Dritten anbieten zu lassen, ohne dass der Hinweis "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und Schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen". Gefolgt
einem Hinweis in Klammern auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml, vor dem Abschluss des Kaufvertrags im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks verfügbar und/oder bereitgehalten ist, wenn dies geschieht wie nachfolgend (Red Bull): Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
mehr als 1,2 Volumenprozent zum Kauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen, diese zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne dass der darin vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent vor dem Abschluss des Kaufvertrags im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung und die Nettofüllmenge des Getränks korrekt verfügbar und/oder bereitgehalten ist, wenn dies geschieht, wie Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen und/oder Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2. an den Kläger 416,50 € nebst Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 190,40 € seit
100.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassungen Sicherheit in Höhe
je 15.000 € und im Übrigen
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU” nebst Seitenzahl des Umdrucks) einschließlich der dort wiedergegebenen erstinstanzlichen Prozessgeschichte und Anträge mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen: Das LGU 2, letzter Absatz, und LGU 3, letzter Absatz, angeführte Schreiben des Klägers vom
Grundpreisen,- Nichtausweisung
Flaschenpfand,- defizitärer Koffeinwarnung,- defizitärer Allergeninformation,- defizitärer Zusatzstoffinformation,- fehlerhafter Alkoholgehaltsinformation ebenso abschlägig beschieden wie das Abmahnkostenerstattungsbegehren. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung. Der Kläger setzt sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander und wiederholt, präzisiert und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt u.a. vor: Zu Unrecht verneine das Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten. Es handle sich bei den streitgegenständlichen Informationen um eigene Inhalte der Beklagten, denn diese habe sich unstreitig bewusst dafür entschieden, die Informationen der Partnerrestaurants selbst in ihre Webseite einzugeben bzw.
ihren Mitarbeitern händisch eingeben zu lassen. Die Beklagte profitiere an den Umsätzen der Restaurants, an denen sie (wie dem Grunde nach unstreitig) beteiligt werde. Die Beklagte vergebe eigene Rabatte für die Bestellungen bei ihren Partnerrestaurants und greife so ebenfalls aktiv in Bestellvorgänge und die Preisgestaltung ein. Ein Verstoß
V gegen Art. 4 UGP könne nicht festgestellt werden oder wäre vom EuGH zu entscheiden. Hilfsweise sei hier aber gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG Transparenz in Bezug auf den Gesamtpreis und den Pfand (enthalten oder nicht und Höhe der Sicherheit) herzustellen. Die Beklagte betreibe ein Lebensmittelunternehmen i.S. des Art. 3 Nr. 2 der Verordnung Nr. 178/
Verkehrssicherungs- oder Prüfpflichten hafte. Anbieter der Speisen und Getränke seien die jeweiligen lokalen Lieferservices rsp. (synonym) Restaurants. Sie sei auf die Übermittlung der Angaben zu den
einem Lieferservice angegebenen Speisen und Getränken - etwa per Fax oder Email - angewiesen, könne die Richtigkeit dieser Angaben angesichts deren Vielzahl (10.000 Lieferservices mit in der Regel über 80 verschiedenen Speisen und über 10 verschiedenen Getränken) aber nicht überprüfen. Die Lieferservices könnten die Angaben (unstreitig) nicht selbst einstellen, ergänzen oder korrigieren, vielmehr würden (ebenfalls unstreitig) die der Beklagten mitgeteilten Angaben in einer dem corporate design der Seiten unter l....de entsprechenden Formatierung
Mitarbeitern der Beklagten eingetragen. Sie besitze keine über die Mitteilung der Restaurants bzw. Lieferdienste hinausgehende eigene Kenntnis davon, welche konkreten Inhaltsstoffe die
den Restaurants angebotenen Speisen und Getränke tatsächlich aufwiesen. Im Übrigen sei es wettbewerbsrechtlich irrelevant, wenn ein gar nicht vorhandener Inhaltsstoff fehlerhaft als enthalten angegeben werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle und alle überreichten Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig, hat zum ganz überwiegenden Teil auch in der Sache Erfolg und ist nur hinsichtlich der Nichtausweisung
Flaschenpfand (= Berufungsantrag zu I 2 einschließlich dortigem Hilfsantrag) sowie hinsichtlich eines Unterpunkts zum Berufungsantrag zu I 4 unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes: I. Der Kläger erfüllt im Streitfall die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Das Landgericht hat dies so angenommen und hierzu Feststellungen getroffen (LGU 13), was die Berufungserwiderung nicht angreift. Der Senat stimmt dem - zumal in Anwendung der Regeln des Freibeweises - gleichfalls zu. II. Zu Unrecht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen unterbliebener Grundpreisangaben verneint. Ein solcher (mit dem Berufungsantrag zu I 1 weiterverfolgter) Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3 , 3a UWG i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV.
