(3)Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 DeckRV bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrundeliegende, mithin ein nicht mehr aktueller Rechnungszins (weiter-)verwendet werden kann. Denn diese Regelung gilt ausdrücklich nur für die interne Teilung (vgl. BT-Drucks. 16/13424 S. 37 ). Sie beruht auf der Besonderheit, dass vor der Teilung bereits ein Vertragsverhältnis mit der ausgleichspflichtigen Person im Umfang des ungeteilten Anrechts bestand, das seinerzeit zu den Bedingungen des § 138 Abs. 1 und 2 VAG (bzw. § 11 VAG a.F.) abgeschlossen worden war, und dessen Wirkungen sich nach der Teilung in Gestalt des bei beiden Ehegatten nach Maßgabe einer gleichwertigen Teilhabe (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG) jeweils verbleibenden Teilanrechts fortsetzen. Allein deshalb ist - für den Versorgungsträger aufwandsneutral - dem Anrecht des Ausgleichsberechtigten bei der internen Teilung der gleiche Rechnungszins zugrunde zu legen, dem auch das Anrecht des Ausgleichspflichtigen unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom
- August 2015 - XII ZB 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 21, 30). Demgegen- über entspricht die Begründung eines Anrechts im Wege der externen Teilung einem Neuabschluss bei dem aufnehmenden Zielversorgungsträger, der den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben des § 138 VAG unterliegt. dd) Aus vorstehenden Gründen muss der Zielversorgungsträger berechtigt sein, nach Schließung des zuvor angebotenen Tarifs seine Einverständniserklärung gemäß den aufsichtsrechtlichen Notwendigkeiten anzupassen, was noch bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung, also auch noch in der Beschwerdeinstanz, geschehen kann. In einem solchen Fall wird allerdings zugleich die Wahl der Zielversorgung durch den Ausgleichsberechtigten (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) hinfällig, da sich diese auf das konkrete Angebot des Zielversorgungsträgers mit dem ihm (ursprünglich) zugrunde gelegten Tarif bezieht (vgl. § 222 Abs. 2 FamFG). Passt der Zielversorgungsträger sein Angebot gemäß den aufsichtsrechtlichen Notwendigkeiten an, muss dem Ausgleichsberechtigten Gelegenheit gegeben werden, sein Wahlrecht unter den geänderten Bedingungen neu auszuüben. Auf diese Möglichkeit ist er vom Gericht hinzuweisen.
- Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Aufgrund der von der Beteiligten zu 8 vorgenommenen, aufsichtsrechtlich notwendigen Anpassung ihrer Einverständniserklärung ist ihr ursprüngliches Angebot entfallen und kann die externe Teilung nicht mehr zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen durchgeführt werden. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um der Ehefrau die Möglichkeit der erneuten Wahl einer Zielversorgung zu eröffnen.
- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Wird im Wege der externen Teilung ein neues Anrecht bei einem von der ausgleichsberechtigten Person gewählten privaten Zielversorgungsträger begründet, sind die für die Zielversorgung maßgeblichen Bedingungen (gegebenenfalls durch Bezugnahme auf das Versicherungsangebot) in der Beschlussformel zu benennen, um den konkreten Inhalt des mit der Entscheidung begründeten Anrechts klarzustellen. Soweit der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass es bei der externen Teilung eines Anrechts keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel bedarf, bezieht sich dies auf die Versorgungsordnung des abgebenden Versorgungsträgers. Eine solche Benennung ist entbehrlich, weil sich die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - in der Anordnung der Teilung und Festsetzung des Zahlbetrags erschöpft (Senatsbeschlüsse vom
- November 2014 - XII ZB 353/12 - FamRZ 2015, 313 Rn. 14; vom
- Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 11 und vom
- Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 10). Wird das neue Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse oder in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, bedarf es auch keiner weiteren Klarstellung hinsichtlich des Inhalts des geschaffenen Anrechts, denn dieses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1804 , 1805). Wird das neue Anrecht hingegen bei einem privaten Zielversorgungsträger begründet, erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung - ebenso wie bei der internen Teilung - eine konkrete Benennung der für die Zielversorgung nach §§ 14 Abs. 3, 10 Abs. 3 VersAusglG maßgeblichen Bedingungen. Diese Angabe ist bereits erforderlich, um die Beschlussformel hinreichend bestimmt zu fassen ( BT-Drucks. 16/10144 S. 95 ; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht
- Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 32 f.). Nur so lässt sich außerdem sicherstellen, dass das Versicherungsverhältnis zu denjenigen Konditionen zustande kommt, die das Gericht seiner nach § 15 Abs. 2 VersAusglG durchzuführenden Angemessenheitsprüfung zugrunde gelegt hat (OLG Koblenz FamRZ 2014, 309 , 310; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG
- Aufl. § 222 Rn. 6; vgl. auch MünchKommBGB/Dörr
- Aufl. § 222 FamFG Rn. 7 und Borth Versorgungsausgleich
- Aufl. Kap. 11 Rn. 99). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 03.02.2017 - 28 F 18/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.08.2018 - 17 UF 123/17 - Permalink: https://openjur.de/u/2179277.html ( https://oj.is/2179277 ) Verweise Volltext Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English