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FG Hamburg, Urteil vom 26.04.2019 - 2 K 220/17

  1. Einer Klage, mit der der Steuerpflichtige eine (höhere) Festsetzung der Umsatzsteuer begehrt, weil er die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Gebärdensprachdolmetscher gem. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. l UStG (soweit in bestimmten Umfang Leistungen von sozialen Trägern übernommen werden) als nicht erfüllt ansieht, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn er geltend macht, in künftigen Veranlagungszeiträumen einen Vorsteuerüberhang geltend machen zu können.
  2. Ein Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht aus dem Bestreben herleiten, Gebärdensprachdolmetschern die gleiche Anerkennung in rechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht wie Sprachdolmetschern und deren Übersetzungsleistungen zu kommen zu lassen. Hierbei handelt es sich nicht um ein umsatzsteuerrechtlich relevantes Begehren. Tatbestand Streitig ist, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen als Gebärdensprachdolmetscherin in Gänze umsatzsteuerpflichtig sind. Die Klägerin erbringt Leistungen als Gebärdensprachdolmetscherin. Ihre Tätigkeit besteht u.a. darin, Gehörlose bei Arztbesuchen oder Terminen beim jobcenter bzw. der Agentur für Arbeit zu begleiten. Im Jahr 2015 wurden in 48,2 % der von ihr erbrachten Leistungen die Kosten von gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung getragen, im Streitjahr 2016 war dies in 49,59 % der Leistungen der Fall. In ihrer (korrigierten) Umsatzsteuervoranmeldung für das
  3. Vierteljahr 2016 vom
  4. November 2016 erklärte die Klägerin steuerfreie Umsätze von ... € und (unstreitig) steuerpflichtige von ... € sowie Vorsteuerbeträge von 0 €. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom
  5. Dezember 2016, mit dem die Klägerin nunmehr geltend machte, ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht zu haben. Als Gebärdensprachdolmetscherin unterfiele sie nicht dem Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Sie erbringe weder eine Betreuungs- noch eine Pflegetätigkeit im Sinne der Vorschrift. Die deutsche Gebärdensprache sei gem. § 6 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (BGG) als eigenständige Sprache anerkannt. Hörbehinderte Menschen hätten gem. § 9 Abs. 1 BGG das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren u.a. in deutscher Gebärdensprache zu kommunizieren. Auf Wunsch des Berechtigten stellten die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten Kommunikationshilfen zur Verfügung oder übernähmen die Kosten hierfür. Der Beklagte folgte dem nicht und wies den Einspruch mit Entscheidung vom
  6. Juni 2017 u.a. unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom
  7. Februar 2016 (BStBl I 2016, 219) zurück, wonach Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 75 des Sozialgesetzbuches (SGB) XII oder die u.a. im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII bzw. der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 SGB IX gegenüber Menschen mit Behinderung oder ihren Arbeitgebern erbracht würden, unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG steuerfrei seien. Hiergegen richtet sich die Klage vom
  8. Juli
  9. Die Klägerin hält daran fest, dass die von ihr erbrachten Dolmetscherleistungen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG fielen. Während des Klageverfahrens hat die Klägerin unter dem