Marktverhaltensregelungen nach § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltlich unverändert in § 3a UWG geregelt (BGH WRP 2017, 801 , Rn. 13 - Uber Black). Ebenso wenig folgt daraus eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage, dass in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV durch Art. 11 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom
Speisen, die noch zubereitet werden müssen (zum Beispiel Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren (zum Beispiel Getränke oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben (vgl. BGH GRUR 2013, 182 - Traum-Kombi).
UWG geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil es deren Möglichkeiten, Preisvergleiche vorzunehmen, nicht unerheblich erschwert (vgl. BGH GRUR 2013, 182 , Rn. 17 - Traum-Kombi). Der Annahme eines wettbewerbsrechtlich irrelevanten Bagatellverstoßes steht zudem entgegen, dass die dem Verbraucher bei einer Werbung nach § 2 Abs. 1 PAngV zu gebenden Informationen gemäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne
2 UWG gelten (vgl. BGH GRUR 2013, 182 , Rn. 17 - Traum-Kombi). Hinzu kommt im Streitfall, dass eine leichte Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote (anderen Volumens als hier) und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich aufgrund der fehlenden Grundpreisangaben nicht, zumindest nicht "auf den ersten Blick” möglich war. Das gilt - anders als die Beklagte erstinstanzlich gemeint hat - auch für den Fall, dass 500 ml Speiseeis zu 10 € angeboten werden, auch wenn es für viele einfach sein mag, den Grundpreis für einen Liter hier auf 20 € zu errechnen (vorausgesetzt, man weiß, dass 500 ml ein halber Liter sind). Denn es geht um die generelle schnelle Vergleichbarkeit aller Grundpreise auf den ersten Blick, ohne dabei erst noch "störende” und "ablenkende” Rechenaufgaben, seien sie im Einzelfall auch einfach, "im Hinterkopf” erledigen zu müssen. 7. Nach allem Vorstehenden war der Inhalt besagter Internetseiten gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, was Wiederholungsgefahr begründet und sonach gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG einen Unterlassungsanspruch ausgelöst hat. 8. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte auch Schuldnerin dieses Unterlassungsanspruchs. Denn sie ist hier Täterin.
der Beklagten (bzw. den
ihr Beauftragten oder ihren Mitarbeitern, vgl. insoweit § 8 Abs. 2 UWG) - nach Beklagtenvorbringen: unverändert - übernommen, also abgeschrieben worden sind, ändert daran nichts. Denn allein die Beklagte ist es, die insoweit steuernden Einfluss auf den Inhalt ihres Internetauftritts hat, und nicht die Lieferanten. Die Lieferanten haben insoweit keinen Zugriff auf den Internetauftritt, insbesondere auch keinen Zugriff zum Zwecke eigenhändiger Korrektur sie betreffender Angaben. Dass es nicht die Waren der Beklagten sind, die angeboten werden, steht vorstehender Betrachtung nicht entgegen, auch wenn natürlich - insoweit ist dem Landgericht Recht zu geben - auch die Lieferanten Anbieter der
ihnen zu liefernden Waren sind. Unbeschadet dessen ist aber auch die Beklagte Anbieterin dieser Waren. Denn § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist keine dahin gehende Voraussetzung zu entnehmen, dass es zwingend eigene Waren sein müssten, die angeboten werden.
