1. Auch bei familiärer Lebensgemeinschaft ist für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. 2. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 und vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163). 3. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (Aufgabe der Rechtsprechung BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 und vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39). 4. Nicht zu entscheiden war, ob kein Regelfall anzunehmen ist, wenn der Konventions- und Grundrechtsschutz familiärer Bindungen etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückzutreten hat und eine zur Trennung des Familienverbandes führende Abschiebung in Betracht kommt. Tatbestand Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2015 zusammen mit seiner Ehefrau (der ehemaligen Klägerin zu 2, geb. 1991) und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern (den ehemaligen Klägerinnen zu 3 und zu 4) in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte in der Folgezeit einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 1. August 2016 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz ab (Nr. 3), stellte zudem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), und forderte den Kläger und seine Familie unter Androhung ihrer Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung der Entscheidung über den Abschiebungsschutz führte das Bundesamt aus, die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan rechtfertigten nicht die Annahme, eine Abschiebung bewirke eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung allein hinsichtlich der begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zugelassen und mit Urteil vom 3. Juli 2018 hinsichtlich der vormaligen Klägerinnen zu 2 bis 4 die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass jeweils ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt; die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Beurteilung, ob nationale Abschiebungsverbote vorlägen, sei nicht die Kernfamilie - hier bestehend aus Vater, Mutter und Kindern - als Ganzes in den Blick zu nehmen; auch in Ansehung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK sei dies für jedes Familienmitglied gesondert zu beurteilen. Für die Prüfung möglicher trennungsbedingter Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis sei das Bundesamt nicht zuständig. Die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine einheitliche Betrachtung der Kernfamilie für maßgeblich halte, weil bei einer realitätsnahen Betrachtung die gemeinsame Rückkehr der Kernfamilie zu unterstellen sei, überzeuge vor diesem Hintergrund nicht. Auf dieser Grundlage läge zwar in Bezug auf die Ehefrau des Klägers und die gemeinsamen Kinder jeweils ein Abschiebungsverbot vor, weil die Mutter wegen der Betreuungs- und Erziehungsaufgaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Existenzminimum für sich und ihre Kinder nicht werde erwirtschaften können. Für den Kläger seien die Voraussetzungen des nationalen Abschiebungsschutzes hingegen nicht erfüllt. Die Lage in Kabul sei prekär, dennoch könne nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, denen es in Kabul oder in Afghanistan an (familiären oder sonstigen) Beziehungen fehle, angenommen werden, dass diesen eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Das Erwirtschaften eines - wenn auch sehr geringen - Einkommens werde zurückkehrenden leistungsfähigen Männern trotz des angespannten Arbeitsmarktes wenigstens als Tagelöhner möglich sein. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Lage seien, den Unterhalt für ihre Angehörigen zu sichern. Ausgehend hiervon sei der Kläger als gesunder, leistungsfähiger Mann auch ohne soziales Netzwerk in der Lage, sich - jedoch nicht auch seine Familie - auf niedrigem Niveau zu unterhalten. Auch daraus folge für den Kläger kein nationales Abschiebungsverbot. Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend, für die ihm bei Rückkehr drohenden Gefahren sei er nicht isoliert, sondern als Teil seiner Kernfamilie zu betrachten, für die er Sorge zu tragen habe. Das Berufungsgericht habe ihn daher fehlerhaft der Gruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen, männlichen afghanischen Rückkehrer zugeordnet. Seine isolierte Rückkehr sei aufgrund von Art. 6 GG weder realistisch noch von Rechts wegen zu fordern. Gerade diese realitätsnahe, wenngleich hypothetische Rückkehr der Kernfamilie sei im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote zugrunde zu legen. Es müsse daher darauf abgestellt werden, ob die Existenz für die gesamte Kernfamilie gesichert werden könne. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, etwa wenn einzelne Familienangehörige aufgrund rechtskräftiger Feststellungen als politisch Verfolgte Abschiebungsschutz genössen, sei eine andere Betrachtung geboten. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Die Abschiebungshindernisse für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder seien nur festgestellt worden, weil von einer isolierten Rückkehr dieser ohne den Kläger ausgegangen worden sei. Die Beklagte verteidigt insoweit das angegriffene Urteil und hebt hervor, die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen genügten in Bezug auf den Kläger schon nicht, um ein nationales Abschiebungsverbot annehmen zu können. Hierfür reiche nicht aus, wenn die zielstaatsbezogene Gefährdungslage erst dadurch die nötige Intensität erreiche, dass nicht unmittelbar auf die Person des Drittstaatsangehörigen wirkende tatsächliche Faktoren bzw. Umstände hinzuträten, die zu einer Gefährdungserhöhung führten. Die Prognose einer zielstaatsbezogenen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG könne nur personenbezogen mit Blick auf die faktischen Umstände vorgenommen werden, die im Zielstaat unmittelbar eine Gefährdung bewirkten, die also dem Ausländer selbst im Abschiebezielstaat drohten. Unerheblich wäre es mithin, wenn der Kläger nicht in der Lage wäre, über den eigenen Lebensunterhalt hinaus auch den Unterhalt für Angehörige zu erwirtschaften. Das Schutzbedürfnis eines nahen Familienangehörigen führe nicht zu einer eigenen Rechtsposition des Ausländers. Die aus moralischen, traditionellen oder rechtlichen Gründen obliegende Pflicht, über die eigene Person hinaus für Angehörige das Nötige zu deren Existenzminimum zu erwirtschaften, sei kein Aspekt, der sich unmittelbar auf die persönlichen Möglichkeiten zur Erwirtschaftung eines Einkommens auswirke. Die Zwangslage für denjenigen, dem als Ernährer eine Sicherung des Überlebens der Familie obliege, der hierzu aber nur für sich und nicht für seine Familie in der Lage sei, erreiche nicht den Schweregrad einer gerade dem Erwerbsfähigen konkret drohenden Verletzung von Leib, Leben oder der Freiheit. Bei tatsächlicher Existenzgefährdung oder einer konventionswidrigen Situation eines vom Erwerbsfähigen abhängigen Angehörigen sei dann nur diesem Abschiebungsschutz zu gewähren. