← Deutschland

BGH, Urteil vom 29.05.2019 - I ZR 194/18

Der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ist auch für den gegen den Haftpflichtversicherer des Frachtführers nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht (hier: Art. 822 § 4 de

Art. 31CMR Rn.

7). bb) Die genannte Wendung beschränkt die Anwendung des Art. 31 CMR damit allerdings nicht auf sich aus der CMR ergebende vertragliche Ansprüche. Die Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 CMR gilt dementsprechend auch für vertragliche und außervertragliche Ansprüche, die auf ergänzend anwendbare nationale Bestimmungen gestützt werden, sofern diese Ansprüche auf einer der CMR unterliegenden Beförderung beruhen (vgl. OGH, TranspR 2015, 399, 400; Großkomm.HGB/

Art. 31CMR Rn. 7 mw

N; zur Geltendmachung deliktischer Ansprüche vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2001 - I ZR 85/00 , TranspR 2001, 452 f. [juris Rn. 10] = VersR 2002, 213 ). cc) Soweit Bestimmungen der CMR gemäß Art. 28 CMR auch für Ansprüche von Personen gelten, die nicht als Absender, Frachtführer oder Empfänger am Beförderungsvertrag beteiligt sind, ist auf diese Ansprüche Art. 31 Abs. 1 CMR ebenfalls anwendbar (vgl. Demuth in Thume aaO Art. 31 Rn. 7 und 8; Großkomm.HGB/

Art. 31CMR Rn. 7; Koller aa

O Art. 31 CMR Rn. 1a). Die Regelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR gelten ferner für Klagen gegen Hilfspersonen des Frachtführers im Sinne des Art. 3 CMR (vgl. BGH, TranspR 2001, 452 f. [juris Rn. 10 bis 12]; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06 , TranspR 2009, 26 Rn. 20 = VersR 2009, 807 ; Demuth in Thume aaO Art. 31 Rn. 9; Großkomm.HGB/

Art. 31CMR Rn. 7; Koller aa

O Art. 31 CMR Rn. 1a).

  1. dd)Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR beschränkt sich allerdings auf Ansprüche, die mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erfasst werden dabei jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt waren (vgl. BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 22).
  2. b)Nach diesen Maßstäben ist der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR im Streitfall auch für den Direktanspruch eröffnet, den die Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer als Frachtführerin von der Absenderin in Anspruch genommenen Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 geltend macht. Die vom Berufungsgericht in dieser Hinsicht vorgenommenen Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
  3. aa)Für einen hinreichend engen Zusammenhang des gegen die Beklagte zu 2 als Güterschaden-Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend gemachten Direktanspruchs mit dem Beförderungsvertrag spricht insbesondere der Umstand, dass die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR es dem Geschädigten ermöglicht, mehrere aus demselben Beförderungsvertrag herrührende Streitigkeiten vor den Gerichten eines einzigen Vertragsstaates abzuwickeln. Da die Haftung des Versicherers nach Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs wegen ihrer Akzessorietät auch nicht weiter gehen kann als die Haftung des Schädigers, kann die Beklagte zu 2 gegen den dort geregelten Direktanspruch zudem dieselben Einwendungen erheben wie der Beklagte zu 1 gegen den gegenüber ihm aus der CMR geltend gemachten Anspruch. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 31 Abs. 1 CMR Rechnung getragen, Streitigkeiten aus der CMR unterfallenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken, um dadurch der Gefahr zu begegnen, dass über ein und denselben Lebenssachverhalt divergierende gerichtliche Entscheidungen ergehen (vgl. BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23 mwN). Diese Gefahr besteht - anders als die Revision meint - genauso auch dann, wenn ein solcher Lebenssachverhalt nicht nur im Verhältnis zwischen zwei Personen zu beurteilen ist, sondern - wie im Streitfall - auf der einen Seite oder aber auch auf beiden Seiten zwei oder mehr Personen stehen.
  4. bb)Der Umstand, dass der - wie im Streitfall die Beklagte zu 2 - im Wege einer Direktklage in Anspruch genommene Versicherer sich möglicherweise allein oder auch zusätzlich auf Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer berufen kann, löst den Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag nicht auf. Das Berufungsgericht hat insoweit mit Recht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 dem Beklagten zu 1 für die Länder der Europäischen Union einschließlich Deutschland Versicherungsschutz für dessen zivilrechtliche Haftung aus Beförderungsverträgen gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Beförderungsrechts und der CMR gewährt hat. Der Umstand, dass ein deutsches Gericht im Rahmen einer auf die CMR gestützten Klage gegebenenfalls über eine nach polnischem Versicherungsvertragsrecht zu beurteilende Rechtsfrage zu entscheiden hat, steht für sich gesehen der Bejahung eines inländischen Gerichtstandes nicht entgegen.
  5. cc)Ohne Erfolg macht die Revision im Übrigen geltend, dass nach Art. 41 Abs. 2 CMR insbesondere jede Abmachung nichtig ist, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten lässt. Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Frachtführer wirtschaftlich gesehen dadurch freizeichnet, dass er sich die Versicherungsansprüche abtreten lässt, die der Geschädigte auf eigene Rechnung erworben hat. Sie betrifft daher nur Transportversicherungen des Absenders oder Empfängers, nicht dagegen Haftpflichtversicherungen des Frachtführers, sofern die Eindeckung dieses Versicherungsschutzes wirtschaftlich den Frachtführer belastet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - I ZR 162/96 , TranspR 1999, 155 , 159 [juris Rn. 44] = VersR 1999, 777 ; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 41 CMR Rn. 16; Koller aaO Art. 41 CMR Rn. 2, jeweils mwN). Außerdem gilt Art. 41 CMR insofern gerade nicht, als Art. 31 Abs. 1 CMR als Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 41 CMR die vertragliche Begründung zusätzlicher internationaler Gerichtsstände gestattet (Großkomm.HGB/

Art. 41CMR Rn.

19). III. Die Revision der Beklagten zu 2 ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 02.05.2018 - 9 O 944/16

(006)- OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.10.2018 - 2 U 47/18 - Permalink: https://openjur.de/u/2179195.html ( https://oj.is/2179195 ) Verweise Volltext Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.