Logos etc., vgl. auch LGU 12 Mitte), ferner auch in den
der Beklagten gelebten "AGB-Abnehmer” (Anlage K 16), wo es etwa heißt [Eckklammerzusätze nur hier]: Nr. 1.2 Satz 2: Der Anbieter [= Beklagte] wird im Auftrag des Dienstleisters [= Restaurant] alle Bestellungen entgegennehmen und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung verantwortlich; ebenso wird der Anbieter Beschwerden und Rückabwicklungen unmittelbar vornehmen und ist diesbezüglich alleiniger Ansprechpartner des Abnehmers [= Kunde]. Nr. 1.3 Satz 3 (Der Anbieter übernimmt ...) die Präsentation und Bewerbung der Angebote der Dienstleister sowie Entgegennahme und Abgabe der für den Vertragsschluss maßgeblichen Erklärungen der Dienstleister, ... Nr. 1.4 Der Anbieter nimmt an den vom Dienstleister gelieferten Inhalten ggf. Anpassungen an das L...-Design und Formatierungen vor, ... Die Beklagte nimmt sowohl die Bestell- als auch die Zahlungsrückabwicklung vor und ist an den Umsätzen der Lieferanten beteiligt. Auch in den Zahlungsverkehr ist sie eingebunden (Nr. 5 besagter AGB). Sie wirbt (Anlage K 17) mit "10 guten Gründen” dafür, "bei L....de zu bestellen”, und mit der Vergabe
3€-Gutscheinen an Neukunden. Ferner heißt es dort (Anlage K 17): 5. Stempelkarten: Sammle 5 Stempel und bekomm Treuerabatt Bei L....de kannst Du mit jeder Bestellung Stempel sammeln - ganz einfach online. Hast Du fünf Stempel bei einem Dienstleister beisammen, kannst Du eine Stempelkarte einlösen und bekommst bei Deiner nächsten Bestellung einen Treuerabatt in Höhe
50% des durchschnittlichen Warenkorbwertes der fünf Bestellungen. 6. Du bekommst Treuepunkte für unseren Prämienshop nur bei L....de Als eingeloggter Kunde sammelst Du automatisch mit jeder Bestellung und Bewertung Treuepunkte. Diese kannst Du dann in unserem Prämienshop für attraktive Prämien einlösen. Somit ist die Beklagte sowohl objektiv als auch aus Sicht der Kunden in den Liefer- und Abwicklungsbetrieb der Lieferanten in einer Art und einem Umfang eingebunden, die sie - über die Leistungen eines herkömmlichen, bloßen, "reinen” Internetportals bzw. "Online-Marktplatzes” jedenfalls in der Summe weit hinausgehend - als Miterbringerin der Leistungen erscheinen lassen, weshalb die Angebote der Lieferanten auf l....de bei wertender Betrachtung auch die ihrigen sind. Sie ist also "Adressatin” des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV und somit als Täterin eines diesbezüglichen Verstoßes auch aus Rechtsgründen "tauglich”. d) Im Übrigen sei angemerkt, dass jedenfalls im Rahmen des hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruchs (bezüglich unterbliebener Grundpreisangaben) auch bei Verneinung einer Täterschaft die Beklagte dann ohne weiteres als Gehilfin der Lieferanten, die dann als Haupttäter anzusehen wären, auf Unterlassung haften würde. Ein Gehilfenvorsatz bezüglich der entscheidenden tatsächlichen Umstände ist hier fraglos gegeben. Denn wer die (hier aus dem Urteilsausspruch zu I 1a ersichtlichen) Angaben der Lieferanten abgeschrieben hat, muss zwangsläufig das Fehlen jeglicher Grundpreisangabe bemerkt haben. Dieses Wissen der Eingebenden wird der Beklagten, weil es deren Mitarbeiter sind, über § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet. An einem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat (vgl. BGH GRUR 2013, 301 , Rn. 47 - Solarinitiative) fehlt es der Beklagten ebenso wenig, weiß sie doch um die aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UWG folgende Pflicht zur Angabe
