Ferner wurde darauf hingewiesen, dass
1 BDSG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 f Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Beauftragten für Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt. Diese Ordnungswidrigkeit könne mit einer Geldbuße bis 50.000,00 € geahndet werden. Im Anschluss an dieses Schreiben wurde dem Kläger mit Schreiben vom 01.12.2017 unter Bezugnahme auf die Erklärung der ... Landesbehörde mitgeteilt, dass eine wirksame Bestellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen sei und zur Vermeidung eines Bußgeldes der Aufforderung des TLfDI unverzüglich Folge geleistet und ein geeigneter Datenschutzbeauftragter bestellt werde. Hilfsweise wurde die Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten vom 16.06.2015
3 Satz 4 BDSG für alle vier Unternehmen mit sofortiger Wirkung zum 01.12.2017 widerrufen. Der Kläger hat den Empfang des Schreibens am 01.12.2017 durch Unterschrift bestätigt. Als neue Datenschutzbeauftrage ist sodann mit Wirkung zum 01.12.2017 Frau ... für alle deutschen Standorte der ... Unternehmen bestellt worden.
dem Inkrafttreten der DSGVO wurde der Kläger mit einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 25.05.2018 aus betriebsbedingten Gründen gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO vorsorglich als Datenschutzbeauftragter abberufen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit vorliegender Klage. Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, am 16.06.2015 wirksam zum Datenschutzbeauftragten bestellt und durch die Schreiben vom 01.12.2017 und vom 25.05.2018 auch nicht wirksam abberufen worden zu sein. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
VG den betrieblichen Datenschutz zu überwachen habe, er jedoch auch gleichzeitig konzernweiten Datenschutz entwickeln müsse, verstoße dies gegen den Grundsatz, dass niemand "Richter in eigener Sache" sein dürfe. Unabhängig von der Wirksamkeit der Bestellung sei eine solche durch das Schreiben vom 01.12.2017 aber jedenfalls wirksam widerrufen worden. Das im Schreiben des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 24.11.2017 zum Ausdruck gebrachte Abberufungsverlangen stelle einen wichtigen Grund für die Abberufung dar. Der Umstand, dass nicht die sächsische Aufsichtsbehörde, sondern der ... Datenschutzbeauftragte die Abberufung verlangt habe, sei irrelevant, da die Thüringer Behörde die für die Muttergesellschaft zuständige Behörde sei. Ein weiterer wichtiger Grund sei darin zu sehen, dass der Wegfall des Klägers als betrieblicher Datenschutzbeauftragter für die ...er Gesellschaften des ... Konzerns wegen des Verlangens der Aufsichtsbehörde dazu geführt habe, dass die Muttergesellschaft keinen konzernweiten einheitlichen Datenschutzbeauftragten mehr habe und dieses Ziel deshalb nicht mehr umgesetzt werden könne. Sofern man auch dies anders sehen wolle, so sei der Kläger aber jedenfalls spätestens durch das Schreiben vom 25.05.2018 wirksam als Datenschutzbeauftragter abberufen worden.
3 Satz 2 der am 25.05.2018 in Kraft getretenen DSGVO dürfe ein Datenschutzbeauftragter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Im Umkehrschluss folge hieraus, dass ein Datenschutzbeauftragter aus betriebsbedingten Gründen sehr wohl abberufen werden dürfe. Das Arbeitsgericht ... habe zwischenzeitlich entschieden, dass der Kläger bei der ...er Muttergesellschaft und der in ... ansässigen Schwestergesellschaft jedenfalls am 01.12.2017 wirksam als Datenschutzbeauftragter abberufen worden sei. Deshalb lasse sich der strategische Ansatz der Bestellung eines konzerneinheitlichen Datenschutzbeauftragten in Person des Klägers nicht mehr verwirklichen. Dies stelle einen betriebsbedingten Grund für die Abberufung des Klägers als Datenschutzbeauftragter auch bei der Beklagten dar. Mit Urteil vom 27.06.2018 hat das Arbeitsgericht Dresden
den Klageanträgen erkannt. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 127 bis 136 d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 19.07.2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 23.07.2018 Berufung eingelegt und diese –
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.10.2018 – mit am 08.10.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags greift die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts im Wesentlichen mit Rechtsausführungen an. Es verbleibe dabei, dass der Kläger bereits nicht wirksam zum Datenschutzbeauftragten bestellt worden sei. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte könne nicht kraft gesetzlichen Auftrags auf der einen Seite als Berater des Arbeitgebers als für den Datenschutz verantwortliche Stelle agieren und auf der anderen Seite als Betriebsratsmitglied die Einhaltung des Datenschutzes überwachen. Unterrichtung und Beratung der i. S. d. Datenschutzrechts verantwortlichen Stelle einerseits und Überwachung der für den Datenschutz verantwortlichen Stelle andererseits würden sich ausschließen, da der Kläger ansonsten als Mitglied des Betriebsrats selbst zu prüfen habe, ob aufgrund seiner Unterrichtung und Beratung implementierte Datenschutzregelungen rechtskonform seien. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liege damit sehr wohl eine Inkompatibilität vor. Eine entgegen dem soeben Gesagten doch wirksame Bestellung des Klägers zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten habe dann aber jedenfalls durch den Widerruf vom 01.12.2017 sein Ende gefunden. Es liege ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB vor und zudem auch ein Abberufungsverlangen durch die ... Aufsichtsbehörde i. S. d. § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG a. F. Unabhängig hiervon sei der Kläger von seiner Stellung als Datenschutzbeauftragter der Beklagten dann aber jedenfalls durch den Widerruf vom 25.05.2018 abberufen worden. Zu Unrecht stelle das Arbeitsgericht insoweit darauf ab, dass gemäß den §§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG n. F. auch
Inkrafttreten der DSGVO eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig sei. Richtig sei vielmehr, dass
3 Satz 2 DSGVO bereits ein betriebsbedingter Grund für die Abberufung des Klägers ausreiche und ein solcher, da sich die von Anfang an verfolgte Intention der Bestellung eines konzerneinheitlichen Datenschutzbeauftragten nunmehr nicht mehr aufrechterhalten lasse, zweifelsfrei auch gegeben sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 27.06.2018 – 10 Ca 234/18 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Den Überlegungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet er bei, den Ausführungen der Beklagten im Berufungsrechtszug tritt er entgegen. Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vom 04.07.2019. Gründe Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte, gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 , 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete, insgesamt daher zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht
den Klageanträgen erkannt. Der Vortrag der Beklagten im Berufungsrechtszug rechtfertigt auch in seiner Gesamtheit keine andere Beurteilung. Zusammenfassend gilt insoweit Folgendes:
alter, am 01.12.2017 geltender Rechtslage konnte gemäß § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG a. F. die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz entweder in entsprechender Anwendung von § 626 BGB oder bei nicht öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden. Weder von dem einen noch von dem anderen kann jedoch vorliegend ausgegangen werden.
2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG n. F. als unwirksam. a) Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten ist in der DSGVO nicht geregelt. In Art. 38 Abs. 3 Satz 2 findet sich lediglich der Verweis, dass der Datenschutzbeauftragte nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden darf. Damit ist aber nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten tatsächlich erfolgen kann. Der deutsche Bundesgesetzgeber hat die Abberufung des betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten in Anlehnung an das bisherige Recht in § 6 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 BDSG n. F. geregelt. Da die Art. 37 bis 39 DSGVO keine Öffnungsklausel für die Mitgliedsstaaten enthalten, ist die Regelungskompetenz für dieses Vorgehen zwar nicht unproblematisch (ähnlich Drewes in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 37 Rn. 58). Mit dem Bundesgesetzgeber vertritt die Berufungskammer allerdings insoweit die Auffassung, dass es sich jedenfalls bei dem besonderen Abberufungs- und Kündigungsschutz eines betrieblichen, also nicht öffentlichen Datenschutzbeauftragten um eine arbeitsrechtliche Regelung handelt, die ergänzend zu den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 auch im BDSG n. F. beibehalten werden kann (vgl. hierzu auch BT-Drs. 18/11325 S. 82 ). b)
4 Satz 1 i. V. m. § 38 Abs. 2 BDSG n. F. ist die Abberufung eines privaten Datenschutzbeauftragten allerdings nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig. Wie oben auf den Seiten 12 f. bereits dargelegt, kann sich die Beklagte auf einen solchen wichtigen Grund jedoch nicht mit Erfolg berufen. Das Bestreben der Beklagten, durch Bestellung ein- und derselben Person als Datenschutzbeauftragten konzerneinheitliche Datenschutzstandards zu erreichen, mag einen betrieblichen Grund darstellen, aber keinen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5.
GG war für die Beklagte die Revision zuzulassen. Soweit ersichtlich ist insbesondere die Frage, ob § 6 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 38 Abs. 2 BDSG n. F. mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO vereinbar ist, höchstrichterlich noch ungeklärt. Permalink: https://openjur.de/u/2179852.html ( https://oj.is/2179852 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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