  10. Dezember 2017 die Jahressteuererklärung für das Streitjahr eingereicht, der der Beklagte gefolgt ist und die gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Danach ergeben sich steuerpflichtige Umsätze von ... € und abziehbare Vorsteuer von ... €, mithin eine Umsatzsteuer von ... €. Die Abschlusszahlung von ... € hat die Klägerin in der Zwischenzeit geleistet. In der Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung werden steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug in Höhe von ... € erklärt. Die Klägerin hat hierzu erläutert, dass die Jahressteuererklärung insoweit unzutreffend sei, als sie auch umsatzsteuerfreie Leistungen aufführe. Entgegen ihrer eigenen Rechtsauffassung habe sie ihren Kunden Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis erstellt, weil die Leistungsträger mit Blick auf die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis nicht akzeptierten. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung sei die Umsatzsteuer wie folgt festzusetzen: Steuerpflichtige sonstige Leistungen ... € Sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG... € ... € Steuer... € abziehbare Vorsteuer... € zu entrichtende Steuer... € bereits entrichtet... € noch zu entrichten... € Mit der Abgabe der Jahressteuererklärung und der Zustimmung des Beklagten sei keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten, weil die Erklärung unzutreffend und materiell ihrem, der Klägerin, Begehren auf Festsetzung von Umsatzsteuer auf ihre gesamten Leistungen nicht entsprochen worden sei. Ebenso wenig sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Objektiv sei die Steuerfestsetzung rechtswidrig und führe folglich zu einer Rechtsverletzung. Subjektiv sei sie ebenfalls in ihren Rechten verletzt, auch wenn sich durch die niedrigere Steuerfestsetzung ein (vermeintlicher) temporärer Vorteil ergebe. Dieser sei korrigierbar und könne in den Folgejahren zu einem größeren Nachteil führen. Die Inrechnungstellung von Umsatzsteuer belaste sie selbst nicht, berechtige sie aber zur Geltendmachung von Vorsteuer. Insoweit könne sie auch noch nachträglich die Rechnungen des Streitjahres um einen Umsatzsteuerausweis berichtigen. Im Übrigen reiche eine mögliche Rechtsverletzung für die Klagebefugnis aus. Die Klägerin beantragt,die Umsatzsteuerfestsetzung für 2016 vom
  11. Dezember 2017 zu ändern und die Umsatzsteuer höher auf ... € festzusetzen. Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Der Beklagte sieht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als gegeben an und beruft sich im Übrigen auf das BMF-Schreiben vom
  12. Februar
  13. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften über den Erörterungstermin vom
  14. März 2019 und die Senatssitzung vom
  15. April 2019 Bezug genommen. ... Gründe Die Klage hat keinen Erfolg; ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. I. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Maßgebend für die objektive Klagebefugnis i.S. von § 40 Abs. 2 FGO ist bei Steuerbescheiden die in dem Ausspruch enthaltene Steuerfestsetzung (Urteil des Bundesfinanzhofs - - BFH - vom
  16. Februar 2001 III R 10/99 , BFH/NV 2001, 1125 ). Eine Beschwer durch einen Steuerbescheid ergibt sich grundsätzlich aus der Steuerfestsetzung. Eine auf 0 € lautende Steuerfestsetzung belastet den Steuerpflichtigen regelmäßig nicht. Aus § 157 der Abgabenordnung folgt vielmehr die Regel, dass eine Rechtsverletzung nur wegen einer zu hohen Steuerfestsetzung geltend gemacht werden kann. Deshalb ist eine Anfechtungsklage gegen einen Umsatzsteuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 € festgesetzt wird, im Allgemeinen unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom
  17. Juni 2009 VI R 46/07 , BStBl II 2010, 72 ; vom
  18. Februar 1998 VIII R 21/95 , BFH/NV 1998, 1356 , und vom
  19. November 1989 I R 174/86 , BStBl II 1990, 91 , m.w.N.). Anders verhält es sich, wenn statt einer Steuerfestsetzung von 0 € die Festsetzung einer Steuervergütung erstrebt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
  20. Januar 2009 VI R 44/08 , BStBl II 2009, 411 ) oder wenn der Regelungsgehalt des Steuerbescheids ausnahmsweise über die bloße Steuerfestsetzung hinausreicht und sich eine zu niedrige Steuerfestsetzung daher in bindender Weise anderweitig ungünstig auswirkt (BFH-Urteil vom