Grundpreisen (dies jedenfalls spätestens seit der gegen sie erlassenen einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts München vom
vornherein nicht zu gute. Es geht nicht um für die Beklagte fremde Inhalte. Denn die Beklagte selbst gibt diese Inhalte aktiv in ihren Internetauftritt ein (vgl. auch BGH GRUR 2014, 180 , Rn. 20 ff. - Terminhinweis mit Kartenausschnitt). Es handelt sich nicht um ein automatisiertes Verfahren, also nutzergenerierten Inhalt ohne Kenntnisnahme der Beklagten im Einzelfall davon, was fremde Leute in ihren Internetauftritt hineinschreiben (vgl. dazu BGH GRUR 2015, 485 , Rn. 36 f. - Kinderhochstühle im Internet III). Abgesehen davon spielt die Beklagte auch ansonsten eine "aktive Rolle” (vgl. dazu BGH GRUR 2015, 485 , Rn. 53 ff. - Kinderhochstühle im Internet III m.w.N.), indem sie den Vertrieb der Produkte wie vorstehend dargestellt massiv unterstützt, hierbei Hilfe leistet und dafür wirbt. Sonach stellt sich auch nicht die
den Parteien thematisierte Frage eines Zueigenmachens (vgl. dazu BGH GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de). Es sind keine originär fremden Inhalte, die die Beklagte sich zu eigen machen könnte. Es sind
Anfang an ihre eigenen Inhalte. f) Es geht also auch nicht um die
der Beklagten aufgeworfene Frage
Prüfpflichten, seien diese nun proaktiver Natur oder nur hinweisbedingter Art (notice and take down). Es geht vielmehr schlicht um das Verbot, lauterkeitsrechtswidrige, weil illegal-informationsdefizitäre Inhalte selbst zu generieren und zu publizieren. Im Übrigen ist das hier in Rede stehende Unterlassungsgebot der Beklagten auch ohne weiteres zumutbar. Eine fehlende Grundpreisangabe lässt sich auf den ersten Blick einfach erkennen und dieses Defizit lässt sich ohne großen Aufwand - auch softwaregestützt - beheben, weil und soweit die angebotene Menge und der dafür geforderte Preis jeweils bekannt sind. Geschäftsmodellgefährdend oder sonst unzumutbar ist das nicht. III. Demgegenüber zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen entgegen § 1 Abs. 4 PAngV fehlender Angaben zum Flaschenpfand verneint. 1. Ein solcher (mit dem Berufungsantrag zu I 2 weiterverfolgter) Anspruch lässt sich nicht mit Erfolg auf § 8 Abs. 1 UWG i.V. mit §§ 3 , 3a UWG (= § 4 Nr. 11 UWG aF) stützen. a) Allerdings verstößt die fehlende Angabe der Höhe des Flaschenpfands neben dem Preis gegen das diesbezügliche ausdrückliche Informationsgebot aus § 1 Abs. 4 PAngV. b) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV stellt aber, indem sie die gesonderte Ausweisung des Pfands neben dem Preis fordert, keine Marktverhaltensregelung i.S.
F) dar. Denn es fehlt insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 1 PAngV Rn. 28).
Waren unter Bezugnahme auf unterschiedliche Maßeinheiten (EuGH GRUR 2016, 945 , Rn. 30-35 - Citroën/ZLW). Die PAngRL regelt deshalb im Zusammenhang mit der Angabe des Verkaufspreises
Erzeugnissen in Verkaufsangeboten besondere Aspekte i.S.