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht an dem Verfahren beteiligt. Gründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, bei der Prüfung eines Abschiebungsverbotes sei für die Gefahrenprognose nicht eine Rückkehr des Klägers im Familienverband zugrunde zu legen, ist mit Bundesrecht unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO) (1.). Dem Kläger steht auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu (2.). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 ( BGBl. I S. 1798 ), zuletzt geändert durch das am 12. Dezember 2018 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Dezember 2018 ( BGBl. I S. 2250 ), sowie das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004 ( BGBl. I S. 1950 ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ( BGBl. I S. 162 ), zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. August 2018 durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 ( BGBl. I S. 1147 ). Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts eintreten, sind zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12). Die hier maßgeblichen Bestimmungen haben sich seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts allerdings nicht geändert. 1. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass als Rechtsgrundlage für den nur noch im Streit stehenden Abschiebungsschutz nach nationalem Recht hier allein § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt (1.1) und die Prüfung, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt, für jeden Schutzsuchenden gesondert vorzunehmen ist (1.2). Seine Rechtsauffassung, für die Prognose der Gefahren, die dem Kläger in seinem Herkunftsland drohen, sei eine Rückkehr ohne die weiteren Mitglieder seiner Kernfamilie zugrunde zu legen, ist mit Bundesrecht indes unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO) (1.3). Auf diesem Bundesrechtsverstoß beruht die Bewertung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger kein Abschiebungsschutz nach nationalem Recht zustehe (1.4). 1.1 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 25; s.a. Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 , Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ ECLI:EU:C:2017:127 ], C.K. u.a. - Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ ECLI:EU:C:2019:219 ], Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ ECLI:EU:C:2019:218 ], Jawo - Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Von diesen Grundsätzen, die auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung herangezogen werden (s. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 176 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 - juris Rn. 26 f.; OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2018 - 13 A 341/18 .A - juris Rn. 19 f.), ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen (UA Rn. 27 ff.). 1.2 Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend weiterhin davon ausgegangen (UA Rn. 24 ff.), dass bei dem nationalen Abschiebungsschutz (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich sind, nicht Gefahren, die Dritten drohen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 27.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 78 S. 129 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 - juris Rn. 17). Nationaler Abschiebungsschutz ist für jeden Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen; eine Gewährung von "Familienabschiebungsschutz" kennt das nationale Recht nicht. Die Regelungen zum Familienasyl (§ 26 AsylG) sind auf den Abschiebungsschutz nach nationalem Recht weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. 1.3 Mit Bundesrecht (§ 60 Abs. 5 AufenthG) nicht vereinbar ist dagegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass auch für die Prognose, welche Gefahren dem einzelnen Ausländer bei Rückkehr in das Herkunftsland drohen, bei im Bundesgebiet "gelebter" Kernfamilie nicht die Situation einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen sei, sondern allein die Situation des jeweiligen Ausländers bei individueller Prüfung. Für die Gefahrenprognose ist vielmehr von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der - wenngleich notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt (1.3.1). Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist; insoweit hält der Senat an der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht fest (1.3.2). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zur Erörterung, unter welchen Voraussetzungen die Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr im Familienverband nicht greift (1.3.3). 1.3.1 Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 <368 f.> und vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 391 f.). Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 391 f.). Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - NVwZ 2013, 1207 <1208>), enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht der - nicht auf Kernfamilien beschränkte - Schutzbereich des Art. 6 GG (dazu Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 10) bzw. des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 383 Rn. 22 f.); sie rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose. 1.3.2 Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. An der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (
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