  21. Juni 2009 VI R 46/07 , BStBl II 2010, 72 ). Letzteres ist nach der Rechtsprechung des BFH beispielhaft der Fall, wenn eine Körperschaft eine Klage gegen einen auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid auf ihre Gemeinnützigkeit stützt, da die Entscheidung über die Steuerfreiheit gemeinnütziger Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erst im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren getroffen wird und sonst entgegen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gerichtlich nicht geklärt werden kann, ob die Körperschaft gemeinnützigen Zwecken dient (BFH-Urteil vom
  22. Juli 1994 I R 5/93 , BStBl II 1995, 134 ). Auch für den Bereich der Umsatzsteuer geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Klage gegen einen auf 0 € lautenden Umsatzsteuerbescheid entsprechend der ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 226, 53 , BStBl II 2010, 72 ) im Allgemeinen unzulässig ist und eine Beschwer nur dann vorliegt, wenn statt einer Steuerfestsetzung von 0 € die Festsetzung einer Steuervergütung erstrebt wird oder wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des Steuerschuldverhältnisses erschöpft. Letzteres ist z.B. dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige bei einer Festsetzung der Steuer auf 0 € wegen fehlender Unternehmereigenschaft die Beschwer darauf stützt, es könne sich zu seiner Entlastung ein Erstattungsanspruch des Finanzamtes auf Rückzahlung eines abgetretenen Überschusses gegen den Abtretungsempfänger ergeben (BFH-Beschluss vom
  23. Juni 1999 V B 107/98 , BFH/NV 1999, 1649 ). Daraus folgt aber nicht, dass die erforderliche Beschwer allgemein bei Klagen gegen Umsatzsteuerfestsetzungen vorliegt, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, er unterliege mangels Unternehmereigenschaft nicht der Umsatzsteuer. Denn anders als bei der Körperschaftsteuer, bei der z.B. - wie dargestellt - über den Status der Gemeinnützigkeit nur im Steuerfestsetzungsverfahren entschieden werden kann, ergeben sich derartige weitergehende Folgen aus einer auf 0 € lautenden Umsatzsteuerfestsetzung nicht (BFH Urteil vom
  24. April 2010 V R 11/09 , BFH/NV 2010, 1830 ). Nach Maßgabe dieser Erwägungen fehlt dem Begehren der Klägerin auf eine Steuerfestsetzung zu ihren Ungunsten, und zwar die Heraufsetzung der festgesetzten Umsatzsteuer von ... € auf ... € das Rechtsschutzinteresse. Insbesondere wird durch die angestrebte Festsetzung von Umsatzsteuer auf sämtliche von der Klägerin erbrachte Leistungen nicht, vor allem nicht bindend, festgestellt, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. l UStG nicht gegeben sind. Das ersichtlich primäre Anliegen der Klägerin, eine Anerkennung der Gebärdensprachdolmetscher und quasi deren Gleichstellung mit den Sprachdolmetschern zu erreichen, ist kein steuerliches, sondern eher gesellschaftliches Ziel und kann keine Beschwer im steuerrechtlichen Sinne begründen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ein Rechtsschutzinteresse auch nicht darauf stützen, dass sie in künftigen Veranlagungszeiträumen bei Bejahung der Umsatzsteuerpflicht aller ihrer Leistungen den uneingeschränkten Vorsteuerabzug geltend machen kann. Denn auch insoweit bewirkt der angefochtene Bescheid keine Bindungswirkung für andere Veranlagungszeiträume. Schließlich kann die Klage auch nicht ausnahmsweise deshalb als zulässig angesehen werden, weil es der Klägerin ansonsten unmöglich wäre, ihr Begehren rechtlich überprüfen zu lassen. Tatsächlich kann sie sich beispielsweise verfahrensrechtlich erfolgreich mit Rechtsmitteln gegen eine Voranmeldung in einem Voranmeldungszeitraum wenden, in dem sich ein Vorsteuerüberhang und damit ein steuerrechtlicher Vorteil gegenüber der Umsatzsteuerfreiheit ergäbe. Erst in diesem Fall tritt eine steuerrechtlich relevante Beschwer ein. Weil die Klage danach mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, kommt es auf die materielle Frage, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen, soweit sie von Trägern der Sozialkassen übernommen werden, tatsächlich unter den Befreiungstatbestand fallen, nicht mehr an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Permalink: https://openjur.de/u/2179179.html ( https://oj.is/2179179 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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