GH GRUR 2016, 945 , Rn. 42-45 - Citroën/ZLW). Die Bestimmung des § 1 Abs. 4 PAngV hat aber keine unionsrechtliche Grundlage in der (demzufolge allein einschlägigen, vgl. auch BGH GRUR 2017, 286 , Rn. 11 - Hörgeräteausstellung) PAngRL (s.o.). 3. Einer Aussetzung des Rechtsstreits und Klärung des Schicksals des § 1 Abs. 4 PAngV vor dem EuGH bedarf es nicht. Es handelt sich aus der Sicht des Senats - jedenfalls nach der vorstehend (zuletzt) genannten Entscheidung des EuGH nunmehr - um einen "acte clair” (vgl. auch BGH GRUR 2017, 286 , Rn. 16 - Hörgeräteausstellung), was eine Vorlage entbehrlich erscheinen lässt (vgl. auch EuGH NJW 1983, 1257 , 1258). Das
der Berufung mündlich vorgebrachte Argument, die in Deutschland anzutreffenden Regelungen zur Flaschenbepfandung gebe es so nur hier und nicht in der Union, ändert nichts an dem Umstand, dass, soweit es um diesbezügliche Informationspflichten geht, das insoweit höherrangige Unionsrecht einer fortgeführten Anwendung gegenläufigen nationalen Rechts entgegensteht. 4. Der (zweitinstanzlich erstmals eingebrachte) Hilfsantrag zum Berufungsantrag I 2 hat gleichfalls keinen Erfolg. Auch die insoweit geforderte Pflicht zur Information über die Frage eines bereits eingerechneten oder noch nicht eingerechneten Flaschenpfands im angegebenen Preis hat keine Grundlage in der PAngRL und kann deshalb nicht, insbesondere auch nicht gemäß § 5a UWG der Beklagten auferlegt werden. Wie ausgeführt besteht die Pflicht zur Einrechnung in einen Gesamtpreis. Es steht freilich der Beklagten oder den Lieferanten frei, den Gesamtpreis entsprechend aufzuschlüsseln und auf die Möglichkeit der Rückerstattung der Sicherheit hinzuweisen (vgl. Köhler a.a.O.), was sich möglicherweise auch im Preiswettbewerb mit pfandfreien Produkten
Mitbewerbern empfiehlt (vgl. auch Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG,
einem deutlich und gut lesbar angebrachten Hinweis in Klammern auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml. Bei dieser unionsrechtlichen Vorschrift, deren Vorgänger (hierzulande) § 8 Abs. 5 LMKV war (Grube in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 5), handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.
F OLG Köln WRP 2013, 1506 , 1507). Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung, die (wie die hier in Rede stehenden) eine bestimmte Kennzeichnung
Produkten vorsehen, dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen insoweit Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 3a UWG dar (OLG Celle WRP 2017, 219 , 220 m. w. N.). 2. Vorstehendem wurde die hier angegriffene Internetseite der Beklagten nicht gerecht. In dem unter "l....de” abgerufenen Angebot befand sich die aus dem Urteilsausspruch zu I 1b ersichtliche Einblendung (siehe auch Band II Blatt 19 der Akten). Dort wurde u.a. angeboten: Red Bull 0,25lA, B, D, F, G, H, I, M, N, S, 12 Red Bull enthält - gerichtsbekannt - mehr als 150 mg/l Koffein, weshalb das Produkt - insoweit inhaltlich durchaus nicht unzutreffend - in vorstehendem Angebot u.a. mit dem Buchstaben "F” gekennzeichnet war, dem bei "l....de” besagter
der LMIV geforderte Hinweis zugeordnet ist (vgl. bspw. Band II Blatt 7 der Akten). Ordnungsgemäß ist das aber in zweifacher Weise nicht: Zum einen muss besagter Hinweis im selben Sichtfeld wie "Red Bull” erscheinen, was hier aber nicht der Fall ist. Zum anderen muss diesem Hinweis ein Hinweis auf den konkreten Koffeingehalt (wie oben näher umschrieben) folgen. Auch dies ist - jedenfalls im selben Sichtfeld wie "Red Bull” - nicht der Fall. 3. Besagter Verstoß ist auch i.S.
