der Bundesgerichtshof für das Vorliegen der Werkeigenschaft in ständiger Rechtsprechung ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe (vgl. die Darstellungen von Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 2 Rn. 32 ff.; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 2 Rn. 53 ff., der von "Schöpfungshöhe" spricht). Für fast alle Werkarten setzt er dabei eine relativ niedrige Grenze an, so dass in der Regel schon Werke mit geringer Gestaltungshöhe (die so genannte Kleine Münze) urheberrechtlichen Schutz genießen. Das gilt unter anderem auch für Werke der bildenden Kunst (vgl. BGH, GRUR 1995, S. 581 <582> - "Silberdistel"). Anderes gilt nach der Judikatur des Bundesgerichtshofs hingegen im Bereich der angewandten Kunst, also bei Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung (so Nordemann/Vinck in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 2 Rn. 21; Loewenheim, aaO Rn. 156) und damit bei Werken, die nicht nur zur Betrachtung bestimmt sind, sondern zugleich einem Gebrauchszweck dienen (vgl. BGH, aaO; so auch Nordemann/Vinck, aaO Rn. 52; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl. 2001 Rn. 202; Loewenheim, aaO Rn. 156). Hier stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe und verlangt für die Werkqualität und damit für den Urheberrechtsschutz ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung (vgl. BGH, aaO, sowie BGHZ 138, 143 <147> - "Les-Paul-Gitarren"). Begründet wird das mit der Möglichkeit des hier gegebenen Geschmacksmusterschutzes nach dem Geschmacksmustergesetz. Zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht sieht der Bundesgerichtshof keinen Wesens-, sondern nur einen graduellen Unterschied (vgl. BGH, GRUR 1995, S. 581 <582> - "Silberdistel"; so auch Loewenheim, aaO Rn. 157; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. 1997, Allgemeines Rn. 19; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. 1997, Einführung Rn. 44 ff.). Da sich aber bereits eine geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen, abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand zu fordern. Der Urheberrechtsschutz setze danach einen höheren schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad voraus als nur geschmacksmusterfähige Gegenstände, wobei die Grenze nicht zu niedrig angesetzt werden dürfe (vgl. BGH, aaO). Die Literatur stützt diese Auffassung mit der Überlegung, dass der an sich einheitliche Werkbegriff des § 2 UrhG bei der angewandten Kunst durch den Geschmacksmusterschutz nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes als lex specialis durchbrochen werde (Nordemann/Vinck, aaO Rn. 21, 52) und die formellen Anforderungen des Geschmacksmustergesetzes Anmeldung zur Eintragung und Zahlung der Anmeldegebühren - unterlaufen werden könnten, wenn Urheberrechtsschutz auch für die "Kleine Münze" gewährt würde (vgl. Dreyer, aaO Rn. 59). Im Übrigen gehe es bei Werken der angewandten Kunst darum, zu verhindern, dass nahe liegende Gestaltungselemente monopolisiert würden (vgl. Schack, aaO Rn. 207). 2. Die Fachgerichte haben unter Zugrundelegung dieses Verständnisses des Werkbegriffs im Bereich der angewandten Kunst das Vorliegen der Werkeigenschaft der Zeichnung und mangels Urheberrechtsschutzes damit auch Nutzungsrechte des Beschwerdeführers verneint, die diesem gemäß § 31 UrhG vom Schöpfer der Zeichnung eingeräumt worden sein könnten. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere nicht eine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition des Beschwerdeführers an den vom Urheber abgeleiteten Nutzungsrechten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.