UWG geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil es hier um das überragend wichtige Schutzgut der Gesundheit geht, wenn beispielsweise Kindern oder schwangeren oder stillenden Frauen besagter Warnhinweis nicht in "Sichtweite” vor Augen geführt und der Koffeingehalt
Red Bull mitgeteilt wird. Auch die Beklagte macht insoweit - mit Recht - nicht geltend, es handle sich hier um einen Bagatellverstoß.
Informationen über Lebensmittel an die Verbraucher (Art. 1 Abs. 3 LMIV). Sie betreibt mithin in den Begrifflichkeiten der LMIV ein Lebensmittelunternehmen, das eine mit dem Vertrieb
Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführt, und sie ist demzufolge - als verantwortliche Betreiberin dieses Lebensmittelunternehmens - eine Lebensmittelunternehmerin, Art. 2 Abs. 1a LMIV i.V. mit Art. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 (vgl. Grube a.a.O., Art. 2 Rn. 3). V. Gleichfalls zu Unrecht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen defizitärer Allergeninformationen in Gänze verneint. Ein solcher (mit dem Berufungsantrag zu I 4 weiterverfolgter) Anspruch folgt dem Grunde nach aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3 , 3a UWG i.V. mit Art. 9 Abs. 1c, Anh. II LMIV. 1. Nach Art. 9 Abs. 1c LMIV sind alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und - gegebenenfalls in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, als Angaben verpflichtend. Bei dieser unionsrechtlichen Vorschrift zur Allergenkennzeichnung, die aus den Vorschriften des Zutatenverzeichnisses in der Vorgängerregelung des Art. 3 Abs. 1 EtikettierungsRL herausgelöst und als gesonderter Punkt aufgeführt wird (Grube a.a.O. Art. 9 Rn. 12, 13), handelt es sich - wie jene - um eine Marktverhaltensregelung i.S.
PK-UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 204). Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung, die (wie die hier in Rede stehenden) eine bestimmte Kennzeichnung
Produkten vorsehen, dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen insoweit Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 3a UWG dar (OLG Celle WRP 2017, 219 , 220 m. w. N.).
zwei unterschiedlichen Anbietern (
Vanilleeis) auf dortige Stoffe behauptet. Dies genügt - vor dem Hintergrund des bestreitenden Einlassens der Beklagten - nicht. Weder der Kläger noch das Gericht wissen, welche Stoffe in dem hier angebotenen Produkt enthalten sind. 4. Besagter Verstoß (B V 2) ist auch i.S.
UWG geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil es auch hier um das überragend wichtige Schutzgut der Gesundheit geht, wenn Ei-Allergiker keine Information darüber erhalten, dass das dort angebotene "Ben & Jerry’s Eis” für sie gesundheitsschädlich sein kann.
Lebensmitteln im Versandhandel an den Verbraucher in den Angebotslisten kenntlich gemacht werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.
Senat, Urt. v. 28.02.2012 - 5 U 168/10).
UWG geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil es auch hier um das überragend wichtige Schutzgut der Gesundheit geht, wenn Zusatzstoffe nicht zuverlässig angegeben werden. Dem lässt sich entgegen den Ausführungen der Berufungserwiderung nicht mit Erfolg entgegenhalten, es fehle an einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz, wenn der Unternehmer - dem eigenen Absatz dann eher hinderlich - dem Produkt Zusatzstoffe zuschreibe, die es in Wirklichkeit nicht aufweise. Denn es geht darum, dass die Auflistungen in ihrer Gesamtheit zuverlässig und glaubwürdig und damit für den Verbraucher verwert- und annehmbar sind. Erkennt der Verbraucher, dass hier Unzuverlässigkeiten, egal in welche "Richtung” (Vorenthalten notwendiger Angaben oder Hinzufügung falscher Angaben), vorliegen, ist für ihn das gesamte Angabensystem unbrauchbar und unannehmbar, was aber dem Gesetzeszweck, den Verbraucher zuverlässig zu informieren, zuwiderläuft. Diese Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zu der
der Berufungserwiderung angeführten Entscheidung BGH GRUR 2008, 442 - Fehlerhafte Preisauszeichnung, denn dort ging es zum einen nicht um Gesundheitsrelevanz, sondern um Preisangaben, und zum anderen wurde dort während des Vertragsvollzugs an der Kasse hinreichend über den zuvor vorenthaltenen Vorteil des Kunden (geringerer Preis als im Laden ausgezeichnet) aufgeklärt, wozu es hier indes nicht, jedenfalls nicht zwingend kommt.
Lebensmitteln an Verbraucher, und auch an dieser Stelle ist die Beklagte deshalb als Täterin einzustufen. VII. Auch einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Alkoholgehaltsinformationen hat das Landgericht zu Unrecht verneint. Ein solcher (mit dem Berufungsantrag zu I 6 weiterverfolgter) Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3 , 3a UWG i.V. mit Art. 9 Abs. 1k, Art. 13 Abs. 5 LMIV. 1. Nach Art. 9 Abs. 1k LMIV ist für Getränke mit einem Alkoholgehalt
mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent als Angabe verpflichtend, und zwar gemäß Art. 13 Abs. 5 LMIV im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung und die Nettofüllmenge des Getränks. Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung, die (wie die hier in Rede stehenden) eine bestimmte Kennzeichnung
Produkten vorsehen, dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen insoweit Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 3a UWG dar (OLG Celle WRP 2017, 219 , 220 m. w. N.). 2. Vorstehendem wurden die hier angegriffenen Internetseiten nicht gerecht. In den unter "l....de” abgerufenen Angeboten befanden sich die zwei aus dem Urteilsausspruch zu I 1e ersichtlichen Einblendungen (siehe auch Band II Blatt 24, 21 der Akten). Dort wurden u.a. angeboten: Ramazzotti 0,7l 37,5% Vol.Schöfferhofer Kristallweizen 0,5l 4,8% Vol. Ramazzotti enthält ausweislich der vom Kläger überreichten Angaben des Herstellers (Seite 30 der Anlage 2 zur Anlage K 7) einen "Alkoholgehalt”
"30 % Vol.”. Schöfferhofer Kristallweizen enthält ausweislich der vom Kläger eingeblendeten Angaben des Herstellers (Band II Blatt 23 der Akten) einen "Alkoholgehalt (vol.%)”
"5,0”. Hiervon geht der Senat aus, da für das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten Entsprechendes gilt, wie weiter oben (B V 2) bereits ausgeführt. 3. Besagte Verstöße sind auch i.S.
UWG geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil es auch hier um das überragend wichtige Schutzgut der Gesundheit geht, wenn der Verbraucher über den Alkoholgehalt eines zu bestellenden Getränks nicht korrekt informiert wird. Entgegen der Berufungserwiderung meint der Senat, dass hier - wegen der Wichtigkeit "punktgenauer” Angaben, da Alkoholkonsum ohnehin stets besonders gesundheitsrelevant ist - auch geringfügige Abweichungen (wie beim Schöfferhofer Kristallweizen) nicht in den Bagatellbereich hineinführen und auch Abweichungen nach oben (wie beim Ramazzotti) nicht etwa in eine wettbewerbsrechtliche Irrelevanz, und zwar aus entsprechenden Gründen wie weiter oben zur Hinzuschreibung nicht vorhandener Zusatzstoffe bereits ausgeführt (B VI 3).
den Restaurants angebotenen Speisen und Getränke tatsächlich aufwiesen. Eine eigene anlassunabhängige Pflicht zur Überprüfung aller dieser Angaben könne ihr nicht angesonnen werden. 2. Der Kläger hat demgegenüber in diesem Rechtsstreit stets zum Ausdruck gebracht, dass es ihm hier nur um ohne Weiteres feststellbare Defizite gehe, die es zu beheben gelte, wie etwa anhand
im Internet leicht auffindbaren Herstellerangaben zu Markenfertigprodukten, oder um sonstige offensichtliche Fehler. 3. Letzteres greift hier durch. Denn alle - an den jeweils konkreten Verletzungsformen ausgerichteten - Verbote zu I 1b bis e betreffen in der Tat solche Defizite, die sich durch einfache Recherche im Internet feststellen lassen und keine Produktuntersuchung erfordern. Es ging um den erhöhten Koffeingehalt
Red Bull (allgemein bekannt), ein Allergen und einen Zusatzstoff in Ben & Jerry’s Eis "Half Baked” (laut Herstellerangabe zu dem Produkt), das Nichtvorhandensein bestimmter Zusatzstoffe in Coca Cola (laut Herstellerangabe zu dem Produkt) und den Alkoholgehalt
Ramazzotti und Schöfferhofer Kristallweizen (ebenfalls laut Herstellerangaben zu den Produkten). In allen Fällen war es offenbar jedenfalls für den Kläger ein Leichtes, sich und der Beklagten und dem Gericht Kenntnis über die diesbezüglichen Herstellerangaben zu verschaffen. Insoweit wird also auch
der Beklagten nichts Unzumutbares verlangt, wenn die konkreten Verletzungsformen zu besagten Fällen verboten bzw. - umgekehrt gewendet - ihr diesbezügliche, einfache, Recherchen angesonnen werden. Denkbar wäre hier auch, dass die Beklagte - was aber selbstredend ihr überlassen bleibt - eine Datenbank aufbaut, die sie sukzessive mit den
ihr ermittelten Herstellerangaben zu vertriebenen Markenfertigprodukten anreichert und auf die sie dann immer häufiger wird zurückgreifen können, weil und soweit bestimmte Markenfertigprodukte (insbesondere Getränke und Speiseeis) immer wieder - gewissermaßen als Standard - vertrieben werden. In Erinnerung gerufen sei in diesem Zusammenhang auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Unternehmer einem Verbraucher eine Information unter Umständen nicht nur dann (i.S.
2 Satz 1 UWG) vorenthält, wenn diese zu seinem Geschäfts- oder Verantwortungsbereich gehört, sondern ggf. auch dann, wenn er sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann (vgl. BGH GRUR 2016, 1076 - LGA tested). IX. Nach allem hat die Berufung auch hinsichtlich der abgewiesenen Abmahnkostenerstattungsklage Erfolg, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, denn beide Abmahnungen waren sonach berechtigt. Dass die erste Abmahnung nur zum Teil berechtigt war (nur bezüglich Grundpreisangaben und nicht bezüglich Flaschenpfandausweisungen), ist unschädlich, da dies an der Höhe der zuzusprechenden Pauschale nichts ändert (vgl. BGHZ 194, 314 , Rn. 72 - Biomineralwasser). Im Übrigen wird über die Höhe und Richtigkeit der diesbezüglichen, vom Kläger dargelegten Berechnungsfaktoren zweitinstanzlich nicht mehr gestritten, diese lassen auch keine konkreten Fehler erkennen. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 288 , 291 BGB. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 344 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Namentlich die Frage der Passivlegitimation weist hier keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf, sondern stellt sich nur im Rahmen der tatrichterlichen Subsumtion des vorliegenden Einzelfalls unter höchstrichterlich bereits hinreichend geklärte Rechtsgrundsätze. Gleiches gilt für die Annahme zum nicht mehr anwendbaren § 1 Abs. 4 PAngV, was so zwar höchstrichterlich - soweit ersichtlich - noch nicht judiziert worden ist, sich aber aus Sicht des Senats zwingend aus den höchstrichterlich entwickelten Rechtssätzen zum Rangverhältnis des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Preisangabenrecht und den diesbezüglich bereits existierenden Judikaten ergibt. D. Schriftsatznachlass auf den jüngsten Schriftsatz der Gegenseite musste der Beklagten nicht gewährt werden, denn daraus ist kein neues tatsächliches Vorbringen zu ihrem Nachteil in diesem Urteil verwertet worden. Permalink: https://openjur.de/u/2178899.html ( https://oj.is/2178899 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 8 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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